Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 3785OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2018 - 2 U 68/17
Ein Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann und deshalb nicht befugt, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3791
OLG München, Beschluss vom 12.07.2018 - 13 U 2892/17 Bau
Im Rahmen der Rechtsfehlerkontrolle ist der Senat des OLG gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet, erneute bzw. eigene Feststellungen zu treffen, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
VolltextIBRRS 2018, 3782
BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - IV ZB 13/18
Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 406 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2018, 3746
LG München I, Urteil vom 15.11.2018 - 31 S 2182/18
Der Mieter trägt die Beweislast für die tatsächliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch den Lärm vom Nachbargrundstück. Der Vermieter hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst die Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich und ortsüblich hinzunehmen hat.
VolltextIBRRS 2018, 3663
OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2018 - 1 KN 158/16
1. Das Interesse des Veräußerers eines von Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffenen Grundstücks, etwaige kaufrechtliche Gewährleistungspflichten erfüllen zu können, ist nicht abwägungserheblich.*)
2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft im Normenkontrollverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der Normenkontrollantragsfrist erklärt wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 3664
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2018 - 12 OA 90/18
1. Aufwendungen für private, d. h. nicht vom Gericht in Auftrag gegebene, Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen im Verwaltungsprozess können lediglich in engen Grenzen als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt werden.
2. Ob ein Beteiligter mangels eigener Fachkenntnisse (Berechnung der Einsturzgefahr einer Brücke) sein Vorbringen ausnahmsweise nur mittels Privatgutachten darlegen kann, bestimmt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte.
3. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) wird durch den Charakter des Eilverfahrens und die insbesondere dem Antragsteller dieses Verfahrens obliegende Mitwirkungslast eingeschränkt, denn im Eilverfahren ergeht die Entscheidung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeiten.
VolltextIBRRS 2018, 3655
VGH Hessen, Beschluss vom 24.07.2018 - 3 B 556/18
Zu den Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO.*)
VolltextIBRRS 2018, 3726
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.2018 - 1 U 932/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)
VolltextIBRRS 2018, 3725
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2018 - 1 U 932/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09; Beschluss vom 19. November 2014 – IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)
VolltextIBRRS 2018, 3660
KG, Beschluss vom 05.07.2018 - 8 W 32/18
1. Der Streitwert von Anträgen auf Feststellung einer Mietminderung ist nicht gemäß oder analog § 41 Abs. 5 GVG zu bestimmen (so auch BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZR 43/15, IBRRS 2016, 1876).
2. Der Ansatz einer Mietminderung für 3 ½ Jahre bei vom Vermieter behebbaren Mängeln (§ 9 Satz 1 ZPO) entspricht jedoch nicht der üblichen Dauer bis zur Mangelbeseitigung.
3. Im Interesse gleichmäßiger und vorhersehbarer Bewertung kann im Regelfall der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mängelbeseitigung auf 12 Monate geschätzt werden kann.
VolltextIBRRS 2018, 3694
BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - III ZB 54/18
1. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve ("Sicherheitszuschlag") von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.*)
2. Zur Bemessung des "Sicherheitszuschlags" bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze.*)
IBRRS 2018, 3642
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2018 - 6 W 87/18
Nach Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz einer Partei bleibt die Kostenfestsetzung aus einer Kostengrundentscheidung, die andere Verfahrensbeteiligte als die insolvente Partei betrifft (hier Streithelfer der insolventen Partei und deren Gegner), möglich.*)
VolltextIBRRS 2018, 3636
LG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2018 - 9 T 147/17
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietverhältnis bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen, wobei in einfach gelagerten Fällen dieser Streitwert auf den sechsfachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen ist.
