Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 4163BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - XII ZB 382/19
Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2019, 4174
BGH, Beschluss vom 20.11.2019 - VII ZR 213/18
Werden Aufmaßblätter nur vom Auftragnehmer vorgelegt, bedarf es zur Substanziierung seines Parteivortrags nicht der Darlegung von Rechenwegen (entgegen KG, Urteil vom 01.06.2007 - 7 U 190/06, IBRRS 2007, 3316).
VolltextIBRRS 2019, 4155
VGH Hessen, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 B 1303/19
Die Antragsbefugnis eines anerkannten Umweltverbands gegen einen Zielabweichungsbescheid von Zielen der Raumordnung lässt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ableiten.*)
VolltextIBRRS 2019, 4149
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2019 - 2-13 T 106/19
1. Hausgeldansprüche können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.*)
2. Dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert gefasst worden sind.*)
VolltextIBRRS 2019, 4125
VG Kassel, Beschluss vom 10.12.2019 - 2 L 2713/19
1. Wendet sich ein Dritter (hier Nachbar) gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, fehlt es regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht fort, wenn ein Antragsteller sein Begehren (zumindest auch) auf die (bestimmungsgemäße) Nutzung der genehmigten baulichen Anlage stützt.*)
3. Wendet sich ein Antragsteller gegen die Beeinträchtigungen durch die Nutzung eines ausschließlich zu Wohnzwecken errichteten Mehrfamilienhauses (vorliegend für sechs Wohneinheiten), ist es regelmäßig zumutbar, diese bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2019, 4120
OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2019 - 13 U 4/19
1. Der sachliche Anwendungsbereich des § 83 EEG (einstweiliger Rechtsschutz) erfasst die Geltendmachung eines isolierten Anspruchs aus dem Katalog des § 83 Abs.1 EEG auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht.
2. § 83 Abs. 2 EEG besagt nicht, dass es eines Verfügungsgrunds überhaupt nicht bedarf. Vielmehr besteht nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrunds, d. h. der Anlagenbetreiber wird von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit.
3. An die Erschütterung eines Verfügungsgrunds durch den Antragsgegner (den Netzbetreiber) sind gegenüber § 12 Abs. 2 UWG erhöhte Anforderungen zu stellen.
VolltextIBRRS 2019, 4086
BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvL 2/19
1. Will ein Gericht die Verfassungsmäßigkeit einer Norm (hier: § 556d BGB) durch das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen, muss es in schlüssiger und nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist.
2. Die Entscheidungserheblichkeit ist bei einem gerügten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß auf verschiedenen Wegen heilen kann und eine der möglichen Entscheidungsvarianten das - bis dahin ausgesetzte - Ausgangsverfahren in Richtung einer für den betroffenen Verfahrensbeteiligten günstigen Entscheidung beeinflusst.
VolltextIBRRS 2019, 4110
OLG Celle, Urteil vom 06.03.2019 - 14 U 146/18
1. Einem erfahrenen Unternehmen für Verkehrssicherheit für Baustellen auf Bundes- und Landesstraßen, das regelmäßig mit einer Landesstraßenbaubehörde vertraglich verbunden ist, muss bekannt sein, dass die Landesstraßenbaubehörde keine Verträge für Baustellen an Bundes- und Landesstraßen im eigenen Namen schließt und die Bundesrepublik Deutschland und nicht das jeweilige Bundesland für Bundesstraßen und -autobahnen zuständig ist.
2. Stellt der klagende Auftragnehmer klar, die Klage richte sich gegen das Bundesland, stellt die spätere Erklärung, nunmehr den Bund verklagen zu wollen, keine Rubrumsberichtigung, sondern eine Klageänderung dar. Rechtshängigkeit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wird in diesem Fall erst durch die Zustellung des Änderungsschriftsatzes an sie begründet.
