Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
507 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 3012
OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 - 9 U 190/04
Die Klausel in einem Verhandlungsprotokoll zu einem Bauvertrag:
"Für Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einer gesonderten Urkunde festzulegen."
stellt allein keine endgültige Schiedsvereinbarung dar, weil nach Satz 2 noch eine weitere Regelung getroffen werden muss.

IBRRS 2005, 3010

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.05.2005 - 8 Sc 1/04
Der Schlichtungssausschuss des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. ist ein Schiedsgericht im Sinne des § 1066 ZPO.*)

IBRRS 2005, 3009

BGH, Beschluss vom 29.06.2005 - III ZB 65/04
Liegt ein Formmangel der Schiedsvereinbarung vor und hat der Schiedsbeklagte dennoch vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt ohne Einwendungen gegen den Formmangel zu erheben, so ist der Formmangel nicht zu berücksichtigen.

IBRRS 2005, 2784

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2005 - 2 U 5/04
Zur Frage, ob nach dem in zweiter Instanz erfolgten Wegfall der Einrede des Schiedsgutachtenvertrages, die in erster Instanz zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet geführt hat, die Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 538 Nr. 3 ZPO zulässig ist.*)

IBRRS 2005, 2752

OLG München, Beschluss vom 27.06.2005 - 34 Sch 15/05
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann nicht mit einer Forderung aufgerechnet werden, die ihrerseits der Schiedsvereinbarung unterliegt.*)

IBRRS 2005, 2717

OLG Celle, Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 86/05
Ein Urkundenverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO ist unzulässig, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich der Beklagte hierauf beruft (so auch Wolff, DB 1999, 1101 ff.; OLG Köln, OLGR 2001, 227; a.A. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 225 und OLG Bamberg, OLGR 2005, 79 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 136) zum Wechselprozess ist auf das „schlichte“ Urkundenverfahren gemäß § 592 ZPO nicht zu übertragen.*)

IBRRS 2005, 2391

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2005 - 17 U 170/03
1. Wird durch eine Bürgschaft die "vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und abgenommene Arbeiten sichergestellt", dann wird damit an eine im Werkvertrag vereinbarte förmliche Abnahme angeknüpft. In einem solchen Fall können die Parteien keine andere Abnahmemodalität (schlüssig oder fiktiv) zu Lasten des Bürgen vereinbaren.
2. Die Feststellungen und Wertungen eines Schiedsgutachters können im Prozess erfolgreich nur mit der Behauptung angegriffen werden, diese seien "offenbar unrichtig". Offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sich der Fehler einem sachkundigen unbefangenen Beobachter - nicht dem Gericht -, wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung, aufdrängt. Das Gericht ist verpflichtet, über die von einer Partei schlüssig behaupteten Fehler des Schiedsgutachtens durch Heranziehung eines Bausachverständigen Beweis zu erheben.
3. Welche Streitpunkte durch das Schiedsgutachten endgültig und abschließend entschieden sein sollen (hier: nur Schadensursache und Haftungsanteile oder auch Höhe der Mängelbeseitigungskosten?) ergibt sich aufgrund der Auslegung der Schiedsgutachtenabrede im Einzelfall.

IBRRS 2005, 2362

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 Sch 1/05
Ist lediglich in einem gesonderten Schiedsvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart worden und widerspricht diese Regelung der Schiedsabrede in einem am selben Tag geschlossenen Hauptvertrag, die lediglich eine Schlichtungsabrede enthält, kann eine wirksame Schiedsabrede nicht angenommen werden.*)

IBRRS 2005, 2342

OLG München, Beschluss vom 22.06.2005 - 34 Sch 10/05
1. Entscheidet ein Schiedsgericht ohne ausdrückliche Ermächtigung nach Billigkeitsgesichtspunkten anstatt eine Rechtsentscheidung zu fällen, begründet dies einen Verfahrensfehler, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt.*)
2. Eine nur konkludent erteilte Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung ist auch nachträglich im laufenden Schiedsverfahren nicht ausreichend.*)

