Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15972 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 4846OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 15 WF 129/13
Zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung gehören auch die Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserversorgung.*)
VolltextIBRRS 2013, 4844
LG Berlin, Beschluss vom 02.09.2013 - 82 T 382/13
Überträgt der Institutsverwalter ihm selbst obliegende Aufgaben auf eine Hilfsperson, so sind die Kosten, die ihm dadurch entstehen, nicht erstattungsfähig.
VolltextIBRRS 2013, 4840
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.11.2013 - 14 W 634/13
Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden.
VolltextIBRRS 2013, 4810
OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2013 - 3 W 20/13
1. Der originäre Einzelrichter entscheidet auch dann gemäß § 568 S. 1 ZPO über die sofortige Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter des Landgerichts erlassen, die Nichtabhilfe aber durch die Kammer in vollständiger Besetzung beschlossen wurde.*)
2. Ist zu erkennen, dass eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 4806
BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 403/12
Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.*)
VolltextIBRRS 2013, 4803
KG, Beschluss vom 30.10.2013 - 26a U 98/13
1. Bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind auch die Kosten einer hierdurch ihre Wirkung verlierenden Anschlussberufung des Berufungsbeklagten im Regelfall vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen.*)
2. Abweichend davon sind, soweit der Berufungsbeklagte in zweiter Instanz im Rahmen einer Anschlussberufung eine Klageerweiterung vornimmt, bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO die durch die Klageerweiterung ausgelösten Kosten (im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung) regelmäßig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 2013, 4793
LG Schwerin, Beschluss vom 11.03.2013 - 5 T 227/12
1. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Verwalter den Zutritt ohne jede Vorbedingung zu gewähren.
2. Das Gericht kann dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben, wenn dieser oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung gefährdet. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner dem Zwangsverwalter Schwierigkeiten bereitet und dadurch der Ertrag des Grundstücks gefährdet wird.
VolltextIBRRS 2013, 4790
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.11.2013 - 14 W 626/13
Einem obsiegenden Streitgenossen, der vom selben Anwalt wie der unterlegene Streitgenosse vertreten war, muss der Prozessgegner grundsätzlich nur den Bruchteil der Anwaltskosten erstatten, den der Obsiegende im Innenverhältnis der Auftraggeber des Anwalts zu tragen hat. Die bloße Befürchtung, der andere Streitgenosse werde den von ihm geschuldeten Gebührenanteil dem gemeinsamen Anwalt schuldig bleiben, reicht nicht aus, um die Alleinhaftung des obsiegenden Streitgenossen darzutun.
VolltextIBRRS 2013, 4735
KG, Beschluss vom 11.10.2013 - 27 W 104/13
Stützt ein Unternehmer seine Zahlungsklage vorrangig auf vertragliche Ansprüche, aber vorsorglich auch auf für ein Privatgutachten aufgewandte Kosten, sind Letztere als Kosten der Rechtsverfolgung bei der Kostenfestsetzung durch das Gericht zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2013, 4729
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2013 - 2-11 S 183/13
1. Die Geltendmachung von Mietforderungen im Urkundenprozess ist statthaft.
2. Für die Geltendmachung von Mietforderungen reicht es aus, wenn der Vermieter den Mietvertrag vorlegt. Die Voraussetzungen für eine Mietminderung müssen dagegen die Mieter beweisen.
3. Die Rechnung einer Fachfirma für Schädlingsbekämpfung allein kann die Voraussetzungen für eine Mietminderung wegen Schädlingsbefalls nicht beweisen.
VolltextIBRRS 2013, 4726
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2013 - 10 W 18/13
1. Gegen die in einem Berufungsurteil des Landgerichts enthaltene Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.*)
2. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung zu bewerten (entgegen KG, Beschluss vom 11. Juni 2012, 8 W 44/12, MDR 2012, 1085).*)
VolltextIBRRS 2013, 4708
LG Berlin, Beschluss vom 12.07.2013 - 23a O 9/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4701
KG, Urteil vom 29.10.2013 - 26a U 88/13
Wenn das zuständige Landgericht dergestalt durch eine nach dem gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan unzuständige Kammer entscheidet, dass unter Verkennung der Zuständigkeit eines - durch das Kollegium entscheidenden - Spruchkörpers des Katalogs des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO eine andere Kammer, für die die Restriktion dieser Norm nicht gilt, durch den für sie originären Einzelrichter nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet, kann hierauf die Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 4663
OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2013 - 17 W 22/13
1. Bei der Kostenerstattung geht es um die Erstattung von Kosten, die der Partei entstanden sind. Es können keine höheren Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind.
