Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15900 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 1620VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 - 3 S 1603/15
An der Vereinbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO mit Unionsrecht bestehen keine Bedenken, soweit diese Vorschrift die Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt, für die weder die in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten noch die in Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen getroffenen Regelungen gelten.*)
VolltextIBRRS 2016, 1618
OLG Naumburg, Urteil vom 04.05.2015 - 12 U 20/15
Zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil genügt es, kurz vor Fristablauf (hier: um 23:51 Uhr) ein Blatt Papier zur Hand zu nehmen und unter Angabe der Geschäftsnummer des Gerichts - ggf. verbunden mit einem Fristverlängerungsgesuch hinsichtlich der Einspruchsbegründung - handschriftlich darauf zu notieren, dass Einspruch eingelegt wird.
VolltextIBRRS 2016, 1613
KG, Beschluss vom 06.06.2016 - 12 W 19/16
1. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.
2. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO.
3. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer – nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.
VolltextIBRRS 2016, 1661
BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - XII ZB 12/16
Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss.*)
VolltextIBRRS 2016, 1663
BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16
1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax- Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.*)
2. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2016, 3727
BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 1604
LG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - 29 S 100/15
1. Ein Feststellungsinteresse ist vor allem dann gegeben, wenn sich der Beklagte ernsthaft eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmt" und ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung besteht.
2. Beabsichtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch durchzusetzen (hier: gemeinsamer Anspruch auf Fertigstellung eines Treppenhauses), muss sich eine Klage auf Feststellung, dass der Anspruch nicht besteht, gegen die Gemeinschaft richten.
VolltextIBRRS 2016, 1591
LG Berlin, Beschluss vom 08.04.2016 - 53 T 9/16 WEG
Wird eine Beschlussanfechtungsklage in der Begründung zum Teil zurückgenommen, wird der Streitpunkt vom Zeitpunkt des Begründungseingangs an reduziert.
VolltextIBRRS 2016, 1557
BGH, Urteil vom 21.01.2016 - I ZR 90/14
1. Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist durch einen Wechsel zu einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts nicht verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Wird seine Unterschrift ersetzt und nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung nachgeholt, ist das Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen und aus diesem Grund im Revisionsverfahren aufzuheben.*)
2. Dem Kläger, der berechtigt ist, vom Schädiger gemäß § 252 Satz 2 BGB entgangenen Gewinn zu verlangen, kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen. Hierzu muss der Kläger jedoch die erforderlichen und vom Beklagten bestrittenen Anknüpfungstatsachen beweisen, bevor auf der so gesicherten Tatsachengrundlage Schätzungen vorgenommen werden können.*)
VolltextIBRRS 2016, 1541
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2016 - 11 L 23.14
Für eine Streitigkeit über die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der sich aufgrund eines (Rahmen-)Werkvertrags dazu verpflichtet hat, alle Arbeiten und Maßnahmen, die zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens notwendig sind, eigenständig und eigenverantwortlich selbst durchzuführen und dem Auftraggeber als Ergebnis einen unanfechtbaren Bodenordnungsplan zu liefern, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
VolltextIBRRS 2016, 3459
BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - IV ZB 38/15
1. Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren.
2. Ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.
3. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können.
VolltextIBRRS 2016, 1503
LG Freiburg, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 OH 11/14
1. Im laufenden selbständigen Beweisverfahren ist ein Parteiwechsel nach Veräußerung der Streitsache (hier ein Reihenhaus) auf Antragstellerseite auch ohne Einwilligung der Antragsgegnerseite bei Sachdienlichkeit zulässig.
2. Die Parteierweiterung sowie auch der Parteiwechsel ist - auch im selbständigen Beweisverfahren - prozessual als Antragsänderung zu behandeln (§ 263 ZPO). Ist der Parteiwechsel sachdienlich, kommt es auf die Einwilligung des Antragsgegners nicht an (§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
VolltextIBRRS 2016, 1536
AG Gießen, Urteil vom 10.03.2016 - 48 C 2/16
Eine Saldoklage ist unzulässig, wenn verschiedene Forderungsarten eingeklagt werden.
VolltextIBRRS 2016, 1507
KG, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 13/16
1. Klagt der Mieter auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Sachmangels gemindert sei, ist für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht entsprechend anwendbar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09, IMR 2009, 365).
2. Wird die Feststellungsklage mit der Klage auf Beseitigung des Mangels verbunden, ist das Feststellungsinteresse jedoch nach § 3 ZPO in der Regel auf den Jahresbetrag der (ggf. vom Mieter angegebenen) Minderung zu schätzen.
