Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 1092OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - 12 W 7/15
1. Im selbständigen Beweisverfahren bietet die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das prozessuale Verhalten des Antragsgegners einer sinnvollen Beteiligung an dem Verfahren zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Parteiinteressen dient.*)
2. Das ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Antragsgegner ein rechtliches Interesse daran hat, bei den Feststellungen durch einen Sachverständigen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.*)
3. Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet, die Rechtsposition des Antragsgegners zu verbessern. Auch insoweit dient die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts regelmäßig der zweckentsprechenden Wahrnehmung der Parteiinteressen des Antragsgegners.*)
VolltextIBRRS 2015, 1074
LG München I, Beschluss vom 14.04.2015 - 15 T 4454/15
Bei Geldschulden ist für die Entscheidung, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nur dessen Anerkenntnis, nicht aber die Erfüllung des Klageanspruchs mindestens nach kurzer Frist erforderlich.
VolltextIBRRS 2015, 1098
BGH, Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 104/14
Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2015, 1081
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2015 - 1 W 25/15
Die Entscheidung des Gerichts, in einem selbständigen Beweisverfahren den Sachverständigen nicht anzuweisen, eine für die Begutachtung erforderliche Bauteilöffnung vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde.
VolltextIBRRS 2015, 1106
OLG München, Beschluss vom 28.11.2014 - 34 Wx 217/14 Kost
1. Zum Beschwerdewert bei Geschäftswertfestsetzung für verschiedene Kostenansätze.*)
2. Der Rechtspfleger ist für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (wie BayObLGZ 1974, 329).*)
VolltextIBRRS 2015, 1072
LG München I, Beschluss vom 01.04.2015 - 15 T 4454/15
1. Gibt der Mieter durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klage (hier: Vorbringen von Einwänden gegen eine Nebenkostenabrechnung ohne Zahlungstermin) und erkennt er die Forderung im Verfahren an, so werden die Kosten des Verfahrens dem Vermieter auferlegt.
2. Um einen Verbraucher bei der Zahlung einer Geldschuld in Verzug zu setzen, muss auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen werden.
VolltextIBRRS 2015, 1064
KG, Beschluss vom 20.04.2015 - 8 W 21/15
Ist nach einem Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft den Beklagten die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06, IBRRS 2007, 3035).*)
VolltextIBRRS 2015, 1046
BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZR 163/14
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.
VolltextIBRRS 2015, 3454
BGH, Beschluss vom 19.05.2015 - VIII ZR 314/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2015, 1045
LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2014 - 7 T 15/14
Im Rahmen des Kostenansatzes können die Kosten der Ersatzzustellung nicht als Verfahrenskosten angesetzt werden. Es fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage.
VolltextIBRRS 2015, 1012
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.05.2014 - 12 O 2881/14
1. Zum Streitwert einer Klage, mit der festgestellt werden soll, dass der Beklagte wegen Mängeln der Kaufsache zur Nacherfüllung verpflichtet war.*)
2. Beseitigt der Beklagte die in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel, so beschränkt sich das klägerische Interesse an einer solchen Feststellungsklage auf die im selbständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten und es erscheint angemessen, 1/3 dieser Gesamtkosten als Streitwert festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2015, 1031
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2015 - 10 W 173/15
1. Werden von der beklagten Partei erhebliche Einwände gegen die Klagebergründung vorgebracht, die zumindest eine Anhörung der Parteien gemäß § 141 Abs.1 ZPO gebieten, an die sich ggf. eine Beweisaufnahme anschließen kann, können die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung nicht von vorneherein verneint werden (in Anknüpfung an BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07, NJW 2008, 1060 = MDR 2008, 1060 ff.; VGH Bayern, 07.02.2005 - 10 C 05.83, NJW 2005, 1677 f.; OLG Karlsruhe, 24.06.2005 - 7 W 28/05, NJW-RR 2006, 205 = MDR 2006, 332 f.; OLG Naumburg, 29.08.2006 - 3 WF 147/06, FamRZ 2007, 910; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 26).*)
2. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gebietet es, dass die prozessarme Partei in ihren prozessualen Rechten nicht schlechter stehen darf als die wirtschaftlich solvente Partei.*)
VolltextIBRRS 2015, 0988
KG, Beschluss vom 17.04.2015 - 18 AR 17/15
Für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts kann auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche eine Streitgenossenschaft anzunehmen sein, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt.
