Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 0542LG Dortmund, Beschluss vom 29.11.2019 - 17 T 78/19
Auch Nießbraucher haben ein berechtigtes Interesse an der Begutachtung des Schadens in einer Eigentumswohnung und damit ein rechtliches Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO.
VolltextIBRRS 2020, 0821
BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - XII ZB 445/19
Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (im Anschluss an BGH, IBR 2016, 618).*)
VolltextIBRRS 2020, 0804
VG Freiburg, Beschluss vom 06.02.2020 - 6 K 4494/19
1. Nachbarschutz gegen Pflegeheim (105 Plätze) im historischen Altstadtbereich.*)
2. Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte.*)
3. Formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen Unzuständigkeit und Besorgnis der Befangenheit von Amtsträgern; § 48 Abs. 2 LBO; § 21 LVwVfG (verneint).*)
VolltextIBRRS 2020, 0827
KG, Beschluss vom 13.12.2019 - 9 U 79/19
Der Antrag auf einstweilige Anordnungen im Berufungsverfahren gegen ein eine einstweilige Verfügung zurückweisendes Urteil ist, jedenfalls soweit sie über einen Eingriff in die vollstreckbaren Regelungen des angefochtenen Urteils hinausgehen, unstatthaft (hier: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der weiteren Auftragsdurchführung in einem unterschwelligen Vergabeverfahren) (Anschluss BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 208/05, IBRRS 2005, 4751; entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2018, 156).*)
VolltextIBRRS 2020, 0793
BGH, Beschluss vom 21.01.2020 - VI ZR 346/18
Zu einer Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf einen nicht nachgelassenen Schriftsatz nach erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erteiltem Hinweis.*)
VolltextIBRRS 2020, 0802
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 U 132/18
1. Eine Untergemeinschaft ist nicht rechtsfähig und daher auch nicht im Zivilprozess parteifähig.
2. Ergibt sich aus der Klage und dem zur Klageerhebung herbeigeführten Beschluss der Untergemeinschaft eindeutig, dass die Klage nur durch die Untergemeinschaft erhoben werden sollte, kommt eine Auslegung dahingehend, dass die Gesamt-WEG klagt, nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2020, 0790
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2020 - 17 W 37/19
Für den Fall der Hilswiderklage kommt eine Erhöhung des Gebührenstreitwertes gem. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG nur dann in Betracht, wenn eine Entscheidung über diese ergeht oder die Hilfswiderklage Eingang in den Vergleich gefunden hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 0789
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2020 - 1 OA 7/20
Die Anfechtung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung und das Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Nachbarn sind Ansprüche von selbständigem Wert, so dass ihre Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.*)
VolltextIBRRS 2020, 0786
OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2020 - 4 U 1902/19
1. Die Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht steht im gebundenen Ermessen und erfolgt konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Tatsachenfeststellung der ersten Instanz. Diese liegen u.a. dann vor, wenn Diskrepanzen zwischen der protokollierten Aussage eines Zeugen und den Urteilsgründen bestehen.*)
2. Weigert sich eine Partei, einen von der Gegenseite angebotenen Zeugen von dessen Schweigepflicht zu entbinden und fehlen für eine solche Versagung triftige Gründe, ist die Verweigerung im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihren Lasten zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0775
BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - VI ZB 54/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung.*)
VolltextIBRRS 2020, 0773
LG Krefeld, Beschluss vom 13.11.2018 - 2 S 19/18
Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist auch zu gewähren, wenn zwar der angekündigte Berufungsantrag oberhalb der Mindestbeschwer von 600,00 € liegt, der Erfolgsaussicht versprechende Teil des Berufungsangriffs aber darunter (entgegen OLG Hamburg FamRZ 1997, 621).*)
VolltextIBRRS 2020, 0764
BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VI ZB 38/17
Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten einer Partei keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hat es die Partei darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 08.05.2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 = IBRRS 2007, 3240 = IMRRS 2007, 1344; BGH, Beschluss vom 16.01.2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 = IBRRS 2007, 3240 = IMRRS 2007, 1344). Allein der Hinweis, dass das Berufungsgericht im Freibeweisverfahren entscheiden will, genügt dafür nicht.*)
