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Sachgebiet: Prozessuales

15856 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 1542
ProzessualesProzessuales
Änderung des Abstimmungsprinzips: Streitwert?

BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - V ZR 207/17

Der Wert des Interesses an der Feststellung, ob das Abstimmungsprinzip in der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zukunft wirksam geändert worden ist, kann wegen dessen Bedeutung für künftige Eigentümerbeschlüsse nach einer Minderung des Verkehrswerts der Wohneinheit oder einem sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Änderung des Abstimmungsprinzips verursacht wird, bestimmt werden.

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IBRRS 2018, 1501
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Hinweis erst in der Verhandlung erteilt: Schriftsatznachlass oder Vertagung!

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17

1. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Berufungsgericht dazu, neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht das Ausbleiben des Vorbringens oder von Beweisanträgen in der ersten Instanz mitverursacht hat.

2. Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags oder neuer Beweismittel im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar.

3. Das Gericht muss Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.

4. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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IBRRS 2018, 1529
ProzessualesProzessuales
Gegenvorstellung gegegn Streitwertfestsetzung

BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 1517
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert für Klage auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2018 - 2 W 44/17

1. Die nach dem Gerichtskostengesetz erhobenen Gebühren haben sich von Verfassungs wegen der Höhe nach an dem Wert der staatlichen Leistung und somit den voraussichtlich entstehenden Kosten einerseits sowie dem Wert der Leistung für den Kostenschuldner andererseits zu orientieren. Hiermit ist es nicht vereinbar, bei der Streitwertfestsetzung ausschließlich auf die subjektiven Interessen des Antragstellers abzustellen, so sich diese über das angestrengte Verfahren objektiv nicht verwirklichen lassen.*)

2. Eine Gebührenerhebung mit dem Ziel verhaltenslenkender Steuerung, die der leichtfertigen Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung begegnen soll, kann zwar hierneben treten, unterliegt jedoch der Entscheidung des Gesetzgebers. Eine hiervon losgelöste eigenständige Berücksichtigung verhaltenssteuernder Ziele durch die Gerichte ist unzulässig.*)

3. Mit der Regelung des § 49a Abs. 1 GKG dahingehend, das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung bei der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber einen verhaltenslenkenden Maßstab bei der Gebührenerhebung normiert. Die gerichtliche Wertfestsetzung hat im Übrigen ausschließlich den objektiven Wert der gerichtlichen Tätigkeit und des durch die klagende Partei tatsächlich zu erreichenden Klageziels zu berücksichtigen.*)

4. Der Streitwert eines Antrages auf Protokollberichtigung ist, so der Kläger mit dieser keine weitergehenden rechtlichen Ziele verwirklichen kann, ausschließlich mit dem für den Berichtigungsvorgang selbst anfallenden Betrag anzusetzen.*)

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IBRRS 2018, 1510
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Bauteilöffnung durch den Sachverständigen?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018 - 19 W 41/17

Eine Bauteilöffnung ist vom Sachverständigen jedenfalls dann durchzuführen oder zu veranlassen, wenn der Eigentümer des Bauwerks dem Substanzeingriff zugestimmt hat.

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IBRRS 2018, 1176
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Schallmangel kann durch richterlichen "Ohrenschein" beurteilt werden!

OLG München, Urteil vom 08.08.2017 - 9 U 3652/16 Bau

1. Nur für einige Menschen wahrnehmbares, niederfrequentes "Dröhnen" des Estrichs außerhalb des Frequenzbereichs einschlägiger technischer Regelwerke, das sich nur mit erheblichen baulichen Aufwendungen vermeiden lässt, die auch in gehobenen Geschosswohnungen absolut unüblich sind, stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.

2. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Schallmangels kann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Beratung von Sachverständigen vom Gericht durch richterlichen Augenschein (hier: "Ohrenschein") festgestellt werden.

