Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 1557OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 - 10 W 8/18
1. Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt, begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für die von diesem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer (vgl. OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13 = IBRRS 2015, 0583).*)
2. Zu einem Mehrwert kann ein mit erledigter Anspruch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war.*)
3. Bei der Frage, inwieweit dieser Anspruch streitig war, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Klage an, weil damit der später mit verglichene Anspruch nicht anhängig wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs ist stattdessen der Zeitpunkt, zu welchem der nicht streitgegenständliche Anspruch in die Vergleichsgespräche zur Regelung (auch) der streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen wurde.*)
VolltextIBRRS 2018, 1611
LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2018 - L 17 U 298/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfch nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.*)
IBRRS 2018, 1584
BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZR 59/17
1. Der im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.
2. Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist - regelmäßig - nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.
3. Der Anteil an dem Verwalterhonorar ist auch für die Be-stimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters maßgeblich.
VolltextIBRRS 2018, 0900
OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 6 U 62/17
1. Enthält eine Kostenentscheidung keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Kosten der Streithilfe, ist eine Nachholung dieses Ausspruchs im Wege der Berichtigung (§ 319 ZPO) nur möglich, wenn sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus anderen Anhaltspunkten ergibt, dass dieser Ausspruch versehentlich unterblieben ist; allein die Erwähnung des Streithelfers im Rubrum der Entscheidung reicht hierfür jedoch nicht aus.*)
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Ziffer 1. nicht vor, kommt nur der Erlass eines Ergänzungsurteils oder - wenn die Kostenentscheidung in einem Beschluss getroffen worden ist - eines Ergänzungsbeschlusses nach § 320 ZPO (analog) in Betracht, soweit ein entsprechender Antrag innerhalb der in § 320 ZPO vorgesehen Frist gestellt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 1512
BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - VI ZR 281/16
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit zentralem Vortrag einer Partei trotz dessen Wiedergabe im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1491
AG Zeitz, Beschluss vom 12.03.2018 - 4 C 252/17
1. Wird eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat daher Schriftsätze selbst an das Gericht zu fertigen, ist das Einreichen von Schriftsätzen (nebst Ablichtungen) zur Durchführung des Verfahrens erforderlich.
2. Die dafür anfallenden Kosten sind als unmittelbare Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung erstattungsfähig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.
VolltextIBRRS 2018, 1493
AG Zeitz, Beschluss vom 19.03.2018 - 4 C 451/16
Reisekosten des weder am Sitz der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind lediglich bis zur Höhe der fiktiven erstattungsfähigen Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten notwendig und erstattungsfähig.
VolltextIBRRS 2018, 1262
KG, Urteil vom 17.02.2017 - 7 U 150/15
1. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt jede neue Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch, über den rechtskräftig entschieden ist, aus.
2. Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich aus der Urteilsformel, für deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozess samt Antrag heranzuziehen ist.
3. Ein "Nachschieben" von Kündigungsgründen ist nicht möglich, wenn das vormals streitig gewesene Rechtsverhältnis aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung umfassend als geklärt anzusehen ist.
VolltextIBRRS 2018, 1542
BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - V ZR 207/17
Der Wert des Interesses an der Feststellung, ob das Abstimmungsprinzip in der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zukunft wirksam geändert worden ist, kann wegen dessen Bedeutung für künftige Eigentümerbeschlüsse nach einer Minderung des Verkehrswerts der Wohneinheit oder einem sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Änderung des Abstimmungsprinzips verursacht wird, bestimmt werden.
VolltextIBRRS 2018, 1501
BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17
1. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Berufungsgericht dazu, neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht das Ausbleiben des Vorbringens oder von Beweisanträgen in der ersten Instanz mitverursacht hat.
2. Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags oder neuer Beweismittel im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar.
