Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2015, 3304OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2015 - 14 W 570/15
1. Im Vorfeld einer abzusehenden Schadensersatzklage des Bauherrn wegen Fehleinschätzung der Baukosten besteht für einen Architekt in der Regel kein Anlass, sich seinerseits durch einen Privatsachverständigen beraten zu lassen.*)
2. Durch Vorlage eines derartigen Gutachtens im späteren Rechtsstreit kann es in der Regel auch nicht in die prozessuale Notwendigkeit "hineinwachsen". Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit sind ausschließlich die Umstände bei Erteilung des Gutachtenauftrags (Kostenerstattungsbeschluss zur Entscheidung des OLG Koblenz vom 09.11.2012 - 5 U 1228/11, DWW 2015, 104 ff. = IBR 2015, 202).*)
VolltextIBRRS 2015, 3283
OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2015 - 17 W 64/15
1. Vor Prozessbeginn eingeholte Gutachten sind dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten in Erwartung eines zukünftigen Rechtsstreits eingeholt und zur Beeinflussung des Rechtsstreits zugunsten des Erstattungsberechtigten erforderlich und geeignet war, wobei es auf die Sicht der Partei ankommt. Entscheidend ist dabei die sogenannte "Prozessbezogenheit".
2. Sind die Verhandlungen der Parteien über eine außergerichtliche Beilegung so festgefahren, dass der Auftraggeber noch vor Prüfung der mit der Hilfe eines Sachverständigengutachtens untermauerten Ansprüche des Auftragnehmers wegen Bauablaufstörungen ernsthaft mit - dem Versuch - der klageweisen Durchsetzung der Ansprüche rechnet, steht ein Rechtsstreit ganz konkret im Raum.
VolltextIBRRS 2015, 3279
BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - LwZB 1/15
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird.*)
VolltextIBRRS 2015, 3264
OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2015 - 5 W 12/15
1. Erfolgt die Beweiserhebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist das selbständige Beweisverfahren mit dessen Übersendung an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. In den letztgenannten Fällen endet das selbständige Verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt.
2. Bei mündlicher Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen enden die Beweisaufnahme und damit das Beweisverfahren mit dem Verlesen oder der Vorlage zur Durchsicht des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen.
VolltextIBRRS 2015, 3277
BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 257/15
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.07.2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 = IBRRS 2008, 2368).*)
VolltextIBRRS 2015, 2651
OLG München, Beschluss vom 01.09.2015 - 28 W 1251/15 Bau
Ein Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss nur Fragen beantworten können, bei denen zu erwarten ist, dass die Partei im Termin bei abstrakt genereller Betrachtungsweise eine Antwort hätte geben können.
VolltextIBRRS 2015, 0412
LG Dortmund, Beschluss vom 31.10.2014 - 21 OH 3/14
Ein selbständiges Beweisverfahren zu Unfallfolgen ist unzulässig, wenn der Unfallhergang zwischen den Parteien umstritten ist.*)
VolltextIBRRS 2015, 3273
BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - VI ZB 11/15
Das geforderte minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsachen ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen.*)
VolltextIBRRS 2015, 3255
AG Hanau, Urteil vom 28.10.2015 - 37 C 44/15
1. Aus dem Klagevorbringen muss sich ergeben, welche von mehreren dem Klagezeitraum unterfallenden Ansprüchen dem geltend gemachten Betrag zugrunde liegen.
2. Werden mehrere Forderungsarten (hier: Nettomiete, Betriebskostenvorauszahlungen, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen und Mahnkosten) eingeklagt, ist eine "Saldoklage" nicht zulässig.
VolltextIBRRS 2015, 3241
BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 93/13
1. Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn eine Verurteilung aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt erfolgt.*)
2. Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.*)
VolltextIBRRS 2015, 3177
AG München, Urteil vom 25.11.2015 - 485 C 30059/14 WEG
1. Eine Jahresabrechnung entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie übersichtlich und aus sich heraus nachvollziehbar ist. Sie muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr geben.
2. Zur Erstellung einer Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die etwa auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält.
3. Die Abrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein und die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind.
4. Die vollständige Jahresabrechnung hat neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten auszuweisen.
5. Enthält die Jahresgesamtabrechnung so viele Mängel und Lücken, dass die ordnungsgemäßen Teile für sich alleine keine hinreichende Aussagekraft haben. ist die Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.