VolltextIBRRS 2018, 3647
BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - III ZB 71/18
Gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO, sondern nur - unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27.06.2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449).*)
VolltextIBRRS 2018, 3635
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2018 - 13 W 35/18
1. Maßgebend für den Rechtsweg ist die sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergebende Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs. Auf die von dem Kläger vorgetragene rechtliche Bewertung der von ihm behaupteten Tatsachen kommt es hingegen nicht an.*)
2. Nimmt ein Bürger Aufgaben wahr, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören, kann ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Ansprüche aus einer derartigen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der behauptete öffentlich-rechtliche Anspruch tatsächlich besteht.*)
VolltextIBRRS 2018, 3621
BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17
1. Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9 mwN = IBRRS 2011, 5230 = IMRRS 2011, 3823).*)
2. Die Beschwerdeentscheidung unterfällt in einem solchen Fall der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung in der Sache richtig wäre.*)
3. Zur Frage einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Beklagten gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei Verwendung eines Aliasnamens.*)
VolltextIBRRS 2018, 3564
BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 26/17
Zur Ermittlung des Werts der Beschwer des Klägers im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung.*)
VolltextIBRRS 2018, 3555
OLG Köln, Urteil vom 17.10.2018 - 16 U 3/18
1. Eine aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbare PCB-Belastung des Anstrichs von Metallteilen fällt in den Risikobereich des Auftragnehmers, auch wenn die Beseitigung der kontaminierten Anstriche selbst nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis geregelt ist.
2. An die von ihm gestellte Schlussrechnung ist der Auftragnehmer nicht gebunden.
2. Ist der Auftraggeber Verwender der VOB/B und wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. VOB/B (Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.
3. Ein Teilurteil über eine Klage trotz nicht entscheidungsreifer Widerklage und der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Erhebung der Widerklage rechtsmissbräuchlich ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die "Flucht in die Widerklage" als solche nicht unter die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO fällt. Zu Begründung für die Rechtsmissbräuchlichkeit genügt es daher nicht, dass die kurz vor dem ersten Verhandlungstermin eingereichte Widerklage nur der Verzögerung des Prozesses gedient habe.*)
VolltextIBRRS 2018, 3509
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2018 - 6 W 79/18
Gehört ein Handelsrichter dem Aufsichtsrat einer der Prozessparteien an, begründet dies einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit.*)
VolltextIBRRS 2018, 3510
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2018 - 7 W 4/18
1. Das Gesuch auf Ablehnung eines Richters ist nur zulässig, wenn es mit einer Begründung versehen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Umstand gegeben ist, der es der ablehnenden Partei als evident erscheinen lässt, dass ein Richter ihr gegenüber befangen sei; denn eine amtswegige Überprüfung der Akte auf das Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe durch die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter findet nicht statt.*)
2. War ein zunächst gestelltes Ablehnungsgesuch mangels beigegebener Begründung unzulässig, kann die ablehnende Partei, sofern sie ihr Ablehnungsrecht nicht nach § 43 ZPO verloren hat, ein erneutes Ablehnungsgesuch stellen. Legt die ablehnende Partei gegen den Beschluss, mit dem ihr Ablehnungsgesuch als mangels Begründung unzulässig verworfen wird, sofortige Beschwerde ein und begründet sie darin nunmehr ihr Ablehnungsgesuch, ist dies als ein erneutes Ablehnungsgesuch zu sehen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3491
LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2018 - 20 S 12/18
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mit der Konsequenz, dass eine Notanwaltsbestellung zu unterbleiben hat, dann, wenn eine Partei, die nicht auf die Bestellung eines Notanwalts angewiesen ist, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
VolltextIBRRS 2018, 3505
VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2018 - 20 C 18.1046
1. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts in Beitragsstreitigkeiten ist nicht allein das Zahlungsverlangen, sondern der festgesetzte Beitrag als die angefochtene Regelung des Beitragsbescheids.
