Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 1871VG Lüneburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 8 A 150/18
Für Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1862
VGH Hessen, Urteil vom 27.02.2019 - 4 C 1840/17
Der Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks kann seine Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren darauf stützen, eine Verschlechterung der lokalen klimaökologischen Funktionsabläufe trete dadurch ein, dass die geplante Bebauung eine Verringerung der Abluftvolumina oder der Abflussgeschwindigkeit von Kaltluftströmungen von mehr als 10 % im Bereich seines Grundstücks bewirkt. Die Abwasserbeseitigung gehört zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Konzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG).*)
VolltextIBRRS 2019, 2273
LG München I, Beschluss vom 23.01.2019 - 17 O 8406/15
(Ohne)
VolltextIBRRS 2019, 1877
BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - VI ZB 44/18
1. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann.*)
2. Ein Rechtsanwalt muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.*)
VolltextIBRRS 2019, 1856
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 123/17
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 GG ist - im Sinne eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei infolge von überzogenen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) bzw. die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll (§ 373 ZPO), als unsubstantiiert außer Betracht lässt und infolgedessen die Klage als unbegründet abweist.*)
2. Für die Abgrenzung eines (zulässigen) Beweisantrags von einem (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme einer derartigen Willkür ist regelmäßig Zurückhaltung geboten; sie kann regelmäßig nur bei Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten vorliegen.*)
3. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist ergänzend zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtschau - ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen (unstreitigen bzw. bewiesenen) Prozessstoff - geeignet sind, einen hinreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu ziehen.*)
4. Der Beweispflichtige muss grundsätzlich nicht darlegen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen eines Zeugen gestellten Behauptungen hat oder woraus er sein Wissen bezieht. Soll der Zeuge indes über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, muss der Beweispflichtige - wie auch sonst beim Indizienbeweis - regelmäßig die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende (innere) Tatsache bei einer anderen Person zulassen.*)
5. Bei Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, der mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist, d. h. mit dem "zuständigen" Konzernunternehmen.*)
6. Bei Auftragserteilung durch einen Konzern können die für einen Konzerntarifvertrag geltenden Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 491/08, BAGE 132, 268, dort Rz. 15 m. w. N.) - jedenfalls im Lichte der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Stellvertretung (§ 164 BGB) - auf einen Architekten-/Ingenieurvertrag zu einem Großbauvorhaben angewendet werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 1850
KG, Beschluss vom 07.06.2019 - 21 U 16/19
1. Steht fest, dass ein der Höhe nach umstrittener Vergütungsanspruch jedenfalls im Umfang eines Sockelbetrages begründet ist, ist insoweit der Erlass eines stattgebenden Teilurteils zulässig.*)
2. Neben einem solchen Teilurteil muss gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2, § 304 Abs. 1 ZPO auch dann ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergehen, wenn dieser dem Grunde nach nicht umstritten ist.*)
3. Ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO muss als solches tenoriert werden, die bloße Zuerkennung des Anspruchs in den Entscheidungsgründen genügt nicht.*)
4. Leidet ein Teilurteil daran, dass das Gericht nicht zugleich ein Grundurteil erlassen hat, kann das Berufungsgericht dies im Rahmen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO nachholen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1839
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018 - 22 U 34/18
