Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2014, 3183OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2014 - 3 W 665/14
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gegen einen Berichtigungsbeschluss ist nicht zulässig, auch wenn die erfolgte Berichtigung Einfluss auf eine zudem eingelegte statthafte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht hat.*)
VolltextIBRRS 2014, 3182
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2014 - 3 W 664/14
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gegen einen Berichtigungsbeschluss ist nicht zulässig, auch wenn die erfolgte Berichtigung Einfluss auf eine zudem eingelegte statthafte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht hat.*)
VolltextIBRRS 2014, 3138
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 51/13
1. Ein Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt (HOAI 1996 § 4 Abs. 2 = HOAI 2009/2013 § 7 Abs. 3), kann nur durch eine besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden. Nicht ausreichend ist es, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.
2. Eine spätere - auch mündliche - Abänderung einer getroffenen Honorarvereinbarung kommt erst wieder nach Beendigung der Architektentätigkeit in Betracht.
3. Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht erlassen werden, wenn damit eine Werklohnforderung zugesprochen wird und zur Aufrechnung gestellte Ansprüche auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten dem Nachverfahren vorbehalten werden.
4. Stellt der Bauherr gegen den klagenden Architekten Schadensersatzforderung wegen im Bauwerk verkörperter Mängel der Planung oder der Bauaufsicht zur Aufrechnung, haftet der Architekt von vorneherein nur auf Schadensersatz. In solchen Fällen ist ein Vorbehaltsurteil zulässig und sachgerecht.
VolltextIBRRS 2014, 3126
BGH, Beschluss vom 14.08.2014 - VII ZR 211/13
Besteht aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung eines Kostenausspruchs deshalb kein Zweifel, weil ein Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist
VolltextIBRRS 2014, 3131
OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 W 177/13
Das Gericht muss, auch wenn es selbst die schriftliche Begutachtung eines gerichtlichen Sachverständigen für ausreichend und überzeugend hält, einem Parteiantrag stattgeben, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten zu stellen, es sei denn, der Antrag ist verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt.*)
VolltextIBRRS 2014, 3141
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 - 24 U 74/13
1. Bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil beginnt die Einspruchsfrist erst mit der Amtszustellung an beide Parteien.*)
2. Verfolgt der zurückgetretene Verkäufer nach einer Niederlage in erster Instanz nur den Anspruch auf Löschung der Vormerkung und Lastenfreistellung weiter, nicht aber den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, so steht die rechtskräftige Abweisung des Herausgabeantrags einer erneuten Klage auf Herausgabe auch dann entgegen, wenn das Berufungsgericht die Rücktrittserklärung bei der Entscheidung über den Anspruch auf Löschung und Lastenfreistellung als berechtigt angesehen hat. Denn Gegenstand des Berufungsurteils im Vorprozess war der Rechtsstreit nur in den Grenzen, die der Berufungsführer durch seine Berufungsanträge gezogen hat, § 528 Satz 1 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2014, 3127
BGH, Beschluss vom 08.07.2014 - XI ZB 7/13
Entscheidet ein Gericht im Kostentenor einer Entscheidung nicht über die Kosten der Streithilfe, muss der Streithelfer innerhalb einer Frist von 14 Tagen Ergänzung des Urteils beantragen. Ein nicht fristgebundener Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO kommt nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2014, 3152
LG Bonn, Urteil vom 04.12.2014 - 6 S 134/14
1. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen.
2. Zu der Frage, wann die Beweiskraft einer Privaturkunde wegen einer Einschaltung im Sinne des § 419 ZPO entkräftet ist.
3. § 419 ZPO greift nicht nur ein, wenn feststeht, dass die bereits unterzeichnete Urkunde nachträglich geändert worden ist, sondern bereits dann, wenn das nach ihrem Erscheinungsbild nur möglich ist.