IBRRS 2005, 2310

OLG München, Beschluss vom 01.06.2005 - 34 Sch 5/05
Erstellt die Rechtsanwaltskammer im Einvernehmen mit den Parteien "zur Vermeidung eines Rechtsstreits" ein so genanntes Schiedsgutachten über eine noch geschuldete anwaltliche Honorarforderung, stellt dieses im Allgemeinen keinen Schiedsspruch dar, der nach §§ 1060 ff. ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnte.*)

IBRRS 2005, 2085

BGH, Urteil vom 13.01.2005 - III ZR 265/03
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.*)
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.*)
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.*)
IBRRS 2005, 1589

LG Bielefeld, Beschluss vom 18.01.2005 - 3 OH 30/04
1. Eine sachgerechte Schlichtung setzt weder zwingend noch im Regelfall voraus, dass ein neutraler Sachverständiger zuvor festgestellt hat, ob und in welchem Umfang von der Antragsgegnerin zu vertretende Baumängel vorliegen.
2. Es bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Wirksamkeit einer Schlichtungsklausel. Eine solche bedarf auch nicht der Form des § 1031 Abs. 5 ZPO, da es sich hier nicht um eine Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029 ff. ZPO handelt.

IBRRS 2005, 1307

BGH, Urteil vom 14.02.2005 - II ZR 365/02
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG für den Fall, daß eine Einigung unter den Gesellschaftern über die Höhe des einem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustande kommt, die verbindliche Feststellung des Guthabens durch einen Sachverständigen, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, so kann auch eine Benennung des Sachverständigen durch die IHK ausreichen, wenn damit der Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung, eine neutrale Person für die Erstattung des Gutachtens zu gewinnen, erreicht wird.*)

IBRRS 2005, 1059

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005 - 26 Sch 5/03
1. Die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch kann im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.*)
2. Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird.*)

IBRRS 2005, 0749

BGH, Urteil vom 04.03.1999 - III ZR 72/98
Zur Frage, ob der - erst nachträglich bekannt gewordene - Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters noch im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, also nach Niederlegung des Schiedsspruchs, erstmals geltend gemacht werden kann.*)

IBRRS 2005, 0711

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 SchH 1/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.

IBRRS 2005, 0710

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 Sch 3/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0709

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 8 SchH 4/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.

IBRRS 2005, 0708

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2000 - 8 Sch 6/00
Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruch: Funktionelle und Örtliche Zuständigkeit; Umfang der Nachprüfung der Schiedsgerichtsentscheidung

IBRRS 2005, 0707

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2001 - 8 Sch 8/00
Vollstreckbarkeitserklärung im Schiedsgerichtsverfahren: Funktionelle und örtliche Zuständigkeit des OLG

IBRRS 2005, 0704

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2003 - 8 Sch 3/03
1. Unter den Voraussetzungen der §§ 1060 ff. ZPO ein zuvor ergangener Schiedsspruch regelmäßig für vollstreckbar erklärt werden.
2. Die örtliche Zuständigkeit des den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärenden Gerichts können die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung gemäß § 1062 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO vereinbaren.

IBRRS 2005, 0503

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2005 - 10 SchH 2/04
1. Notwendiger Inhalt einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO ist es, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und den Schiedsrichtern übertragen wird. Wenn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nach dem Scheitern des Versuchs, die Meinungsverschiedenheiten anderweitig beizulegen, offen bleiben soll, liegt nur eine Güte- oder Schlichtungsvereinbarung vor.
2. Trotz Schiedsvereinbarung kann vor den staatlichen Gerichten geklagt werden, wenn eine Partei verarmt ist und die notwendigen Vorschüsse für das Schiedsverfahren nicht mehr aufbringen kann.
3. Allein die Behauptung, dass eine Partei verarmt ist, reicht aber nicht.
4. Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO findet eine Amtsermittlung nicht statt, sondern es ist eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Regeln durchzuführen; einzig im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht die Pflicht zur Prüfung von Amts wegen.

IBRRS 2005, 0176

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 29/03
1. Ein Schiedsgutachten, das auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung erstellt wird, stellt eine Urkunde im Sinne von § 592 ZPO dar und ist geeignet, einen Anspruch im Urkundenprozess zu belegen.
2. Das Schiedsgutachten ist in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.