1. Ein Teilurteil ist wegen "materieller Verzahnung" im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. z. B. Urteil vom 15.11.2018 - III ZR 69/17, IBRRS 2018, 3920) unstatthaft, wenn sich für beide Teilkomplexe eines werkvertraglichen Rechtsstreits ("Hallenboden" bzw. "Außenanlage" einer Produktionsstätte) bereits die Frage stellt, welche konkreten Rechte bzw. Pflichten sich aus einem Werkvertrag überhaupt ergeben, d. h. insbesondere wie das sog. "Leistungs- bzw. Funktionssoll" bzw. das "Vergütungssoll" unter Berücksichtigung welcher Fassung der VOB anhand der anerkannten Auslegungsmethoden von Willenserklärungen bzw. Verträgen (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Werkvertragsrecht zu bemessen ist (mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Frage der Mangelhaftigkeit von Werkleistungen, sei es als Planungs- bzw. sei es als Bauleistungen bzw. für die Frage der Berücksichtigung von Sowiesokosten bzw. einer sonstigen Vorteilsausgleichung).*)
2. Die Ansprüche wegen jedes einzelnen Mangels (im Hinblick auf zwei Teilkomplexe einer werkvertraglichen Auseinandersetzung) können zwar unterschiedlich verjähren. Ein Teilurteil über einen Teilkomplex der Klageforderung ist indes bereits dann mangels der notwendigen Widerspruchsfreiheit (auch in allen theoretischen Instanzenzügen) unzulässig, wenn die Beklagte gegenüber sämtlichen Teilansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben hat.*)
3. Ein Teilurteil über den Leistungsantrag eines Teilkomplexes ist in einem solchen Fall darüber hinaus auch dann nicht statthaft, wenn ein (beide Teilkomplexe der "Produktionsstätte" betreffender) Feststellungsantrag (im Hinblick auf die Ersatzpflicht weitergehender Schäden) in erster Instanz weiter anhängig ist, dort zunächst nur zurückgestellt und daher bislang nicht beschieden worden ist.*)
4. Im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO kommt die Nichterhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gemäß § 21 GKG in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2019, 1555
OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2019 - 12 U 123/18
Hat der Berufungsführer im Rahmen der Berufung ein Vorabentscheidungsverfahren über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO gewonnen, hat er gem. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO trotz Obsiegens auch die durch das Vorabentscheidungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen, wenn er die Berufung zurücknimmt.
VolltextIBRRS 2019, 1803
BGH, Urteil vom 14.05.2019 - VIII ZR 126/18
1. Das Gericht verstößt gegen das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör, wenn es im Urteil nicht zu erkennen gibt, dass es die konträren Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen einerseits und des von der Partei beauftragten Privatgutachters andererseits sorgfältig und kritisch gewürdigt und gegebenenfalls die Streitpunkte mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat.
2. Stellt ein Privatsachverständiger eine bestimmte Kontamination mit Schadstoffen fest und rechnet von diesen Werten aus auf die ursprüngliche Kontamination beim Einzug zurück, kann der Gerichtssachverständige eine solche Ableitung nicht einfach negieren, sondern er muss dies fachlich fundiert begründen.
VolltextIBRRS 2019, 1788
BGH, Beschluss vom 15.05.2019 - XII ZB 573/18
Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt seit dem 01.01.2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130a ZPO (im Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 20.03.2019 - B 1 KR 7/18 B, NJW 2018, 2222; BVerwG, NVwZ 2018, 1880; BAG, NJW 2018, 2978; Abgrenzung zu BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034 = IBRRS 2013, 2253 = IMRRS 2013, 1268).*)
IBRRS 2019, 1777
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.03.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 76/18
Keine Heilung einer fehlerhaften Ersatzzustellung nach § 180 ZPO aufgrund Akteneinsicht des Zustellungsempfängers.*)
VolltextIBRRS 2019, 1737
OLG München, Urteil vom 08.05.2019 - 20 U 4223/18
1. Lässt sich vorgelegter Mailkorrespondenz der Parteien entnehmen, dass der Schuldner vorgerichtlich zu keiner Zeit die Beauftragung, die Leistungserbringung, die abgerechneten Stunden oder die geltend gemachte Rechnungshöhe in Frage gestellt und sogar die Bezahlung angekündigt hat, ist dies ein Anerkenntnis im Sinne einer einseitigen tatsächlichen Erklärung des Schuldners.
2. Solches Verhalten dient dazu, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um ihn dadurch von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.
3. Derartige als „Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertende Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken.