VolltextIBRRS 2015, 0981
OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2015 - 4 W 6/15
Mit der Hauptsachenentscheidung ist grundsätzlich auch über die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu befinden, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind.
VolltextIBRRS 2015, 0980
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2015 - OVG 9 S 44.14
1. Wird ein Schmutzwasserbeitrag als öffentliche Last eines Grundstückes durch die aufschiebende Wirkung einer Klage akut vom Rangverlust bedroht, kann ausnahmsweise der Vollzug des erstinstanzlichen Beschlusses, in der die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ausgesetzt werden.
2. Die dann mögliche Eintragung des Sperrvermerks wegen einer vollstreckungsrechtlichen Grundstücksbeschlagnahme kann mit dem Makel verbunden sein, dass der Eigentümer die Forderung nicht bedienen kann oder will. Dieser Nachteil wiegt aber weniger schwer als der mögliche Rangverlust.
VolltextIBRRS 2015, 0978
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2015 - 6 W 204/15
1. Nebenkosten haben bei der Bemessung des Streitwerts grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
2. Eine Kostenforderung ist als Nebenforderung anzusehen, wenn sie zu der Hauptforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Sind die Forderungen dagegen gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung.
3. Der Anspruch auf Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln und der Anspruch auf Erstattung vorprozessual aufgewendeter Sachverständigenkosten sind voneinander unabhängig und gleichrangig.
VolltextIBRRS 2015, 0964
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2015 - Vf. 66-VI-14
1. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann willkürlich, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen.
2. Die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot. Die Entscheidung darf vielmehr unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen. Sie muss schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an.
3. Die Unterschrift des Nachbarn unter einen Nutzungsänderungsplan stellt für sich allein noch keinen Verzicht auf private Rechte dar. Durch die Zustimmungsunterschrift des Nachbarn unter die Bauvorlagen wird auch kein privatrechtliches Schuldverhältnis begründet, nach dem die Geltendmachung privater Rechte einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen könnte. Vielmehr kann ein Nachbar trotz seiner öffentlich-rechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben privatrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz geltend machen. Es ist nicht nachvollziehbar und willkürlich, wenn ein Gericht seine Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit darauf stützt, der Nachbar habe den Nutzungsänderungsplan unterschrieben.
VolltextIBRRS 2015, 0953
BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - III ZB 80/13
1. Ändert das Gericht (hier: Berufungsgericht) die in dem die Instanz abschließenden Urteil getroffene Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung einer Partei durch nachträglichen Beschluss, so eröffnet diese Verfahrensweise nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung. Die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO erfasst auch diesen Fall.*)
2. Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch dann unstatthaft, wenn sie durch das erkennende Gericht zugelassen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2015, 0936
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014 - 26 SchH 2/14
Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (ZPO § 1032 Abs.2) ist zulässig, solange sich das Schiedsgericht noch nicht (vollständig) konstituiert hat. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags setzt nicht voraus, dass ein (echtes) Schiedsverfahren bereits begonnen hat oder eingeleitet worden ist.
VolltextIBRRS 2015, 0945
BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - VII ZB 62/14
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern", obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 29.09.2014 läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 22.09.2014, so ist diese Fristverlängerungsverfügung in aller Regel nach ihrem objektivem Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags - lediglich bis zum 22.09.2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21.06.1989 - VIII ZB 5/89, NJW-RR 1989, 1278).*)
VolltextIBRRS 2015, 0961
OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2014 - 10 U 81/14
1. Beantragt ein Rechtsanwalt für seine Partei die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat und nennt dazu ein konkretes Datum für den Fristablauf, das innerhalb der Frist von einem Monat nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist liegt, ist das Verlängerungsgesuch dahin auszulegen, dass eine Fristverlängerung nur bis zum konkret benannten Datum begehrt wird.*)
2. Die aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der Berufungsbegründungsfrist verursachte Fehlvorstellung des Prozessbevollmächtigten, für eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei die Zustimmung des Gegners gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO erforderlich, begründet ein der Partei zuzurechnendes Verschulden, das eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ausschließt.*)
VolltextIBRRS 2015, 0832
OVG Hamburg, Beschluss vom 01.04.2015 - 2 So 120/14
1. Die Zusage des Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung eines Vergleichsangebots und zur Beratung des Mandanten kann keinen Einfluss auf den tatsächlichen Eintritt in Vergleichsgespräche haben.