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IBRRS 2018, 1507
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann kann Gericht ohne Sachverständigengutachten entscheiden?

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17

1. Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (im Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 08.03.2016 - VI ZR 243/14, Rn. 12; vom 13.01.2015 - VI ZR 204/14, IBR 2015, 291 = NJW 2015, 1311 Rn. 5).*)

2. Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält (im Anschluss an Senat, Urteil vom 06.11.1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86).*)

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IBRRS 2018, 1500
ProzessualesProzessuales
Wirksame Beschränkung der Revisionszulassung durch Berufungsgericht

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

1. Zur Frage einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht (hier: Ausspruch einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils unter Bezugnahme auf in den Entscheidungsgründen genannte Rechtsfragen).*)

2. In Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen orientiert sich die Bemessung der Beschwer beider Parteien nicht nur bei der Beanstandung von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch bei einer Verbandsklage gegen eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an dem Unterbleiben des beanstandeten Verhaltens und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die betroffene Partei (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - I ZR 108/14, Rz. 6).*)

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IBRRS 2018, 1490
ProzessualesProzessuales
Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite!

OLG München, Beschluss vom 25.04.2018 - 34 AR 62/18

Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite ist nicht möglich.*)

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IBRRS 2018, 1470
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Fehlerhafte Wahrunterstellung von vorgetragenen Mängeln der Mietsache

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 223/17

Schiebt das Berufungsgericht den Sachvortrag des Mieters zu zahlreichen schwerwiegenden Mängeln (Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses infolge massiver Durchfeuchtung der Außenwände und großflächigen Schimmelpilzbefalls, seit Jahren stark sanierungsbedürftiger Zustand des Dachs mit der Folge von an den Wänden des Obergeschosses bei starken Niederschlägen herablaufendem und von der Decke herabtropfendem Wasser und großflächigem Schimmelpilzbefall auch in den oberen Räumen) ohne jegliche konkrete Erwägung allein mit dem pauschalen Hinweis beiseite, die Mängel rechtfertigten bei Wahrunterstellung nicht einmal eine Minderung in Höhe von 40%, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine Gehörsverletzung liegt auch dann vor, wenn Behauptungen einer Partei rechtsfehlerhaft nur vordergründig als wahr unterstellt, aber nicht ansatzweise so übernommen werden, wie sie aufgestellt wurden.

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IBRRS 2018, 1458
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Hauptsacheverfahren anhängig: Keine Kostenentscheidung im Beweisverfahren!

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.03.2018 - 16 W 39/18

1. Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahren sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird.

2. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren selbst ergehen. Allen Ausnahmekonstellationen ist dabei gemeinsam, dass es ein Hauptsacheverfahren, in dem "regulär" über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden könnte, nicht gibt.

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IBRRS 2018, 1456
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beseitigungsanordnung erlassen: Behörde kann in "Schnellverfahren" übergehen!

OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2018 - 2 A 505/17

1. Kann die Behörde bei dringendem Handlungsbedarf sogar ohne vorausgehenden Verwaltungsakt im Wege des Verwaltungszwangs vorgehen, so muss es ihr - ebenso und erst recht - möglich sein, zu dem "Schnellverfahren" des § 18 Abs. 2 SVwVG überzugehen, wenn sich die Gefahrenlage nach Erlass einer Beseitigungsanordnung intensiviert oder wenn diese sich, z.B. aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse, dringlicher als zunächst angenommen darstellt.*)

2. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.*)

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IBRRS 2018, 1453
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Miete: Zulässigkeit einer Saldoklage?

BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

1. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rz. 12; vom 02.12.2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rz. 8; jeweils m.w.N.).*)

2. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18.07.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom 11.02.2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 24.03.2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rz. 9; vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rz. 12; jeweils m.w.N.).*)

3. Macht ein Vermieter Mietrückstände (und ggfs. sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Forderungen) geltend und bezieht er sich dabei auf den Inhalt eines Mietkontos, in das Bruttomieten und damit auch Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind, bringt er beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus erteilten Nebenkostenabrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Das Gericht darf die Bestimmtheit des Klagebegehrens nicht deswegen in Frage stellen, weil der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 BGB) keine Vorauszahlungen mehr verlangen darf. Dies ist ausschließlich eine Frage der Begründetheit der Klage.*)

4. Berücksichtigt der Vermieter in dem der Klage zu Grunde gelegten Mietkonto zu Gunsten des Mieters Zahlungen und Gutschriften, ohne diese konkret einer bestimmten Forderung oder einem bestimmten Forderungsteil (Nettomiete oder Nebenkostenvorauszahlung) zuzuordnen, stellt dies die Bestimmtheit des Klageantrags nicht ohne Weiteres in Frage. Vielmehr kommt hier im Rahmen der gebotenen Auslegung des Klagebegehrens auch ohne ausdrückliche Verrechnungs- oder Aufrechnungserklärung ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht.*)

5. Der Vermieter ist allerdings nicht gehindert, in den Tatsacheninstanzen eine hiervon abweichende Erklärung über die Zuordnung erbrachter Zahlungen und erteilter Gutschriften abzugeben. Macht er hiervon erst nach Klageerhebung Gebrauch, handelt es sich hierbei entweder um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (die im Berufungsverfahren ergänzend an § 533 ZPO zu messen ist) oder, wenn sich an dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt nichts ändert, um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO jederzeit zulässige Klageänderung.*)

6. Erfolgt eine solche Erklärung erstmals in der Berufungsinstanz, ist sie unabhängig von den Vorgaben des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil sie kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern zum Angriff selbst gehört (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.02.2013 - VIII ZR 94/12, a.a.O Rz. 9 m.w.N).*)

7. Bei unzureichenden Zahlungen auf Nettomieten aus verschiedenen Zeiträumen ist § 366 Abs. 2 BGB direkt und nicht nur analog heranzuziehen, weil § 366 BGB das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelne Forderung, meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar ist (Fortführung von BGH, Urteile vom 05.04.1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373 unter II 1 c; vom 20.07.1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379; vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14, NJW 2015, 162 Rz. 22). Handelt es sich nicht um Zahlungen des Mieters, sondern um Gutschriften des Vermieters, kommt eine entsprechende Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB in Betracht.*)

8. Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ist auch insoweit geboten, als erfolgte Zahlungen des Schuldners oder erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche Bruttomiete zu tilgen, weil sich es hierbei zwar um eine einheitliche Forderung aus verschiedenen Bestandteilen (Nettomiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) handelt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 06.04.2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7; vom 20.07.2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773 unter II 1 a; vom 13.04.2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rz. 11), die Forderung auf Nebenkostenvorauszahlung aber weitgehende rechtliche Eigenständigkeiten aufweist, die es rechtfertigen, bei unzureichenden Zahlungen des Mieters die Vorschrift des § 366 BGB analog heranzuziehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 11.05.2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rz. 16 ff., 22 m.w.N.; vom 13.07.1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689 unter II 2; vom 06.11.1990 - XI ZR 262/89, NJW-RR 1991, 169 unter I 2 b; jeweils m.w.N.).*)

9. Sind in das dem Klagebegehren zu Grunde liegende Mietkonto Bruttomieten aus mehreren Zeiträumen eingestellt, sind die oben unter 1) und 2) dargestellten Verrechnungsgrundsätze wie folgt anzuwenden und zu kombinieren:*)

10. Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettomiete oder geschuldete Nebenkostenvorauszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind. Dabei ist das Kriterium der "geringeren Sicherheit" maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweiligen Bruttomiete unzureichende Zahlungen oder Gutschriften zunächst auf die darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und daher weniger sicher ist als die Nettomietforderung.*)

