Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 1306LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2014 - 63 T 18/14
1. Der zum Antrag auf Sicherungsanordnung glaubhaft gemachte Vortrag des Vermieters, er bedürfe "der Mietzahlungen für die Zins- und Tilgungsleistungen" des für den Erwerb der vermieteten Wohnung in Anspruch genommenen Darlehens, genügt ohne weitere Konkretisierung nicht. Es muss vielmehr erkennbar werden, in welcher Höhe das Darlehen valutiert und welche Raten hierauf zu erbringen sind. Auch sind die Vermögensverhältnisse des Vermieters, gerade wenn er nach außen gewerblich auftritt, darzulegen sowie die Auswirkungen der ausbleibenden Mietzahlungen auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Ganzen.
2. Eine verdichtete Überzeugungssituation bei einem Streit über mangelbedingte Gegenrechte des Mieters kann nicht vor dem weitestgehenden Abschluss einer Beweisaufnahme über die gerügten Mängel (hier: Schimmelbildung) eintreten.
VolltextIBRRS 2014, 1296
AG Dortmund, Urteil vom 05.11.2013 - 512 C 45/12
Haben die Kläger in der Klage eine Anschrift angegeben, unter der sie nach eigenen Angaben unmittelbar so gar nicht zu erreichen sind, liegen die Gründe für etwaige Verzögerungen ausschließlich im Risikobereich der Kläger.
VolltextIBRRS 2014, 1298
LG Berlin, Beschluss vom 13.02.2014 - 67 T 20/14
1. Vom Mieter erhobenen Feststellungsklagen, die sich auf die Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses richten, ist der Jahreswert der vereinbarten (Netto-)Miete für die Bemessung des Gebührenstreitwerts zu Grunde zu legen; ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Klage als positive oder negative Feststellungsklage formuliert ist.*)
2. Betrifft die Feststellungsklage mehrere Kündigungen, erhöht dies den Gebührenstreitwert nicht.*)
VolltextIBRRS 2014, 1275
BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - VI ZR 298/12
Für das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist es erforderlich, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Mithin muss die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden sein.
VolltextIBRRS 2014, 1273
OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2014 - 9 W 43/14
Die wissenschaftliche Zusammenarbeit (hier: Seminare, Kommentierungen und sonstige Veröffentlichungen) des Richters einer Baukammer mit dem Prozessbevollmächtigen der Gegenseite begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
VolltextIBRRS 2014, 0462
BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - V ZR 50/13
Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass die Beschwer 20.000 Euro übersteigt.
VolltextIBRRS 2014, 1274
LG Frankenthal, Urteil vom 08.04.2014 - 6 O 361/13
1. Zur Klage auf Zahlung von merkantilem Minderwert trotz Nachbesserung am Werk muss der Bauherr die Voraussetzungen substanziiert darlegen und nachweisen.
2. Bestimmt der Kauf- und Bauvertrag, dass dem Bauherrn und Käufer zunächst nur die Ansprüche auf Nacherfüllung und erst dann, im Falle deren Scheiterns, die weiteren gesetzlichen Ansprüche - wie ein Anspruch auf Minderung - zustehen, muss der Bauherr darlegen und nachweisen, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Der Vortrag, dass Nachbesserungsversuche stattgefunden haben, jedoch mit Nichtwissen bestritten wird, dass diese erfolgreich waren, reicht nicht aus.
VolltextIBRRS 2014, 1267
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2014 - 21 Sa 42/13
Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich nicht in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2014, 1253
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013 - 16 EntV 5/12
1. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit bezieht sich auf die konkrete Durchführung eines einzelnen, bestimmten Verfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten.
2. Eine Verzögerungsrüge bei einem anhängigen Verfahren muss unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren erhoben werden, um gegebenenfalls Entschädigungsansprüche durchsetzen zu können. "Unverzüglich" bedeutet, dass die Erklärung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist abzugeben ist. Als eine Obergrenze wird eine Frist von zwei Wochen angesehen.
3. Eine nicht rechtzeitige Verzögerungsrüge kann einen Anspruch auf Entschädigung erst von dem Rügezeitpunkt an begründen.
4. Nicht jede Verzögerung eines Gerichtsverfahrens ist zu entschädigen. Es kann sachgerecht sein, die Bearbeitung von Angelegenheiten, in denen eine Partei die Sachbearbeitung der Angelegenheit durch den Richter immer wieder behindert, in dem sie u.a. 5 Befangenheitsanträge stellt, zugunsten erkennbar besonders eilbedürftiger Verfahren zurückzustellen. Das gilt umso mehr, wenn es sich um eine unübersichtliche Sachlage handelt, wie etwa der zwischenzeitliche Wechsel in der Zusammensetzung der streitbefangenen WEG, in der sich das Gericht erstmals einarbeiten musste.
