Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2018, 3094BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17
1. Bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14.07.1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1, 2; vom 22.03.2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 14, 16).*)
2. Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20.03.2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10.09.2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25.02.2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13.07.2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12.06.2018 - II ZB 23/17 mwN). Gleiches gilt, wenn die konkrete Einzelanweisung zwar nicht allein, jedoch in Verbindung mit einer allgemein bestehenden - für sich genommen unzureichenden - Anweisung im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern.*)
VolltextIBRRS 2018, 3034
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2018 - 15 W 87/18
1. Für das Verfahren der Streitwertbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer durch eine von seinem Antrag abweichende Entscheidung formell beschwert ist.
2. Auch ein "antragsgemäß" festgesetzter Streitwert beschwert den Beschwerdeführer, denn maßgeblich ist eine materielle Beurteilung.
VolltextIBRRS 2018, 3065
BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - VII ZR 206/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 3024
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2018 - 1 AR 990/18
1. Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) gilt nicht nur, wenn sich "verschiedene Gerichte" sondern auch wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts ihre Zuständigkeit bestreiten und die Zuständigkeitsbestimmung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat.
2. Anderes gilt nur, wenn die Entscheidung des Kompetenzkonflikts (hier: zwischen Zivilkammer und Baukammer wegen Streitigkeit "aus einem Architektenvertrag") nicht von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, sondern von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt.
3. Eine Zuständigkeitsbestimmung setzt jedoch voraus, dass sich die am Kompetenzkonflikt beteiligten Zivilkammern rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, also den Parteien die jeweiligen Entscheidungen der Spruchkörper bekannt gemacht worden sind.
VolltextIBRRS 2018, 2914
LG München I, Beschluss vom 25.09.2017 - 36 S 8485/17 WEG
1. Der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO ist nicht notwendig identisch mit dem Streitwert in Wohnungseigentumssachen gem. § 49a GKG.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Berufungsführers an der begehrten Abänderung der Entscheidung und bestimmt sich damit nach dessen Beschwer und Berufungsantrag.
3. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern bestimmt sich danach, welche vermögensmäßigen Folgen der Beschluss unmittelbar für ihn hat, also welchen Anteil der Kläger an den gemäß dem Beschluss für die Miete und Wartung der Rauchmelder entstehenden Kosten zu tragen hat.
VolltextIBRRS 2018, 3018
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 W 31/18
1. Jeder Richter ist zu einer unvoreingenommenen und neutralen Amtsführung verpflichtet. Dies verlangt auch strenge Sachlichkeit und Wahrung des gleichen "Abstands" zu den Parteien.
2. Zu den Pflichten eines Richters gehört auch eine transparente Verfahrensführung, die allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt.
3. Das rechtliche Gehör umfasst nicht nur die Gelegenheit zu haben, zu allen relevanten Tatsachen und den damit untrennbar in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen Stellung nehmen zu können, sondern auch alle hierzu erforderlichen Informationen zu erhalten. Das Informationsrecht sorgt dafür, dass jeder Beteiligte den Verfahrensstoff so übersieht, dass er seine Rechte und Interessen nach eigenem Urteil wahrnehmen kann.
VolltextIBRRS 2018, 2995
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 2b O 199/17
1. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG angenommen. Allerdings begründet diese lediglich die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der bei den einzelnen Wohnungseigentümern eingetreten Schäden und nicht ein eigenes Forderungsrecht des Verbands.
2. Die Zur-Verfügung-Stellung von Heizenergie aus einer Reallast betrifft nicht den Verband, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer.
VolltextIBRRS 2018, 3011
BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 75/18
1. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
2. Zudem muss die Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof substanziiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt zu haben.