IBRRS 2005, 0111

BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03
Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muß der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.*)

Online seit 2004
IBRRS 2004, 3803
BayObLG, Beschluss vom 25.08.2004 - 4 Z Sch 13/04
Die Abwendungsbefugnis nach § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO steht dem Antragsgegner (Schiedsbeklagten) nur gegenüber einer nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als vorläufige Sicherungsmaßnahme zugelassenen Zwangsvollstreckung zu, nicht gegenüber einer Zwangsvollstreckung, die auf einer Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 2 ZPO beruht.*)

IBRRS 2004, 1945

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03
Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.*)

IBRRS 2004, 1936

BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 65/03
Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F..*)

IBRRS 2004, 1462

BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - III ZB 53/03
1. Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.*)
2. Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.*)
3. Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.*)
4. Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.*)

IBRRS 2004, 0768

BayObLG, Beschluss vom 16.01.2004 - 4 Z Sch 22/03
Zu den Voraussetzungen einer Präklusion der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.*)

IBRRS 2004, 0052

OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
1. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) im Inland betreibt (§ 1061 ZPO), ist darlegungs und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede.*)
2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden.*)
3. Der Antragsgegner im Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat.*)

Online seit 2003
IBRRS 2003, 3384
BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - III ZB 24/03
Der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden.

IBRRS 2003, 2705

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2003 - 10 SchH 1/03
1. Zur Frage, ob die nicht rechtzeitige Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei zur Verwirkung des Bestimmungsrechts führt. (hier offen gelassen)
2. Aus dem Umstand, dass eine Schiedsvereinbarung in allen Einzelregelungen die gesetzliche Regelung nachstellt, kann gefolgert werden, dass die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss die künftigen Gesetzesänderungen gekannt hätten, die entsprechenden Änderungen vereinbart hätten.
3. Die Vereinbarung der Parteien einer Schiedsvereinbarung, dass die Benennung eines Schiedsrichters "per Einschreiben mit Rückschein" erfolgen soll, ist im Zweifel nicht als Vereinbarung eines konstitutiven Formerfordernisses auszulegen. Sie soll vielmehr lediglich der Sicherung eines Nachweises des Zugangs der Aufforderung zur Dokumentation des Fristbeginns der Monatsfrist dienen.

IBRRS 2003, 2687

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 68/02
1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.*)
2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.*)

IBRRS 2003, 1705

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2002 - 17 Sch 3/01
Zum Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen*)
IBRRS 2003, 1156

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2002 - 6 Sch 7/01
1. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich an die Interventionswirkung der Streitverkündung in einem staatlichen Vorprozess gebunden.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Schiedsgericht der betroffenen Partei zu dieser Frage rechtliches Gehör gewährt hat.

IBRRS 2003, 1118

BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - III ZB 83/02
Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aus.*)

Online seit 2002
IBRRS 2002, 2091
BayObLG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 Z SchH 4/02
Zur Frage der Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Vorsitzenden gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO.

IBRRS 2002, 1706

OLG München, Urteil vom 02.08.2000 - 3 U 2022/00
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Schiedsgerichtsvereinbarung.*)

IBRRS 2002, 1008

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.03.2002 - 10 Sch 4/01
1. Hat das nach § 1062 ZPO zuständige Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch einer Partei eines Schiedsverfahrens gegen den Schiedsrichter rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen, so kann diese Partei einen Antrag auf Aufhebung des nachfolgend ergangenen Schiedsspruchs diese Schiedsrichters nicht auf den Einwand fehlerhafter Besetzung des Schiedsgerichts stützen.*)
2. Grundsätzlich unterliegen schiedsgerichtliche Entscheidungen nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht. Der Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit und eines ihrer Wesensmerkmale liegt gerade darin, den Zugang zum staatlichen Rechtsschutz auszuschließen. Nur ausnahmsweise darf der Grundsatz des Verbots der "revision au fond" durchbrochen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.*)
IBRRS 2002, 0910

BGH, Beschluss vom 06.06.2002 - III ZB 44/01
Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich genannten Aufhebungsgründe gestützt werden.*)

