Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
507 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 2263
BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - III ZB 63/10
1. Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest, so stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist.*)
2. Die Festsetzung des Streitwerts ist allerdings nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein. Den Parteien bleibt es jedoch unbenommen, sich in einer vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machenden Vergütungsstreitigkeit gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, dass der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei.*)

IBRRS 2012, 2015

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2012 - 13 W 393/12
1. Für den Antrag auf Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten besteht im selbständigen Beweisverfahren auch vor dem Landgericht kein Anwaltszwang.
2. Die Ablehnung einer Fristverlängerung ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.

IBRRS 2012, 1548

OLG München, Beschluss vom 11.04.2012 - 34 Sch 21/11
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Kostenschiedsspruchs unter Vereinbarung der DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO).*)
2. Die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs setzt nicht voraus, dass zuvor die Kostengrundentscheidung im zur Hauptsache ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist.*)
3. Es erscheint im Hinblick auf die Anerkennungsversagungsgründe des Art. V UN-Ü im Allgemeinen unbedenklich, wenn im Rahmen der DIS-SchO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten auch solche zugesprochen werden, die wie etwa vereinbarte anwaltliche Zeithonorare über den Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehen.*)

IBRRS 2012, 1061

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2012 - 17 U 72/11
1. Weisen die Parteien in einer Vertragsklausel eines Gesellschaftsvertrags sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem Schiedsgericht zu und regeln in einem gesonderten Absatz dieser Klausel, dass sie die Einzelheiten zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag festlegen, so ist aufgrund der beiderseitigen Interessenlage und dem zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen zu entscheiden, ob die Schiedsvereinbarung auch ohne den gesonderten Schiedsvertrag Geltung haben sollte (wie KG, NJW 2011, 2978). Neben der Schiedsvereinbarung, durch die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird, bedarf es einer weiteren Regelung der Einzelheiten grundsätzlich nicht, weil das Gesetz ausreichend ergänzende Regelungen vorsieht.*)
2. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hängt nicht vom Fortbestand der Gesellschaft ab und greift ggf. auch im Liquidationsstadium ein.*)

IBRRS 2012, 0978

OLG München, Beschluss vom 29.02.2012 - 34 SchH 6/11
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ist innerhalb Bayerns derogationsfest.*)
2. Zur gerichtlichen Überprüfung eines Zwischenentscheids des Schiedsgerichts zur Zuständigkeit (hier: nach Kündigung des Schiedsvertrags durch eine Partei wegen verfahrensbezogenen Verhaltens der Gegenseite und wegen eigener Verarmung).*)

IBRRS 2012, 0438

OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2011 - 8 SchH 1/11
1. Die Offenbarungspflicht gem. § 1036 Abs. 1 ZPO umfasst auch solche Umstände, die (bereits) Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können: ob diese Zweifel auch berechtigt sind, ist nicht von Bedeutung.
2. Dies führt jedoch nicht zu einer uferlosen Offenbarungspflicht. Anzugeben sind nur solche Umstände, die nach den gegebenen Umständen, vom Standpunkt einer Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können. Zum Kreis dieser Umstände gehören geschäftliche und engere gesellschaftliche Beziehungen des Schiedsrichters zu einer Schiedspartei oder deren Verfahrensbevollmächtigten.

IBRRS 2012, 0399

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2010 - 11 Sch 1/10
Zur Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

IBRRS 2012, 0041

BGH, Beschluss vom 30.11.2011 - III ZB 19/11
Zur Zulässigkeit der Konkretisierung einer schiedsgerichtlichen Zins- und Kostenentscheidung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.*)

IBRRS 2012, 0011

OLG München, Beschluss vom 21.12.2011 - 34 SchH 11/11
Der Streit zwischen Parteien, ob die Ernennung von Schiedsrichtern wirksam und das vereinbarte Verfahren hierzu eingehalten worden ist, ist auf der Grundlage von § 1035 Abs. 4 ZPO zu entscheiden.*)

Online seit 2011
IBRRS 2011, 5165
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2011 - 26 SchH 2/11
1. Eine Besorgnis der Befangenheit kann nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des konkreten Falles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu rechtfertigen. Maßgebend hierfür ist allein, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Die ehemalige Partnerschaft des Schiedsrichters in einer Anwaltskanzlei, die eine anwaltliche Beziehung zu einer Schiedspartei unterhielt, begründet keinen Ablehnungsgrund.
3. Unterlässt ein Schiedsrichter den Hinweis auf Umstände, die eindeutig und klar ungeeignet sind, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen, so liegt darin weder ein Pflichtenverstoß noch ein gesonderter Ablehnungsgrund.

