Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 2042OVG Saarland, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 D 379/17
1. Die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts stellt kein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2017 - 5 C 10/15).*)
2. Einer dienstlichen Stellungnahme der Richter bedarf es bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht.*)
VolltextIBRRS 2017, 2015
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2017 - 1 S 204/16
Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG erhalten kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 2016
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2017 - 4 U 19/16
1. Der Prozessvergleich eine rechtliche Doppelnatur: er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln.
2. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig.
3. Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind.
VolltextIBRRS 2017, 2001
BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 208/16
Die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen Anspruch nicht zu entscheiden, kann (nur) mit einem Rechtsmittel angefochten werden, während das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet und deshalb unzulässig ist, wenn es nur die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat.
VolltextIBRRS 2017, 1909
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2017 - 14 W 122/17
Auch in Kostensachen müssen die angefochtene Entscheidung wie die Nichtabhilfeentscheidung erkennen lassen, dass das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und berücksichtigt wurde.*)
VolltextIBRRS 2017, 1985
BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16
1. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5 = IBRRS 2007, 4242 = IMRRS 2007, 1987; vom 09.07.2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8 = IBR 2009, 1309 - nur online; jeweils mwN). Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15.08.2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10 = IBRRS 2007, 4243 = IMRRS 2007, 1988; vom 16.10.2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9 = IBRRS 2007, 4821 = IMRRS 2007, 2374; vom 09.07.2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16, IBRRS 2017, 0749 = IMRRS 2017, 0321; jeweils mwN).*)
2. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (im Anschluss an BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16.03.2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 9 = IBR 2010, 1178 - nur online); vom 10.06.2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8 = IBRRS 2010, 2707 = IMRRS 2010, 1989; vom 12.11.2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15 = IBRRS 2013, 5296 = IMRRS 2013, 2433; jeweils mwN).*)
3. Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 10).*)
VolltextIBRRS 2017, 1910
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2017 - 14 W 118/17
1. Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren setzt einen auf die Vertretung gerichteten Auftrag und eine Tätigkeit im Berufungsverfahren voraus. Dies wird nicht durch die Bitte an den Gegner in Frage gestellt, sich noch nicht zu bestellen.*)
2. Die 1,6-Verfahrensgebühr ist - unabhängig von der Frage ihres Anfalles - nur dann zu erstatten, wenn die Antragstellung im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Dies ist vor Antragstellung und Berufungsbegründung durch den Berufungsführer regelmäßig nicht der Fall.*)
VolltextIBRRS 2017, 1927
OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.05.2017 - 12 W 52/17
1. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem in der Antragsschrift zum Ausdruck kommenden Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Ein vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzter Wert ist dabei weder bindend noch maßgeblich.
2. Hat der Antragsteller ausdrücklich eine sachverständige Ermittlung der aufzuwendenden Kosten beantragt, ist der Streitwert auf Grundlage der festgestellten tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten festzusetzen.
VolltextIBRRS 2017, 1937
BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 113/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 Euro anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 1893
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2017 - 14 W 112/17
Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann wirksam dem im Prozess bestellten Bevollmächtigten zugestellt werden. Ob und wann die Partei von dem Kostenfestsetzungsbeschluss Kenntnis erlangt, ist für den Beginn der Beschwerdefrist unerheblich.*)
VolltextIBRRS 2017, 1936
BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - V ZB 113/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1922
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.*)
2. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.*)
VolltextIBRRS 2017, 1901
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2017 - 14 W 34/17
Fusionieren während eines Rechtsstreits innerhalb einer Instanz zwei Kliniken, die zuvor von zwei Bevollmächtigten vertreten wurden, so dass nunmehr eine Partei durch zwei Bevollmächtigte vertreten wird, sind nur die Kosten eines Bevollmächtigten erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2017, 1911
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 - 14 W 4/17
Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1879
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2017 - 14 W 161/17
1. Die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind.*)
2. An der Prozessbezogenheit fehlt es, wenn allein die eigene Einstandspflicht überprüft wird.*)
3. Der gerichtlichen Beweisaufnahme gebührt der Vorrang, so dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn die offenen Fragen durch gerichtliche Beweisaufnahme ggf. in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden können.*)
4. Allein der Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfallereignisses oder eines vorgetäuschten Schadensumfanges rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kosten eines darauf beauftragten Privatgutachtens erstattungsfähig sind.*)
VolltextIBRRS 2017, 1918
BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZR 149/15
1. Das Prozessgericht ist verpflichtet, bei der Suche und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen alle bekannten Erkenntnisquellen auszuschöpfen, § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)
2. Findet es keinen geeigneten Sachverständigen, kann es unter den Voraussetzungen des § 356 ZPO von einer Beweiserhebung absehen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen müssen in den Urteilsgründen, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Verfügungen und Beschlüsse des Prozessgerichts, für die Parteien nachvollziehbar dargelegt werden. Dazu gehört die Offenlegung sämtlicher Bemühungen des Prozessgerichts, aus denen sich der zwingende Schluss ergibt, dass der Beweis durch Sachverständige nicht geführt werden kann.*)
2. Die Bezeichnung eines geeigneten Sachverständigen ist in diesem Fall im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erforderlich, um die Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO darzulegen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1868
BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - XII ZB 33/17
Zum Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung entgegen dem gerichtlichen Eingangsstempel.*)
VolltextIBRRS 2017, 1865
BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - V ZR 254/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.