VolltextIBRRS 2014, 3119
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014 - 24 U 58/13
1. Der Begriff der Dienstleistung im Sinne vom Art. 5 Nr. 1 b 2. Alt. EUGVVO ist gemeinschaftsrechtlich zu verstehen. Darunter fallen Verträge über jede Art von Diensten, auch Werkleistungen und Geschäftsbesorgungen.*)
2. Bei gemischten Verträgen ist darauf abzustellen, ob die Dienstleistung dem Vertragsverhältnis das Gepräge gibt.*)
3. Der Erfüllungsort für die Dienstleistung ist rein faktisch zu ermitteln. Maßgebend ist regelmäßig der reale Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 3125
BGH, Urteil vom 16.09.2014 - VI ZR 55/14
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.*)
VolltextIBRRS 2014, 3117
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2014 - 16 AR 5/13
Ein Verfahren, in dem ein Vergleich geschlossen wurde, ist grundsätzlich nur dann fortzusetzen, wenn die Wirksamkeit des Vergleichs angegriffen und damit seine das Verfahren beendigende Wirkung infrage gestellt wird, so dass einem neuen Verfahren, das den Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens umfasst, die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden kann, wenn die Beteiligten die Beendigung des vormaligen Verfahrens nicht infrage stellen.
VolltextIBRRS 2014, 3132
OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 4 U 74/11
1. Die Zulässigkeit eines Teilurteils kann im Berufungsverfahren auch ohne Rüge überprüft werden.*)
2. Ein Vorbehaltsteilurteil über eine Widerklage ist unzulässig, wenn das Gericht erster Instanz Einwendungen nicht nur wegen der Besonderheiten des Urkundsverfahrens zurückgewiesen hat.*)
VolltextIBRRS 2014, 3105
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2014 - 7 W 63/14
Bei unzureichender Terminswahrnehmung durch den anwaltlichen Parteivertreter kann es geboten sein, das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden einer Versicherungsgesellschaft anzuordnen und nach dessen Ausbleiben ein hohes Ordnungsgeld zu verhängen.*)
VolltextIBRRS 2014, 3084
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.10.2014 - 10 UF 105/14
1. Grundsätzlich besteht für den Rechtsanwalt, der ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass es unter Berücksichtigung der üblichen Beförderungszeit den Empfänger rechtzeitig erreicht hätte, keine Nachfrageverpflichtung beim Empfangsgericht (BGH, NJW 1993, 1332).*)
2. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt das Schriftstück in einen Briefkasten einwirft, dessen unzuverlässige und unregelmäßige Leerung ihm vorher bekannt ist. In diesem Fall besteht für den Rechtsanwalt eine Verpflichtung, beim Empfangsgericht hinsichtlich des Eingangs nachzufragen. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet.*)
VolltextIBRRS 2014, 3079
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2014 - 14 W 400/14
1. Auch auf Unrichtigkeiten eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist § 319 ZPO anwendbar. Die Anfechtung einer Berichtigung ist auch unterhalb des Beschwerdewertes des § 567 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
2. Eine falsche Willensbildung des Gerichts (hier: versäumte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) darf nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden.*)
VolltextIBRRS 2014, 3072
BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - VIII ZR 34/14
Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weswegen eine von ihr behauptete mündliche oder stillschweigende Vereinbarung keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 125/11, IMR 2012, 7 = NJW 2012, 382 Rn. 23). Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle.*)
VolltextIBRRS 2014, 3057
OVG Thüringen, Beschluss vom 10.10.2014 - 3 VO 593/14
Das Institut der Streitverkündung findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2014, 3034
OLG Köln, Urteil vom 28.11.2013 - 4 WF 151/13
In Verfahren von Wohnungszuweisungsanträgen bei Ehewohnungen gem. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG iVm § 1361b BGB ist der Regelwert von 3000 Euro zu erhöhen, wenn es sich um ein vom Normalfall deutlich abweichendes, wesentlich höherwertiges Anwesen mit deutlich gehobenem Wohnwert handelt (hier: Grundstücksgröße: 976 m², Wohnfläche: ca. 250 m²).
VolltextIBRRS 2014, 3027
OLG München, Beschluss vom 09.07.2014 - 20 W 1311/14
1. Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig.
