Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2018, 0109LG Kiel, Urteil vom 21.12.2017 - 12 O 537/17
Der nicht begründete Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann nicht als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 0108
AGH Niedersachsen, Beschluss vom 27.12.2017 - AGH 13/16
1. Erfolgt bei einem Teilfreispruch keine Kostenquotelung in der Grundentscheidung, so sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Rechtsanwalt gegebenenfalls zu erstattenden Auslagen durch Quotelung oder nach der Differenztheorie zu berechnen.
2. Welche Methode zur Anwendung kommt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts.
3. Bei der Festlegung der auf den Freispruch entfallenden (fiktiven) Vergütung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber die Art und die Schwere der einzelnen Schuldvorwürfe sowie Umfang und Schwierigkeit der Beweisaufnahme und des Verfahrens insgesamt zu berücksichtigen.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 3914BVerwG, Beschluss vom 03.08.2017 - 4 BN 11.17
1. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.
2. Die Frage, ob von der Rechtsprechung, nach der neben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter keine eigene Klage- oder Antragsbefugnis haben, in bestimmten Konstellationen Ausnahmen zu machen sind, verlangt Antworten für eine Vielzahl von "Konstellationen" und "atypischen Situationen" und könnte daher nur nach Art eines Lehrbuchs behandelt werden. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
VolltextIBRRS 2017, 4227
BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 101/14
1. Technische Anlagen (hier: industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) können selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558 = IBR 2016, 447).*)
2. Nach Art. 39 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht nach Art. 3 Abs. 2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Ein "Überwiegen" ist bereits anzunehmen, wenn aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die "Arbeiten und anderen Dienstleistungen" im Mittelpunkt stehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wert dieser Leistung den Wert der Waren erreicht. Entscheidend ist, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird, was bei Anlagelieferverträgen häufig gegeben sein dürfte.*)
3. Nach Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei kann die Klagepartei den Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage als Passivprozess aufnehmen, wenn sie den Widerklageabweisungsantrag mit einem Zahlungsantrag aus § 717 Abs. 2 ZPO verbindet.*)
VolltextIBRRS 2017, 4226
OLG München, Urteil vom 07.12.2017 - 23 U 2440/17
1. Ist ungewiss, in wessen Namen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat, so ist die Willenserklärung des Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen.
2. Haben die Parteien eines Maklervertrages die Fälligkeit, nicht aber die Entstehung des Provisionsanspruchs von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht, das später nicht eingetreten ist, dann ist der Zeitpunkt der Fälligkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des vermutlichen Parteiwillens zu bestimmen.
3. Eine Parteivernehmung von Amts wegen setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Behauptung voraus, die sich aus der Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung oder aus Ausführungen der Partei nach ergeben kann (sog. "Anbeweis").
4. Die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor, wenn eine Partei ihr Fragerecht bei einer Parteianhörung der Gegenpartei faktisch nicht ausüben konnte. Ein Beweiswert kommt der Anhörung einer Partei nicht zu.
VolltextIBRRS 2017, 4129
LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2017 - 322 O 102/16
1. Ein Verwalter kann auch ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss nach § 27 Abs. 3 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG Wärmemessgeräte einbauen lassen, wenn sich das Gebäude im Bau befindet, die Leitungen für die Messgeräte vom Bauunternehmen bereits vorbereitet und die Messgeräte bei Nutzung der Wohnungen durch Mieter vorgeschrieben sind.
2. Das Bestreiten der Lieferung der Zähler mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Frage, ob die Zähler geliefert wurden, im Wissen der belieferten Partei steht, die im Besitz des Gebäudes ist und somit weiß, was sich darin befindet, bzw. ihr Gebäude daraufhin prüfen kann.
3. Ein Vertrag über die Bereitstellung von Wärmemessgeräten ist ein Mietvertrag.
4. Eine AGB-Klausel in einem solchen Vertrag, wonach der Vertrag frühestens zum Ablauf der Eichgültigkeit der Messgeräte gekündigt werden kann, ist zulässig - zumindest wenn diese Frist nicht länger als fünf Jahre beträgt.