11. Werden Bruttomietrückstände aus mehreren Jahren oder mehreren Monaten geltend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB ein weiteres Mal heranzuziehen. Dabei ist stets eine Anrechnung auf die ältesten Rückstände vorzunehmen. Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen Jahreszeiträumen stammen, daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und daher dem Kläger die geringeren Sicherheiten bieten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.04.1965 - VIII ZR 10/64, a.a.O.; vom 20.06.1984 - VIII ZR 337/82, a.a.O.; vom 19.11.2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rz. 9; vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14, a.a.O.). Bezüglich der Mietrückstände, die im selben Jahr angefallen sind und bei denen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des Kriteriums "ältere Schuld".*)

12. Die Frage, wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage erforderliche Bestimmung, welche Beträge der Kläger bei Bruttomietrückständen aus mehreren Monaten oder Jahren geltend macht, miteinander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat (etwa: Miete Januar 2017) oder nicht.*)

13 Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, hat der Kläger die Zahlung bzw. Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung und anschließend auf die für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet. Übersteigt eine für eine bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder Gutschrift die für diesen Zeitraum geschuldete Bruttomiete, ist der überschießende Betrag - bis er aufgebraucht ist - gem. § 366 Abs. 2 BGB analog - in absteigendem Alter - auf die ältesten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Schuld - auf die Nettomieten anzurechnen.*)

14. Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften keine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom Gesamtsaldo ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB zunächst in absteigendem Alter auf die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen (etwa Januar 2017; Februar 2017) und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Forderung - auf die Nettomietrückstände (etwa Januar 2017; Februar 2017) zu verrechnen.*)

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IBRRS 2018, 1422
ProzessualesProzessuales
Zurückgelassenes Inventar darf entfernt werden!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2018 - 2-10 O 27/18

1. Hat der Mieter eine Anlage (hier: Rennbahngelände) nach Beendigung des Mietverhältnisses "geräumt zu übergeben", ist es seine Sache, sein Inventar anlässlich der geschuldeten Räumung selbst mitzunehmen.

2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sein Eigentum von einem zu räumenden Grundstück nicht entfernt wird und, dass dem berechtigten Besitzer der Liegenschaft untersagt wird, die anlässlich der Räumung zurückgelassenen Gegenstände zu entfernen.

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IBRRS 2018, 1421
ProzessualesProzessuales
Hotelier darf am Beherbergungsort klagen!

LG Münster, Urteil vom 26.02.2018 - 3 S 125/17

Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist bei der Zahlungsklage eines Hoteliers auch dann am Beherbergungsort eröffnet, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt.*)

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IBRRS 2018, 1438
ProzessualesProzessuales
Gericht darf tatsächliche und rechtliche Ausführungen nicht übergehen!

BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VI ZR 156/17

Zur Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (hier: zum Bestehen von Vergütungsansprüchen eines "faktischen Geschäftsführers").*)

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IBRRS 2018, 1384
ProzessualesProzessuales
Zuwendung aus öffentlichen Fördermitteln: Welches Gericht ist für "Haftungserklärung" zuständig?

BVerwG, Beschluss vom 12.03.2018 - 10 B 25.17

1. Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.*)

2. Wird ein Sicherungsgeber für eine öffentlich-rechtliche Hauptforderung gerichtlich in Anspruch genommen, so kann die Frage, ob das Sicherungsgeschäft öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, für die Bestimmung des Rechtswegs nicht offenbleiben. Namentlich erlaubt § 17 Abs. 2 GVG dem angegangenen Gericht nicht, die Sache auch unter dem rechtswegfremden Gesichtspunkt zu prüfen. Dies wäre nur zulässig, wenn der geltend gemachte Klaganspruch gleichzeitig unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein könnte (Anspruchsnormenkonkurrenz), nicht hingegen, wenn nur entweder der eine oder der andere gegeben sein kann (alternative Klagebegründung).*)

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IBRRS 2018, 1418
ProzessualesProzessuales
Räumung einer Mietwohnung: Streitwert = 12 Netto-Monatsmieten!

