Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2018, 0644BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - III ZB 82/17
Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde.*)
VolltextIBRRS 2018, 0480
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 62/16
1. Erfährt ein Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel (hier: zu niedrig betonierter Ringanker) und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, wenn er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.*)
2. Ein Architekt muss einen Bauherrn, der von einem Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.*)
3. Der Tatbestand eines Urteils liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Kann dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO), muss der Richter auf Grund der Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgehen, wenn eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht vorgenommen wird.*)
4. Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0651
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2018 - 8 S 1294/17
Eine Belehrung über "die einzuhaltende Frist" im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO erfordert keine Belehrung über deren Beginn.*)
VolltextIBRRS 2018, 0627
BGH, Beschluss vom 16.01.2018 - VIII ZB 61/17
1. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf faires Verfahren abgeleitet. Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (im Anschluss an BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN).*)
2. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, nicht aber um einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht vor.*)
3. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht deswegen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: Akteneinsicht) zu laufen beginnen soll (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO a.F.]).*)
VolltextIBRRS 2018, 0481
OLG München, Beschluss vom 08.06.2017 - 28 U 5034/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0452
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - V ZB 35/17
Eine fehlende Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 8-9 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenden wirksam rückwirkend geheilt werden.
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - V ZB 35/17, Volltext: IBRRS 2018, 0452
WEG § 46; ZPO § 89 Abs. 2
VolltextIBRRS 2018, 0071
BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17
1. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die gesamte angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040).*)
2. Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Rechtsmittelbegründung unzureichend (im Anschluss an BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14, IBRRS 2015, 0420; IMRRS 2015, 0243, 511 und BGH, 18.12.1991 - XII ZB 128/91, FamRZ 1992, 538).*)
VolltextIBRRS 2018, 0057
BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 37/16
Zu den Pflichten des unzuständigen Gerichts bei Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes.*)
VolltextIBRRS 2017, 4060
BGH, Urteil vom 08.11.2017 - IV ZR 551/15
§ 215 Abs. 1 Satz 1 VVG erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO abzustellen ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 0495
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2018 - 12 ME 3/18
1. Die Beschwerde gegen eine "zwischen den Instanzen" erledigte Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig.*)
2. Zur Notwendigkeit, in einem solchen Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen und einen Streitwert festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0488
OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2018 - 12 W 28/17
Der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO beantragt, obwohl etwaige Anspürche gegen ihn durch das Verhalten eines weiteren Antragsgegners erloschen waren.*)
VolltextIBRRS 2018, 0477
LG Hamburg, Urteil vom 20.09.2017 - 318 S 92/16
1. Ein Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, tritt auch die prozessbeendigende Wirkung nicht ein.
2. Wird eine Verwalterbestellung später für ungültig erklärt, führt das nicht automatisch dazu, dass zwischenzeitliches Handeln der Verwaltung unwirksam ist. Vielmehr bleiben Handlungen des Verwalters gegenüber Dritten wirksam.
VolltextIBRRS 2018, 0389
LG München I, Beschluss vom 29.08.2017 - 36 T 14698/16
1. Sinn und Zweck des § 494a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet; er soll nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer Hauptsacheklage ergeben würde. Die Kostentragungspflicht nach § 494a Abs. 2 ZPO wurzelt demnach in einem mutmaßlichen Unterliegen des Antragstellers des selbständigen Beweisverfahrens.
2. Für eine Anwendung des § 494a ZPO ist kein Raum, wenn der Antragsgegner die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel selbst beseitigt.
3. Die übrigen Wohnungseigentümer begeben sich durch die Mängelbeseitigung jedoch nicht in vergleichbarer Weise in die unterlegene Position wie etwa der Werkunternehmer, der sachverständig bestätigte Mängel behebt. Die Wohnungseigentümer schulden nicht die Mängelbeseitigung, sondern primär die Mitwirkung an einer entsprechenden Beschlussfassung.
4. Dies setzt im Regelfall die vorherige Vorbefassung der Wohnungseigentümer mit dem Rechtschutzbegehren des Antragstellers voraus.
VolltextIBRRS 2018, 0472
BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - XII ZB 451/17
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an BGH, 16.08.2017 - XII ZB 429/16, IBRRS 2017, 3195).*)
VolltextIBRRS 2018, 0438
BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - III ZR 537/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2018, 0406
OLG München, Beschluss vom 25.01.2018 - 34 AR 216/17
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nur auf Antrag des Klägers erfolgen. Die Vorlageverfügung eines Gerichts ist nicht ausreichend. Eine Bestimmung kann auch nicht von Amts wegen erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0403
BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 - 4 BN 33.17
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden.
2. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden.
3. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
VolltextIBRRS 2018, 0402
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - 6 B 31.17
Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bei beauftragtem Richter.*)
VolltextIBRRS 2018, 4279
VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 CS 18.198
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist nicht gegeben, wenn die streitgegenständliche Entscheidung nicht unter den normierten Katalog des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fällt.
2. Ob eine Baugenehmigung dem Vorhabensbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfällt, hängt davon ab, ob eine umweltbezogene Vorschrift i.S. des § 1 Abs. 4 UmwRG zur Anwendung gekommen ist.
3. Bei einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB kommen bei der Zulassungsentscheidung gerade keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S. des § 1 Abs. 4 UmwRG zur Anwendung. Eine Prüfung umweltbezogener Rechtsvorschriften findet auf der Ebene der Bauleitplanung und nicht bei der Zulassungsentscheidung des einzelnen Vorhabens statt.
VolltextIBRRS 2018, 0311
OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17
Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0387
BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17
1. Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.11. 2013 - III ZB 46/13, IMR 2014, 126 = IBRRS 2014, 0497).*)
2. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643).*)
VolltextIBRRS 2018, 0313
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2017 - 2 W 19/17
1. Eine Hilfswiderklage ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn der Hilfswiderklageantrag nur angekündigt, aber nicht gestellt worden ist.
2. Eine Hilfswiderklage ist als nicht erhoben anzusehen, wenn sie unter eine Bedingung gestellt wurde, die nicht eingetreten ist.
VolltextIBRRS 2018, 0367
BGH, Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 796/16
Zum Grundsatz der Staatenimmunität, wenn die Klage auf Rückzahlungsansprüche aus Staatsanleihen gestützt ist, die infolge der nachträglich durch Gesetz eingeführten Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer Gläubigerentscheidung gegen andere Staatsanleihen ausgetauscht worden sind (Fortführung von BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14, IBRRS 2016, 1033; IMRRS 2016, 0662).*)
VolltextIBRRS 2018, 0362
BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14, IBRRS 2014, 2956; IMRRS 2014, 1559)*)
VolltextIBRRS 2018, 0361
BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - XII ZB 107/17
1. Vor der Verwerfung einer Beschwerde in einer Ehe- und Familienstreitsache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren.*)
2. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat grundsätzlich das Beschwerdegericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 0359
BGH, Urteil vom 10.11.2017 - V ZR 217/16
Wird einer von mehreren Klageanträgen durch Teilurteil abgewiesen und erklärt der Kläger mit der Berufungseinlegung insoweit die (Teil-)Erledigung, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Kosteninteresse. Dieses ist nicht nach der Differenzrechnung, sondern dadurch zu ermitteln, dass der Streitwert des abgewiesenen Klageantrags ins Verhältnis zum Gesamtstreitwert gesetzt und die sich nach dieser Quote auf den abgewiesenen Antrag entfallende Kostenbelastung errechnet wird (Abgrenzung u.a. zu BGH, 13.07.2005 - XII ZR 295/02, IBRRS 2005, 2642; IMRRS 2005, 1351).*)
VolltextIBRRS 2018, 0213
OLG München, Beschluss vom 14.03.2017 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und sich an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.
VolltextIBRRS 2018, 0211
OLG München, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.
VolltextIBRRS 2018, 0299
OLG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2017 - 2 W 43/17
Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nach allgemeinen Regeln nicht darauf an, mit wie vielen und mit wie schwierigen Fragen sich das Gericht und die Prozessbeteiligten beschäftigen müssen, sondern auf das wirtschaftliche Interesse aus Klägersicht bei Verfahrenseinleitung.
VolltextIBRRS 2018, 0298
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2018 - 95 A 1.14
Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. In welchen Fällen Richter aufgrund ihrer früheren Tätigkeit von der Ausübung ihres Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind, ist in § 41 Nr. 6 ZPO abschließend geregelt.
VolltextIBRRS 2018, 0296
OLG München, Beschluss vom 28.11.2014 - 9 U 3238/14 Bau
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0288
LG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2017 - 318 T 49/17
Wenn ein Wohnungseigentümer die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begehrt, kann der Streitwert anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorars festgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2018, 0284
BGH, Beschluss vom 14.11.2017 - VIII ZR 101/17
1. Zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann. Andererseits fallen aber auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.*)
2. Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge.*)
3. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 411a Abs. 1 ZPO setzt eine Verwertungsanordnung des Gerichts voraus, zu deren Erlass oder Ausführung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.*)
IBRRS 2018, 0263
BGH, Urteil vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17
1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurteile vom 11.07.2017 - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19; vom 18.01.2005- VI ZR 73/04 VersR 2005, 558, 559 f.).*)
2. Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.*)
VolltextIBRRS 2018, 0246
BFH, Beschluss vom 15.12.2017 - IX S 31/17
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft.