VolltextIBRRS 2017, 4210
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2017 - 4 W 64/17
1. Im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren sind an die Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung (öffentlichen Zustellung) der Klageschrift durch das Gericht strenge Anforderungen zu stellen.*)
2. Dies ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für den Zustellungsadressaten und im Übrigen auch deshalb geboten, weil eine erkennbar fehlerhafte öffentliche Zustellung keine Fristen in Lauf setzt und zudem keine Hemmung der Verjährung des eingeklagten Anspruchs bewirkt.*)
VolltextIBRRS 2017, 4151
OLG München, Beschluss vom 30.11.2017 - 28 W 1694/17 Bau
Ist in einem Hauptsacheverfahren bereits ein Beweisbeschluss erlassen oder liegt sogar schon ein Sachverständigengutachten vor, kann eine inhaltsgleiche Begutachtung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 Abs. 3 ZPO nur angeordnet werden, wenn entweder das Gutachten ungenügend ist oder der Sachverständige nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde (§ 412 ZPO).
VolltextIBRRS 2017, 4212
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2017 - 2-13 S 135/15
Für eine (Fortsetzungs-)feststellungsklage des Verwalters auf Ungültigkeit des Abberufungsbeschlusses fehlt es jedenfalls dann an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Verwaltervertrag nicht mit dem Bestellungsrechtsverhältnis verknüpft ist. Dies gilt auch, wenn auf Versammlung lediglich ein Beschluss über die Abberufung - und nicht auch über die Kündigung des Verwaltervertrags - gefasst worden ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 4138
LG Berlin, Beschluss vom 05.10.2017 - 67 S 229/17
In dem Fall, in dem der Vermieter Berufung gegen die Abweisung seiner Räumungsklage einlegt, darf das Berufungsgericht eine erstmals im Rahmen der Berufung in den Prozess eingeführte Kündigung analog § 524 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigen, wenn es beabsichtigt, die Berufung, soweit diese auf eine bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Kündigung gestützt wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
VolltextIBRRS 2017, 4135
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.06.2017 - 9 W 36/16
1. Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens werden mit Beendigung des Verfahrens fällig, sofern keine Kostenentscheidung ergeht.
2. Beendet ist das selbständige Beweisverfahren mit der Bekanntgabe des durch das Gericht eingeholten Gutachtens an die Parteien, jedenfalls aber dann, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Bekanntgabe oder einer etwaigen mündlichen Anhörung des Sachverständigen durch keine Partei ein Ergänzungsantrag gestellt wird.
VolltextIBRRS 2017, 3942
OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 W 1040/17 Bau
1. In einem selbständigen Beweisverfahren ist der Streitwert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen zu bestimmen.
2. Kann aus der Streitverkündung und dem Beitritt ein geringeres Interesse nicht erkannt werden, so muss das Interesse der Hauptpartei auch das Interesse des Beigetretenen sein.
3. Maßgeblich kann für die Bestimmung des Interesses jedenfalls nicht der Wert sein, den der Sachverständige als möglichen Schaden ermittelt.
4. Der Streitwert orientiert sich am prozessualen Verhalten und insbesondere der Antragstellung der Parteien in Bezug auf den Prozessgegenstand.
VolltextIBRRS 2017, 4191
BGH, Beschluss vom 24.10.2017 - X ARZ 326/17
1. Die Parteien können bereits vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses wirksam auf Rechtsmittel verzichten.*)
2. Ein Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entscheidung herbei und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2017, 4137
LG Berlin, Beschluss vom 28.09.2017 - 67 S 198/17
1. Ein Urteil, das zur Duldung des von der klagenden Vermieterin begehrten Zutritts zur von der Beklagten innegehaltenen 1-Zimmer-Wohnung sowie zur Schaffung von Baufreiheit verurteilt, erreicht nicht den maßgeblichen Wert zur Berufung von 600 Euro.
2. Daran ändert die gleichzeitige Verurteilung zur Schaffung von Baufreiheit angesichts der damit verbundenen und lediglich unwesentlichen Kosten nichts.
