Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2015, 0683BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 6/14
1. Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.*)
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0673
BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - IX ZR 156/14
Zur Einhaltung der im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde sechsmonatigen Rechtsmittelfrist bei einem verkündeten, aber nicht zugestellten Urteil.*)
VolltextIBRRS 2015, 0620
OLG München, Urteil vom 10.04.2014 - 23 U 773/14
1. Die Regelung des § 940a ZPO findet auf Gewerberaummiete keine Anwendung.
2. Der Erlass einer Räumungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn über die bloße Herausgabeverweigerung und fortgesetzte Nutzung der Sache hinaus Rechtsnachteile für die Mietsache drohen.
VolltextIBRRS 2015, 0629
LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2014 - 63 T 88/14
1. Der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen.
2. Für die Feststellung der Minderungsberechtigung ist die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG nicht einschlägig.
VolltextIBRRS 2015, 0626
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2015 - 10 W 135/15
1. Der Antragsgegner kann zwar im selbständigen Beweisverfahren die Beweisfragen durch eigene Sachanträge ergänzen oder erweitern, ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu demselben Sachverhalt zu stellen (in Anknüpfung an OLG Koblenz, 03.01.2008 - 8 W 878/07, IBRRS 2008, 0151; OLG Köln, 06.12.2004 - 15 W 59/04 - BauR 2005, 752; OLG Hamm, 29.10.2002 - 11 W 25/02 - BauR 2003, 1763 ff.; OLG Rostock, 29.03.2001 - 4 W 5/01 - BauR 2001, 1141 ff.; OLG Nürnberg, 25.07.2000 - 4 W 2323/00 - NJW-RR 2001, 859 f. = MDR 2001, 51 f.; OLG Hamburg, 09.02.2001 - 14 W 10/01 - OLGR Hamburg 2001, 256 f.; OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 5 W 61/03, IBRRS 2004, 1411; OLG Düsseldorf, 21.10.1996 - 5 W 48/96 - BauR 1997, 515 ff. = NJW-RR 1997, 1086 f.; OLG München, 07.02.1996 - 27 W 303/95 - NJW-RR 1996, 1277 f.; OLG Hamm, 28.04.1987 - 12 W 10/87 - NJW-RR 1988, 384 ff. = BauR 1988, 762 ff).*)
2. Der Gegenantrag ist jedoch unzulässig, wenn das Beweissicherungsverfahren beendet ist (in Anknüpfung an OLG Hamm, 25.11.2004 - 12 W 40/04, IBRRS 2005, 2570; OLG Koblenz, 27.01.2003 - 8 W 32/03 - OLGR 2003, 162 f.; Werner-Pastor, ebd.).*)
VolltextIBRRS 2015, 0623
LG Hannover, Beschluss vom 12.11.2014 - 8 T 46/14
Der Vermieter darf aus einem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungstitel die Zwangsvollstreckung auch gegen Dritte betreiben, wenn der (angebliche) Untermietvertrag heimlich, also ohne Billigung des Vermieters abgeschlossen wurde, der Mieter über einen längeren Zeitraum keine Miete mehr zahlt und den Vermieter im Räumungsprozess auf die vollstreckungsrechtlich bedeutsame Position der vorgeblichen Untermieter nicht hingewiesen hat.
VolltextIBRRS 2015, 0553
LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014 - 334 O 251/14
1. Die Regelung des § 940a ZPO ist im Gewerberaummietrecht nicht anwendbar.
2. Eine Räumungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.
VolltextIBRRS 2015, 0610
LG München I, Beschluss vom 07.10.2014 - 14 T 17971/14
Die erstmalige Verkürzung einer im Prozessvergleich vereinbarten Räumungsfrist rechtfertigt sich weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung des § 794a Abs. 2 ZPO.
VolltextIBRRS 2015, 0619
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2015 - 3 S 2432/14
1. Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens sind unter anderem nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig, wenn die Prozesssituation aus ex-ante Sicht die Einholung des Gutachtens herausgefordert hat.*)
2. Wird ein Privatgutachten ohne das Bestehen einer solchen "prozessualen Notlage" eingeholt und in den Prozess eingeführt, sind die dafür erbrachten Aufwendungen auch dann nicht erstattungsfähig, wenn Prozessgegner und Gericht auf dieses Gutachten eingehen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0596
BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - VII ZR 176/14
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
2. Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.
VolltextIBRRS 2015, 0570
VG Lüneburg, Urteil vom 26.02.2014 - 2 A 220/13
1. Nach § 56 S. 2 ZVG trägt der Ersteher vom Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Lasten des Grundstücks. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: GrStG) für den Ersteher tatsächlich entstanden sind.
