Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
501 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 4004OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013 - 21 U 16/13
1. Über das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ist bei Vorliegen einer Auslandsberührung nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zu entscheiden.*)
2. Das Verhalten der Parteien im gerichtlichen Verfahren kann ein Indiz für eine nachträgliche konkludente Rechtswahl sein. So kann in der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Berufungsverfahren eine ausschließlich auf deutsches Recht gestützte erstinstanzliche Urteilsbegründung rügelos hingenommen wird. Für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es allerdings stets eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens der Parteien.*)
3. Eine Schiedsvereinbarung kann auch durch eine in einem Formularvertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam getroffen werden. Eine Schiedsklausel ist bereits dann als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn mit ihr die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird. Die weiteren Einzelheiten können nach den gesetzlichen Regeln bestimmt werden. Fehlt es einer Schiedsklausel an hinreichender Bestimmtheit, ist vorrangig zu prüfen, ob eine Bestimmung des zuständigen Schiedsgerichts im Wege einer (notfalls ergänzenden) Vertragsauslegung vorgenommen werden kann.*)
IBRRS 2013, 3679
OLG München, Beschluss vom 08.08.2013 - 34 Sch 10/11
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs verbleibt es für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG; eine entsprechende Anwendung des Unterabschnitts 2 (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a), der die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel betrifft und Verfahrensgebühren nach Nr. 3206 mit Nr. 3208 zur Folge hätte, kommt nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2013, 3609
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.03.2013 - 10 Sch 1/13
1. Zur Klärung der Frage, ob im Streitfall anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig ist, kann die beklagte Partei vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede erheben oder einen Antrag an das zuständige Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens stellen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren geltend zu machen.
2. Hat die Partei die Schiedseinrede erhoben, besteht kein sachliches Bedürfnis für ein gesondertes Feststellungsverfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
VolltextIBRRS 2013, 3075
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - I ZB 56/12
Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2013, 3050
BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 49/12
Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO einzieht.*)
VolltextIBRRS 2013, 2971
BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 52/12
1. Ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass die Begleichung der betroffenen Forderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens weder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann, mit der Folge, dass die Forderung in diesem Zeitraum noch nicht fällig ist.*)
2. Diese Wirkung besteht fort, wenn die zur Bemessung der geschuldeten (Geld-)Leistung erforderliche Tatsachenfeststellung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Gericht übergeht, so dass die betreffende Forderung erst mit Rechtskraft des Gerichtsurteils fällig wird. Demzufolge können Fälligkeits-, Verzugs- oder Prozesszinsen erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 2890
OLG München, Beschluss vom 07.06.2013 - 34 SchH 9/12
Wirksames Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung unter deutschen Kaufleuten mit Schiedsort Paris durch Schlussnote des Handelsmaklers.*)
VolltextIBRRS 2013, 2879
OLG München, Beschluss vom 10.07.2013 - 34 SchH 8/12
Zur (hier: unbegründeten) Ablehnung von Schiedsrichtern namentlich wegen persönlicher Verflechtungen mit Vertretern der Schiedsparteien und Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung.*)
VolltextIBRRS 2013, 2774
OLG München, Beschluss vom 28.06.2013 - 34 SchH 005/13
Erfolglose Ablehnung von Schiedsrichtern, die als Zeugen im Zivilprozess gegen den ausgeschiedenen Vorsitzenden auf Rückzahlung des Honorarvorschusses angeboten waren.*)
VolltextIBRRS 2013, 2676
KG, Beschluss vom 13.05.2013 - 20 SchH 14/12
1. Der Wirksamkeit der Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO steht es nicht entgegen, wenn die auffordernde Schiedspartei der anderen Schiedspartei eine kürzere Frist als einen Monat gesetzt hat; dessen ungeachtet wird die gesetzliche Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Gang gesetzt.*)
2. Die säumige Schiedspartei kann die Schiedsrichterbestellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in dem Verfahren nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nachholen. Die nachträgliche Benennung führt zur Erledigung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens mit Kostenfolge.*)
VolltextIBRRS 2013, 1435
AG Gengenbach, Urteil vom 18.03.2013 - 1 C 175/12
1. Eine in den Allgemeinen Leasingbedingungen enthaltene Schiedsgutachtervereinbarung ist unwirksam, wenn dem Leasingnehmer in jedem Fall die vollen Gutachterkosten auferlegt werden.*)
2. Eine in den Allgemeinen Leasingbedingungen erfolgte vollständige Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2013, 1405
OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2011 - 19 SchH 7/11
Die Entscheidung, ob die (beabsichtigte) Schiedsklage zulässig und begründet ist, obliegt nicht dem staatlichen Gericht, sondern dem Schiedsgericht. Dabei zählt zu den ausschließlich vom Schiedsgericht zu überprüfenden Aspekten unter anderem die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse des Schiedsklägers oder eine rechtskräftige Vorentscheidung vorliegt.
