Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16152 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2024
IBRRS 2024, 2846
LG Hagen, Beschluss vom 12.09.2024 - 6 OH 3/17
Selbst in einem seit fast 10 Jahren laufenden selbständigen Beweisverfahren kann der gerichtliche Sachverständige, der unklare und widersprüchliche Angaben liefert, entpflichtet werden.

IBRRS 2024, 3556

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2024 - 19 U 87/23
Wer einen von ihm als Empfangsvorrichtung genutzten Briefkasten durch technische Eingriffe - etwa einem Verkleben der zum Einwurf dienenden Klappe mit Silikon - dauerhaft außer Betrieb zu setzen sucht, ohne diese Absicht nach außen eindeutig (insbesondere durch das Entfernen oder Schwärzen des Namensschildes) kenntlich zu machen, hat durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen, dass ein Einlegen von Schriftstücken nicht gelingt.*)

IBRRS 2024, 3579

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2024 - 2-13 S 574/23
Der Streitwert einer Klage eines Eigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG) oder eines Vermögensberichts (§ 28 Abs. 4 WEG) ist im Regelfall mit jeweils 750 Euro zu bemessen.*)

IBRRS 2024, 3553

OLG München, Beschluss vom 02.12.2024 - 31 W 1827/24
1. Ebenso wie der Beweisbeschluss als solcher grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar ist, ist die daran anknüpfende Anordnung der Zahlung eines Vorschusses nicht gesondert anfechtbar. Eine derartige Anordnung kann ebenso wie die Beweisaufnahme und deren Ergebnis nur in Zusammenhang mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel angegriffen werden.
2. Die sofortige Beschwerde kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Beweisbeschluss (hier: die daran anknüpfende Anordnung der Zahlung eines Vorschusses) eine Verletzung von Grundrechten einer Partei zur Folge hätte, die sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben ließe (hier verneint).

IBRRS 2024, 3555

BFH, Beschluss vom 11.11.2024 - V B 52/23
Erteilt das Finanzgericht (FG) einen Hinweis auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte, mit denen die Beteiligten erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten, entgegen § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 139 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) erstmals in der mündlichen Verhandlung und ist einem Beteiligten eine sofortige Erklärung zu diesem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, soll das FG auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO gewähren. Verstößt das FG hiergegen, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.*)

IBRRS 2024, 3544

BGH, Beschluss vom 14.11.2024 - III ZR 42/24
1. Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.
2. Außer zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten.
3. Schon zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt, und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können.

IBRRS 2024, 3545

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 576/23
1. Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22 -, IBRRS 2023, 1518 = IMRRS 2023, 0700). Dazu gehört auch die Prüfung, ob das für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zuständige Gericht richtig bezeichnet ist.*)
2. Reicht ein Beteiligter eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht am darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20.04.2023 - I ZB 83/22 -, IBR 2023, 438 = IMRRS 2023, 0700). Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht geführt hat (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22 -, IBRRS 2023, 1518 = IMRRS 2023, 0700).*)

IBRRS 2024, 3528

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2024 - 11 VR 9.24
Zur Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.01.2024 - XII ZB 88/23 -, Rz. 8, IBRRS 2024, 0706, und vom 14.03.2024 - V ZB 2/23 -, Rz. 18, IBRRS 2024, 1362, zu § 130d Satz 3 ZPO).*)

IBRRS 2024, 3511

BAG, Urteil vom 16.10.2024 - 4 AZR 254/23
1. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die Angabe und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.
2. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
3. Der Rechtsirrtum eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich anzuwenden sind. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Ist die Rechtslage zweifelhaft, muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt den sicheren Weg wählen.
4. Die Sorgfaltspflichten, die vor Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestanden, gelten auch bei der elektronischen Übersendung mittels beA.
5. Stellt der Versender fest, dass eine Übermittlung über das beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, und ist ihm eine Ersatzeinreichung möglich und zumutbar, kann er sich nicht darauf beschränken, bis zum Fristablauf weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen. Er hat vielmehr sicherzustellen, dass der Schriftsatz fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften beim Gericht eingeht.
6. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (hier Zumutbarkeit bejaht für Einwurf in den Nachtbriefkasten eines nur drei Kilometer vom Kanzleisitz entfernten Landesarbeitsgerichts).