IBRRS 2002, 0565

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2002 - 1 Sch 21/01
1.) Ob ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsrichterliches Verfahren vereinbart ist, richtet sich danach, welche Wirkung die Feststellung nach dem Willen der Parteien haben soll.*)
2.) Danach kann auch eine als "Schiedsgutachten" bezeichnete Entscheidung der Gebührenabteilung einer Rechtsanwaltskammer ein Schiedsurteil sein.*)

IBRRS 2002, 0563

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.02.2002 - 10 Sch 8/01
1.) Führt ein Schiedsgericht, für dessen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen ist, trotz entsprechenden Antrags einer Partei des Schiedsgerichtsverfahrens eine mündliche Verhandlung nicht durch, so handelt es verfahrensfehlerhaft, § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO.*)
2.) Eine Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ist im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruches mit der Rüge dieses Verfahrensfehlers nach § 1027 S. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn sie den Fehler nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gerügt hatte. Zur Kenntniserlangung genügt es, dass der Partei die Anordnung des Schiedsrichters zugeht, aus der sich ergibt, dass der Schiedsrichter trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens zu entscheiden beabsichtigt.*)
3.) Die - ausdrückliche oder konkludente - Weigerung des Schiedsgerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, führt jedenfalls dann nicht zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben, sich schriftlich zur Sache zu äußern.*)

IBRRS 2002, 0548

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2001 - 13 U 27/01
Ein Vertrag, der neben einer Schiedsklausel Vereinbarungen zum Gerichtsstand und zum zuständigen Gericht enthält, ist dahin auszulegen, dass mit dem Gerichtsstand der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie mit dem zuständigen Gericht die in §§ 1033, 1062 ZPO genannten Gerichte bestimmt werden sollen.

IBRRS 2002, 0505

BGH, Beschluss vom 27.03.2002 - III ZB 43/00
Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.*)

IBRRS 2002, 0407

BayObLG, Beschluss vom 16.01.2002 - 4 Z SchH 9/01
Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist hat die Antragsgegnerin ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren, da gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Fristablauf der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch das Gericht zu bestellen ist.

IBRRS 2002, 0334

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich des erstgenannten Ablehnungsgrundes ist ergänzend auf die Grundsätze abzustellen, die für die Ablehnung eines Richters gelten.*)
2. Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf berufliche und wirtschaftliche Berührungspunkte zwischen dem Einzelschiedsrichter und dem Geschäftsführer einer Streitpartei (hier: verneint).*)

IBRRS 2002, 0331

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 Sch 13/01
Ein Berichtigungsschiedsspruch, der eine Änderung im Willen des Schiedsgerichts enthält, ist wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben.*)

IBRRS 2000, 0895

BGH, Urteil vom 02.11.2000 - III ZB 55/99
1. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.
2. Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der (inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) durch Betrug erwirkt worden ist.
3. Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkungen des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952, 1018).
4. Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.

IBRRS 2000, 0861

BGH, Urteil vom 14.09.2000 - III ZR 33/00
Die im Prozeß vor dem staatlichen Gericht erhobene Schiedseinrede des Beklagten ist unbegründet, wenn das Gericht entsprechend dem Klägervortrag (hier: wegen Mittellosigkeit des Klägers) feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar; einer Kündigung der Vereinbarung bedarf es nicht.

IBRRS 2000, 0519

BGH, Urteil vom 20.01.1994 - III ZR 143/92
a Haben die Parteien eines Schiedsvertrages mit der Auswahl einer bestimmten Organisation, bei der das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt werden soll - sog. institutionelles Schiedsgericht hier: Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der ehemaligen DDR -, bereits gewichtige Vorentscheidungen für die Besetzung des Spruchkörpers getroffen, indem sie der Organisation einen erheblichen Einfluß auf dessen Zusammensetzung eingeräumt haben etwa: Listenzwang, Ersatzbestellung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden durch den von der Organisation berufenen Präsidenten des Schiedsgerichts, so führt die Auflösung dieser Institution in entsprechender Anwendung des § 1033 Nr. 1 ZPO zu einem Wegfall der Schiedsabrede.
b) Durch die Schiedsabrede wird der Institution, bei der das Schiedsgericht gebildet werden soll, eine Rechtsstellung, die sie unabhängig von dem Willen der Vertragspartner auf eine andere Organisation übertragen könnte, nicht eingeräumt.