VolltextIBRRS 2013, 1266
Schiedsgericht für WEG, Entscheidung vom 27.02.2013 - SG S/H/XLI
1. Grundlage einer Kostenverteilung sind die zum Jahresanfang bestehenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümer, später im Jahr vorgenommene Änderungen (z. B. gem. § 16 Abs. 3 WEG) können rückwirkend nicht vorgenommen werden (Abgrenzung zu BGH, NJW 2011, 2202).*)
2. Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes (§ 16 Abs. 3 WEG) sind nur solche Kostenarten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfassbar sind oder nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden können, abänderbar (LG Berlin, 15. April 2011, Az. 85 S 355/10 WEG; Abramenko, Das neue WEG, S. 115ff; Sauren, WEG, 5. Aufl., § 16 Rz. 17; aA die h. M. z. B. BGH, NJW 2012, 2578; LG München, ZMR 2010, 66; Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rz. 30; Bärmann, 11. Aufl., § 16 Rz. 91; Palandt, 71. Aufl. WEG, § 16 Rz. 7, jeweils m.w.N.).*)
3. Bei der Frage der Sachgerechtheit eines Beschlusse gem. § 16 Abs. 3 WEG ist auch die Mehrbelastung einzelner Eigentümer zu berücksichtigen. Liegen diese ohne sachlichen Grund bei einer Hauptposition (Verwalter, Hausmeister oder Instandhaltung) mehr als 100 % über der bisherigen Belastung ist der Beschluss auf Anfechtung hin aufzuheben (wie LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2009, 884 f.; LG Lüneburg, ZMR 2012, 393 Tz. 7 mzustAnm Brinkmann).*)
VolltextIBRRS 2013, 1161
BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - III ZB 40/12
a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art, auf das die Grundsätze über die Immunität ausländischer Staaten im Erkenntnisverfahren anzuwenden sind.*)
b) Nach den gemäß § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln betroffen ist.*)
c) Enthält ein Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat eine Regelung, wonach im Rahmen einer Schiedsabrede der Schiedsspruch nach innerstaatlichem Recht vollstreckt wird, unterwirft sich der ausländische Staat damit grundsätzlich auch dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO), das in Deutschland als Vorstufe einer späteren Zwangsvollstreckung notwendig ist.*)
d) Sind die Entscheidungen des Schiedsgerichts nach dem Inhalt eines solchen Vertrags "bindend", gilt dies grundsätzlich nur im Rahmen der vereinbarten Schiedsklausel, sodass der Schiedsspruch, soweit das Schiedsgericht den Anwendungsbereich des Vertrags verkennt und sich irrtümlich für zuständig erachtet, nicht bindet und im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs die Berufung auf die Immunität nicht hindert. Dies gilt auch, soweit eine die Zuständigkeit bejahende Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts unangefochten geblieben ist. Dass eine Partei kein Rechtsmittel gegen die Zwischenentscheidung eingelegt und sich im weiteren Verfahren auf die Klage eingelassen hat, kann regelmäßig nicht als Verzicht auf die Immunität gewertet werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 1034
OLG München, Beschluss vom 25.02.2013 - 34 Sch 12/12
1. Ein förmlicher Schiedsspruch erfordert die (persönliche, eigenhändige) Unterschrift der Schiedsrichter. Vertretung in der Unterschriftsleistung ist unzulässig.*)
2. Die urkundsabschließende Unterschrift der Schiedsrichter auf unterschiedlichen Blättern ist für die formelle Wirksamkeit des Schiedsspruchs unschädlich.*)
VolltextIBRRS 2013, 0976
KG, Beschluss vom 17.01.2013 - 20 SchH 9/12
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes erfordert nicht, dass der Schiedskläger dem Schiedsrichter vor der Einreichung des Antrages Gelegenheit gegeben hat, nach 1038 Abs. 1 Satz 1 ZPO von seinem Amt zurückzutreten.*)
VolltextIBRRS 2013, 0915
BGH, Urteil vom 17.01.2013 - III ZR 10/12
1. Wird ein Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutachtenabrede geschlossen, können bei Erstellung eines offenbar unrichtigen Gutachtens auch der anderen Partei unmittelbare (werk-)vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Schiedsgutachter zustehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314).*)
2. Dem Eintritt eines ersatzfähigen Schadens steht dabei nicht entgegen, dass von dem Auftraggeber des Schiedsgutachters gemäß § 319 Abs. 1 BGB gerichtliche Neubestimmung der Leistung beziehungsweise Zahlung verlangt werden kann, die den eingetretenen Vermögensnachteil möglicherweise ausgleichen könnten.*)
IBRRS 2013, 0642
BGH, Urteil vom 17.01.2013 - III ZR 11/12
Wird ein Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutachtenabrede geschlossen, können bei Erstellung eines offenbar unrichtigen Gutachtens auch der anderen Partei unmittelbare (werk-)vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Schiedsgutachter zustehen.
