Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
501 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 0199BGH, Beschluss vom 11.10.2018 - I ZB 9/18
Die Verkennung der Grenzen der Rechtskraft stellt einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar.*)
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 3813OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2018 - 26 SchH 3/18
1. Über die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts in Schiedssachen kann in der Schiedsgerichtsvereinbarung keine abweichende Vereinbarung getroffen werden.
2. Die Parteien einer Schiedsgerichtsvereinbarung können die Gründe für eine Ablehnung des Schiedsrichters über den gesetzlichen Umfang hinaus (hier: auf die ungebührliche Verzögerung der Erfüllung der Schiedsrichterpflichten) erweitern.
VolltextIBRRS 2018, 3620
BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - I ZB 2/15
1. Bei der Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich.*)
2. In bilateralen Investitionsschutzabkommen ("BIT") zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Schiedsklauseln unanwendbar, nach denen ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf.*)
VolltextIBRRS 2018, 3047
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2018 - 26 Sch 3/18
1. Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Vollstreckung eines Schiedsspruchs entgegen, wenn die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht.
2. Demgegenüber ist der Schiedsspruch wegen des Verbots der révision au fond nicht auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen.
3. Die Nicht-Vernehmung eines (ehemaligen) Geschäftsführers als Zeugen stellt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, da die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer Partei eine Zeugenvernehmung ausschließt.
VolltextIBRRS 2018, 2972
OLG München, Urteil vom 18.06.2018 - 34 SchH 7/17
1. Enthält ein Rahmenvertrag eine umfassende Schiedsklausel, so unterliegen die Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den einzelnen Ausführungsverträgen ebenfalls der Schiedsbindung.*)
2. Zur Auslegung eines zwischen einem österreichischen und einem ungarischen Unternehmen in englischer Sprache abgefassten und als "purchase agreement for goods" bezeichneten Vertrags als Rahmenvertrag (Hauptteil) mit Sukzessivlieferungvertrag (Anhänge).*)
VolltextIBRRS 2018, 2742
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 77/17
1. Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren steht die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht. Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.*)
2. Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufhebungsgründe gegen einen Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.*)
3. Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden.*)
4. Bleibt der Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so erlangt der Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Wird dann die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 ZPO beantragt, hindert die Bestandskraft des Beschlusses des Oberschiedsgerichts den Antragsgegner nicht, in diesem Verfahren alle gegen den Schiedsspruch in Betracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen.*)
5. Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, beginnt die Frist für den Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2583
BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17
1. § 1059 Abs. 4 ZPO gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.*)
2. Das Antragserfordernis des § 1059 Abs. 4 ZPO gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung.*)
VolltextIBRRS 2018, 2247
EuGH, Urteil vom 06.03.2018 - Rs. C-284/16
Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat. *)
VolltextIBRRS 2018, 2230
BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - I ZB 52/17
1. Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.*)
2. Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts, so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig keine späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 2037
OLG München, Beschluss vom 18.06.2018 - 34 Sch 11/18
Sind der Schiedsrichter und die für einen Schiedskläger handelnde Person identisch, so ist der vom sogenannten Schiedsgericht erlassene Spruch kein Schiedsspruch im Sinne der Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung, weil er gegen das Verbot des „Richtens in eigener Sache“ verstößt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0719
BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 12/17
Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien sind grundsätzlich vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0631
OLG München, Beschluss vom 31.01.2018 - 34 SchH 15/17
Die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters auf Antrag der betreibenden Partei setzt voraus, dass die andere Partei unter Mitteilung der Person des eigenen Schiedsrichters sowie des Lebenssachverhalts, der zum Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden soll, erfolglos zur Bestellung aufgefordert worden ist (Anschluss an BGH NJW 1960, 1296; KG, IBR 2007, 1304 - nur online; OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2010 - 10 SchH 1/10, IBRRS 2010, 3543 = IMRRS 2010, 2594.*)
VolltextIBRRS 2018, 0293
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2017 - 26 Sch 9/17
Ein Schiedsspruch kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erschöpfend aufgezählter Aufhebungsgrund oder ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4090BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - I ZB 11/16
1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO), kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an.*)
2. Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB).*)
VolltextIBRRS 2017, 3928
BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - I ZB 101/16
Die in einem Kontrakt enthaltene Regelung "Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse" erfüllt bereits die Voraussetzungen einer Schiedsvereinbarung. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass für ihre Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein soll, ist nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2017, 3850
OLG Köln, Urteil vom 28.04.2017 - 19 U 149/16
1. Die Bauvertragsparteien können sich zur Streitbeilegung jederzeit auf ein anderes Verfahren als das staatliche Gerichtsverfahren einigen.