VolltextIBRRS 2018, 3002
AG Dortmund, Urteil vom 11.09.2018 - 425 C 5989/18
Klagt der Vermieter die vereinbarte Mietsicherheit ein, muss der Mieter gem. § 291 BGB Prozesszinsen zahlen, auch wenn dem Vermieter ein Verzugsschaden nicht entstanden ist, da die aus der Kaution erwirtschafteten Zinsen unabhängig von der Höhe dem Mieter zustehen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2998
BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - VI ZR 599/16
1. Im Prozessrecht findet sich keine Grundlage, Parteivortrag nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht. Im Gegenteil ist eine Partei nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen (Fortführung BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14; GRUR 2016, 705 Rn. 41, m.w.N.).*)
2. Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Berücksichtigung erstinstanzlich geänderten Vortrags durch das Berufungsgericht.*)
VolltextIBRRS 2018, 2980
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.08.2018 - 7 MS 54/18
Auch nach Erlass der klageabweisenden Entscheidung kann das Gericht des ersten Rechtszuges in der Zeit, in der es noch Gericht der Hauptsache ist (d. h. solange das Verfahren noch nicht beim Rechtsmittelgericht anhängig ist), in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen vorangegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO aufheben und die vormals angeordnete oder wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage beseitigen. § 80b Abs. 2 VwGO regelt nur die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung über die in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO genannte Frist hinaus.*)
VolltextIBRRS 2018, 2988
OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2018 - 18 W 11/18
Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 17/08, IMRRS 2008, 1296).*)
VolltextIBRRS 2018, 2979
OLG München, Beschluss vom 22.05.2018 - 13 U 3256/17 Bau
1. Abrechnungsgrundlage für Honorare aus allen Leistungsphasen ist ausschließlich die Kostenberechnung. Nur "soweit diese nicht vorliegt", kann die Kostenschätzung zu Grunde gelegt werden.
2. Wird ein Architektenvertrag bereits eine Woche nach der Beauftragung und noch vor der Grundlagenermittlung gekündigt, können die anrechenbaren Kosten ausnahmsweise geschätzt werden.
3. Im Fall einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat der Berufungsführer auch die Kosten der gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen.
VolltextIBRRS 2018, 2975
AG Magdeburg, Beschluss vom 15.08.2018 - 160 H 2/17
Eine Kostengrundentscheidung kann bereits im selbständigen Beweisverfahren getroffen werden, wenn sich dadurch ein Hauptsacheverfahren vermeiden lässt.
VolltextIBRRS 2018, 2853
KG, Beschluss vom 11.07.2018 - 7 U 111/17
Urteile, mit denen Auftraggeber zur Stellung einer Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verurteilt werden, sind in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
VolltextIBRRS 2018, 2921
AG Dresden, Urteil vom 22.08.2018 - 145 C 6419/17
1. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kommt es zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17 = IBRRS 2018, 1453). Darlegungen des Vermieters zur Verrechnungsreihenfolge, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, sind aber nur für die Bestimmtheit des Klagebegehrens maßgebend (BGH a.a.O. Rn. 45 = IBRRS 2018, 1453).*)
2. Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung hingegen sind Forderungen, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB dargelegt wurden, als unbegründet abzuweisen.*)
a) Dem Vermieter steht - abgesehen vom Fall einer Aufrechnung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB) - materiell kein Bestimmungsrecht bezüglich einer Anrechnung unzureichender Zahlungen des Mieters auf die geltend gemachten Außenstände zu. Bei einer fehlenden Tilgungsbestimmung des Mieters ergibt sich die Verrechnung direkt aus dem Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB), dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen obliegt (BGH a.a.O. Rn. 44 = IBRRS 2018, 1453).*)
b) Erfolgen Darlegungen des Vermieters zur Verrechnungsreihenfolge, sind diese aber - sofern nicht eine Aufrechnungserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ohne Bedeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, da allein das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) die Rangfolge der Verrechnung vorgibt. Solcher in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB erfolgender Vortrag ist also nur für die Bestimmtheit des Klagebegehrens maßgebend (BGH a.a.O. Rn. 45). Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung hingegen sind Forderungen, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB dargelegt wurden, als unbegründet abzuweisen. Sie können damit - anders als bei einer Klageabweisung als unzulässig - wegen entgegenstehender Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr eingeklagt werden (BGH a.a.O. Rn. 34 = IBRRS 2018, 1453).*)
3. Streng von der Aufrechnung und der mit ihr verbundenen Verrechnung gegenüberstehender - selbstständiger - Forderungen zu unterscheiden ist die bloße Verrechnung (besser: Anrechnung). Angesprochen ist der im Rahmen eines einheitlichen Schuldverhältnisses bei der Berechnung der Anspruchshöhe - von Amts wegen - vorzunehmende Ausgleich von unselbstständigen Rechnungsposten (Saldierung; Bilanzierung). Es bedarf hier keiner (Anrechnungs-)Erklärung des Schuldners und es greifen weder die anerkannten Aufrechnungsverbote noch die Rechtskrafterweiterung (§ 322 Abs. 2 ZPO) ein.*)
