Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 3287LG Berlin, Beschluss vom 23.09.2016 - 65 S 54/16
1. Der Streitwert für die Klage auf Mietminderung bemisst sich nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung.
2. Der Streitwert für die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts bemisst sich nach dem Jahresbetrag der Mietminderung.
VolltextIBRRS 2016, 3239
BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 23/14
1. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.
2. Überspannt das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig und versäumt es dadurch, den Sachvortrag einer Partei in gebotener Weise zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls Beweis zu erheben, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.
3. Zur ausreichenden und schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Wasserschadens gehört nicht die Erklärung, wie aufgrund einer geringfügigen Undichtigkeit sich innerhalb kurzer Zeit ein umfangreicher Schaden habe entwickeln können.
4. Es ist für die Schlüssigkeit des Vortrags auch nicht notwendig, dass sich aus ihm der Beweis eines ersten Anscheins für die Verursachung der geltend gemachten Schäden ergibt.
VolltextIBRRS 2016, 3235
LG Berlin, Beschluss vom 23.09.2016 - 65 T 159/16
Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis zur Tierhaltung (hier: eines Hundes) in der Mietwohnung richtet sich nach dem Interesse der begehrten Zustimmung (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Dabei ist die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters entscheidend.
VolltextIBRRS 2016, 3230
BGH, Beschluss vom 16.09.2016 - V ZR 3/16
1. Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen.*)
2. Erlassen ist der Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574, 1575 = IBRRS 2004, 1096 = IMRRS 2004, 0548).*)
3. Zur Wahrung der Klagebegründungsfrist, wenn eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb der Frist nur darauf gestützt wird, dass der Beschluss die Teilungserklärung ändere und dies einstimmig erfolgen müsse, während tatsächlich eine Öffnungsklausel vereinbart und das danach erforderliche Quorum nicht erreicht ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 3228
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2016 - 4 U 136/14
1. Sieht der Statiker in den statischen Berechnungen eine geeignete Innenbeplankung eines in Holzständerbauweise zu errichtenden Wohnhauses vor, führt er in dem Wärmeschutznachweis jedoch eine im Hinblick auf Statik und Feuchtigkeit ungeeignete Beplankung auf und ist ihm bekannt, dass diese ungeeignete Beplankung ausgeführt werden soll, muss er den Bauherrn als seinen Auftraggeber unverzüglich auf die Ungeeignetheit der beabsichtigten Ausführung hinweisen.*)
2. Eine gesamtschuldnerische Haftung von ausführendem Unternehmen und Statiker gegenüber dem Bauherrn wird weder durch eine Prozesstrennung noch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens beendet.*)
VolltextIBRRS 2016, 3182
BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - VI ZB 8/16
Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung Senatsbeschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13 = IBRRS 2011, 3649 = IMRRS 2011, 2586).*)
VolltextIBRRS 2016, 3180
BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 35/14
1. Ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 = IBRRS 2006, 2016 = IMRRS 2006, 1277).
2. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab führt nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt technische Geräte stets auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen muss, ohne hierfür einen konkreten Anlass zu haben.
IBRRS 2016, 3177
OLG Celle, Urteil vom 30.11.2016 - 14 U 136/16
1. Die Beweisaufnahme ist zu wiederholen, wenn der im Verfahren eingesetzte Gutachter (hier: öffentlich bestellt und vereidigt für das Fachgebiet "Honorare für Architektenleistungen"), zusätzlich beauftragt wird, zu beantworten, ob die Tragwerksplanung eines in Niedersachsen ansässigen Statikers in Luxemburg verwertbar ist, und er dazu offensichtlich nicht sachkundig ist.
2. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger muss grundsätzlich über die erforderliche Fachkunde auf dem Gebiet der geradezu beantwortenden Beweisfrage verfügen.
3. Stammt ein Gutachten nicht von einem Sachverständigen, der zu einer entsprechend fachkundigen Beurteilung in der Lage ist, mangelt es dem darauf gestützten Urteil an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, so dass es der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt.