VolltextIBRRS 2014, 1229
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2014 - 3 W 181/14
1. In Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet, ist in Nebenpunkten, wie der Streitwertfestsetzung, ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eröffnet (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschlüsse vom 18.07.2013 - 3 W 132/13 - MDR 2013, 742 = OLGR Mitte 28/2013 Anm. 2; vom 13.06.2013 - 3 W 310/13; vom 18.04.2012 - 2 W 183/12; vom 28.03.2013 - 2 W 636/12 - MDR 2013, 299 = NJW-Spezial 2013, 124; vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - OLGR 2008, 443; OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2006 - 15 W 36/06 - OLGR Karlsruhe 2007, 686 f.).*)
2. Bei der Frage der Festsetzung des Streitwerts ist allerdings zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden. Wendet sich die Partei ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens und nicht gegen den Gebührenstreitwert, weil das Landgericht in einem das Verfahren nicht beendenden Beschluss ausgeführt hat, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts mangels Erreichens der Berufungssumme nicht zulässig sei, ist es in diesem Fall nicht Sache des Oberlandesgerichts über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden, sondern ggf. des Bundesgerichtshofs, wenn gegen die Entscheidung der Berufungskammer nur die Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO zulässig wäre. Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2014, 1203
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014 - 2 Ws 134/14
Wird Akteneinsicht durch Einlegung der Akte in das Anwaltsfach beantragt, so löst eine justizinterne Beförderungsfahrt aufgrund räumlich getrennter Justizgebäude keine Aktenversendungspauschale aus.
VolltextIBRRS 2014, 1200
AG Bremen, Beschluss vom 14.05.2013 - 29 C 0110/12
1. Die Gesamtschuldnerschaft muss ausdrücklich angeordnet werden. Werden in der Kostengrundentscheidung den übrigen Wohnungseigentümern lediglich die Kosten auferlegt, ist von einer Kostenfestsetzung nach Kopfteilen auszugehen.
2. Für das Entstehen einer Einigungsgebühr ist nicht unbedingt ein Vergleich erforderlich, ausschlaggebend ist, dass nicht eine Partei den gesamten Anspruch anerkennt oder auf die gesamte Forderung verzichtet.
VolltextIBRRS 2014, 1180
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 14.06.2013 - 303a C 32/12
Die Gerichtskosteneinzahlung bei der Anfechtungsklage innerhalb einer 14-tägigen Frist nach Eingang der Gerichtskostenrechnung ist gerade noch rechtzeitig.
VolltextIBRRS 2014, 1185
LG Kempten, Beschluss vom 09.01.2014 - 33 OH 843/13
Nimmt der Antragsteller eines Beweisverfahrens seinen Antrag vor der Erhebung verwertbarer Beweise zurück, hat er entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Beweisverfahrens zu tragen.
VolltextIBRRS 2014, 1173
BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - VI ZB 22/13
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.*)
VolltextIBRRS 2014, 1147
LG Heidelberg, Urteil vom 07.02.2014 - 3 S 28/13
Zu den Voraussetzungen eines Teil-Anerkenntnisurteils.*)
VolltextIBRRS 2014, 1129
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2014 - 16 U 57/13
1. Ein Mahnbescheid muss so bestimmt sein, dass, wenn mehrere Mängel geltend gemacht werden, deutlich wird, in welcher Höhe die Ansprüche wegen der einzelnen Mängel jeweils erhoben werden. Der Mahnbescheid muss also Grundlage eines materiell rechtskräftigen Vollstreckungstitels sein können.
2. Die geltend gemachten Ansprüche müssen noch innerhalb der Verjährungsfrist individualisiert werden, eine in der Berufung nachgeholte Individualisierung kann nicht rückwirkend verjährungshemmend wirken. Dies gilt auch, wenn ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wurde und die genaue Aufschlüsselung des geforderten Betrages auf die Einzelforderungen im Mahnbescheid unterblieben ist.
3. Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren - wenn auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefassten Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Insbesondere wenn noch nicht einmal die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, kann kein Grundurteil ergehen.
IBRRS 2014, 1132
OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2014 - 16 W 34/13
1. Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Sachverständigengutachten und der darin zum Ausdruck gebrachten Feststellung, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist, ist die sofortige Beschwerde statthaft.
2. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Stellungnahmefrist ist auch zu berücksichtigen, dass eine Fristverlängerung um lediglich drei Tage zu keiner nennenswerten Verzögerung eines selbstständigen Beweisverfahrens führt.
