Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15900 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2019, 0049OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2018 - 18 AR 33/18
1. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist dann nicht mehr möglich, wenn gegen die potenziellen Streitgenossen bereits Klage vor verschiedenen Gerichten erhoben worden ist, an denen diese ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
2. Derjenige, der gegen potenzielle Streitgenossen bei verschiedenen Gerichten Klage erhebt, bringt nicht zum Ausdruck, dass die Parteien als Streitgenossen an einem gemeinsamen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden sollen.
3. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine Grundlage, um über den Anwendungsbereich von § 147 ZPO hinaus zwei Verfahren miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten rechtshängig sind.
VolltextIBRRS 2019, 0058
BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - VI ZB 32/17
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen anderen Rechtsanwalt damit, eine Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und wegen des mit Ende des Tages eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zu faxen, unterlässt es der beauftragte Rechtsanwalt dann aber versehentlich, die von ihm erstellte und unterschriebene Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht zu versenden, so ist das darin liegende Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet in diesem Fall aus.*)
VolltextIBRRS 2019, 0046
VG Augsburg, Urteil vom 13.12.2018 - 5 K 18.1826
1. Die Postzustellungsurkunde ist geeignet, vollen Beweis über die erfolgte Bekanntgabe eins Bescheides an den Empfänger zu erbringen, § 418 ZPO.
2. Ein Rechtsirrtum des Klägers über den Fristenlauf ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vielmehr ist vom Empfänger zu erwarten, sich über den Lauf der Frist rechtskundig zu machen.
VolltextIBRRS 2019, 0034
AG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2018 - 412 C 1637/18
1. Ein einzelner Antrag, der sich auf mehrere Klagegründe stützt, ist unbestimmt und deshalb unzulässig.
2. Jede Kündigungserklärung sowie jeder einzelne Kündigungstatbestand stellen einen jeweils eigenen Streitgegenstand dar.
3. Das gilt auch dann, wenn unterschiedliche Kündigungen auf denselben Kündigungstatbestand gestützt sind, aber in Form einer neuen Erklärung, an anderem Datum, oder mit anders lautender Begründung abgegeben werden.
VolltextIBRRS 2019, 0028
BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 20/18
1. An die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Intensität eines Eingriffs in dieses grundrechtsgleiche Recht durch eine öffentliche Zustellung hohe Anforderungen zu stellen.*)
2. Vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO kann von einem erneuten Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift nicht deswegen abgesehen werden, weil über ein halbes Jahr zuvor unter derselben Anschrift ein Schriftstück nicht hatte zugestellt werden können.*)
VolltextIBRRS 2018, 3123
BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - IX ZR 275/17
Bei einer Klage auf Löschung einer Hypothek oder Grundschuld ist der Wert der der Klage zu Grunde liegenden Forderung für den Streitwert maßgeblich.
VolltextIBRRS 2019, 0023
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2018 - 4 A 367/18
1. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann.
2. Die gerichtliche Hinweispflicht hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem dem Begehren zum Erfolg verhelfenden Vortrag anzuleiten.
VolltextIBRRS 2019, 0014
BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - VI ZR 213/17
1. Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor (Fortführung BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640 = IBRRS 2003, 2813 = IMRRS 2003, 1209).*)
2. Zu einem Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung einer konkret in Bezug genommenen Anlage.*)
VolltextIBRRS 2019, 0005
BGH, Beschluss vom 16.10.2018 - VI ZB 68/16
Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16.08.2016 - VI ZB 19/16, Rn. 10, IBRRS 2016, 2331 = IMRRS 2016, 1401; vom 25.09.2013 - XII ZB 200/13, Rn. 9, IBRRS 2013, 4446 = IMRRS 2013, 2088).*)
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 4056VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2018 - 11 CS 18.2480
1. Wird ein Kläger bei der Abfassung des Klageantrags anwaltlich vertreten , kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu.
2. Bei der Auslegung des Klagebegehrens dürfen nur Erklärungen und Umstände berücksichtigt werden, die vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht bekannt geworden sind.
3. Das Gericht darf den Wesensgehalt der Auslegung nicht überschreiten und deshalb das von der Partei Erklärte nicht mit dem ersetzen, was nach Meinung des Gerichts das Parteibestreben sein sollte.