6. Wird die Gesamtabrechnung aufgehoben, hat dies stets Auswirkungen auf die Einzelabrechnungen. Diese werden aus der Gesamtabrechnung entwickelt, so dass die Einzelabrechnungen nicht bestandskräftig werden können, wenn die Gesamtabrechnung fehlerhaft ist.
7. Ist klägerseits alles Erforderliche für die demnächstige Zustellung getan - insbesondere der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt -, bestehen allenfalls in engem Rahmen Nachforschungsobliegenheiten bei Gericht; jedenfalls ein Zuwarten bis sechs Monate ist unschädlich.
VolltextIBRRS 2015, 3230
BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - XII ZB 12/14
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 = IBRRS 2003, 2277).*)
VolltextIBRRS 2015, 3184
LG Bonn, Beschluss vom 30.11.2015 - 8 T 161/15
1. Gegen die Kostenentscheidung aus einem nach Teilanerkenntnis ergangenen Schlussurteil ist die sofortige Beschwerde insoweit statthaft, als dass sie sich auf die zum anerkannten Teil gehörige Kostenentscheidung bezieht.
2. Beim sofortigen Anerkenntnis folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 91, 93 ZPO, dass den Beklagten die Beweislast dafür trifft, nicht zur Klage Veranlassung gegeben zu haben. Der Beklagte hat dann auch den Nichtzugang eines außergerichtlichen Mahnschreibens darzulegen und zu beweisen.
IBRRS 2015, 3227
BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 = IBRRS 2011, 2985).*)
VolltextIBRRS 2015, 3228
BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 203/14
1. Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.*)
2. Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig (sog. qualifizierte Protokollierungsklausel), ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Mehrheitseigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet (Abgrenzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512).*)
IBRRS 2015, 3571
BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - VI ZB 38/13
Schenkt das Berufungsgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten.
VolltextIBRRS 2015, 3179
OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2015 - 2 AR 56/15
Eine Gerichtsstandsklausel, wonach als Gerichtsstand weder der Sitz der Parteien noch der Erfüllungsort des Vertrags bestimmt wird, ist wirksam, sofern für den Vertragspartner des Verwenders im Vergleich zum Gerichtsstand am Sitz des Verwenders keine relevanten Nachteile verbunden sind.
VolltextIBRRS 2015, 3130
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2015 - 9 W 53/15
Das Ablehnungsgesuch eines Nebenintervenienten gegen einen gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig, wenn sich der Nebenintervenient hierdurch in Widerspruch zum Prozessverhalten der Hauptpartei setzt, der er beigetreten ist.
VolltextIBRRS 2015, 3192
BGH, Urteil vom 23.10.2015 - V ZR 76/14
Waren notwendige Streitgenossen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, können sie eine Prozesshandlung, die ein anwesender Streitgenosse mit Wirkung für sie vorgenommen hat, in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen widerrufen.*)
VolltextIBRRS 2015, 3209
LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.07.2014 - 5 T 479/13
Liegen die aufgrund von Mängeln geminderten Mieteinkünfte nur knapp unter den laufenden Zahlungsverpflichtungen des Vermieters (hier weniger als 20 EUR), trifft den Vermieter kein besonderer Nachteil. Es muss keine Sicherheitsleistung angeordnet werden.
VolltextIBRRS 2015, 3196
LG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2015 - 11 T 8/15 WEG
Verkündet der Verwalter einen positiven Beschluss, ohne dass die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht wurde (hier: Allstimmigkeit verlangt, zwei Nein-Stimmen abgegeben), so können ihm Kosten des daraus resultierenden Prozesses auferlegt werden, ohne dass er Partei des Verfahrens sein muss.
VolltextIBRRS 2015, 3182
OLG Jena, Beschluss vom 02.10.2015 - 1 UF 147/15
Das normalerweise gerechtfertigte Vertrauen in eine fristgemäße Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost ist während eines Poststreiks nicht mehr gegeben, so dass an den Prozessbevollmächtigten besondere Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. So kann von diesem erwartet werden, dass er sich danach erkundigt, ob der während des Poststreiks abgesandte Schriftsatz das Gericht auch fristgerecht erreicht hat, und dass er notfalls für die Wahrung der Frist auf andere Weise Sorge trägt, indem er beispielsweise dem Gericht den Schriftsatz durch Telefax zukommen lässt oder ihn per Boten in den Gerichtsbriefkasten einwirft.