2. Im selbstständigen Beweisverfahren ist keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen, weil diese Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
VolltextIBRRS 2014, 3042
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 31/14
1. Ein Anspruch auf Freistellung setzt - auch bei Geltendmachung im Rahmen einer werkvertraglichen Schadensersatzpflicht - entsprechend dem Wortlaut des § 257 Satz 1 BGB und im Umkehrschluss aus § 257 Satz 2 BGB die bereits erfolgte Eingehung einer Verbindlichkeit - im Sinne einer Aufwendung gemäß § 256 BGB - voraus.*)
2. Die Geldschuld, von der Freistellung begehrt wird, muss individualisiert werden und - bereits zwecks Zulässigkeit einer entsprechenden Leistungsklage auf Freistellung - der Höhe nach eindeutig bestimmt sein, damit ein entsprechendes Urteil einen gemäß § 887 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt hat.*)
3. Ein Anspruch auf Freistellung ist grundsätzlich nicht (insbesondere nicht konkludent) zugleich auf Zahlung gerichtet und eine Auslegung des Freistellungsantrages als Zahlungsantrag regelmäßig unzulässig.*)
4. Der Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann die notwendige Substantiierung nicht ersetzen und ist ohne notwendige Substantiierung auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung gerichtet. Die Beibringung der durch einen Sachverständigen fachtechnisch zu bewertenden Anschluss- bzw. Anknüpfungstatsachen obliegt der darlegungs- und beweisbelasteten Partei.*)
5. Eine Partei ist mit einem Antrag auf erneute Anhörung der Sachverständigen im Berufungsverfahren gemäß § 531 ZPO präkludiert, wenn ihr die Vorinstanz durch Beschluss eine Frist zur Einzahlung des weiteren Vorschusses i.S.v. § 356 ZPO gesetzt und der Vorschuss erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangen ist.*)
6. Ein Anspruch auf Prozesszinsen steht dem Kläger für den Zeitraum der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs nicht zu, sondern erst ab Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Rahmen der Umstellung des Klageantrages auf einen Zahlungsantrag i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2014, 2948
VGH Bayern, Beschluss vom 10.06.2014 - 2 N 13.1067
1. Art. 5 Satz 2 AGVwGO begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.*)
2. Die Regelung beinhaltet insbesondere keinen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, da zum einen keine Verpflichtung des Bundes oder Länder zur Einführung eines allgemeinen Normkontrollverfahrens existiert und zum anderen der Bürger außerhalb der von § 47 VwGO erfassten Fälle auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage bei Erlass eines Verwaltungsakts verwiesen werden kann.
VolltextIBRRS 2014, 2974
BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14
1. Die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Ort und Dauer der Auslegung als auch für die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.*)
2. Bei der im Rahmen des § 10 BauNVO geforderten Prüfung, ob ein Wochenendhausgebiet trotz bestandssichernder Festsetzungen von Wohnnutzungen sein Gepräge wahrt (Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - IBRRS 2013, 5149 = BVerwGE 147, 138 Rn. 19), bleiben Wochenendhäuser außer Betracht, die wegen ihrer atypischen Größe das Gebiet als Wochenendhausgebiet nicht prägen können.*)
VolltextIBRRS 2014, 3011
LG München I, Beschluss vom 13.11.2014 - Az.: 7 O 25677/11
1. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten auch dann nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann.
2. Dies ist bei der Ukraine der Fall.
3. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger seinen Sitz in der von Separatisten beherrschten Stadt Donezk hat. Auch dann muss er keine Sicherheit leisten.
VolltextIBRRS 2014, 3010
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2014 - 14 W 693/14
Falls der Entschädigungsantrag des gerichtlichen Sachverständigen und seine Beschwerde gegen die Rechnungskürzung substanzielle Sachargumente enthalten, muss die Nichtabhilfeentscheidung nach § 4 Abs. 4 JVEG erkennen lassen, dass das Gericht die Sachargumente des Sachverständigen zur Kenntnis genommen, geprüft, berücksichtigt und gewürdigt hat. Fehlt es daran, ist das Grundrecht des Sachverständigen auf rechtliches Gehör verletzt, was unter Aufhebung der inhaltlich unzureichenden Nichtabhilfeentscheidung zur Rückgabe in die erste Instanz führen kann.
VolltextIBRRS 2014, 3001
LG Essen, Urteil vom 01.07.2014 - 15 S 79/14
1. Die Einreichung einer Mieterhöhungsklage kurz vor Fristende beim unzuständigen Gericht führt nicht automatisch zur Versäumung der Klagefrist und zur Unzulässigkeit der Klage.
2. Wird die Mieterhöhungsklage beim unzuständigen Gericht vor Ende der Klagefrist eingereicht, ist die Klage unzulässig, wenn sie zwar an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, das allerdings erst nach Ablauf der Klagefrist.
VolltextIBRRS 2014, 2962
BGH, Urteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
1. Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.*)
2. Zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Flächenangaben durch den Mieter.*)
IBRRS 2014, 2953
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 - 22 U 175/13
Die ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass im Verfahren ein Teilurteil hinsichtlich der Zukunftsschäden ergeht und die eingetretenen Schäden bezifferbar sind.*)
VolltextIBRRS 2014, 2935
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.01.2014 - 13 U 1764/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint deshalb fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.