2. Liegt eine wirksame Schlichtungsvereinbarung vor, handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern - wie bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung - um eine von dem Beklagten zu erhebende Einrede, die die Klagbarkeit vorübergehend ausschließt.
3. Der Beklagte kann sich auch dann auf eine Schlichtungsklausel berufen, wenn die Schlichtung erkennbar aussichtlos ist.
VolltextIBRRS 2017, 3753
BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - I ZB 60/16
Die Bestimmung des § 116 InsO steht der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3211
BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - I ZB 75/16
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt nicht durch den Erlass eines Teil- oder Endschiedsspruchs (Fortführung von BGH, Beschluss vom 09.08.2016 - I ZB 1/15, IBR 2016, 615 = NJW 2017, 488 = SchiedsVZ 2017, 103).*)
VolltextIBRRS 2017, 3168
OLG München, Beschluss vom 20.09.2017 - 34 SchH 14/17
Unzulässigkeitsgründe, die erst nach Erlass eines Zwischenentscheids entstanden sind, können im Rechtsbehelfsverfahren nach § 1040 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht berücksichtigt werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 2683
BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - I ZB 69/16
Nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. kommt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch nicht mehr in Betracht. (Rn. 21)*)
VolltextIBRRS 2017, 2302
LG Detmold, Urteil vom 04.05.2017 - 8 O 18/15
1. Ein Schiedsgutachten ist offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen.
2. Eine offenbare Unrichtigkeit verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit. Ein Schiedsgutachten ist erst dann offenbar unrichtig, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (hier bejaht).
VolltextIBRRS 2017, 2255
BGH, Beschluss vom 02.05.2017 - I ZB 1/16
1. Der Partei eines Schiedsverfahrens ist es regelmäßig nach § 1027 Satz 1 ZPO verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen.*)
2. Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO. Dieser Verfahrensverstoß hat sich in der Regel im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 04.03.1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95).*)
IBRRS 2017, 2013
BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - I ZB 119/15
1. Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21.11.1966 - VII ZR 174/65, WM 1967, 56, 57).*)
2. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2017, 1890
BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - I ZB 49/16
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens kann gegeben sein, wenn sich eine Partei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands beruft, nachdem sie in einem Parallelprozess einer anderen Partei vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhoben und damit erreicht hat, dass die Klage zurückgenommen wurde.*)
VolltextIBRRS 2017, 1731
OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2016 - 19 U 75/16
1. Für eine ordnungsgemäße Mangelrüge reicht es nach der sog. Symptom-Rechtsprechung aus, den Mangel zu bezeichnen, wofür es keiner besonderen "Kompetenz" bedarf.
2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber einen Gutachter zur Untersuchung bestimmter Schadensursachen auswählen kann/soll, dessen Feststellungen - unter den weiteren dafür maßgeblichen Voraussetzungen - für beide Parteien verbindlich sein sollten, liegt eine bindende Schiedsgutachtervereinbarung vor.
VolltextIBRRS 2017, 1316
OLG Bamberg, Urteil vom 28.09.2016 - 3 U 43/16
1. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die einer rechtswirksam vereinbarten Schiedsabrede unterliegt, darf im Rechtsstreit vor einem staatlichen Prozessgericht nicht zugelassen werden: Die Schiedsabrede beinhaltet ein vertragliches Verbot, sich in einem Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden soll (Anschluss an BGHZ 38, 254 Rn. 35; BGHZ 60, 85; BGH, MDR 2008, 461 Rn. 10 = IBRRS 2008, 0535 = IMRRS 2008, 0360; BGH, SchiedsVZ 2010, 275 = IBRRS 2010, 4479 = IMRRS 2010, 3278).*)
2. Da die der Schiedsabrede unterliegende Gegenforderung nicht berücksichtigt werden darf, ist über die (hier unstreitige) Hauptforderung abschließend zu entscheiden. Es kommen deshalb weder ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) noch die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 ZPO in Betracht (Anschluss an OLG Zweibrücken, MDR 2013, 1368 = IBR 2014, 54; entgegen OLG Celle, MDR 2016, 546 = IBR 2016, 320).*)
3. Die Einrede der Schiedsabrede schließt auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB aus.*)
VolltextIBRRS 2017, 0955
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 6/16
Die Vollstreckbarerklärung eines erlassenen "Teil-Schiedsurteils" gem. § 1060 ZPO setzt voraus, es sich bei der Entscheidung um in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassenen Schiedsspruche handelt, dem unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukommt (hier verneint). Es handelt sich dabei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung.