2. Der Voreigentümer des zwangsversteigerten Grundstücks bleibt Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Jahr, §§ 9,10 GStG. Eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts auf den Erwerber kann erst auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, vorgenommen werden.
3. Eine persönliche Haftung des Erwerbers, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, scheidet gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG aus.
VolltextIBRRS 2015, 0583
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014 - 10 U 158/13
Wird in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt, so begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer.*)
VolltextIBRRS 2015, 0582
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2015 - 10 U 102/14
1. Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren.*)
2. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus.*)
3. Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19 = IBR 2011, 88, zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung).*)
VolltextIBRRS 2015, 0569
VG Köln, Beschluss vom 03.06.2014 - 14 L 692/14
Die Gläubigerin von Grundstücksabgaben ist an dem Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Erwerber des belasteten Grundstücks gehindert, wenn die geltend gemachte Gebühr bereits (teilweise) bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.
VolltextIBRRS 2015, 0554
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2015 - 3 U 117/14
Verschiedene Zahlungsansprüche können nicht gleichzeitig im Urkundenverfahren und normalen Klageverfahren geltend gemacht werden. Ein insoweit ergangenes Vorbehalts-Teilurteil und Teilurteil ist verfahrensfehlerhaft.*)
VolltextIBRRS 2015, 0525
BGH, Beschluss vom 04.02.2015 - III ZR 513/13
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.*)
VolltextIBRRS 2015, 0527
BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 - 4 C 33.13
Stellt der in erster Instanz obsiegende Kläger seinen Verpflichtungsantrag, der sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, in der Berufungsinstanz auf den Antrag um festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragten Verwaltungsakt zu erteilen, ist der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohne weiteres statthaft, wenn sich die Feststellung auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) bezieht.*)
VolltextIBRRS 2015, 0517
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 W 99/15
1. Hat das Gericht nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, genügt die Einreichung der Klage zur Fristwahrung nicht. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt und unterbleibt deshalb eine Zustellung der Klage, so ist nicht von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung auszugehen.*)
2. Wird die Klage erst nach einem gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangenen Kostenbeschluss erhoben, kann dieser Beschluss, selbst im Beschwerdeverfahren, nicht mehr aufgehoben werden (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, 07.03.2008 - 19 W 4/08, IBRRS 2008, 1236; BeckOK/Kratz, ZPO, Edition 15, Stand 1. Januar 2015,§ 494a Rn. 10).*)
3. Die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegenden Fristen sind grundsätzlich abschließend aufgeführt. § 233 ZPO kann nur in sehr engen Grenzen analog angewandt werden, etwa bei Fristen für Rechtsbehelfe, die einem Rechtsmittel ähnlich sind oder deren Versäumung für den Betroffenen einschneidende persönliche Nachteile zur Folge hat (in Anknüpfung an BGH, 04.101990 - IX ZB 78/90 - NJW 1991, 229 f. = MDR 1991, 334). Bei der Versäumung anderer prozessualer Fristen scheidet eine Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung des § 233 ZPO hingegen aus.*)
VolltextIBRRS 2015, 0511
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 W 95/15
1. In selbständigen Beweisverfahren kommt weder eine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gemäß § 91a ZPO noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens in Betracht. Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten (in Anknüpfung an BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 14/10, IBRRS 2011, 0003; BGH, 09.05.2007 - IV ZB 26/06, IBRRS 2007, 3090)*)
2. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören im Übrigen grundsätzlich zu den Kosten des sich anschließenden Hauptsachverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur wenn ausnahmsweise trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben wird, kann im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Kostenentscheidung ergehen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0510
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2015 - 2-13 T 138/14
Für die Ermittlung des Streitwerts für die Anfechtung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen ist von einem Gesamtinteresse der Hälfte von 25 % des Volumens der Abrechnungen oder des Plans auszugehen. Das Gleiche gilt, wenn nicht die gesamte Abrechnung, sondern nur einzelne Positionen angefochten werden.
VolltextIBRRS 2013, 2085
BGH, Beschluss vom 29.04.2013 - VII ZR 37/12
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.
2. Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung der Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist.