VolltextIBRRS 2020, 0749
BGH, Beschluss vom 16.01.2020 - V ZB 93/18
1. Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.*)
2. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugelassene Ausnahme, wonach die beklagte Partei trotz Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen kann, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde, setzt voraus, dass der Kläger diesen Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Sie gilt nicht, wenn die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch bei unverändert gebliebenem Klagevorbringen anerkennt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999 = IBRRS 2004, 0732 = IMRRS 2004, 0356; Beschluss vom 01.02.2007 IX ZB 248/05, NZI 2007, 283 = IBRRS 2007, 2123 = IMRRS 2007, 0608).*)
VolltextIBRRS 2020, 0698
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2019 - 12 U 56/18
1. Der Gläubigeranfechtungsprozess eines absonderungsberechtigten Gläubigers, der nur aus seinem Sicherungsrecht vorgeht, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht unterbrochen, denn § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG setzt voraus, dass ein Insolvenzgläubiger eine Klage zur Durchsetzung eines Einzelgläubigeranspruchs (gegen einen Dritten) erhoben hatte, dessen Gegenstand vom Insolvenzbeschlag über das Schuldnervermögen erfasst wird.*)
2. Der Anfechtungsgegner kann sich gegen den Anfechtungsanspruch verteidigen, indem er geltend macht, dass die Anfechtungsklage gegen ihn nach § 242 BGB treuwidrig sei. Falls der Gläubiger seinen Hauptanspruch gegen den Schuldner ebenfalls anfechtbar erlangt hat, kann der Anfechtungsgegner sich darauf indessen nur unter den für eine eigene Anfechtungseinrede nach § 9 AnfG geltenden Voraussetzungen berufen, also wenn die §§ 2, 3 ff. AnfG gerade auch zu seinen Gunsten erfüllt sind.*)
3. Haben sich mehrere Gläubiger auf anfechtbare Weise vollstreckbare Schuldtitel verschafft, kann keiner von ihnen eine Anfechtungsklage gegen den anderen erheben. Eine Abwägung der Stärke der beiderseitigen Anfechtungsansprüche findet nicht statt. Maßgeblich für die Befriedigung bleibt vielmehr die Rangfolge, die sich aus der materiellen Rechtslage ergibt. Das gilt auch im Fall der Abtretung.*)
VolltextIBRRS 2020, 0716
BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - V ZR 101/19
1. Ein Gericht verletzt das Verfahrensgrundrecht der Parteien aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt und dies im Prozessrecht keine Stütze findet.
2. Ein erhebliches Beweisangebot kann außer Acht bleiben, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann.
3. Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten; es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte.
4. Eine Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet kommt nicht in Betracht, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt.
VolltextIBRRS 2020, 0741
BGH, Beschluss vom 24.10.2019 - NotSt(Brfg) 1/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 0729
LG Lübeck, Beschluss vom 28.02.2020 - 10 T 18/20
1. Der originär zuständige Einzelrichter kann die weitere Beschwerde (§ 66 Abs. 4 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot.*)
2. Ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO) erhöht weder den Streitwert noch den Mehrwert eines Vergleichs.*)
VolltextIBRRS 2020, 0712
OVG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2020 - 3 So 12/19
Bei denkmalrechtlichen Streitigkeiten kann nicht generell von einer prozessualen Notlage ausgegangen werden, die die Einholung eines Privatgutachtens erfordert.*)
VolltextIBRRS 2020, 0406
BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - VIII ZA 12/19
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf.
VolltextIBRRS 2020, 0686
OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2019 - 7 U 46/17
1. Bei einer Klage auf Feststellung, dass es sich bei einer vom Auftraggeber ausgesprochenen Kündigung eines Ingenieurvertrags nicht um eine berechtigte außerordentliche Kündigung handelt, sind in den Streitwert auch die vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche einzurechnen.
2. Das wirtschaftliche Interesse des Ingenieurs an einer solchen negativen Feststellungsklage wird weder durch das von ihm für die erbrachten Leistungen geltend gemachte Honorar noch durch die Abwehr eines vom Auftraggeber geltend gemachten Überzahlungsanspruchs zutreffend abgebildet.