VolltextIBRRS 2017, 0592
OLG München, Beschluss vom 25.01.2017 - 34 Sch 37/16
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Prozessschiedsspruchs, mit dem unter Entscheidung über die Kostenerstattung die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche als im Schiedsverfahren unzulässig verbeschieden werden.*)
2. Es besteht ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung, auch wenn diese nur hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Titel schafft. Die Vollstreckbarerklärung im Übrigen erfüllt gleichfalls das rechtlich geschützte Interesse, den Prozessschiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen abzusichern.
3. Es verstößt nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn das Schiedsgericht durch abschließenden Prozessschiedsspruch die Geltendmachung von Ansprüchen im Schiedsverfahren als unzulässig beschieden und gleichzeitig die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ausgesprochen hat, ohne zuvor eine Zwischenentscheidung zu erlassen.
VolltextIBRRS 2017, 0090
BGH, Urteil vom 25.10.2016 - X ZR 27/15
Haben die Parteien eines Vermehrungsvertrages für Saatgetreide vereinbart, dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen sein sollen, schließt diese Abrede Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau ein.*)
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3232BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - I ZB 45/15
1. Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben.*)
2. Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden.*)
VolltextIBRRS 2016, 3181
OLG München, Beschluss vom 22.11.2016 - 34 Sch 22/16
Enthält der unterschriebene Schiedsspruch entgegen der Vorschrift des § 1054 Abs. 3 ZPO nur den Tag, an dem er erlassen wurde, hingegen keine ausdrückliche Angabe über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, macht dies den Schiedsspruch weder unwirksam noch zwingend ergänzungsbedürftig, wenn der Schiedsort aus den Umständen und der zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern ausdrücklich getroffenen Vereinbarung hergeleitet werden kann.
VolltextIBRRS 2016, 2439
OLG München, Beschluss vom 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme.*)
VolltextIBRRS 2016, 2278
OLG München, Beschluss vom 03.08.2016 - 34 SchH 9/15
Fordert die Partei eines Schiedsvertrags über ihre anwaltlichen Vertreter die Gegenseite zum Zweck der Konstituierung eines Schiedsgerichts erfolglos zur Schiedsrichterbestellung auf, kann eine Geschäftsgebühr für das Aufforderungsschreiben nicht auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 2227
OLG München, Beschluss vom 11.08.2016 - 34 SchH 7/16
Zur rechtzeitigen Annahme eines gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Angebots auf Abschluss eines (Schieds-)Vertrags unter Berücksichtigung von dem Antragenden bekannten verzögernden Umständen sowie einer den Umständen nach anzunehmenden zeitlichen Bindung an das Angebot.*)
VolltextIBRRS 2016, 2157
BGH, Beschluss vom 09.08.2016 - I ZB 1/15
1. Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f. = IBR 2014, 116 ; Beschluss vom 30.04.2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rz. 4 bis 8 = IBRRS 2014, 3685).*)
2. Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.*)
3. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.*)
4. Haben die Parteien eines Vertrags eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.*)
IBRRS 2016, 2015
BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - I ZB 7/15
Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend.*)
VolltextIBRRS 2016, 2057
BGH, Beschluss vom 31.03.2016 - I ZB 76/15
Geht es allein um die Frage, ob das Schiedsgericht in einem ausländischen Schiedsspruch eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Schiedsspruch regelmäßig ohne Rückgriff auf das gegebenenfalls anwendbare ausländische Recht selbst auslegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 1949
OLG München, Beschluss vom 25.04.2016 - 34 Sch 13/15
1. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch, der die Testierfreiheit begrenzt, kann nicht durch einseitige Verfügung von Todes dem Schiedsverfahren unterstellt werden. Darauf, ob sich dies im konkreten Fall zu Gunsten oder zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten auswirkt, kommt es nicht an.*)
2. Zum Verstoß gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public, wenn das Schiedsgericht das Verfahren mit einer - nicht vereinbarten - Säumnisentscheidung abschließt.*)
VolltextIBRRS 2016, 1300
BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14
Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb wegen fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht genehmigt werden durfte, weil er nur von einer Partei des Schiedsvertrags beauftragt war.*)
IBRRS 2016, 0882
LG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2015 - 4 O 243/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0811
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2015 - 11 Sch 2/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0748
OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2016 - 13 U 140/15
Die Aussetzung des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten im Falle einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung, betreffend die eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, ist zulässig.*)
VolltextIBRRS 2016, 0737
BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - I ZB 37/15
Ein Schiedsgericht ist nach § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO nicht verpflichtet, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind.*)
VolltextIBRRS 2016, 0646
OLG München, Beschluss vom 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
1. Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist dann gerichtlich auszusprechen, wenn der Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt.
