Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 0419OVG Saarland, Beschluss vom 23.01.2017 - 2 C 293/16
1. Nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist allgemein eine Klärung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr veranlasst.*)
2. Auch die an einem im Plangebiet eines Bebauungsplans liegenden Grundstück lediglich obligatorisch Berechtigten wie Mieter und Pächter, hier der Pächter eines repräsentativen Anwesens, in dem er ein Bordell einrichten und betreiben möchte, können in einem Normenkontrollverfahren, hier gegen eine Veränderungssperre, antragsbefugt sein*).
VolltextIBRRS 2017, 0145
LG Köln, Beschluss vom 06.10.2014 - 27 O 371/14
Zur Begründung eines Fristverlängerungsantrags genügt es nicht, dass alle "immobilienrechtlich" spezialisierten Kollegen "stark arbeitsbelastet" sind. Die Klageerwiderung zur Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungs- und Zahlungsklage ist kein Hexenwerk und muss von jedem zugelassenen Anwalt erledigt werden können.
VolltextIBRRS 2017, 0400
BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - VIII ZR 178/16
1. In einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt.
2. § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann.
3. Die der Berechnung der Beschwer zu Grunde liegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.
VolltextIBRRS 2017, 0389
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.12.2016 - 6 W 114/16
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt die Anhörung beider Parteien voraus. Hat das Landgericht daher nach Einreichung der Klageschrift und vor Anforderung des Kostenvorschusses den Streitwert bereits endgültig festgesetzt, ist auf entsprechende Beschwerde hin dieser Beschluss aufzuheben.*)
VolltextIBRRS 2017, 0335
BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 27/15
Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf das Gericht nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.02.2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 = IBRRS 2011, 1329 = IMRRS 2011, 0942).*)
VolltextIBRRS 2017, 0332
BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - VI ZB 1/16
Ein Sachverständiger kann nach § 41 Nr. 8, § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, wozu auch ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer zählt, als Sachverständiger mitgewirkt hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 0342
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2014 - 21 U 86/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0319
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2016 - 6 W 109/16
Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Verhandlungstermin sind grundsätzlich nur in Höhe der fiktiven Kosten für die Anreise vom Sitz der Partei zum Gerichtsort erstattungsfähig; dies gilt auch für den von der Partei ständig beauftragten "Vertrauensanwalt" (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Anwalt einer der - gemäß einer anerkannten Rankingliste - führenden Sozietäten auf dem einschlägigen Rechtsgebiet angehört.*)
VolltextIBRRS 2017, 0303
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016 - 3 S 174/15
Dem Inhaber eines Grundpfandrechts an einem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstück steht eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO weder im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch wegen eines möglichen Verstoßes gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot zur Seite.*)
VolltextIBRRS 2017, 0301
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 - 3 U 31/15
Zur Klage des früheren Miteigentümers eines teilungsversteigerten Grundstücks auf Zustimmung zur Auszahlung eines, zum Zwecke der Ablösung einer Grundschuld gezahlten, jedoch nicht in vollem Umfang zur Befriedigung der dadurch gesicherten Forderung benötigten nach Abzug der Kosten verbliebenen, beim Amtsgericht hinterlegten Betrages (Übererlöses) an ihn sowie an zwei weitere der insgesamt aus fünf früheren Miteigentümern mit gleich hohen Anteilen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft (insoweit unzulässig mit Blick auf eine weder aus gesetzlicher noch aus gewillkürter Prozessstandschaft sich ergebende Prozessführungsbefugnis).*)
VolltextIBRRS 2017, 0296
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2016 - 4 BN 11.16
1. Die Kernfrage, ob die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verletzt ist, wenn der Entwurf eines Bebauungsplans mit seiner Begründung ausgelegt wird, obwohl die erforderliche Vorprüfung (§ 3c Satz 1 UVPG) des Einzelfalls und die Dokumentation dazu (noch) fehlen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht maßgeblich und rechtfertigt keine Revisionszulassung.
2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat.