VolltextIBRRS 2018, 2934
OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2018 - 32 SA 67/17
Vereinbaren die Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand, kann der an die Gerichtsstandvereinbarung gebundene Kläger keinen hiervon abweichenden besonderen Gerichtsstand wählen. In diesem Fall hat der Kläger auch nicht das Recht, die Gegenpartei mithilfe einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu zwingen. Dies schließt es jedoch nicht aus, in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch hinsichtlich des anderen Streitgenossen als zuständig zu bestimmen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2922
AG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2018 - 31 C 34/18
1. Nach einem Teil-Anerkenntnis des Mieters/Räumungsschuldners hinsichtlich der Räumung und Herausgabe der Wohnung und dem Ausspruch eines Teil-Anerkenntnisurteils kann die Entscheidung des Gerichts über die beantragte Gewährung einer Räumungsfrist nur in einem End-Anerkenntnisurteil erfolgen (§§ 313b, 721 ZPO).*)
2. Auch bei einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses und einem Anerkenntnis des Mieters/Räumungsschuldners bezüglich der Räumung und Herausgabe der Wohnung kann das Gericht dem Mieter/Räumungsschuldner noch eine gewisse Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO).*)
IBRRS 2018, 2920
VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2018 - 8 C 18.614
Im selbständigen Beweisverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen, der die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens beantragt hat, in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2884
AG Groß-Gerau, Urteil vom 18.07.2018 - 63 C 15/17
Eingestellte Mietzahlungen rechtfertigen ohne weitere Begründung keine Klage auf zukünftige Leistung/Nutzungsausfallentschädigung.*)
VolltextIBRRS 2018, 2876
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 5 S 584/17
1. Die Empfehlung Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist sowohl für die Klage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einschlägig, als auch dann anwendbar, wenn der Nachbar die Verpflichtung der Baurechtsbehörde begehrt, gegenüber dem Bauherrn eine Ordnungsverfügung zu erlassen.*)
2. Das Interesse einer Gemeinde, die nicht selbst Baurechtsbehörde ist und wegen Missachtung ihrer Planungshoheit eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung anficht oder die Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen eine bereits errichtete bauliche Anlage begehrt, ist dem Interesse eines Nachbarn im Sinne der Empfehlung Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 gleichzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2873
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2018 - 8 W 28/18
1. Dritter im Sinne des § 142 ZPO und damit Adressat einer Vorlageanordnung kann auch eine juristische Person sein.*)
2. Normadressat ist in solchen Fällen nicht der organschaftliche Vertreter, sondern vielmehr die von dem Gericht zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtete juristische Person.*)
3. Ein Ordnungsgeld nach den § 142 Abs. 2 Satz 2, § 390 ZPO ist ggf. gegen die von dem Gericht zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtete juristische Person festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2872
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 5 S 977/17
Erledigt sich ein Normenkontrollverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten, entsteht keine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 und 1003 VV RVG. Die Vorschriften sind weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Analogie anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2018, 2888
BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - VII ZR 21/16
1. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren.
2. Wird auf eine Anlage Bezug genommen, der eine Tabelle vorangestellt ist, in der die Positionen nach Rechnungsnummer, Datum, Rechnungsbetrag und Standort (Ort der Leistung) aufgelistet sind, handelt es sich nicht um einen Verweis auf ungeordnete Anlagenkonvolute.
VolltextIBRRS 2018, 2866
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2018 - 12 MN 40/18
1. Enthält eine gemeindliche Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - hier für die Windenergienutzung - zunächst insoweit "weiße Flächen" und werden diese "weißen Flächen" nachträglich durch eine Neufassung des Flächennutzungsplans als (weitere) Sondergebiete für die Windenergienutzung dargestellt, so besteht grundsätzlich nur ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans richtet.*)
2. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO für einen gegen die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerichteten Normenkontrolleilantrag.*)
VolltextIBRRS 2018, 2804
OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2018 - 10 U 763/16
1. Bei der Klage auf Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (hier: Zahlung von Architektenhonorar) aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Architektenvertrag und der Klage auf Erfüllung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs (hier: aus § 179 Abs. 1 BGB) gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
2. Unterschiedliche Streitgegenstände können nicht nebeneinander, sondern allenfalls im Wege einer Eventualklagehäufung geltend gemacht werden. Eine solche Klagehäufung muss der Kläger im Prozess klar zum Ausdruck bringen.