3. Das Gericht muss Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
4. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
VolltextIBRRS 2018, 1529
BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 1517
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2018 - 2 W 44/17
1. Die nach dem Gerichtskostengesetz erhobenen Gebühren haben sich von Verfassungs wegen der Höhe nach an dem Wert der staatlichen Leistung und somit den voraussichtlich entstehenden Kosten einerseits sowie dem Wert der Leistung für den Kostenschuldner andererseits zu orientieren. Hiermit ist es nicht vereinbar, bei der Streitwertfestsetzung ausschließlich auf die subjektiven Interessen des Antragstellers abzustellen, so sich diese über das angestrengte Verfahren objektiv nicht verwirklichen lassen.*)
2. Eine Gebührenerhebung mit dem Ziel verhaltenslenkender Steuerung, die der leichtfertigen Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung begegnen soll, kann zwar hierneben treten, unterliegt jedoch der Entscheidung des Gesetzgebers. Eine hiervon losgelöste eigenständige Berücksichtigung verhaltenssteuernder Ziele durch die Gerichte ist unzulässig.*)
3. Mit der Regelung des § 49a Abs. 1 GKG dahingehend, das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung bei der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber einen verhaltenslenkenden Maßstab bei der Gebührenerhebung normiert. Die gerichtliche Wertfestsetzung hat im Übrigen ausschließlich den objektiven Wert der gerichtlichen Tätigkeit und des durch die klagende Partei tatsächlich zu erreichenden Klageziels zu berücksichtigen.*)
4. Der Streitwert eines Antrages auf Protokollberichtigung ist, so der Kläger mit dieser keine weitergehenden rechtlichen Ziele verwirklichen kann, ausschließlich mit dem für den Berichtigungsvorgang selbst anfallenden Betrag anzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1510
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018 - 19 W 41/17
Eine Bauteilöffnung ist vom Sachverständigen jedenfalls dann durchzuführen oder zu veranlassen, wenn der Eigentümer des Bauwerks dem Substanzeingriff zugestimmt hat.
VolltextIBRRS 2018, 1176
OLG München, Urteil vom 08.08.2017 - 9 U 3652/16 Bau
1. Nur für einige Menschen wahrnehmbares, niederfrequentes "Dröhnen" des Estrichs außerhalb des Frequenzbereichs einschlägiger technischer Regelwerke, das sich nur mit erheblichen baulichen Aufwendungen vermeiden lässt, die auch in gehobenen Geschosswohnungen absolut unüblich sind, stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.
2. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Schallmangels kann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Beratung von Sachverständigen vom Gericht durch richterlichen Augenschein (hier: "Ohrenschein") festgestellt werden.
VolltextIBRRS 2018, 1507
BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17
1. Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (im Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 08.03.2016 - VI ZR 243/14, Rn. 12; vom 13.01.2015 - VI ZR 204/14, IBR 2015, 291 = NJW 2015, 1311 Rn. 5).*)
2. Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält (im Anschluss an Senat, Urteil vom 06.11.1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86).*)
VolltextIBRRS 2018, 1500
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 247/17
1. Zur Frage einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht (hier: Ausspruch einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils unter Bezugnahme auf in den Entscheidungsgründen genannte Rechtsfragen).*)
2. In Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen orientiert sich die Bemessung der Beschwer beider Parteien nicht nur bei der Beanstandung von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch bei einer Verbandsklage gegen eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an dem Unterbleiben des beanstandeten Verhaltens und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die betroffene Partei (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - I ZR 108/14, Rz. 6).*)
VolltextIBRRS 2018, 1490
OLG München, Beschluss vom 25.04.2018 - 34 AR 62/18
Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite ist nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2018, 1470
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 223/17
Schiebt das Berufungsgericht den Sachvortrag des Mieters zu zahlreichen schwerwiegenden Mängeln (Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses infolge massiver Durchfeuchtung der Außenwände und großflächigen Schimmelpilzbefalls, seit Jahren stark sanierungsbedürftiger Zustand des Dachs mit der Folge von an den Wänden des Obergeschosses bei starken Niederschlägen herablaufendem und von der Decke herabtropfendem Wasser und großflächigem Schimmelpilzbefall auch in den oberen Räumen) ohne jegliche konkrete Erwägung allein mit dem pauschalen Hinweis beiseite, die Mängel rechtfertigten bei Wahrunterstellung nicht einmal eine Minderung in Höhe von 40%, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine Gehörsverletzung liegt auch dann vor, wenn Behauptungen einer Partei rechtsfehlerhaft nur vordergründig als wahr unterstellt, aber nicht ansatzweise so übernommen werden, wie sie aufgestellt wurden.
