Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2017, 0970LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2016 - 10 T 73/16
1. Wird ein Zugang der Nebenkostenabrechnung vor einem Prozess nicht schlüssig vorgetragen, hat der Vermieter die Kosten des Prozesses zu tragen.
2. Um zu beweisen, dass ein Schriftstück dem Empfänger im Rechtssinne zugegangen ist, genügt es nicht, dass der Absender unter Beweis stellt, das Schreiben dem Postdienstleister übergeben zu haben.
3. Der Zugang setzt in rechtlicher Hinsicht voraus, dass die zuzustellende Sendung in den Bereich des Empfängers gelangt, so dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn das Schreiben in den Hausbriefkasten des Empfängers gelangt.
4. Nach der Lebenserfahrung ist es keineswegs nur im Einzelfall zu beobachten, dass postalische Sendungen auf dem Postweg verloren gehen.
VolltextIBRRS 2017, 0956
AG Lennestadt, Urteil vom 03.08.2016 - 3 C 107/16
1. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Kopien der Belege nach Ende des Mietverhältnisses an den ausgezogenen Mieter zu übersenden.
2. Hatte der Mieter zu verschiedenen Terminen Gelegenheit zur persönlichen Belegeinsicht oder hätte eine bevollmächtigte Person benennen können, fehlt ihm für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
VolltextIBRRS 2017, 0922
OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Wx 403/16
1. Werden dreizehn Grundstücke aus der Mithaft entlassen, fällt die entsprechende Gebühr für das Grundbuchamt dreizehnmal an.
2. Gebühren werden für jede Eintragung in das Grundbuch (oder Löschung, Veränderung oder Entlassung aus der Mithaft) gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
3. Die Regelung in der Vorbemerkung des Kostenverzeichnisses, nach der Gebühren in bestimmten Fällen nur einmal erhoben werden, betrifft nur Eintragungen, Löschungen und Veränderungen des Eigentümers oder desselben Rechts ins Grundbuch. Die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft fällt nicht darunter.
VolltextIBRRS 2017, 0933
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2016 - 22 W 7/16
1. Auch ein Streithelfer des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren kann grundsätzlich die Anträge gemäß § 494a Abs. 1, 2 ZPO (indes allein bezogen auf eine Klage gegen den Antragsgegner selbst) stellen, es sei denn, solche Anträge werden vom Streithelfer gegen den Willen des Antragsgegners gestellt. Da die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, der Streithelfer sogar eigene Sachanträge stellen kann, ist es folgerichtig, die Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner gelten, auch auf den Streithelfer anzuwenden. Das heißt zugleich, dass der Streithelfer den Antragsteller analog § 494a Abs. 1 ZPO zwingen kann, Klage in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu erheben, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner in einem Hauptprozess geklärt wird.*)
2. Kommt der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist der Erhebung der Klage zur Hauptsache nicht nach, besteht für den Streithelfer analog § 494a Abs. 2, § 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.*)
3. Der Streithelfer des Antragsgegners kann nicht auf der Grundlage des § 494a ZPO beantragen, eine Frist zur Klageerhebung gegen ihn - den Streithelfer selbst - anzuordnen.*)
4. Ein Antrag des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO kann unter Umständen dahingehend verstanden bzw. ausgelegt werden, dass er sich auf die (zusätzliche) Fristsetzung für eine Klage des Antragstellers gegen den Streithelfer des Antragsgegners selbst bezieht.*)
5. Auch für den Streithelfer des Antragsgegners besteht analog § 494a Abs. 2, § 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0932
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2016 - 22 W 6/16
1. Auch ein Streithelfer des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren kann grundsätzlich die Anträge gemäß § 494a Abs. 1, 2 ZPO (indes allein bezogen auf eine Klage gegen den Antragsgegner selbst) stellen, es sei denn, solche Anträge werden vom Streithelfer gegen den Willen des Antragsgegners gestellt. Da die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, der Streithelfer sogar eigene Sachanträge stellen kann, ist es folgerichtig, die Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner gelten, auch auf den Streithelfer anzuwenden. Das heißt zugleich, dass der Streithelfer den Antragsteller analog § 494a Abs. 1 ZPO zwingen kann, Klage in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu erheben, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner in einem Hauptprozess geklärt wird.*)
2. Kommt der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist der Erhebung der Klage zur Hauptsache nicht nach, besteht für den Streithelfer analog § 494a Abs. 2, § 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.*)
3. Der Streithelfer des Antragsgegners kann nicht auf der Grundlage des § 494a ZPO beantragen, eine Frist zur Klageerhebung gegen ihn - den Streithelfer selbst - anzuordnen.*)