VolltextIBRRS 2018, 2875
OLG Frankfurt, Gerichtlicher Hinweis vom 30.04.2018 - 8 U 153/17
1. Liegen zur selben Zeit mehrere Hemmungsgründe im Sinne der §§ 203 ff. BGB vor, addieren sich die Hemmungszeiträume nicht; die Überschneidungsphase wird also nicht etwa doppelt gerechnet.*)
2. Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich, sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift.*)
VolltextIBRRS 2018, 2874
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2018 - 8 U 153/17
1. Liegen zur selben Zeit mehrere Hemmungsgründe im Sinne der §§ 203 ff. BGB vor, addieren sich die Hemmungszeiträume nicht; die Überschneidungsphase wird also nicht etwa doppelt gerechnet.*)
2. Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich, sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift.*)
VolltextIBRRS 2018, 2854
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2018 - 5 S 14317/18
Mit einer Klage als Nebenforderungen geltend gemachte vor- und außergerichtliche Kosten, zu denen auch verzugsbedingte Mahnkosten wie die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV RVG) zählen, wirken auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht streitwerterhöhend.*)
VolltextIBRRS 2018, 2850
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.03.2018 - 8 W 45/17
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen.
2. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurücknimmt. Kann hierbei kein Hauptsacherechtsstreit anhängig gemacht werden, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, ist über die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausnahmsweise im selbständigen Beweisverfahren zu befinden.
VolltextIBRRS 2018, 2858
BGH, Beschluss vom 10.07.2018 - VI ZR 580/15
1. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halten, zur mündlichen Beantwortung vorlegen können. Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO.
2. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist.
VolltextIBRRS 2018, 2830
OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 - 11 W 821/18
1. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten, dass sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist.
2. Die Einholung eines Privatgutachtens während des Rechtsstreits ist in der Regel sachdienlich, wenn der Partei die nötige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen, sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgerecht zu verteidigen oder zu einem ihr Ungünstigen, vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten gezielt Stellung nehmen zu können.
3. Auch eine sachkundige Partei (hier: ein Fertighaushersteller) kann ein Privatgutachten einholen, wenn über komplexe Mängel gestritten wird und deshalb schwierige technische Fragen zu beantworten sind.
VolltextIBRRS 2018, 2826
BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZR 229/17
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 18.01.2018 - V ZR 71/17, IMR 2018, 215).*)
2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.*)
VolltextIBRRS 2018, 2822
LG Kiel, Beschluss vom 23.05.2018 - 12 O 32/18
Bei der Rückabwicklung von Leasingverträgen über bewegliche Sachen besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Rückgewährpflichten.*)
VolltextIBRRS 2018, 2814
LG Berlin, Beschluss vom 05.07.2018 - 67 T 100/18
Erklären die Mietvertragsparteien einen nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung geführten Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn der Mieter den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf - mit Nichtwissen - bestritten und das Gericht noch keinen Beweis erhoben hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2807
OLG München, Urteil vom 27.06.2018 - 15 U 1640/17
Fehlt es an einem beweiskräftigen Verkündungsprotokoll und lässt sich auch nicht anderweitig feststellen, ob das Urteil erster Instanz verkündet worden ist, ist das Urteil durch das Berufungsgericht - zur Klarstellung - aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
VolltextIBRRS 2018, 2787
VG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 K 8117/18
Die Erhebung einer Verpflichtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Verwaltungsgebühr im Widerspruchsbescheid.*)
VolltextIBRRS 2018, 2751
BGH, Urteil vom 05.07.2018 - IX ZR 264/17
1. Eine unverschuldete Säumnis ist nicht gegeben, wenn die ordnungsgemäß geladene Partei wegen der vermeintlich fehlerhaften Behandlung eines Befangenheitsgesuchs der mündlichen Verhandlung fern bleibt.*)
2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen, wenn eine Partei gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2721
BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 BN 17.17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 2719
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 B 1493/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 2737
BVerwG, Beschluss vom 16.07.2018 - 4 B 65.17
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts.
