Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 2839BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - X ZB 13/18
Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde "vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.*)
VolltextIBRRS 2019, 2830
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2019 - 8 W 33/19
Die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht kann als verfahrensleitende Zwischenentscheidung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung angegriffen werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 2832
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2019 - 6 W 52/19
Die nach § 51 Abs. 4 GKG in der Regel gebotene Ermäßigung des Streitwerts für eine Unterlassungsverfügung gegenüber dem Hauptsachestreitwert ("Eilabschlag") kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Antragsteller bei Stellung des Eilantrages davon ausgehen darf, dass die beantragte einstweilige Verfügung im Falle ihres Erlasses zur einer endgültigen Befriedigung seines Unterlassungsanspruchs führen wird; das ist etwa dann der Fall, wenn der Schuldner auf die Abmahnung hin "ausdrücklich und rechtsverbindlich" erklärt hat, eine etwaige auf Antrag des Gläubigers ergehende einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2806
OLG Rostock, Urteil vom 20.06.2019 - 3 U 71/18
Erklärt der Berufungskläger in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich, dass er die Bedenken, die die Angriffe seiner Berufungsschrift bilden, nicht mehr aufrecht erhält und erklärt er sich weiter mit dem Ausspruch des angefochtenen Urteils einverstanden, liegt hierin ein Rechtsmittelverzicht und die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2814
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2019 - 2 U 102/19
1. Die Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter Architektenplanung erstrittenen Feststellungstitels, der auf den Ersatz weiterer Schäden für eine konkrete Maßnahme zur Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Mängel gerichtet ist, erstreckt sich nicht auf eine sich später als notwendig herausstellende gänzlich andere Art der Mängelbeseitigung. Insoweit handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände.*)
2. Angesichts der verschiedenen Streitgegenstände steht § 322 ZPO der Geltendmachung dieser anderen Mängelbeseitigungsmaßnahme auf Grundlage des ursprünglichen Architektenvertrags nicht entgegen. Der Bauherr trägt das Risiko der Verjährung dieses Anspruchs.*)
3. Die Bemessung der Schäden auf der Grundlage eines auf den Ersatz weiterer Schäden gerichteten Feststellungstitels wegen fehlerhafter Architektenplanung erfolgt auch dann auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196), wenn der Feststellungstitel vor der Rechtsprechungsänderung rechtskräftig geworden ist. Soweit der Bauherr Schadensersatz in Form eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags zur Beseitigung des Mangels geltend macht, sind etwaige bereits rechtskräftig ausgeurteilte und bezahlte fiktive Mängelbeseitigungskosten in Abzug zu bringen und in eine spätere Abrechnung einzustellen.*)
4. Ob der Berechtigte eines Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit diesen in Form der Zahlung eines Vorschusses geltend machen kann, ist keine Frage des § 257 BGB, sondern beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das Grundlage für den Ersatzanspruch ist. Dementsprechend kann ein Bauherr von einem Architekten auch dann Zahlung verlangen, wenn er Schadensersatz in Form eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags zur Beseitigung des Mangels, der sich infolge der fehlerhaften Architektenleistung im Bauwerk verkörpert hat, wählt, obwohl der seiner Forderung zu Grunde liegende Feststellungstitel lediglich auf Freistellung von weiteren Schäden gerichtet ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 2771
OVG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2019 - 2 EO 768/18
1. Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. Daher muss er einen über die voraussichtliche Übermittlungsdauer des eigentlichen Telefaxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren.*)
2. Ein Rechtsanwalt handelt fahrlässig, wenn er 21 Minuten vor Fristablauf mit der Telefax-Übermittlung eines 20-seitigen Schriftsatzes beginnt, nicht glaubhaft machen kann, dass er unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Übermittlungszeit mit einem fristgerechten Eingang rechnen durfte, und darüber hinaus keine Zeitreserve einplante.*)
3. Der Sicherheitszuschlag gilt nicht nur für den Fall, dass der Zielanschluss belegt ist, sondern für allfällige sonstige Übertragungsprobleme.*)
VolltextIBRRS 2019, 2810
BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 19/18
Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist - vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rz. 21).*)
IBRRS 2019, 2803
LG München I, Beschluss vom 03.09.2019 - 21 T 14401/06
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts im Anfechtungsverfahren gegen die Kostenentscheidung einer Schiedsstelle ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft.
VolltextIBRRS 2019, 2837
VG München, Urteil vom 25.07.2019 - M 11 K 17.2522
1. An der Feststellung, dass keine isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für ein Bauvorhaben notwendig ist, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, wenn die Gemeinde ihn zuvor aufgefordert hat, einen Antrag auf Befreiung zu stellen.
