Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2016, 2136AG Würzburg, Urteil vom 28.01.2016 - 30 C 1909/15 WEG
Eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen alle übrigen Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen zu richten, (jedenfalls) wenn das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, allein für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit eines in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses von Bedeutung ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 2129
LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2016 - 67 S 187/16
1. Verlangt der Eigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Herausgabe der Mietsache von einem Dritten, ohne dass sich eine der Parteien auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Wohnraum-)Mietverhältnisses beruft, bemisst sich der Gebührenstreitwert nicht gemäß § 41 Abs.1, Abs. 2 GKG, sondern gemäß § 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert der überlassenen Räume.*)
2. Wird die Räumung und Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt und die Hauptsache damit vorweggenommen, ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG kein Abschlag auf den Hauptsachenstreitwert vorzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2103
BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - III ZB 127/15
1. Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist.*)
2. Diese Grundsätze gelten auch für die Rüge des Verstoßes gegen § 285 Abs. 1 ZPO. Eine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestützte Berufungsbegründung muss regelmäßig darlegen, was die berufungsführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts geführt hätte.*)
VolltextIBRRS 2016, 2094
LG München I, Beschluss vom 25.07.2016 - 1 T 10029/16
1. Ohne Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft kann der einzelne Eigentümer nicht unmittelbar gerichtlich vorgehen, um zum Beispiel einen Beschluss der Gemeinschaft ersetzen zu lassen.
2. Das selbständige Beweisverfahren stellt aber kein solches unmittelbares gerichtliches Geltendmachen eines Anspruchs dar, für welches mangels Vorbefassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
VolltextIBRRS 2016, 2089
BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15
1. Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa = IBR 2002, 113; vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14 = IBRRS 2014, 0740 = IMRRS 2014, 0338). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22 = IBR 2009, 1136 - nur online; vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f. = IBR 2014, 1292 - nur online).*)
2. Dabei kommt allerdings nicht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN = IBR 2009, 1136 - nur online).*)
3. Ob es sich bei einer in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und durch eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt oder nicht, ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Denn für den Fall ihrer Rechtsverbindlichkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, im Gebrauchtwagenhandel übliche Individualerklärung in Betracht. Auch im letztgenannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.10.1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 368; vom 29.10.1956 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113).*)
4. Die in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.06.1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 = IBRRS 2008, 1162 = IMRRS 2008, 0811; Senatsbeschluss vom 02.11.2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4 = IBRRS 2011, 0063 = IMRRS 2011, 0054).*)
5. Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, unter II 3 = IBRRS 2003, 3127 = IMRRS 2003, 1401; vom 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff. = IBRRS 2006, 3290 = IMRRS 2006, 2378), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10.03.2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).*)
6. Dem Berufungsgericht ist gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO selbst bei - vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren - Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff. = IBRRS 2006, 0129 = IMRRS 2006, 0064).*)
7. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f. = IBRRS 2005, 1466 = IMRRS 2005, 0748; vom 07.02.2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13 = IBRRS 2008, 0497; IMRRS 2008, 0340). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 317; BVerfG, NJW 2003, 2524; NJW 2005, 1487).*)
IBRRS 2016, 2092
BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZB 104/15
Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn das Ersturteil auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 2078
BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 88/15
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift bei auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützte Entscheidung.*)
VolltextIBRRS 2016, 2071
OLG Köln, Urteil vom 06.07.2016 - 16 U 159/15
1. Die Voraussetzungen einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b UStG haben sich im Zeitraum 2013 bis Ende 2014 aufgrund der Rechtsprechung des BFH und einer Gesetzesänderung mehrfach geändert.*)
2. Im Zeitraum 14.02.2014 bis 01.10.2014 galt eine bauwerksbezogene Betrachtungsweise: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG setzte voraus, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger die Leistung seinerseits unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung an seinen Besteller verwendet. Seit 01.10.2014 ist der Empfänger einer Bauleistung Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, wobei die Nachhaltigkeit durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamts belegt werden kann.*)