2. Zahlt eine Partei aufgrund einer Honorarvereinbarung weniger Honorar an ihren Prozessbevollmächtigten, als diesem nach den Vorschriften der BRAGO zusteht, sind der Partei nur die sich nach der Honorarvereinbarung ergebenden Kosten entstanden und deshalb nur in diesem Umfang erstattungsfähig. Das gilt unabhängig davon, dass die Honorarvereinbarung nichtig ist.
VolltextIBRRS 2013, 4660
LG Freiburg, Urteil vom 11.10.2013 - 5 O 331/12
1. Ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger durch Erklärung oder Verhalten klar und unzweideutig zu erkennen gibt, dass er sich des Bestehens des Anspruchs bewusst ist. Schlüssiges Verhalten genügt nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalls keinen Zweifel an seiner Bedeutung zulassen.
2. Nach- oder Nachstellarbeiten eines Monteurs des Nachunternehmers des vom Bauträger eingesetzten Generalunternehmens sind dem Bauträger in der Regel nicht nach § 278 BGB im Rahmen von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zuzurechnen.
VolltextIBRRS 2013, 4659
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.11.2012 - 9 W 20/12
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist die Streitverkündung grundsätzlich zulässig.
2. Anträge des Streithelfers sind unzulässig, wenn sie nicht das Verhältnis von Antragsteller zu Antragsgegner betreffen.
3. Ansprüche des Streithelfers gegen einen anderen Verfahrensbeteiligten oder Dritten aus § 426 BGB betreffen in der Regel nicht das Verhältnis Antragsteller zu Antragsgegner.
VolltextIBRRS 2013, 4635
LG Kiel, Beschluss vom 25.10.2013 - 9 O 243/09
Besondere Schwierigkeiten einer Bausache lassen sich weder mit dem Umfang des Prozessstoffes und der Anzahl der zu klärenden Beweisfragen noch mit dem Streitwert begründen.
VolltextIBRRS 2013, 4632
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2013 - 1 W 12/13
Bei den Reisekosten eines im Verhandlungstermin für einen Versicherer auftretenden Rechtsanwalts handelt es sich nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn zwar nicht der Versicherer, jedoch dessen mit der Vertragsabwicklung betrautes Tochterunternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und diese die gesamten Regulierungsverhandlungen und auch den sonstigen vorgerichtlichen Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer geführt hatte.*)
VolltextIBRRS 2013, 4605
AG Reutlingen, Beschluss vom 27.03.2013 - 9 C 404/13 WEG
Eine etwaige unterschiedliche Rechtsauffassung der Instanzgerichte begründet keinen Grund für eine einstweilige Verfügung. Das gilt auch dann, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts nicht der herrschenden Meinung entspricht.
VolltextIBRRS 2013, 5698
OLG Bremen, Beschluss vom 05.02.2013 - 5 W 7/13
Prozessleitende Maßnahmen gem. § 404a ZPO sind unanfechtbar.
VolltextIBRRS 2013, 4583
OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2013 - 21 U 64/13
1. Beim Erlass eines Feststellungsurteils über den Grund eines Schadensersatzanspruchs darf nicht offen gelassen werden, ob die die Feststellung begehrende Partei ein Mitverschulden trifft. Bei Vorliegen eines anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Mitverschuldens ist im Tenor des Feststellungsurteils eine Mitverschuldensquote festzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitverschulden im Feststellungsklageverfahren noch nicht abschließend bewertet werden kann, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Das Feststellungsurteil hat bezüglich solcher Mitverschuldenseinwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Präklusionswirkung. Von der Präklusion werden auch diejenigen Einwendungen und die diesen zugrundeliegenden Tatsachen umfasst, die während des Laufs des Feststellungsklageverfahrens bereits bestanden haben, aber dort nicht vorgetragen worden sind. Zukünftige Mitverschuldensbeiträge werden von der Rechtskraft des Feststellungsurteils hingegen nicht umfasst und können deshalb zum Gegenstand eines späteren Leistungsklageverfahrens gemacht werden.