VolltextIBRRS 2017, 1803
LG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 1 T 12/16
1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgt nur, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Eine fehlende Beiladung ist kein solcher Grund, sondern eine Formalie, die häufig übersehen wird und im laufenden Verfahren geheilt werden kann.
3. Ein Verwalter gilt nicht als beigeladen, wenn ihm die Klageschrift kommentarlos oder eigens in seiner Funktion als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer zugestellt wird.
VolltextIBRRS 2017, 1837
KG, Urteil vom 09.05.2017 - 21 U 97/15
1. Ist die VOB/C in einen Bauvertrag einbezogen, so stellt der Abruf einer dort als Nebenleistung bewerteten Leistung keine vergütungspflichtige Leistungsänderung dar, solange nicht die Auslegung des Vertrags in seiner Gesamtheit zweifelsfrei zu einem anderen Ergebnis führt.*)
2. Zur Auslegung eines Vertrages über die Errichtung einer Autobahnbrücke im Hinblick auf die Frage, ob der Unternehmer für das Herstellen der Gründung das Bohren unter Wasserauflast hätte einkalkulieren müssen.*)
3. Streitet ein Bauunternehmer einerseits mit seinem Auftraggeber und andererseits mit seinem Nachunternehmer in unterschiedlichen Prozessen wegen der gleichen angeblichen Leistungsänderung um einen Vergütungsnachtrag, so ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen in beiden Rechtsstreitigkeiten eine Streitverkündung des Bauunternehmers an die jeweils nicht beteiligte Partei zulässig.*)
4. Lehnt eine Partei den Sachverständigen des Gerichts nach dem letzten Verhandlungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, kann das Gericht ein unbegründetes Ablehnungsgesuch in seinem Urteil zurückweisen. Ein solches Vorgehen ist gegenüber einer Zurückweisung durch gesonderten Beschluss vorzugswürdig, um Verzögerungen des Rechtsstreits zu vermeiden.*)
IBRRS 2017, 1829
BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 217/16
1. Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228 Rn. 63 f. = IBRRS 2015, 0958 = IMRRS 2015, 0568, insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt; vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 = IBRRS 2011, 0040 = IMRRS 2011, 0031).*)
2. Bei einer auf zahlreichen Einzelpositionen (hier: diverse Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben) beruhenden Klage, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn die klagende Partei ihren Vortrag noch nicht in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen hat. Verschließt sich das Gericht in einem solchen Fall seiner Aufgabe, indem es die Klage mit der pauschalen Begründung abweist, es sei nicht verpflichtet, "sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammen zu suchen", liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (im Anschluss an BVerfG, NJW 1994, 2683).*)
VolltextIBRRS 2017, 1818
LG Berlin, Beschluss vom 13.01.2017 - 63 S 121/16
(ohne amtlichen Leitzsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1793
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2017 - 8 A 11416/16
1. Zum Verlust von Abwehrrechten allein wegen Zeitablaufs.*)
2. Der Widerspruch eines Nachbarn, dem die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben wurde, ist - abgesehen von der möglichen Verwirkung des Widerspruchsrechts - nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Anlehnung an § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO auch allein wegen Zeitablaufs unzulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem er von der Erteilung der Genehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erlangen können, ein Jahr verstrichen ist (wie BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72 und 16.05.1991 - 4 C 4/89).*)
VolltextIBRRS 2017, 1787
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2017 - 20 UF 81/15
Reisekosten eines nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts (Prozessgerichts) niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der fiktiven Reisekosten eines fiktiven Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks.*)
VolltextIBRRS 2017, 1785
OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2017 - 4 U 225/17
1. Ein Rechtsanwalt hat sicherzustellen, dass mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist eingetragen wird, damit die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Frist fertiggestellt werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.06.1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663).*)
2. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die versäumte Berufungsbegründungsfrist kann auch dann nicht bewilligt werden, wenn der Rechtsanwalt zwar die Eintragung einer solchen Vorfrist glaubhaft macht, eine eigenständige Fristenprüfung bei Aktenvorlage nach deren Ablauf aber unterlässt.*)
VolltextIBRRS 2017, 1720
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 AR 6/17
1. Der Zuständigkeitsstreit zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen Landgerichts Potsdam ist durch das beiden Spruchkörpern übergeordnete Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).