VolltextIBRRS 2013, 0222
OLG München, Beschluss vom 04.01.2013 - 34 SchH 6/11
Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des eigenen Anwalts eines Streitgenossen im Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.*)
VolltextIBRRS 2013, 0214
OLG München, Beschluss vom 19.11.2012 - 34 Sch 7/11
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines polnischen Schiedsspruchs.*)
2. Ist in einem ausländischen Schiedsspruch die Bezeichnung einer (beklagten) Partei nicht eindeutig, ist die Identität der Person, gegen den sich das Schiedsverfahren richtete, im Vollstreckbarerklärungsverfahren aufzuklären.*)
VolltextIBRRS 2013, 0032
KG, Beschluss vom 25.10.2012 - 20 SchH 4/12
1. Die Einnahme einer vertretbaren Rechtsposition durch einen Richter kann niemals ein Ablehnungsgrund sein.
2. Die Aussetzung des Verfahrens nach einem Ablehnungsantrag ist nicht zwingend.
VolltextOnline seit 2012
IBRRS 2012, 4690LG Kiel, Urteil vom 12.11.2012 - 7 S 53/12
1. Ein lückenhaftes Schiedsgutachten mit nicht nachvollziehbarer Bewertung lässt den Vergütungsanspruch des Schiedsgutachters entfallen.
2. Der Schiedsgutachter hat kein Nachbesserungsrecht ohne ausdrückliche Vereinbarung. Mängelrügen sind daher entbehrlich.
VolltextIBRRS 2012, 4673
AG Kiel, Urteil vom 26.04.2012 - 111 C 115/10
1. Ein lückenhaftes Schiedsgutachten mit nicht nachvollziehbarer Bewertung lässt den Vergütungsanspruch des Schiedsgutachters entfallen.
2. Der Schiedsgutachter hat kein Nachbesserungsrecht ohne ausdrückliche Vereinbarung. Mängelrügen sind daher entbehrlich
VolltextIBRRS 2012, 4625
OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2012 - 21 U 113/11
1. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere, zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen.
2. Der Unternehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands steht. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden. Die danach anzustellenden Abwägungen haben nichts mit dem Preis-/Leistungsverhältnis des Vertrags zu tun. Ohne Bedeutung ist auch das Verhältnis von Nachbesserungsaufwand zum Vertragspreis.
3. Eine Schiedsvereinbarung zwischen einem Bauträger und den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist undurchführbar, wenn die Schiedsvereinbarung nicht in allen Verträgen enthalten und es der Wohnungseigentümergemeinschaft deswegen unmöglich ist, die Gewährleistungsrechte am Gemeinschaftseigentum einheitlich geltend zu machen.
