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Sachgebiet: Prozessuales

15856 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 3726
ProzessualesProzessuales
Inwieweit ist die Beweiswürdigung eines erstinstanzlichen Gerichts überprüfbar?

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.2018 - 1 U 932/18

1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

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IBRRS 2018, 3725
ProzessualesProzessuales
Inwieweit ist die Beweiswürdigung eines erstinstanzlichen Gerichts überprüfbar?

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2018 - 1 U 932/18

1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09; Beschluss vom 19. November 2014 – IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

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IBRRS 2018, 3660
ProzessualesProzessuales
Von Klageeinreichung bis Mietmängelbeseitigung vergehen etwa 12 Monate!

KG, Beschluss vom 05.07.2018 - 8 W 32/18

1. Der Streitwert von Anträgen auf Feststellung einer Mietminderung ist nicht gemäß oder analog § 41 Abs. 5 GVG zu bestimmen (so auch BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZR 43/15, IBRRS 2016, 1876).

2. Der Ansatz einer Mietminderung für 3 ½ Jahre bei vom Vermieter behebbaren Mängeln (§ 9 Satz 1 ZPO) entspricht jedoch nicht der üblichen Dauer bis zur Mangelbeseitigung.

3. Im Interesse gleichmäßiger und vorhersehbarer Bewertung kann im Regelfall der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mängelbeseitigung auf 12 Monate geschätzt werden kann.

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IBRRS 2018, 3694
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Schriftsatzversendung per Telefax: "Sicherheitszuschlag" von 20 Minuten einplanen!

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - III ZB 54/18

1. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve ("Sicherheitszuschlag") von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.*)

2. Zur Bemessung des "Sicherheitszuschlags" bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze.*)




IBRRS 2018, 3642
ProzessualesProzessuales
Insolvenz einer Partei verhindert Kostenfestsetzung für übrige Beteiligte nicht!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2018 - 6 W 87/18

Nach Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz einer Partei bleibt die Kostenfestsetzung aus einer Kostengrundentscheidung, die andere Verfahrensbeteiligte als die insolvente Partei betrifft (hier Streithelfer der insolventen Partei und deren Gegner), möglich.*)

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IBRRS 2018, 3636
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung?

LG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2018 - 9 T 147/17

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietverhältnis bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen, wobei in einfach gelagerten Fällen dieser Streitwert auf den sechsfachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen ist.

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IBRRS 2018, 3647
ProzessualesProzessuales
Antrag auf Aussetzung des Entschädigungsverfahrens zurückgewiesen: Rechtsmittel?

BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - III ZB 71/18

Gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO, sondern nur - unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27.06.2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449).*)

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IBRRS 2018, 3635
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Welches Gericht ist für die Erstattung von Unterbringungskosten zuständig?

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2018 - 13 W 35/18

1. Maßgebend für den Rechtsweg ist die sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergebende Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs. Auf die von dem Kläger vorgetragene rechtliche Bewertung der von ihm behaupteten Tatsachen kommt es hingegen nicht an.*)

2. Nimmt ein Bürger Aufgaben wahr, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören, kann ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Ansprüche aus einer derartigen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der behauptete öffentlich-rechtliche Anspruch tatsächlich besteht.*)

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IBRRS 2018, 3621
ProzessualesProzessuales
Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung? Einzelrichter ist nicht zuständig!

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17

1. Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9 mwN = IBRRS 2011, 5230 = IMRRS 2011, 3823).*)

2. Die Beschwerdeentscheidung unterfällt in einem solchen Fall der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung in der Sache richtig wäre.*)

3. Zur Frage einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Beklagten gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei Verwendung eines Aliasnamens.*)

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IBRRS 2018, 3564
ProzessualesProzessuales
Einseitige Teilerledigungserklärung: Wert der Beschwer des Klägers?

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 26/17

Zur Ermittlung des Werts der Beschwer des Klägers im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung.*)

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IBRRS 2018, 3555
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
PCB-Belastung erkennbar: Auftragnehmer kann keine Preisanpassung verlangen!