VolltextIBRRS 2015, 3172
LG Hamburg, Beschluss vom 20.01.2015 - 316 T 84/14
Eine erleichterte Beweisführung, etwa ein Nachweis nur durch Privaturkunde, kann in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart werden.
VolltextIBRRS 2015, 3164
LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2015 - 67 T 137/15
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichteten Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.*)
VolltextIBRRS 2015, 2067
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2015 - 9 W 73/15
Die Kosten eines Privatgutachtens sind auch dann erstattungsfähig, wenn Mängelfeststellungen technischen Sachverstand voraussetzen und auch beim Vorliegen anderer wichtiger Einwände mit dem Privatgutachten eine erfolgreiche Strategie möglich ist.
VolltextIBRRS 2015, 3157
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.09.2015 - 12 W 84/15
Über das Miet- und Pachtrecht hinausgehend liegt für die Anordnung einer Sicherheitsleistung eine Räumungsklage im Sinne des § 283a Abs. 1 ZPO immer schon dann vor, wenn Räumung oder Herausgabe einer unbeweglichen Sache begehrt wird; der Rechtsgrund des Anspruchs ist gleichgültig.*)
VolltextIBRRS 2015, 3112
LG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015 - 65 T 90/15
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.
VolltextIBRRS 2015, 3144
BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VIII ZB 94/14
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.
2. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei.
VolltextIBRRS 2015, 3143
BGH, Beschluss vom 03.11.2015 - VIII ZR 108/15
1. Der Beschwerdewert ist bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem unbefristeten Mietverhältnis geringer ist als bei einem auf bestimmte, langjährige Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis.
VolltextIBRRS 2015, 3126
BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - X ZB 2/15
1. Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.*)
2. Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2015, 3111
LG Berlin, Beschluss vom 26.06.2015 - 55 S 282/14 WEG
Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen beteiligten Wohnungseigentümer bindend ist und sich der Streitwert auch nach deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden.
VolltextIBRRS 2015, 3102
LG Berlin, Beschluss vom 21.07.2015 - 85 T 96/14 WEG
Bei einer Anfechtung des Wirtschaftsplans ist der Streitwert grundsätzlich in Höhe von 50 % des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans festzusetzen, sofern nicht der fünffache Betrag des auf den Kläger entfallenden Wohngeldes niedriger liegt.
VolltextIBRRS 2015, 3095
OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2015 - 3 U 19/15
1. Die Kündigung eines Bauvertrags wegen Mängeln und/oder Verzugs ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
2. Wird der Bauvertrag durch eine (hier freie) Kündigung des Auftraggebers beendet, scheidet eine Klage auf Abschlagszahlung aus.
VolltextIBRRS 2015, 3094
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2015 - 3 U 19/15
1. Die Kündigung eines Bauvertrags wegen Mängeln und/oder Verzugs ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
2. Wird der Bauvertrag durch eine Kündigung des Auftraggebers beendet, scheidet eine Klage auf Abschlagszahlung aus.
VolltextIBRRS 2015, 3080
OLG Dresden, Beschluss vom 16.09.2015 - 10 W 879/15
Der Zivilrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn sich eine Abwehrklage gegen einen mit Emissionen verbundenen Gebrauch eines Nachbargrundstücks wendet, der öffentlich-rechtliche Natur aufweist. Eine hoheitliche Aufgabe erfüllt die Nutzung einer Turnhalle zur Erstunterbringung von Asylbewerbern.
VolltextIBRRS 2015, 1060
OLG Hamburg, Urteil vom 05.05.2015 - 6 U 62/14
In einem Rechtsstreit auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB ist die Widerklage auf Feststellung, dass der Werklohnanspruch durch Aufrechnung mit einer Vertragsstrafe erloschen ist, zulässig. Allerdings kann die Verfahrenstrennung zwischen Klage und Widerklage wegen eines fehlenden rechtlichen Zusammenhangs gemäß § 145 Abs. 2 ZPO geboten sein.