3. Ist in einem Werklohnprozess zwischen den Parteien streitig, ob der Auftraggeber den Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten hat oder er die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG selbst an das Finanzamt abführen muss, kann ein Teilurteil über die unstreitigen Schlussrechnungspositionen einschließlich Umsatzsteuer wegen Widerspruchsgefahr nicht ergehen, da die Frage der Steuerschuldnerschaft für den nicht entschiedenen Werklohn gleichermaßen von Bedeutung ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 2087
BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZB 53/16
Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das eigene Vermögen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2838
BGH, Urteil vom 14.07.2016 - III ZR 265/15
1. Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.*)
2. Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestätigung BGH, Urteile vom 08.12.1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 282; vom 22.05.1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29.07.1989 - III ZR 206/88, BGHRZ Nr. 6107 und vom 21.10.2004 - III ZR 254/03, VersR2005, 1079).*)
3. Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird.*)
VolltextIBRRS 2016, 2042
BGH, Urteil vom 21.06.2016 - II ZR 305/14
1. Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens ebenso wie des Widerklagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Vielmehr ist der Antrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen.*)
2. Bei der Auslegung des Klageantrags ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht.*)
VolltextIBRRS 2016, 2041
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Kart 3/15 (V)
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2007
BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 17/15
Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung.*)
VolltextIBRRS 2016, 2066
BGH, Beschluss vom 20.05.2016 - V ZB 140/15
1. Fragt der Betroffene in einer Anhörung in einer Freiheitsentziehungssache (§ 420 Abs. 1 FamFG) nach einem Anwalt, ist dies im Zweifel als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe auszulegen.*)
2. Unterlässt das Gericht eine Entscheidung über einen solchen Antrag, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn Verfahrenskostenhilfe im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu bewilligen gewesen wäre (Abgrenzung zu BGH, 12.09.2013- V ZB 121/12, IBRRS 2013, 4527).*)
3. Aus Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) ergibt sich kein Recht des Betroffenen auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auch ohne Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen einen Haftantrag.*)
VolltextIBRRS 2016, 2018
BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
1. Die Fiktion des § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt.*)
2. Die vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren. Eine bedürftige Partei kann bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens vielmehr nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde.*)
VolltextIBRRS 2016, 2057
BGH, Beschluss vom 31.03.2016 - I ZB 76/15
Geht es allein um die Frage, ob das Schiedsgericht in einem ausländischen Schiedsspruch eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Schiedsspruch regelmäßig ohne Rückgriff auf das gegebenenfalls anwendbare ausländische Recht selbst auslegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2010
BGH, Urteil vom 21.07.2016 - IX ZR 57/15
1. Nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird die bereits entstandene Verfahrensgebühr dann nicht auf die Verfahrensgebühr für das erneute Berufungsverfahren angerechnet, wenn die Partei sich von einem anderen Anwalt vertreten lässt.*)
2. Hatte sich die Partei im ersten Berufungsverfahren von einer Sozietät vertreten lassen und lässt sie sich im zweiten Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Anwaltsvertrages von einem Einzelanwalt vertreten, findet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auch dann nicht statt, wenn der Einzelanwalt im ersten Berufungsverfahren der Sozietät angehört und die Sache namens der Sozietät bearbeitet hatte.*)
VolltextIBRRS 2016, 2058
BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZB 23/14
1. Beantragt der (vorläufige) Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in der lediglich gewährten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.*)
2. Eine Teilentscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Vergütungsfestsetzungsbegehrens betrifft, was regelmäßig ausscheidet; eine Teilentscheidung über eine unselbständige rechtliche Vorfrage ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2016, 1976
OLG München, Beschluss vom 27.05.2016 - 34 Wx 336/15 Kost
Für die gleichzeitige Eintragung sogenannter Herrschvermerke im Grundbuch richtet sich die Erhebung der Festgebühr nach der Anzahl der jeweiligen Rechte, nicht nach der Zahl der einzutragenden Vermerke. Kommt eine Dienstbarkeit als Gesamtberechtigung zur Eintragung, fällt für die Eintragung entsprechender Herrschvermerke die Festgebühr nur einmal an.*)
VolltextIBRRS 2016, 1970
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.06.2016 - 20 VA 20/15
1. Ein rechtliches Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses setzt voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen.