2. Schiedsrichterliche Äußerungen dahingehend, dass das Verfahren nicht justiziabel oder "einfach zu komplex" sei, erlauben nicht den Schluss, die Schiedsrichter seien zu einer justiz-förmigen Entscheidung über die anstehenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen der Streitsache außerstande.
VolltextIBRRS 2016, 0596
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2016 - 5 S 1098/15
1. Auf eine Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden.*)
2. Gericht im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für dessen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht.*)
VolltextIBRRS 2016, 0595
LG Braunschweig, Urteil vom 04.08.2015 - 9 O 1494/15
1. Das - örtlich zuständige - OLG hat ohne jede Ausnahme alle Handlungen des staatlichen Gerichts vorzunehmen, ohne dass dafür (weitere) Abgrenzungskriterien nach "sachlichen" Gesichtspunkten (Gegenstand des Schiedsverfahrens und/oder Wert des Streitgegenstandes) aufgestellt wären.
2. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob vorläufige Maßnahmen mit sicherndem Charakter erlassen werden können, da dazu auch die Prüfung nötig ist, ob der Schiedsspruch Bestand haben und in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden wird. Ein inzidentes Exequaturverfahren durch das Landgericht darf es nicht geben.
VolltextIBRRS 2016, 0680
BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - I ZB 50/15
Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Schiedsverfahrens die Klagbarkeit von Ansprüchen im Schiedsverfahren ausgeschlossen haben, berührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage.*)
VolltextIBRRS 2016, 0434
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 21 U 178/14
1. Für die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsabrede genügt gemäß § 1031 Abs. 1 und 2 ZPO, dass eine der Parteien auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrags macht. Nicht erforderlich ist, dass in der Urkunde selbst das Wort "Schiedsvereinbarung" verwendet wurde. Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass die eigenen - auf die Schiedsvereinbarung verweisenden - Vertragsbedingungen dem Angebotsschreiben einer Partei beiliegen. Für die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten gilt, dass ein Hinweis auf diese genügt. Eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstücks ist dabei, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine überraschende Regelung handelt. Mit der Einbeziehung einer Schiedsgerichtsvereinbarung muss auch im kaufmännischen Bereich jederzeit gerechnet werden.*)
2. Die Einbeziehung einer Schiedsgerichtsklausel durch Bezugnahme auf die eigenen eine solche Klausel enthaltende AGB in einem Bestellschreiben wird durch die Bezugnahme auf die eine Abwehrklausel enthaltenden eigenen AGB in einem Angebotsschreiben gehindert.*)
3. Der Grundsatz, dass das Schweigen des Gegners auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Vertrag mit dem Inhalt dieses Bestätigungsschreibens zustande gebracht hat, gilt nicht, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schreiben nicht um eine Bestätigung des bisherigen Vertragsinhaltes, sondern um eine sogenannte modifizierte Auftragsbestätigung handelt und auch dann nicht, wenn der das Schreiben Verfassende nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch die Gegenseite rechnen konnte.*)
4. Eine allgemein gehaltene Abwehrklausel ist grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll. Bei Vorliegen einer solchen Abwehrklausel ist eine nachträgliche Zustimmung zu den Vertragsbedingungen des Vertragspartners auch nicht in der Vertragserfüllung zu sehen.*)
5. Scheitert bei wechselseitigen Geschäftsbedingungen die Einbeziehung der Vertragsbedingungen insgesamt, ist insbesondere im Fall der späteren Durchführung davon auszugehen, dass die Parteien einen an sich wirksamen Vertrag geschlossen haben. In einem solchen Fall richtet sich der Inhalt des dennoch geschlossenen Vertrags nicht ausschließlich nach dem dispositiven Recht, sondern nach den Geschäftsbedingungen beider Parteien, soweit diese übereinstimmen, bei widerstreitenden Bedingungen nach dem dispositiven Gesetzesrecht.*)
VolltextIBRRS 2016, 0375
OLG München, Beschluss vom 23.12.2015 - 34 SchH 10/15
1. Zur Abgrenzung zwischen Schiedsvereinbarung und Vereinbarung eines Schiedsgutachtens/Schiedsgutachters in einem Werkvertrag.*)
2. Handelt es sich um eine Schiedsgutachtenvereinbarung, finden die Vorschriften über die Schiedsrichterbestellung (§§ 1034 f. ZPO) durch das Oberlandesgericht keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2016, 0093
OLG München, Beschluss vom 01.12.2015 - 34 Sch 26/15
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs (mit vereinbartem Wortlaut) sind ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht und der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, die aus Sachverhalten nach Erlass des Schiedsspruchs hergeleitet werden, grundsätzlich beachtlich.*)
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