BGH, Beschluss vom 30.03.2018 - VIII ZR 191/17

1. Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert.

2. Ist allein die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung Streitgegenstand, so bemisst sich der Streitwert nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt, wobei dabei die Nettomiete zu Grunde zu legen ist.

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IBRRS 2018, 1417
ProzessualesProzessuales
Relevanten Vortrag ignoriert: Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs!

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - V ZR 200/17

1. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

2. Bestellen die Parteien eines Mietvertrags eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, können zwei Nutzungsrechte (ein schuldrechtliches und ein dingliches) gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen.

3. Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann aber auch lediglich als eine dingliche Sicherheit für das durch den Mietvertrag begründete schuldrechtliche Nutzungsrecht vereinbart werden.

4. Das Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts verwandten Inhalts ist aber ein Ausnahmefall und bedarf einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede.

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IBRRS 2018, 1385
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Pflicht zur Umweltprüfung ist nicht drittschützend!

VGH Hessen, Beschluss vom 20.03.2018 - 3 A 2514/16

1. Die Verpflichtung an den Plangeber in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB, eine Umweltprüfung durchzuführen, enthält kein drittschützendes Verfahrensrecht; insbesondere vermittelt sie kein Recht auf Aufstellung eines Bebauungsplanes.*)

2. Machen Beigeladene als Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes von ihren prozessualen Rechten Gebrauch, sich am Prozess zu beteiligen und Anträge zu stellen, entspricht es im Regelfall der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungszulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären.*)

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IBRRS 2018, 1392
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - II ZR 349/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 1382
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf Löschung eines Vorkaufsrechts?

BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - V ZR 238/17

Klagt der Grundstückseigentümer auf Löschung eines Vorkaufsrechts, bemisst sich der Streitwert nach seinem konkreten Interesse an der Löschung. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann nach einem Bruchteil des Grundstückswerts bemessen werden; welcher Bruchteil angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)

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IBRRS 2018, 1363
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vergemeinschaftung eines Unterlassungsanspruchs: Streitwert?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 W 51/17

Klagt ein Wohnungseigentümer wegen einer Störung des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums auf die Vergemeinschaftung des entsprechenden Unterlassungsanspruches, besteht sein Interesse i.S.v. § 49a Abs. 1 GKG in der Regel darin, dass die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu Verwaltungskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG werden. Das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer besteht im Gegenteil.*)

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IBRRS 2018, 1370
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zulässigkeit einer Saldoklage?

BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

Zur Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage, wenn der Vermieter Mietrückstände auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos geltend macht, in das Bruttomieten eingestellt sind, und dabei erbrachte Zahlungen und erteilte Gutschriften nicht konkreten Einzelforderungen oder verselbstständigten Bestandteilen hiervon (Nebenkostenvorauszahlungen) zuordnet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17, IMRRS 2018, 0528).*)




IBRRS 2018, 1352
ProzessualesProzessuales
Verfassungsbeschwerde gegen Mietpreisbremse anhängig: Aussetzung des Verfahrens?

LG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018 - 67 T 20/18

Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens setzt gemäß § 148 ZPO analog voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu prüfenden Gesetzes für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Die Aussetzung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn das Gericht entweder im bisherigen Verfahrensverlauf oder in der Aussetzungsentscheidung selbst die Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes für die Parteien nachvollziehbar dargelegt hat (hier: Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB).*)

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IBRRS 2018, 1343
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ProzessualesProzessuales
Rohbau fertiggestellt: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2018 - 10 S 40.17

1. Wendet sich ein Dritter gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die an einen anderen gerichtete Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) mangels Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses ab Fertigstellung des Rohbaus unzulässig.*)

2. Dritter im Sinne von § 80a VwGO kann auch eine Gemeinde sein, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung wendet.*)

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IBRRS 2018, 1344
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ProzessualesProzessuales
Wann bestehen Zweifel an der Richtigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen?