Das Gericht muss im Rahmen der Feststellungsklage über die Quote des Mitverschuldens jedoch nur entscheiden, soweit dies möglich ist. Sollte es nach der gebotenen umfassenden Prüfung zu der Einschätzung gelangen, dass keine gesicherte Grundlage für die Bestimmung einer Mitverschuldensquote gegeben ist, kann es ausnahmsweise davon absehen, eine solche Quote festzusetzen. Wenn dieser Umstand in den Urteilsgründen ausdrücklich dargelegt und mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen wird, kann auch eine Präklusionswirkung bezüglich etwaiger Mitverschuldenseinwendungen nicht eintreten.*)
2. Im Rahmen einer Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und mit (weiteren) Schäden zu rechnen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. An dieser gewissen Schadenswahrscheinlichkeit fehlt es dann, wenn der Rechtsstreit lediglich gedachte Fragen zum Gegenstand hat, von denen ungewiss ist, ob sie mangels möglicher Schadensrealisierung jemals praktische Bedeutung erlangen. Materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die Auswirkungen darauf haben können, ob ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist bzw. noch entstehen wird, sind nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Feststellungsklage zu berücksichtigen.*)
3. Vom Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist stets auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass der im Rahmen der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch (alsbald) verjährt. Das Erfordernis der "alsbaldigen" Verjährung ist nicht so zu verstehen, dass die Verjährung unmittelbar bevorstehen muss. Insofern ist jedenfalls dann ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn absehbar ist, dass es der klagenden Partei nicht möglich sein wird, vor Eintritt der Verjährung einzelner der von ihr geltend gemachten Ansprüche eine umfassende Leistungsklage zu erheben.*)
4. Ein Feststellungsantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dann, wenn er das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnet, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsausspruchs keinerlei Ungewissheit bestehen kann. Bei Schadensersatzansprüchen ist zur hinreichend genauen Angabe des festzustellenden Rechtsverhältnisses die bestimmte Bezeichnung des zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses ausreichend. Im Rahmen eines Verzugsschadensersatzanspruchs ist eine konkrete Festlegung und Bezeichnung des Verzugszeitraums im Feststellungsantrag nicht erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2013, 4567
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2013 - 15 W 27/13
Die klagende - die öffentliche Zustellung beantragende - Partei muss alle im bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers aufscheinenden Möglichkeiten einer Klärung seines derzeitigen Aufenthaltes nutzen und deshalb alles das tun, was eine verständige, an der wirtschaftlich sinnvollen Durchsetzung berechtigter Ansprüche interessierte Partei tun würde, gäbe es die Möglichkeit öffentlicher Zustellung nicht (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2006 - 24 W 11/06).*)
VolltextIBRRS 2013, 4565
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.08.2013 - 8 W 72/13
1. Eine Betriebspflicht des Mieters - hier: Apotheke - ist nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken.*)
2. Hängt die Betriebsaufnahme von einer behördlichen Erlaubnis ab, muss der Mieter darlegen, dass die Erlaubnis unzweifelhaft nicht zu erlangen ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 4543
BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - AnwZ (Brfg) 52/12
1. Für die Frage, ob ein eigenständiger Fall im Sinne des § 5 FAO vorliegt, bildet die Identität der Beteiligten und der zu beurteilenden Tatsachen nur die Abgrenzungskriterien für den maßgeblichen Gesichtspunkt, ob den bearbeiteten Mandaten ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde liegt oder nicht. Entscheidend ist, ob von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in sich geschlossene, von anderen Sachverhalten deutlich unterscheidbare Lebenssachverhalte juristisch aufzuarbeiten waren.
2. Es besteht kein Anspruch einer Prozesspartei auf vorrangige Vertretung durch ihren sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten. Einem Terminsverlegungsantrag, der auf Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten gestützt wird, ist daher nicht in jedem Fall stattzugeben.
IBRRS 2013, 4541
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013 - 17 W 15/13
Der Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde steht es nicht entgegen, dass sich die anwaltlich vertretene Partei in außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen mit diesem Streitwert einverstanden erklärt hat und dieser Streitwert der Kostenquote des gerichtlich festgestellten Vergleichs zugrunde gelegt wurde. Dies lässt weder die Beschwer entfallen noch ist diesem Verhalten ein Rechtsmittelverzicht zu entnehmen.*)
VolltextIBRRS 2013, 4539
OLG München, Urteil vom 04.07.2013 - 9 U 5159/12 Bau
1. Das Berufungsgericht darf die vom Erstgericht abgelehnte örtliche Zuständigkeit prüfen.
2. Sofern die Unzuständigkeit des Landgerichts noch geltend gemacht werden kann, ist unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht erster Instanz möglich.