OLG Köln, Urteil vom 17.10.2018 - 16 U 3/18

1. Eine aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbare PCB-Belastung des Anstrichs von Metallteilen fällt in den Risikobereich des Auftragnehmers, auch wenn die Beseitigung der kontaminierten Anstriche selbst nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis geregelt ist.

2. An die von ihm gestellte Schlussrechnung ist der Auftragnehmer nicht gebunden.

2. Ist der Auftraggeber Verwender der VOB/B und wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. VOB/B (Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.

3. Ein Teilurteil über eine Klage trotz nicht entscheidungsreifer Widerklage und der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Erhebung der Widerklage rechtsmissbräuchlich ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die "Flucht in die Widerklage" als solche nicht unter die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO fällt. Zu Begründung für die Rechtsmissbräuchlichkeit genügt es daher nicht, dass die kurz vor dem ersten Verhandlungstermin eingereichte Widerklage nur der Verzögerung des Prozesses gedient habe.*)

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IBRRS 2018, 3509
ProzessualesProzessuales
Mitglied im Aufsichtsrat: Handelsrichter befangen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2018 - 6 W 79/18

Gehört ein Handelsrichter dem Aufsichtsrat einer der Prozessparteien an, begründet dies einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit.*)

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IBRRS 2018, 3510
ProzessualesProzessuales
Ablehnungsantrag muss begründet werden!

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2018 - 7 W 4/18

1. Das Gesuch auf Ablehnung eines Richters ist nur zulässig, wenn es mit einer Begründung versehen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Umstand gegeben ist, der es der ablehnenden Partei als evident erscheinen lässt, dass ein Richter ihr gegenüber befangen sei; denn eine amtswegige Überprüfung der Akte auf das Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe durch die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter findet nicht statt.*)

2. War ein zunächst gestelltes Ablehnungsgesuch mangels beigegebener Begründung unzulässig, kann die ablehnende Partei, sofern sie ihr Ablehnungsrecht nicht nach § 43 ZPO verloren hat, ein erneutes Ablehnungsgesuch stellen. Legt die ablehnende Partei gegen den Beschluss, mit dem ihr Ablehnungsgesuch als mangels Begründung unzulässig verworfen wird, sofortige Beschwerde ein und begründet sie darin nunmehr ihr Ablehnungsgesuch, ist dies als ein erneutes Ablehnungsgesuch zu sehen.*)

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IBRRS 2018, 3491
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Notanwaltsbestellung bei mutwilliger Rechtsverfolgung!

LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2018 - 20 S 12/18

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mit der Konsequenz, dass eine Notanwaltsbestellung zu unterbleiben hat, dann, wenn eine Partei, die nicht auf die Bestellung eines Notanwalts angewiesen ist, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

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IBRRS 2018, 3505
ProzessualesProzessuales
Beitragsbescheid nur teilweise angefochten: Höhe des Streitwerts?

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2018 - 20 C 18.1046

1. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts in Beitragsstreitigkeiten ist nicht allein das Zahlungsverlangen, sondern der festgesetzte Beitrag als die angefochtene Regelung des Beitragsbescheids.

2. Wird die Festsetzung des Beitrags nur teilweise angefochten, darf der Streitwert auch nur in dieser Höhe festgesetzt werden.

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IBRRS 2018, 3546
ProzessualesProzessuales
Antrag auf Urteilsergänzung unzulässig?