2. Wird die Festsetzung des Beitrags nur teilweise angefochten, darf der Streitwert auch nur in dieser Höhe festgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2018, 3546
KG, Beschluss vom 31.10.2018 - 21 U 24/16
Der Antrag einer Partei auf Ergänzung eines Urteils gemäß § 321 oder § 716 ZPO kann durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn das Gericht die aus Sicht des Antragstellers nachzuholende Entscheidung nicht - auch nicht teilweise - übergangen hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 3502
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2018 - 6 W 33/17
Der Grundsatz, wonach die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts in Höhe der (fiktiven) Kosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines Anwalts am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstanden wären (BGH NJW 2018, 2572 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX), gilt auch für das Berufungsverfahren; abzustellen ist daher auf die Verhältnisse im Bezirk des Berufungsgerichts.*)
VolltextIBRRS 2018, 3488
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2018 - 13 W 7/18
Äußert sich der Richter zum Bestreiten einer Partei dahingehend, das Bestreiten sei "bestenfalls ungehörig" kann darin ein Grund liegen, der Anlass zur Besorgnis seiner Befangenheit gibt.*)
VolltextIBRRS 2018, 3463
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.10.2018 - 6 WF 130/18
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise - und zwar auch in Verfahren, in denen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt - die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn zwingende Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar wäre und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte.
2. Ein solch zwingender Grund kann auch eine Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten an einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung sein, wenn dem Beteiligten im konkreten Einzelfall weder eine Wahrnehmung des Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand noch eine Vertretung seines Verfahrensbevollmächtigten durch einen anderen Rechtsanwalt zugemutet werden kann (hier bejaht).*)
VolltextIBRRS 2018, 3475
BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (Fortführung von BGH, IBR 2012, 429).*)
VolltextIBRRS 2018, 3407
OLG München, Beschluss vom 21.02.2017 - 9 U 1161/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 3470
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 U 1233/17
1. Der Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu bewerten. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wie hoch das Interesse an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung anzusetzen ist. Für die Bewertung ist das verfolgte Ziel, der angestrebte Erfolg maßgebend. Entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Verlangt eine Partei die Zustimmung der anderen Partei zum Vollzug der Auflassung des Wohneigentums, so ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung des Werts der (streitigen) Gegenforderung zu schätzen. § 6 ZPO findet keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00, IBR 2002, 339).*)
2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.*)
VolltextIBRRS 2018, 3469
OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2018 - 1 U 1233/17
1. Der Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu bewerten. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wie hoch das Interesse an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung anzusetzen ist. Für die Bewertung ist das verfolgte Ziel, der angestrebte Erfolg maßgebend. Entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Verlangt eine Partei die Zustimmung der anderen Partei zum Vollzug der Auflassung des Wohneigentums, so ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung des Werts der (streitigen) Gegenforderung zu schätzen. § 6 ZPO findet keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00, IBR 2002, 339).*)
2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.*)
VolltextIBRRS 2018, 3416
KG, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18
Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19.10.2007 - 2 AR 42/07, Rpfleger 2008, 145, und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 W 3/10, IBRRS 2010, 1878 = IMRRS 2010, 1341).*)
VolltextIBRRS 2018, 3413
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2018 - 2-13 S 42/17
Die Begrenzung des Streitwertes durch den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2018, 3385
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2018 - 1 O 88/18
1. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren setzt voraus, dass die Klage „vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ zurück genommen wird.
2. Eine Klagerücknahme zu einem Zeitpunkt, als der Richter die mündliche Verhandlung nach Erörterung der Streitsache bereits für geschlossen erklärt hat, wirkt sich nicht mehr gebührenmindernd aus.
VolltextIBRRS 2018, 3392
BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - IX ZB 67/17
1. Der Rechtsmittelführer hat auch bei Einsatz eines Telefaxgeräts die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen.*)
2. Wird ein fünfseitiger Schriftsatz kurz vor 23:58 Uhr mit Hilfe eines Telefaxgeräts an das Gericht übermittelt, der erst nach 24:00 Uhr eingeht, scheidet ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war.*)
3. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Prozessbevollmächtigte der Partei von dem Gericht fernmündlich oder schriftlich auf die Fristversäumung hingewiesen wird.*)
IBRRS 2018, 3390
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18
Zur Behandlung von Kostenerstattungsansprüchen der verklagten Wohnungseigentümer, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich einzelner obsiegender Beklagter unter Missachtung des § 50 WEG rechtskräftig ergangen ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 3389
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2018 - 2-13 T 73/18
Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind jedenfalls die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3339
OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 - 21 W 16/18
Stellt die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, einen Vertreter, ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Partei nur dann gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter – dieser kann auch der Prozessbevollmächtigte sein – nicht in der Lage ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen oder er nicht zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere einem Vergleichsschluss, ermächtigt ist.