VolltextIBRRS 2014, 1130
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2014 - 10 W 34/13
1. Lehnt das Gericht im selbständigen Beweisverfahren den Antrag auf - schriftliche oder mündliche - Erläuterung des erstatteten Gutachtens ab, ist dagegen die sofortige Beschwerde statthaft.*)
2. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens kann eine Anhörung des Sachverständigen oder Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht mehr verlangt werden.*)
3. Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten erhoben, ist - sofern nicht eine weitere Beweisaufnahme stattfindet - das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb angemessener Frist keine Einwände erhoben werden (BGH NJW 2011, 594).*)
VolltextIBRRS 2014, 1318
BGH, Beschluss vom 18.03.2014 - IX ZB 10/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1316
BGH, Beschluss vom 10.03.2014 - XI ZR 424/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1313
BGH, Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13
a) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.*)
b) Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1119
OLG Celle, Urteil vom 17.03.2014 - 4 W 26/14
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, das selbständige Beweisverfahren fortzusetzen, ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft.*)
VolltextIBRRS 2014, 1117; IBRRS 2013, 5312
KG, Urteil vom 23.07.2013 - 27 U 72/11
1. Ein Gericht kann grundsätzlich auch fremdsprachige Beweisurkunden verwerten. Dies steht im Ermessen des Gerichts, wenn alle Richter die entsprechende Sprache verstehen. Dies dies auch aufgrund der identischen Interessenlage für eine schriftlich eingeholte Zeugenaussage.
2. Die Dauer der Verjährungshemmung für die in einem selbstständigen Beweisverfahren untersuchten Mängel ist jeweils eigenständig zu beurteilen.
3. Ob und in welcher Weise eine Werkleistung mangelhaft ist, hängt nicht davon ab, dass der Mangel sich - schon - in bestimmten Erscheinungen bemerkbar gemacht hat. Die Mangelhaftigkeit muss auch nicht auf die Stellen beschränkt sein, an denen Mangelerscheinungen aufgetreten sind.
VolltextIBRRS 2014, 1109
BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: voneinander abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhältnis) betreffen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1110
BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11
1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.*)
2. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.*)
3. Zur Erstattungsfähigkeit einer sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr.*)
VolltextIBRRS 2014, 1103
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 U 1396/13
1. Trägt eine Partei im Berufungsverfahren vor, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslassungen enthalte, ist sie mit diesen Einwänden ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung gestellt hat (In Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 08.01.2013 - 3 U 731/12 - ZfS 2013, 500 ff. Juris Rn. 24).*)
2. § 448 ZPO will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben.*)
3. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 448 ZPO vorliegen, ist das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Parteivernehmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet. Dies beurteilt sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die bereits für die zu beweisende Behauptung einerseits spricht und dem voraussichtlichen Überzeugungswert der Parteiaussage andererseits. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist insoweit ausnahmsweise zulässig (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20.12.1967 - VIII ZR 186/65 - WM 1968, 406; Juris Rn.26).*)
4. Eine Rechtsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (In Anknüpfung an BGH, NJW 1991, 2761; NJW 1981, 1045).*)
IBRRS 2014, 1102
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2014 - 3 U 1396/13
1. Trägt eine Partei im Berufungsverfahren vor, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslassungen enthalte, ist sie mit diesen Einwänden ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung gestellt hat (In Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 08.01.2013 - 3 U 731/12 - ZfS 2013, 500 ff. Juris Rn. 24).*)
2. § 448 ZPO will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben.*)
3. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 448 ZPO vorliegen, ist das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Parteivernehmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet. Dies beurteilt sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die bereits für die zu beweisende Behauptung einerseits spricht und dem voraussichtlichen Überzeugungswert der Parteiaussage andererseits. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist insoweit ausnahmsweise zulässig (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20.12.1967 - VIII ZR 186/65 - WM 1968, 406; Juris Rn.26).*)
4. Eine Rechtsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (In Anknüpfung an BGH, NJW 1991, 2761; NJW 1981, 1045).*)
VolltextIBRRS 2014, 1100
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2014 - 2-09 S 63/12
1. Für Klagen gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständigen Hausgeldes ist gemäß Art. 5 Nr. 1 a und c EuGVVO der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gegeben.
2. Bei dem Anspruch auf Zahlung von Hausgeld handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch im Sinne von Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO.
3. Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO für die eingeklagten Hausgeldforderungen ist der Ort der Wohnungseigentumsanlage.
4. Die Hausgelder sind eng grundstücksbezogen, da sie für eine gesicherte Verwaltung von grundlegender Bedeutung sind und den Betrieb und die Erhaltung des gemeinsamen Eigentums ermöglichen sollen. Diese starke Ortsbezogenheit rechtfertigt es, als Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümer den Ort der Wohnanlage anzusehen.