4. Ein Antrag des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO kann unter Umständen dahingehend verstanden bzw. ausgelegt werden, dass er sich auf die (zusätzliche) Fristsetzung für eine Klage des Antragstellers gegen den Streithelfer des Antragsgegners selbst bezieht.*)
5. Auch für den Streithelfer des Antragsgegners besteht analog § 494a Abs. 2, § 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0902
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 88/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich nach seinem - im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden - Anteil an der Schadensersatzforderung; ebenso beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung einer Kostenobergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten.*)
VolltextIBRRS 2017, 0912
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 71/16
Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127a BGB entsprechende Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2017, 0882
BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZB 46/16
1. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, die Vorinstanz hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.
2. Gerichte müssen substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht bescheiden.
VolltextIBRRS 2017, 0879
BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15
§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt hinsichtlich der Hauptversammlung gelten, ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft nicht entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2017, 0875
BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - I ZB 43/16
Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.*)
VolltextIBRRS 2017, 0871
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 10 U 107/16
1. Hat ein Auftraggeber die Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B selbst erstellt, kann er sich regelmäßig nicht auf die fehlende Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung berufen.*)
2. Im Urkundenprozess kann grundsätzlich auch die Zahlung von Werklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag geltend gemacht werden.*)
3. Klagt ein Auftragnehmer restlichen Werklohn auf Grundlage einer vom Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B erstellten Schlussrechnung ein, muss er in der Schlussrechnung aufgeführte streitige Gegenforderungen nicht berücksichtigen. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, das Bestehen dieser Gegenforderungen darzulegen und zu beweisen. Dies ist im Urkundenprozess nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich.*)
4. Erkundigt sich eine Partei im Laufe des Rechtsstreits nicht bei dem von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Planungsbüro, ob dort zusammen mit dem unterzeichneten Bauvertrag ein Übersendungsanschreiben eingegangen ist, darf sie den Zugang dieses Schreibens beim Planungsbüro nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie verpflichtet ist, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Anschluss an BGH, IBR 2016, 558).*)
5. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein soll.*)
VolltextIBRRS 2017, 0842
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZB 567/15
Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht dem fristgerechten Eingang einer Beschwerdebegründungsschrift nicht entgegen, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem Beschwerdeverfahren zweifelsfrei möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543).*)
VolltextIBRRS 2017, 0832
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZB 18/14
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag.*)
VolltextIBRRS 2017, 0856
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2017 - 4 S 2369/16
Im verwaltungsgerichtlichen, vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägten Verfahren sind Aufwendungen für ein Privatgutachten nicht notwendig, wenn ein ohne weitere Sachkunde gestellter Beweisantrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.*)
VolltextIBRRS 2017, 0811
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZR 125/14
1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
2. Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen.
3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist gerechtfertigt, wenn sich die Parteien im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist das Gericht an eine solche Einigung nicht gebunden; es ist aber nicht daran gehindert, die von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung bei der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2017, 0819
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2017 - 2 U 174/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0808
BGH, Urteil vom 02.02.2017 - VII ZR 261/14
Zur Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses.*)
VolltextIBRRS 2017, 0728
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 167/16
1. Der nach § 49a GKG bemessene Gebührenstreitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Für Letzteres ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunktes zu bewertende Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich.