VolltextIBRRS 2016, 3172
LG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2016 - 318 T 10/16
1. Die Verfahrenskosten sind dem Verwalter nur dann aufzuerlegen, wenn dieser den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Dies setzt voraus, dass der Verwalter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt und z.B. Beschlüsse zur Abstimmung vorschlägt, die bereits für ungültig erklärt worden sind oder bei denen offensichtlich erkennbar ist, dass sie zu nichtigen Beschlüssen führen würden.
2. Allein das Aufstellen einer Tagesordnung mit Punkten zur Beschlussfassung führt nicht dazu, dass dem Verwalter etwaige Prozesskosten auferlegt werden können.
3. Werden WEG-Beschlüsse angefochten wegen nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung und mit näherer Begründung, warum Kosten zur Balkonsanierung nicht mitgetragen werden müssen, ist zweifelhaft ob der Verwalter pflichtwidrig die Tätigkeit des Gerichts verursacht hat. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat.
VolltextIBRRS 2016, 2006
OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.04.2016 - 8 W 104/15
1. Zahlt der Antragsteller nach Ablauf der gesetzten Fristen den angeforderten Auslagenvorschuss ein, so ist das selbständige Beweisverfahren fortzusetzen.
2. Dies gilt auch bei Zahlung erst im entsprechenden Beschwerdeverfahren, nachdem das Beweisverfahren bereits für beendet erklärt wurde.
VolltextIBRRS 2016, 3159
OLG Celle, Urteil vom 12.11.2015 - 13 U 9/15
1. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung kann sich nach § 17 I 2 Nr. 1 StromGVV aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen ua einer nachfolgenden Abrechnungsperiode ergeben.*)
2. Auch wenn ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist, ist der von den nach § 17 I 2 StromGVV berücksichtigungsfähigen Einwendungen nicht erfasste Sockelbetrag der Abrechnung zur Zahlung fällig.*)
3. Insbesondere steht die Regelung des § 17 I 2 StromGVV der Möglichkeit nicht entgegen, einen Mindestverbrauch nach § 287 ZPO zu schätzen, der von der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung nicht berührt ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 3153
OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 32 SA 63/16
Soll ein von einem Wohnungseigentümer beauftragter Wohnungseigentümer Handwerker einen Schaden am Gemeinschaftseigentum verursacht haben, kann für die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen beide auf Schadensersatz im Gerichtsstandsbestimungsverfahren das für den Sitz der WEG zuständige Amtsgericht zum gemeinsamen Gericht bestimmt werden, das für die Klage gegen den Wohnungseigentümer (ausschließlich) zuständig ist.
VolltextIBRRS 2016, 3126
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2016 - VfGBbg 9/16 EA
Rechtsschutzinteresse für die Anrufung des Verfassungsgerichts besteht nur dann, wenn der erstrebte Rechtsschutz nicht auf anderem, einfacherem Wege erreichbar erscheint.
VolltextIBRRS 2016, 3110
BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - V ZB 47/15
Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.*)
VolltextIBRRS 2016, 3042
BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13.16
1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 V VwGO) wegen veränderter Umstände beantragen.
2. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eröffnet dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit für eine eigene unabhängige Abwägungsentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der gegenwärtigem Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.
VolltextIBRRS 2016, 3051
LG Berlin, Beschluss vom 26.09.2016 - 65 T 149/16
1. Macht ein Kläger zwei wirtschaftlich identische Ansprüche geltend (hier: auf Räumung und Herausgabe der Wohnung), beruht die Anspruchsmehrheit auf einer subjektiven Klagehäufung. Die Streitwerte werden deshalb nicht addiert.
2. Die Rückgabepflicht mehrerer Mieter oder Untermieter ist eine Gesamtschuld (§ 431 BGB), sodass die Mieter einzeln und gemeinsam verklagt werden können und prozessrechtlich einfache Streitgenossen sind.