IBRRS 2024, 3507

BFH, Beschluss vom 12.11.2024 - IX B 59/24
1. Für die schlüssige Rüge einer Divergenz (…) sind die angebliche Divergenzentscheidung genau - mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle - zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.*)
2. Den Beteiligten muss regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.*)
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nur dann, im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einem Prozessbeteiligten eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil er Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen.

IBRRS 2024, 3505

OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2024 - 11 U 104/23
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2024, 3496

AGH Berlin, Urteil vom 18.09.2024 - II AGH 14/23
1. § 32d Satz 2 StPO ist gem. § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden (entgegen AGH Hamm, Urteil vom 21.04.2023 - 2 AGH 10/22).*)
2. Tritt ein Rechtsanwalt als Betroffener eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens in eigener Angelegenheit auf, hat er die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einzuhalten.*)

IBRRS 2024, 3463

BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - XII ZB 121/24
1. Der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) richtet sich nicht nach den Vorschriften des allein für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Gerichtskostengesetzes, sondern nach denjenigen der Zivilprozessordnung, im Falle einer Räumungsklage namentlich nach §§ 8 f. ZPO (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.11.2015 - III ZB 84/15, IBRRS 2015, 3586 = IMRRS 2015).*)
2. Ist bei einem Räumungsrechtsstreit der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ungewiss oder lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist. § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.01.2019 - XII ZR 95/17, IMR 2019, 168).*)
3. Das Fehlen des mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 313a ZPO erforderlichen Tatbestands (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) stellt für sich gesehen keinen Umstand dar, aus dem sich eine Erheblichkeit der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ergeben kann.*)

IBRRS 2024, 3448

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2024 - 7 U 40/24
Die Übernahme der Protokollführung durch den Sachverständigen selbst ist in der ZPO nicht vorgesehen und könnte deshalb verfahrensfehlerhaft sein. Der Einwand einer unzulässigen Protokollierung im zweiten Rechtszug ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn alle Beteiligten im erstinstanzlichen Termin damit einverstanden waren.*)

IBRRS 2024, 3447

BAG, Beschluss vom 24.10.2024 - 2 ABR 38/23
Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.*)

IBRRS 2024, 3444

BFH, Urteil vom 25.06.2024 - X R 13/23
1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, IBRRS 2023, 0126 = IMRRS 2023, 0068).*)
2. Auch bei einer Zustellung in Geschäftsräumen an Samstagen muss zunächst versucht werden, die Zustellung durch persönliche Übergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Geschäftsraum tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht.*)

IBRRS 2024, 3446

BAG, Urteil vom 24.10.2024 - 2 AZR 260/23
Die Verkündung eines Urteils - gerade in einem gesonderten Verkündungstermin - kann nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll bewiesen werden.*)

IBRRS 2024, 3401

LG Berlin II, Beschluss vom 24.10.2024 - 67 S 86/23
1. Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Eine Ausnahme ist dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.
2. Ein Ablehnungsgrund kann sich auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des abgelehnten Richters aus der Perspektive des ablehnenden Beteiligten ergeben, insbesondere, wenn der Eindruck entstanden ist, das Gericht nehme wesentliche Einwendungen des Beteiligten nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis.
3. Für die Besorgnis der Befangenheit ist nicht die Feststellung eines einzelnen Verfahrensverstoßes entscheidend. Vielmehr können sich bei vernünftiger Betrachtungsweise schon aus einer Gesamtschau verschiedener Umstände des Verfahrens aus der Perspektive des Antragstellers Zweifel an der Unbefangenheit des Richters ergeben. Diese können sich auch aus der Verfahrensführung oder einem Urteil im Vorprozess ergeben.
4. Ein Richter ist befangen, wenn er die Revisionszulassung mit Beschluss nach § 522 ZPO ablehnt, ohne dass er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers erkennbar auseinandergesetzt hätte und auch ohne dass dies aus der Entscheidung heraus erklärlich wäre. Dies gilt erst recht, wenn die nicht erklärliche Nicht-Zulassung der Revision zum wiederholten Male erfolgte, nachdem eine vom abgelehnten Richter gefällte Endentscheidung ohne Revisionszulassung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und zurückverwiesen wurde.