3. Die Vorschrift des § 9 Satz 1 ZPO ist in dieser Konstellation nicht anzuwenden. Sie bezieht sich auf Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 3,5 Jahren haben oder haben können. Die Minderung bis zur Mangelbeseitigung hängt hingegen von der im Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) absehbaren Dauer bis zum Erlass und zur Vollstreckung eines (vorläufig vollstreckbaren) Titels ab. Diese ist regelmäßig eher mit einem Jahr als mit dreieinhalb Jahren anzunehmen.
VolltextIBRRS 2016, 1520
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 188/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 1511
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2016 - 6 U 42/16
Im Rahmen der Fristenkontrolle bei Telefaxschreiben muss der Rechtsanwalt durch geeignete und zumutbare Weisungen dafür Sorge tragen, dass Fehler bei der Ermittlung, Übertragung und Eingabe von Telefaxnummern nach Möglichkeit aufgedeckt werden. Bei einer Fristversäumung infolge der falschen Ermittlung der Telefaxnummer des Gerichts durch einen Mitarbeiter kann ein Wiedereinsetzungsantrag daher keinen Erfolg haben, wenn der Rechtsanwalt nicht vorträgt, welche konkreten Weisungen er seinem Personal erteilt hat, um den erforderlichen Abgleich zwischen einer in den Schriftsatz eingesetzten Telefaxnummer und der Faxnummer in dem Verzeichnis, aus welchem die Nummer übernommen worden ist, zu gewährleisten.*)
VolltextIBRRS 2016, 1489
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2015 - 2 B 581/15
Darf ein Bauvorbescheid, zu dessen Erteilung die Behörde verpflichtet worden ist, auf der Grundlage neuen Ortsrechts nicht mehr ergehen, so ist dies ein Umstand, der im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann.
VolltextIBRRS 2016, 1495
BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - VI ZB 63/14
Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer - teilweise abgewiesenen - Klage gerichtet auf Zahlung eines bestimmten Betrags nebst Zinsen abzüglich bereits erfolgter Zahlungen.*)
VolltextIBRRS 2016, 1473
BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - V ZR 185/15
1. Nehmen die übrigen Wohnungseigentümer einen verkaufswilligen Wohnungseigentümer wegen des eigenmächtig veranlassten Kappens bzw. Fällens von Bäumen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück in Anspruch, so stellt das eine Wohnungseigentumssache dar, egal ob die Ansprüche (hilfsweise) auf Schadenersatz gerichtet sind oder auf Beteiligung an einem Veräußerungserlöszuwachs aufgrund des durch den Freischnitts erreichten Seeblicks.
2. Dass die im eigenmächtigen Rückschnitt durch einen (früheren) Wohnungseigentümer wurzelnden Ansprüche im Instanzenzug fälschlich als allgemeine Zivilsache behandelt worden sind, eröffnet die bis 31.12.2015 gesetzlich ausgeschlossene Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nicht, jedenfalls wenn der BGH rechtliches Gehör gewährt. Auch der Grundsatz der Meistbegünstigung verfängt nicht, weil der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde bis 31.12.2015 kraft Gesetzes eintrat und nicht davon abhing, ob das an sich berufene Landgericht oder das Oberlandesgericht - in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise - entschieden hat.
VolltextIBRRS 2016, 1477
BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 19/16
Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht.*)
VolltextIBRRS 2016, 1470
LG Itzehoe, Beschluss vom 05.10.2015 - 11 T 33/15
1. Beim Streit um Zustimmung zu dem Verkauf von Sondereigentum ist als Streitwert regelmäßig der volle Kaufpreis anzunehmen.
2. Bei dem Streit um die Zustimmung zu einer unentgeltlichen Übertragung (hier: Schenkung) kann der Streitwert reduziert werden.
VolltextIBRRS 2016, 1428
LG München I, Beschluss vom 27.05.2016 - 31 O 4974/16
Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag besteht für das Abwicklungsverhältnis - entgegen der herrschenden Meinung - kein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz des Käufers. Gerichtsstand für die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises - Zug um Zug gegen Rückgewähr des Kaufgegenstandes - ist daher der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers.*)
VolltextIBRRS 2016, 1430
OLG München, Beschluss vom 28.05.2013 - 18 U 2800/12
1. Die Beweiserhebung von Amts wegen ist in der Zivilprozessordnung für den Regelfall nicht vorgesehen. Vielmehr ist grundsätzlich ein Beweisantritt der beweisbelasteten Partei erforderlich.
2. Soll Beweis erhoben werden durch Verwertung einer in Verwahrung des Prozessgerichts befindlichen Urkunde, bedarf es allerdings keines förmlichen Beweisantrags. Es genügt, dass sich eine Partei auf die Urkunde beruft. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch eine Akte nach § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beiziehen.
VolltextIBRRS 2016, 1240
BGH, Urteil vom 14.04.2016 - IX ZR 197/15
1. Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.*)
2. Mit einer Anhörungsrüge muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft bei anderen Verfahrensverstößen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZR 47/06, IBRRS 2008, 1562 = IMRRS 2008, 1061).*)
VolltextIBRRS 2016, 1415
BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - VII ZR 47/15
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
2. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO.