2. Die längere Dauer der Telefongespräche (13 und 16 Minuten) kann ohne eine glaubhaft gemachte Vergleichsbereitschaft der Gegenseite nicht zur Festsetzung der Terminsgebühr führen.
3. "Höfliches" Schweigen reicht für die erforderliche Mitwirkung an einem Vergleichsgespräch nicht aus.
4. Nicht der Angesprochene trägt die Beweislast, sondern der Ansprechende hat das Entstehen der Terminsgebühr glaubhaft zu machen.
VolltextIBRRS 2015, 0879
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2015 - 3 W 214/15
Haben die Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren teilweise zu ihren Gunsten streitende Feststellungen des Sachverständigen erlangt, so ist das Nichtweiterbetreiben nicht mit einer Antragrücknahme gleichzusetzen. Eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller ist damit nicht veranlasst.
VolltextIBRRS 2015, 0914
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 WF 210/15
1. § 299 ZPO gibt kein Recht auf Übersendung der Akte in die Geschäftsräume des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten.
2. Eine entsprechende Weigerung des Gerichts ist nicht anfechtbar, solange nicht die Akteneinsicht als solche verweigert wird.
VolltextIBRRS 2015, 0913
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2015 - 4 U 34/14
1. Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.*)
2. Ein vorgeschaltetes selbstständiges Beweisverfahren entbindet nur dann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist angeordnet hat. Fehlt es indes bereits an einem Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO, verbleibt es bei dem Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens.*)
3. Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO verbleibt auch dann kein Raum, wenn die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines Verstoßes gegen § 15a Abs. 1 EGZPO, § 37a Abs. 1 AGJusG erstmals in zweiter Instanz gerügt hat und sie alleine deshalb obsiegt.*)
VolltextIBRRS 2015, 0878
OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.01.2015 - 4 AR 1/15
Der Auftraggeber eines Bauvorhabens hat einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu dem Verfahren, das sein Vertragspartner (Hauptunternehmer) gegen einen Nachunternehmer wegen Mängeln am Objekt des Auftraggebers geführt hat. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers zu erfahren, welche Mängel am Bauwerk der Hauptunternehmer gegen den Nachunternehmer geltend gemacht hat.
VolltextIBRRS 2015, 0905
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2014 - 2 M 102/14
1. Allein die Rücknahme und die Erhebung einer erneuten Klage stellt kein Verhalten dar, welches das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt. Entsprechendes gilt für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.*)
2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 19 BImSchG dienen nicht dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56/89 -, BVerwGE 85, 368, 372; Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352, 368 f. = IBRRS 2008, 4003; VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 CS 05.1318 -, IBRRS 2006, 3846; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361).*)
3. Die BioAbfV enthält verbindliche Qualitätsanforderungen an die Behandlung von Bioabfällen und ihre Verwendung sowie an die Herstellung von sog. Bioabfallgemischen. Anforderungen an die (zeitweilige) Lagerung von Bioabfällen oder Gemischen in dafür bestimmten Anlagen stellt sie nicht.*)
4. Eine schutzwürdige Abwehrposition nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat ein Nachbar dann, wenn das Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG führt.*)
5. Eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers stellt keine "Immission" im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG dar. Sie fällt weder unter die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Erscheinungen noch kann sie als "ähnliche Umwelteinwirkung" im Sinne dieser Regelung angesehen werden.*)
6. Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB genannte öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft kann über das Gebot der Rücksichtnahme nur "bei deutlich erkennbarer Betroffenheit" auch Drittschutz vermitteln (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 -, BayVBl 2011, 698 = IBRRS 2011, 5376).*)
VolltextIBRRS 2015, 0904
BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - VI ZB 28/14
1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.*)
2. Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.*)
VolltextIBRRS 2015, 0875
LG München I, Beschluss vom 30.07.2014 - 36 T 14667/14
Sofern ein nicht mehr bestellter Hausverwalter zur Eigentümerversammlung einlädt, macht dies die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse allenfalls anfechtbar. Vor diesem Hintergrund kann die Durchführung der Eigentümerversammlung nicht durch einstweilige Verfügung untersagt werden, da gerade kein "Automatismus" besteht, dass auf dieser Versammlung nur unwirksame Beschlüsse gefasst werden können.