2. Als Mindestanforderung muss ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegen.
VolltextIBRRS 2016, 1973
BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 292/14
Wird mit einer Klage neben der Abberufung des Verwalters auch die Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters erstrebt, sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts beide Anträge zu berücksichtigen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist aber nur das die Abberufung überschießende Interesse an der Bestellung eines neuen Verwalters zu ermitteln. Wird das jeweilige Interesse anhand der Vergütungsansprüche des Verwalters geschätzt, sind daher die Laufzeiten des Alt- und Neuvertrages derart zu berücksichtigen, dass bei sich überschneidenden Zeiträumen nur der jeweils höhere Honoraranspruch angesetzt wird.*)
VolltextIBRRS 2016, 1950
OLG München, Beschluss vom 23.05.2016 - 34 AR 65/16
Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Anschluss an eine Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten, die nach Rechtshängigkeit der Streitsache beim örtlich zuständigen Gericht abgeschlossen wird (Anschluss an OLG Schleswig vom 26.07.2004 - 2 W 136/04 = MDR 2005, 233; OLG Zweibrücken vom 19.05.2005 - 2 AR 28/05 = MDR 2005, 1187).*)
VolltextIBRRS 2016, 1948
BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14
1. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.*)
2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von Schiffen im Hafen).*)
VolltextIBRRS 2016, 1988
BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - XII ZB 48/16
Zu den Voraussetzungen einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung (im Anschluss an BGH, 16.03.2011 - XII ZB 601/10, IBRRS 2011, 1466; IMRRS 2011, 1037 und BGH, 02.03.2016 - XII ZB 258/15, RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1987; IMRRS 2016, 1209).*)
VolltextIBRRS 2016, 1989
BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - XII ZB 603/15
1. Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an BGH, 29.01.2014 - XII ZB 519/13, FamRZ 2014, 652).*)
2. Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14, IBRRS 2015, 1358.*)
VolltextIBRRS 2016, 1986
BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - XII ZB 142/15
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2016, 1996
BGH, Beschluss vom 30.06.2016 - V ZR 260/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 1920
OLG München, Beschluss vom 18.04.2016 - 13 W 288/16
(ohne)
VolltextIBRRS 2016, 1247
OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2016 - 32 SA 79/15
1. Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist neben den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften auch die verfahrensrechtliche Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Grunde zu legen.
2. Ein Verweisungsbeschluss bindet nicht, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt oder unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist und sich somit als willkürlich erweist.
3. Die Bindungswirkung entfällt aber nicht, wenn der Beschluss lediglich inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist.
VolltextIBRRS 2016, 1876
BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15
Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 = IBRRS 2006, 1960 = IMRRS 2006, 1233; vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).*)
VolltextIBRRS 2016, 1878
OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2016 - 9 U 205/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 1873
OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2016 - 9 U 205/15
Eine Beweisvereitelung ist nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens - zu sichern (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13 Rn. 44, IBRRS 2015, 3116 = IMRRS 2015, 1530).*)
VolltextIBRRS 2016, 1794
OLG München, Urteil vom 08.03.2016 - 9 U 2241/15 Bau
1. Die Planung einer Tiefgarage ohne stringentes Oberflächenschutzsystem ist mangelhaft.
2. Aufwendungen des durch einen Planungsmangel geschädigten Auftraggebers unterbrechen die haftungsrechtliche Zurechnung zum schädigenden Ereignis (hier: eines Planungsmangels) dann nicht, wenn der zugrunde liegende Willensentschluss (hier: Abschluss eines Vergleichs) nicht frei getroffen wurde, sondern mit dem Ziel der Schadensminimierung.