VolltextIBRRS 2016, 1413
LG Itzehoe, Beschluss vom 15.02.2016 - 7 O 185/15
1. Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gilt auch für bestimmte schuldrechtliche Ansprüche, sofern der Streit die Frage betrifft, ob der Grund, auf dem die Eintragung beruht, weggefallen ist, z. B. wegen Anfechtung (RGZ 25, 384). Das ist nicht der Fall, wenn der Streit über einen obligatorischen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt wird (BGH, Urteil vom 26.06.1970 – V ZR 168/67).*)
2. Für Ansprüche auf Rückgewähr einer Grundschuld aus einem Rückgewährschuldverhältnis gilt § 24 ZPO nicht. Das gilt auch, wenn der Rückgewähranspruch in Form eines Anspruchs auf Abgabe einer Löschungsbewilligung erhoben wird.*)
VolltextIBRRS 2016, 1382
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2015 - 24 U 75/15
Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs bzw. der im Wege der objektiven Klagehäufung erhobenen Ansprüche unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gebannt ist. Das gilt in gleicher Weise bei einer Klage gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung). Gegenüber einfachen Streitgenossen muss zwar keine einheitliche Entscheidung ergehen. Wenn bei einer Klage gegen mehrere Beklagte zwischen den verfolgten Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, muss aber gewährleistet sein, dass in dem Teilurteil gegen einen Beklagten keine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren gegen den oder die weiteren Beklagten noch einmal stellen kann.*)
VolltextIBRRS 2016, 1373
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2016 - 24 W 14/16
1. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren endet mit dem Tod der antragstellenden Partei, § 239 ZPO, der eine Unterbrechung des Verfahrens anordnet, findet in diesem Fall keine Anwendung.*)
2. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann der Verfahrensbevollmächtigte des verstorbenen Antragstellers weder im eigenen Namen noch für die Erben des Antragstellers wirksam sofortige Beschwerde einlegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 1347
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2016 - 2-09 T 592/15
1. Der Streitwert in Wohnungseigentumssachen ist auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen und er darf das Interesse des veräußernden Wohnungseigentümers an der Entscheidung nicht unterschreiten.
2. Entspricht das Interesse des Wohnungseigentümers an der Veräußerung dem Kaufpreis, kann der diesen nämlich nur dann erzielen, wenn er selbst seinen kaufvertraglichen Pflichten nachkommt und der Erwerber seiner Eigentumswohnung in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird.
VolltextIBRRS 2016, 1345
AG Hanau, Beschluss vom 01.03.2016 - 37 C 384/15
Eine Sicherungsanordnung kann sich nicht auf Mieten beziehen, die zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind.
VolltextIBRRS 2016, 1364
BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 67/14
Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt.*)
VolltextIBRRS 2016, 1360
BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14
1. Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten "Insbesondere"-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.*)
2. Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss eine Begehungsgefahr nicht nur für die Verwendung der Gesamtbezeichnung, sondern für die Benutzung des Firmenbestandteils bestehen.*)
3. Hat eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits oder im Hinblick auf in einem Vorprozess gehaltenen Vortrag geändert, insbesondere präzisiert, ergänzt oder berichtigt, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Bedeutung erlangen.*)
4. Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB) sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmenskennzeichen neben der Regelung über die Anspruchsverwirkung in § 21 Abs. 2 MarkenG anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2016, 1353
BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
1. Ein Vorkaufsrecht des Mieters entsteht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 250/05, NJW 2006, 1869 Rn. 10 = IMR 2006, 1; BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5 = IMR 2014, 99). Dass vor der Überlassung der Mietsache an den Mieter die für die Aufteilung in Wohnungseigentum erforderliche Teilungserklärung (§ 8 WEG) bereits notariell beurkundet worden ist, hindert das Entstehen des Vorkaufsrechts nach dieser Alternative nicht, weil die Teilung erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam wird.*)
2. Die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ist davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Ein Vorkaufsrecht besteht daher nach dieser Alternative nicht, wenn die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, schon vor der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter gefasst worden und sich nach außen hinreichend manifestiert hat, etwa durch die notarielle Beurkundung einer Teilungserklärung (§ 8 WEG).*)
3. Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (im Anschluss an BGH, Urteile vom 02.03.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8 = IBRRS 2012, 0107 = IMRRS 2012, 0071; vom 17.10.2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13 = IBRRS 2012, 4287 = IMRRS 2012, 3066). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Stufenklage nach § 254 ZPO nur dann zulässig ist, wenn durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind.*)
IBRRS 2016, 1317
BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - VI ZB 7/15
1. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen worden sind.*)
2. Der mit einem "OK"-Vermerk versehene Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät.*)
3. Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax kann der Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.*)
VolltextIBRRS 2016, 1325
KG, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16
1. Ein unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangener Verweisungsbeschluss ist für das aufnehmende Gericht entgegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend. Eine Stellungnahmefrist von nur einer Woche reicht im Regelfall nicht aus, um das rechtliche Gehör zu gewährleisten.*)
2. Eine von dem Kläger gemäß § 35 ZPO getroffene Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten wird erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit bindend, was eine Zustellung der Klage voraussetzt (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger eine bereits getroffene Wahl durch eine Erklärung gegenüber dem zunächst angegangenen Gericht jederzeit noch ändern.*)
VolltextIBRRS 2016, 1310
BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 390/15
Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Er hat dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten.*)
VolltextIBRRS 2016, 1302
BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14
Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar.*)
VolltextIBRRS 2016, 3483
BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12
Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren ist auch dann kein Raum, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2016, 1253
LG Berlin, Beschluss vom 18.01.2016 - 65 T 259/15
Klagt der Mieter auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung, bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses.