IBRRS 2012, 4493
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2012 - 2 Sch 2/12
1. Gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ, BGBl. II 1961, S. 121). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Art. 3 ff. UNÜ ist das staatliche Gericht weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden.*)
2. Haben die Parteien in der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung geregelt, dass der Schiedsspruch innerhalb von 10 Monaten nach Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung zu ergehen hat, führt die Überschreitung der Frist nicht zur Aberkennung der Wirkung der Schiedsklausel (in Anknüpfung an Cour de Cassation, chambre civil 2, 18.02.1999, Nr. 97-12770).*)
3. Eine Überschreitung der Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 c) UNÜ liegt nicht vor, wenn die Partei nach Ablauf der Frist rügelos verhandelt hat. Es ist ihr gemäß Art 5 Abs. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Handelsgerichtsbarkeit vom 21.04. 1961 (BGBl.1964 II S. 426, BGBL 1965 II S. 107) verwehrt, sich auf die Fristüberschreitung zu berufen (in Anknüpfung an BGH Beschluss vom 16.12.2010 - II ZB 100/09 - ZIP 2011, 302 = NJW 2011, 1290).*)
4. Nach Art. 1477 des Code de Procédure Civil a.F. (Zivilprozessgesetz) bedurfte es nicht der Zustellung des Schiedsspruchs. Voraussetzung für die Vollstreckung war allein die Exequator-Entscheidung des Landgerichts, in dessen Zuständigkeit das Urteil ergangen ist. Ist der Schiedsspruch durch ein französisches Gericht für vollstreckbar erklärt worden und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Verfahrensweise in Frankreich hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung rechtsstaatlich geringere Anforderungen beinhaltet als in der Bundesrepublik Deutschland, liegt ein Verstoß gegen den ordre public in Deutschland nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2012, 4137
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012 - 19 Sch 8/11
1. Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches ist seine Verbindlichkeit für die Parteien. Dies ist dann der Fall, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. Der Verbindlichkeit steht auch nicht entgegen, wenn im Erlassstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage vergleichbaren Rechtsbehelf die Möglichkeit besteht, den Schiedsspruch nachträglich zu beseitigen und zwar auch dann nicht, wenn ein solches Aufhebungsverfahren bereits eingeleitet ist.
2. Die Vollstreckbarerklärung kann versagt werden, wenn das Verfahrensrecht oder der ordre public verletzt sind. Eine solche Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann; etwa wenn Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sind und die Entscheidung auf dieser Verletzung beruht.
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Schiedsgericht Beweisanträge der Parteien aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt.
4. Die Schiedsgerichte sind in ihrer Verfahrensführung freier als staatliche Gerichte, da sie nach Ermessen die Beweisaufnahme abbrechen können, wenn sie sich für hinreichend informiert halten. Der Grundsatz vollständiger Beweismittelerschöpfung besteht nicht.
5. Expertenmeinungen müssen vor der Entscheidung den Parteien nicht zugänglich gemacht werden, wenn die Schiedsvereinbarung auf die internationalen Schiedsregeln nicht explizit Bezug nimmt und diese in der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Fassung eine automatische Einbeziehung nicht vorsehen.
VolltextIBRRS 2012, 4106
OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2012 - 19 Sch 14/11
1. Reicht eine Partei einen Schriftsatz erst nach Herstellung der Entscheidungsreife ein, obwohl sie davor genügend Zeit hatte, ihre Verteidigung einzuführen, so kann dem Schiedsgericht nicht vorgeworfen werden, dass es den Schriftsatz zu Unrecht wegen Verspätung nicht zugelassen hätte.
2. Die Frage der Angemessenheit der "Gebühren" betrifft die Vergütungsansprüche des Schiedsgerichts und ist keine Frage, die im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu entscheiden ist.
3. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt, denn nach dem Verbot der révision au fond sind Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts hinzunehmen, es sei denn sie verletzen den ordre public.
VolltextIBRRS 2012, 4089
OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2012 - 25 Sch 3/11
Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt keine verfahrensabschließende Entscheidung eines "Rechtsstreits" dar mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensbegleitende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, die ihre Wirkung mit Entscheidung in der Hauptsache verliert und keine gesonderte Kostenentscheidung zulässt.*)
VolltextIBRRS 2012, 4079
OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2012 - 19 Sch 1/12
Lässt der Antragsgegner mehrere Aufforderungen, sich zur Sache zu äussern, verstreichen, obwohl er Kenntnis von der Schiedsklage hat, kann eine darauf folgende Ablehnung des Verlegungsantrags -soweit nicht rechtsmissbräuchlich - sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen.
VolltextIBRRS 2012, 4071
KG, Beschluss vom 23.04.2012 - 20 SchH 03/09
Nicht ausschließliche Lizenzverträge unterliegen als gegenseitige Verträge dem Wahlrecht des § 103 InsO. Für die Frage, ob der Insolvenzverwalter zu Recht die Nichterfüllung des Vertrages erklärt hat, ist das Schiedsgericht nicht zuständig.