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17

1. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dieses Gebot kann sich auch auf die erneute Vernehmung von Zeugen erstrecken.

2. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen, sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben.

3. Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt.

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IBRRS 2018, 1202
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ProzessualesProzessuales
Eigentümer setzt gemeinschaftswidriges Verhalten fort: Keine Abmahnung erforderlich!

BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - V ZR 141/17

Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fort, ist hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.*)

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IBRRS 2018, 1273
ProzessualesProzessuales
Selbständiges Beweisverfahren: Hauptsachestreitwert ist maßgebend!

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2018 - 1 W 35/18

Im Rahmen der Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren hat das angerufene Gericht nach Einholung des Gutachtens den richtigen Hauptsachewert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (in Anknüpfung an BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04 = IBRRS 2004, 3120). Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert gemäß § 61 GKG weder bindend noch maßgeblich. Es dürfen allerdings über den Antrag hinausgehende Positionen nicht mit erfasst werden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 10 W 3/15 = IBRRS 2015, 0429; OLG Hamburg, 01.02.2000 - 9 W 2/00).*)

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IBRRS 2018, 1280
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ein "Ingenieur" muss mindestens drei Jahre studiert haben!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2018 - 4 A 480/14

1. In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht führen, wer nur ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden, aber nicht insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat.*)

2. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass das Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.*)

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IBRRS 2018, 1269
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ProzessualesProzessuales
Wie hoch ist der Streitwert einer Nutzungsuntersagung?

OLG München, Beschluss vom 14.03.2018 - 32 W 288/18 WEG

1. Streitwertbestimmung der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Teileigentümer und gegen dessen Pächter auf Unterlassung der Nutzung einer als Restaurant genutzten Einheit.*)

2. Der Streitwert richtet sich nach der Wertminderung der übrigen Sondereigentumseinheiten, die durch das Verhalten der Beklagten herbeigeführt wird, dessen Unterlassen begehrt wird.*)

3. Der Mietwert der betroffenen Einheit spielt keine Rolle bei der Bemessung des Streitwertes.*)

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IBRRS 2018, 1158
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ProzessualesProzessuales
Vier-Augen-Gespräch: Parteierklärung kann Zeugenaussage vorgehen!

KG, Beschluss vom 07.02.2017 - 27 U 111/16

1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde gilt als widerlegt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind; wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung gegenstandslos waren.

2. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.

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IBRRS 2018, 1157
ProzessualesProzessuales
Vier-Augen-Gespräch: Parteierklärung kann Zeugenaussage vorgehen!

KG, Beschluss vom 01.12.2016 - 27 U 111/16

1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde gilt als widerlegt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind; wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung gegenstandslos waren.

2. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.

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IBRRS 2018, 1256
ProzessualesProzessuales
Rechtsmittelgericht muss über Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels entscheiden

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 224/17

Über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer etwaigen Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelgericht zu entscheiden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - IV ZB 25/16, WM 2017, 1124 Rz. 21).*)

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IBRRS 2018, 0377
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ProzessualesProzessuales
Ist streitiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen?

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2018 - 29 U 278/16

1. Das Berufungsgericht ist an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nicht gebunden, soweit diese einer materiell gerechten Entscheidung des Einzelfalls im Wege stehen.

2. In diesem Fall ist streitiges neues Vorbringen auch in Ansehung des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.

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IBRRS 2018, 1233
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ProzessualesProzessuales
Zustimmung zur Veräußerung: Streitwert?

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZR 71/17

Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.*)

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IBRRS 2018, 1229
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zuluftleitung mangelhaft gedeckt: Wohnungseigentümer hat eigene Mängelrechte!