VolltextIBRRS 2017, 0256
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2016 - 5 U 138/16
1. Kommt es aufgrund eines nicht von dem Gericht zu vertretenden Umstandes zum Ausdruck von Fehlfaxen (unvollständiger Schriftsatz nebst Anlagen), handelt es sich um erstattungspflichtige Mehrausfertigung im Sinne von Nr. 9000 Nr. 1 b) KVGKG. Nur der vollständig übermittelte Ausgangsschriftsatz ist von der Dokumentenpauschale ausgenommen.*)
2. Die Auslagen sind der Partei, nicht dem Bevollmächtigten aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0261
BGH, Beschluss vom 10.11.2016 - I ZR 235/15
1. Der Makler steht zu seinem Auftraggeber in einem besonderen Treueverhältnis. Daraus ergeben sich für ihn bestimmte Nebenpflichten bei der Erfüllung seiner Aufgabe.
2. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können.
3. Die Aufklärungspflicht trifft den Makler im Allgemeinen auch dann nach beiden Seiten, wenn er nicht nur einseitiger Interessenvertreter einer der beiden zusammenzuführenden Vertragsseiten ist, sondern im zulässigen Rahmen sowohl zu dem Verkäufer als auch dem Kaufinteressenten in Vertragsbeziehung getreten ist.
4. Der Makler verletzt seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige - eigene oder sich zu Eigen gemachte - Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Steht ihm eine solche hinreichende Grundlage nicht zur Verfügung, muss er zumindest diesen Umstand offen legen.
5. Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der ZPO verpflichtet die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
6. An einem ordnungsgemäßen Beweisantritt kann es fehlen, wenn der Vortrag der beweisbelasteten Partei in Bezug auf die unter Beweis gestellte Behauptung widersprüchlich ist (hier verneint).
VolltextIBRRS 2017, 0254
OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2016 - 14 U 57/16
1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (sog. Erfüllungsort).
2. Der Gerichtsstand des Bauvorhabens als Erfüllungsort ist für eine Klage aus einem Ingenieurvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es in dem Rechtsstreit nicht mehr um die Verpflichtungen aus dem ursprünglich geschlossenen Ingenieurvertrag geht, sondern um einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB aus einem Vergleich.
3. Die Verpflichtungen aus einem Vergleich zwischen Auftraggeber und Ingenieur hat der Auftraggeber - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erfüllen.
VolltextIBRRS 2017, 0253
OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2016 - 14 U 57/16
1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (sog. Erfüllungsort).
2. Der Gerichtsstand des Bauvorhabens als Erfüllungsort ist für eine Klage aus einem Ingenieurvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es in dem Rechtsstreit nicht mehr um die Verpflichtungen aus dem ursprünglich geschlossenen Ingenieurvertrag geht, sondern um einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB aus einem Vergleich.
3. Die Verpflichtungen aus einem Vergleich zwischen Auftraggeber und Ingenieur hat der Auftraggeber - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erfüllen.
VolltextIBRRS 2017, 0085
OVG Sachsen, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 B 283/16
1. Ein ausschließlich schuldrechtlich Nutzungsberechtigter (z. B. Mieter) ist generell nicht antragsbefugt, die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungswiderspruchs i.S.v. § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich anordnen zu lassen.
2. Die Antragsbefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (analog) kann auch nicht damit begründet werden, dass die mit Widerspruch angefochtene Baugenehmigung ein Brandschutzkonzept zum Gegenstand hat, das nach Auffassung des Nutzungsberechtigten nicht nur untauglich ist, sondern vielmehr eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 GG derjenigen Menschen aufrechterhält, die sich im betroffenen Gebäude aufhalten.
VolltextIBRRS 2017, 0235
AG Bremen, Beschluss vom 29.12.2016 - 9 C 447/13
1. Schuldet der Vermieter die Sanierung einer vom Mieter insofern zeitweise zu räumenden Mietwohnung, so ist eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO grundsätzlich gegeben.*)
2. Eine Vereitelung der Erfüllung durch den Mieter/Gläubiger liegt nicht vor, wenn der Vermieter/Schuldner Ersatzwohnraum aus seinem Bestand unter Umgehung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers anbietet. Notfalls ist dem Mieter/Gläubiger unverzüglich ein Hotelaufenthalt für die Dauer der Sanierungsarbeiten zu ermöglichen.*)
3. Eine Vorschussleistung nach § 887 Abs. 2 ZPO muss gesondert beantragt werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 0084
LG Dortmund, Urteil vom 30.08.2016 - 1 S 410/15
Macht ein ehemaliger Wohnungseigentümer, der vor Rechtshängigkeit der Klage seine Eigentumswohnung verkauft und übereignet hat, Schadensersatzansprüche gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend, handelt es sich nicht um eine Wohnungseigentumssache. Die Gerichtszuständigkeit für die Klage eines Dritten gegen eine WEG richtet sich nach § 43 Nr. 5 WEG und für die Berufung nach § 72 Abs. 2 GVG.