VolltextIBRRS 2018, 1458
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.03.2018 - 16 W 39/18
1. Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahren sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird.
2. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren selbst ergehen. Allen Ausnahmekonstellationen ist dabei gemeinsam, dass es ein Hauptsacheverfahren, in dem "regulär" über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden könnte, nicht gibt.
VolltextIBRRS 2018, 1456
OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2018 - 2 A 505/17
1. Kann die Behörde bei dringendem Handlungsbedarf sogar ohne vorausgehenden Verwaltungsakt im Wege des Verwaltungszwangs vorgehen, so muss es ihr - ebenso und erst recht - möglich sein, zu dem "Schnellverfahren" des § 18 Abs. 2 SVwVG überzugehen, wenn sich die Gefahrenlage nach Erlass einer Beseitigungsanordnung intensiviert oder wenn diese sich, z.B. aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse, dringlicher als zunächst angenommen darstellt.*)
2. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1453
BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17
1. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rz. 12; vom 02.12.2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rz. 8; jeweils m.w.N.).*)
2. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18.07.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom 11.02.2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 24.03.2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rz. 9; vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rz. 12; jeweils m.w.N.).*)
3. Macht ein Vermieter Mietrückstände (und ggfs. sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Forderungen) geltend und bezieht er sich dabei auf den Inhalt eines Mietkontos, in das Bruttomieten und damit auch Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind, bringt er beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus erteilten Nebenkostenabrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Das Gericht darf die Bestimmtheit des Klagebegehrens nicht deswegen in Frage stellen, weil der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 BGB) keine Vorauszahlungen mehr verlangen darf. Dies ist ausschließlich eine Frage der Begründetheit der Klage.*)
4. Berücksichtigt der Vermieter in dem der Klage zu Grunde gelegten Mietkonto zu Gunsten des Mieters Zahlungen und Gutschriften, ohne diese konkret einer bestimmten Forderung oder einem bestimmten Forderungsteil (Nettomiete oder Nebenkostenvorauszahlung) zuzuordnen, stellt dies die Bestimmtheit des Klageantrags nicht ohne Weiteres in Frage. Vielmehr kommt hier im Rahmen der gebotenen Auslegung des Klagebegehrens auch ohne ausdrückliche Verrechnungs- oder Aufrechnungserklärung ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht.*)
5. Der Vermieter ist allerdings nicht gehindert, in den Tatsacheninstanzen eine hiervon abweichende Erklärung über die Zuordnung erbrachter Zahlungen und erteilter Gutschriften abzugeben. Macht er hiervon erst nach Klageerhebung Gebrauch, handelt es sich hierbei entweder um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (die im Berufungsverfahren ergänzend an § 533 ZPO zu messen ist) oder, wenn sich an dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt nichts ändert, um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO jederzeit zulässige Klageänderung.*)
6. Erfolgt eine solche Erklärung erstmals in der Berufungsinstanz, ist sie unabhängig von den Vorgaben des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil sie kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern zum Angriff selbst gehört (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.02.2013 - VIII ZR 94/12, a.a.O Rz. 9 m.w.N).*)
7. Bei unzureichenden Zahlungen auf Nettomieten aus verschiedenen Zeiträumen ist § 366 Abs. 2 BGB direkt und nicht nur analog heranzuziehen, weil § 366 BGB das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelne Forderung, meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar ist (Fortführung von BGH, Urteile vom 05.04.1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373 unter II 1 c; vom 20.07.1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379; vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14, NJW 2015, 162 Rz. 22). Handelt es sich nicht um Zahlungen des Mieters, sondern um Gutschriften des Vermieters, kommt eine entsprechende Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB in Betracht.*)
8. Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ist auch insoweit geboten, als erfolgte Zahlungen des Schuldners oder erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche Bruttomiete zu tilgen, weil sich es hierbei zwar um eine einheitliche Forderung aus verschiedenen Bestandteilen (Nettomiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) handelt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 06.04.2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7; vom 20.07.2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773 unter II 1 a; vom 13.04.2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rz. 11), die Forderung auf Nebenkostenvorauszahlung aber weitgehende rechtliche Eigenständigkeiten aufweist, die es rechtfertigen, bei unzureichenden Zahlungen des Mieters die Vorschrift des § 366 BGB analog heranzuziehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 11.05.2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rz. 16 ff., 22 m.w.N.; vom 13.07.1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689 unter II 2; vom 06.11.1990 - XI ZR 262/89, NJW-RR 1991, 169 unter I 2 b; jeweils m.w.N.).*)