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 08.09.2017 - 2 O 129/16

1. Dem Wohnungseigentümer stehen aus eigenem Recht Mängelansprüche gegen den Bauträger zu, soweit die mangelhaft gedämmten Zuluftleitungen Sondereigentum sind. Im Übrigen genügt für die Prozessführungsbefugnis ein Ermächtigungsbeschluss.

2. Verursacht eine Mängelbeseitigung durch den nachträglichen Einbau einer Warmwasserzentralheizung mit Heizkörpern keine unverhältnismäßig hohen Kosten, muss der Wohnungseigentümer sich daher nicht auf eine kostengünstigere Mängelbeseitigung verweisen lassen müssen.

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IBRRS 2018, 0642
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SachverständigeSachverständige
Schlechter Sachverständiger: Anhörung und neues Gutachten gehen Ablehnung vor!

KG, Beschluss vom 01.02.2018 - 10 W 21/18

Zweifel an Sachkunde oder Unzulänglichkeiten mögen ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist.

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IBRRS 2018, 1228
ImmobilienImmobilien
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Verjährung gehemmt durch Klage auf Beseitigung

BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZR 48/17

1. Gemäß § 213 BGB gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch, der "aus demselben Grunde" wie der Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB und "an seiner Stelle" gegeben ist.

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IBRRS 2018, 1215
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ProzessualesProzessuales
Keine sofortige Beschwerde gegen Einholung eines Obergutachtens!

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 - 10 W 319/17

1. Hat das mit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befasste Gericht nach Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachten das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt und einen Antrag auf Einholung eines zusätzlichen radiologischen Gutachtens bzw. Obergutachtens zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (in Anknüpfung an BGH, IBR 2010, 729).*)

2. Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben.*)

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IBRRS 2018, 1225
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ProzessualesProzessuales
Ersetzungsbeschluss rechtskräftig: Nichtigkeit nicht mehr prüfbar!

BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 148/17

1. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist.*)

2. Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil erfolgt ist.*)




IBRRS 2018, 1223
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ProzessualesProzessuales
Beweisverfahren wegen Baumängeln: Welche Kammer ist zuständig?

KG, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 AR 11/18

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.*)

2. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht setzt auch in diesem Fall voraus, dass sich die an der Zuständigkeitsstreitigkeit beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben, was eine Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidungen an die Parteien erfordert.*)

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IBRRS 2018, 1210
ProzessualesProzessuales
Nur der wirksam bestellte Vertreter darf Gesellschaft im Prozess vertreten!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2018 - 11 U 35/17

1. Die von der Rechtsprechung zur gesetzlichen Vertretung bei der Prozessführung (§ 51 ZPO) entwickelten Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn die wirksame Vertretung einer Aktiengesellschaft durch einen von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreter (§ 147 AktG) in Streit steht.*)

2. Der Geltendmachungsbeschluss nach § 147 AktG muss die zu verfolgenden Ansprüche konkretisieren. Es ist insoweit nicht Aufgabe des besonderen Vertreters, die Voraussetzungen nur möglicher, allein nach der Anspruchsgrundlage bezeichneter Ersatzansprüche erst festzustellen. Hierfür sieht das Gesetz die Sonderprüfung vor.*)

3. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Aktionäre (allein) wegen zu Unrecht ausbezahlter Dividenden, insbesondere aus § 62 AktG, kann die Hauptversammlung nicht nach § 147 AktG beschließen. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist in diesem Punkt nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG).

4. Bei der Anwendung von § 139 BGB auf teilweise nichtige Geltendmachungsbeschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Hauptversammlung zu berücksichtigen, ob ein ursprünglich bestehendes Stimmverbot bei einer gedachten Abstimmung nur über die nicht unmittelbar fehlerbehafteten Teile entfiele.*)

5. Ein wegen zu Unrecht ausbezahlter Dividenden in Anspruch genommener (Mehrheits-)Aktionär ist von der isolierten Abstimmung über deswegen geltend zu machende Ansprüche gegen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nicht ausgeschlossen, wenn die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen verschiedener Natur sind.*)

6. Ist der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters nichtig, so ist eine von diesem im Namen der Gesellschaft erhobene Klage aus prozessualen Gründen abzuweisen, wenn nicht die originär zuständigen Organe das Verfahren aufnehmen und die Prozessführung des besonderen Vertreters genehmigen.*)

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IBRRS 2018, 1207
ProzessualesProzessuales
Falsche Rechtsanwendung verhilft Anhörungsrüge nicht zum Erfolg!

