Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2013, 2413OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2013 - 3 U 632/13
Im Berufungsverfahren kann eine angemessene Räumungsfrist auch dann gewährt werden, wenn sich die Mieter seit längerer Zeit auf die Räumung und Herausgabe einstellen konnten, ihnen aber nicht gelungen ist, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen, dies aber kurzfristig in Aussicht steht und die Zahlung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung gewährleistet ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 2409
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.05.2013 - 11 AR 4/13
1. Ist bei einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig, so entsteht für den Rechtsanwalt eine 0,8-fache Verfahrensgebühr VV 3101 RVG.
2. Zwar wird die geringere Bedeutung der Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Wertfestsetzung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auf Ebene des Streitwerts berücksichtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass für die Rechtsanwaltsgebühr VV 3100 RVG einschlägig wäre.
VolltextIBRRS 2013, 2406
BGH, Beschluss vom 23.05.2013 - V ZB 201/12
1. Das Therapieunterbringungsgesetz und Art. 316e Abs. 4 EGStGB sind verfassungsgemäß.*)
2. Die Therapieunterbringung ist nach § 13 Satz 1 ThUG von Amts wegen auch aufzuheben, wenn sie von Anfang an nicht hätte angeordnet werden dürfen.*)
VolltextIBRRS 2013, 2403
BGH, Beschluss vom 28.05.2013 - VI ZB 6/13
a) Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt.*)
b) Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 2402
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - X ZR 68/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2401
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZB 1/11
a) Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.*)
b) Die Vertretung der Aktiengesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Beschluss fasst. Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann nicht durch die Entscheidung eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.*)
c) Erteilt der Aufsichtsratsvorsitzende im Rechtsstreit mit dem Vorstand eine Prozessvollmacht, ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.*)
VolltextIBRRS 2013, 2400
BGH, Beschluss vom 21.05.2013 - II ZR 110/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2396
OLG Jena, Beschluss vom 19.04.2013 - 9 W 188/13
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde; und zwar dergestalt, dass im Einbeziehungsverfahren nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr festzusetzen ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 2395
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 - 24 U 113/12
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden.*)
3. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen (Anschluss an BGH, Urt. vom 01.04.2011, V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Urt. vom 18.09.2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42; Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).*)
4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.*)
VolltextIBRRS 2013, 2380
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 63/11
1. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.
2. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert.
3. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es hat in einem solchen Fall auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen.
VolltextIBRRS 2013, 2376
OLG München, Beschluss vom 22.04.2013 - 34 AR 135/13
1. Zur Bindungswirkung einer gerichtlichen Gerichtsstandsbestimmung. *)
2. Wird im gerichtlichen Bestimmungsverfahren für eine beabsichtigte Klage gegen Streitgenossen der allgemeine Gerichtsstand eines der mehreren Streitgenossen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt und wird die spätere Klage gerade nicht gegen diesen erhoben, so bindet auch die Gerichtsstandsbestimmung im Übrigen nicht. Dies gilt zumal dann, wenn für die verbliebenen Streitgenossen ein gemeinsamer (anderweitiger) Gerichtsstand besteht.*)
VolltextIBRRS 2013, 2361
BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - IX ZR 334/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2360
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - I ZB 24/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2352
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24.01.2013 - 16 T 130/12
1. Das Gericht kann dem Verwalter die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
2. Der Verwalter gibt keine Veranlassung zur Klage, wenn die Eigentümerversammlung entgegen des mit der Tagesordnung mitgeteilten Beschlussvorschlags nicht die Verlängerung des Verwaltervertrags für drei Jahre beschließt, sondern nur für zwei Jahre. Die Verlängerung um zwei Jahre ist von dem Vorschlag zur Verlängerung um drei Jahre "mit umfasst".
3. Weigert sich der Verwalter als Vertreter mit Stimmrechtsbindung für einen abwesenden Eigentümer abzustimmen, kommt eine Anfechtung des sodann von der Miteigentümergemeinschaft gefassten Beschlusses wegen der Nichtausübung des Stimmrechts nicht in Betracht. Eine Kostentragungspflicht des Verwalters entsteht dadurch nicht.
VolltextIBRRS 2013, 2339
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZB 61/12
1. Ein Gericht kann einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden.*)
2. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.*)
IBRRS 2013, 2328
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 396/12
Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621).*)
VolltextIBRRS 2013, 2327
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 253/12
Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 Euro festgesetzt, ist der Kläger gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.*)
VolltextIBRRS 2013, 2325
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZR 81/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2322
BGH, Urteil vom 30.04.2013 - VI ZR 151/12
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor dem Landgericht erhoben wird und dieses den Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist.*)
VolltextIBRRS 2013, 2320
BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - IX ZB 7/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2309
BGH, Beschluss vom 22.05.2013 - X ZR 49/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2305
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - II ZR 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2302
LG Rostock, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 T 133/12
Werden Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen. Eine Berechnung des Streitwertes anhand der entwickelten Hamburger Formel kommt nicht mehr in Betracht.