VolltextIBRRS 2020, 0684
OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2020 - 2 E 340/19
1. Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1, § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang.*)
2. Der Gegenbeweis, dass das in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsdatum unrichtig ist, ist - ebenso wie bei einem auf dem Postweg zurückgesandten Empfangsbekenntnis - möglich. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (vgl. bereits OVG Saarland, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 D 155/19, NJW 2019, 3664).*)
VolltextIBRRS 2020, 0637
VG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2020 - A 12 K 7781/19
§ 53 VwGO gilt (auch) in Verfahren nach § 123 VwGO. Von der Anwendung der Vorschrift ist auch nicht "aus Gründen der Prozessökonomie" abzusehen (a. A. etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2019 - 8 K 5338/19).*)
VolltextIBRRS 2020, 0643
BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020 - 1 AR 94/19
1. Zur Auslegung einer Gerichtsstandsklausel "Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ..." in von der Bürgin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
2. Die Vereinbarung unterschiedlicher, jeweils ausschließlicher Gerichtsstände mit mehreren Streitgenossen kann nicht durch eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überwunden werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 0588
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19
1. Erledigt sich in einem Klageverfahren der Rechtsstreit zwischen den Instanzen, kann der unterlegene Beteiligte grundsätzlich einen Rechtsbehelf gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Ziel einlegen, den Rechtsstreit in zweitinstanzlichen Verfahren für erledigt zu erklären, um so das Urteil für unwirksam erklären zu lassen.*)
2. Erledigt sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zwischen den Instanzen, besteht für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Beschwerde mit dem Ziel, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, kommt nur in Betracht, wenn ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse an der Klarstellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht besteht (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 07.12.2009 - 1 S 1342/09, NVwZ-RR 2010, 416).*)
3. Erledigt sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zwischen den Instanzen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde des erstinstanzlich unterlegenen Antragsgegners, mit der nicht der Rechtsstreit für erledigt erklärt, sondern beantragt werden soll, festzustellen, dass der mit der einstweiligen Anordnung gesicherte materielle Hauptanspruch des Antragstellers nicht besteht oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags des Antragstellers rechtmäßig war.*)
VolltextIBRRS 2020, 0636
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 T 10/04
Die Aufrechnung der Staatskasse führt nicht zum Neubeginn der Verjährung für Gebührenforderungen, die durch die Aufrechnung nicht erlöschen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0564
BayObLG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 AR 60/19
1. Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.
2. Eine Zuständigkeit nach § 43 Nr. 5 WEG ist nicht gegeben, wenn die vormaligen Mitglieder der WEG um ein nach Aufhebung der WEG vereinbarten Nießbrauch streiten.
VolltextIBRRS 2020, 0585
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2020 - 1 OA 18/20
Auf eine Streitwertbeschwerde kann der Streitwert von Amts wegen auch zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 0579
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 8 S 2204/19
Um seine Rechte zu wahren, muss ein Nachbar gegen eine ihm nicht bekannt gegebene Baugenehmigung innerhalb eines Jahres, nachdem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, Widerspruch einlegen, und zwar unabhängig davon, ob hinsichtlich der Bauvorlagen die hohen Anforderungen für einen Einwendungsausschluss nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO-BW erfüllt waren.*)
VolltextIBRRS 2020, 0584
OLG Celle, Urteil vom 12.02.2020 - 14 U 178/19
Ein schwerer Verfahrensverstoß, der gem. § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn mehrere Aufforderungen zur Überprüfung einer unrichtigen Rechtsauffassung missachtet werden und eine Partei hierdurch in eine begründete Berufung getrieben wird.*)
VolltextIBRRS 2020, 0561
OLG München, Beschluss vom 17.08.2018 - 13 U 3560/17 Bau
1. Das Berufungsgericht ist an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
2. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche.
3. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht.
VolltextIBRRS 2020, 0560
OLG München, Beschluss vom 22.05.2018 - 13 U 3560/17 Bau
1. Das Berufungsgericht ist an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
2. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche.
3. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht.
