Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
502 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 2717OLG Celle, Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 86/05
Ein Urkundenverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO ist unzulässig, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich der Beklagte hierauf beruft (so auch Wolff, DB 1999, 1101 ff.; OLG Köln, OLGR 2001, 227; a.A. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 225 und OLG Bamberg, OLGR 2005, 79 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 136) zum Wechselprozess ist auf das „schlichte“ Urkundenverfahren gemäß § 592 ZPO nicht zu übertragen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2391
OLG Köln, Urteil vom 16.03.2005 - 17 U 170/03
1. Wird durch eine Bürgschaft die "vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und abgenommene Arbeiten sichergestellt", dann wird damit an eine im Werkvertrag vereinbarte förmliche Abnahme angeknüpft. In einem solchen Fall können die Parteien keine andere Abnahmemodalität (schlüssig oder fiktiv) zu Lasten des Bürgen vereinbaren.
2. Die Feststellungen und Wertungen eines Schiedsgutachters können im Prozess erfolgreich nur mit der Behauptung angegriffen werden, diese seien "offenbar unrichtig". Offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sich der Fehler einem sachkundigen unbefangenen Beobachter - nicht dem Gericht -, wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung, aufdrängt. Das Gericht ist verpflichtet, über die von einer Partei schlüssig behaupteten Fehler des Schiedsgutachtens durch Heranziehung eines Bausachverständigen Beweis zu erheben.
3. Welche Streitpunkte durch das Schiedsgutachten endgültig und abschließend entschieden sein sollen (hier: nur Schadensursache und Haftungsanteile oder auch Höhe der Mängelbeseitigungskosten?) ergibt sich aufgrund der Auslegung der Schiedsgutachtenabrede im Einzelfall.
VolltextIBRRS 2005, 2362
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 Sch 1/05
Ist lediglich in einem gesonderten Schiedsvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart worden und widerspricht diese Regelung der Schiedsabrede in einem am selben Tag geschlossenen Hauptvertrag, die lediglich eine Schlichtungsabrede enthält, kann eine wirksame Schiedsabrede nicht angenommen werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 2342
OLG München, Beschluss vom 22.06.2005 - 34 Sch 10/05
1. Entscheidet ein Schiedsgericht ohne ausdrückliche Ermächtigung nach Billigkeitsgesichtspunkten anstatt eine Rechtsentscheidung zu fällen, begründet dies einen Verfahrensfehler, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt.*)
2. Eine nur konkludent erteilte Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung ist auch nachträglich im laufenden Schiedsverfahren nicht ausreichend.*)
VolltextIBRRS 2005, 2310
OLG München, Beschluss vom 01.06.2005 - 34 Sch 5/05
Erstellt die Rechtsanwaltskammer im Einvernehmen mit den Parteien "zur Vermeidung eines Rechtsstreits" ein so genanntes Schiedsgutachten über eine noch geschuldete anwaltliche Honorarforderung, stellt dieses im Allgemeinen keinen Schiedsspruch dar, der nach §§ 1060 ff. ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnte.*)
VolltextIBRRS 2005, 2085
BGH, Urteil vom 13.01.2005 - III ZR 265/03
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.*)
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.*)
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.*)
IBRRS 2005, 1589
LG Bielefeld, Beschluss vom 18.01.2005 - 3 OH 30/04
1. Eine sachgerechte Schlichtung setzt weder zwingend noch im Regelfall voraus, dass ein neutraler Sachverständiger zuvor festgestellt hat, ob und in welchem Umfang von der Antragsgegnerin zu vertretende Baumängel vorliegen.
2. Es bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Wirksamkeit einer Schlichtungsklausel. Eine solche bedarf auch nicht der Form des § 1031 Abs. 5 ZPO, da es sich hier nicht um eine Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029 ff. ZPO handelt.
VolltextIBRRS 2005, 1307
BGH, Urteil vom 14.02.2005 - II ZR 365/02
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG für den Fall, daß eine Einigung unter den Gesellschaftern über die Höhe des einem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustande kommt, die verbindliche Feststellung des Guthabens durch einen Sachverständigen, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, so kann auch eine Benennung des Sachverständigen durch die IHK ausreichen, wenn damit der Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung, eine neutrale Person für die Erstattung des Gutachtens zu gewinnen, erreicht wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 1059
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005 - 26 Sch 5/03
1. Die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch kann im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.*)
2. Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0749
BGH, Urteil vom 04.03.1999 - III ZR 72/98
Zur Frage, ob der - erst nachträglich bekannt gewordene - Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters noch im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, also nach Niederlegung des Schiedsspruchs, erstmals geltend gemacht werden kann.*)
VolltextIBRRS 2005, 0711
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 SchH 1/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.
VolltextIBRRS 2005, 0710
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 Sch 3/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0709
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 8 SchH 4/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.