3. An die Bestimmtheit einer Streitverkündung wegen Baumängeln bestehen keine höheren Anforderungen als bei einer Mangelrüge.
VolltextIBRRS 2016, 1776
LG Berlin, Urteil vom 22.01.2016 - 63 S 83/15
1. Einer Räumungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Mieter einen neuen Termin für einen Auszug mitgeteilt hat.
2. Eine fiktive Schadensberechnung und eine Schätzung nach § 287 ZPO sind nicht zulässig, wenn der Geschädigte vorträgt, dass er den Schaden hat konkret entgeltlich beseitigen lassen.
VolltextIBRRS 2016, 1846
AG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2016 - 25a C 44/16
1. Regelungen, die ein freiwilliges Entgegenkommen der einen Partei darstellen, um die andere Partei dazu zu bewegen, den Vergleich abzuschließen und den bestehenden Rechtsstreit aus der Welt zu schaffen, erhöhen hingegen den Gegenstandswert des Vergleichs nicht.*)
2. Regelungen der weiteren Nutzung angemieteter Räumlichkeiten vermögen im Rahmen von Räumungsklagen keine Erhöhung des Streitwertes zu begründen. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter auf einen ihm zustehenden prozessualen Anspruch auf gerichtliche Bewilligung einer Räumungsfrist im Vergleichswege verzichtet.*)
VolltextIBRRS 2016, 1655
LG Darmstadt, Beschluss vom 09.06.2016 - 4 OH 14/15
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach den Voraussetzungen des § 485 ZPO. Es muss daher entweder eine Feststellung zum Zustand einer Person oder einer Sache i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder eine Feststellung zur Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO begehrt werden.
2. Die Umsetzbarkeit einer geistigen Schöpfung wie ein Bauzeitenplan ist nicht vom Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 ZPO umfasst, solange sie nicht in Bezug zu einer Sache steht, insbesondere wenn die im Raum stehende Mangelhaftigkeit der Architektenleistung lediglich zu einer zeitlichen Verzögerung und gerade nicht zu einem Sachmangel führen könnte.
VolltextIBRRS 2016, 1855
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 11.03.2015 - 100 C 125/13
1. Einer Räumungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Mieter einen neuen Termin für einen Auszug mitgeteilt hat.
2. Eine fiktive Schadensberechnung und eine Schätzung nach § 287 ZPO sind nicht zulässig, wenn der Geschädigte vorträgt, dass er den Schaden hat konkret entgeltlich beseitigen lassen.
VolltextIBRRS 2016, 1849
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2016 - 8 S 1149/16
Bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung ist der Streitwert auch dann in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 9.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit zu bestimmen, wenn der Kläger nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 1844
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2016 - 5 U 1125/15
1. Hat der Rechtsanwalt ein Schriftstück, durch das eine Frist gewahrt werden sollte, persönlich zur Postbeförderung an das Gericht gegeben, muss er im Wiedereinsetzungsverfahren lückenlos darlegen und glaubhaft machen, dass alle für den Zugang maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt waren (hier: fehlende Angaben zur richtigen Adressierung und ausreichenden Frankierung).*)
2. Die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungstatsachen kann bei mehreren in einer Kanzlei verbundenen Rechtsanwälten wirksam nur durch den Anwalt erfolgen, der den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund aus eigener Anschauung kennt.*)
VolltextIBRRS 2016, 1759
OLG Jena, Urteil vom 15.06.2016 - 7 U 722/15
1. Eine Verjährungseinrede in zweiter Instanz ist unzulässig, wenn über streitige Hemmungstatbestände Beweis erhoben werden müsste. Dies gilt unabhängig davon, wer die Beweislast trägt.