VolltextIBRRS 2020, 0603
BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19
1. Zur Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651).*)
2. Eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der nunmehr gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699). Hierbei ist eine anwaltlich vertretene Partei auch gehalten, das Berufungsgericht auf von ihm bislang nicht beachtete höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen (hier: Voraussetzungen einer Behauptung "ins Blaue hinein" und eines "Ausforschungsbeweises").*)
VolltextIBRRS 2020, 0583
BGH, Urteil vom 18.10.2019 - V ZR 286/18
1. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen.*)
2. Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich.*)
3. Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen.*)
4. Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat.*)
5. Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 0582
BGH, Beschluss vom 21.01.2020 - VI ZR 165/19
Zu der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags einer Partei erfassenden Wahrnehmung durch das Gericht.*)
VolltextIBRRS 2020, 0480
BayObLG, Beschluss vom 09.01.2020 - 1 AR 137/19
1. Eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO besteht für die Anmietung einer Ferienwohnung nicht.
2. Da umstritten ist, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch dann gegeben ist, wenn - wie hier - der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt, ist ein Verweisungsbeschluss an den Wohnort des Gastes nicht willkürlich.
VolltextIBRRS 2020, 0577
OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19
1. Eine Partei kann einen Prozessbevollmächtigten am Wohn-/Geschäftsort und am Ort des Prozessgerichts beauftragen. Ausnahmsweise können auch die Kosten eines Anwalts an einem "dritten Ort" erstattungsfähig sein.
2. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines "Hausanwalts" an einem dritten Ort vor, führt dies jedoch nicht dazu, dass anwaltliche Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.
3. Reise-Mehrkosten sind nicht zu erstatten, wenn auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger "Hausanwalt" auffindbar ist. Die Höhe der Reisekosten richtet sich dann nach der innerhalb des Gerichtsbezirks maximalen Entfernung eines Orts zum Gerichtsgebäude.
VolltextIBRRS 2020, 0576
OLG München, Urteil vom 14.02.2020 - 10 U 3953/19
Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird auch nach Neuregelung des Verjährungsrechts nicht dadurch unzulässig, dass im Laufe des Rechtsstreits eine Bezifferung und damit der Übergang zu einer Leistungsklage möglich werden.
VolltextIBRRS 2020, 0574
BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZB 39/19
1. Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen muss, steht gegen den durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO erbrachten Beweis für einen Eingang des Schriftsatzes erst an dem im Stempel angegebenen Tag gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zu, welcher die volle Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30.03.2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1a = IBRRS 2000, 1508; vom 02.11.2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5 = IBRRS 2007, 0158 = IMRRS 2007, 0092; vom 31.05.2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 18 = IBRRS 2017, 2143; jeweils m.w.N.).*)
2. Zur Pflicht des Rechtsmittelgerichts, insoweit auch Zeugenbeweis - vorliegend durch den die Rechtsmittelschrift in den Nachtbriefkasten einwerfenden Prozessbevollmächtigten der Partei - zu erheben.*)
VolltextIBRRS 2020, 0567
LG Berlin, Beschluss vom 13.02.2020 - 67 O 78/19
1. Erhebt der Vermieter Klage gegen den Mieter, ist für die Beurteilung der ausschließlichen amtsgerichtlichen Zuständigkeit für Wohnraummietsachen gem. § 23 Nr. 2a GVG nicht nur auf den schlüssigen Vortrag des Klägers, sondern auch auf das erhebliche Gegenvorbringen des Beklagten abzustellen.*)
2. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnraummietsachen hängt nicht von der zufälligen Verteilung der Parteirollen ab. Es reicht aus, dass zwischen den Parteien eine "Streitigkeit" über den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses besteht. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird deshalb auch dann begründet, wenn der beklagte Mieter das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses einwendet, selbst wenn ein solches vom klagenden Vermieter bestritten wird.*)
VolltextIBRRS 2020, 0531
OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 W 65/20
Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, formelhafte und nicht auf den konkreten Fall angepasste Rechtsschutzgesuche, die offensichtlich querulatorisch motiviert sind, immer wieder erneut zu bescheiden.*)
VolltextIBRRS 2020, 0529
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2020 - 4 U 70/19
1. Die Klageschrift muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen und dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen.
2. Verlangt der Kläger Mangelbeseitigung, müssen die Mängel so genau bezeichnet sein, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil möglich ist. Die Beschreibung der Mängel muss aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, was der Besteller vom Unternehmer verlangt. Falls notwendig, ist der Mangel örtlich genau einzugrenzen; auf Skizzen, Lagepläne, Sachverständigengutachten und Fotos kann dabei Bezug genommen werden.