OVG Saarland, Beschluss vom 14.03.2018 - 2 A 107/18

1. Die Rüge einer materiell-rechtlich falschen Rechtsanwendung in Gestalt einer aufgrund Nichtberücksichtigung des entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Sachvortrags des Klägers fehlerhaften Auslegung einer Rechtsvorschrift wird bereits dem Darlegungserfordernis des § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht gerecht.*)

2. Eine behauptete Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ist im Rahmen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO von vornherein nicht rügefähig.*)

3. Bei einer Rüge nach § 152a VwGO, die ein Berufungszulassungsverfahren nach §§ 124, 124a VwGO betrifft, ist die gesetzliche Beschränkung des Prüfungsstoffs für das Rechtsmittelgericht durch den fristgerechten Sachvortrag des die Zulassung erstrebenden Beteiligten zu beachten.*)

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IBRRS 2018, 1197
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Selbständiges Beweisverfahren auch ohne Vorbefassung zulässig!

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 131/17

Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.*)

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IBRRS 2018, 1178
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nach § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist nicht präkludiert!

BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 90/17

1. § 531 Abs. 1 ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind, ist nicht anwendbar, wenn in erster Instanz Vorbringen nach § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZR 58/12, IBRRS 2013, 1711 = NJW-RR 2013, 655 Rz. 10).*)

2. Um ein von § 531 Abs. 2 ZPO erfasstes neues Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt es sich dann, wenn ein (streitiger) Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht und daher im erstinstanzlichen Urteil zu Recht gem. § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 02.04.2004 - V ZR 107/03, IBRRS 2004, 1087 = NJW 2004, 2382 unter II 1 a m.w.N.; vom 31.05.2017 - VIII ZR 69/16, IBRRS 2017, 2120 = NJW 2017, 2288 Rz. 19). Anders liegen die Dinge jedoch, wenn das Vorbringen durch ein nach § 283 Satz 1 ZPO gewährtes Schriftsatzrecht gedeckt und damit zu dem nach § 296a Satz 2 ZPO zu beachtenden erstinstanzlichen Prozessstoff gehört.*)

3. Von einem nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht ist nur solches Vorbringen gedeckt, das sich als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt (Fortführung von BGH, Urteil vom 12.03.1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446 unter II 2 b). Dazu zählen auch neue tatsächliche Behauptungen, soweit sie als Reaktion auf das der Partei nicht rechtzeitig mitgeteilte gegnerische Vorbringen erfolgen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11.11.1964 - IV ZR 320/63, JR 1965, 263, 264 [zu § 272a ZPO a.F.]).*)

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IBRRS 2018, 1161
ProzessualesProzessuales
ohne

OLG München, Beschluss vom 03.02.2015 - 27 U 3783/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 1160
ProzessualesProzessuales
ohne

OLG München, Beschluss vom 12.01.2015 - 27 U 3783/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 1167
ProzessualesProzessuales
Sich selbst vertretender Anwalt verstirbt: Verfahren wird trotz Vertreters unterbrochen!

BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZR 2/18

Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.*)

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IBRRS 2018, 1152
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
WEG-Streitigkeit über Grenzbepflanzung: Schlichtungsverfahren ist entbehrlich!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018 - 2-13 S 102/17

Für den Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern über die "Grenzbepflanzung" der jeweiligen Sondernutzungsrechte ist kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen (Abgrenzung zu LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16, IMR 2018, 44).*)

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