VolltextIBRRS 2013, 2300
LG Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2013 - 19 T 250/12
Treten die gem. § 48 Abs. 1 WEG beigeladenen übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit nicht bei, sind ihnen keine weiteren Schriftsätze der am Rechtsstreit beteiligten Parteien oder anderweitige Verfahrensunterlagen zu übersenden. Sie werden vom weiteren Prozessverlauf, so sie ihren Beitritt nicht noch in einem späteren Verfahrensstadium erklären, statt dessen nicht mehr informiert. Insb. macht die in § 48 Abs. 3 WEG normierte, über § 325 ZPO hinausreichende Wirkung der Beiladung keine fortlaufende Unterrichtung der nicht beigetretenen Beigeladenen über den Verfahrensverlauf erforderlich. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille ist ebenso wenig erkennbar wie eine planwidrige Regelungslücke, deretwegen ein unterbliebener Beitritt abweichend von § 74 Abs. 2 ZPO zu behandeln wäre.*)
VolltextIBRRS 2013, 2296
BGH, Urteil vom 25.10.1962 - VII ZR 57/61
Zur Frage, ob im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Leistung, die in der im Urteil ausgesprochenen Art und Weise wegen Versagung einer behördlichen Genehmigung nicht erbracht werden kann, der Gläubiger in einem neuen Rechtsstreit eine Leistung des Schuldners in anderer Art und Weise verlangen kann.
VolltextIBRRS 2013, 2294
BGH, Beschluss vom 13.05.2013 - IX ZA 5/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2282
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2012 - 9 U 141/11
1. Die Schlussrechnungsforderung ist in einem VOB-Vertrag nicht vor Ablauf der zweimonatigen Prüffrist des § 16 Nr. 3 VOB/B fällig.
2. Der Unternehmer kann, sofern Schlussrechnungsreife während des Prozesses eintritt, die Schlussrechnung in den Rechtsstreit einführen und sein ursprünglich aus der Abschlagsrechnung abgeleitetes Zahlungsbegehren auf die Schlussrechnung stützen. Da derselbe Streitgegenstand betroffen ist, stellt dies keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, sondern eine Klageumstellung gemäß § 264 ZPO dar.
3. Das Gericht ist nicht gehalten, mit seiner Entscheidung den Ablauf der Prüfungsfrist abzuwarten, um dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, seine Forderung im anhängigen Gerichtsverfahren weiter zu verfolgen.
VolltextIBRRS 2013, 2253
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - VI ZB 7/13
Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 130a ZPO.*)
VolltextIBRRS 2013, 2249
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 EntV
Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des ÜGRG.*)
VolltextIBRRS 2013, 2248
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2013 - 3 W 295/13
1. Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen. Ein solches Interesse des Gläubigers kann bestehen, etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat. Auch kann ein solches Interesse bestehen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll.*)
2. Die berechtigten überwiegenden Interessen des Schuldners dürfen allerdings nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen (in Anknüpfung an OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2008 - 4 W 149/08 - MDR 2009, 827 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.1987 - 3 W 145/87 - JurBüro 1989, 869 f.). Von einem überwiegenden Schuldnerinteresse ist dann auszugehen ist, wenn die Gefahr einer Doppelvollstreckung begründet wird. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Schuldner den Vollstreckungstitel herausgibt.*)
3. Im Verfahren nach § 733 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabe des Vollstreckungstitels unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hervorgerufen wurde.*)
VolltextIBRRS 2013, 2238
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2013 - 11 LA 3/13
Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich zumutbar, an einem Tag um 9.00 Uhr einen bis zu einstündigen ersten und um 15.00 Uhr einen zweiten Gerichtstermin in einem ca. 170 Kilometer entfernten Gerichtsort wahrzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2013, 2217
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2013 - 19 U 133/12
1. Ein Mahnbescheid ist dann hinreichend individualisiert, wenn sich aus den Angaben im Mahnbescheid für den Auftraggeber erkennen lässt, wegen welcher Werklohnarbeiten die Ansprüche geltend gemacht werden. Insbesondere ist dem Auftraggeber zuzumuten, dass er anhand von Rechnungsnummern die Rechnungen einem Bauvorhaben zuordnet.
2. Schon aus dem Grundsatz redlichen Verhaltens folgt, dass es dem Auftraggeber auch bei einer Vielzahl der Bauvorhaben mit dem Auftragnehmer zumutbar ist, die Rechnungen einem Bauvorhaben zuzuordnen.
3. Für einen Schadenersatzanspruch wegen Bauzeitverlängerungen genügt nicht allein der Umstand, dass sich die Bauzeit verlängert hat. Vielmehr ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Verzögerungen und der darauf bezogenen Mehrkosten nötig.