VolltextIBRRS 2018, 3330
OVG Saarland, Beschluss vom 05.10.2018 - 2 B 292/18
1. Selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Baugenehmigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag erst dann, wenn das bekämpfte Vorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.*)
2. Dies gilt entsprechend für die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Allein mit der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einzelhandelsvorhaben ist der Bebauungsplan noch nicht abschließend "vollzogen".*)
VolltextIBRRS 2018, 3322
BVerwG, Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34.18
Die Prüfung, ob das verfahrensrechtliche Recht zum Widerspruch gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung verwirkt ist, kann nur veranlasst sein, wenn die Baugenehmigung nicht schon wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 3323
BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZR 270/17
Darf eine Garage nicht abgerissen werden, bemisst sich die Beschwer an der Wertminderung, die das Grundstück durch die zu unterlassende Handlung, also den Abriss, erleidet.
VolltextIBRRS 2018, 3313
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 70/16
Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = IBRRS 2016, 0852 = IMRRS 2016, 0546).*)
VolltextIBRRS 2018, 3249
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2018 - 4 B 59.17
1. Eine Rechtssache ist nur bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erwarten ist.
2. In der Beschwerdebegründung muss näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
3. Wird eine Baugenehmigung für den Umbau einer Gaststätte zu einem Brauhaus wegen fehlender Gebietsverträglichkeit aufgehoben, ist die Frage, wie ein Gebiet abzugrenzen ist, dessen Versorgung die jeweilige Schank- oder Speisewirtschaft dient, nicht entscheidungserheblich.
VolltextIBRRS 2018, 3296
BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - VII ZR 195/14
1. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist.
2. Ein Gehörsverstoß liegt dabei auch dann vor, wenn sich das Gericht über die einer Partei günstigen sachverständigen Beurteilungen mit Erwägungen hinwegsetzt, die Fachwissen voraussetzen, ohne hierzu ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen oder eigene besondere Sachkunde auszuweisen.
VolltextIBRRS 2018, 3292
AG Köln, Urteil vom 29.06.2018 - 220 C 50/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 2665
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2018 - 16 W 78/18
Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat auch bei streitigen Anforderungen zum Schallschutz ein rechtliches Interesse, im selbständigen Beweisverfahren feststellen zu lassen, welcher Minderwert anzunehmen ist, wenn Schallschutz nach der VDI 4100 Schallschutzstufe 2 bzw. den DEGA-Empfehlungen unterstellt werden soll.
VolltextIBRRS 2018, 4299
OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2018 - 30 U 121/18
Eine Partei ist nicht säumig, wenn ihr kurzfristig erkrankter Prozessbevollmächtigter noch rechtzeitig einen Terminverlegungsantragt stellt, ohne die Umstände seiner Erkrankung konkret anzuführen und zu belegen. Vielmehr ist dem Verlegungsantrag dann regelmäßig stattzugeben oder im Anschluss an die Verhandlung Verkündungstermin anzuberaumen und dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und ggf. Einreichen von Attesten zu geben (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ(Brfg) 43/14, IBRRS 2015, 1603).*)
VolltextIBRRS 2018, 3274
BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - X ARZ 482/18
1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.
2. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend.
3. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.
VolltextIBRRS 2018, 3248
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - 4 B 19.18
1. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.
2. Behörden haben hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Ermittlung der durch eine Sanierung eintretenden Bodenwertsteigerungen eine Wahlfreiheit.
VolltextIBRRS 2018, 3240
LG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 - 55 S 235/17 WEG
Zur Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, eine Schadensersatzklage gegen einen (ausgeschiedenen) WEG-Verwalter im Rahmen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) zu betreiben.*)
VolltextIBRRS 2018, 3239
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2018 - 14 U 52/18
Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen aus § 130 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, § 4 Abs. 2 ERVV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.*)
Volltext