VolltextIBRRS 2005, 0708
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2000 - 8 Sch 6/00
Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruch: Funktionelle und Örtliche Zuständigkeit; Umfang der Nachprüfung der Schiedsgerichtsentscheidung
VolltextIBRRS 2005, 0707
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2001 - 8 Sch 8/00
Vollstreckbarkeitserklärung im Schiedsgerichtsverfahren: Funktionelle und örtliche Zuständigkeit des OLG
VolltextIBRRS 2005, 0704
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2003 - 8 Sch 3/03
1. Unter den Voraussetzungen der §§ 1060 ff. ZPO ein zuvor ergangener Schiedsspruch regelmäßig für vollstreckbar erklärt werden.
2. Die örtliche Zuständigkeit des den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärenden Gerichts können die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung gemäß § 1062 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO vereinbaren.
VolltextIBRRS 2005, 0503
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2005 - 10 SchH 2/04
1. Notwendiger Inhalt einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO ist es, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und den Schiedsrichtern übertragen wird. Wenn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nach dem Scheitern des Versuchs, die Meinungsverschiedenheiten anderweitig beizulegen, offen bleiben soll, liegt nur eine Güte- oder Schlichtungsvereinbarung vor.
2. Trotz Schiedsvereinbarung kann vor den staatlichen Gerichten geklagt werden, wenn eine Partei verarmt ist und die notwendigen Vorschüsse für das Schiedsverfahren nicht mehr aufbringen kann.
3. Allein die Behauptung, dass eine Partei verarmt ist, reicht aber nicht.
4. Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO findet eine Amtsermittlung nicht statt, sondern es ist eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Regeln durchzuführen; einzig im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht die Pflicht zur Prüfung von Amts wegen.
VolltextIBRRS 2005, 0176
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 29/03
1. Ein Schiedsgutachten, das auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung erstellt wird, stellt eine Urkunde im Sinne von § 592 ZPO dar und ist geeignet, einen Anspruch im Urkundenprozess zu belegen.
2. Das Schiedsgutachten ist in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.
VolltextIBRRS 2005, 0111
BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03
Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muß der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.*)
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 3803BayObLG, Beschluss vom 25.08.2004 - 4 Z Sch 13/04
Die Abwendungsbefugnis nach § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO steht dem Antragsgegner (Schiedsbeklagten) nur gegenüber einer nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als vorläufige Sicherungsmaßnahme zugelassenen Zwangsvollstreckung zu, nicht gegenüber einer Zwangsvollstreckung, die auf einer Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 2 ZPO beruht.*)
VolltextIBRRS 2004, 1945
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03
Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1936
BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 65/03
Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F..*)
VolltextIBRRS 2004, 1462
BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - III ZB 53/03
1. Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.*)
2. Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.*)
3. Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.*)
4. Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 0768
BayObLG, Beschluss vom 16.01.2004 - 4 Z Sch 22/03
Zu den Voraussetzungen einer Präklusion der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.*)
VolltextIBRRS 2004, 0052
OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
1. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) im Inland betreibt (§ 1061 ZPO), ist darlegungs und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede.*)
2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden.*)
3. Der Antragsgegner im Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat.*)
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 3384BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - III ZB 24/03
Der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden.
VolltextIBRRS 2003, 2705
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2003 - 10 SchH 1/03
1. Zur Frage, ob die nicht rechtzeitige Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei zur Verwirkung des Bestimmungsrechts führt. (hier offen gelassen)
2. Aus dem Umstand, dass eine Schiedsvereinbarung in allen Einzelregelungen die gesetzliche Regelung nachstellt, kann gefolgert werden, dass die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss die künftigen Gesetzesänderungen gekannt hätten, die entsprechenden Änderungen vereinbart hätten.
3. Die Vereinbarung der Parteien einer Schiedsvereinbarung, dass die Benennung eines Schiedsrichters "per Einschreiben mit Rückschein" erfolgen soll, ist im Zweifel nicht als Vereinbarung eines konstitutiven Formerfordernisses auszulegen. Sie soll vielmehr lediglich der Sicherung eines Nachweises des Zugangs der Aufforderung zur Dokumentation des Fristbeginns der Monatsfrist dienen.
VolltextIBRRS 2003, 2687
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 68/02
1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.*)
2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.*)
VolltextIBRRS 2003, 1705
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2002 - 17 Sch 3/01
Zum Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen*)
IBRRS 2003, 1156
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2002 - 6 Sch 7/01
1. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich an die Interventionswirkung der Streitverkündung in einem staatlichen Vorprozess gebunden.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Schiedsgericht der betroffenen Partei zu dieser Frage rechtliches Gehör gewährt hat.