VolltextIBRRS 2016, 3039
OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2016 - 12 KN 187/15
Der Senat hält an der in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85) vertretenen Auffassung, dass einem Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, zu deren Verwirklichung eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan aktuell nicht verbessern kann, auch im Lichte des Unionsrechts fest.*)
VolltextIBRRS 2016, 3027
OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2016 - 17 W 261/15
1. Dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen ist nachzukommen, sofern er nicht verspätet oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Dem Antrag auf Anhörung ist auch unabhängig von einer schriftlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen stattzugeben.
2. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen Fragen in einer mündlichen Anhörung zu stellen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachtet.
3. Es ist nicht entscheidend, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Entscheidend ist allein, ob bzw. dass die Partei dem Sachverständigen Bedenken vortragen und ihn um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten will.
4. Die Partei muss ihre Fragen an den Sachverständigen nicht im Voraus formulieren, es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welche Richtung sie durch Fragen eine Aufklärung herbeiführen möchte.
VolltextIBRRS 2016, 2951
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2016 - 12 W 17/16
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention entfällt mit dem rechtskräftigen oder sonst endgültigen Abschluss der Hauptsache; über die Kosten der Nebenintervention ist nicht im Zwischenstreit zu entscheiden (Anschluss BGH, NJW-RR 2015, 992).*)
2. Der Haftpflichtversicherer verletzt seine Pflicht zur Interessenwahrung des Versicherungsnehmers, wenn er dem Haftpflichtprozess auf Seiten der Gegenpartei beitritt (Anschluss OLG München, VersR 2009, 822).*)
VolltextIBRRS 2016, 3022
BGH, Beschluss vom 24.10.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3021
BGH, Beschluss vom 21.10.2016 - AnwZ (B) 3/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3000
BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - IX ZB 11/16
1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft.
2. An Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen Urteils ist das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht gebunden.*)
VolltextIBRRS 2016, 2998
BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 50/15
Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.*)
VolltextIBRRS 2016, 2893
OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - 14 U 64/16
1. Im Einzelfall kann angenommen werden, der Schädiger habe auch dann die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu tragen, wenn sich ein Gutachten objektiv als unbrauchbar herausstellt. Das gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte den Gutachter nicht zutreffend informiert, z. B. nicht über Vorschäden unterrichtet.*)
2. Die Kosten der Einholung eines anschließend im Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens fallen gleichwohl nicht allein dem Geschädigten zur Last. Er hätte die Klage auf Ersatz der Reparaturkosten auch ohne Vorlage eines Privatgutachtens erheben können, sodass auch in diesem Fall die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht erforderlich geworden wäre.*)
VolltextIBRRS 2016, 2945
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.01.2016 - 9 O 4078/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2910
LG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2016 - 10 T 89/15
1. Es sofortiges Anerkenntnis liegt vor, wenn der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkennt, also die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
2. Ein Beklagter hat Veranlassung zur Klage gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.
3. Verweigert der Beklagte die Rückzahlung des Kautionsbetrages an die ausgezogenen Mieter und macht deutlich, nicht zur Auszahlung bereit zu sein, erkennt dann aber im Prozess die Forderung an, hat der Beklagte Anlass zur Klage gegeben und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VolltextIBRRS 2016, 1964
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2016 - 6 W 618/16
1. Zu den im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Kosten des Rechtsstreits gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand ganz oder teilweise identisch sind.
2. Wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des Beweisverfahrens zurückbleibt, etwa weil sich zunächst behauptete Mängel im Beweisverfahren nicht bestätigt haben, kann das Gericht der Hauptsache in der Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO dem Kläger die durch den überschießenden Teil des Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegen.