VolltextIBRRS 2019, 1738
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2019 - 13 ME 136/19
Ist bis zur Einlegung eines Rechtsmittels eine formgerechte Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt und nimmt die Rechtsmittelschrift auf die angefochtene Entscheidung Bezug, dokumentiert dies den tatsächlichen Zugang der angefochtenen Entscheidung jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung und tritt die gesetzliche Zustellungsfiktion nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO ein.*)
VolltextIBRRS 2019, 1718
KG, Beschluss vom 25.02.2019 - 19 W 70/18
Die Erstattungsfähigkeit der für die durchgängig prozessbegleitende Tätigkeit eines Privatsachverständigen auf der Seite einer nicht fachkundigen Partei angefallenen Kosten ist unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebots grundsätzlich für jede Einzeltätigkeit gesondert festzustellen. Eine solche komplette sachverständige Prozessbegleitung der Beklagten ist indes zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2019, 1728
BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - V ZR 91/18
1. Wenn eine Partei eine von dem Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und im Umfang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision erhebt, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen.
2. Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt - bemisst sich die Beschwer in aller Regel nach dem Anteil des Klägers, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt; dabei ergibt sich der Anteil des Klägers im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen.
3. Soweit der Kläger Beschlüsse über baulichen Maßnahmen anficht, richtet sich seine Beschwer nach seinem Anteil an den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten.
VolltextIBRRS 2019, 1711
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2019 - 1 U 71/18
1. Selbst wenn die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils durch den Zivilrichter im Wege des Urkundenbeweises zulässig ist und dies im Einzelfall dazu führen kann, dass der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren zugrunde zu legen ist, entbindet dies den Zivilrichter nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung und einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht.*)
2. Sind die für eine austenorierte Sachentscheidung gegebenen Gründe sachlich inhaltslos oder beschränken sie sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, dann fehlen ausreichende Entscheidungsgründe.*)
3. Fehlen die vorgeschriebenen Entscheidungsgründe oder weisen sie solche Lücken auf, dass die rechtlichen Erwägungen des Gerichts nicht nachvollzogen werden können, dann ist das Urteil mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet, der die Berufung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet.*)
4. Da die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind und der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung selbst zu bilden hat, rechtfertigt es der Umstand, dass die Akten eines anderen Rechtsstreits und damit auch ein Strafurteil als Beweisurkunde herangezogen werden können, nicht, die zum Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben, denn dadurch würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt.*)
5. Verlangt eine Partei, dass die von ihr benannten Zeugen vernommen werden und wird dies unter Hinweis auf deren Aussagen im Strafprozess oder auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt, dann stellt sich diese unterlassene Beweiserhebung, die im Prozessrecht keine Stütze findet, als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.*)
VolltextIBRRS 2019, 1712
BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19
1. Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 = IBRRS 2015, 1625).*)
2. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.*)
IBRRS 2019, 1701
BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - VI ZR 278/18
Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1670
OVG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2019 - 1 Bf 427/18
Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass das in der Gerichtsakte befindliche Urteil nicht unterschrieben und damit nicht wirksam ist, so können – entgegen der herrschenden Meinung – die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 154 Abs. 4 VwGO der Staatskasse auferlegt werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 1617
AG Reutlingen, Beschluss vom 08.06.2018 - 16 C 294/18 WEG
Werden alle streitgegenständlichen Beschlüsse von allen Wohnungseigentümern angefochten und werden nach Verfahrensverbindung damit gem. § 47 S. 2 WEG alle Wohnungseigentümer auf Klägerseite notwendige Streitgenossen, entfällt per Gesetz die Beklagtenseite. Hierdurch wird das Verfahren zu einem zulässigen In-Sich-Prozess, der das Verfahren - unabhängig von der übereinstimmenden Erledigungserklärung im ursprünglich führenden Verfahren - in der Hauptsache von selbst erlöschen lässt.
VolltextIBRRS 2019, 1630
BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - V ZR 120/17
1. Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer.*)
2. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1592
BayObLG, Beschluss vom 15.05.2019 - 1 AR 36/19
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden.
2. Eine Bestimmungsentscheidung kommt auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben. Der Gerichtsstandsbestimmung steht daher nicht von vornherein entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist.
3. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist allerdings nicht mehr möglich, wenn der Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist, dass das bestimmende Gericht sich vernünftigerweise nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann. Diese Zäsur ist erreicht, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat.