2. Einer Überprüfung der Frage, ob ein Kläger durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert ist, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend zu machen, sind revisionsrechtliche Schranken gesetzt.
3. Sofern sich der geltend gemachte Anspruch, gegen den sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, nicht nach Bundes-, sondern nach nicht revisiblem Landesrecht bestimmt, ist auch der Einwand von Treu und Glauben dem revisionsgerichtlichen Prüfungsraum entzogen.
VolltextIBRRS 2018, 2715
OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 - 13 W 119/18
1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
3. Die Äußerung, dass "Ihr da in München" so Prozesse führen mögt, bedeutet, dass der Parteivertreter nicht in der Lage ist, die (besonderen?) Anforderungen des erkennenden Gerichts zu erfüllen. Darin liegt eine unsachliche Kundgabe der Missachtung gegenüber der Person und dem fachlichen Können des Parteivertreters.
VolltextIBRRS 2018, 2713
VGH Hessen, Beschluss vom 31.07.2018 - 5 E 1267/18
Ist neben einem Gebührenbescheid auch der Widerspruchsbescheid und die darin enthaltene Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Klageverfahren angefochten, ist neben der Höhe der Forderung aus dem Gebührenbescheid auch die Höhe der Widerspruchsgebühr bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2660
VG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2018 - 7 K 3876/18
Die durch § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 5 zum UVPG begründete erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bezieht sich auch auf Klagen anerkannter Umweltvereinigungen, welche auf die Fortschreibung eines bestehenden Luftreinhalteplans gerichtet sind.*)
VolltextIBRRS 2018, 2658
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 O 20/18
1. Voraussetzungslose Informationszugangsbegehren bieten typischerweise keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, so dass Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 2 GKG ist.*)
2. Werden mit einer Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren oder Auskunftsbegehren zu voneinander abgrenzbaren Sach- und Themenkomplexen, ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.*)
3. Auch eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als unzulässig erkannte Klageänderung (-erweiterung) wirkt sich streitwerterhöhend aus, weil der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht abhängt.*)
VolltextIBRRS 2018, 2673
KG, Beschluss vom 14.08.2018 - 21 W 5/18
Nimmt der Erwerber einer neu errichteten Wohneinheit den Bauträger auf deren Übergabe in Anspruch und stellt der Bauträger seine Verpflichtung nicht generell in Abrede, sondern hält nur die vom Erwerber geleisteten oder Zug um Zug angebotenen Vergütungsanteile für zu gering, dann beläuft sich der Gebührenstreitwert dieser Klage nicht auf den Wert der Wohneinheit, sondern auf die Höhe des umstrittenen Vergütungsanteils.*)
VolltextIBRRS 2018, 2644
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 926/16
1. Für Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung begründet § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, z. B. im Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 = IBRRS 2015, 2306).
2. Eine Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Windenergieanlagen fehlt, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung unter allen denkbaren Gesichtspunkten ganz offensichtlich keine Beeinträchtigung materieller Rechte des Klägers vorliegt.
VolltextIBRRS 2018, 2653
BGH, Beschluss vom 18.07.2018 - VII ZR 30/16
1. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz.
2. Beim Sachverständigenbeweis gilt, dass es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedarf, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zu Grunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter. Unterbleibt diese gebotene Beweisaufnahme, ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
VolltextIBRRS 2018, 2638
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16
Nach dem prozessualen Veranlassungsprinzip muss derjenige, dessen Verhalten für die Entstehung der Kosten Anlass gegeben hat, diese auch tragen. Da - ohne Zutun des Anschlussberufungsklägers - infolge der Zurückweisung der Berufung eine Sachentscheidung über die Anschlussberufung nicht ergeht, ist es gerechtfertigt, den Berufungskläger als ursprünglichen Veranlasser der Anschlussberufung (auch) mit deren Kosten zu belasten. Für den Anschlussberufungskläger macht es keinen Unterschied, ob auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wurde.*)
VolltextIBRRS 2018, 2575
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 L 119/16
1. Die Entscheidung über den mit einer einseitigen Erledigungserklärung verbundenen Feststellungsantrag erfolgt im Berufungszulassungsverfahren, wenn das erledigende Ereignis erst nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung eintritt.*)
2. Durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat sich die Hauptsache erledigt.*)
3. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache erfordert jedenfalls dann nicht die Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn der Beklagte kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat.*)
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