2. Der Revisionskläger muss innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er das Berufungsurteil in einem Umfang, der die gesetzliche Wertgrenze übersteigt, abändern lassen will.
3. Die Rechtsmittelbeschwer des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist regelmäßig nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.
VolltextIBRRS 2017, 0795
LG Kempten, Urteil vom 22.02.2017 - 53 S 1283/16
Stellt ein Vermieter Kosten allesamt in ein Mieterkonto ein und verrechnet er diese mit Zahlungen und Gutschriften ohne jegliche Differenzierung lediglich nach dem aktuellen Saldo, ist der Streitgegenstand nicht ausreichend bestimmt.*)
VolltextIBRRS 2017, 0749
BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16
1. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.*)
2. Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.*)
VolltextIBRRS 2017, 0791
LG Rostock, Beschluss vom 27.06.2013 - 1 S 290/12
Die Bevollmächtigung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Führung eines Aktivprozesses der Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch den Verwaltervertrag erfolgen, wenn dessen Inhalt nicht von einem Mehrheitsbeschluss gedeckt ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 0416
AG Iserlohn, Urteil vom 12.08.2016 - 49 C 39/14
1. Klagen Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzung eines ihnen konkret durch eine Grunddienstbarkeit zugewiesenen Pkw-Stellplatzes auf einem Nachbargrundstück, steht das Recht aus der Grunddienstbarkeit grundsätzlich nicht dem einzelnen Eigentümer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Rechte aus der Grunddienstbarkeit an einzelne Eigentümer abtreten.
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, und nicht die Eigentümer, ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG in einem Prozess über eine auf dem Grundstück liegende Grunddienstbarkeit über Pkw-Stellplätze von Dritten passiv legitimiert.
IBRRS 2017, 0695
LG Bamberg, Beschluss vom 04.02.2016 - 11 T 32/15
1. Bei Zahlungsverpflichtungen mehrerer Wohnungseigentümer gegenüber Dritten entstehen nur Teilschulden. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich nicht gemeinschaftlich, sondern haften nach Kopfteilen.
2. In Beschlussanfechtungssachen kommt eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von vornherein nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2017, 0771
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2017 - 19 U 190/16
Bei fehlerhafter Zustellung des Gerichts an einen nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt einer Partei wird der Zustellungsmangel geheilt, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie an den Prozessvertreter der Partei weiterleitet und das Original der beglaubigten Abschrift behält.*)
VolltextIBRRS 2017, 0760
BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - VIII ZR 98/16
1. Eine zunächst zulässige Berufung eines Berufungsführers, dessen Beschwer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht, kann unzulässig werden, falls dieser willkürlich seinen Berufungsantrag auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt. Mit "willkürlich" sind diejenigen Fälle gemeint, in denen der Berufungsführer aus eigener Entschließung, also nicht als Reaktion auf ein Verhalten seines Gegners, seinen Berufungsantrag auf einen die Berufungssumme unterschreitenden Wert beschränkt (Bestätigung von Großer Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts, RGZ 168, 355, 358, 360; BGH, Urteile vom 19.12.1950 - I ZR 7/50, BGHZ 1, 29, 31; vom 30.11.1965 - V ZR 67/63, NJW 1966, 598; vom 17.07.2008 - IX ZR 126/07, NJW-RR 2009, 126).*)
2. Wendet sich der Mieter mit seiner Berufung nicht gegen eine ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung als solche, sondern begehrt er mit dem Rechtsmittel lediglich eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erteilung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, bemisst sich der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands gemäß §§ 2, 3 ZPO nach dem Interesse des Mieters an einem sich möglicherweise aus der Abrechnung ergebenden Rückzahlungsanspruch, der gegebenenfalls nach Erfahrungswerten zu schätzen und mangels konkreter Anhaltspunkte in der Regel nur mit einem Bruchteil der geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 0770
BGH, Beschluss vom 19.12.2016 - XI ZR 539/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0768
BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - XI ZR 365/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0767