VolltextIBRRS 2012, 4050
OLG München, Beschluss vom 30.07.2012 - 34 Sch 18/10
Zur fehlenden Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen (ukrainischen) Schiedsspruchs, der im Heimatstaat aufgehoben worden ist (hier: vereinbarungswidrige Bildung des Schiedsgerichts, Verstoß gegen die öffentliche Ordnung).*)
VolltextIBRRS 2012, 3894
OLG München, Beschluss vom 23.07.2012 - 34 Sch 19/11
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines (inländischen) ICC-Schiedsspruchs.*)
2. Für die Entscheidung über die Kosten des Schiedsverfahrens enthält die ICC-SchO eine in sich abgeschlossene Regelung, die einen Rückgriff auf Kostenvorschriften des nationalen Rechts (hier: ZPO, RVG) im Regelfall nicht erfordert.*)
3. Zur Erstattungsfähigkeit vereinbarter anwaltlicher Zeithonorare als "angemessene" Parteiaufwendungen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3483
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.01.2012 - 10 U 700/11
1. Bei der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens ist das angerufene Gericht gehindert, selbst die Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, die dem Schiedsgutachten vorbehalten sind.
2. Zahlt eine Partei den vereinbarten Kostenvorschuss für das Schiedsgutachten nicht ein, so bleibt sie beweisfällig, unabhängig von der materiellen Beweislastverteilung.
VolltextIBRRS 2012, 3482
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2012 - 10 U 700/11
1. Bei der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens ist das angerufene Gericht gehindert, selbst die Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, die dem Schiedsgutachten vorbehalten sind.
2. Zahlt eine Partei den vereinbarten Kostenvorschuss für das Schiedsgutachten nicht ein, so bleibt sie beweisfällig, unabhängig von der materiellen Beweislastverteilung.
VolltextIBRRS 2012, 3390
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2012 - 17 U 242/11
1. Ein Schiedsgutachten über den Minderwert eines nach Ablauf der Leasingvertragslaufzeit zurückgegebenen Fahrzeugs ist unverbindlich, soweit es auf einer unrichtigen Vorgehensweise zur Ermittlung des Minderwerts beruht.*)
2. Eine Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert darf nur hinsichtlich festgestellter Schäden an Karosserie, Felgen u. ä. erfolgen, nicht aber hinsichtlich der verschleißbedingten Teile, wie etwa der Reifen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3275
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - III ZB 66/11
Prüfungsgegenstand eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nur, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und ob der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt.
VolltextIBRRS 2012, 3232
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2012 - 26 SchH 16/11
Schiedsverfahren: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2012, 2843
OLG München, Beschluss vom 23.01.2012 - 34 Sch 33/11
Spricht das Schiedsgericht eine Abschlagszahlung auf eine noch nicht endgültig feststehende Abfindungssumme zu, kann der Schiedsspruch vom staatlichen Gericht nur unter dem Gesichtspunkt des ordre public beanstandet werden, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden verstößt.
VolltextIBRRS 2012, 2761
OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2011 - 19 Sch 11/10
Ein Schiedsspruch weicht von zwingenden Regeln staatlicher Prozessführung ab und verstößt gegen den ordre public, wenn die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner zur Erteilung einer im Antrag näher bezeichneten Auskunft verurteilt werden, obwohl der Schiedskläger dies nicht beantragt hat.
VolltextIBRRS 2012, 2517
OLG München, Beschluss vom 21.06.2012 - 34 Sch 4/12
Die Grundsätze zur Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über die Kostenersstattung (vgl. BGH vom 28.3.2012, III ZB 63/10) gelten entsprechend in internationalen Schiedsverfahren. Unerheblich ist hierbei, wenn nach der maßgeblichen Schiedsordnung (hier: Art. 39 Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern mit Appendix B) dem Schiedsrichter über die Streitwertbestimmung hinaus für das konkrete Honorar ein Bemessungsspielraum zukommt.*)
VolltextIBRRS 2012, 2505
OLG München, Beschluss vom 12.06.2012 - 34 Sch 7/10
1. Zu den förmlichen Voraussetzungen eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut.*)
2. Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Schiedsspruchs (mit vereinbartem Wortlaut) gehört nicht die Bezeichnung der Parteien entsprechend dem Rubrum des Urteil eines staatlichen Gerichts. Für eine Vollstreckbarerklärung muss die Parteistellung jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2012, 2502
OLG München, Beschluss vom 18.06.2012 - 34 Sch 32/11
1. Das Oberlandesgericht ist auch für Entscheidungen nach §§ 887 f ZPO zuständig, wenn die Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schiedsspruch bildet, den dieses Gericht gemäß seiner Zuständigkeit für vollstreckbar erklärt hat.*)
2. Einen der Schiedsabrede unterliegenden - bestrittenen - Erfüllungseinwand hat es hierbei nicht prüfen.*)
VolltextIBRRS 2012, 2501
OLG München, Beschluss vom 29.03.2012 - 34 SchH 12/11
1. Die Klausel in einem als "Saatgutbestellung und Anbauvereinbarung" bezeichneten Vertrag: "Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers" kann eine wirksame Schiedsvereinbarung begründen.*)
2. Das zuständige Schiedsgericht ist durch Auslegung des Vertrags, aus dem sich die Käufereigenschaft ergibt, zu ermitteln.*)
VolltextIBRRS 2012, 2307
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2012 - 9 Sch 02/09
1. Anerkennungsversagungsgründe des Ordre public im Vollstreckbarerklärungsverfahren können nur berücksichtigt werden, wenn eine zulässige und inhaltlich einschlägige Aufhebungsklage im Herkunftsstaat des Schiedsspruchs nicht verfristet ist.