2. Die Gemeinde ist richtige Beklagte, wenn die Klage auf Feststellung gerichtet ist, dass es einer isolierten Befreiung nicht bedarf, auch wenn das Landratsamt eigentlich als Vollzugsbehörde Anwender der Norm ist.
VolltextIBRRS 2019, 2780
LG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2019 - 11 T 244/18
Eine Partei hat keinen Anspruch auf Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG; denn eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht.
VolltextIBRRS 2019, 2778
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2019 - 4 W 24/19
Der Begriff Hemmung der Verjährung durch höhere Gewalt i.S.v. § 206 BGB entspricht nicht den Maßstäben für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2019, 2766
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2019 - 13 W 40/19
Setzt das Gericht mit der Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme im selbständigen Beweisverfahren keine Frist zur Stellungnahme gem. § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein erst 11 Wochen nach Zustellung eingehender Schriftsatz mit Ergänzungsfragen noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums i.S.v. § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO mitgeteilt sein.*)
VolltextIBRRS 2019, 2765
OVG Thüringen, Beschluss vom 16.07.2019 - 3 KO 35/15
1. Grundsätzlich liegt keine Befangenheit darin, dass der Berichterstatter durch die Anfrage nach § 130a VwGO zu erkennen gegeben hat, dass er derzeit nicht der Rechtsauffassung des Klägers folgt.*)
2. Zwar können unter besonderen Umständen auch Verfahrensfehler oder der Vorwurf der unzureichenden Verfahrensleitung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, aber nur, wenn sich dadurch der betroffenen Partei der Eindruck einer willkürlichen oder auf Voreingenommenheit beruhenden Verfahrensgestaltung aufdrängt. Ebenso ist auch eine von den Beteiligten als unzumutbar empfundene Verfahrenslänge für sich genommen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund.*)
VolltextIBRRS 2019, 2736
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2019 - 3 Ta 2/19
Der Umstand, dass eine Person als Zeuge benannt oder vom Gericht als Zeuge geladen worden ist, steht deren Auftreten als "Vertreter" i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2745
BVerfG, Beschluss vom 19.06.2019 - 2 BvR 2579/17
(keine amtlichen Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2735
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2019 - 2 Rb 8 Ss 386/19
Mit der elektronischen Einreichung einer Rechtsmittelschrift, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften genügt, wird die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt.*)
VolltextIBRRS 2019, 2734
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2019 - 5 S 2488/18
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein rechtliches Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Anhängigkeit der Klage grundsätzlich zu verneinen, wenn dieses Fragen betrifft, denen die Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung nachzugehen hat. Nur wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt, kann das notwendige rechtliche Interesse bejaht werden. Vor der Einleitung eines antragsbedürftigen Verwaltungsverfahrens kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde ihre Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzen wird.*)
VolltextIBRRS 2019, 2725
KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19
1. Die Bestimmung in den von einem Bauträger gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, wonach die Schlussrate bereits vor vollständiger Fertigstellung des Vertragsgegenstands auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen ist, verstößt gegen § 309 Nr. 2 a BGB und ist unwirksam.*)
2. Auch im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung kann das Beschwerdegericht gem. § 922 Abs. 1 Satz 1, § 936 ZPO einen Verhandlungstermin anberaumen und anschließend durch Urteil entscheiden.*)
3. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, IBR 2017, 681, und IBR 2018, 147).*)
4. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber die Wohneinheit nicht selbst bewohnen, sondern vermieten will. Denn der Verfügungsgrund resultiert nicht aus der beabsichtigten Eigennutzung des Erwerbers, sondern aus der finanziellen Belastung, die ein Bauträgervertrag und eine eventuelle Ersatzbeschaffung für den Erwerber mit sich bringen.*)
IBRRS 2019, 2716
OLG Dresden, Beschluss vom 25.07.2019 - 4 W 610/19
Gibt der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme an, mit einer der Prozessparteien oder deren Ehegatten "lose befreundet" zu sein und hat darüber hinaus in der Vergangenheit eine kollegial-dienstliche Zusammenarbeit zu der Partei bestanden, ist in der Regel die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründet.*)
VolltextIBRRS 2019, 2688
BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - X ZR 94/18
1. Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft.*)
2. Dabei erfordern es die Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beachtung der gesetzlichen Schranken für eine wirksame Ersatzzustellung grundsätzlich, dass der Zustellungsadressat bei dem Gericht oder einem Verfahrensbeteiligten bewusst einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt als Voraussetzung für eine Zustellung an dem betreffenden Ort hervorgerufen hat.*)
3. Fehlt es an einem solchen Verfahrensbezug des bewusst hervorgerufenen Anscheins einer Wohnung, darf es dem Zustellungsadressaten regelmäßig nur dann versagt werden, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen, wenn er diesen Anschein zumindest insofern zielgerichtet herbeigeführt hat, als er Auswirkungen seines Handelns auf eine Zustellung in einem anhängigen oder möglicherweise bevorstehenden Verfahren in Kauf genommen hat oder sich ihm solche Auswirkungen zumindest aufdrängen mussten (Fortführung von BGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 = IBRRS 2011, 2897 = IMRRS 2011, 2074).*)
VolltextIBRRS 2019, 2666
KG, Beschluss vom 31.07.2018 - 27 U 58/18
1. Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig etwas in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat, wobei einfache Fahrlässigkeit nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung genügt.
2. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dabei dem Verschulden der Partei gleich.
3. Das Landgericht ist nicht verpflichtet, vor der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass keine Klageerwiderung eingegangen ist.
VolltextIBRRS 2019, 2643
BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
1. Die Fachgerichte haben bei der Frage, wann gem. § 937 Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, einen weiten Beurteilungsspielraum.
2. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell aus dem Verfahren herauszuhalten. Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.
VolltextIBRRS 2019, 2681
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2019 - 15 U 45/18
1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17, ibr-online-Werkstatt - Die F.-Tonbänder), wonach der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit es regelmäßig erfordert, dem Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Erlass einer Beschlussverfügung rechtliches Gehör zu gewähren, gilt auch für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten.*)
2. Ein nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch (§§ 924, 936 ZPO) ergangenes Urteil, welches die Beschlussverfügung bestätigt (§§ 925, 936 ZPO), kann in der Berufungsinstanz nicht mit Erfolg unter Hinweis auf den Gehörsverstoß anlässlich der Beschlussverfügung angefochten werden, da die angegriffene Entscheidung nicht mehr auf dem ursprünglichen Verstoß beruht.*)
VolltextIBRRS 2019, 2566
KG, Beschluss vom 10.07.2019 - 24 W 27/19
1. Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse grundsätzlich i.S.v. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen.
2. Das Interesse kann durch andere Einflüsse mitbestimmt werden. Insoweit kommen vor allem eine Wertminderung in Betracht, die das Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentümers durch die Nichtdurchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahme erleidet, ein Vermögenschaden, etwa eine Mietminderung, oder eine optische Beeinträchtigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17.04.2019 - 24 W 20/19 = IBRRS 2019, 2566 = IMRRS 2019, 0949).
VolltextIBRRS 2019, 2670
KG, Beschluss vom 04.09.2018 - 27 U 58/18
1. Eine Fristverlängerung setzt voraus, dass erhebliche Gründe für die Fristverlängerung im Antrag glaubhaft gemacht werden.
2. "Erheblicher Arbeitsanfall" ist keine prüffähige Angabe zu Hinderungsgründen, denn es bedeutet nicht per se, dass alle an diesem Tage und in den Tagen zuvor durchgeführten Arbeiten (not-)fristgebundene Arbeiten waren.
VolltextIBRRS 2019, 2640
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - 21 U 42/17
1. Eine Bauteilöffnung ist zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten Anschlusses der vor das Wärmedämmverbundsystem geführten Abdichtungsbahnen nicht erforderlich, wenn die Gestaltung des Anschlusses auch ohne eine solche feststeht und bereits aufgrund der ausgeführten Konstruktion erkennbar ist, dass diese zu einer Hinterläufigkeit des Anschlusses führt.*)
2. Zum Umfang der Hemmung der Verjährungsfrist gemm § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 167 ZPO mit Eingang des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens.*)
3. Da die Feststellungsklage neben der Klage auf Kostenvorschuss nur klarstellenden Charakter hat, ist sie im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2639
OVG Saarland, Beschluss vom 16.08.2019 - 2 B 250/19
1. Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln.*)
2. Der Antragsteller muss sich das Versäumnis seiner (früheren) Prozessbevollmächtigten, ihn auf ihre fehlende Absicht, Beschwerde einzulegen, hinzuweisen, zurechnen lassen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1448
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2019 - 2-13 T 16/19
Ist das WEG-Konzentrationsberufungsgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) als Berufungsgericht im Erkenntnisverfahren auch für den als Streitgenossen in Anspruch genommen Mieter zuständig, bleibt diese Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren auch für nur gegen den Mieter gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen bestehen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2633
BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - X ARZ 317/19
Für Ansprüche aus § 130a Abs. 1, 2 Satz 1 HGB ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ein Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet.*)
VolltextIBRRS 2019, 2524
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2019 - 2 U 11/19
1. Es kann durchaus plausibel sein, dass der Zeuge, der als Hausmeister üblicherweise auch mit der Zustellung von Schriftstücken befasst ist, sich nicht an jeden konkreten Einzelfall erinnert. Wenn er sich an den Einzelfall nicht erinnert, können von ihm weder eine "Detailqualität" noch "Realkennzeichen" noch eine "Tatsachenfundierung" erwartet werden.