VolltextIBRRS 2018, 0158
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2017 - 25 W 13/17
1. Die Nichtbeachtung richterlicher Weisungen kann aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung rechtfertigen, dass der Sachverständige das Gutachten nicht mit der gebotenen Neutralität erstellt hat.
2. Ergibt sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab.
VolltextIBRRS 2017, 3164
LG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2017 - 6 OH 22/16
Nur wenn die Durchführung der für die gerichtliche Begutachtung erforderlichen speziellen Bauteilöffnung den Einsatz besonderen gutachterlichen Fachwissens und/oder spezifischer sachverständiger Kenntnisse voraussetzt, kann der gerichtliche Sachverständige richterlich zur Vornahme dieser Maßnahme angewiesen werden.
VolltextIBRRS 2018, 0232
OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2018 - 2 W 3/18
1. Gegen die Verrechnung geleisteter Kostenvorschüsse in einem Kostenansatz ist die Erinnerung des Vorschusspflichtigen nach § 66 Abs. 1 GKG eröffnet.*)
2. Der Vorschusspflichtige hat auch nach Beendigung des Verfahrens keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten und auf die Kostenschuld einer anderen Partei verrechneten Vorschüsse gegen die Staatskasse.*)
VolltextIBRRS 2018, 0230
BGH, Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 19/16
1. Die Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO führt nicht zu einer Erweiterung der objektiven Grenzen der Rechtskraft.*)
2. Die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz gestützte Abweisung einer Vindikationsklage im Vorprozess hindert den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage, wenn er weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis mit dem Besitzer eingetreten ist.*)
3. § 265 ZPO ist auch anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.*)
4. Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die Kaufsache übergeben hat, entfällt, wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag, etwa infolge Rücktritts oder aufgrund eines Verlangens von Schadensersatz statt der ganzen Leistung, nicht (mehr) besteht.*)
5. Das Revisionsgericht kann über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (Anschluss an BGH, Urteile vom 05.12.1975 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 und vom 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).*)
VolltextIBRRS 2018, 0229
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 217/15
1. Der Besteller genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
2. Stellt ein Privatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren fest, wird der Mangel durch das Vorbringen des Bestellers, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von einem Systemmangel betroffen, ausreichend beschrieben. Die lediglich stichprobenartige Überprüfung der Klimaanlagen durch den Privatgutachter steht dem nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2018, 0227
BGH, Beschluss vom 05.12.2017 - VI ZR 184/17
Erhebt eine Prozesspartei Einwände gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und werden diese durch Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme, in der das Gutachten des Gerichtssachverständigen in mehreren Punkten für unrichtig erachtet wird, konkretisiert, handelt es sich um qualifizierten Parteivortrag zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Die Nichtberücksichtigung derartigen Sachvortrags verletzt den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
VolltextIBRRS 2018, 0222
LG Berlin, Beschluss vom 25.08.2017 - 63 S 7/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0221
LG Berlin, Urteil vom 25.10.2017 - 65 S 402/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0207
LG Berlin, Beschluss vom 17.08.2017 - 63 T 131/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0183
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 N 74.17
Eine unbegründete Anhörungsrüge kann einen Wiedereinsetzungsantrag nicht ersetzen und die Wiedereinsetzungsfrist nicht verlängern oder hinausschieben.*)
VolltextIBRRS 2018, 0179
BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17
1. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (im Anschluss an BGHZ 82, 13 = NJW 1982, 940; BGH, Beschluss vom 29.10.1987 - III ZR 54/87, BGHR ZPO § 141 Würdigung 1).*)
2. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (im Anschluss an BGH, Urteile vom 07.02.2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672; vom 25.03.1992 - IV ZR 54/91, NJW-RR 1992, 920 und vom 24.04.1991 - IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983).*)
3. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0156
BGH, Urteil vom 21.11.2017 - XI ZR 106/16
Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten ergebnislos eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 0390
LG Essen, Beschluss vom 15.11.2017 - 15 T 85/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0165
LG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 - 67 S 282/17
Weist das Amtsgericht eine auf § 556g Abs. 3 BGB gestützte Auskunftsklage des Mieters ab, ist seine dagegen gerichtete Berufung im Falle ihrer Nichtzulassung mangels Erreichen der Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preisrechtlichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB nicht berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die mit der Auskunftsklage geltend gemachten Informationen durch eine vom Vermieter erteilte Auskunft schon erlangt hat oder sie im Wege der Belegeinsicht beim Vermieter unschwer selbst erlangen kann.*)
VolltextIBRRS 2018, 0118
VGH Hessen, Beschluss vom 19.10.2017 - 1 F 1625/17
Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 RVG ist der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig.*)
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