IBRRS 2024, 3442

BGH, Urteil vom 25.10.2024 - V ZR 17/24
In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kläger die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Erfüllt der Kläger diese Obliegenheit nicht, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung.*)

IBRRS 2024, 3363

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - IV ZR 205/22
1. Eine Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Eine Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag genügt den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung daher nicht.
2. Eine allgemeine Bezugnahme, durch die es dem Berufungsgericht überlassen bleibt, die gesamten erstinstanzlichen Ausführungen auf ihre Relevanz für das Berufungsverfahren zu überprüfen, liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger ausdrücklich auf einen bestimmten Schriftsatz aus der ersten Instanz verweist.

IBRRS 2024, 3434

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - V ZB 50/23
Wer sich ein Taxi für die Fahrt zum Zahnarzt rufen kann, der kann - und muss - auch bei Gericht absagen.

IBRRS 2024, 3422

OLG München, Beschluss vom 19.11.2024 - 32 W 1742/24 WEG
Der Streitwert einer Klage, mit der ein Beschluss angefochten wird, in dem ein Wohnungseigentümer zu einer Leistung aufgefordert wird und ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs der Gemeinschaft beauftragt wird, ist mit den Kosten des Rechtsstreits zu bemessen, mit dem die Gemeinschaft den Anspruch gerichtlich verfolgt.*)

IBRRS 2024, 3411

OLG München, Beschluss vom 30.10.2024 - 11 W 1520/24
Wird eine ursprünglich ergangene Kostengrundentscheidung abgeändert, nach deren Vorgabe bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, so ist bei Erlass des nunmehr gebotenen Festsetzungsbeschlusses in geeigneter Weise klarzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit der erste Kostenfestsetzungsbeschluss noch Gültigkeit hat bzw. vollstreckbar ist.*)

IBRRS 2024, 3416

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 411/23
1. Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt auch dann die nach § 130d Satz 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzuständigen Ausgangsgericht eingegangen ist. Für die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zuständigen Gericht eingegangen ist.*)
2. Die postalische Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereichten Fristverlängerungsantrags führt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags.*)

IBRRS 2024, 3396

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2024 - 1 W 49/24
1. Wie für jedes Rechtsmittel bedarf es auch für die Beschwerde gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung des Vorliegens einer Beschwer.
2. Eine zu geringe Streitwertfestsetzung führt lediglich dazu, dass der Kläger einen geringeren Gerichtskostenvorschuss zu entrichten hat. Darin liegt keine Beschwer.

IBRRS 2024, 2969

BGH, Beschluss vom 04.09.2024 - IV ZB 31/23
1. Bei Einreichung einer Berufung in Schriftform hat der Rechtsanwalt zur vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung mittels beA vorzutragen und diese glaubhaft zu machen.
2. Die Übersendung einer Berufungsschrift mit lediglich einer einfachen Signatur des Prozessbevollmächtigen über das beA eines anderen Rechtsanwalts stellt keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels dar.
3. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über gesetzliche Erfordernisse ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen.
4. Selbst wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war.

IBRRS 2024, 3356

OLG München, Beschluss vom 21.12.2023 - 27 U 3563/23 Bau
1. "Freistellung" bedeutet eine Handlung, durch die der Anspruchsgegner eine Schuld des Anspruchstellers zum Erlöschen bringt.
2. Die Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung kann auch bei noch offenen Schäden und erst drohender Inanspruchnahme begehrt werden.
3. Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
4. In der Berufungsinstanz neu sind alle Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind. Neues Vorbringen liegt auch vor, wenn es im ersten Rechtszug nur angedeutet worden war und erst im Berufungsrechtszug substantiiert wurde.
5. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird, was nicht nur für schlüssiges Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, sondern ebenso für erhebliches Vorbringen des Gegners gilt.