VolltextIBRRS 2014, 3136
OLG Rostock, Beschluss vom 18.11.2014 - 4 W 37/14
Die Ablehnung eines Berufsrichters wegen Befangenheit ist begründet, wenn der Geschäftsführer der gegnerischen Partei zugleich Handelsrichter an der zur Entscheidung in dem Rechtsstreit berufenen Kammer ist und die daraus erwachsende beiderseitige Aufgabe der offenen und vertrauensvollen Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt ist.
VolltextIBRRS 2014, 4425
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2014 - 4 U 161/13
1. Weicht der gerichtliche Sachverständige bei einzelnen Schadenspositionen von einem Privatgutachten jeweils nach oben und nach unten ab, kann der Gesamtschadensbetrag mit Hilfsvorbringen durch eine Klageerweiterung bei unverändertem Klagegrund vollumfänglich begründet werden.
2. Baunebenkosten oder sog. "Regiekosten" betreffen bei der Mängelbeseitigung insbesondere die für Bauleitung und -überwachung entstehenden Architektenkosten und können im Wege der richterlichen Schätzung im Regelfall mit 10% bis 15% beziffert werden.
VolltextIBRRS 2015, 3063
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15
Ob für einen Normenkontrollantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, richtet sich nach den jeweiligen Interessen im Einzelfall. Es kann ausreichend sein, dass die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans das Gewicht eines Abwägungspostens bei einer bereits absehbaren Planung verändert, die im engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem angegriffenen Plan steht.*)
VolltextIBRRS 2015, 3116
BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13
1. Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern.*)
2. Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.*)
VolltextIBRRS 2015, 3009
BVerfG, Beschluss vom 07.09.2015 - 1 BvR 1863/12
Die Zulassung einer Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nahe, wenn ein anderes OLG den gleichen Sachverhalt kürzlich anders entschieden hat.
VolltextIBRRS 2015, 3051
KG, Beschluss vom 02.07.2015 - 10 W 13/15
1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen.
2. Entfernt sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters allerdings so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken, kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
VolltextIBRRS 2015, 3015
BGH, Beschluss vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.*)
VolltextIBRRS 2015, 3014
BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - XI ZB 6/15
§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist, entsprechende Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2015, 2972
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2015 - 6 AR 9/15
Die Bestimmung des Landgerichts als gemeinsam zuständiges Gericht ist über § 36 ZPO auch dann möglich, wenn gegenüber dem Verwalter Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz in seiner Eigenschaft als Hausverwalter geltend gemacht werden.
VolltextIBRRS 2015, 2987
LG Berlin, Beschluss vom 04.08.2015 - 67 T 80/15
Der Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage, die eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Modernisierungsmieterhöhung zum Gegenstand hat, ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG mit dem Jahreswert des streitigen Erhöhungsbetrages ohne Feststellungsabschlag zu bemessen, selbst wenn es sich um eine positive Feststellungsklage des Vermieters handelt.*)
VolltextIBRRS 2015, 2988
BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - VI ZR 25/14
Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, wie dies bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall ist, unstatthaft.
VolltextIBRRS 2015, 2981
KG, Beschluss vom 07.07.2015 - 4 U 175/13
Für die Frage, ob ein per Telefax übersandter Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist, ist allein maßgeblich, dass die gesendeten Informationen noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefax des Gerichts vollständig in Empfang genommen sind. Die Signale können bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist eingehen, wobei sie spätestens um 23:59 Uhr vom Telefax empfangen werden müssen.
VolltextIBRRS 2015, 2958
KG, Beschluss vom 11.06.2015 - 12 U 173/13
Die Hemmung (früher Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3) tritt nur ein, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Die Angabe im Mahnbescheid "Schadensersatz aus ANLAGEBERATUNGS-Vertrag gem. Prospekthaftung vom 30.12.94" genügt diesen Anforderungen nicht. Diesen Angaben ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, welche Forderungen geltend gemacht werden sollen. Es ist zumindest die Angabe des Fonds erforderlich, um die erforderliche Zuordnung und damit eine Prüfung der Forderung zu ermöglichen.*)
VolltextIBRRS 2015, 2936
LG Chemnitz, Beschluss vom 05.10.2015 - 4 OH 36/14
Für die Prüfung, ob der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens fachkundig ist, kann der Sachverständige dann keine Vergütung verlangen, wenn er selbst seine fehlende Eignung ohne Schwierigkeit erkennen kann. Dies ist dann gegeben, wenn das Gutachten Fragen betrifft, die außerhalb der öffentlichen Bestellung liegen.
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