KG, Beschluss vom 31.10.2018 - 21 U 24/16

Der Antrag einer Partei auf Ergänzung eines Urteils gemäß § 321 oder § 716 ZPO kann durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn das Gericht die aus Sicht des Antragstellers nachzuholende Entscheidung nicht - auch nicht teilweise - übergangen hat.*)

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IBRRS 2018, 3502
ProzessualesProzessuales
In welcher Höhe sind die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts zu ersetzen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2018 - 6 W 33/17

Der Grundsatz, wonach die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts in Höhe der (fiktiven) Kosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines Anwalts am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstanden wären (BGH NJW 2018, 2572 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX), gilt auch für das Berufungsverfahren; abzustellen ist daher auf die Verhältnisse im Bezirk des Berufungsgerichts.*)

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IBRRS 2018, 3488
ProzessualesProzessuales
Bestreiten "bestenfalls ungehörig": Richter befangen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2018 - 13 W 7/18

Äußert sich der Richter zum Bestreiten einer Partei dahingehend, das Bestreiten sei "bestenfalls ungehörig" kann darin ein Grund liegen, der Anlass zur Besorgnis seiner Befangenheit gibt.*)

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IBRRS 2018, 3463
ProzessualesProzessuales
Fortbildungsveranstaltung ist Verlegungsgrund!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.10.2018 - 6 WF 130/18

1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise - und zwar auch in Verfahren, in denen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt - die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn zwingende Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar wäre und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte.

2. Ein solch zwingender Grund kann auch eine Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten an einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung sein, wenn dem Beteiligten im konkreten Einzelfall weder eine Wahrnehmung des Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand noch eine Vertretung seines Verfahrensbevollmächtigten durch einen anderen Rechtsanwalt zugemutet werden kann (hier bejaht).*)

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IBRRS 2018, 3475
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Ehegattin arbeitet als Sekretärin in Anwaltskanzlei: Richter befangen!

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (Fortführung von BGH, IBR 2012, 429).*)

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IBRRS 2018, 3407
ProzessualesProzessuales
Berichtigungsbeschluss

OLG München, Beschluss vom 21.02.2017 - 9 U 1161/15 Bau

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3470
ProzessualesProzessuales
Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 U 1233/17

1. Der Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu bewerten. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wie hoch das Interesse an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung anzusetzen ist. Für die Bewertung ist das verfolgte Ziel, der angestrebte Erfolg maßgebend. Entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Verlangt eine Partei die Zustimmung der anderen Partei zum Vollzug der Auflassung des Wohneigentums, so ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung des Werts der (streitigen) Gegenforderung zu schätzen. § 6 ZPO findet keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00, IBR 2002, 339).*)

2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.*)

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IBRRS 2018, 3469
ProzessualesProzessuales
Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage

OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2018 - 1 U 1233/17

1. Der Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu bewerten. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wie hoch das Interesse an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung anzusetzen ist. Für die Bewertung ist das verfolgte Ziel, der angestrebte Erfolg maßgebend. Entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Verlangt eine Partei die Zustimmung der anderen Partei zum Vollzug der Auflassung des Wohneigentums, so ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung des Werts der (streitigen) Gegenforderung zu schätzen. § 6 ZPO findet keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00, IBR 2002, 339).*)

2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.*)

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IBRRS 2018, 3416
ProzessualesProzessuales
Welches Gericht ist für die Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung zuständig?

KG, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18

Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19.10.2007 - 2 AR 42/07, Rpfleger 2008, 145, und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 W 3/10, IBRRS 2010, 1878 = IMRRS 2010, 1341).*)

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IBRRS 2018, 3413
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert: Bei Zahlungsklagen gilt Forderungsbetrag!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2018 - 2-13 S 42/17

Die Begrenzung des Streitwertes durch den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.*)

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IBRRS 2018, 3385
ProzessualesProzessuales
Klagerücknahme verspätet: Keine verminderten Gerichtsgebühren!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2018 - 1 O 88/18

1. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren setzt voraus, dass die Klage „vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ zurück genommen wird.

2. Eine Klagerücknahme zu einem Zeitpunkt, als der Richter die mündliche Verhandlung nach Erörterung der Streitsache bereits für geschlossen erklärt hat, wirkt sich nicht mehr gebührenmindernd aus.

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IBRRS 2018, 3392
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Schriftsatz zwei Minuten vor Mitternacht gefaxt: Frist versäumt!