VolltextIBRRS 2013, 4522
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2013 - 3 U 689/13
1. Im Rahmen einer Vorschussklage kann sich der Auftraggeber einer Werkleistung zur Spezifizierung seines Vorbingens auf Kostenvoranschläge oder Privat- oder Beweissicherungsgutachten berufen. Die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten muss von dem Auftraggeber nicht etwa durch ein vorprozessuales Sachverständigengutachten ermittelt werden. Es reicht aus, wenn er die Kosten schätzt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten anbietet (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.02.2001 - VII ZR 115/99 - NJW-RR 2001, 739 = BauR 2001, 789 = IBR 2001, 254; Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 19/98 - BauR 1999, 631 f. = NJW-RR 1999, 813 = IBR 1999, 206 = MDR 1999, 609 f.).*)
2. Kann der Auftraggeber ohne eine sachverständige Beratung die ungefähre Höhe des angemessenen Vorschusses nicht angeben oder seriös schätzen, ist er sowohl zur Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage als auch zur Einreichung einer Feststellungsklage befugt, wobei das angerufene Gericht in aller Regel den angemessenen Kostenvorschuss gemäß § 287 ZPO festsetzen kann (in Anknüpfung an OLG Hamm, Urteil vom 01.04.1998 - 12 U 146/94 - BauR 1998, 1019 ff).*)
VolltextIBRRS 2013, 4521
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.09.2013 - 3 U 689/13
1. Im Rahmen einer Vorschussklage kann sich der Auftraggeber einer Werkleistung zur Spezifizierung seines Vorbingens auf Kostenvoranschläge oder Privat- oder Beweissicherungsgutachten berufen. Die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten muss von dem Auftraggeber nicht etwa durch ein vorprozessuales Sachverständigengutachten ermittelt werden. Es reicht aus, wenn er die Kosten schätzt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten anbietet (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.02.2001 - VII ZR 115/99 - NJW-RR 2001, 739 = BauR 2001, 789 = IBR 2001, 254; Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 19/98 - BauR 1999, 631 f. = NJW-RR 1999, 813 = IBR 1999, 206 = MDR 1999, 609 f.).*)
2. Kann der Auftraggeber ohne eine sachverständige Beratung die ungefähre Höhe des angemessenen Vorschusses nicht angeben oder seriös schätzen, ist er sowohl zur Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage als auch zur Einreichung einer Feststellungsklage befugt, wobei das angerufene Gericht in aller Regel den angemessenen Kostenvorschuss gemäß § 287 ZPO festsetzen kann (in Anknüpfung an OLG Hamm, Urteil vom 01.04.1998 - 12 U 146/94 - BauR 1998, 1019 ff. Juris Rn. 58).*)
VolltextIBRRS 2013, 4520
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.10.2013 - 3 U 829/13
Es steht im freien Ermessen des Gerichts den Beweis, über die Echtheit einer Urkunde durch Schriftvergleich durchzuführen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein graphologisches Gutachten einzuholen.*)
VolltextIBRRS 2013, 4514
BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 61/12
Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden - von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten - Hauptsacheverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2013, 4513
OLG München, Beschluss vom 23.10.2013 - 34 AR 253/11
Wird dem Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprochen, ergeht eine (nachträgliche) Kostenentscheidung auch dann nicht, wenn es im Anschluss zu keinem Hauptsacheverfahren kommt.*)
VolltextIBRRS 2013, 4506
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - VII ZR 269/12
1. Enthält ein Grundstückskaufvertrag eine gegenseitige Bauverpflichtung, wonach "die Bezugsfertigkeit [...] jeweils bis spätestens 31.12.2010 gegeben sein [muss]" und streiten die Parteien später über die Auslegung des Begriffs "Bezugsfertigkeit", erscheint es fernliegend, von der Bezugsfertigkeit einer gesamten Wohnanlage nebst Außenanlagen bereits mit Bezugsfertigkeit einer einzigen Wohnung auszugehen.
2. Das Berufungsgericht muss einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen dann erneut hören, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist.