VolltextIBRRS 2019, 4085
LG Berlin, Beschluss vom 24.09.2019 - 67 S 328/17
Das Berufungsgericht ist in unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO als gesamter Spruchkörper befugt, auch nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in das Beschlussverfahren überzuleiten und die Berufung bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keinen Erfolg mehr hat.*)
VolltextIBRRS 2019, 4078
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2019 - 12 OA 198/19
Fallen gem. Vorbemerkung 5.2.II Satz 2 KV des GKG für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im gleichen, hier ersten Rechtszug keine Gerichtsgebühren an, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.*)
VolltextIBRRS 2019, 3875
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - 3 W 5/19
1. Ist der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, aber die Auflassung wird wegen des offenen Rests der Gegenforderung noch verweigert, bemisst sich der Streitwert nicht nach dem vollem Verkehrswert des Grundstücks.
2. Ist auf Grund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich gesetzlich ergebenden Streitwert liegt, ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung der streitigen Forderung zu bemessen.
VolltextIBRRS 2019, 4069
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2018 - 3 W 90/18
1. Voraussetzung der Anwendung von § 93 ZPO ist, dass der Klaganspruch sofort anerkannt wird. Das setzt voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Gelegenheit zum Anerkenntnis gegenüber Gericht und Gegner wahrnimmt.
2. Wird vom Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, erweist es sich zwar als unschädlich, wenn der Beklagte rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Das gilt jedoch nur dann, wenn der entsprechende Schriftsatz keinen Klagabweisungsantrag enthält.
VolltextIBRRS 2019, 4037
BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VI ZR 418/18
Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; 98, 218, 263; BVerfG [K], Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16, Rz. 24; BVerfGK 19, 377, 381; 12, 346, 352 f.; BGH, Beschlüsse vom 27.01.2011 - VII ZR 175/09, IBRRS 2011, 0827; vom 13.01.2011 - VII ZR 22/10, Rz. 6, IBRRS 2011, 0631; vom 10.07.2008 - VII ZR 210/07, Rz. 8 ff., IBRRS 2008, 2411).*)
VolltextIBRRS 2019, 4035
BGH, Beschluss vom 05.11.2019 - VIII ZR 344/18
Klärt das Gericht entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters nicht hinreichend auf, sondern folgt ohne logische und nachvollziehbare Begründung den Ausführungen eines von ihnen - vorliegend denjenigen des Privatgutachters -, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 286 ZPO) und ist damit das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) derjenigen Partei, die sich das ihr günstige Beweisergebnis - vorliegend in Form eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - zu eigen gemacht hat, verletzt (im Anschluss an BGH, IBR 2011, 1467 - nur online; Beschluss vom 14.01.2014 - VI ZR 340/13, Rz. 11, IBRRS 2014, 1031; Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZR 508/14, Rz. 24, IBRRS 2017, 2390).*)
VolltextIBRRS 2019, 3415
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2019 - 9 O 157/19
Liegt eine "Selbstwiderlegung" des Antragstellers vor, fehlt es am Verfügungsgrund. Dies ist der Fall, wenn der betroffene erst später einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellt, obwohl ihm die Gefährdung seiner Rechtsstellung schon länger bekannt war oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb.