VolltextIBRRS 2016, 2891
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 W 737/16
1. Kosten für ein Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angesehen werden. Maßgeblich für ihre Erstattungsfähigkeit ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Beauftragung eines Privatgutachters ex ante als sachdienlich ansehen durfte.*)
2. Kosten eines vom Kläger vor Klageerhebung in Auftrag gegebenen, indes erst nach Klageerhebung erstellten unfallanalytischen Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn dieses Gutachten weder zur Herbeiführung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens noch zur gebotenen Substanziierung des Klagevorbringens erforderlich war.*)
VolltextIBRRS 2016, 2887
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.04.2016 - 4 HK O 1154/16
1. Es liegt kein Verfügungsgrund für Eilrechtsschutz vor, wenn sich der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung (hier: Gefahr der Verhängung einer Vergabesperre) mehr als einen Monat Zeit damit lässt, einen Antrag einzureichen und das Verfahren zu betreiben. Der Antragsteller widerlegt durch dieses Verhalten, dass er ein schnelles Handeln für notwendig hält.
2. Diese Selbstwiderlegung kann einen an sich glaubhaften Verfügungsgrund entkräften. Es handelt sich um einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken, hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der auch in anderen Rechtsgebieten als dem Wettbewerbsrecht gilt.
3. Ist der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht rechtzeitig vorgegangen, fehlt auch die Dringlichkeit für einen Antrag auf Untersagung eines neuen, im Kern vergleichbaren Verstoßes.
VolltextIBRRS 2016, 2727
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2016 - 23 W 46/16
Erhebt der Antragsteller innerhalb der vom Gericht auf Antrag eines Antragsgegners oder dessen Streithelfers ihm zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzten Frist die Hauptsacheklage, ist eine am selben Tag eingereichte sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Gerichts auf Verlängerung dieser Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage unzulässig.
VolltextIBRRS 2016, 2892
LG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 OH 7/12
(ohne)
VolltextIBRRS 2016, 2822
OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 - 17 W 26/15
1. Kosten, die für ein vorprozessuales Privatgutachten entstehen, können im Rechtsstreit nur dann dem unterlegenen Gegner auferlegt werden, wenn sich das Gutachten auf den Rechtsstreit bezieht und gerade wegen des konkreten Prozesses in Auftrag gegeben wurde.
2. Es soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten auf den Gegner abwälzt und so den Prozess verteuert. Grundsätzlich ist es Sache der Partei, in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu prüfen, ob sie ersatzpflichtig ist.
3. Soll ein Versicherer einen Schadensfall regulieren und gibt ein Privatgutachten in Auftrag, weil sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, sind diese Privatgutachterkosten im Prozess erstattungsfähig.
VolltextIBRRS 2016, 2293
OLG Celle, Urteil vom 05.08.2016 - 7 W 41/16
Bei der Ermittlung des Streitwerts sind auch diejenigen Mängelrügen mit anzusetzen, die vom Gericht bzw. vom Sachverständigen im Ergebnis verneint worden sind.
VolltextIBRRS 2016, 2825
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 167/16
1. Wurde mit dem WEG-Verwalter für die Wahrnehmung von Orts- und Gerichtsterminen ein höherer Stundensatz vereinbart, als gesetzlich vorgesehen, kann daraus ein Kostenerstattungsanspruch resultieren.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies aber nur zu berücksichtigen, wenn die Parteien sich über die Sondervereinbarung einig sind.
VolltextIBRRS 2016, 2682
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2016 - 13 W 47/16
Wird über die Zulässigkeit der Nebenintervention ein Zwischenstreit geführt, ist die Nebenintervention selbst Streitgegenstand und der Streitwert für dieses Verfahren ist am Interesse des Nebenintervenienten an der Teilhabe am Verfahren zu messen (hier: in einem frühen Stadium eines Beweisverfahrens 1/6 des Hauptsachewerts).