VolltextIBRRS 2013, 4492
OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2013 - 14 U 69/13
Wird eine unselbständige Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, trägt der Hauptberufungskläger jedenfalls dann die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens allein, wenn das Anschlussrechtsmittel wegen der Regelung des § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Streitwerterhöhung geführt und damit keine höheren Kosten verursacht hat, als sie auch allein durch die Hauptberufung entstanden wären.*)
VolltextIBRRS 2013, 4491
OLG Rostock, Beschluss vom 27.03.2013 - 1 U 173/12
1. Durch eine vom Vorsitzenden des Spruchkörpers (stillschweigend) gewährte Fristverlängerung kann die bereits abgelaufene Frist zur Berufungsbegründung nicht wirksam verlängert werden.*)
2. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO ab dem Zeitpunkt, in dem das Hindernis tatsächlich entfallen ist oder hätte beseitigt werden müssen und nicht erst dann, wenn es hätte beseitigt werden können.*)
3. Hat eine Partei mehrere anwaltliche Vertreter, so haftet sie für das Verschulden eines jeden von ihnen. Demgemäß scheidet bei einem Verschulden auch nur eines von ihnen die Wiedereinsetzung aus. Dabei haftet der Rechtsanwalt auch dann Verletzungen seiner anwaltlichen Sorgfaltpflichten, wenn er Tätigkeit selbst ausführt, die normalerweise an seine Hilfskräfte übertragen und von diesen ausgeübt werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 4471
BGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 66/12
Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den fehlenden Sachvortrag anspricht, den das Gericht als entscheidungserheblich ansieht.*)
VolltextIBRRS 2013, 4463
OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2013 - 19 W 13/13
Ein Antragsgegner, der nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens mit seinem Antrag auf Erhebung der Klage über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus so lange wartet, bis der etwaige Anspruch des Antragstellers verjährt ist, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es für ihn keine triftigen Gründe gab, den Antrag nicht früher zu stellen.
VolltextIBRRS 2013, 4446
BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 200/13
Auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, hat das Gericht hinzuweisen. Diese Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.06.2007 - XII ZB 232/06, ibr-online).*)
VolltextIBRRS 2013, 4409
BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 155/11
1. Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 06.12.2001 - VII ZR 183/00, IBR 2002, 65).*)
2. Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 4408
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.10.2013 - 3 W 596/13
1. Ist die Geschäftsbeziehung zwischen einer Großbrauerei und einem Getränkefachgroßhandel beendet, bedarf es hinsichtlich der Rückforderung von Darlehensansprüchen keiner besonderen Kündigung, wenn die Vertragsparteien vertraglich vereinbart haben, dass bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsverbindung, ganz gleich aus welchen Gründen, der noch offene Darlehensbetrag sofort zur Zahlung fällig ist.*)
2. Die im Vertragswerk enthaltene Klausel, wonach der offene Darlehensbetrag nebst Zinsen sofort fällig wird, wenn die Geschäftsbeziehung zu dem Getränkefachgroßhandel beendet ist, verstößt nicht gegen die Grundgedanken der §§ 488, 490 BGB (in Anknüpfung an OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2000 - 13 W 89/00 - ZIP 2000, 2159 ff. = NJW 2001, 452 = WM 2001, 504 f.).*)
3. Wird eine Bürgschaftsforderdung im Urkundsverfahren geltend gemacht, unterliegt der Beklagte mit seinen Einwendungen den Beschränkungen des § 595 Abs. 2 und 3 ZPO (Zöller/Greger, ZPO. 30. Auflage 2014, § 595 Rn. 3) und ist ggf. mit der Geltendmachung derselben auf das Nachverfahren nach § 600 ZPO beschränkt(Zöller/Greger, ZPO. 30. Auflage 2014, § 600 Rn. 1). Einwendungen des Beklagten sind, wenn der ihm nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten werden kann oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt werden kann, im Urkundenprozess als unstatthaft zurückzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2013, 4405
OLG München, Urteil vom 14.05.2013 - 9 U 2517/12 Bau
1. Keine Aktivlegitimation einer Untergemeinschaft der Inhaber von TG-Stellplätzen im Baumängelprozess.*)
2. Zur Frage, ob die Bauträgerin Nachweise dazu vorlegen muss, dass sie den geschuldeten Bauzustand erreicht hat (Brandschutz).*)
VolltextIBRRS 2013, 4402
BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - X ARZ 423/13
Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, noch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Antrag mit der Anspruchsbegründung stellt oder, bei Unkenntnis des dafür zuständigen Obergerichts, gegenüber den Streitgerichten zumindest ankündigt und den Antrag unverzüglich nachholt.*)
VolltextIBRRS 2013, 4388
BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - VII ZR 88/12
Wird auf den Antrag der beweisbelasteten Partei ein Eliminationsverfahrens, wonach alle anderen denkbaren Schadensursachen ausgeschlossen werden, nicht durchgeführt, liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor.