VolltextIBRRS 2015, 0487
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 6 W 107/14
Rechnet der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Gegenforderung auf, die bereits Gegenstand eines anderen vom Beklagten geführten Klageverfahrens ist, rechtfertigt dies nicht die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Gegenforderung in dem anderen Verfahren.*)
VolltextIBRRS 2015, 0475
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2014 - 5 U 217/14
1. Das Interesse eines gewerblichen Unternehmers an der Löschung drei Jahre alter geschäftsschädigender E-Mails von der Internetseite eines Privatmannes, kann dessen Beschwer durch ein entsprechendes Unterlassungsurteil um mehr als das 10 - fache übersteigen. Außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, dass das Interesse des Unterlassungsklägers mit der Beschwer des verurteilten Beklagten identisch ist (hier: Streitwert 7.500 Euro, Wert der Beschwer des Beklagten 500 Euro).*)
2. Ist das Gericht erster Instanz ersichtlich davon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen Partei übersteige 600 Euro, und hat es deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen, so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verwirft, diese Zulassungsprüfung nachzuholen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0469
VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2014 - 3 C 1990/13
1. Bei der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die die dem Normenkontrollverfahren eigene Bündelungsfunktion zusätzlich dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung unterwirft.*)
2. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt eine Zulässigkeitsschranke, nicht jedoch eine materielle Präklusionsvorschrift dar.*)
3. Neben der inter omnes wirkenden prinzipialen Normenkontrolle verbleibt den im Einzelfall Betroffenen die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans.*)
VolltextIBRRS 2015, 0454
OLG München, Beschluss vom 04.02.2015 - 11 W 95/15
1. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten können nur dem Gegner der unterstützten Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten selbst, nicht aber der unterstützten Hauptpartei auferlegt werden.
2. Maßgeblich sind auch nur die Kosten des jeweiligen Verfahrens, Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis - ggf. erweitert um Kosten aus anderen Verfahren - sind gesondert geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2015, 0585
BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - VII ZR 169/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 0429
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015 - 10 W 3/15
1. Die Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde beginnt bei einem selbständigen Beweisverfahrens, dem zeitnah ein Hauptsacheverfahren nachfolgt, in dem der erhobene Beweis verwertet wird, mit dessen rechtskräftigem Abschluss.*)
2. Bei der Streitwertfestsetzung in einem auf die Feststellung von Baumängeln gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich die bei einer Mängelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.*)
3. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nicht zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Unterhalt einer von ihr betriebenen Berufsschule berechtigt.*)
VolltextIBRRS 2015, 0438
LG Rottweil, Beschluss vom 25.08.2014 - 1 T 80/14
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens sind erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und unmittelbar prozessbezogen sind. Das ist der Fall, wenn ein bereits eingeholtes Gutachten sich als ungenügend erweist.
2. Für die Frage der Angemessenheit des Stundensatzes des Sachverständigen sind die Sätze des JVEG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatsachverständigen ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.
IBRRS 2015, 0445
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14
Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines Werklohnanspruchs am Maßstab der Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter sowie des Willkürverbots.*)
VolltextIBRRS 2015, 0437
OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 - 24 W 6/15
1. Das erforderliche rechtliche Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn anzunehmen ist, dass die Feststellungen der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.
2. Das rechtliche Interesse ist zu verneinen, wenn kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht (bestehen kann), die Parteien keine möglichen Prozessgegner sind oder kein Anspruch im Verhältnis der Parteien ersichtlich ist. Das muss offenkundig sein und auf der Hand liegen. Eine Schlüssigkeits- bzw. Erheblichkeitsprüfung ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.
3. Der Antrag auf weitere Begutachtung ist nur dann unbegründet, er rechtsmissbräuchlich gestellt wird. Das ist der Fall, wenn schon geklärte Fragen lediglich wiederholt werden.
4. Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat einen Anspruch auf eine nachvollziehbar begründete und belegte Beantwortung seiner Beweisfragen durch den Sachverständigen, um diese gegebenenfalls durch Dritte auf ihre Plausibilität überprüfen zu lassen.
VolltextIBRRS 2015, 0405
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2014 - 2-13 S 143/13
1. Eine Zustellungsverzögerung ist unschädlich und kann hingenommen werden, wenn sie sich in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Das ist der Fall, wenn es sich um Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen handelt.
2. Einer Partei sind nur solche Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Betreiber der Zustellung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan hat.
3. Ein Kläger, der eine Frist zu wahren hat, muss beim Gericht nachfragen, wenn er drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist keine Kostenvorschussanforderung vom Gericht bekommen hat. Bleibt er länger als drei Wochen untätig, hat er nicht alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan. Die Klage wäre somit verfristet.
VolltextIBRRS 2015, 0421
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 65/13
Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar.*)
VolltextIBRRS 2015, 0420
BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14
1. Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.*)
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2015, 0425
BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZB 46/14
Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Akte nach vorangegangener Fertigung eines Entwurfs der Berufungsschrift nur zum Zwecke der Unterschrift vorgelegt wird.*)
VolltextIBRRS 2015, 0402
OLG Köln, Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 87/14
1. Ein rechtliches Interesse für die Nebenintervention besteht, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt, wie etwa bei Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung, akzessorischer Haftung oder bei Regress.
