Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
501 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 1757BGH, Beschluss vom 21.05.2008 - III ZB 14/07
Ein Schiedsspruch, der - entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen Schiedsgerichts gefällt wurde, ist gemäß Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht anzuerkennen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1715
OLG München, Beschluss vom 07.05.2008 - 34 Sch 26/07
1. Zur Aktivlegitimation des Verfahrensstandschafters im Vollstreckbarerklärungsverfahren.*)
2. Zum rechtlichen Gehör im Schiedsverfahren und zum Beruhen des Schiedsspruchs auf möglichen Verfahrensverstößen des Schiedsgerichts.*)
3. Die – unterstellt – verfahrensfehlerhaft unterbliebene Einvernahme der Partei von Amts wegen begründet in der Regel keinen die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernden Verstoß.*)
4. Zur Berücksichtigung einer Schiedsrichterablehnung nach Erlass des Schiedsspruchs.*)
5. Der Schiedsrichtervertrag kann zwar jederzeit und unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes, jedoch in der Regel nur gemeinsam von den Schiedsparteien gekündigt werden.*)
VolltextIBRRS 2008, 1550
OLG Koblenz, Urteil vom 06.03.2008 - 6 U 610/07
1. Bestimmt eine gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für "alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern, soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren", so geht im Zweifel der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahin, auch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern der Schiedsklausel zu unterwerfen.*)
2. Der Anwendbarkeit einer Schiedsklausel steht nicht entgegen, dass sie vorsieht, Zusammensetzung und Befugnisse des Schiedsgerichts in einem gesonderten Schiedsvertrag niederzulegen, ein solcher Schiedsvertrag aber in der Folge nicht abgeschlossen wurde.*)
VolltextIBRRS 2008, 1358
BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - III ZB 97/06
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht.*)
2. Ein solcher (einwendungsvernichtender) Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausländischen Schiedsspruch verurteilte Antragsgegner bewusst davon absieht, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: Dänemark) zu betreiben.*)
VolltextIBRRS 2008, 1282
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006 - 6 U 228/05
1. Schiedsgutachtenvereinbarungen sind rein materiell-rechtliche Verträge.
2. Es erfolgt vornehmlich eine gerichtliche Ergebniskontrolle.
3. Die offenbare Unrichtigkeit muss substanziiert dargelegt werden.
4. Rechtliches Gehör hat der Schiedsgutachter nicht zu gewähren.
5. Soweit die Parteien Verfahrensgarantien ausdrücklich vereinbart haben, ist der Parteiwille dahin auszulegen, dass die offenbare Unrichtigkeit auf dem Verstoß beruhen muss.
VolltextIBRRS 2008, 1266
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2007 - 26 Sch 9/07
Zu persönlichen Anforderungen an einen Schiedsrichter, wenn die Parteien vereinbart haben, dass dieser "ein im Steuer- und Wirtschaftsrecht erfahrener Jurist" sein muss.*)
VolltextIBRRS 2008, 1263
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2007 - 26 Sch 3/06
1. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel ist unabhängig vom Bestand des Hauptvertrages zu beurteilen.*)
2. Eine Schiedsklausel ist auch dann nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB, wenn für ein in Belgien durchzuführendes Schiedsverfahren hilfsweise auf die Geltung belgischen Verfahrensrechts abgestellt wird.*)
VolltextIBRRS 2008, 1261
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.10.2007 - 26 Sch 8/07
1. Der Umstand, dass ein Schiedsrichter Mitherausgeber einer Schriftenreihe ist, in der ein Beitrag des Bevollmächtigten einer Schiedspartei zu einer Thematik veröffentlicht wurde, die auch in einem anhängigen Schiedsverfahren eine Rolle spielte, begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Entsprechendes gilt auch dann noch, wenn der Schiedsrichter und der Bevollmächtigte in unterschiedlichen Organen ein und derselben schiedsgerichtlichen Institution tätig sind.*)
VolltextIBRRS 2008, 1260
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2007 - 26 SchH 3/07
Nach Aufhebung eines das Verfahren abschließenden Schiedsspruchs kommt eine Fortsetzung des Schiedsverfahrens mit dem "alten" Schiedsgericht nicht in Betracht. Für einen ausgeschiedenen Schiedsrichter ist deshalb auch kein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Den Parteien bleibt es unbenommen, ein neues Schiedsverfahren einzuleiten.*)
VolltextIBRRS 2008, 1259
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2008 - 26 Sch 21/07
1. Zum Beginn der Antragsfrist nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO.*)
2. Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des § 1036 Abs. 1 ZPO kann die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1194
OLG München, Beschluss vom 10.04.2008 - 34 SchH 5/07
Zur Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit (hier u.a. im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags gegen den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen, wegen der Behandlung von Fristverlängerungsanträgen und wegen Mitgliedschaft im selben Verein).*)