2. Diese Regelung ist auch für Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts (analog) anwendbar, auch wenn es sich um verschiedene Spruchkörper desselben Gerichts handelt.
VolltextIBRRS 2017, 1737
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 - 24 U 152/16
1. In dem mietvertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen ist der Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten auch nicht als Minus enthalten. Vielmehr handelt es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände, die unterschiedliche Grundlagen haben und anderen Voraussetzungen unterliegen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der klagende Mieter beide Ansprüche miteinander verbindet, indem er in erster Linie die Formwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung bestreitet und für den Fall, dass das Gericht seiner Auffassung nicht folgt, hilfsweise die Überzahlung der berechtigten Nebenkosten geltend macht. In dem Fall handelt es sich bei dem verfolgten Anspruch auf Erstattung der Überzahlung allerdings nicht um ein bloßes Hilfsvorbringen, sondern um einen eventualiter gestellten Antrag.*)
2. Macht der Mieter (hilfsweise) den Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten geltend, muss er (nach Belegeinsicht) zu jeder Kostenart die dem Vermieter entstandenen Aufwendungen und den zutreffenden Umlageschlüssel angeben.*)
VolltextIBRRS 2017, 1718
LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 - 67 S 59/17
1. Wird eine Mietminderung wegen gesundheitsgefährdenden Legionellenbefalls geltend gemacht, kann das Gericht nicht einfach zu Gunsten des Vermieters annehmen, dass eine Gesundheitsgefährdung unstreitig nicht vorliege.
2. Es bedarf vielmehr einer umfangreichen Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung.
3. Die Durchführung einer förmlichen Beweiserhebung ist nur dann ausnahmsweise aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts entbehrlich, wenn diese Sachkunde nicht nur vorliegt, sondern den Parteien vor Schluss der mündlichen Verhandlung auch aufgezeigt wurde.
4. Das Gericht kann sich auch nicht auf ein Arbeitsblatt berufen, wenn dieses nicht von den Parteien in den Prozess einbezogen wurde. In diesem Fall würde es sich um eine gegen den Beibringungsgrundsatz und § 291 ZPO verstoßende richterlichen Eigenrecherche handeln.
5. Eine solche ist allenfalls dann zulässig, wenn sie dazu dient, sich über allgemeinkundige Tatsachen zu informieren.
VolltextIBRRS 2017, 1668
EuGH, Urteil vom 16.11.2016 - Rs. C-417/15
1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass eine Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden nicht nach Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem das Grundstück belegen ist, sondern in die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung.*)
2. Eine Klage auf Löschung der das Eigentumsrecht des Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch fällt in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung.*)
VolltextIBRRS 2017, 1679
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.04.2017 - 2-13 S 44/16
Findet eine gemeinsame Versammlung mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer gemeinsamen Beschlussfassung statt, kann der Kläger die gefassten "Beschlüsse" nicht mit einer Anfechtungsklage angreifen, die nur gegen einen Teil der Wohnungseigentümer gerichtet ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 1283
BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 204/16
1. Bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dies steht in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt.
2. Bei einer Klage nach § 46 WEG, die nur als sog. Vorratsanfechtung zulässig wäre, kann jedoch ausnahmsweise auch eine solche Auslegung der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen.
3. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr - vor die Wahl gestellt - die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2017, 1726
BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZA 2/17
1. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO).
2. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.
3. Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden.
VolltextIBRRS 2017, 1725
BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZA 1/17
1. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO).
2. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.
3. Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden.
VolltextIBRRS 2017, 1674
LG Berlin, Beschluss vom 23.03.2017 - 67 S 39/17
1. Die Duldung der Fertigung von Ablichtungen und Scans von Abrechnungsunterlagen ist im Ergebnis ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft.
2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Angriffsinteresse des Auskunftsgläubigers ist nur mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten und überschreitet regelmäßig nicht die Mindestbeschwer von 600 Euro für eine Berufungszulassung.
VolltextIBRRS 2017, 1556
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 23.02.2015 - 28 U 3883/14 Bau
1. Bei unklarer Bürgschaftsabrede ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert wird. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürgschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst.
2. Eine Klage, die auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, setzt voraus, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. An diesen Vortrag sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können.
VolltextIBRRS 2017, 1555
OLG München, Beschluss vom 18.09.2015 - 28 U 3883/14 Bau
1. Bei unklarer Bürgschaftsabrede ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert wird. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürgschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst.
2. Grundsätzlich ist auch eine Verbürgung für erst künftig entstehende Forderungen möglich. Das setzt voraus, dass es sich um eine Belastung handelt, die sich erst im Nachhinein realisiert, aber - für den Bürgen ohne Weiteres erkennbar - bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt ist (hier verneint).
3. Eine Klage, die auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, setzt voraus, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. An diesen Vortrag sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können.
VolltextIBRRS 2017, 1724
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 10 W 17/17
1. Der Beschluss, mit dem einem Sachverständigen der Gutachtenauftrag entzogen wird, kann von diesem nicht mit der sofortigen Beschwerde angriffen werden.*)
2. Lässt ein vom Gericht mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Sachverständiger nicht nur die von ihm selber mitgeteilten Termine zur Vorlage des Gutachtens verstreichen, sondern reagiert er auch auf mehrere Fristsetzungen des Gerichts zur Vorlage des Gutachtens nicht, kann das Gericht ihm den Gutachtenauftrag entziehen, um einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, und ihm die durch sein Untätigbleiben verursachten Kosten in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 ZPO auferlegen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1683
BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 138/16
Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 1705
BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 119/16
Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1652
VGH Mannheim, Beschluss vom 26.04.2017 - 5 S 1516/16
1. Lehnt die Baurechtsbehörde die Erteilung eines Bauvorbescheids ab, weil das im Innenbereich geplante Bauvorhaben sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt und seine Erschließung nicht gesichert ist, ist der Streitwert eines Klageantrags nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe eines Bruchteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung zu bemessen.*)
2. Zur Bemessung des Bruchteils auf 50% in einem solchen Fall.*)
VolltextIBRRS 2017, 1627
OLG München, Beschluss vom 26.04.2017 - 34 Wx 72/17 Kost
1. Angaben der Beteiligten zum Wert des übertragenen Grundstücks sind regelmäßig ein geeignetes Kriterium der 1. Bewertung des Geschäftswerts, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind. Dies kann schon dann gegeben sein, wenn die Beteiligten selbst gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts geltend machen, dass die vom Urkundsnotar mitgeteilten Werte nicht zutreffend angegeben seien.*)
2. Das Verbot einer reformatio in peius gilt im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung eines Geschäftswertes nicht.*)
VolltextIBRRS 2017, 1630
BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZB 3/17
Übersieht das Berufungsgericht, dass der Kläger mit seinem Schriftsatz die Berufung nicht nur eingelegt, sondern zugleich begründet hat, und verwirft es die Berufung durch Beschluss, ohne dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor.
VolltextIBRRS 2017, 1628
OLG München, Beschluss vom 25.04.2017 - 21 W 2/17
1. Gerichtsgebühren und Insolvenzverwaltergebühren sind strukturell vollkommen verschieden. Die Sonderregelung zur Betriebsfortführung für Insolvenzverwalter gilt für Gerichtsgebühren nicht.