VolltextIBRRS 2019, 0609
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 3 W 7/19
1. Legt der Verfügungsbeklagte ein von ihm nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingeholtes schriftliches Privatgutachten im Widerspruchsverfahren vor, das dem Verfügungskläger dann Veranlassung zur Rücknahme seines Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gibt, sind die dem Verfügungsbeklagten für dieses Privatgutachten angefallenen Geldaufwendungen prozessual erstattungsfähig.
2. Nicht prozessual erstattungsfähig sind diesem Verfügungsbeklagten die diesem Privatgutachter für seine vom Verfügungsbeklagten veranlasste Teilnahme an der Verhandlung über den Widerspruch entrichteten Auslagen.
VolltextIBRRS 2019, 0435
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2018 - 5 W 71/17
1. Weist ein Gericht in einer zuvor ergangenen Entscheidung bereits auf höchstrichterliche Rechtsprechung hin, kann eine Gehörsrüge nicht auf diese Entscheidung gestützt werden.
2. Eine Entscheidung kann grundsätzlich nicht allein als Überraschungsentscheidung mit einer Gehörsrüge angefochten werden.
VolltextIBRRS 2019, 1520
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.04.2019 - 8 W 114/19
Kosten für einen Privatgutachter sind im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig, wenn die Partei als Laie prozessbegleitend darauf angewiesen war, privatsachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
VolltextIBRRS 2019, 1547
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2018 - 4 U 30/18
1. Das Vermieterpfandrecht begründet gem.§ 50 Abs. 1 InsO in der Insolvenz des Schuldners ein insolvenzfestes Absonderungsrecht.
2. Für die Entstehung und den Fortbestand des Ersatzabsonderungsrechts kommt es darauf an, dass die Gegenleistung in dem Schuldnervermögen noch unterscheidbar vorhanden ist. Die notwendige Unterscheidbarkeit ist beim bargeldlosen Zahlungsverkehr gegeben, solange und soweit nach einer Kontogutschrift noch ein den Absonderungsbetrag deckender "Bodensatz", d. h. ein entsprechender positiver Kontensaldo, auf dem Konto vorhanden ist.
3. Eine Befriedigung, die ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts erlangt, benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht.
4. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zahlung des Betrages ablöst, den der Absonderungsberechtigte durch Verwertung des Sicherungsgutes hätte erzielen können, und kommt auch nicht in Betracht, wenn der Käufer des belasteten Gegenstands einen dem Wert des Absonderungsrechts entsprechenden Kaufpreis unmittelbar an den Absonderungsberechtigten zahlt.
5. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn die von dem Schuldner an den Gläubiger geleistete Zahlung ein an dem Kontoguthaben des Schuldners bestehendes Ersatzabsonderungsrecht des Gläubigers abgelöst hat.
VolltextIBRRS 2019, 1035
LG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2019 - 26 OH 3/17
Die Ergänzung des Sachverständigengutachtens im Beweisverfahren ist einzuholen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die neue Mangelerscheinung mit einem bereits mit der Antragsschrift gerügten Mangel im Zusammenhang steht.
VolltextIBRRS 2019, 1573
BGH, Beschluss vom 04.04.2019 - V ZB 108/18
Bei einer unzulässigen Trennung im Sinne von § 145 ZPO kommt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur in Betracht, wenn sämtliche durch die Verfahrenstrennung geschaffenen Einzelverfahren in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind.*)
VolltextIBRRS 2019, 1526
LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2018 - 3 OH 15/16
Für eine Beweisfrage an den Sachverständigen bedarf es einer konkreten Tatsachenbehauptung, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Hierfür reicht die schlichte Behauptung, eine Notentwässerung an der Terrasse sei nicht gewährleistet, da diese bislang nicht nachgewiesen sei, nicht aus. Es ist eine konkrete Behauptung aufzustellen, die dem Sachverständigen eine Beurteilung zulässt, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht.
VolltextIBRRS 2019, 0339
LG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2018 - 3 OH 15/16
(ohne)
VolltextIBRRS 2019, 1521
BGH, Beschluss vom 12.02.2019 - VI ZB 35/17
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.*)
VolltextIBRRS 2019, 0902
OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2019 - 11 W 8/19
Das rechtliche Gehör wird auch dann noch gewährleistet, wenn die mündliche Anhörung des Sachverständigen aufgehoben und stattdessen die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens angeordnet wird.