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZB 447/16
1. Im Rahmen von § 80 Satz 1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt.*)
2. Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).*)
VolltextIBRRS 2017, 0758
BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
1. Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03, IBRRS 2005, 0003; IMRRS 2005, 0003; BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11, IBRRS 2011, 1459; IMRRS 2011, 1030; BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11, IBRRS 2011, 4507; IMRRS 2011, 3244; BGH, 05.02.2013 - VIII ZB 38/12, IBRRS 2013, 5445).*)
2. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm zur Vorlage dieser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte (Anschluss an und Fortführung von BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07, IBRRS 2008, 0742; IMRRS 2008, 0521; BGH, 02.04.2008 - XII ZB 131/06, IBRRS 2008, 1499; IMRRS 2008, 1014; BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17; BGH; 20.05.2015 - VII ZB 66/14).*)
VolltextIBRRS 2017, 0755
BGH, Urteil vom 09.02.2017 - I ZR 91/15
1. Ist eine Klage auf Auskunft gerichtet, so kann nach erfolgter Verurteilung die Erteilung der Auskunft durch die Hauptpartei regelmäßig nicht als Widerspruch zur Einlegung der Revision durch ihre Streithelferin verstanden werden.*)
2. Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses für ein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren dürfen deutsche Gerichte grundsätzlich nicht von der vorläufigen Beurteilung des Beihilfecharakters durch die Kommission abweichen; eine absolute und unbedingte Verpflichtung, der vorläufigen Beurteilung der Kommission ohne Weiteres zu folgen, besteht für sie aber nicht.*)
3. Haben deutsche Gerichte Zweifel an der vorläufigen Beurteilung durch die Kommission, können sie nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 Stellungnahmen der Kommission einholen oder gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten.*)
4. Die Rückforderung einer Förderung auf der Grundlage einer nur vorläufigen Einstufung als Beihilfemaßnahme durch die Kommission kann sich als unverhältnismäßig erweisen; zu den Gründen hierfür kann auch eine unangemessen lange Dauer des Hauptprüfverfahrens zählen. Diese Prüfung obliegt im Einzelfall den mit einem Rückforderungsbegehren befassten deutschen Gerichten.*)
VolltextIBRRS 2017, 0708
AG Bremen, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 C 290/16
Ein Wasserversorgungsunternehmen, das die Wasserzufuhr aufgrund ausbleibender Zahlungen des Vermieters zu Lasten des Mieters sperrt, begeht eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Mieter, wenn es nicht vorab dem Mieter den Abschluss eines eigenen Vertrags anbietet. Es ist deshalb interessengerecht, dem Wasserversorger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
VolltextIBRRS 2017, 0700
KG, Beschluss vom 20.02.2017 - 21 U 50/15
Die Partei eines Bauprozesses kann mit dem Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens gem. § 296 bzw. gemäß § 379 Satz 2, § 402 ZPO präkludiert werden. Hierin liegt nicht schon deshalb eine unzulässige "Überbeschleunigung", weil die Einholung eines Gutachtens unterbleibt, das bei korrektem Alternativverhalten der säumigen Partei nicht hätte vermieden werden können. Vielmehr ist eine auf den absoluten Verzögerungsbegriff gestützte Präklusion erst dann verfassungsrechtlich problematisch, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung in ihrer konkreten Ausprägung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre.*)
VolltextIBRRS 2017, 0689
LG Bonn, Beschluss vom 18.11.2016 - 7 O 212/16
1. Es besteht eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit für Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Diese Regelung ist jedoch nicht anwendbar auf Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Mietet ein Unternehmen möblierte Wohnungen für eine begrenzte Zeit an, um diese seinen Mitarbeitern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit jeweils für begrenzte Zeit zur Verfügung zu stellen, liegt ein vorübergehender Gebrauch der Mietsache vor. Vorübergehende Dauer meint nicht den Zeitraum (hier: etwa 1 Jahr), sondern vielmehr den Verwendungszweck.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand soll dem Mieterschutz dienen, indem das Gericht in räumlicher Nähe des Mieters zuständig ist, wo dieser sich auskennt und die Beweisführung leichter möglich ist.