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - IX ZB 67/17

1. Der Rechtsmittelführer hat auch bei Einsatz eines Telefaxgeräts die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen.*)

2. Wird ein fünfseitiger Schriftsatz kurz vor 23:58 Uhr mit Hilfe eines Telefaxgeräts an das Gericht übermittelt, der erst nach 24:00 Uhr eingeht, scheidet ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war.*)

3. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Prozessbevollmächtigte der Partei von dem Gericht fernmündlich oder schriftlich auf die Fristversäumung hingewiesen wird.*)




IBRRS 2018, 3390
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kosten für mehrere Anwälte erstattet: Was nun?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18

Zur Behandlung von Kostenerstattungsansprüchen der verklagten Wohnungseigentümer, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich einzelner obsiegender Beklagter unter Missachtung des § 50 WEG rechtskräftig ergangen ist.*)

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IBRRS 2018, 3389
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2018 - 2-13 T 73/18

Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind jedenfalls die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2018, 3339
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Persönliches Erscheinen angeordnet: Partei kann sich vertreten lassen!

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 - 21 W 16/18

Stellt die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, einen Vertreter, ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Partei nur dann gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter – dieser kann auch der Prozessbevollmächtigte sein – nicht in der Lage ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen oder er nicht zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere einem Vergleichsschluss, ermächtigt ist.

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IBRRS 2018, 3330
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Baugenehmigung bestandskräftig: Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag?

OVG Saarland, Beschluss vom 05.10.2018 - 2 B 292/18

1. Selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Baugenehmigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag erst dann, wenn das bekämpfte Vorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.*)

2. Dies gilt entsprechend für die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Allein mit der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einzelhandelsvorhaben ist der Bebauungsplan noch nicht abschließend "vollzogen".*)

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IBRRS 2018, 3322
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Versäumung sticht Verwirkung!

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34.18

Die Prüfung, ob das verfahrensrechtliche Recht zum Widerspruch gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung verwirkt ist, kann nur veranlasst sein, wenn die Baugenehmigung nicht schon wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist.*)

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IBRRS 2018, 3323
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Garage darf nicht abgerissen werden: Beschwer?

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZR 270/17

Darf eine Garage nicht abgerissen werden, bemisst sich die Beschwer an der Wertminderung, die das Grundstück durch die zu unterlassende Handlung, also den Abriss, erleidet.

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IBRRS 2018, 3313
ProzessualesProzessuales
Keine Kenntnis von Berufungsrücknahme: Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig?

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 70/16

Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = IBRRS 2016, 0852 = IMRRS 2016, 0546).*)

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IBRRS 2018, 3249
ProzessualesProzessuales
Hat fehlende Gebietsverträglichkeit grundsätzliche Bedeutung?

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2018 - 4 B 59.17

1. Eine Rechtssache ist nur bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erwarten ist.

2. In der Beschwerdebegründung muss näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

3. Wird eine Baugenehmigung für den Umbau einer Gaststätte zu einem Brauhaus wegen fehlender Gebietsverträglichkeit aufgehoben, ist die Frage, wie ein Gebiet abzugrenzen ist, dessen Versorgung die jeweilige Schank- oder Speisewirtschaft dient, nicht entscheidungserheblich.

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IBRRS 2018, 3296
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gericht darf sich nicht über sachverständige Beurteilung hinweggesetzen!

BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - VII ZR 195/14

1. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist.

2. Ein Gehörsverstoß liegt dabei auch dann vor, wenn sich das Gericht über die einer Partei günstigen sachverständigen Beurteilungen mit Erwägungen hinwegsetzt, die Fachwissen voraussetzen, ohne hierzu ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen oder eigene besondere Sachkunde auszuweisen.

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IBRRS 2018, 3292
ProzessualesProzessuales
ohne

AG Köln, Urteil vom 29.06.2018 - 220 C 50/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 2665
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Keine Schlüssigkeitsprüfung im selbständigen Beweisverfahren!