2. Es kann ohne Weiteres ausreichend sein, aus einem allgemein geübten Verhalten eines Zeugen auf die gleiche Handhabung im konkreten Fall zu schließen.
3. Selbst wenn der Zeuge im Nachhinein versuchen sollte, sich konkrete Kenntnis zu verschaffen, so folgt hieraus nicht, dass er sich hierüber bei seiner Vernehmung nicht sicher gewesen ist.
4. Die für das Strafrecht entwickelte sog. "Nullhypothese" ist nicht geeignet, die dem Richter in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO übertragene Freiheit der Beweiswürdigung im Sinne von festen Beweisregeln einzuschränken
VolltextIBRRS 2019, 1378
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2019 - 13 U 206/18
Ist bei einer Teilungsversteigerung zum Zeitpunkt der Erhebung einer unechten Drittwiderspruchsklage der Zuschlag bereits erteilt, fehlt von vorneherein das Rechtsschutzbedürfnis, da die analog § 771 ZPO erhobene Klage die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses nicht beseitigen und die Vollstreckung aus diesem nicht verhindern kann.
VolltextIBRRS 2019, 2564
OVG Saarland, Beschluss vom 28.06.2019 - 2 A 219/19
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.*)
VolltextIBRRS 2019, 2617
BGH, Beschluss vom 18.07.2019 - I ZB 104/18
Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungs-maßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er kei-ne besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu-steht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 14 Gebühr für Drittauskunft).*)
VolltextIBRRS 2019, 2563
OVG Saarland, Beschluss vom 24.06.2019 - 2 A 140/19
1. Die Zulassungsbegründungsfrist läuft mit der Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Urteils. Geringfügige Fehler stellen die Vollständigkeit der Ausfertigung nicht in Frage. Entscheidend ist, ob der Beteiligte den wesentlichen Inhalt des Urteils, insbesondere den Umfang der Beschwer, erkennen kann.*)
2. Da die Zulässigkeit der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in einer höheren Instanz von der gewissenhaften Einhaltung der Rechtsmittelfristen abhängt, ist jeder Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln.*)
3. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Fehlen eines Dienstsiegels einen Rechtsanwalt an der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gehindert haben soll.*)
4. Auch bei Übersendung einer word-Datei (statt einer pdf-Datei) hätte der Prozessbevollmächtigte den wesentlichen Inhalt des Urteils erkennen und den Zulassungsantrag fristgemäß begründen können.*)
VolltextIBRRS 2019, 2568
KG, Beschluss vom 31.07.2019 - 24 W 38/19
1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung.*)
2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.*)
3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am Fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus.*)
VolltextIBRRS 2019, 2558
BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - VII ZR 86/17
Der im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend gemachte Betrag bleibt bei der Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, wenn die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, weil das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.*)
VolltextIBRRS 2019, 2532
BayObLG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 AR 54/19
1. Auch für ein selbständiges Beweisverfahren kann eine Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegner bereits verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.
2. Einer - ggfls. abweichenden - Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung steht die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestand, dieser jedoch durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen ist.
VolltextIBRRS 2019, 2533
BayObLG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 AR 66/19
1. Das übergeordnete Gericht hat im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht die Parteifähigkeit der Parteien des beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Verfahrens nachzuprüfen.
2. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an denen die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) haben.