VolltextIBRRS 2015, 0893
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.*)
2. Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht unbedingt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche.*)
VolltextIBRRS 2015, 0891
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 W 54/15
Zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite stehen, kommt es grundsätzlich nicht zu einer internen Kostenerstattung. Dies gilt gleichermaßen bei Zurückweisung der Beschwerden des Klägers/Widerbeklagten gegen eine erfolglose Richter- und Sachverständigenablehnung im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten.*)
VolltextIBRRS 2015, 0871
OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2015 - 13 W 18/15
Eine Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im selbstständigen Beweisverfahren unterbleibt, wenn die Beschwerde auch nur teilweise Erfolg hat.*)
VolltextIBRRS 2015, 0882
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2015 - 2-13 S 164/14
In der Berufungsinstanz ist bei der Beschlussanfechtungsklage kein Wechsel von einer Klage gegen die WEG auf eine solche gegen die übrigen Eigentümer möglich.
VolltextIBRRS 2015, 0874
BVerwG, Beschluss vom 25.03.2015 - 9 B 65.14
Ein als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt, der vor dem Verlassen der Kanzlei seiner einzigen Bürokraft die mündliche Weisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist im Lauf des Nachmittags per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss keine organisatorischen Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Anweisung deshalb nicht ausgeführt wird, weil seine Bürokraft nach der Nachricht von einem Unfall ihrer Tochter überstürzt die Kanzlei verlässt, ohne den Auftrag auszuführen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0804
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2015 - 10 O 194/14
1. Den einen Prozessvergleich schließenden Prozessparteien steht es frei, den Empfänger eines Widerrufsschriftsatzes zu bestimmen.
2. Bestimmen die Parteien das Gericht zum Empfänger eines Widerrufsschriftsatzes, kann der Vergleich in der Regel auch nur wirksam gegenüber dem Gericht widerrufen werden. Der Widerruf kann abweichend vom Prozessvergleich ausnahmsweise direkt gegenüber dem Prozessgegner bzw. Gegenanwalt wirksam erklärt werden. Die Übersendung einer Faxkopie eines Widerrufsschriftsatzes mit einfachem Schreiben zur Kenntnis an den Prozessgegner ohne eigene Widerrufserklärung im Schreiben selbst reicht nicht aus.
VolltextIBRRS 2015, 0806
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.03.2015 - 1 U 119/14
Eine Säumnis ist dann unverschuldet im Sinne des § 514 Abs. 2 ZPO, wenn ein kurzfristig vor dem Termin erkrankter Prozessbevollmächtigter dies dem Gericht mit einem ca. drei Stunden vor der Terminstunde eingegangenen Telefax, das deutlich auf den anstehenden Termin und die Erforderlichkeit der sofortigen Vorlage hinweist, mitteilt. Weitere Maßnahmen sind nicht veranlasst, denn er darf darauf vertrauen, dass es dem zuständigen Richter bei ordentlichem gerichtsinternem Geschäftsgang noch rechtzeitig vor dem Termin vorgelegt wird.*)
VolltextIBRRS 2015, 0799
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2015 - 10 W 171/15
Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der noch zu beziffernde Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. § 40 GKG stellt ebenso wie § 4 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt des den Streitgegenstand betreffenden Antrags ab (in Anknüpfung an OLG Naumburg, 06.07.2012 - 12 W 32/11, FamRZ 2014, 1664 ff.,; OLG Hamm, 14.03.2014 - 15 W 136/13, NJW-RR 2014, 781 f. = FamRZ 2014, 516 f.).*)
VolltextIBRRS 2015, 0836
BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VIII ZR 279/14
In einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt.