VolltextIBRRS 2019, 4032
OVG Saarland, Beschluss vom 12.11.2019 - 2 E 310/19
Der Vertretungszwang gilt auch für eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.*)
VolltextIBRRS 2019, 3981
OVG Saarland, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 B 261/19
1. Die früher als außerordentlicher Rechtsbehelf gebräuchliche Gegenvorstellung ist seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 152a VwGO am 01.01.2005, mit der hinsichtlich - wie hier - nicht anfechtbarer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen die Möglichkeit einer so genannten Anhörungsrüge eingeführt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht (mehr) statthaft ist.*)
2. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann seither allenfalls dann noch in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorhergehenden Entscheidung befugt ist. Gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind sogenannte außerordentliche Rechtsbehelfe nur noch zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind.*)
3. Ob insoweit für Ausnahmefälle in ganz engen Grenzen etwas anderes angenommen werden kann, bleibt offen (dazu BVerwG, NVwZ-RR 2011, 709).*)
4. Zu der Möglichkeit einer Umdeutung einer ausdrücklich als "Gegenvorstellung" bezeichneten Eingabe in eine Anhörungsrüge insbesondere mit Blick auf die Kostenpflichtigkeit dieses Verfahrens (vgl. die Kostenstelle Nr. 5400 im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG).*)
VolltextIBRRS 2019, 3980
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2019 - 2 Rv 34 Ss 714/19
Bringt ein Verfahrensbeteiligter mit der Äußerung, das Verhalten des Richters erinnere ihn an die NS-Justiz, in überspitzter Form seinen Unmut über die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung durch die Justiz zum Ausdruck, stellt dies keine strafbare Beleidigung dar.*)
VolltextIBRRS 2019, 3966
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2019 - 1 OA 121/19
Eine Rechtsgemeinschaft i.S.d. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs besteht nicht bereits dann, wenn die Eigentümer mehrerer einem Baugrundstück benachbarter Grundstücke gegen eine Baugenehmigung klagen und sich auf vergleichbare Beeinträchtigungen berufen.*)
VolltextIBRRS 2019, 3954
BGH, Urteil vom 07.11.2019 - III ZR 16/18
Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach Begleichung der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22.05.2019 - III ZR 16/18, IBRRS 2019, 1987).*)
VolltextIBRRS 2019, 3919
BayObLG, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 AR 109/19
Dritte werden in den Anwendungsbereich des ausschließlichen Gerichtsstands gem. § 29a ZPO einbezogen, wenn sie aus dem Mietvertrag und nicht aufgrund eines selbständigen Vertrags hinsichtlich des Mietverhältnisses verpflichtet sind.
VolltextIBRRS 2019, 3904
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2019 - 2-13 S 72/19
Streitigkeiten über den Bestand oder die Übertragung eines Sondernutzungsrechts sind keine WEG-Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte.*)
VolltextIBRRS 2019, 3880
OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019 - 4 W 769/19
1. Die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsansicht kann die Befangenheit eines Richters nicht begründen.*)
2. Eine unzulässige Vorfestlegung zu Lasten einer Partei liegt auch nicht in der Anfrage, ob nach § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren vorgegangen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2019, 3847
LAG Hessen, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 Ta 370/19
1. Im Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person trifft die Pflicht zum Erscheinen nicht einen bestimmten Organvertreter der juristischen Person, sondern die juristische Person als Prozesspartei. Erscheint diese nicht, ist ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ggf. gegen die juristische Person zu verhängen und nicht gegen einen Organvertreter persönlich (Anschluss an BGH, NJW-RR 2017, 1446; Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung, etwa LAG Hessen, Beschluss vom 15.02.2008 - 4 Ta 39/08 -, BeckRS 2008, 54676).*)
2. Danach spricht viel dafür, dass der zum persönlichen Erscheinen geladene Organvertreter im Ladungsbeschluss nicht persönlich bezeichnet werden muss, wenn die juristische Person über mehrere Organvertreter verfügt.*)
VolltextIBRRS 2019, 3841
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2019 - 1 W 19/19
1. Das Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO dient nicht der Bestrafung der nicht erschienenen Partei und soll nicht die Institution des Gerichts schützen, sondern in erster Linie einen ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf des Verfahrens mit einer weitgehenden Aufklärung des Sachverhalts und damit der Verfahrensförderung dienen.
2. Kann die Sache in dem von der Partei nicht wahrgenommenen Termin zur mündlichen Verhandlung ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung beendet werden, ist die Verhängung eines Ordnungsgelds, das dann einen ausschließlichen strafenden Charakter hätte, nicht gerechtfertigt.
3. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist ermessensfehlerhaft, wenn trotz der Abwesenheit der Partei ein Vergleich zu Stande kommt, die Klage zurückgenommen wird oder ein Urteil, und sei es auch lediglich ein Versäumnisurteil, ergeht.