IBRRS 2011, 4636

BGH, Urteil vom 22.02.1971 - VII ZR 110/69
a) Der Schiedskläger kann vom Schiedsbeklagten nicht verlangen, daß dieser den gesamten vom Schiedsgericht geforderten Vorschuß zahlt. Der Schiedsbeklagte ist vielmehr im Innenverhältnis zum Schiedskläger nur zur Zahlung des gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihn entfallenden Anteils verpflichtet.*)
b) Sind am Schiedsverfahren ein Kläger und zwei Beklagte beteiligt, so haben (im Innenverhältnis des Klägers zu den beiden Beklagten) der Kläger allein und die beiden Beklagten zusammen jeweils die Hälfte des an das Schiedsgericht zu zahlenden Vorschusses zu tragen.*)
c) Auch bei Armut des Schiedsklägers ist der Schiedsbeklagte diesem gegenüber nicht verpflichtet, den gesamten Vorschuß an das Schiedsgericht zu zahlen. Aus der „Verfahrensförderungspflicht” des Schiedsbeklagten läßt sich das nicht herleiten.*)
d) Zur Frage, ob die Erhebung der Einrede des Schiedsvertrages in einem früheren Verfahren der Parteien vor dem ordentlichen Gericht dazu führen kann, daß der Schiedsbeklagte ausnahmsweise nach Treu und Glauben dem Schiedskläger gegenüber verpflichtet ist, den gesamten Vorschuß an das Schiedsgericht zu zahlen (im gegebenen Fall verneint).*)

IBRRS 2011, 4412

OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines im Ausland ergangenen Schiedsspruchs zwischen deutschen Parteien.*)
2. Ein Grund, dem ausländischen Schiedsspruch im Inland die Anerkennung zu versagen, liegt nicht zwingend darin, dass das Schiedsgericht unabhängig von den Darlegungen in vorgelegten Parteigutachten aus externen Anknüpfungspunkten auf die höhere Plausibilität des einen Gutachtens schließt, ohne auf Antrag der anderen Partei ein (schieds-)gerichtliches Gutachten einzuholen.*)

IBRRS 2011, 4267

BGH, Urteil vom 05.11.1987 - VII ZR 326/86
1. Vereinbaren Parteien in einem Schiedsgutachtervertrag wegen einer Baumängelprüfung, daß die Partei, die den Kostenvorschuß nicht fristgemäß einzahlt, alle Ansprüche gegen die andere Partei verliert, dann muß die andere Partei sich bei Fristablauf hinsichtlich der Vorschußeinzahlung erkundigen, da sie andernfalls den sie bindenden Eindruck erweckt, sie lege auf buchstabengetreue Erfüllung der Vorschußabrede keinen Wert.
2. Äußert sich ein Schiedsgutachter allein über die Verursachung von Baumängeln durch den Unternehmer, obgleich auch Planungsfehler des Architekten behauptet werden, dann darf das Gericht aus dem Schweigen des Gutachters nicht schließen, es liege kein Planungsfehler des Architekten vor.