VolltextIBRRS 2017, 0232
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - 2 W 57/16
Der Streitwert der Nebenintervention richtet sich nach dem konkreten wirtschaftlichen Interesse, also den drohenden Regressansprüche, die der Nebenintervenient beim Unterliegen der Hauptpartei zu erwarten hätte.
VolltextIBRRS 2016, 3388
OLG München, Urteil vom 06.12.2016 - 28 U 2388/16 Bau
1. Eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des notariellen Erwerbsvertrags verwendete Klausel, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder durch einen von ihm zu bestimmenden Baufachmann erklärt wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2. Wird neben dem Verwalter auch ein Sachverständiger bevollmächtigt, macht das die Abnahmeklausel nicht wirksam, sondern erst Recht unwirksam, weil dadurch die Abnahme dem Erwerber noch weiter entzogen wird.
3. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern des einzelnen Erwerbers. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt daher die Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu fassen.
4. Auch ohne ausdrückliche öffentlich-rechtlich normierte Verpflichtung zum Anbringen von Schneefanggittern auf dem Dach eines Bauvorhabens, kann sich eine solche Verpflichtung wegen generellem Schneereichtum des Ortes (Schneelastzone 3) als privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht begründen.
5. Ist über die Höhe eines Schadens auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis bereits rechtskräftig entschieden, kann der Geschädigte nach erfolgter Mängelbeseitigung nicht mehr zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Ein insoweit gestellter Feststellungsantrag ist daher unzulässig.
IBRRS 2017, 0215
OVG Saarland, Beschluss vom 23.12.2016 - 1 A 348/16
Ein Beteiligter, der die ihm prozessual eröffnete Möglichkeit, seinen Rechtsstandpunkt zu einer bestimmten Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darzulegen, bewusst nicht nutzt, kann im Zulassungsverfahren nicht unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG verlangen, dass diese Rechtsfrage aus dem Prüfprogramm des Zulassungsverfahrens ausgeklammert wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 0213
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - 2 S 2506/14
1. Ergeht ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zustellung an die Beteiligten, tritt die einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entgegenstehende Bindungswirkung bereits mit der Übergabe des Tenors der Entscheidung an die Geschäftsstelle ein, wenn diese gleichzeitig schriftlich angewiesen wird, den Entscheidungstenor auf telefonische Anfrage der Beteiligten an diese bekannt zu geben, da das Gericht die Entscheidung damit "aus der Hand gegeben" hat.*)
2. Wird ein wirksam unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Abgabenbescheid unter Aufhebung des Vorbehalts durch einen endgültigen Bescheid ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel gegen den Vorbehaltsbescheid. Der endgültige Bescheid wird nicht ohne weiteres Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahren, da die VwGO keine den Vorschriften des § 68 FGO und § 96 Abs. 1 SGG entsprechende Regelung kennt.*)
VolltextIBRRS 2017, 0186
BGH, Urteil vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15
Nimmt der Kläger den Beklagten gem. § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.*)
VolltextIBRRS 2017, 0166
LG Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2016 - 19 T 519/15
Wenden sich Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss zur Anbringung einer Überdachung eines Balkons, um einen verstärkten Schattenwurf auf ihren Garten zu verhindern, beträgt der Streitwert 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen.
VolltextIBRRS 2017, 0049
BGH, Beschluss vom 10.11.2016 - V ZR 54/16
Das wirtschaftliche Interesse eines Wasserversorgers, ein zu seinen Gunsten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastetes Grundstück für die Verlegung und Nutzung eines Energietransportkabels in Anspruch zu nehmen, bestimmt sich entweder nach den Kosten, die für die Entfernung des Kabels und eine andere Leitungsführung anfallen, oder nach den Mehrkosten, die durch das verlegte Kabel bei Bauvorhaben des Grundstückseigentümers entstanden sind oder entstehen werden und von dem Wasserversorger alternativ zu der Entfernung der Leitung zu übernehmen sind.