2. Rein wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen allein reichen für eine Nebenintervention nicht aus.
3. Für das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten ist es nicht erforderlich, dass das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten nachteilig ist. Es reicht vielmehr bereits aus, wenn ihr Obsiegen einen (rechtlichen) Vorteil bringt.
4. Eine Nebenintervention ist daher unzulässig, wenn weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen der Hauptpartei sein Rechtsverhältnis zum Streithelfer in relevanter Weise beeinträchtigen könnte.
VolltextIBRRS 2015, 0359
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 W 102/14
Das Erfordernis eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO darf nicht zu einer vorweggenommenen Prüfung der Beweiserheblichkeit oder der Erfolgsaussichten im Hauptprozess führen.
VolltextIBRRS 2015, 0390
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2015 - 3 U 1344/15
Die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem Aufwand und der Zeit, den die Versicherung erfordert (in Anknüpfung an BGH, 30.11.1991 - XII ZB 156/90, NJW 1991, 1833; BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073; BGH, 11.07.2001 - XII ZR 14/00, FamRZ 2002, 666 ff.; BGH, 08.09.2009 - X ZR 81/08; OLG Brandenburg, 11.01.2008 - 13 U 131/07, NZM 2009, 51 f.; OLG Brandenburg, 02.10.2007 - 9 UF 137/07, FamRZ 2008, 1359 f.).*)
VolltextIBRRS 2015, 0382
BGH, Beschluss vom 08.01.2015 - V ZB 184/14
1. Unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann.
2. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Ablehnung gegen den Senat richtet oder die Richter des Senats einzeln benannt werden.
VolltextIBRRS 2015, 0380
BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 209/14
Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Hat der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, kann über diesen Antrag in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2015, 0376
BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 85/14
Wird das gemeinschaftliche Eigentum durch einen Wohnungseigentümer gestört und wird der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausführung zugewiesen (vergemeinschaftet), sind die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt.
VolltextIBRRS 2015, 0341
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2014 - 11 SV 86/14
Eine Verweisung durch das nach § 29 ZPO zuständige Gericht entfaltet wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Bindungswirkung, wenn sich das verweisende Gericht in seinem Beschluss nicht mit dem Vortrag der Parteien zum Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstand auseinandergesetzt hat.*)
VolltextIBRRS 2015, 0345
BGH, Beschluss vom 20.01.2015 - VIII ZR 208/14
1. In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum steht dem Mieter bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs.1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu.
2. Macht der Vermieter Schadensersatz für beschädigte Möbel geltend und wendet der Mieter ein, diese Möbel seien ihm vom Voreigentümer übereignet worden, und bietet er für die Behauptung Zeugenbeweis an, so muss dem nachgegangen werden, selbst wenn sich aus dem Mietvertrag und sonstigem Schriftverkehr eine derartige Übereignung nicht ergibt.
3. Auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass eine Übereignung rechtlich gar nicht möglich sei, da es sich bei den Möbeln um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handle, hätte es, da die Parteien eine solche Einordnung der Möbel ersichtlich nicht in Betracht gezogen haben, zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auf seine diesbezügliche Rechtsauffassung hinweisen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungsnahme geben müssen.
VolltextIBRRS 2015, 0338
BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZR 204/14
Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0334
AG Kassel, Urteil vom 05.02.2015 - 410 C 5684/13
1. Zur Darlegungslast eines Rechtsanwalts, der behauptet, Urheber von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sein.*)
2. Eine einseitige Verlegung des Schlusstermins gemäß § 128 Abs. 2 ZPO als eine Art "Fristverlängerung" ist wegen der Gleichstellung mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2015, 0320
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 SV 114/14
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht möglich, wenn gegen den Beklagten einerseits in seiner Eigenschaft als Hausverwalter Ansprüche nach dem WEG und andererseits in seiner Eigenschaft als Bauträger werkvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.*)
IBRRS 2015, 0328
BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - X ZR 94/13
1. Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.*)
2. Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.*)
VolltextIBRRS 2015, 0309
BGH, Urteil vom 12.12.2014 - V ZR 53/14
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.*)
VolltextIBRRS 2015, 0281
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2015 - 3 U 814/14
1. Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht.
2. Es liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
VolltextIBRRS 2015, 0305
BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 5/14
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.*)
VolltextIBRRS 2015, 0295
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2015 - 5 W 89/14
Die Klärung von auf ein Grundstück einwirkenden Geräusch- und Geruchsimmissionen an zulässiger Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.*)
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