IBRRS 2024, 3281

OLG München, Beschluss vom 02.02.2024 - 27 U 3563/23 Bau
1. "Freistellung" bedeutet eine Handlung, durch die der Anspruchsgegner eine Schuld des Anspruchstellers zum Erlöschen bringt.
2. Die Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung kann auch bei noch offenen Schäden und erst drohender Inanspruchnahme begehrt werden.
3. Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
4. In der Berufungsinstanz neu sind alle Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind. Neues Vorbringen liegt auch vor, wenn es im ersten Rechtszug nur angedeutet worden war und erst im Berufungsrechtszug substantiiert wurde.
5. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird, was nicht nur für schlüssiges Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, sondern ebenso für erhebliches Vorbringen des Gegners gilt.

IBRRS 2024, 3372

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2024 - 5 U 133/22
1. Werden Urkunden entgegen § 593 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist auf Rüge des Prozessgegners zu vertagen und nicht die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen.*)
2. Ein Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden Enterprise-Resource-Planning-Systems ist regelmäßig ein gemischter Vertrag, der werk- und dienstvertragliche Elemente aufweist.*)

IBRRS 2024, 3340

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.2024 - 7 W 15/24
1. Beschlüsse des erstinstanzlichen Gerichts während des laufenden Verfahrens über eine Rubrumsberichtigung sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar.*)
2. Eine Rubrumsberichtigung vor Urteilserlass in Beschlussform ist im Gesetz nicht vorgesehenen. Insoweit handelt es sich nur um eine prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann.*)
3. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die grundsätzlich auslegungsfähig ist.*)
4. Die Zuordnung zur richtigen Prozesspartei (hier der gegnerischen Haftpflichtversicherung) kann schon aufgrund einer Schadennummer zweifelsfrei gegeben sein. Bei einer Schadenaußenstelle handelt es sich nicht um eine eigenständige juristische Person.*)
5. Die Rüge der fehlenden Passivlegitimation durch einen Versicherungskonzern kann treuwidrig sein. Eine Versicherung, die ihre einzelnen Sparten als selbständige juristische Personen organisiert, nach außen hin aber einheitlich auftritt, ruft entsprechende Verwechslungsgefahren hervor, die sich hier verwirklicht hat. Die jedes Versicherungsrechtsverhältnis beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es, die bei dem Kunden eintretenden Nachteile möglichst gering zu halten.*)

IBRRS 2024, 3325

OLG Jena, Beschluss vom 26.07.2024 - 4 W 296/23
Gegen Entscheidungen, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt indes nicht, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer - jedenfalls eigenen - Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung ausgesetzt hat. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass eine bereits erfolgte Aussetzung zwecks Vorlageersuchen aufgehoben oder der Antrag auf eine solche Aussetzung abgelehnt wird.

IBRRS 2024, 3309

VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2024 - A 3 K 4398/23
1. Ist bei fristgebundenen Schriftsätzen die nach § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, rechtzeitig von der durch § 55d Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen.*)
2. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er bzw. sie die Möglichkeit des § 55d Satz 3 VwGO kennt und zur Fristwahrung nutzt.*)

IBRRS 2024, 3346

BGH, Urteil vom 11.10.2024 - V ZR 261/23
1. Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. *)
2. Eine unwirksame Prozesshandlung wird erst von ihrer Heilung an wirksam; eine nach Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend. Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 45 Satz 1 WEG.*)

IBRRS 2024, 3308

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2023 - 12 U 47/23
Einem Rechtsanwalt, der sich darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per beA zu übermitteln, kann im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgehalten werden, er hätte sicherstellen müssen, im Störungsfall einen zweiten Versandweg zur Verfügung zu haben (Fax) oder auf einen neuen Versandweg ausweichen müssen, den er vorher noch nicht genutzt hatte (Computerfax).*)

IBRRS 2024, 3331

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - IV ZB 20/24
An die Darlegung eines erheblichen Grunds für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grunds aus, ohne dass es einer weiteren Substanziierung oder Glaubhaftmachung bedarf.

IBRRS 2024, 3304

AG Witten, Urteil vom 13.03.2024 - 25 C 11/23
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird mangels Verwalter gem. § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG durch sämtliche Wohnungseigentümer vertreten, mit Ausnahme des Klägers, der für den Rechtsstreit von der Vertretung der Beklagten ausgeschlossen ist.