VolltextIBRRS 2003, 1118
BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - III ZB 83/02
Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aus.*)
VolltextOnline seit 2002
IBRRS 2002, 2091BayObLG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 Z SchH 4/02
Zur Frage der Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Vorsitzenden gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO.
VolltextIBRRS 2002, 1706
OLG München, Urteil vom 02.08.2000 - 3 U 2022/00
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Schiedsgerichtsvereinbarung.*)
VolltextIBRRS 2002, 1008
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.03.2002 - 10 Sch 4/01
1. Hat das nach § 1062 ZPO zuständige Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch einer Partei eines Schiedsverfahrens gegen den Schiedsrichter rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen, so kann diese Partei einen Antrag auf Aufhebung des nachfolgend ergangenen Schiedsspruchs diese Schiedsrichters nicht auf den Einwand fehlerhafter Besetzung des Schiedsgerichts stützen.*)
2. Grundsätzlich unterliegen schiedsgerichtliche Entscheidungen nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht. Der Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit und eines ihrer Wesensmerkmale liegt gerade darin, den Zugang zum staatlichen Rechtsschutz auszuschließen. Nur ausnahmsweise darf der Grundsatz des Verbots der "revision au fond" durchbrochen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.*)
IBRRS 2002, 0910
BGH, Beschluss vom 06.06.2002 - III ZB 44/01
Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich genannten Aufhebungsgründe gestützt werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0565
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2002 - 1 Sch 21/01
1.) Ob ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsrichterliches Verfahren vereinbart ist, richtet sich danach, welche Wirkung die Feststellung nach dem Willen der Parteien haben soll.*)
2.) Danach kann auch eine als "Schiedsgutachten" bezeichnete Entscheidung der Gebührenabteilung einer Rechtsanwaltskammer ein Schiedsurteil sein.*)
VolltextIBRRS 2002, 0563
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.02.2002 - 10 Sch 8/01
1.) Führt ein Schiedsgericht, für dessen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen ist, trotz entsprechenden Antrags einer Partei des Schiedsgerichtsverfahrens eine mündliche Verhandlung nicht durch, so handelt es verfahrensfehlerhaft, § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO.*)
2.) Eine Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ist im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruches mit der Rüge dieses Verfahrensfehlers nach § 1027 S. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn sie den Fehler nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gerügt hatte. Zur Kenntniserlangung genügt es, dass der Partei die Anordnung des Schiedsrichters zugeht, aus der sich ergibt, dass der Schiedsrichter trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens zu entscheiden beabsichtigt.*)
3.) Die - ausdrückliche oder konkludente - Weigerung des Schiedsgerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, führt jedenfalls dann nicht zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben, sich schriftlich zur Sache zu äußern.*)
VolltextIBRRS 2002, 0548
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2001 - 13 U 27/01
Ein Vertrag, der neben einer Schiedsklausel Vereinbarungen zum Gerichtsstand und zum zuständigen Gericht enthält, ist dahin auszulegen, dass mit dem Gerichtsstand der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie mit dem zuständigen Gericht die in §§ 1033, 1062 ZPO genannten Gerichte bestimmt werden sollen.
VolltextIBRRS 2002, 0505
BGH, Beschluss vom 27.03.2002 - III ZB 43/00
Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.*)
VolltextIBRRS 2002, 0407
BayObLG, Beschluss vom 16.01.2002 - 4 Z SchH 9/01
Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist hat die Antragsgegnerin ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren, da gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Fristablauf der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch das Gericht zu bestellen ist.
VolltextIBRRS 2002, 0334
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich des erstgenannten Ablehnungsgrundes ist ergänzend auf die Grundsätze abzustellen, die für die Ablehnung eines Richters gelten.*)
2. Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf berufliche und wirtschaftliche Berührungspunkte zwischen dem Einzelschiedsrichter und dem Geschäftsführer einer Streitpartei (hier: verneint).*)
VolltextIBRRS 2002, 0331
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 Sch 13/01
Ein Berichtigungsschiedsspruch, der eine Änderung im Willen des Schiedsgerichts enthält, ist wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben.*)
VolltextIBRRS 2000, 0895
BGH, Urteil vom 02.11.2000 - III ZB 55/99
1. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.
2. Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der (inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) durch Betrug erwirkt worden ist.
3. Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkungen des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952, 1018).
4. Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.
VolltextIBRRS 2000, 0861
BGH, Urteil vom 14.09.2000 - III ZR 33/00
Die im Prozeß vor dem staatlichen Gericht erhobene Schiedseinrede des Beklagten ist unbegründet, wenn das Gericht entsprechend dem Klägervortrag (hier: wegen Mittellosigkeit des Klägers) feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar; einer Kündigung der Vereinbarung bedarf es nicht.