2. Die Streitverkündungsschrift ist hinreichend bestimmt, wenn die Parteien genau bezeichnet sind, das betroffene Gewerk benannt ist und ausgeführt wird, dass Mängel an diesem Gewerk und deren Ursachen festgestellt werden sollen.
VolltextIBRRS 2016, 3711
BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - III ZR 104/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2016, 1815
LG Wuppertal, Urteil vom 10.12.2015 - 9 S 128/15
Um in einem prozessualen Schriftsatz - insbesondere einer Klageerhebung - eine materiell-rechtliche Kündigungserklärung eines Wohnungsmietverhältnisses annehmen zu können, bedarf es einer eindeutigen Erklärung.*)
VolltextIBRRS 2016, 1807
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 8 W 62/15
Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung des Mietobjekts bestimmt sich gemäß § 48 Abs.1 GKG i.V.m.§ 3 ZPO auf das 12-fache der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung.*)
VolltextIBRRS 2016, 1809
AG Dülmen, Urteil vom 22.03.2016 - 3 C 348/15
1. Eine SMS mit dem Hinweis auf einen vermeintlich zu zahlenden Maklerlohn genügt nicht der erforderlichen Textform. Ein Vergütungsanspruch wird dadurch nicht begründet.
2. Ein angeblicher Schuldner, der mit einer unberechtigten Forderung des vermeintlichen Gläubigers konfrontiert wird, kann die ihm durch die Abwehr dieser Forderung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten nur ersetzt verlangen, soweit die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm erfüllt sind (vorliegend nicht der Fall).
VolltextIBRRS 2016, 1784
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2016 - 14 W 319/16
1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.*)
2. Die Notwendigkeit ist zu begründen und glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bezugnahme auf eine Stundenaufstellung ist dabei nicht ausreichend, wenn dort nur formelhaft Tätigkeiten aufgeführt sind, die die Notwendigkeit nicht begründen (hier: "Telefonat", "Durchsicht Klageschrift", "Texte erstellt" "Schreiben", "Ortsbesichtigung", "Schriftverkehr", "Durchsicht Unterlagen", Durchsicht BWSV, "Text für BWSV" usw.).*)
3. Zur Begründung der Notwendigkeit gehört auch, dass dargelegt wird, dass die notwendigen Erkenntnisse der Partei weder durch ein selbständiges Beweisverfahren noch durch die gerichtliche Beweisaufnahme vermittelt werden können.*)
VolltextIBRRS 2016, 1679
LG Darmstadt, Beschluss vom 22.03.2016 - 21 T 120/15
Der Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum ist auch nach dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013 auf den 12-fachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.
VolltextIBRRS 2016, 1805
BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 256/14
Ist ein Untervermittler von dem Verkäufer einer Immobilie (stillschweigend) zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit dem Käufer bevollmächtigt worden, kann der Verkäufer in einem Prozess den von dem Käufer behaupteten Inhalt des Beratungsgesprächs grundsätzlich nicht mit Nichtwissen bestreiten.*)
VolltextIBRRS 2016, 1797
BGH, Urteil vom 15.04.2016 - V ZR 42/15
§ 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht dazu, im Anschluss an die Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um der Partei Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten. Anders ist es nur, wenn eine Mitteilung zur Vermeidung einer nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässigen Überraschungsentscheidung erforderlich ist, weil die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird.*)
VolltextIBRRS 2016, 1773
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.04.2016 - 16 S 151/15
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntniserlangung vom Besitzerwerb eines Dritten als Voraussetzung einer einstweilige Verfügung zur Räumung von Wohnraum durch Dritte gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz.*)
IBRRS 2016, 1801
BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - IX ZB 92/15
Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zu, entfaltet eine nachträgliche, auf eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ergangene stattgebende Zulassungsentscheidung für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung, wenn die ursprüngliche Entscheidung nicht auf Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte beruht.*)
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