IBRRS 2024, 3302

OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2024 - 12 U 13/23
Der Besteller genügt im Werkvertragsrecht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess bereits dann, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie, st. Rspr., vgl. nur BGH, IBR 2021, 52).

IBRRS 2024, 3316

BGH, Beschluss vom 17.10.2024 - IX ZB 10/23
Ein Rechtsanwalt, der für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben, in derselben Angelegenheit tätig wird, erhält in der Regel keine erhöhte Verfahrensgebühr.*)

IBRRS 2024, 3278

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2024 - 8 E 10492/24
1. Der Streitwert i. S. des § 52 Abs. 1 GKG ist darauf bezogen, welchen wirtschaftlichen Wert der Streitgegenstand für den Kläger hat; daher kommt es für den Streitwert einer auf die Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung und damit auf deren Bestandskraft abzielenden Klage nicht darauf an, dass der Prüfungsumfang auf die engere Frage beschränkt ist, ob die erteilte Baugenehmigung subjektive Rechte der Nachbarn verletzt.*)
2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts einer Bauherrenklage mit dem Ziel der Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine sonstige Anlage ist in der Regel auf einen Bruchteil von ¼ des in Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 empfohlenen Wertes für die Verpflichtungsklage auf (grundlegende) Erteilung einer solchen Baugenehmigung abzustellen (hier: ¼ von 10% der geschätzten Rohbaukosten).*)

IBRRS 2024, 3253

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.10.2024 - 9 U 75/23
1. Ein verfahrensbeendender Prozessvergleich kann nicht durch gerichtliche Entscheidung ergänzt werden.*)
2. Ist der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO zutreffend festgestellt, ist eine Ergänzung auch nicht im Wege der Berichtigung möglich.*)
3. Sind durch einen Prozessvergleich nach dessen Regelung "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Rechtsstreit abgegolten" und hat der Kläger mit der Klage nur eigene Leistungsansprüche sowie einen Feststellunganspruch für zukünftige Ansprüche mit der üblichen Einschränkung "soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden" geltend gemacht, so bedarf es in dem Vergleich ohnehin nicht noch zusätzlich einer ausdrücklichen Regelung, wonach auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (z. B. eine private Krankenversicherung) von Gesetzes wegen übergegangene oder zukünftig übergehende Ansprüchen nicht Gegenstand des Vergleichs sind.*)

IBRRS 2024, 3270

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.10.2024 - 6 LB 15/24
1. Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen in Sachen, in denen er u. a. als Prozessbevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder gewesen ist.
2. Die einer aus Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft uneingeschränkt erteilten Prozessvollmacht führt dazu, dass sämtliche in der Kanzlei der Partnerschaft tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als Prozessbevollmächtigte der Kläger bestellt werden.
3. Bereits der Tatbestand der Bestellung und die damit einhergehende Befugnis, für den Vollmachtgeber aufzutreten, genügt, um einen gesetzlichen Ausschluss eines Richters anzunehmen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob dieser in der Vertretereigenschaft tatsächlich tätig geworden ist.

IBRRS 2024, 3263

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2024 - 3 W 18/24
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Anwaltszwang.*)

IBRRS 2024, 3250

LG Lübeck, Beschluss vom 07.10.2024 - 7 T 481/24
Die Streitwertfestsetzung nach § 54 Abs. 1 S. 2, 3 GKG orientiert sich am noch bis zum 31.12.2024 anwendbaren Einheitswert und (noch) nicht am Grundsteuerwert.*)

IBRRS 2024, 3271

BGH, Urteil vom 10.10.2024 - VII ZR 240/23
Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen (Anschluss an BGH, IMR 2023, 426 = NJW 2023, 2945). Zu solchen Verzögerungen gehören auch Versäumnisse, die bei der Ausführung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind.*)

IBRRS 2024, 3269

VG Göttingen, Beschluss vom 24.10.2024 - 8 C 34/24
Einer ausschließlich elektronisch ohne qualifizierte Signatur unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung kommt nur eine geringe Beweiskraft zu.*)