4. Fehlt eine Näheverbindung zum Mietobjekt, bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Anspruch auf Mietzahlung am Sitz des Mieters zu erfüllen ist, sodass sich auch die Gerichtszuständigkeit danach richtet.
VolltextIBRRS 2017, 0696
LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16
1. Eine erwirkte einstweilige Verfügung (hier: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch) ohne mündliche Verhandlung kann keinen Bestand haben, wenn dieser Titel unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht erschlichen wurde.
2. Es ist rechtsmissbräuchlich, die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Gegenseite wahrheitswidrig zu verneinen und dadurch die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung zu vereiteln.
3. Insbesondere ist unerheblich, ob der Antragsteller, die Antwort auf die Abmahnung als "nicht geeignet" angesehen hat, denn diese Beurteilung obliegt allein dem Gericht. Jedenfalls rechtfertigt dies nicht die schlicht falschen Vortrag, eine Reaktion der Gegenseite sei nicht erfolgt.
VolltextIBRRS 2017, 0649
BGH, Beschluss vom 18.10.2016 - KZB 46/15
1. Fehlt eine von Amts wegen zu prüfende persönliche Prozessvoraussetzung, ist die Nebenintervention auch dann durch Beschluss zurückzuweisen, wenn der Zurückweisungsantrag einer Partei auch oder ausschließlich auf diesen Mangel gestützt ist.*)
2. Legen der Nebenintervenient und die Partei, die er unterstützen will, gegen den Zurückweisungsbeschluss Rechtsmittel ein, bilden diese ein einheitliches Rechtsmittel; die unterstützte Partei ist insoweit wie ein Streithelfer zu behandeln.*)
3. Ein rechtlich unselbständiger kommunaler Eigenbetrieb ist im Zivilrechtsstreit um die Vergabe des Wegenutzungsrechts für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes auch dann nicht partiell parteifähig, wenn er an dem Vergabeverfahren als erfolgreicher Bieter beteiligt war.*)
IBRRS 2017, 0657
BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 602/15
Ein Richter, der im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer für den Betroffenen bestellt hat, darf nach seiner Versetzung oder Abordnung an das Beschwerdegericht als Richter in einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn mit der Beschwerde nicht die einstweilige Anordnung, sondern die - von einem anderen Richter angeordnete - endgültige Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen angegriffen wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 0654
BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15
Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des § 1612 b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03, IBRRS 2006, 0139; IMRRS 2006, 0073).*)
VolltextIBRRS 2017, 0351
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2016 - 8 W 57/16
Ein Antrag im selbständigen Beweisverfahren kann auch noch nach Erlass des Beweisbeschlusses als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Tatsachen, die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen sollen, nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind.
VolltextIBRRS 2017, 0633
BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - VII ZB 41/16
1. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.
2. Wird Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, gehört hierzu eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.
3. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
4. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden.
VolltextIBRRS 2017, 0626
LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2017 - 1 S 199/16
1. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, säumige Beiträge anzufordern und einzuziehen. Er ist jedoch nicht automatisch zur Prozessführung ermächtigt. Für die gerichtliche Durchsetzung benötigt er eine besondere Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung, durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung.
2. Eine Regelung in der Teilungserklärung, nach der der Verwalter auch zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der laufenden Verwaltung ermächtigt ist, gilt nicht nur für den ersten Verwalter, sondern für den jeweils aktuellen Verwalter.
3. Ein wirksamer Wirtschaftsplan eines Jahres ist taugliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von rückständigen Hausgeldzahlungen gegenüber den jeweiligen Wohnungseigentümern.