VolltextIBRRS 2018, 4068
BGH, Beschluss vom 22.11.2018 - IX ZA 14/18
Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen.*)
VolltextIBRRS 2018, 4065
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2018 - 2-13 S 150/17
1. Anfechtungsklagen verschiedener Eigentümer gegen Beschlüsse einer Versammlung sind nicht als Widerklagen zu behandeln, sondern gem. § 47 WEG insoweit zu verbinden, wie diese sich gegen den gleichen Beschluss richten.*)
2. Ein Teilurteil nur über die Anfechtungsklage eines Klägers ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2018, 4047
OLG Braunschweig, Urteil vom 09.11.2018 - 5 U 5/17
Der im Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung kommt keine materielle Rechtskraft für den Schadensprozess zu.*)
VolltextIBRRS 2018, 4042
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2018 - 2-13 T 116/18
1. Das Einzelinteresse zur Ermittlung des Streitwerts eines Beschlusses über die Aufnahme eines Darlehens bemisst sich nach dem auf den Kläger entfallenden Anteil.*)
2. Die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung der Baumaßnahme und des Beschlusses über die Baumaßnahme sind nicht zu addieren, da das Anfechtungsziel wirtschaftlich identisch ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 4039
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2018 - 6 W 73/18
1. Nimmt der Kläger die Klage zurück, teilt mit, der Beklagte würde keinen Kostenantrag stellen; nach einer Vergleichsvereinbarung trage jede Partei ihre Kosten selbst, und stimmt der Beklagte der Klagerücknahme sodann ausdrücklich zu, so ist unstreitig, dass die Parteien vereinbart haben, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.*)
2. Jedenfalls ist ein Streithelfer in diesem Fall gem. § 67 Hs. 2 ZPO gehindert, zu behaupten, es sei in dem ihm unbekannten Vergleich tatsächlich eine andere Kostenregelung getroffen worden. Dies gilt auch dann, wenn das Bestreiten allein der Titulierung eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner der unterstützten Partei dient.*)
3. Allein der Umstand, dass die Kostenregelung der Hauptparteien die materielle Regelung der Streitfragen im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht abbildet, trägt ein "kollusives Zusammenwirken" der Hauptparteien nicht schlüssig vor, bedeutet für sich keinen Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben und lässt nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des Streithelfers durch die unterstützte Hauptpartei schließen.*)
VolltextIBRRS 2018, 4037
KG, Beschluss vom 13.12.2018 - 2 AR 60/18
Für Streitigkeiten aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die ein am zu grunde liegenden Bauvertrag unbeteiligter Dritter gegenüber dem Auftraggeber des Bauvorhabens übernommen hat, ist eine Sonderzuständigkeit der Kammern für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG nicht begründet.*)
VolltextIBRRS 2018, 4034
AG Fürth/Bayern, Beschluss vom 07.12.2018 - 441 AR 31/18
1. Auch bei Vorliegen eines entsprechenden gesetzlichen Verbots stellt die Ankündigung einer Schöffin, im Sitzungsdienst nicht auf das Kopftuch zu verzichten, keinen Grund dar, die Schöffin gemäß § 52 GVG von der Schöffenliste zu streichen.*)
2. Die Schöffin ist aber verpflichtet, gemäß § 54 GVG ihre Entbindung an den jeweiligen Sitzungstagen zu beantragen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3984
LG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2018 - 28 O 375/17
Eine Klage auf Zahlung von Architektenhonorar ist nicht deshalb auszusetzen, weil die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV eingeleitet hat.
VolltextIBRRS 2018, 3953
VGH Bayern, Beschluss vom 26.11.2018 - 9 ZB 17.608
1. Unter "darlegen" ist schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis zu verstehen. "Etwas darlegen" bedeutet vielmehr "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen".
2. Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, sich aus einem "Darlegungs-Gemenge" das herauszusuchen, was bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte.
VolltextIBRRS 2018, 3962
BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - VIII ZR 112/18
Die Beschwer einer Partei bei einer Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen ist nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen.
VolltextIBRRS 2018, 3960
BGH, Beschluss vom 29.11.2018 - III ZR 222/18
Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach §§ 8, 9 ZPO (Rechtsmittelbeschwer) beziehungsweise § 41 Abs. 1 GKG (Gebührenstreitwert), wenn sich der auf Räumung und Herausgabe verklagte Besitzer gegenüber dem klageführenden Eigentümer darauf beruft, dass ihm aus einem zwischen dem Kläger und einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag ein Recht auf Übertragung eines darin vereinbarten - objektbezogenen - Dauerwohnrechts und somit ein Besitzrecht zustehe.*)
VolltextIBRRS 2018, 3898
OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2018 - 6 W 22/18
1. Der Streitwert eines Anspruchs auf monatliche Nutzungsentschädigung ist mit der 12-fachen Monatsbruttomiete anzusetzen.
2. Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
3. Für die Bestimmung des Streitwerts ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen.
VolltextIBRRS 2018, 3902
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2018 - 8 W 48/18
Als "andere Gründe" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kommen grundsätzlich nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2018, 3899
OLG Dresden, Beschluss vom 06.11.2018 - 4 W 883/18
1. Die verweigerte Anordnung einer beantragten Auslandszustellung kann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden.*)
2. Soll eine einstweilige Verfügung ins Ausland zugestellt werden, so ist im Anwendungsbereich der EuZustVO eine Parteizustellung nur unter den Voraussetzungen des Art. 15 EuZustVO möglich. Liegen diese nicht vor, ist eine Zustellung durch das Gericht vorzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3105
LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.06.2018 - 10 O 194/14
Werden im Wege der Zwangsvollstreckung die Ermächtigung zur Vornahme vertretbarer Handlungen (hier Durchführung eines hydraulischen Abgleichs und Übergabe eines Protokolls über denselben) verlangt und diese Handlungen im Laufe des Verfahrens von der Schuldnerin als erbracht nachgewiesen und von der Gläubigerin keine Erledigt-Erklärung abgegeben, ist der Vollstreckungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Einwand der Schuldnerin, der Anspruch der Gläubigerin sei erfüllt, ist im Ermächtigungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2018, 4296
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.10.2018 - 8 W 43/18
1. Das rechtliche Interesse i. S. des § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung des Zustands einer Person oder der Ursache eines Personenschadens muss sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner beziehen.*)
2. Ein rechtliches Interesse an der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens kann grundsätzlich nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, wenn der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein Rechtsverhältnis oder ein möglicher Prozessgegner nicht ersichtlich ist.
VolltextIBRRS 2018, 3901
LG Mainz, Beschluss vom 24.10.2018 - 8 T 215/18
Eine per einfacher E-Mail an das Gericht übermittelte Bilddatei mit einem (abfotografierten oder eingescannten) von dem Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Schriftstück wahrt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Einlegung einer Beschwerde gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO.*)
VolltextIBRRS 2018, 3553
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2016 - 29 W 29/16
Ein Architekt, dem vom Bauherrn der Streit verkündet wurde, hat kein rechtliches Interesse daran, dem Rechtsstreit auf Seiten des Werkunternehmers im Wege der Nebenintervention beizutreten.
VolltextIBRRS 2018, 3888
VG Hannover, Beschluss vom 14.06.2018 - 11 A 3178/17
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ausschließlich gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2018, 3611
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2018 - 16 W 112/18
Verwehrt der gerichtliche Sachverständige einem im Ortstermin anwesenden Parteigutachter die Teilnahme am Termin, führt das nicht ohne Weiteres zu einem Ablehnungsgrund.
VolltextIBRRS 2018, 3846
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2018 - 3 S 372/18
Das von dem Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks erklärte Einverständnis mit dem Bebauungsplan behält trotz nachträglich vorgenommener Änderungen der Planung seine Wirkungen, wenn und soweit durch diese Änderungen die Belange des die Erklärung abgebenden Nachbarn nicht in stärkerem Maß betroffen werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 3762
BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - VIII ZR 219/18
1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Dabei genügt die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht.
2. Die erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung.
3. Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei substantiiert darzulegen. Sieht sie ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer, ergänzender Sachvortrag abgeschnitten worden sei, muss sie im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wollen.