IBRRS 2017, 4134
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.05.2017 - 9 W 39/16
1. Ein Bedürfnis, sich prozessbegleitend sachverständiger Hilfe zu bedienen, kann nicht abgesprochen werden, wenn der Rechtsstreit im Kern schwierige technische Fragen betrifft (hier: ordnungsgemäße Ausführung der vertraglich geschuldeten Bodenbeschichtungsarbeiten), die Komplexität des Streitstoffs durch eine lange Prozessdauer (hier: fast vier Jahren) und dem Aktenumfang, sowie einem umfangreichen Beweisbeschluss belegt wird.
2. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) besteht allerdings nur in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung und damit nicht pauschal für eine sachverständige Begleitung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens. Die Notwendigkeit, externen Sachverstands in Anspruch zu nehmen, ist vielmehr unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebots für jede Einzeltätigkeit gesondert zu prüfen.
VolltextIBRRS 2017, 4079
BGH, Beschluss vom 19.10.2017 - VI ZR 19/17
Zur Bemessung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.*)
VolltextIBRRS 2017, 4097
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15
1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht nur als Sondereigentümer seiner Wohnung, sondern auch als Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts.*)
2. Soweit die Vorschriften über die Abstandsflächen und den Brandschutz Nachbarschutz für ein gemeinschaftliches Eigentum begründen, handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, dessen Ausübung kraft Gesetzes der Gemeinschaft der Eigentümer übertragen ist (sogenannte geborene Ausübungsbefugnis).*)
3. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch eine Baugenehmigung daher auch in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern die Anfechtung der Baugenehmigung nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (sogenannte gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG).*)
VolltextIBRRS 2017, 4096
LG Mühlhausen, Urteil vom 31.07.2017 - 1 T 42/16
1. Der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendbarkeit auch dann nicht ausgeschlossen wird, wenn der Schuldner - etwa nach spezielleren Schutzvorschriften - einen Antrag hätte stellen können, diesen jedoch versäumt hat.
2. Ein Vollstreckungsschutzantrag scheitert nicht daran, dass derzeit keine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Rede steht, wie etwa die Erteilung des Zuschlags oder eine Räumung aufgrund eines Zuschlags. Er kann vom Beginn der Maßnahme bis zum Ende der Zwangsvollstreckung gestellt werden.
3. Besteht bei Fortsetzung des Verfahrens eine gesundheitliche Gefahr (hier: Schlaganfall oder Herzinfarkt), liegt nach Abwägung dennoch keine unzumutbare Härte vor, wenn der Schuldner beim Versteigerungstermin nicht zwingend anwesend sein muss oder selbst bei Teilnahme durch Unterbrechung der Verhandlung und einer medizinischen Behandlung eine adäquate Alternative zur Einstellung des Verfahrens besteht.
VolltextIBRRS 2017, 4091
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.11.2017 - 6 U 121/17
1. Hat der Schuldner eines gegen eine konkrete Verletzungsform gerichteten Unterlassungstitels durch eine abgewandelte Form gegen den Kern dieses Verbots verstoßen, hat der Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere gegen die abgewandelte Form gerichtet Unterlassungsverfügung, solange der Schuldner eine Titelverletzung in Abrede stellt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt jedoch, wenn in einem wegen des neuen Verstoßes eingeleiteten Vollstreckungsverfahren die Verletzung des bereits bestehenden Titels rechtskräftig festgestellt wird.*)
2. Hat der Kläger den Rechtsstreit nicht sogleich nach Eintritt der Erledigung, sondern später für erledigt erklärt und dadurch weitere Kosten verursacht, entspricht es nicht der Billigkeit, ihn deswegen mit einem Teil der Kosten zu belasten, wenn die Frage der Erledigung nicht zweifelsfrei erschien und der Kläger rechtzeitig um einen Hinweis dazu gebeten hat, ob nach Auffassung des Gerichts eine Erledigung eingetreten sei.*)
VolltextIBRRS 2017, 3765
OLG München, Beschluss vom 25.10.2017 - 9 W 1653/17 Bau
Der Streithelfer kann im selbständigen Beweisverfahren Ergänzungsfragen an den Sachverständigen stellen, bei denen es um die "Verantwortlichkeit für Mängel aus technischer Sicht" geht und die nicht das Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner betreffen, sondern nur das Verhältnis zwischen Streithelfer und Dritten.