VolltextIBRRS 2019, 3788
VG Kassel, Beschluss vom 02.10.2019 - 1 L 1985/18
1. Kosten für die Kopien einer Behördenakte, die für den Zweck der Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht von der Behörde angefertigt werden, sind grundsätzlich erstattungsfähig.*)
2. Notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind derartige Kosten, soweit sie der Behörde tatsächlich entstanden sind und die Kopie ohne erheblichen Verwaltungsaufwand hergestellt werden konnte. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Gesamtsumme aus einer ex-ante-Perspektive offensichtlich weniger als 12 € beträgt.*)
VolltextIBRRS 2019, 3782
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.10.2019 - 10 ME 191/19
1. Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts kann isoliert eine ihn belastende Befristung anfechten. Ob die Anfechtungsklage zur isolierten Aufhebung der Befristung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2019, 140).*)
2. Mit einer solchen isolierten Anfechtungsklage kann der Kläger auch geltend machen, dass die Dauer der Befristung rechtswidrig zu kurz bemessen wurde.*)
3. Eine isolierte Anfechtungsklage suspendiert die Befristung mit der Folge, dass mit Ablauf der Frist der Verwaltungsakt im Übrigen nicht entfällt.*)
VolltextIBRRS 2019, 3781
OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 W 230/19
Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.*)
VolltextIBRRS 2019, 3771
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.06.2019 - 4 O 20/19
1. Der Streitwert richtet sich nach der Höhe der geforderten Geldleistung, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
2. Dieser Wert ist nach § 52 Abs. 3 Satz 2 nur anzuheben, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat.
3. In Anfechtungssachen, wenn der Kläger eine Zahlungspflicht überhaupt ablehnt, ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht einschlägig.
VolltextIBRRS 2019, 3765
BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZB 23/19
1. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.*)
2. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften (Senatsbeschlüsse vom 15.06.2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137; vom 09.12.2003 - VI ZB 46/03; BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, Rz. 20 f.; Beschlüsse vom 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 6, 11; vom 20.03.1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254) ist auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung nicht übertragbar.*)
VolltextIBRRS 2019, 3764
BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZB 22/19
1. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.*)
2. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften (Senatsbeschlüsse vom 15.06.2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137; vom 09.12.2003 - VI ZB 46/03; BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, Rz. 20 f.; Beschlüsse vom 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 6, 11; vom 20.03.1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254) ist auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung nicht übertragbar.*)
VolltextIBRRS 2019, 3752
OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 Bf 212/18
1. Bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids, deren Gegenstand die Frage ist, ob ein Grundstück überhaupt bebaubar ist, bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht nur unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung, sondern maßgeblich unter Heranziehung des Wertes, der in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit üblicherweise für ein auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtetes Verfahren angenommen wird.*)
2. Dabei ist es angemessen, dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht nach Nr. 9.2, 1. Alt. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung in Ansatz gebracht wird, sondern der volle Wert.*)
VolltextIBRRS 2019, 3729
FG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2019 - 2 V 121/19
1. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach vollständigem Ausgleich der Steuerforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht erhalten, richtet sich der Streitwert für das anschließende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme des Insolvenzantrags nach dem Interesse des Antragstellers an der Vermeidung der gravierenden Folgen der Aufrechterhaltung des Insolvenzeröffnungs- und sich gegebenenfalls anschließenden Insolvenzverfahrens.*)
2. Auf den gegebenenfalls im Schätzungswege ermittelten Ausgangsstreitwert ist für das Anordnungsverfahren ein Abschlag von (nur) einem Drittel vorzunehmen, weil zwar keine abschließenden Rechtswirkungen eintreten, in der Regel aber in tatsächlicher Hinsicht ein endgültiger Rechtszustand herbeigeführt wird.*)
VolltextIBRRS 2019, 3726
BGH, Beschluss vom 27.08.2019 - VI ZR 460/17
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.*)
VolltextIBRRS 2019, 3745
BGH, Beschluss vom 06.11.2019 - VII ZR 139/19
Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
VolltextIBRRS 2019, 3703
LG Berlin, Urteil vom 10.09.2019 - 67 S 149/19
1. Im Fall eines vom Vermieter zu beweisenden Eigenbedarfs ist die bloße Plausibilität des Kündigungsgrunds nicht ausreichend. Erforderlich ist auch hier die Führung des Vollbeweises.