9. Sind in das dem Klagebegehren zu Grunde liegende Mietkonto Bruttomieten aus mehreren Zeiträumen eingestellt, sind die oben unter 1) und 2) dargestellten Verrechnungsgrundsätze wie folgt anzuwenden und zu kombinieren:*)
10. Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettomiete oder geschuldete Nebenkostenvorauszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind. Dabei ist das Kriterium der "geringeren Sicherheit" maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweiligen Bruttomiete unzureichende Zahlungen oder Gutschriften zunächst auf die darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und daher weniger sicher ist als die Nettomietforderung.*)
11. Werden Bruttomietrückstände aus mehreren Jahren oder mehreren Monaten geltend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB ein weiteres Mal heranzuziehen. Dabei ist stets eine Anrechnung auf die ältesten Rückstände vorzunehmen. Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen Jahreszeiträumen stammen, daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und daher dem Kläger die geringeren Sicherheiten bieten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.04.1965 - VIII ZR 10/64, a.a.O.; vom 20.06.1984 - VIII ZR 337/82, a.a.O.; vom 19.11.2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rz. 9; vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14, a.a.O.). Bezüglich der Mietrückstände, die im selben Jahr angefallen sind und bei denen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des Kriteriums "ältere Schuld".*)
12. Die Frage, wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage erforderliche Bestimmung, welche Beträge der Kläger bei Bruttomietrückständen aus mehreren Monaten oder Jahren geltend macht, miteinander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat (etwa: Miete Januar 2017) oder nicht.*)
13 Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, hat der Kläger die Zahlung bzw. Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung und anschließend auf die für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet. Übersteigt eine für eine bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder Gutschrift die für diesen Zeitraum geschuldete Bruttomiete, ist der überschießende Betrag - bis er aufgebraucht ist - gem. § 366 Abs. 2 BGB analog - in absteigendem Alter - auf die ältesten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Schuld - auf die Nettomieten anzurechnen.*)
14. Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften keine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom Gesamtsaldo ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB zunächst in absteigendem Alter auf die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen (etwa Januar 2017; Februar 2017) und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Forderung - auf die Nettomietrückstände (etwa Januar 2017; Februar 2017) zu verrechnen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1422
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2018 - 2-10 O 27/18
1. Hat der Mieter eine Anlage (hier: Rennbahngelände) nach Beendigung des Mietverhältnisses "geräumt zu übergeben", ist es seine Sache, sein Inventar anlässlich der geschuldeten Räumung selbst mitzunehmen.
2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sein Eigentum von einem zu räumenden Grundstück nicht entfernt wird und, dass dem berechtigten Besitzer der Liegenschaft untersagt wird, die anlässlich der Räumung zurückgelassenen Gegenstände zu entfernen.
VolltextIBRRS 2018, 1421
LG Münster, Urteil vom 26.02.2018 - 3 S 125/17
Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist bei der Zahlungsklage eines Hoteliers auch dann am Beherbergungsort eröffnet, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt.*)
VolltextIBRRS 2018, 1438
BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VI ZR 156/17
Zur Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (hier: zum Bestehen von Vergütungsansprüchen eines "faktischen Geschäftsführers").*)
VolltextIBRRS 2018, 1384
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2018 - 10 B 25.17
1. Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.*)
2. Wird ein Sicherungsgeber für eine öffentlich-rechtliche Hauptforderung gerichtlich in Anspruch genommen, so kann die Frage, ob das Sicherungsgeschäft öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, für die Bestimmung des Rechtswegs nicht offenbleiben. Namentlich erlaubt § 17 Abs. 2 GVG dem angegangenen Gericht nicht, die Sache auch unter dem rechtswegfremden Gesichtspunkt zu prüfen. Dies wäre nur zulässig, wenn der geltend gemachte Klaganspruch gleichzeitig unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein könnte (Anspruchsnormenkonkurrenz), nicht hingegen, wenn nur entweder der eine oder der andere gegeben sein kann (alternative Klagebegründung).*)
VolltextIBRRS 2018, 1418
BGH, Beschluss vom 30.03.2018 - VIII ZR 191/17
1. Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert.