VolltextIBRRS 2015, 0834
OVG Sachsen, Beschluss vom 10.03.2015 - 1 B 298/14
1. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (Bestätigung von OVG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2012 - 1 B 313/12, IBRRS 2012, 4181, Leitsatz 1).*)
2. Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Umnutzung eines Beherbergungsbetriebs (Boardinghaus/Hotel) in eine "Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber".*)
VolltextIBRRS 2015, 0793
OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2015 - 5 U 78/14
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO sind:
- die Teilbarkeit des Streitgegenstandes,
- die Entscheidungsreife eines und nur eines Teils des Streitverhältnisses,
- als ungeschriebenes Merkmal die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Rest-Streits (Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil).*)
VolltextIBRRS 2015, 0835
BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14
1. Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.*)
2. Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2015, 0833
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2015 - 2 U 142/14
Ein Versäumnisurteil darf nur ergehen, wenn eine Partei in einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint und damit grundsätzlich erst nach Abschluss einer noch nicht vollständig durchgeführten Beweisaufnahme.*)
VolltextIBRRS 2015, 0749
LG Kempten, Beschluss vom 24.03.2015 - 22 OH 320/10
1. Die antragstellende Partei eines selbständigen Beweisverfahrens soll nach einem ihr ungünstigen Ergebnis des Verfahrens nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht nach § 494a ZPO entgehen können, die sie bei Abweisung einer solchen Klage treffen würde.
2. Ein Antrag des Antragsgegnervertreters nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens auf Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung nach § 494a ZPO ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller angesichts der Löschung der Gesellschaft des Antragsgegners gegen diesen eine Klage nicht mehr erheben kann.
VolltextIBRRS 2015, 1625
BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14
Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald
bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der
als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die
vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist
die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes
hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2
Satz 4 genügt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB
8/08 - NJW 2008, 2649).
VolltextIBRRS 2015, 1603
BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ(Brfg) 43/14
Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag.
VolltextIBRRS 2015, 0733
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.09.2013 - 13 W 101/13
1. Innerhalb einer verlängerten Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten ist ein Befangenheitsantrag nicht verspätet.
2. Die unterbliebene Ladung einer Partei zum Ortstermin des gerichtlichen Sachverständigen begründet keine Befangenheit.
VolltextIBRRS 2015, 0783
LG Berlin, Beschluss vom 09.01.2015 - 55 T 38/14 WEG
1. Der Streitwert einer Klage gegen Beschlüsse der WEG ist auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Dieser Wert darf das Interesse des Klägers jedoch nicht unterschreiten.
2. Das Interesse an der Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr kann nicht gleich gesetzt werden mit einem im diesem Wirtschaftsjahr vergebenen Auftrag, bzw. der möglichen Haftung des Beirates dafür.
VolltextIBRRS 2015, 0796
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015 - 6 U 33/14
Legt der Beklagte gegen das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess Berufung ein, kann der Kläger im Berufungsverfahren vom Urkundenprozess abstehen, auch wenn die Frist für die Anschlussberufung verstrichen ist.*)
VolltextIBRRS 2015, 0759
OLG München, Beschluss vom 11.11.2014 - 32 W 2075/13
1. Der Gebührenstreitwert für einen Feststellungsantrag, mit dem ein Kläger gegenüber einem Nutzer von Räumen seinen Anspruch auf die Entrichtung künftigen Entgeltes - gleich aus welchem Rechtsgrund - verfolgt, ist nicht nach § 41 Abs. 1 GKG, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen.*)
2. Unerheblich ist, ob der Kläger seinen Anspruch als Schadensersatz nach § 281 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrags geltend macht oder als Mietzinsen mit der Behauptung, es sei kein Vorvertrag, sondern bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden.*)
VolltextIBRRS 2015, 0781
BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZR 490/13
1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.*)
2. Die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat. Dies kommt schon dann in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)
3. Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstinstanzliche Geltendmachung des neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels auch aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit der Partei im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO tragen.*)
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