VolltextIBRRS 2017, 0036
BGH, Beschluss vom 10.11.2016 - I ZB 29/16
1. Rechtsanwälte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen.
2. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird.
3. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden.
4. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.
5. Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen unberücksichtigt bleiben.
VolltextIBRRS 2017, 0094
OLG Schleswig, Urteil vom 15.12.2016 - 11 U 119/15
Ein Vergleich kann wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen nur dann angefochten werden, wenn eine Aufklärungspflicht des Anfechtungsgegners bestand (hier verneint).
VolltextIBRRS 2017, 0041
BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZR 152/15
1. In einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen".
2. Der Beschwerdeführer hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Beschwerdebegründung - unter Einbeziehung der dort in Bezug genommenen Aktenstellen - und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen.
VolltextIBRRS 2017, 0156
BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 192/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0047
BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 77/16
Eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG liegt vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben (Anschluss an Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16, IBRRS 2017, 0064 = IMRRS 2017, 0018).
VolltextIBRRS 2016, 3393
LG Berlin, Beschluss vom 11.11.2016 - 67 S 152/16
1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Überlegung die Befürchtung aufkommen lassen kann, der Richter stehe den Verfahrensbeteiligten oder dem Gegenstand des Verfahrens nicht sachlich und unvoreingenommen, also nicht unparteilich gegenüber. Es kommt insoweit allein darauf an, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
2. Ein Befangenheitsantrag kann nicht darauf gestützt werden, dass die Richter mit ausführlicher Begründung auf ihre Absicht hingewiesen haben, die eingelegte Berufung abzuweisen.
3. Unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits bezweckt der Zurückweisungsbeschluss, den Rechtsschutz für den Bürger effektiver zu gestalten, indem die in erster Instanz erfolgreiche Partei - in einem Mietrechtsstreit der Mieter oder der Vermieter - schneller Gewissheit über die Endgültigkeit ihres Obsiegens erlangt und Anreize vermindert werden, durch die Einlegung der Berufung Zeit zu gewinnen und die Vollstreckung des titulierten Anspruchs hinauszuzögern.
VolltextIBRRS 2017, 0074
BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - VII ZB 29/16
Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den angeforderten Auslagenvorschuss, von dessen Einzahlung das Gericht die Beweiserhebung abhängig gemacht hat, trotz Erinnerung seitens des Gerichts nicht einzahlt und eine Beweiserhebung deshalb unterbleibt. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine solche Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren.*)
VolltextIBRRS 2017, 0064
BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.*)
VolltextIBRRS 2017, 0089
OLG München, Urteil vom 19.10.2016 - 3 U 644/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0070
AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016 - 231 C 309/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0059
BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZR 86/16
1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gem. § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.*)
2. Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.*)
VolltextIBRRS 2016, 3401
BGH, Urteil vom 13.10.2016 - IX ZR 149/15
1. Ein Mietausfallschaden ist hinreichend dargelegt, wenn der Vermieter vorträgt, dass angesichts des Mietobjekts und der Marktlage üblicherweise innerhalb einer bestimmten Frist ein neuer Mieter gefunden worden wäre.
2. Die Vermietungswahrscheinlichkeit folgt keiner festen Regel und hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Wird der Verwalter als Zeuge dafür benannt, dass die sofortige Vermietbarkeit der Wohnung zum verlangten Mietzins möglich gewesen wäre, darf dieser Beweisantritt nicht übergangen werden.
VolltextIBRRS 2017, 0045
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 178/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3357
BVerfG, Beschluss vom 13.07.2016 - 2 BvR 1341/16
1. Ist eine Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert und deshalb unzulässig, kann keine einstweilige Anordnung erlassen werden. Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einstellung einer Räumungsvollstreckung erfordert nur bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde eine Folgenabwägung.
2. Wird nach Ablehnung von Vollstreckungsschutz wegen Selbstmordgefährdung des Mieters eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, muss umfänglich dargelegt werden, warum und in welcher Weise eine Gefährdung durch Fortführung der Räumungsvollstreckung gegeben ist.