VolltextIBRRS 2017, 4115
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2017 - 15 W 1860/17
Die Regelung des § 172 ZPO ist für die Zustellung der volltreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2017, 4114
KG, Urteil vom 05.12.2017 - 21 U 109/17
1. Die einzige Rechtfertigung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache liegt in der Verhinderung irreversibler Fakten durch die Vollziehung einer unrichtigen Eilentscheidung. Deshalb wird die Hauptsache dann nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen, sobald auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird.*)
2. Schuldet der Bauträger dem Erwerber die Übergabe einer bezugsfertigen Wohnung, ist diese Bezugsfertigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der Bauträger die Wohnung zur Abnahme angeboten hat, der Erwerber die Abnahme erklärt hat und durch die Beseitigung vorbehaltener Mängel der Bezug der Wohnung nicht wesentlich erschwert wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 4113
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2017 - 15 W 1742/17
Die Regelung des § 172 ZPO ist für die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2017, 4110
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - VI ZR 520/16
Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 494a ZPO - und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage - nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO nicht gestellt ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 4050
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2017 - 8 W 412/17
Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten sind ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn das Privatgutachten zur Überprüfung und Widerlegung oder zumindest Erschütterung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens oder aber zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit" objektiv erforderlich und geeignet ist, der Umfang der Tätigkeit des Privatgutachters unmittelbar prozessbezogen war und damit eine Förderung des Prozesses zu erwarten war.
VolltextIBRRS 2017, 4043
LG Berlin, Beschluss vom 30.06.2017 - 55 S 36/16 WEG
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 4053
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2016 - 13 U 1242/16
Wird von einer Partei und von dem sie unterstützenden Streithelfer Berufung eingelegt und nimmt nur die unterstützte Partei die Berufung zurück, so trägt der Streithelfer die zwei Gerichtsgebühren, die allein deshalb weiterhin anfallen, weil der Streithelfer die in der Sache erfolglose Berufung fortführt.*)
VolltextIBRRS 2017, 4033
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2015 - 21 U 199/14
1. Auch wenn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ist, stellt es sich als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Berufungskläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen.*)
2. Der Rückschluss auf eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht kann dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird.*)
3. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne setzt die Mitteilung der Anschrift voraus, unter der eine Partei tatsächlich und persönlich zu erreichen ist; alleine eine schriftliche Erreichbarkeit der Partei unter einer bestimmten Adresse ist nicht ausreichend.*)
4. Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Partei kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn beachtliche Gründe vorliegen, die ein Geheimhaltungsinteresse der Partei begründen könnten. Solche Gründe sind von der Partei schlüssig, nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen.*)
5. Werden prozessuale Kostenansprüche gegen die ihre ladungsfähige Anschrift verschweigende Partei anderweitig - zum Beispiel dadurch, dass sich deren Prozessbevollmächtigter für diese stark sagt - abgesichert, kann der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Prozessführung aus dem Verborgenen heraus entfallen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3999
OLG München, Beschluss vom 19.01.2015 - 9 U 3238/14 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 4026
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2017 - 12 ME 183/17
Die Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Rechtsmittelführer nach Versäumung der gesetzlichen Rechtsmittelbegründungsfrist eröffnet nicht die Möglichkeit einer Sachentscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits.*)
VolltextIBRRS 2017, 4003
BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren.*)
VolltextIBRRS 2017, 3973
BGH, Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16
1. Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.*)
2. Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Püfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von Senat, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666).*)
VolltextIBRRS 2017, 3900
OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 - 32 SA 50/17
Der Senat hält an dem Grundsatz fest, dass im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. An dem Grundsatz ist u. a. dann festzuhalten, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt und nicht alle Parteien der Bestimmung eines Gerichts, bei dem kein Beklagter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zustimmen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3983
BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - XI ZR 529/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2017, 3935
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2017 - 29 U 146/16
1. Eine Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Berufungskläger eine ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten nicht nennt.*)
2. Die Angabe einer falschen Zustelladresse für einen von mehreren Beklagten steht der Zulässigkeit der gegen diesen erhobenen Klage nicht entgegen, wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch für ihn legitimiert hat und über seine Identität keine Zweifel bestehen.*)
3. Für die Zulässigkeit einer Klage kommt es nicht darauf an, ob dieser genügend Abschriften zur Zustellung beigefügt waren.*)
4. Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Ist dem Rechtsanwalt aber erkennbar, dass dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewusst ist, so muss der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mit verursacht hat.*)
5. Eine Warnpflicht in diesem Sinne besteht nicht, wenn der Mandant nach Mandatsende wegen zuvor geführter Verhandlungen noch mindestens 11 Monate Zeit hat, um die Verjährung seiner Forderung zu verhindern.*)
VolltextIBRRS 2017, 3915
OLG Rostock, Beschluss vom 18.06.2015 - 4 U 149/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 3897
KG, Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17
1. Begehrt die klagende Partei in der Hauptsache allein die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, und sodann hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für begründet halte, weitergehend u. a. Feststellung des Annahmeverzuges, Freigabe der Grundpfandrechte, Feststellung der maximalen Höhe des Anspruchs der Bank sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, handelt es sich bei den Hilfsanträgen um sog. unechte Hilfsanträge.*)
2. Unechte Hilfsanträge in einer solchen Form sind nach § 39 Abs. 1 GKG streitwertrelevant, und dies auch dann, wenn die Klage zurückgenommen wird und daher eine Entscheidung über die Hilfsanträge nicht ergeht. Die Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig. Weder handelt es sich um eine zulässige Variante der grundsätzlich aner-kannten Kostenreduzierung im Wege der Teilklage, noch bieten Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften Veranlassung, diese Art der Antragstellung kostenmäßig zu privilegieren. Anders als bei einer Teilklage folgt aus der Art der Antragstellung, dass in jedem Fall über das ganze Streitverhältnis erschöpfend entschieden werden sollte.*)
VolltextIBRRS 2017, 3655
LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017 - 318 S 56/16
1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.
2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung.
3. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage hingegen gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.
4. Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Berufungsantrag, mit dem die ganze oder teilweise Beseitigung der erlittenen Beschwer verlangt wird.
5. Da es sich bei der Anfechtungsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist eine verspätete Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen.
6. Der Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.
7. Das Interesse der Parteien bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung der Jahresabrechnung nach dem vollen Nennbetrag.
IBRRS 2017, 3940
LG Berlin, Beschluss vom 19.10.2017 - 67 S 279/17
Zur Würdigung der Zeugenaussage eines vom Vermieter mit der Zustellung der Betriebskostenabrechnung beauftragten Boten bei streitiger Wahrung der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.
VolltextIBRRS 2017, 3931
BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - VII ZR 82/17
1. Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage geltend gemacht werden können und die Prozessverbindung entweder aus Rechtsgründen geboten oder unter prozessökonomischen Gesichtspunkten veranlasst ist.
2. Eine Verbindung mehrerer mit dem zwischen den Parteien anhängigen Verfahren ist nicht deswegen rechtlich geboten, weil es sich bei den jeweils streitgegenständlichen Klageforderungen um die verbleibenden streitigen Positionen aus der von der Klägerin gestellten Schlussrechnung handelt.
VolltextIBRRS 2017, 3933
BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - V ZB 109/16
Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 18/16, IMR 2017, 299 = ZWE 2017, 293).*)
VolltextIBRRS 2017, 3919
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2017 - 5 W 519/17
Ist in einem selbständigen Beweisverfahren der Antragsteller, dem nach Beendigung der Beweiserhebung eine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden ist, für eine Verzögerung der Zustellung der eingereichten Klage wegen Nichteinzahlung des Gerichtskostenvorschusses über einen Zeitraum von mehr als 2,5 Monaten verantwortlich, kann eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ergehen, auch wenn nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Zustellung zusätzlich aus vom Gericht zu vertretenden Gründen verzögert wurde.*)
VolltextIBRRS 2017, 3896
OLG München, Urteil vom 26.10.2017 - 23 U 1547/17
1. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht bewusst über einen Anspruch nicht, weil er nach Ansicht des Gerichts nicht - mehr - anhängig ist, kommt eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Anfechtung im Rechtsmittelweg.