VolltextIBRRS 2019, 2521
VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.07.2019 - 10 K 2416/19
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist, dass der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, welche die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Einem Bauantrag i.S.d. § 53 LBO-BW müssen deshalb die in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO-BW - genannten Bauvorlagen beigefügt sein. Ist der Antrag unvollständig, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht ausgelöst (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01, IBRRS 2003, 2666). Dies gilt auch dann, wenn die Behörde weder eine Mitteilung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW noch nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW versandt hat.*)
VolltextIBRRS 2019, 2415
KG, Urteil vom 26.07.2019 - 21 U 3/19
1. Macht ein Bauunternehmer mit einer einheitlichen Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden.*)
2. Ist der Bauvertrag gekündigt, reduziert sich der Sicherungsanspruch auf die Kündigungsvergütung.*)
3. Ist die Höhe des Sicherungsanspruchs zwischen den Parteien umstritten, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auf einen Betrag erkennen, der unterhalb der vom Unternehmer schlüssig dargelegten Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung liegt.*)
4. Im Regelfall ist bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung vom Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds auszugehen.*)
5. Liegt einem Pauschalpreisvertrag ein bepreistes und nachträglich pauschaliertes Leistungsverzeichnis zu Grunde, so genügt der Unternehmer seiner Erstdarlegungslast für die Kündigungsvergütung, wenn er die Preise für die nicht erbrachten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis von der Gesamtvergütung abzieht.*)
VolltextIBRRS 2019, 2434
OLG München, Beschluss vom 11.06.2019 - 9 W 635/19 Bau
1. Tritt ein Streithelfer einer Partei unbeschränkt bei, unterstützt deren Anträge unbeschränkt und ist auch sonst keine evidente Beschränkung seines Beitritts ersichtlich, ist für den Streithelfer der Wert der Hauptsache maßgeblich (ebenso BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12, IBRRS 2016, 3483 = IMRRS 2016, 1939).
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Streitwert für den Streithelfer in "Abgrenzung" zum Streitwert der Hauptsache zu ermitteln.
3. Der Streitwert des Streithelfers kann nicht schätzweise anhand des sein Gewerk betreffenden Sanierungsaufwands im Verhältnis zum begutachteten Gesamtsanierungsaufwand bestimmt werden.
VolltextIBRRS 2019, 2504
BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2035
KG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 AR 22/19
1. Klagen, die auf Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstößen gerichtet sind, sind keine Bausachen, selbst wenn Bauleistungen i.S.d. § 100 Abs. 3 GWB vergeben werden.
2. Fehlt eine Zuständigkeitsbestimmung im Geschäftsverteilungsplan für solche Streitigkeiten, ist die allgemeine Zivilkammer funktional zuständig.
VolltextIBRRS 2019, 2413
VG Trier, Urteil vom 05.07.2019 - 7 K 6404/18
1. Bei einem Rechtsstreit über die Vergütung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Anschluss an VG Neustadt, Urteil vom 19.08.2014 – 5 K 1017/13, BeckRS 2015, 40439; VG Neustadt, Urteil vom 24.07.2006 – 5 K 529/06).*)
2. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren fehlt die Befugnis, ihren Vergütungsanspruch mittels Verwaltungsakt geltend zu machen. Statthafte Klageart ist daher eine allgemeine Leistungsklage (Anschluss an VG Neustadt, Urteil vom 29.08.2017 – 5 K 365/17, BeckRS 2017, 128473).*)
3. Das Landesgebührengesetz (GebG-RP) findet auf den Vergütungsanspruch eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs keine Anwendung.*)
4. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs richtet sich nach den §§ 194 ff. BGB.*)
VolltextIBRRS 2019, 2394
BGH, Beschluss vom 12.06.2019 - XII ZB 432/18
Ein Wiedereinsetzungsantrag braucht nicht ausdrücklich gestellt zu werden; er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein, wobei es ausreicht, dass in diesem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht wird, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmitteleinlegungs- oder Rechtsmittelbegründungsschrift fortsetzen zu wollen (im Anschluss an BGHZ 63, 389 = NJW 1975, 928).*)
VolltextIBRRS 2019, 2396
LG Itzehoe, Beschluss vom 07.01.2019 - 11 T 46/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2385
BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - XII ZB 62/19
Hält das Rechtsmittelgericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder - sofern dies ausreichend ist - ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
VolltextIBRRS 2019, 2388
KG, Beschluss vom 17.04.2019 - 24 W 20/19
Wird ein Negativbeschluss angefochten und gleichzeitig die Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme verlangt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Identität, die eine Zusammenrechnung der Streitwerte nicht rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2019, 2381
BFH, Beschluss vom 05.06.2019 - IX B 121/18
1. Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BFH weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, wenn der Absender nicht eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass entsprechende Zeichen nicht verwendet werden dürfen und wenn er nach dem Versenden an Stelle einer Fehlermeldung eine Mitteilung über die erfolgreiche Versendung des Schriftsatzes erhalten hat.*)
2. Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist schon dann willkürlich, wenn die Ablehnung des Gesuchs ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, den Verfahrensstand oder den Akteninhalt erfordert.*)
IBRRS 2019, 2377
KG, Beschluss vom 22.07.2019 - 2 W 1/19
Im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt eine Aussetzung des Anordnungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht, da dies mit der besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht vereinbar ist.*)
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