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3394LG Berlin, Beschluss vom 18.10.2016 - 67 S 327/16
Nimmt der Vermieter einen Dritten als Besitzer der Wohnraummietsache nach § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Räumung und Herausgabe in Anspruch, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des gegen den Wohnraummieter geführten Räumungsprozesses Kenntnis erlangt hat. Ein non-liquet geht zulasten des Vermieters.*)
VolltextIBRRS 2016, 3443
BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 277/14
1. Die Frist zur Einlegung einer Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen.
2. Die Notfrist beginnt mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu laufen. Es ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt der Kläger oder der zweitinstanzlich für ihn tätige Prozessbevollmächtigte die Entscheidung übermittelt erhielt.
VolltextIBRRS 2016, 3439
OVG Saarland, Beschluss vom 24.11.2016 - 2 C 162/16
1. Ein nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellter Normenkontrollantrag gegen einen als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ist auch dann unzulässig, wenn die Bekanntmachung des Bebauungsplans fehlerhaft war.*)
2. Mängel bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans sind für den Fristbeginn ohne Bedeutung; ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft getreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Normenkontrolle.*)
VolltextIBRRS 2016, 3427
BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - VI ZR 547/14
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.
2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.
VolltextIBRRS 2016, 3383
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2016 - 6 U 51/15
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Kündigung (hier: eines Mietvertrags über ein Altenpflegeheim) setzt einen schlüssig vorgetragenen Schaden voraus.
2. Um eine eingetretene Vermögensminderung zu berechnen, muss zunächst dargestellt werden, wie sich die Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung dargestellt hätte und anschließend die Vermögenssituation dargestellt werden, wie sie sich aus der behaupteten Pflichtverletzung ergibt. Dabei sind sämtliche Vor- und Nachteile des nicht erfüllten Vertrages zu saldieren.
VolltextIBRRS 2016, 3381
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2016 - 15 UF 84/15
1. Möchte ein Ehegatte die Aufhebung der Gemeinschaft am ehelichen Grundstück, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten und Miteigentümer ein Anspruch auf Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlung.
2. Wird das Recht auf Teillöschung der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld geltend gemacht, weil dieses beim geringsten Gebot eine Teilungsversteigerung verhindern würde, ist der Miteigentümer verpflichtet an der Löschung mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn noch kein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt wurde.
VolltextIBRRS 2016, 3390
BAG, Beschluss vom 29.11.2016 - 10 ABR 68/16
Eine Anhörungsrüge kann solange nicht erhoben werden, wie die angegriffene Entscheidung nicht in schriftlicher Ausfertigung vorliegt.
VolltextIBRRS 2016, 3338
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2016 - 13 UF 15/16
1. Das Gewaltschutzgesetz enthält ausschließlich Verfahrensrecht. Es begründet keinen Anspruch, sondern es setzt einen Unterlassungsanspruch zum Schutz der im § 1 GewSchG genannten Rechtsgüter aufgrund materiellen bürgerlichen Rechts voraus.*)
2. Das besondere Verfahrensrecht des Gewaltschutzgesetzes steht nur zur Durchsetzung der Abwehransprüche gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung zur Verfügung, nicht auch für andere Ansprüche zwischen den Beteiligten. Liegt im Streit um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und die aus ihm folgenden Ansprüche bei einer wertenden Betrachtung das Schwergewicht der tatsächlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen nicht beim Schutz von Körper, Gesundheit und Freiheit des Gläubigers (§ 1 I 1 GewSchG), so stehen ihm die Verfahrenserleichterungen des Gewaltschutzgesetzes nicht zu.*)
3. Aus der rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz des im zulässigen Rechtsweg angegangenen Gerichts (§§ 17 II 1, 17 a VI GVG) folgt nicht, dass die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensarten innerhalb desselben Rechtswegs unmaßgeblich wird. Verfahren verschiedener Verfahrensarten können nicht miteinander verbunden werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 3362
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 W 13/16
Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch führt auch dann zu einer Erhöhung des Streitwertes gem. § 45 Abs. 3 GKG, wenn sich der Beklagte als Hauptverteidigung mit anderen rechtlichen Schlussfolgerungen auf gleicher Tatsachenbasis gegen den Anspruch zur Wehr setzt.*)
VolltextIBRRS 2016, 3317
BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 59/14
Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 3336
BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - XII ZB 550/15
Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an BGH, 22.01.2014 - XII ZB 278/13, IBRRS 2014, 0807; IMRRS 2014, 0378 und BGH, 14.02.2007 - XII ZB 150/05,·FamRZ 2007, 711).*)
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