VolltextIBRRS 2014, 1073
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2014 - 3 U 1287/13
Die Gegenvorstellung gegen einen Zurückweisungsbeschluss gemäß ZPO ist in analoger Anwendung des § 321 a Abs. 2 ZPO fristgebunden und unterliegt einer zweiwöchigen Einlegungsfrist (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02 - BGHZ 155, 133 ff. = NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775 f. = ZIP 2002, 959 f. = VersR 2002, 636; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2006 - 2 WF 35/06 - FamRZ 2008, 1359; OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2005 - 21 UF 0527/04, 21 UF 0527/04 - NJW-RR 2006, 851 = MDR 2006, 771 = OLGR Dresden 2006, 116 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2008 - 13 WF 2/08 - FamRZ 2008, 1359 = MDR 2008, 644 mit Anm. Harms, jurisPR-FamR 22/2008; BFH, Beschuss vom 05.12.2012 - IV B 190/02 - BFHE 200, 42 = NJW 2003, 919 f. = FamRZ 2003, 677 f.,).*)
VolltextIBRRS 2014, 1081
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2014 - 2 U 16/13
1. Zu den Voraussetzungen einer fristgemäßen Berufungsbegründung durch Einreichung eines Computerfaxes.*)
2. Zum Mieterwechsel nach sog. Asset-Deal.*)
VolltextIBRRS 2014, 1071
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2014 - 3 U 1045/13
1. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Parteivernehmung kommt nur in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Behauptung besteht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur letzten Klarheit an die Hand gegeben werden soll. Eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung von Amts wegen lässt sich nicht allein aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ableiten.*)
2. Die Notwendigkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO lässt sich nicht mit einer Beweisnot einer Partei rechtfertigen. Diese führt nicht dazu, dass an ihre Behauptungen ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist.*)
3. Befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot, beantragt sie eine Parteivernehmung und spricht für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, muss das Gericht in nachvollziehbarer Weise darlegen, weshalb es von einer Parteivernehmung abgesehen hat, andernfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens auszugehen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.03.1990 - V ZR 244/88 - BGHZ 110, 363 ff. = ZIP 1990, 797 ff. = WM 1990, 1077 ff. = NJW 1990, 1721 ff.; Urteil vom 01.02.1983 - VI ZR 152/81 - VersR 1983, 445 = NJW 1983, 2033 f. = MDR 1983, 478 f.,).*)
VolltextIBRRS 2014, 1070
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2014 - 3 U 1045/13
1. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Parteivernehmung kommt nur in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Behauptung besteht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur letzten Klarheit an die Hand gegeben werden soll. Eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung von Amts wegen lässt sich nicht allein aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ableiten.*)
2. Die Notwendigkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO lässt sich nicht mit einer Beweisnot einer Partei rechtfertigen. Diese führt nicht dazu, dass an ihre Behauptungen ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist.*)
3. Befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot, beantragt sie eine Parteivernehmung und spricht für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, muss das Gericht in nachvollziehbarer Weise darlegen, weshalb es von einer Parteivernehmung abgesehen hat, andernfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens auszugehen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.03.1990 - V ZR 244/88 - BGHZ 110, 363 ff. = ZIP 1990, 797 ff. = WM 1990, 1077 ff. = NJW 1990, 1721 ff.; Urteil vom 01.02.1983 - VI ZR 152/81 - VersR 1983, 445 = NJW 1983, 2033 f. = MDR 1983, 478 f.,).*)
VolltextIBRRS 2014, 1062
BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - X ARZ 664/13
Der Bundesgerichtshof ist bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Kartellsenat und einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1061
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12
1. Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für behauptete Mängel um. Da sich die Darlegungs- und Beweislast auch auf die Ursächlichkeit der Leistungen des Auftragnehmers für einen Mangel erstreckt, obliegt es nach der Abnahme grundsätzlich dem Auftraggeber nachzuweisen, dass festgestellte Mängel (hier: überhöhter Trittschallpegel) auf solche Arbeiten zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer ausgeführt hat.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer auch für die Zeit nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelfreie Leistung trägt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
3. Behauptet der Auftragnehmer unter Beweisantritt, dass gerügte Schallschutzmängel nicht auf mangelhafte Leistung, sondern auf einen großflächigen Parkettaustausch durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, ist dieser Vortrag einer Beweisaufnahme zugänglich. Der Auftragnehmer muss deshalb nicht zusätzlich darlegen, wann und wo dies konkret geschehen ist.