VolltextIBRRS 2019, 1544
BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 39/18
1. Wird der Mieter nach einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a oder b BGB) rechtskräftig zur Zahlung eines auch für die Kündigung relevanten Mietrückstands verurteilt, sind damit die Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs im Zeitpunkt der Kündigung nicht bindend festgestellt.*)
2. Trägt der Vermieter in einem auf Zahlung rückständiger Miete gerichteten Prozess vor, der vom Mieter angezeigte - zwischen den Parteien streitige - Mangel sei von ihm während des Verfahrens beseitigt worden, ist diese Behauptung jedenfalls für sich genommen nicht geeignet, den Zweck des vom Mieter - hinsichtlich Höhe und Dauer - in angemessener Weise ausgeübten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) als verfehlt anzusehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.05.2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1 Rz. 48 ff.).*)
3. Vielmehr ist in einem solchen Fall über die (streitige) Frage eines ungeachtet der ergriffenen Beseitigungsmaßnahmen fortbestehenden Mangels Beweis zu erheben, weil das Zurückbehaltungsrecht mit der Mangelbehebung entfällt und einbehaltene Mieten sofort zur Zahlung fällig sind.*)
VolltextIBRRS 2019, 1386
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 31.01.2019 - Rs. C-25/18
Unbeschadet einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 i.V.m. Art. 8 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) sind Verfahren über Ansprüche aus Entscheidungen, die durch die Mehrheit der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit getroffen werden, aber alle Mitglieder, auch diejenigen, die nicht abgestimmt haben, binden, als Ansprüche aus einem Vertrag i.S.v. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) anzusehen.
IBRRS 2019, 1530
LG Aurich, Beschluss vom 16.04.2019 - 4 T 90/19
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 1518
BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die hinreichende Substantiierung des Klägervortrags und deshalb unterbliebener Vernehmung des Beklagten als Partei.*)
VolltextIBRRS 2019, 0855
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.12.2018 - 22 W 59/18
Auch eine ohne Anhörung gewährte zweite Fristverlängerung kann nachträglich nicht verkürzt werden, wenn auch nach Anhörung und trotz Widerspruchs eine weitere Fristverlängerung hätte gewährt werden können.
VolltextIBRRS 2019, 0637
OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2017 - 11 W 44/17
Fragt ein Sachverständiger bei einer Prozesspartei wegen einer in losem Zusammenhang mit der anderen Partei stehenden, anderweitigen gutachterlichen Tätigkeit an, ob hierin ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit seiner Person gesehen wird, führt diese Anfrage als solche noch nicht zur Besorgnis der Befangenheit.
VolltextIBRRS 2019, 1481
LG Osnabrück, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 S 19/19
1. Der Unternehmer muss zur Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs lediglich darlegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind (grundlegend BGH, IBR 2011, 316). Er ist aber im Rahmen der Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung verpflichtet, die ausgeführten Arbeiten im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung durchzuführen.
2. Stellt sich die Leistungsausführung als unwirtschaftlich dar, begründet dies einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss.
3. Der erhobene Gegenanspruch des Bestellers führt zu einer Herabsetzung der Vergütung, soweit der Besteller den hierfür notwendigen Beweis einer unwirtschaftlichen Betriebsführung erbracht hat.
4. Eine Baukammer kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ortsüblichkeit der vom Auftragnehmer angesetzten Stundensätze und Materialpreise verzichten und aus eigener Sachkunde die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung beurteilen.