2. Erweisen sich Aussagen des Vermieters oder der als Zeugen benannten Bedarfsperson im Detail als unwahr, ist der Vollbeweis des behaupteten Eigenbedarfs in der Regel nicht zu führen, unabhängig davon, wer von beiden die Unwahrheit bekundet hat.
3. Zur Beweiswürdigung einer Zeugenaussage und einer Parteianhörung.
VolltextIBRRS 2019, 3701
BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18
Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).*)
VolltextIBRRS 2019, 3699
AG Idstein, Beschluss vom 07.08.2019 - 3 C 165/19
1. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, ist nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet.
2. Dies ist auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines Wohnungseigentümers Ansprüche wegen des Sondereigentums geltend macht.
VolltextIBRRS 2019, 3687
OLG Dresden, Beschluss vom 10.10.2019 - 4 W 785/19
Die mit einer Beweisanordnung verbundene Fristsetzung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 3681
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 - 8 S 2368/19
Die Regelungen zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Kosten gem. § 158 Abs. 1 bzw. 158 Abs. 2 VwGO gelten auch für die Entscheidung des Gerichts über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO.*)
VolltextIBRRS 2019, 3659
VG Cottbus, Urteil vom 07.05.2019 - 4 K 1376/17
1. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist eine Untätigkeitsklage zulässig.
2. Derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, hat gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags, wenn eine Abgabe oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist.
3. Ob ein Abgabenbescheid rechtswidrig ist, hat dabei auf die Entstehung der Säumniszuschläge keinen Einfluss.
4.Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.
VolltextIBRRS 2019, 2216
BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - V ZB 101/18
Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2019, 3664
BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 914/16
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn im fachgerichtlichen Verfahren die gebotene Anhörungsrüge nicht erhoben wurde.
VolltextIBRRS 2019, 3559
BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - XII ZB 243/18
Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.*)
VolltextIBRRS 2019, 3652
BGH, Beschluss vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 59/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 3474
OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 - 4 W 124/17
Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung - wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO - als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.*)
VolltextIBRRS 2019, 3470
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.02.2019 - 3 O 1/19
1. Bei freien Berufen soll der Streitwert, soweit es um die Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung geht, mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens (aber) einem Betrag von 15.000 Euro festgesetzt werden.
2. Der Streitwert ist niedriger, wenn das Interesse des Klägers nicht auf den Zugang zum Beruf des Ingenieurs, sondern nur auf das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gerichtet ist.
VolltextIBRRS 2019, 3468
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2019 - 11 N 24.16
Zur Frage, ob die Formulierung, die Klägerin lasse vortragen, trotz abschließender anwaltlicher Unterschrift Zweifel begründet, ob der Bevollmächtigte anschließend eingerückten Text als von ihm selbst zu verantwortenden Vortrag verstanden will oder aber lediglich eine - prozessual nicht zu berücksichtigende - Einschätzung der Mandantin überbringen will.*)
VolltextIBRRS 2019, 3446
OLG Bremen, Beschluss vom 02.10.2019 - 1 W 23/19
1. Der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht. Dies kann z.B. der Fall sein, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist.*)
2. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht nicht nur der Sicherung des Anspruchs, sondern auch dazu dient, auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verbindlichkeit erfüllt.*)
VolltextIBRRS 2019, 0545
BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 63/18
1. Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen.
2. Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen der Verurteilung bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht.
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