IBRRS 2024, 3265

OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2024 - 2 F 188/23
1. Kosten, die Verfahrensbeteiligte für private Sachverständigengutachter im Rahmen des Verwaltungsprozesses aufwenden, sind mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.*)
2. Hier: Einzelfall, in dem der Beklagte aufgrund der durch die Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens Anlass hatte, Privatgutachter als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können.*)
3. Der prozessuale Schutz der Gegenpartei erfordert eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren, sodass die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.*)
4. Davon ausgehend, dass eine Erstattung von Kosten für Privatgutachter voraussetzt, dass die prozessuale Lage die Hinzuziehung gebietet, ein nachvollziehbarer Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besteht und der Beitrag des Privatgutachters dazu bestimmt ist, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern, ist es grundsätzlich Sache des Verfahrensbeteiligten, der die Kosten geltend macht, den spezifischen Vortrag im Vorfeld für den Privatgutachter derart aufzubereiten, dass dem Gutachter eine gezielte Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung möglich ist; überlässt ein Verfahrensbeteiligter hingegen wie vorliegend geschehen dem Privatgutachter die Suche nach fachspezifischen Einwendungen und erzeugt so einen erhöhten Zeitaufwand, kann dies keinen Erstattungsanspruch begründen.*)

IBRRS 2024, 3243

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2024 - 1 W 45/24
1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
2. Die Ablehnung kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.
3. Der Umstand, dass ein Richter auf einen nachgelassenen Schriftsatz keine Hinweise erteilt hat, ist nicht geeignet, eine unsachgemäße Einstellung oder Vorgehensweise zu belegen.
4. Die richterliche Pflicht zum Erteilen von Hinweisen ist auf die Zeit der Vorbereitung wie auch der Durchführung der mündlichen Verhandlung begrenzt.
5. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Erteilung von Hinweisen erst wieder im Verkündungstermin möglich. In dessen Vorbereitung obliegt es dem Richter zu prüfen, ob das Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz eine Wiedereröffnung der mündlichen Verfahren und gegebenenfalls die Erteilung weiterer Hinweise zur Vorbereitung des Fortsetzungstermins erfordert oder aber die Verkündung eines Urteils angezeigt ist.

IBRRS 2024, 3324

LAG Hamm, Beschluss vom 28.10.2024 - 9 Ta 319/24
Auch im selbständigen Beweisverfahren muss das Beweisthema jedenfalls soweit substantiiert sein, dass der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar ist. Ist dies nicht der Fall, würde im Rahmen der Zeugenvernehmung eine typische Ausforschung betrieben, anhand derer die anspruchsbegründenden Tatsachen erst in Erfahrung gebracht würden.*)

IBRRS 2024, 3227

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2024 - 3 W 25/24
Ergeht unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin eine vollständig instanzbeendigende Entscheidung, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnte Richterin.*)

IBRRS 2024, 0582

OLG München, Urteil vom 31.01.2024 - 7 U 7576/21
1. Für Ansprüche aus § 1004 BGB wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums ist der Sondereigentümer auch nach der WEG-Reform unter Geltung des § 9a Abs. 2 WEG prozessführungsbefugt.
2. Der Sondereigentümer einer Einheit im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen die Mieter einer anderen Einheit einen Anspruch aus § 1004 BGB auf Unterlassung einer Nutzung, die gegen die wohnungseigentumsrechtliche Zweckbestimmung der gemieteten Einheit aus Teilungserklärung oder wirksamer Vereinbarung der Eigentümer verstößt.
3. Übernimmt der alte Mieter einer Teileigentumseinheit die gesamtschuldnerische Haftung für alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis, verliert er seine Störereigenschaft nicht, weil er nicht vollumfänglich aus dem Mietvertrag entlassen ist.
4. In der Änderung der Zweckbestimmung einer Gewerbeeinheit von "Laden" zu "Eisverkaufsstelle" liegt keine Veränderung des Zwecks des Anwesens als "Wohnhaus", wenn seit der Begründung der Gemeinschaft in dem Anwesen eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und eine Wohnnutzung in den Obergeschossen vorgesehen war.