VolltextIBRRS 2014, 2934
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 U 1764/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.
IBRRS 2014, 2926
OLG München, Beschluss vom 13.11.2014 - 34 AR 153/14
Es ist zweifelhaft, ob bei erhobener Widerklage, die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, der Rechtsstreit insgesamt verwiesen werden kann, wenn für die Klage eine ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts besteht. Eine dennoch ausgesprochene Verweisung ist aber in der Regel nicht willkürlich (Anschluss an OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11, IBRRS 2011, 4144).*)
VolltextIBRRS 2014, 2898
OLG Rostock, Beschluss vom 22.09.2014 - 7 W 36/13
1. Der Beitritt des Streithelfers und dessen von der Hauptpartei abweichendes wirtschaftliches Interesse haben keinerlei Auswirkungen auf den Gerichtskostenstreitwert (Anschluss OLG Celle, 03.03.2011 - 13 W 129/10, IBRRS 2011, 0968). Entscheidend für die Bestimmungen des Streitwertes für die Gerichtsgebühren ist allein der Wert des Streitgegenstandes (§ 3 GKG), der von den Anträgen der Hauptparteien bestimmt wird.*)
2. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich dann nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert und sind gesondert festzusetzen, wenn sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Streithelfer nicht auf die Klageforderung insgesamt bezieht, sondern auf etwaige Ansprüche der Hauptpartei gegen den Streithelfer auf Schadloshaltung im Falle des Unterliegens.*)
VolltextIBRRS 2014, 2931
BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - VIII ZR 240/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2895
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2014 - 14 W 522/14
1. Ist versäumt worden, der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten Partei den zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsantrag zu übersenden, kann der Verfahrensverstoß durch Nachholung des Versäumten im Erinnerungsverfahren geheilt werden.*)
2. Wird eine wegen des Verstoßes ursprünglich begründete Erinnerung durch nachträgliche Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsantrags unbegründet, kann der Erinnerungs-/Beschwerdeführer die nunmehr drohende Belastung mit den Kosten des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels dadurch vermeiden, dass er die Erinnerung/sofortige Beschwerde für erledigt erklärt.*)
VolltextIBRRS 2014, 2901
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2014 - 14 W 71/14
1. Reicht eine Partei ihre Klage ohne Bezugnahme oder Hinweis auf die bereits erfolgte PKH - Bewilligung ein, kann eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung nicht darin gesehen werden, dass die Sache neu eingetragen wird, was zum Anfall von Gerichtsgebühren führt, die von der bedürftigen Partei trotz der anderweitig erfolgten PKH-Bewilligung zu zahlen sind (Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 2011, 538).*)
2. Das verstößt nicht „gegen die sozialstaatlich motivierten Vorschriften der §§ 114 ff ZPO“. Denn es muss sich jedermann aufdrängen, dass eine Klage nach PKH-Bewilligung unter dem dortigen Aktenzeichen bei Gericht einzureichen ist. Beruht das Versäumnis auf einem Fehler des Prozessbevollmächtigten, kann die PKH - Partei sich bei diesem schadlos halten.*)
VolltextIBRRS 2014, 2878
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2014 - 3 W 553/14
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Hauptsachenwert. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachenwert auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen ( in Anknüpfung an BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04, IBRRS 2004, 3120, NJW 2004, 3488 ff. = MDR 2005, 162 ff.; OLG Düsseldorf, 29.03.2004 - 21 W 17/04, BauR 2005, 142; OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03, IBRRS 2003, 2900, NJW-RR 2003, 1530 = BauR 2003, 1766 f.; OLG Düsseldorf, 03.11.2000 - 21 W 46/00, BauR 2001, 1293 f. = MDR 2001, 649; OLG Celle, 09.12.2003 - 16 W 33/03, IBRRS 2003, 1987, NJW-RR 2004, 234).*)
VolltextIBRRS 2014, 2863
BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - VII ZB 15/14
Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - VI ZB 69/08, IBRRS 2010, 1244 = MDR 2010, 401).*)
VolltextIBRRS 2014, 2854
KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13
Das Gesamtinteresse im Sinne von § 49a GKG ist mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen.