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2018 - 16 W 78/18

Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat auch bei streitigen Anforderungen zum Schallschutz ein rechtliches Interesse, im selbständigen Beweisverfahren feststellen zu lassen, welcher Minderwert anzunehmen ist, wenn Schallschutz nach der VDI 4100 Schallschutzstufe 2 bzw. den DEGA-Empfehlungen unterstellt werden soll.

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IBRRS 2018, 3274
ProzessualesProzessuales
Nicht angefochtener Verweisungsbeschluss ist bindend!

BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - X ARZ 482/18

1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.

2. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend.

3. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.

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IBRRS 2018, 3248
ProzessualesProzessuales
Für jede tragende Begründung ist ein Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen!

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - 4 B 19.18

1. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.

2. Behörden haben hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Ermittlung der durch eine Sanierung eintretenden Bodenwertsteigerungen eine Wahlfreiheit.

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IBRRS 2018, 3240
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann einzelner Eigentümer Schadensersatz vom Verwalter einklagen?

LG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 - 55 S 235/17 WEG

Zur Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, eine Schadensersatzklage gegen einen (ausgeschiedenen) WEG-Verwalter im Rahmen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) zu betreiben.*)

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IBRRS 2018, 3239
RechtsanwälteRechtsanwälte
Container-Signatur verwendet: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2018 - 14 U 52/18

Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen aus § 130 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, § 4 Abs. 2 ERVV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.*)

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IBRRS 2018, 3237
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans: Dienstzimmer muss nicht angegeben werden!

OVG Sachsen, Urteil vom 06.06.2018 - 1 C 21/16

1. Zur Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für einen Ersatzschulneubau in der Nähe der Gemeindegrenze (hier bejaht).*)

2. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann.*)

3. Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), die einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, sind als subjektive gemeindliche Abwehrrechte im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon verteidigungsfähig, ob sie als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingestuft werden können.*)

4. Einer Gemeinde ist es rechtlich nicht verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz zu berufen; § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthält keine Präklusionsregelung.*)

5. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB hängt nicht davon ab, dass die Bekanntgabe der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, auch das jeweilige Dienstzimmer des Verwaltungsgebäudes bezeichnet (Änderung der langjährigen Senatsrechtsprechung).*)

6. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es unerheblich, ob er nach Abschluss des Satzungsverfahrens gemäß der Sollvorschrift des § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt wurde.*)

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IBRRS 2018, 3228
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ProzessualesProzessuales
Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises: Welches Gericht ist örtlich zuständig?

OLG München, Urteil vom 04.10.2018 - 24 U 279/18

Zur Frage eines einheitlichen Gerichtsstands des Erfüllungsorts im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis.*)

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IBRRS 2018, 3227
ProzessualesProzessuales
Zuerst ergangener Verweisungsbeschluss ist bindend!

KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 33/18

1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist.

2. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.

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IBRRS 2018, 3216
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!

AG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - 31 C 107/18

Die "Hauptsache" i.S.v. § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, also der Verfügungsgrund.

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IBRRS 2018, 3181
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ProzessualesProzessuales
Klage wegen Bauablaufstörung: Kosten für "Abwehrgutachten" sind erstattungsfähig!

BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15

Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein.*)

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IBRRS 2018, 3180
ProzessualesProzessuales
NZB

OLG München, Beschluss vom 20.06.2017 - 28 U 280/17 Bau

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3170
ProzessualesProzessuales
Umfang der Tatsachenfestellungen in der Berufungsinstanz

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 U 217/18

1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.

Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rz. 22 m.w.N; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14, MDR 2015, 1097 f.; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17, IBRRS 2018, 2226; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

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IBRRS 2018, 3169
ProzessualesProzessuales
Umfang der Tatsachenfestellungen in der Berufungsinstanz

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2018 - 1 U 217/18

1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.

Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rz. 22 m.w.N; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14, MDR 2015, 1097 f.; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17, IBRRS 2018, 2226; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

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