IBRRS 2014, 1057
LG München II, Beschluss vom 20.06.2013 - 5 OH 3257/11
1. Vorbereitende Hilfsarbeiten seitens einer Partei für den gerichtlichen Sachverständigen sind grundsätzlich als notwendige Kosten zu erstatten, wenn dem Sachverständigen dadurch der Einsatz von Hilfskräften erspart bleibt.
2. Soll der Sachverständige die Standfestigkeit einer Natursteinmauer untersuchen, so darf der Antragsteller einen Statiker hinzuziehen, um vorbereitende Arbeiten (Öffnungen im Sockelbereich) planen und überwachen zu lassen.
VolltextIBRRS 2014, 1023
LG Berlin, Beschluss vom 13.08.2013 - 65 T 126/13
Der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses leugnet, wird nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO bestimmt.
VolltextIBRRS 2014, 1013
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 AR 19/13
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kommt - wenn überhaupt - nur die Bestimmung der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts in Betracht. Dies hat gleichwohl zu unterbleiben, wenn von dem angerufenen Gericht bereits Beweisanordnungen getroffen und ein Sachverständiger beauftragt worden ist. Dann könnte mit der Bestimmung des vereinbarten Gerichts der Zweck des Bestimmungsverfahrens (Prozessökonomie) nicht mehr erreicht werden.*)
VolltextIBRRS 2014, 1235
BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - VII ZR 148/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 3356
BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - III ZB 99/13
a) Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.*)
b) Dem aus § 2039 Satz 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2014, 0987
LG Wiesbaden, Beschluss vom 02.01.2014 - 9 O 268/13
Örtlich zuständig für eine Klage über Gewährleistungsansprüche aus einem Bauwerkvertrag ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das fragliche Bauwerk befindet.
VolltextIBRRS 2014, 0984
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.02.2014 - 1 W 1/14
1. Wenn das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers im Wege der Abhilfe zunächst (teilweise) abgelehnte Beweiserhebungen anordnet, ergeht keine Kostenentscheidung.*)
2. Der Zulässigkeit einer (isolierten) Kostenbeschwerde des Antragsgegners gegen die zu seinem Nachteil getroffene Kostenentscheidung steht § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1003
BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - IX ZR 54/13
Wird ein der Partei nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung gewährtes Schriftsatzrecht erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist ausgeübt, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 283 Satz 2 ZPO zu entscheiden, ob das verspätete Vorbringen berücksichtigt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2014, 0974
LG Freiburg, Urteil vom 07.01.2014 - 12 O 133/13
Die Zahlung auf die Miete für ein Grundstück, welches ein Gesellschafter oder eine einem Gesellschafter gleichzustellende Person an die Gesellschaft vermietet hat, stellt nicht per se eine Befriedigung einer gleichgestellten Forderung im Sinne von § 135 Abs. 1 InsO dar.*)
VolltextIBRRS 2014, 0959
BGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 133/12
Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.*)
VolltextIBRRS 2014, 0955
LG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2014 - 313 O 83/13
Die Erhebung einer Widerklage führt in einem Rechtsstreit über die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB zur Trennung der Verfahren, wenn der widerklagend erhobene Anspruch auf Feststellung des Erlöschens der Werklohnforderung durch Aufrechnung mit der Vertragsstrafe noch nicht entscheidungsreif ist. Ein Teilurteil ist wegen der Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht möglich.
VolltextIBRRS 2014, 0954
LG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2014 - 21 OH 19/13
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird.
VolltextIBRRS 2014, 0582
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 371/12
Bei einer auf eigenem und aus abgetretenem Recht gestützten Klage handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, die nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung geltend gemacht werden können. Die Ansprüche müssen in ein Eventualverhältnis aus Haupt- und Hilfsantrag gestellt werden.
VolltextIBRRS 2014, 0965
BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - IV ZR 228/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0930
KG, Beschluss vom 30.01.2014 - 22 W 44/13
1. Die in § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte gesetzliche Vermutung der Gefährdung des Rechts ist hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung widerlegt, wenn lediglich die Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruchs geltend gemacht wird, weil insoweit ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung nicht in Betracht kommt.*)
2. Über einen wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur bei Änderung des Sachverhalts in der Sache (erneut) zu entscheiden.*)
3. Ebenso wie das zu lange Zuwarten mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens das Eilbedürfnis widerlegt, steht auch das Unterlassen einer rechtzeitigen Klageerhebung im Hauptsacheverfahren der Annahme des Verfügungsgrundes (erst recht) entgegen (Selbstwiderlegung sowie rechtsmissbräuchlich selbst geschaffenes Eilbedürfnis).*)
Volltext