2. Nimmt der Kläger die Entscheidung hin und legt kein Rechtsmittel ein, entfällt die Rechtshängigkeit.
3. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nur möglich über Ansprüche, über die das angefochtene Urteil bereits entschieden hat.
VolltextIBRRS 2017, 3895
OLG München, Urteil vom 08.11.2017 - 20 U 1635/17
1. Wird die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
2. Dabei kann nicht, zwischen tatsächlichen und rechtlichen Gründen unterschieden werden. Vielmehr muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe der Berufungskläger dem Urteil im Einzelnen entgegensetzt.
3. Die Möglichkeit, weitere Berufungsgründe bzw. rechtliche Erwägungen nachzuschieben, besteht nur, wenn eine zulässige Berufung vorliegt.
VolltextIBRRS 2017, 3857
OLG München, Beschluss vom 24.10.2017 - 11 W 1470/17
1. Der Streithelfer ist nicht selbst Partei und vertritt nicht die von ihm unterstützte Partei, sondern er handelt im eigenen Namen neben oder anstatt dieser Partei. Es ist ihm jedoch untersagt, Prozesshandlungen vorzunehmen, die der unterstützten Partei widersprechen.
2. Vorschusspflichtig ist nicht der Beweis beantragende Streithelfer, sondern die unterstützte Partei.
3. Wird der angeforderte Auslagenvorschuss von der unterstützten Partei vorbehaltslos einbezahlt, ist davon auszugehen, dass sich die Partei die Beweisanträge des Streithelfers zu Eigen macht.
4. Ist die unterstützte Partei der Meinung, dass die zusätzliche Beweisaufnahme den eigenen Prozesshandlungen bzw. dem eigenen Parteivortrag entgegensteht, hat sie es selbst in der Hand, der Beweisaufnahme zu widersprechen bzw. den Kostenvorschuss nicht einzubezahlen.
VolltextIBRRS 2017, 3210
LG Bonn, Beschluss vom 18.09.2017 - 20 OH 3/17
Dem Antragsteller sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen, wenn der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen wird.
VolltextIBRRS 2017, 3825
KG, Beschluss vom 21.04.2016 - 4 W 9/16
1. Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters oder der anderen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums beträgt 10 % bis 20 % des Verkaufspreises.
2. Die Versagung der Zustimmung führt nicht zu einem absoluten Veräußerungshindernis, sondern der Wohnungseigentümer kann üblicherweise eine andere Veräußerung vornehmen, bei der ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung nicht gegeben ist.
VolltextIBRRS 2017, 3824
LG Berlin, Urteil vom 10.07.2017 - 67 S 371/16
1. Handelt ein Bevollmächtigter ohne vorgelegte Vollmacht, darf die vorgenommene Prozesshandlung erst dann als unzulässig behandelt werden, wenn eine Frist zur Beibringung einer Vollmacht ergebnislos verstrichen ist.
2. Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 ZPO ist nicht die nachträgliche Rechtfertigung eines Handelns eines zunächst vollmachtlosen Vertreters, sondern die nachträgliche Genehmigung einer Prozesshandlung für die vermeintlich vertretene Partei durch diese selbst.
VolltextIBRRS 2017, 3835
BGH, Beschluss vom 10.10.2017 - XI ZR 456/16
Das Berufungsgericht kann die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts nicht einschränken, soweit Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 15 = IBRRS 2010, 0322, und - I ZB 54/07, IBRRS 2010, 0320).*)
VolltextIBRRS 2017, 3770
OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2017 - 3 W 136/17
1. Eine zuerst ergangene einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Besitzstörung, welche sich auf possessorische Besitzansprüche stützt, wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Verfügungsgläubiger in einer später erlassenen einstweiligen Verfügung gestützt auf petitorische Besitzansprüche des anderen zur Duldung der Besitzbeeinträchtigung verpflichtet wird; die zuerst ergangene Verfügung bedarf zu ihrer Wirkungslosigkeit der Aufhebung.*)
2. Die später erlassene Duldungsverfügung entschuldigt den dortigen Gläubiger nicht bei Verstößen gegen eine gegen ihn gerichtete, frühere Unterlassungsverfügung.*)
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