VolltextIBRRS 2013, 2202
BGH, Beschluss vom 29.04.2013 - VII ZB 54/11
Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389).*)
VolltextIBRRS 2013, 2201
BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - XII ZR 8/13
1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An eine möglicherweise verfehlte Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 XII ZR 110/02 NJW-RR 2005, 224).*)
2. Erhöht das Berufungsgericht den Streitwert nach Erlass seines Urteils auf einen Betrag oberhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (derzeit 20.000 Euro), rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung.*)
VolltextIBRRS 2013, 2195
BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - XII ZB 242/09
Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde (Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.*)
VolltextIBRRS 2013, 2188
BGH, Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird.*)
2.) Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt.*)
VolltextIBRRS 2013, 2182
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2013 - 11 W 77/12
1. Auch wenn eine Partei in ihrem Antrag auf Fristverlängerung angibt, zur fristgerechten Stellungnahme nicht in der Lage zu sein, ist eine ausdrückliche Ablehnung des Antrags notwendig. Es reicht nicht aus, vor Fristablauf dem Antrag der Gegenseite auf Beweiserhebung stattzugeben und somit den Antrag auf Fristverlängerung konkludent abzulehnen.
2. Ein solches Vorgehen ist unsachgemäß und erweckt insbesondere gegenüber dem Antragssteller auf Fristverlängerung den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung. Mithin ist die Besorgnis der Befangenheit des Richters gerechtfertigt.
VolltextIBRRS 2013, 2181
OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2013 - 1 W 17/13
Weist ein Richter darauf hin, dass der Klageanspruch verjährt sein könnte, begründet ein solcher Hinweis die Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte den Anspruch für verwirkt gehalten hatte.
VolltextIBRRS 2013, 2179
LG Köln, Urteil vom 01.06.2012 - 4 O 286/07
Der Anspruch eines Nachbarn aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gelten zu machen, weil die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gemeinschaftlich zu erfüllen sind.
VolltextIBRRS 2013, 2176
BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.*)
VolltextIBRRS 2013, 2175
BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
Die Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts ist nicht nach § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO stets unzulässig. Der Einzelrichter darf vielmehr, wenn nicht die besonderen Gegebenheiten des Arzthaftungsprozesses dem entgegenstehen, alle notwendigen Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (Abgrenzung zu*)
VolltextIBRRS 2013, 2169
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZB 61/12
1. Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört.*)
2. Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.*)
VolltextIBRRS 2013, 2167
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 W 42/12
1. Eine Feststellungsklage gegenüber Behörden statt einer Leistungsklage ist nur zulässig, wenn aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten zu erwarten steht, dass die beklagte Behörde auch ohne Leistungsurteil ihre Leistung erbringen werde, oder dass bereits die Durchführung einer Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht.*)
2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger braucht sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsanteil aufzuspalten.*)
3. Für fehlerhafte richterliche Entscheidungen in einem Prozesskostenhilfeverfahren gilt das sog. Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) nicht.*)
4. Bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des Richterspruchprivilegs kommt im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine Amtshaftung nur bei besonders groben Verstößen, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Unvertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht, in Betracht.*)
5. Dies gilt auch für richterliche Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dafür ist ohne Bedeutung, dass es sich insoweit um die Gewährung einer besonders ausgestalteten Sozialleistung handelt.*)
6. Es ist jedenfalls nicht als grob fehlerhaft und unvertretbar anzusehen, wenn Prozesskostenhilfe in Fällen nicht gewährt wird, in denen eine Klage - wäre sie ohne den Antrag auf Prozesskostenhilfe erhoben worden - ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden müsste.*)
7. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch nach dem Eindruck eines Antragstellers zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, stellt sich die Frage, ob nicht ein möglicher Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller das Prozesskostenhilfegesuch nicht mit ergänzter Begründung wiederholt hat. Unterbleibt dies, stellt sich weiter die Frage der Eröffnung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Wege des Regresses gegen den Verfahrensbevollmächtigten.*)
8. Zum Fehlen jedenfalls grob schuldhafter Amtspflichtverletzungen in Prozesskostenhilfeverfahren betreffend ein selbständiges Beweisverfahren und einen Wohnraummietprozess.*)
VolltextIBRRS 2013, 2154
LG Köln, Beschluss vom 28.02.2013 - 17 O 74/13
1. Für die Überprüfung einer Vergabesperre außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens sind nicht die Vergabenachprüfungsinstanzen, sondern die Zivilgerichte zuständig.
2. Eine Regelungsverfügung darf nur erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Die Tatsache, dass ein ordentliches Klageverfahren über zwei Instanzen solange dauern würde, wie die ausgesprochene Auftragssperre, reicht zur Begründung wesentlicher Nachteile nicht aus. Das Drohen wesentlicher Nachteile setzt zumindest voraus, dass ein Vergabeverfahren bevor steht, an dem der Antragsteller teilnehmen will.
VolltextIBRRS 2013, 2153
BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VI ZB 50/12
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.*)
2. Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646).*)
VolltextIBRRS 2013, 2143
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12
Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Allerdings darf der Kläger auf vorgenannten Anlagen, die er der Klageschrift beigefügt hat, Bezug nehmen, wenn diese aus sich heraus verständlich sind und dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit abverlangen.
VolltextIBRRS 2013, 2141
BGH, Beschluss vom 07.05.2013 - VII ZR 44/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2137
BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12
1. Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hindert eine Kostenerstattungsklage nicht.*)
2. Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.*)
VolltextIBRRS 2013, 2135
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12
Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 2129
LG Köln, Beschluss vom 22.03.2013 - 17 O 74/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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