VolltextIBRRS 2018, 3804
VG Neustadt, Beschluss vom 08.10.2018 - 5 K 348/18
1. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO im Falle der Klagerücknahme setzt eine Kausalität zwischen der Verzögerung der Verwaltungsentscheidung und dem Klageverfahren voraus. Daran fehlt es, wenn der Kläger eine Untätigkeitsklage (aus sonstigen Gründen) zurückzieht, bevor sich der Beklagte in der Sache geäußert hat oder der Kläger eine Verfahrensbeendigung herbeiführt, bevor die Behörde eine Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt getroffen bzw. einen Widerspruchsbescheid erlassen hat.*)
2. Nimmt der Kläger die Untätigkeitsklage erst zurück, nachdem der Beklagte zur Sache Stellung genommen oder einen ablehnenden (Widerspruchs)Bescheid erlassen hat, so ist eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO nur dann nicht zwingend, wenn dieser einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund auch bekannt war bzw. er diesen Grund kennen musste.*)
3. Aus den §§ 68 ff. VwGO ergibt sich nicht, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gesondert zu begründen ist.*)
4. Einer positiven Entscheidung über den Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass das Vorverfahren bis zuletzt in der Schwebe geblieben ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 3810
BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 595/14
1. Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Die Einschränkung der Kontrolle folgt hier nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung.*)
2. In grundrechtsrelevanten Bereichen darf der Gesetzgeber Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen "Erkenntnisvakuum" übertragen, sondern muss jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3809
BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13
1. Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Die Einschränkung der Kontrolle folgt hier nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung.*)
2. In grundrechtsrelevanten Bereichen darf der Gesetzgeber Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen "Erkenntnisvakuum" übertragen, sondern muss jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3753
BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - IX ZA 16/17
Die frühere Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer juristischen Festschrift kann in einem Rechtsstreit, in dem der Geehrte als Beklagter wegen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird, die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3785
OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2018 - 2 U 68/17
Ein Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann und deshalb nicht befugt, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3791
OLG München, Beschluss vom 12.07.2018 - 13 U 2892/17 Bau
Im Rahmen der Rechtsfehlerkontrolle ist der Senat des OLG gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet, erneute bzw. eigene Feststellungen zu treffen, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
VolltextIBRRS 2018, 3782
BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - IV ZB 13/18
Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 406 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2018, 3746
LG München I, Urteil vom 15.11.2018 - 31 S 2182/18
Der Mieter trägt die Beweislast für die tatsächliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch den Lärm vom Nachbargrundstück. Der Vermieter hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst die Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich und ortsüblich hinzunehmen hat.
VolltextIBRRS 2018, 3663
OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2018 - 1 KN 158/16
1. Das Interesse des Veräußerers eines von Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffenen Grundstücks, etwaige kaufrechtliche Gewährleistungspflichten erfüllen zu können, ist nicht abwägungserheblich.*)
2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft im Normenkontrollverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der Normenkontrollantragsfrist erklärt wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 3664
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2018 - 12 OA 90/18
1. Aufwendungen für private, d. h. nicht vom Gericht in Auftrag gegebene, Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen im Verwaltungsprozess können lediglich in engen Grenzen als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt werden.
2. Ob ein Beteiligter mangels eigener Fachkenntnisse (Berechnung der Einsturzgefahr einer Brücke) sein Vorbringen ausnahmsweise nur mittels Privatgutachten darlegen kann, bestimmt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte.
3. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) wird durch den Charakter des Eilverfahrens und die insbesondere dem Antragsteller dieses Verfahrens obliegende Mitwirkungslast eingeschränkt, denn im Eilverfahren ergeht die Entscheidung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeiten.
VolltextIBRRS 2018, 3655
VGH Hessen, Beschluss vom 24.07.2018 - 3 B 556/18
Zu den Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO.*)
VolltextIBRRS 2018, 3726
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.2018 - 1 U 932/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)
VolltextIBRRS 2018, 3725
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2018 - 1 U 932/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09; Beschluss vom 19. November 2014 – IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)
VolltextIBRRS 2018, 3660
KG, Beschluss vom 05.07.2018 - 8 W 32/18
1. Der Streitwert von Anträgen auf Feststellung einer Mietminderung ist nicht gemäß oder analog § 41 Abs. 5 GVG zu bestimmen (so auch BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZR 43/15, IBRRS 2016, 1876).
2. Der Ansatz einer Mietminderung für 3 ½ Jahre bei vom Vermieter behebbaren Mängeln (§ 9 Satz 1 ZPO) entspricht jedoch nicht der üblichen Dauer bis zur Mangelbeseitigung.
3. Im Interesse gleichmäßiger und vorhersehbarer Bewertung kann im Regelfall der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mängelbeseitigung auf 12 Monate geschätzt werden kann.
VolltextIBRRS 2018, 3694
BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - III ZB 54/18
1. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve ("Sicherheitszuschlag") von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.*)
2. Zur Bemessung des "Sicherheitszuschlags" bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze.*)
IBRRS 2018, 3642
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2018 - 6 W 87/18
Nach Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz einer Partei bleibt die Kostenfestsetzung aus einer Kostengrundentscheidung, die andere Verfahrensbeteiligte als die insolvente Partei betrifft (hier Streithelfer der insolventen Partei und deren Gegner), möglich.*)
VolltextIBRRS 2018, 3636
LG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2018 - 9 T 147/17
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietverhältnis bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen, wobei in einfach gelagerten Fällen dieser Streitwert auf den sechsfachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen ist.
VolltextIBRRS 2018, 3647
BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - III ZB 71/18
Gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO, sondern nur - unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27.06.2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449).*)
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