IBRRS 2011, 4029

OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - 34 SchH 3/11
Ist bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig, besteht für einen Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Darauf, ob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht bereits erhoben worden ist, kommt es nicht an (Ergänzung zu Senat vom 10. Januar 2007, 34 SchH 014/06).*)

IBRRS 2011, 3572

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2008 - 4 Sch 2/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3370

OLG München, Beschluss vom 15.06.2011 - 34 SchH 12/10
Zur gerichtlichen Bestellung des Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zwischen einer Vereinigung von Urhebern und einzelnen Werknutzern sowie zur zur Entscheidung über die Zahl der Beisitzer.*)

IBRRS 2011, 3226

OLG München, Beschluss vom 12.04.2011 - 34 Sch 28/10
Im völligen Übergehen eines Beweisantrags kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen. Das Schiedsgericht braucht jedoch einem Beweisantrag nicht nachzukommen, wenn die Behauptung keine Entscheidungsrelevanz hat. Diese Beurteilung obliegt dem Schiedsgericht und kann vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.*)
IBRRS 2011, 3148

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2011 - 10 Sch 04/10
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; der Schiedsspruch muss eine Stellungnahme zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalten. Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll.*)

IBRRS 2011, 3062

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2004 - Sch (Kart) 1/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3061

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2004 - 9 Sch 1/03
1. Die von einem ausländischen (hier: russischen) Schiedsgericht vorgenommene Tatsachenfeststellung ist solange unangreifbar, als nicht ein Verfahrensmangel vorliegt.
2. Setzt sich das ausländische Schiedsgericht mit dem Vortrag einer Schiedspartei auseinander, schließt sich dem aber im Ergebnis nicht an, ist eine Überprüfung der Rechtslage nach russischem Recht, insbesondere Wirtschafts- oder Steuerrecht, im Anerkennungsverfahren nicht möglich.

IBRRS 2011, 2845

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2011 - 26 Sch 13/10
1. Den Parteien eines Schiedsverfahrens ist grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der zwingenden gesetzlichen Regelungen das zu beachtende Verfahren durch Vereinbarungen frei zu bestimmen. Solche Vereinbarungen können bereits in der Schiedsvereinbarung getroffen werden, aber auch zu einem beliebig späteren Zeitpunkt während des Verfahrens. Einer besonderen Form bedürfen sie regelmäßig nicht, so dass auch eine konkludente Absprache möglich ist.
2. Den Parteien ist es auch unbenommen, pauschal die Verfahrensordnung eines institutionellen Schiedsgerichts zu vereinbaren, sie können aber auch jederzeit noch hiervon abweichende Vereinbarungen treffen; solche Vereinbarungen gehen schiedsrichterlichen Verfahrensanordnungen immer vor.
3. Die Einhaltung vereinbarten Verfahrensregelung ist für das Schiedsgericht bindend. Entspricht das schiedsrichterliche Verfahren einer Parteivereinbarung nicht und ist anzunehmen, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, kann der Schiedsspruch aufgehoben werden.

IBRRS 2011, 2806

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - III ZB 59/10
1. Soweit nach § 1031 Abs. 2 ZPO beim staatlichen Gericht ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden kann, ist entscheidend der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht der Zeitpunkt der Zustellung an die Gegenseite.*)
2. Die grundsätzliche Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede gilt nicht, soweit es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen; zu diesen selbständigen, der Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners entzogenen Rechten gehört nicht nur die Insolvenzanfechtung, sondern auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO.*)
IBRRS 2011, 2686

OLG München, Beschluss vom 11.07.2011 - 34 Sch 15/10
1. Zur Anerkennungsfähigkeit eines ukrainischen Schiedsspruchs.*)
2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts.*)
3. Beruft sich eine Schiedspartei im Anerkennungsverfahren darauf, eine Schiedsklausel sei nur zum Schein abgeändert worden, hat sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast.*)

IBRRS 2011, 2424

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2011 - 4 Sch 3/10
1. Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 138 Abs. 1 BGB in Fällen eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (rund 100%) ist nicht Bestandteil des inländischen ordre public.*)
2. Die Beweiswürdigung eines ausländischen Schiedsgerichts unterliegt im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. Art. 3 ff. UNÜ keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle. Die Überprüfung hat sich an revisionsrechtlichen Grundsätzen zu orientieren.*)

IBRRS 2011, 2085

KG, Beschluss vom 28.04.2011 - 23 U 33/11
Haben Rechtsanwälte in dem Sozietätsvertrag vereinbart, Streitigkeiten aus dem Vertrag vor einem Schiedsgericht auszutragen, kann die Einrede des Schiedsvertrages in der Regel auch dann erhoben werden, wenn der vorgesehene Abschluss eines gesonderten Schiedsvertrages unterblieben ist.*)