2. Ist allein die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung Streitgegenstand, so bemisst sich der Streitwert nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt, wobei dabei die Nettomiete zu Grunde zu legen ist.
VolltextIBRRS 2018, 1417
BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - V ZR 200/17
1. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.
2. Bestellen die Parteien eines Mietvertrags eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, können zwei Nutzungsrechte (ein schuldrechtliches und ein dingliches) gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen.
3. Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann aber auch lediglich als eine dingliche Sicherheit für das durch den Mietvertrag begründete schuldrechtliche Nutzungsrecht vereinbart werden.
4. Das Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts verwandten Inhalts ist aber ein Ausnahmefall und bedarf einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede.
VolltextIBRRS 2018, 1385
VGH Hessen, Beschluss vom 20.03.2018 - 3 A 2514/16
1. Die Verpflichtung an den Plangeber in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB, eine Umweltprüfung durchzuführen, enthält kein drittschützendes Verfahrensrecht; insbesondere vermittelt sie kein Recht auf Aufstellung eines Bebauungsplanes.*)
2. Machen Beigeladene als Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes von ihren prozessualen Rechten Gebrauch, sich am Prozess zu beteiligen und Anträge zu stellen, entspricht es im Regelfall der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungszulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären.*)
VolltextIBRRS 2018, 1392
BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - II ZR 349/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2018, 1382
BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - V ZR 238/17
Klagt der Grundstückseigentümer auf Löschung eines Vorkaufsrechts, bemisst sich der Streitwert nach seinem konkreten Interesse an der Löschung. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann nach einem Bruchteil des Grundstückswerts bemessen werden; welcher Bruchteil angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2018, 1363
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 W 51/17
Klagt ein Wohnungseigentümer wegen einer Störung des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums auf die Vergemeinschaftung des entsprechenden Unterlassungsanspruches, besteht sein Interesse i.S.v. § 49a Abs. 1 GKG in der Regel darin, dass die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu Verwaltungskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG werden. Das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer besteht im Gegenteil.*)
VolltextIBRRS 2018, 1370
BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 84/17
Zur Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage, wenn der Vermieter Mietrückstände auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos geltend macht, in das Bruttomieten eingestellt sind, und dabei erbrachte Zahlungen und erteilte Gutschriften nicht konkreten Einzelforderungen oder verselbstständigten Bestandteilen hiervon (Nebenkostenvorauszahlungen) zuordnet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17, IMRRS 2018, 0528).*)
IBRRS 2018, 1352
LG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018 - 67 T 20/18
Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens setzt gemäß § 148 ZPO analog voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu prüfenden Gesetzes für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Die Aussetzung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn das Gericht entweder im bisherigen Verfahrensverlauf oder in der Aussetzungsentscheidung selbst die Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes für die Parteien nachvollziehbar dargelegt hat (hier: Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB).*)
VolltextIBRRS 2018, 1343
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2018 - 10 S 40.17
1. Wendet sich ein Dritter gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die an einen anderen gerichtete Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) mangels Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses ab Fertigstellung des Rohbaus unzulässig.*)
2. Dritter im Sinne von § 80a VwGO kann auch eine Gemeinde sein, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung wendet.*)
VolltextIBRRS 2018, 1344
BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17
1. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dieses Gebot kann sich auch auf die erneute Vernehmung von Zeugen erstrecken.
2. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen, sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben.
3. Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt.