VolltextIBRRS 2016, 1216
OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2015 - 4 AR 31/15
1. Für den Antrag eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung ist sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, soweit der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will.*)
2. Örtlich zuständig ist insoweit das Amtsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 1224
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.08.2013 - 2 U 2379/12
1. Von der gerichtlichen Geltendmachung eines Mängelbeseitigungsvorschusses gegen den Bauträger sind sämtliche Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft betroffen und nicht nur die Eigentümer eines einzelnen Hauses als Untergemeinschaft.
2. Bei einer Mehrhausanlage kann die Gemeinschaftsordnung zwar die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Solche Untergemeinschaften sind jedoch keine selbstständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft.
3. Untergemeinschaften haben keine originär eigenen, sondern nur von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnisse. Rechts- und parteifähig ist nur die Gesamtgemeinschaft.
IBRRS 2016, 1203
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2016 - 8 W 18/16
Die in der Hauptsache unterlegene Partei hat auch die Kosten der (erfolgreichen) Beschwerde im Sachverständigenablehnungsverfahren zu tragen.*)
VolltextIBRRS 2016, 1212
BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 4 CN 3.15
Die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Normenkontrollantrag nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden kann, gilt auch dann, wenn der Antragsteller geltend macht, eine städtebauliche Satzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - hier: ein Bebauungsplan - sei nach ihrer Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden.*)
VolltextIBRRS 2016, 1208
BGH, Urteil vom 22.03.2016 - VI ZR 168/14
1. Die Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO setzt nicht voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Anschlussberufung zugrunde liegen, seit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 28.01.2009 - XII ZR 119/07 Rn. 22 ff., IBRRS 2009, 0981 = IMRRS 2009, 0598).*)
2. Ist eine Anschlussberufung hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht verfristet, kann sie auch insoweit nicht wegen Verfristung als unzulässig verworfen werden, als mit ihr zusätzlich Rückstände für die Vergangenheit geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 1192
BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 196/14
1. Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO - wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - vorliegt, ist allein auf Grund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 22.09.2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 = IBRRS 2006, 3967 = IMRRS 2006, 2886, und BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 = IBR 2013, 1283 (nur online) jeweils m.w.N.).*)
2. Im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO notwendig ist eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme, wenn sie durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen Verfahrensfehlers sicher zu erwarten ist. Nicht ausreichend ist, wenn sie zwar unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich wird, der Eintritt dieser Voraussetzungen aber nicht sicher ist.*)
3. Hat das Berufungsgericht als Folge einer Kassationsentscheidung die für eine Entscheidung über das Anschlussrechtsmittel erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, kommt der von dem Revisionsführer mit Erfolg gerügte Verstoß gegen § 538 Abs. 2 ZPO dem Anschlussrevisionsführer ausnahmsweise auch ohne eigene Verfahrensrüge zugute.*)
VolltextIBRRS 2016, 1197
BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - XI ZR 479/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 1199
BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 44/14
Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren.*)
VolltextIBRRS 2016, 1238
BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - VI ZB 48/14
Zur Beschwer des Beklagten, der zum Widerruf eines von ihm veranlassten Negativeintrags bei der Schufa, zur Mitteilung an die Schufa, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben, und zur Unterlassung der Mitteilung offener Forderungen entsprechend dem streitgegenständlichen Negativeintrag verurteilt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 1241
BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - IX ZB 89/15
Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.*)
VolltextIBRRS 2016, 1172
OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 11 W 641/16
1. Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, nach dessen Beendigung der Antragsteller insolvent wurde, gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Insolvenzverwalter im Anschluss Klage erhoben hat.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bezüglich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor der Insolvenz noch keine verbindliche Kostenentscheidung ergangen war.
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