Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
507 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0059

BGH, Urteil vom 12.07.1990 - III ZR 174/89
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Einwendungen gegen den Anspruch
a) Einwendungen, die sich gegen den durch Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst richten, können im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorgebracht werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte. Sie sind jedoch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (Bestätigung von BGHZ 34, 274, 277).
b) Ist eine zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts behaftet, so findet der Aufrechnungsausschluß nach § 390 Satz 1 BGB nicht statt, wenn das Zurückbehaltungsrecht gerade diejenige Gegenforderung sichert, gegen die sich die Aufrechnung richtet (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4.7.1962 - V ZR 33/61 = LM ZPO § 767 Nr. 23 = NJW 1962, 2004).

IBRRS 2000, 0047

BGH, Urteil vom 18.01.1990 - III ZR 269/88
War in einem ausländischen Schiedsgerichtsverfahren ein juristischer Berater beteiligt, der in der mündlichen Verhandlung das Wort ergriffen, den Parteien Fragen gestellt, bei den Beratungen des Schiedsgerichts Hinweise zur Rechtslage und zur Beweiswürdigung gegeben und schließlich den Schiedsspruch und seine Begründung schriftlich niedergelegt hat, so führt die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht schon wegen dieser Mitwirkung des Beraters zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.

Online seit 1995
IBRRS 1995, 0731
OLG Celle, Urteil vom 26.01.1995 - 14 U 48/94
Ein Baustoffgutachten, das ein Bauherr über die bei einem Neubau verwandten Baustoffe bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen einholt, ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der von dem Verfahren unterrichtete Unternehmer zu einem Ortstermin nicht geladen worden ist, da er sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.

Online seit 1993
IBRRS 1993, 0720
BGH, Urteil vom 15.10.1993 - V ZR 19/92
1. Eine Klage auf Auflassung Zug um Zug gegen Vergütung des durch ein Schiedsgutachten erst für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung des Grundstücks festzustellenden Verkehrswerts des vom Beklagten errichteten Hauses ist mangels Bestimmtheit des Antrages unzulässig. Eine Fristsetzung entsprechend §§ ZPO § 356, ZPO § 431 ZPO § 431 Absatz I ZPO zur Beibringung des Gutachtens und damit zur Nachholung der Antragsbezifferung kommt in diesem Fall nicht in Betracht.*)
2. Wird der Rechtsstreit auf die Revision des Berufungsbeklagten zurückverwiesen, so kann sich dieser mit seinem in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrag der Berufung gegen das nach dem Hilfsantrag ergangene Urteil anschließen.*)

Online seit 1952
IBRRS 1952, 0190
BGH, Urteil vom 24.09.1952 - II ZR 305/51
1. Ein Kaufmann, der ein Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen widerspruchslos entgegennimmt, bringt dadurch grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zum Ausdruck, so daß damit grundsätzlich der Inhalt des Vertrages durch dieses Schreiben bestimmt wird, auch wenn es gegenüber dem mündlich Vereinbarten abändernde oder ergänzende Bestimmungen enthält. Die stillschweigende Genehmigung des Bestätigungsschreibens umfaßt grundsätzlich auch die in ihm ausdrücklich in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese dem Schreiben nicht beigefügt und dem Empfänger auch sonst nicht bekannt waren.*)
2. Im Rahmen der handelsrechtlichen Beziehungen zwischen Vollkaufleuten kann auf diesem Wege auch eine in den Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel wirksam werden ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger gewußt hat, daß die Geschäftsbedingungen eine Schiedsklausel enthalten, es sei denn, daß die Aufnahme einer Schiedsklausel in derartigen Verträgen nach den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs ungewöhnlich ist und der Empfänger deshalb mit ihr nicht zu rechnen braucht.*)

Ältere Dokumente
IBRRS 2001, 0122
BGH, Urteil vom 01.02.2001 - III ZR 332/99
Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordene - Gründe für die Befangenheit eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlaßstaates bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.