IBRRS 2011, 1887

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.03.2011 - 2 Sch 11/10
1. Der Schiedsbeklagte ist mit der Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeschlossen, wenn er sich im Schiedsverfahren rügelos zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts eingelassen hat.*)
2. Die Auslegung einer Vorschrift im Gesellschaftsvertrag unterliegt nicht der Prüfung der Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO.*)

IBRRS 2011, 1872

LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2010 - 21 O 152/09
1. Ein typischer Geschehensablauf im Sinne des Anscheinsbeweises liegt vor, wenn Wassereintritte durch ein undichtes Dach durchdringen und Wasserschäden in den darunterliegenden Wohnungen verursachen.
2. Typisch ist eine Beschädigung der Dachabdichtung mit scharfkantigen Werkzeugen/Gegenständen während der Bauphase.
3. Eine Schiedsklausel mit folgendem Inhalt ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart und bindend:
"Bei Streit über Art und Umfang von Schäden, das Vorliegen von Mängeln, Art und Umfang etwa erforderlicher Nachbesserungsarbeiten, die Ordnungsgemäßheit einer durchgeführten Nachbesserung, die Höhe einer festzusetzenden Minderung ist der Auftraggeber und/oder der Bauherr berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen öffentlich bestellten Sachverständigen mit der Erstattung eines Schiedsgutachtens zu beauftragen. Macht der Auftraggeber und/oder Bauherr von diesem Wahlrecht Gebrauch, so entscheidet der Schiedsgutachter mit bindender Wirkung für alle Beteiligten nach billigem Ermessen."
IBRRS 2011, 1350

OLG München, Beschluss vom 17.12.2010 - 34 SchH 6/10
Zur gerichtlichen Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes, wenn vorgetragen wird, dass der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht in angemessener Frist nachgekommen ist.

IBRRS 2011, 1340

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 13 U 11/10
Dem Beklagten, der der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung bestimmter Mängel zugestimmt hat, ist es nicht nach § 242 BGB versagt, im nachfolgenden Hauptsacheverfahren die Schiedsgerichtseinrede zu erheben.*)

IBRRS 2011, 1333

BGH, Urteil vom 28.10.2010 - I ZR 60/09
1. Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG.*)
2. Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiedergeben, auf einem Internetportal veröffentlicht werden.*)

IBRRS 2011, 1056

OLG München, Beschluss vom 03.03.2011 - 34 SchH 9/09
Im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Festlegung der Zahl der Beisitzer ist die Kostenentscheidung, auch im Falle der Antragsrücknahme, nach § 36a Abs. 6 Sätze 1 und 2 UrhG zu treffen.*)

IBRRS 2011, 0998

OLG München, Beschluss vom 14.03.2011 - 34 Sch 8/10
1. Vollstreckbarerklärung eines im Inland nach den Regeln der ICC-Schiedsgerichtsordnung ergangenen Schiedsspruchs.*)
2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründet grundsätzlich keine Hinweispflicht und auch keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen.*)
3. Eine (Schadens- ) Schätzung des Schiedsgerichts ist nicht schon deshalb eine - unzulässige - Billigkeitsentscheidung, weil die Voraussetzungen des dafür herangezogenen § 287 ZPO nicht erfüllt sind.*)

IBRRS 2011, 0599

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2010 - 1 Sch 3/10
Zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs und zur Wahrung des ordre public im Schiedsgerichtsverfahren.

IBRRS 2011, 0577

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2010 - 13 Sch 1/10
Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist unzulässig, wenn der Schuldner einen bestrittenen Erfüllungseinwand erhebt und die Frage, ob erfüllt wurde, der Kompetenz eines Schiedsgerichts erfüllt.*)

IBRRS 2011, 0453

OLG Jena, Urteil vom 21.12.2009 - 9 U 234/09
1. Mit der Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens, welches einen rechtsstaatlichen Mindestinhalt hat (hier: Regelungen über Ernennung des Schlichters, Schlichtungsverfahren, Verteilung der Verfahrenskosten) können die Parteien die Klagbarkeit von Ansprüchen temporär einschränken.
2. Die Berufung auf die Schlichtungsklausel kann treuwidrig und damit eine sofortige Klage zulässig sein, wenn das Vertrauen zwischen den Parteien in einer Weise zerstört ist, wonach es der klagenden Partei nicht mehr zumutbar ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen.
3. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn eine Partei zum Zwecke der Aussagenmanipulation Zahlungen an Zeugen leistet.