VolltextIBRRS 2017, 0621
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - VII ZR 112/14
1. Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht und verliert sie hierdurch nach englischem Recht ihre Rechtsfähigkeit, ist sie - vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest-, Spalt- oder Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmer - nicht mehr partei- oder prozessfähig.*)
2. Der Rechtsstreit ist entsprechend Anwendung von §§ 239, 241 ZPO unterbrochen, sofern die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 0591
VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2016 - 1 CS 16.2011
Da der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch des Nachbarn grundsätzlich zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten gehört, die nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben kann (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG), fehlt der Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
VolltextIBRRS 2017, 0507
KG, Beschluss vom 11.05.2016 - 21 U 26/16
1. Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in der Berufungsschrift als Rechtsmittelbeklagter nicht der wirkliche Berufungsbeklagte, sondern ein mit diesem nicht identisches Unternehmen benannt ist.
2. Wird das Rechtsmittel fristgerecht per Fax übermittelt, enthält allerdings erst die nach Fristablauf bei Gericht eingehende Urschrift eine Kopie des anzufechtenden Urteils, kann das Gericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch aus den Umständen nicht eindeutig ermitteln, wer Berufungsbeklagter sein soll.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Berufungsfrist nicht versäumt wurde. Dieses Institut dient nicht dazu, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerechten Berufungsschrift zu heilen.
4. Unterzeichnet der Rechtsanwalt aus Unachtsamkeit die Berufungsschrift, obwohl diese gegen die falsche Berufungsbeklagte gerichtet ist, verstößt er gegen seine anwaltlichen Pflichten. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass sein Sekretariat versehentlich versäumte, der per Telefax übermittelten Berufungsschrift die Kopie des anzufechtenden Urteils anzufügen.
VolltextIBRRS 2017, 0265
BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - VI ZR 116/16
Das Gericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis auf seine geänderte Auffassung zu geben - einen Feststellungsantrag überraschend mit der Begründung abweist, er sei unklar und könne auch nicht in ausreichend klarer Form gestellt werden. Die Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Klageantrag zu ändern und die Bedenken des Gerichts auszuräumen (Fortführung, Senatsbeschluss vom 06.07.2010 - VI ZR 177/09, IBRRS 2010, 3272).*)
VolltextIBRRS 2016, 3217
BGH, Urteil vom 21.10.2016 - V ZR 230/15
Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.*)
VolltextIBRRS 2017, 0578
BGH, Urteil vom 18.10.2016 - VI ZR 618/15
Zu den Voraussetzungen des Gerichtsstands des Handlungsorts einer unerlaubten Handlung iSd Art. 5 Nr. 3 LugÜ II bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.*)
VolltextIBRRS 2017, 0508
OLG Köln, Urteil vom 06.09.2016 - 9 U 29/16
1. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein.
2. Der von einem Versicherungsnehmer begehrte Ausspruch zur betragsmäßigen Höhe des vom Versicherungsschutz ausgenommenen Erfüllungsschadens betrifft kein streitiges Rechtsverhältnis, sondern um eine Tatsachenfeststellung.
VolltextIBRRS 2017, 0483
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2017 - 15 W 170/16
1. Zu dem feststellbaren Zustand einer Sache zählt auch, wie eine Leistung fachmännisch einzuordnen ist und ob sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder widerspricht.
2. Ob DIN- bzw. EN-Vorschriften einzuhalten sind und eingehalten werden, ist eine technische Frage, die im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt und beantwortet werden kann.
3. Nur lediglich die Mangelhaftigkeit einer Sache behauptet und zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht werden soll, ist der Antrag unzulässig; denn ob eine Sache mangelhaft ist, ist eine Rechtsfrage.
VolltextIBRRS 2017, 0478
BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - VII ZR 181/16
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
3. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
VolltextIBRRS 2017, 0402
OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 28 W 19/17
Ein Ordnungsgeld darf gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nur dann festgesetzt werden, wenn der Sachverständigen die erste ihm gesetzte Frist versäumt hat und ihm darüber hinaus das Ordnungsgeld unter Festsetzung einer Nachfrist angedroht worden ist.
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