VolltextIBRRS 2018, 1202
BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - V ZR 141/17
Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fort, ist hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.*)
VolltextIBRRS 2018, 1273
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2018 - 1 W 35/18
Im Rahmen der Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren hat das angerufene Gericht nach Einholung des Gutachtens den richtigen Hauptsachewert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (in Anknüpfung an BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04 = IBRRS 2004, 3120). Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert gemäß § 61 GKG weder bindend noch maßgeblich. Es dürfen allerdings über den Antrag hinausgehende Positionen nicht mit erfasst werden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 10 W 3/15 = IBRRS 2015, 0429; OLG Hamburg, 01.02.2000 - 9 W 2/00).*)
VolltextIBRRS 2018, 1280
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2018 - 4 A 480/14
1. In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht führen, wer nur ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden, aber nicht insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat.*)
2. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass das Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 1269
OLG München, Beschluss vom 14.03.2018 - 32 W 288/18 WEG
1. Streitwertbestimmung der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Teileigentümer und gegen dessen Pächter auf Unterlassung der Nutzung einer als Restaurant genutzten Einheit.*)
2. Der Streitwert richtet sich nach der Wertminderung der übrigen Sondereigentumseinheiten, die durch das Verhalten der Beklagten herbeigeführt wird, dessen Unterlassen begehrt wird.*)
3. Der Mietwert der betroffenen Einheit spielt keine Rolle bei der Bemessung des Streitwertes.*)
VolltextIBRRS 2018, 1158
KG, Beschluss vom 07.02.2017 - 27 U 111/16
1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde gilt als widerlegt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind; wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung gegenstandslos waren.
2. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.
VolltextIBRRS 2018, 1157
KG, Beschluss vom 01.12.2016 - 27 U 111/16
1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde gilt als widerlegt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind; wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung gegenstandslos waren.
2. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.
VolltextIBRRS 2018, 1256
BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 224/17
Über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer etwaigen Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelgericht zu entscheiden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - IV ZB 25/16, WM 2017, 1124 Rz. 21).*)
VolltextIBRRS 2018, 0377
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2018 - 29 U 278/16
1. Das Berufungsgericht ist an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nicht gebunden, soweit diese einer materiell gerechten Entscheidung des Einzelfalls im Wege stehen.
2. In diesem Fall ist streitiges neues Vorbringen auch in Ansehung des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2018, 1233
BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZR 71/17
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.*)
VolltextIBRRS 2018, 1229
LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 08.09.2017 - 2 O 129/16
1. Dem Wohnungseigentümer stehen aus eigenem Recht Mängelansprüche gegen den Bauträger zu, soweit die mangelhaft gedämmten Zuluftleitungen Sondereigentum sind. Im Übrigen genügt für die Prozessführungsbefugnis ein Ermächtigungsbeschluss.
2. Verursacht eine Mängelbeseitigung durch den nachträglichen Einbau einer Warmwasserzentralheizung mit Heizkörpern keine unverhältnismäßig hohen Kosten, muss der Wohnungseigentümer sich daher nicht auf eine kostengünstigere Mängelbeseitigung verweisen lassen müssen.
VolltextIBRRS 2018, 0642
KG, Beschluss vom 01.02.2018 - 10 W 21/18
Zweifel an Sachkunde oder Unzulänglichkeiten mögen ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist.
VolltextIBRRS 2018, 1228
BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZR 48/17
1. Gemäß § 213 BGB gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch, der "aus demselben Grunde" wie der Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB und "an seiner Stelle" gegeben ist.
VolltextIBRRS 2018, 1215
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 - 10 W 319/17
1. Hat das mit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befasste Gericht nach Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachten das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt und einen Antrag auf Einholung eines zusätzlichen radiologischen Gutachtens bzw. Obergutachtens zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (in Anknüpfung an BGH, IBR 2010, 729).*)
2. Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben.*)
VolltextIBRRS 2018, 1225
BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 148/17
1. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist.*)
2. Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil erfolgt ist.*)
IBRRS 2018, 1223
KG, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 AR 11/18
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.*)
2. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht setzt auch in diesem Fall voraus, dass sich die an der Zuständigkeitsstreitigkeit beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben, was eine Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidungen an die Parteien erfordert.*)
Volltext