Online seit 2010
IBRRS 2010, 4796
LG Heilbronn, Urteil vom 10.09.2010 - 4 O 259/09
1. Eine Mediationsvereinbarung ist dann kein vorläufiger Klageverzicht, wenn Regelungen über dessen Beendigung fehlen und damit die Mediation auch jederzeit beendet werden könnte, das heißt sogar unmittelbar nach deren Einleitung.
2. Der Verweis in einem Vertrag auf eine Internetseite mit weiteren Regelungen zu einem Mediationsverfahren "heilt" in einem Vertragswerk nicht dessen bewusst hingenommene Intransparenz.

IBRRS 2010, 5182

OLG Dresden, Beschluss vom 20.10.2010 - 11 Sch 4/09
1. Eine Vertragsstrafe von 0,2 % für jeden Tag des Zahlungs- und Leistungsverzuges verstößt gegen den deutschen ordre public.*)
2. Spricht ein ausländisches Schiedsgericht eine solche Vertragsstrafe einer Schiedspartei zu, so führt der Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht dazu, dass der Schiedsspruch im Inland nicht vollstreckt werden kann.*)
3. Der Schiedsspruch ist im Inland in der Höhe für vollstreckbar zu erklären, die von der deutschen Rechtsordnung gerade noch hingenommen werden kann (Anschluss zu BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05, dort für deutsche Vertragsstrafen).*)
4. Ein Verzugsstrafzins von 0,1 % pro Tag ist gerade noch hinnehmbar.*)

IBRRS 2010, 4702

EuGH, Urteil vom 18.03.2010 - Rs. C-317/08
1. Art. 34 Richtlinie 2002/22/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die in Streitfällen zwischen Endnutzern und Dienstanbietern auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikationsdienste, in denen von dieser Richtlinie verliehene Rechte in Frage stehen, als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage einen obligatorischen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung vorschreibt.*)
2. Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehen einer nationalen Regelung, die für solche Streitfälle die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens vorschreibt, gleichfalls nicht entgegen, wenn dieses Verfahren nicht zu einer die Parteien bindenden Entscheidung führt, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirkt, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmt und für die Parteien keine oder nur geringe Kosten mit sich bringt.*)

IBRRS 2010, 4624

OLG München, Beschluss vom 24.08.2010 - 34 Sch 21/10
Zur Eigenschaft des Schiedsgerichts der Deutschen Eishockey-Liga als Schiedsgericht im Sinne des Zehnten Buches der ZPO und zu dessen Zuständigkeit im Zusammenhang mit Lizenzstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern.*)

IBRRS 2010, 4566

OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2010 - 8 Sch 4/10
1. Ausländische Verbotsgesetze fallen grundsätzlich nicht unter § 134 BGB.*)
2. Art. 27 Abs. 3 EGBGB enthält eine Beschränkung der Freiheit zur Rechtswahl, soweit abgesehen von der Rechtswahlklausel keine Auslandsbeziehung besteht. Bereits dass sich der Sitz beider Parteien eines Subunternehmervertrags im Inland befindet, erlaubt die Vereinbarung deutschen Rechts ohne die Einschränkung des Art. 27 Abs. 3 EGBGB.*)

IBRRS 2010, 4405

AG München, Urteil vom 24.09.2009 - 483 C 434/09
Wenn keine einheitliche Entscheidung für alle Wohnungseigentümer bei mehrfacher Anfechtung eines Beschlusses durch verschiedene Eigentümer gesichert ist, ist eine vertragliche Schiedsvereinbarung der Wohnungseigentümer unwirksam.