VolltextIBRRS 2013, 4383
KG, Beschluss vom 13.08.2013 - 21 W 37/13
Ordnungsgeld kann gegen einen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Zeugen nicht verhängt werden, wenn das Ausbleiben des Zeugen für die Parteien und das Gericht im Rechtszug folgenlos geblieben ist.
VolltextIBRRS 2013, 4348
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.08.2013 - 5 U 368/12
Geht ein am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist "um ca. 23.55 Uhr" in das Telefaxgerät eingelegter 19-seitiger Schriftsatz vollständig erst am folgenden Tag um 00.25 Uhr bei dem Berufungsgericht ein, so kann dem Berufungskläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.*)
IBRRS 2013, 4325
VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2013 - 3 K 2686/13
Für den Streit eines Kaufinteressenten mit einer Gemeinde um die Reservierung eines kommunalen Grundstücks ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, wenn die Gemeinde für die Vergabe des umstrittenen Baugrundstücks ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 1 Abs. 1, § 9 LVwVfG-BW gewählt hat.*)
VolltextIBRRS 2013, 4323
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - 21 U 140/12
1. Durch eine Klageerhebung per Telefax wird die gesetzlich erforderliche Schriftform insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den - bei Prozessen mit Anwaltszwang - postulationsfähigen Rechtsanwalt nach § 130 Nr. 6 HS 3 ZPO gewahrt, wenn die Unterschrift in der (auf den Empfängergerät des Gerichts) eingehenden Telekopie wiedergegeben wird.*)
2. Sind der (per Telefax) eingereichten Klage entgegen der Sollvorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Abschriften beigefügt, hindert dies die sofortige Zustellung der Klage nicht.*)
3. Eine Klagezustellung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird. Die nach § 131 Abs. 1 ZPO geforderte Beifügung von Urkunden, auf die in der Klageschrift genommen wird, ist nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Zustellung.*)
Voraussetzung für die Hemmungswirkung der Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung.*)
4. Die für die Wirksamkeit der Klageerhebung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Konkretisierung des Streitgegenstandes verlangt bei einer Leistungsklage auf Beseitigung vorhandener Baumängel, dass für den Beklagten aufgrund des Sachvortrages des Klägers erkennbar wird, welcher konkrete Mangel von ihm beseitigt werden soll, welcher Erfolg herbeigeführt werden soll. Für die Bestimmtheit der Leistungsklage kann in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze der Symptomtheorie zurückgegriffen werden.*)
5. Zu den Anforderungen an eine demnächstige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2013, 4307
OLG Bamberg, Urteil vom 07.10.2013 - 4 U 226/12
§ 215 Abs. 2 BGB a.F. (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) ist auch auf die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2013, 4305
OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2013 - 1 W 405/13
Ein auf die Behauptung gestützter Einspruch, ein Versäumnisurteil sei nicht wirksam zugestellt, da es aus dem Briefkasten der Empfänger entwendet worden sei, begründet keinen Umstand, der die Beklagten ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1 ZPO gehindert hat.
VolltextIBRRS 2013, 4287
BGH, Beschluss vom 24.09.2013 - VI ZB 12/13
Ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen kann im selbständigen Beweisverfahren auch dann gegeben sein, wenn zwar die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, jedoch für eine abschließende Klärung weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen.*)
VolltextIBRRS 2013, 4276
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.09.2013 - 1 U 96/13
1. Der Eingang einer für das Oberlandesgericht bestimmten Berufung auf einer Fax-Nummer, die ausschließlich dem Landgericht vorbehalten ist, wahrt die Berufungsfrist auch dann nicht, wenn ansonsten eine Gemeinsame Poststelle der Justizbehörden besteht.*)
2. Bestimmte Fax-Nummern, die früher - 1990 - als gemeinsame Fax-Nummern der Frankfurter Justizbehörden eingerichtet worden waren, sind dies seit einer Änderung 2008 nicht mehr (Abweichung zu BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12).*)
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