2. Die Kosten der Betriebsfortführung sind bei der Ermittlung des Gebührenwertes des Insolvenzverfahrens nicht abzuziehen. Der Wert für die Berechnung der Gerichtsgebühren bemisst sich nach dem gesamten Betriebsumsatz im Fortführungszeitraum.
VolltextIBRRS 2017, 1391
LG Itzehoe, Urteil vom 24.06.2016 - 11 S 113/15
1. Nichtig ist ein Beschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
2. Nichtig ist ein Beschluss, der wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit keine durchführbare Regelung enthält. Lässt der Beschluss dagegen eine durchführbare Regelung noch erkennen, ist er wirksam, aufgrund seines zweifelhaften Inhalts aber unter Umständen anfechtbar.
3. Ist der Beschluss nicht Gegenstand der Einladung gewesen und fehlt es an einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsangeboten, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
4. Die Beschlusskompetenz für einen Mehrheitsbeschluss fehlt insbesondere dann, wenn Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung betreffend das Sondereigentum der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Für Maßnahmen am Sondereigentum fehlt der Gemeinschaft grundsätzlich die Beschlusskompetenz.
5. Ein Balkon kann Gemeinschaftseigentum sein, auch wenn ein faktisches Alleinbenutzungsrecht besteht, da die anderen Wohnungseigentümer keine Zugangsmöglichkeit haben.
6. Wird eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschlossen, ist der Beschluss allenfalls anfechtbar.
7. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.
8. Eine Verzögerung, die dadurch entsteht, dass die Kostennachricht entgegen § 25 Abs. 2 KostVfG dem Prozessbevollmächtigten und nicht der Partei übersandt wurde, ist der Partei nicht zuzurechnen, sofern nicht der Verfahrensbevollmächtigte sich zur Vermittlung der Zahlung erboten hat. Eine solche Verzögerung ist regelmäßig mit 3 Werktagen zu veranschlagen.
VolltextIBRRS 2017, 0792
LG Berlin, Urteil vom 25.01.2017 - 96 O 75/16
Wenn der Auftraggeber Ersatzvornahmekosten geltend macht, ist die negative Feststellungsklage des Auftragnehmers nicht deshalb unzulässig, weil er die Möglichkeit hat, die zwischen den Parteien streitige Frage der Wirksamkeit der Teilkündigung zu klären, indem er seinerseits Ansprüche nach § 649 BGB geltend macht.
VolltextIBRRS 2017, 1585
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2017 - 29 U 180/16
1. Die Abweisung einer Werklohnklage hinsichtlich der Teilforderung für nicht erbrachte Leistungen mit der Begründung, der Auftraggeber habe eine wirksame Sonderkündigung ausgesprochen, ist endgültig. Der Auftragnehmer kann wegen der Rechtskraft dieses Urteils nicht erneut auf Werklohn für nicht erbrachte Teilleistungen klagen, auch dann nicht, wenn er diese Teilforderung niedriger beziffert.*)
2. Die Abweisung einer Klage als zur Zeit unbegründet erwächst in Rechtskraft mit der Folge, dass der unterlegene Kläger eine zweite Klage zu derselben Forderung nur auf Tatsachen stützen kann, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess eingetreten sein, die Fälligkeit nachträglich herbeigeführt haben sollen. Es kommt insoweit nicht darauf an, wie das Berufungsgericht des Vorprozesses vor Rücknahme der Berufung die Fälligkeitsfrage beurteilt hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 1577
LG Berlin, Beschluss vom 06.06.2016 - 9 O 345/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1575
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2017 - 2 A 10921/17
1. Es fehlt das für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache auch schon aus einem anderen Grund unzulässig ist und deshalb mit der Wiedereinsetzung lediglich eine bloße Wiederholung der Entscheidung in der Sache erreicht werden kann.*)
2. Wird die Wiedereinsetzung gegen die Einlegungsfrist für ein Rechtsmittel geltend gemacht, so laufen die Begründungsfristen davon unabhängig weiter.*)
VolltextIBRRS 2017, 1571
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2017 - 20 WF 58/17
Reisekosten eines nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts (Prozessgerichts) niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der fiktiven Reisekosten eines fiktiven Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks.*)
VolltextIBRRS 2017, 1538
OLG München, Beschluss vom 12.10.2016 - 32 W 1689/16 WEG
Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG der Zulassung bedarf.*)
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