2. Die Zuständigkeit, einen Schiedsspruch aufzuheben, kommt allein den Gerichten des Erlassstaats zu
3. Die Parteien können den Streit um das Insolvenzgläubigerrecht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen. Aus der Schiedsfähigkeit folgt zugleich, dass auch ein internationales Schiedsgericht berufen werden kann.
4. Bei ausländischen Schiedssprüchen ist das internationale ordre public (ordre public international) alleiniger Prüfungsmaßstab.
VolltextIBRRS 2012, 2263
BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - III ZB 63/10
1. Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest, so stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist.*)
2. Die Festsetzung des Streitwerts ist allerdings nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein. Den Parteien bleibt es jedoch unbenommen, sich in einer vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machenden Vergütungsstreitigkeit gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, dass der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei.*)
VolltextIBRRS 2012, 2015
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2012 - 13 W 393/12
1. Für den Antrag auf Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten besteht im selbständigen Beweisverfahren auch vor dem Landgericht kein Anwaltszwang.
2. Die Ablehnung einer Fristverlängerung ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.
VolltextIBRRS 2012, 1548
OLG München, Beschluss vom 11.04.2012 - 34 Sch 21/11
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Kostenschiedsspruchs unter Vereinbarung der DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO).*)
2. Die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs setzt nicht voraus, dass zuvor die Kostengrundentscheidung im zur Hauptsache ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist.*)
3. Es erscheint im Hinblick auf die Anerkennungsversagungsgründe des Art. V UN-Ü im Allgemeinen unbedenklich, wenn im Rahmen der DIS-SchO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten auch solche zugesprochen werden, die wie etwa vereinbarte anwaltliche Zeithonorare über den Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehen.*)
VolltextIBRRS 2012, 1061
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2012 - 17 U 72/11
1. Weisen die Parteien in einer Vertragsklausel eines Gesellschaftsvertrags sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem Schiedsgericht zu und regeln in einem gesonderten Absatz dieser Klausel, dass sie die Einzelheiten zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag festlegen, so ist aufgrund der beiderseitigen Interessenlage und dem zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen zu entscheiden, ob die Schiedsvereinbarung auch ohne den gesonderten Schiedsvertrag Geltung haben sollte (wie KG, NJW 2011, 2978). Neben der Schiedsvereinbarung, durch die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird, bedarf es einer weiteren Regelung der Einzelheiten grundsätzlich nicht, weil das Gesetz ausreichend ergänzende Regelungen vorsieht.*)
2. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hängt nicht vom Fortbestand der Gesellschaft ab und greift ggf. auch im Liquidationsstadium ein.*)
VolltextIBRRS 2012, 0978
OLG München, Beschluss vom 29.02.2012 - 34 SchH 6/11
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ist innerhalb Bayerns derogationsfest.*)
2. Zur gerichtlichen Überprüfung eines Zwischenentscheids des Schiedsgerichts zur Zuständigkeit (hier: nach Kündigung des Schiedsvertrags durch eine Partei wegen verfahrensbezogenen Verhaltens der Gegenseite und wegen eigener Verarmung).*)
VolltextIBRRS 2012, 0438
OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2011 - 8 SchH 1/11
1. Die Offenbarungspflicht gem. § 1036 Abs. 1 ZPO umfasst auch solche Umstände, die (bereits) Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können: ob diese Zweifel auch berechtigt sind, ist nicht von Bedeutung.
2. Dies führt jedoch nicht zu einer uferlosen Offenbarungspflicht. Anzugeben sind nur solche Umstände, die nach den gegebenen Umständen, vom Standpunkt einer Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können. Zum Kreis dieser Umstände gehören geschäftliche und engere gesellschaftliche Beziehungen des Schiedsrichters zu einer Schiedspartei oder deren Verfahrensbevollmächtigten.
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