VolltextIBRRS 2019, 1464
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2019 - 2 W 3/19
Für die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Darlehensaufnahme, mit der Sanierungsmaßnahme finanziert werden sollen, ist kein höherer Wert anzusetzen als das Fünffache des auf den Anteil des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen entfallende Teilwert des Darlehens. Die besonderen Haftungsrisiken einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft für den einzelnen Wohnungseigentümer führen nicht dazu, dass das Interesse des Klägers als Untergrenze für die Streitwertfestsetzung entsprechend seiner theoretisch unbegrenzten Nachschusspflicht mit dem vollen Betrag des Darlehens oder einem erheblichen Teil hiervon zu bemessen wäre. Für die Annahme eines höheren Streitwertes wäre vielmehr die Feststellung eines konkreten Risikos der Nachschusshaftung erforderlich. Anderenfalls wäre eine Klage für den einzelnen Wohnungseigentümer mit einem unzumutbaren Kostenrisiko verbunden. Diese Auslegung des § 49a Abs. 1 GKG ist aufgrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht geboten.*)
VolltextIBRRS 2019, 1505
BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZR 150/18
Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
VolltextIBRRS 2019, 1470
OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2019 - 30 W 5/19
1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zu Grunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO.*)
2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.*)
VolltextIBRRS 2019, 1465
VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18
1. Der öffentlich-rechtliche Baunachbarschutz ist eine gekorene gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG.*)
2. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, IMR 2018, 78).*)
VolltextIBRRS 2019, 1439
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2019 - 6 W 21/19
Will das Gericht bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens jeden Vertreter als ungeeignet ansehen und nur das Erscheinen der Partei in eigener Person genügen lassen, so muss der gem. § 141 Abs. 3 Satz 4 ZPO gebotene Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung entsprechend abgefasst sein.*)
VolltextIBRRS 2019, 1437
OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 - 4 U 163/19
1. Ist die Zustellung eines Versäumnisurteils durch Postzustellungsurkunde nachgewiesen, kann der Gegenbeweis nicht mit der bloßen Versicherung, das Schriftstück gleichwohl nicht erhalten zu haben, geführt werden.*)
2. Liegt der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ein Büroversehen zugrunde, geht es zu Lasten der Partei, wenn sich die Ursache dieses Büroversehens und die Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts hierfür nicht aufklären lässt.*)
VolltextIBRRS 2019, 1397
BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 171/18
Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gilt auch für ein Protokollurteil (Fortführung Senatsurteil vom 21.02.2017 - VI ZR 22/16, NJW 2017, 3449 = IBRRS 2017, 1425 = IMRRS 2017, 1771).*)
VolltextIBRRS 2019, 1391
LG Berlin, Urteil vom 21.02.2019 - 67 S 264/18
Eine Partei ist schuldhaft säumig, wenn ihr Prozessbevollmächtigter zum erstinstanzlichen (Einspruchs-)Termin wegen eines im selben Gerichtsgebäude anberaumten - und zeitlich kollidierenden - Berufungstermins nicht erscheint, ohne zuvor die Verlegung eines der beiden Termine oder zumindest die rechtzeitige Unterbrechung der sich über den Beginn des Einspruchstermins hinziehenden Berufungsverhandlung zu erwirken, um so entweder den Einspruchstermin selbst wahrnehmen oder dem erstinstanzlichen Gericht noch vor der Terminsstunde Kenntnis von seiner Verhinderung geben zu können.*)
VolltextIBRRS 2019, 1389
BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - VI ZR 435/18
Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Kernvorbringen einer Partei.*)
VolltextIBRRS 2019, 1377
LG Berlin, Beschluss vom 09.04.2019 - 67 T 41/19
Das besondere Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO gilt nicht nur für Räumungssachen im Erkenntnisverfahren, sondern für sämtliche Räumungssachen. Die Gerichte sind deshalb gemäß § 272 Abs. 4 ZPO gehalten, Räumungssachen auch im Vollstreckungsverfahren vorrangig und beschleunigt zu behandeln (hier: Antrag auf Verkürzung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2019, 1345
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.02.2019 - 3 KM 31/18
1. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise – „tatsächlich spürbar“ – nachteilig betroffen werden kann.*)
2. Entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB und dem Grundsatz, dass die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten ist, reicht es grundsätzlich aus, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Sache nach schlüssig ergibt, dass die durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann.*)
3. Auch wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht insoweit regelmäßig ausscheidet, muss schon unter dem Blickwinkel rechtlichen Gehörs widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift etwa als offensichtlich unrichtig erweisen, Berücksichtigung finden; erst recht gilt dies für zur Begründung des Antrags eingereichte Unterlagen, aus denen sich Derartiges ergibt.*)
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