VolltextIBRRS 2000, 0519
BGH, Urteil vom 20.01.1994 - III ZR 143/92
a Haben die Parteien eines Schiedsvertrages mit der Auswahl einer bestimmten Organisation, bei der das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt werden soll - sog. institutionelles Schiedsgericht hier: Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der ehemaligen DDR -, bereits gewichtige Vorentscheidungen für die Besetzung des Spruchkörpers getroffen, indem sie der Organisation einen erheblichen Einfluß auf dessen Zusammensetzung eingeräumt haben etwa: Listenzwang, Ersatzbestellung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden durch den von der Organisation berufenen Präsidenten des Schiedsgerichts, so führt die Auflösung dieser Institution in entsprechender Anwendung des § 1033 Nr. 1 ZPO zu einem Wegfall der Schiedsabrede.
b) Durch die Schiedsabrede wird der Institution, bei der das Schiedsgericht gebildet werden soll, eine Rechtsstellung, die sie unabhängig von dem Willen der Vertragspartner auf eine andere Organisation übertragen könnte, nicht eingeräumt.
VolltextIBRRS 2000, 0059
BGH, Urteil vom 12.07.1990 - III ZR 174/89
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Einwendungen gegen den Anspruch
a) Einwendungen, die sich gegen den durch Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst richten, können im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorgebracht werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte. Sie sind jedoch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (Bestätigung von BGHZ 34, 274, 277).
b) Ist eine zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts behaftet, so findet der Aufrechnungsausschluß nach § 390 Satz 1 BGB nicht statt, wenn das Zurückbehaltungsrecht gerade diejenige Gegenforderung sichert, gegen die sich die Aufrechnung richtet (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4.7.1962 - V ZR 33/61 = LM ZPO § 767 Nr. 23 = NJW 1962, 2004).
VolltextIBRRS 2000, 0047
BGH, Urteil vom 18.01.1990 - III ZR 269/88
War in einem ausländischen Schiedsgerichtsverfahren ein juristischer Berater beteiligt, der in der mündlichen Verhandlung das Wort ergriffen, den Parteien Fragen gestellt, bei den Beratungen des Schiedsgerichts Hinweise zur Rechtslage und zur Beweiswürdigung gegeben und schließlich den Schiedsspruch und seine Begründung schriftlich niedergelegt hat, so führt die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht schon wegen dieser Mitwirkung des Beraters zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.
VolltextOnline seit 1995
IBRRS 1995, 0731OLG Celle, Urteil vom 26.01.1995 - 14 U 48/94
Ein Baustoffgutachten, das ein Bauherr über die bei einem Neubau verwandten Baustoffe bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen einholt, ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der von dem Verfahren unterrichtete Unternehmer zu einem Ortstermin nicht geladen worden ist, da er sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.
VolltextOnline seit 1993
IBRRS 1993, 0720BGH, Urteil vom 15.10.1993 - V ZR 19/92
1. Eine Klage auf Auflassung Zug um Zug gegen Vergütung des durch ein Schiedsgutachten erst für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung des Grundstücks festzustellenden Verkehrswerts des vom Beklagten errichteten Hauses ist mangels Bestimmtheit des Antrages unzulässig. Eine Fristsetzung entsprechend §§ ZPO § 356, ZPO § 431 ZPO § 431 Absatz I ZPO zur Beibringung des Gutachtens und damit zur Nachholung der Antragsbezifferung kommt in diesem Fall nicht in Betracht.*)
2. Wird der Rechtsstreit auf die Revision des Berufungsbeklagten zurückverwiesen, so kann sich dieser mit seinem in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrag der Berufung gegen das nach dem Hilfsantrag ergangene Urteil anschließen.*)
VolltextOnline seit 1952
IBRRS 1952, 0190BGH, Urteil vom 24.09.1952 - II ZR 305/51
1. Ein Kaufmann, der ein Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen widerspruchslos entgegennimmt, bringt dadurch grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zum Ausdruck, so daß damit grundsätzlich der Inhalt des Vertrages durch dieses Schreiben bestimmt wird, auch wenn es gegenüber dem mündlich Vereinbarten abändernde oder ergänzende Bestimmungen enthält. Die stillschweigende Genehmigung des Bestätigungsschreibens umfaßt grundsätzlich auch die in ihm ausdrücklich in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese dem Schreiben nicht beigefügt und dem Empfänger auch sonst nicht bekannt waren.*)
2. Im Rahmen der handelsrechtlichen Beziehungen zwischen Vollkaufleuten kann auf diesem Wege auch eine in den Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel wirksam werden ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger gewußt hat, daß die Geschäftsbedingungen eine Schiedsklausel enthalten, es sei denn, daß die Aufnahme einer Schiedsklausel in derartigen Verträgen nach den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs ungewöhnlich ist und der Empfänger deshalb mit ihr nicht zu rechnen braucht.*)
Volltext