IBRRS 2010, 4379

OLG München, Beschluss vom 14.10.2010 - 34 SchH 7/10
Die Aufforderung nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO an die Gegenseite braucht nicht von der Partei persönlich auszugehen. Nimmt eine dritte Person (hier: der benannte Schiedsrichter) die Aufforderung vor, muss jedoch zum Ausdruck kommen, dass sie von der Partei ausgeht. Ob die bürgerlich-rechtlichen Regeln über die Zurückweisung des Dritten bei einseitigen Rechtsgeschäften Anwendung finden, bleibt offen.*)

IBRRS 2010, 4176

OLG München, Beschluss vom 26.10.2010 - 34 SchH 2/10
Im gerichtlichen Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens kann eine Entscheidung aufgrund Anerkenntnisses einer Partei getroffen werden.*)

IBRRS 2010, 5189

OLG München, Urteil vom 15.09.2010 - 20 U 2515/10
1. Eine Schiedsvereinbarung entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen, wenn der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben wurde und in dem Vertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei Bezug genommen wird, die eine Schiedsklausel enthalten.
2. Werden die eine Schiedsklausel enthalten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer verwendet, genügt dafür, dass die Schiedsklausel Vertragsbestandteil wird, dass der Vertragspartner des Verwenders die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.
3. Ein Unternehmer muss sich die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders entweder selbst beschaffen oder ihn um Aushändigung bitten.

IBRRS 2010, 4085

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2010 - 10 Sch 2/10
Das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach § 1060 ZPO ist kein Vollstreckungsverfahren, sondern ein besonderes Erkenntnisverfahren, das in erster Linie die rechtskräftige Feststellung der Unanfechtbarkeit des Schiedsspruches bezweckt und ihn damit gerade gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichert.*)

IBRRS 2010, 3570

OLG München, Beschluss vom 17.08.2010 - 34 SchH 8/10
1. Zur Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Schiedsrichter sind nach § 1037 Abs. 1 ZPO nicht gehalten, ohne Anlass eine "Unabhängigkeitserklärung" abzugeben. Der Umstand, dass eine solche trotz Antrags einer Partei nicht abgegeben wird, begründet die Ablehnung nicht.*)

IBRRS 2010, 3543

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2010 - 10 SchH 1/10
Eine wirksame Aufforderung der anderen Partei zur Benennung eines Schiedsrichters muss den Namen des eigenen Schiedsrichters enthalten.

IBRRS 2010, 3512

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 U 833/09
1. Eine Schiedsklausel kann jedenfalls dann wirksam in einen Bauvertrag einbezogen werden, wenn sie für beide Parteien den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit derogiert und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien umfassend dem Schiedsgericht zuweist (Abgrenzung zu BGHZ 115, 324 = IBR 1992, 89 = NJW 1992, 575).*)
2. Die beklagte Partei darf sich im Verfahren vor dem staatlichen Gericht auf eine "prozessuale Verteidigung" beschränken; zur "sachlichen Verteidigung" ist sie hier grundsätzlich nicht gehalten. Der Einrede des Schiedsvertrages kann insofern nicht der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.*)

IBRRS 2010, 3486

KG, Beschluss vom 15.03.2010 - 20 SchH 4/09
1. Der Rücktritt eines Schiedsrichters beendet das Amt, ohne dass es auf einen Rücktrittsgrund ankommt.*)
2. Keine Bestellung eines - neuen - Schiedsrichters durch das staatliche Gericht, wenn ein - neuer - Schiedsrichter bereits von der Partei benannt ist.*)
3. Eine etwaige Befangenheit muss vom Gegner vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2010, 3484

KG, Beschluss vom 07.07.2010 - 20 SchH 2/10
1. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Parteirechte zu beachten.*)
2. Grundsätzlich maßgebend für die Frage der Befangenheit ist das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei.*)
3. Ein gemeinsam mit einem Verfahrensbevollmächtigten absolvierter Fachanwaltslehrgang, die gemeinsame Teilnahme an einem "Medizinrechtsstammtisch" und ein Duz-Verhältnis begründen noch keine Befangenheit.*)