VolltextIBRRS 2016, 2828
OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2016 - 32 SA 55/16
1. Im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen.*)
2. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsorts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht.*)
3. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.*)
VolltextIBRRS 2016, 2826
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2016 - 32 SA 62/16
1. Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsorts, § 29 ZPO) eröffnet ist.*)
2. Die Pflicht des Sachverständigen zur richtigen Begutachtung ist an dessen (Wohn-)Sitz zu erfüllen; eine besondere Ortsbezogenheit, wie sie für den Bauvertrag angenommen wird, besteht für den Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens nicht.
VolltextIBRRS 2016, 2824
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2015 - 12 W 31/15
Für die Geschäftsführerin einer GmbH, die gewerblich mit der Verwaltung einer klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft beauftragt ist, kann kein Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Terminen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 2812
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2016 - 5 N 57.14
1. Im Berufungsantrag sind die Berufungsgründe darzulegen. Darlegung ist dabei als "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen. Der Antragsteller muss deshalb zweifelsfrei kundtun, aus welchen Gründen er die Berufung begehrt und mindestens einen dieser Gründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchdringen und aufarbeiten.
2. Das Vorbringen in der Berufung muss die Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
3. Das Berufungsgericht muss nur das Antragsvorbringen prüfen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, aus dem Vorbringen des Anspruchstellers möglicherweise in Betracht kommende Zulassungsgründe herauszusuchen und ggf. zuzuordnen.
VolltextIBRRS 2016, 2868
BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - XI ZR 584/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2870
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 369/16
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss.*)
2. Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet.*)
VolltextIBRRS 2016, 2872
BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 251/16
1. Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht.*)
2. Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss- Beteiligter des Umgangsverfahrens.*)
3. Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein.*)
4. Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann.*)
5. Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit.*)
VolltextIBRRS 2016, 2873
BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - XII ZB 152/16
Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an BGH, 27.04.2016 - XII ZB 611/15,·FamRZ 2016, 1149 und BGH, 16.11.2011 - XII ZB 6/11,·IBRRS 2012, 0062; IMRRS 2012, 0043).*)
VolltextIBRRS 2016, 2879
BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - VI ZR 377/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2773
BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - VII ZB 45/14
Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer Geschäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 2796
OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2016 - 2 Wx 339/15
Gegen die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für den Antrag auf Aufhebung einer Gemeinschaft durch einen Nachlasspfleger gem. §§ 1962, 1915 I 1 BGB, 15, 180 I, 181 II 2 ZVG steht in der Regel nur dem (unbekannten) Erben ein Beschwerderecht gem. § 59 I FamFG zu, nicht dagegen dem Eigentümer des anderen Miteigentumsanteils.
VolltextIBRRS 2016, 2757
StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 VB 75/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulässig erhoben, wenn auch vorgetragen wird, dass die angegriffene Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Dafür muss in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausgeführt werden, was der Beschwerdeführer bei ausreichend gewährtem rechtlichen Gehör vorgetragen hätte.
VolltextIBRRS 2016, 2765
OLG München, Beschluss vom 31.10.2016 - 34 AR 132/16
1. Gerichtsstandsklauseln in AGB sind unter Kaufleuten nicht deshalb unwirksam, weil sie auch in Verträgen mit Verbrauchern verwendet werden.
2. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweicht. Auch wenn in der Begründung eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung fehlt, ist Willkür nicht gegeben, wenn konkreter Anlass hierzu nicht bestand, etwa wegen eines Parteihinweises oder wegen fehlenden Einvernehmens über die Verweisung.*)
VolltextIBRRS 2016, 2761
KG, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16
Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2016, 2735
OLG München, Urteil vom 20.10.2016 - 23 U 3092/16
1. Wird die Klageschrift an eine Person zugestellt, die nach dem durch Auslegung feststellbaren Willen des Klägers nicht Partei werden sollte, wird diese Person nicht Partei sondern lediglich Scheinbeklagter.*)
2. In einem derartigen Fall ist durch Zwischenurteil festzustellen, dass die fragliche Person nur Scheinbeklagter wurde. Der Erlass eines klageabweisenden Teilurteils gegen einen Scheinbeklagten ist unzulässig, das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen.*)
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