3. Ausreichend ist eine genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung; die Mangelursache muss nicht angegeben werden. Dementsprechend kann und darf für die Bestimmtheit einer Leistungsklage, die auf Beseitigung eines Baumangels gerichtet ist, nicht verlangt werden, dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist bzw. mit welchen konkreten Maßnahmen die Mängelbeseitigung herbeizuführen ist, benennt.
VolltextIBRRS 2020, 0516
LG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2019 - 6 OH 20/18
1. Maßgebend für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist der Wert, der sich nach Erhebung des Gutachtens als der "richtige" Hauptsachestreitwert ergibt. Sofern der Sachverständige nicht alle Behauptungen des Antragstellers bestätigt, sind für dessen maßgebendes Interesse die Mängelbeseitigungskosten entscheidend, die sich unter Zugrundelegung seiner Darstellung ergeben hätten.
2. Im selbständigen Beweisverfahren kommt es für die Streitwertfestsetzung auf eine Beschränkung ermittelter "Sowieso"-Kosten nicht an (entgegen OLG Karlsruhe, IBR 2015, 232).
VolltextIBRRS 2020, 0506
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 16.19
Will ein Tatsachengericht eine Entscheidung ganz oder teilweise auf die Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB stützen, muss es bei seiner Amtsermittlung in Rechnung stellen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen Rügen hat, während einem Antragsteller die zu seinen Gunsten wirkenden Rügen Dritter unbekannt sein können.*)
VolltextIBRRS 2020, 0423
BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - VIII ZA 4/19
Bei einem Fristverlängerungsantrag, der sich bis zu einem bestimmten Datum richtet, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass abweichend vom Wortlaut eine nach den jeweiligen Vorschriften grundsätzlich mögliche weitergehende Fristverlängerung begehrt wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II 1 a). *)
IBRRS 2020, 0472
BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZB 96/17
Gegen die Ablehnung, den gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuweisen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen, ist im selbständigen Beweisverfahren ein Rechtsmittel nicht gegeben.*)
VolltextIBRRS 2019, 1092
OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2019 - 7 U 265/18
1. Vergisst das Berufungsgericht nach Rücknahme der Berufung in der Kostengrundentscheidung, mit der dem Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden, über die Kosten des Streithelfers der Berufungsbeklagten zu entscheiden, bedarf es zur Ergänzung eines fristgebundenen Ergänzungsantrags des Streithelfers.
2. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer.
3. Ein nach Ablauf der Frist gestellter Ergänzungsantrag ist unzulässig.
4. Ein innerhalb der Frist bei der Vorinstanz eingehender Kostenfestsetzungsantrag des Streithelfers kann nicht als Ergänzungsantrag ausgelegt werden.
VolltextIBRRS 2020, 0452
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2020 - 13 SV 2/20
Eine Ausnahme von der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn sich das als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft zuständige Gericht darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt, oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl nicht berücksichtigt hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 0336
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2019 - 4 A 349/18
1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es annimmt, der Kläger habe die Klagefrist verschuldet nicht eingehalten, weil sein Prozessbevollmächtigter die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf zur Post gegeben, nicht vorab per Fax abgesandt und sich nicht rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht über den rechtzeitigen Klageeingang erkundigt habe.*)
2. Wird eine Klage zugleich als unzulässig und als unbegründet abgewiesen, müssen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung Zulassungsgründe nur hinsichtlich der Zulässigkeit erhoben werden, weil die Ausführungen zur Begründetheit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Rechtskraft erwachsen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0375
OLG Dresden, Urteil vom 28.01.2020 - 4 U 559/17
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Streitbeitritt ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Beitretende zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung sicher weiß, dass die unterstützte Partei im Rechtsstreit unterliegen wird.*)
VolltextIBRRS 2020, 0298
OVG Saarland, Beschluss vom 12.12.2019 - 1 A 343/19
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht, sich im Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zu Grunde liegenden Sachverhalt äußern zu können.
2. Dieses Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch weder dazu, dem Vortrag inhaltlich zu folgen noch jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
3. Nur wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, muss das Gericht die vorgebrachten Argumente erwägen.
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