VolltextIBRRS 2014, 2837
KG, Beschluss vom 25.09.2014 - 8 W 67/14
Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 16.07.2012 - 8 W 36/12, IBRRS 2012, 3164 = NJW-RR 2013, 262).*)
VolltextIBRRS 2014, 2826
BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZR 290/13
Verwirft das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufungsklägers ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.*)
VolltextIBRRS 2014, 2773
BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 298/13
1. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage mit dem Hauptantrag auf ein Schuldverhältnis und erst im Lauf des Rechtsstreits hilfsweise auf einen Vergleich über das Schuldverhältnis, ist dies als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung anzusehen, die unter den Voraussetzungen von § 263 ZPO zulässig sein kann.*)
2. Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen.*)
VolltextIBRRS 2014, 2768
LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2014 - 65 S 508/12
Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, ist das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses. Für die Bestimmung des Streitwertes gelten daher dieselben Grundsätze.
VolltextIBRRS 2014, 4043
BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 284/13
Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 767 ZPO nicht vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die Abweisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrages·wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag·regelmäßig nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 9. Februar 2006·IX ZB 310/04, JW-RR 2006, 1146).
VolltextIBRRS 2014, 2794
BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - VII ZR 28/13
Stützt ein Berufungsgericht in einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seine Rechtsauffassung auf einen Gesichtspunkt, den der Berufungskläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, muss diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die hierdurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht zurückgewiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2014, 2751
OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2014 - 25 W 135/14
Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen und erlischt nicht durch die Anrechnung der Prozessgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens.
VolltextIBRRS 2014, 2745
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.09.2014 - 10 U 18/14
1. Eine Abänderung des Streitwertes durch das Berufungsgericht wird erst mit der Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO unzulässig.*)
2. Führt eine Änderung des Streitwerts zu einer rechnerischen Unrichtigkeit der durch die Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordenen und nicht nach § 319 ZPO analog korrigierbaren erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung, ist dies hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn dies zu einer unbilligen Kostenbelastung einer Partei führt (entgegen BGH MDR 1977, 925).*)
VolltextIBRRS 2014, 2740
LG Berlin, Urteil vom 05.06.2014 - 67 S 449/12
1. Eine richterliche Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängt. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht von der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit einer Nebenkostenabrechnung und daraus folgend davon ausgeht, dass überhaupt keine Heiz- und Warmwasserkosten auf die Mieter umgelegt werden können.
2. Verweigert eine Partei dem Gegner oder dem Sachverständigen den Zutritt zur Wohnung für die Überprüfung der Funktionstauglichkeit der Heizungsmessgeräte, so dass die Beweisaufnahme nicht stattfinden kann, ist ein solches Verhalten als Beweisvereitelung zu werten.
3. Im Falle der Beweisvereitelung ist das Gericht befugt und gehalten, seiner Entscheidung zu Gunsten des Beweisführers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Grunde zu legen und das dem Beweisführer bestmögliche Ergebnis des vereitelten Beweismittels anzunehmen.
VolltextIBRRS 2014, 2734
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.07.2014 - 10 W 28/14 (ABl)
Der unselbständige Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist der Hauptpartei einlegen. Die Frist zur sofortigen Beschwerde läuft daher auch für ihn mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die eigentliche Partei.*)
VolltextIBRRS 2014, 2733
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.06.2014 - 10 W 60/13 (Abl)
Ein Versäumnisurteil darf regelmäßig nicht unmittelbar nach dem Aufruf der Sache ergehen. Vielmehr ist eine gewisse Wartezeit einzuhalten, die üblicherweise 15 Minuten beträgt. Auch wenn es mittlerweile üblich ist, auch kleinere Verspätungen mittels Mobiltelefon anzuzeigen, vermag dies den gewohnheitsrechtlichen Charakter der Wartepflicht nicht zu entkräften.*)
VolltextIBRRS 2014, 2732
OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2014 - 10 U 16/13
Stützt das angefochtene Urteil den zuerkannten Schadensersatzanspruch sowohl darauf, dass die Beklagte fehlerhaft geplant hat als auch, dass sie ihre Pflicht zur Bauaufsicht verletzt hat, so ist eine Berufung, die nur die Annahme fehlerhafter Planung rügt, unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2014, 2689
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2014 - 2 W 14/12
Ein Privatgutachten, das lediglich eingeholt wird, um es dem Privatgutachten des Gegners im Vorfeld eines Bauprozesses entgegenzusetzen, ist nicht prozessbezogen. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind deshalb nicht erstattungsfähig.
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