VolltextIBRRS 2008, 1135
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
1. Schiedsgerichte müssen das rechtliche Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte berücksichtigen.
2. Das Schiedsgericht muss den Parteivortrag tatsächlich zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.
3. Es genügt, wenn der Verstoß eine Partei benachteiligt haben kann.
4. Ein Ergänzungsschiedsspruch kann einen Verstoß gegen das Gehörrecht nicht beheben, wenn die Voraussetzungen zum Erlass eines Teilschiedsgerichtsurteils nicht vorliegen.
5. Innerhalb eines Schiedsgutachtens als materiell-rechtlicher Vertrag muss kein rechtliches Gehör gewährt werden.
VolltextIBRRS 2008, 0870
OLG München, Urteil vom 09.01.2008 - 20 U 3478/07
1. Ein Recht einer Partei, einen befangenen Schiedsgutachter abzulehnen, besteht nicht.
2. Ein Schiedsgutachter muss den Parteien kein rechtliches Gehör gewähren.
3. Ein Schiedsgutachter muss wissen, dass er für beide Parteien tätig wird, weil er sonst nicht "Dritter" ist. Andernfalls handelt es sich nur um ein Parteigutachten. Unerheblich für ein Schiedsgutachten ist es, wenn der Schiedsgutachter eine Partei als "Auftraggeber" bezeichnet.
4. Ein Schiedsgutachten ist "offenbar unrichtig", wenn sich dieses einem sachverständigen Beobachter und nicht schon dem Richter sofort aufdrängt.
VolltextIBRRS 2008, 0711
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2007 - 26 Sch 10/07
Steht in Frage, ob das Schiedsgericht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat, verbleibt es bei der autonomen Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts darüber, ob eine Tatsache überhaupt entscheidungsrelevant ist. Nur diese Entscheidung unterliegt der freien Beurteilung des staatlichen Gerichts auf ihre Unvereinbarkeit mit dem ordre public.*)
VolltextIBRRS 2008, 0644
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2007 - 9 Sch 2/07
1. Wurden Aufhebungsgründe, die in einem Aufhebungsverfahren im Ursprungsland hätten geltend gemacht werden können, dort nicht fristgerecht geltend gemacht, so sind diese Gründe in einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs präkludiert.
2. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Präklusion plausibel begründet worden und seitens des Antragsgegners unwidersprochen geblieben ist.
VolltextIBRRS 2008, 0631
OLG Jena, Beschluss vom 08.08.2007 - 4 Sch 3/06
1. Das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach §§ 1061, 1062 ff ZPO. Im Anerkennungsverfahren gilt der Grundsatz der "révision au fond". Dieser bedeutet, dass es im Anerkennungsverfahren grundsätzlich nicht um die sachliche Nachprüfung des ausländischen Schiedsspruchs geht, die (eventuelle) sachliche Unrichtigkeit insbesondere keinen Aufhebungsgrund darstellt, vielmehr der Schiedsspruch lediglich darauf überprüft wird, ob die (privaten) Schiedsrichter in zulässiger Weise von ihrer Rechtsprechungsbefugnis Gebrauch gemacht haben.*)
2. Allerdings muss ein ausländischer Schiedsspruch dem "ordre public" der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, also den hier geltenden fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühren; hierzu zählen insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, ferner ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit.*)
3. Auf eine entsprechende Rüge eines Verfahrensbeteiligten ist daher ein ausländischer Schiedsspruch auf seine Übereinstimmung mit dem ordre public im Anerkennungsverfahren zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2008, 0564
BGH, Beschluss vom 13.02.2008 - III ZB 33/07
Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentscheidung entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2008, 0526
KG, Beschluss vom 15.06.2006 - 20 SCH 2/06
1. Da gemäß § 1055 ZPO der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat, liefert entsprechend § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen.
2. Das Anerkenntnis löst dieselbe prozessuale Wirkung wie im ordentlichen Prozess aus.
VolltextIBRRS 2008, 0494
OLG München, Beschluss vom 12.02.2008 - 34 SchH 6/07
Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung sind voneinander unabhängig. Nur in Ausnahmefällen schlägt ein Mangel des Hauptvertrags auf die Schiedsvereinbarung durch.*)
VolltextIBRRS 2008, 0456
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - III ZB 11/07
1. Der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage, die (allein) auf einer noch mit dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung beruht, kann der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung weder im Wege der Einrede noch mit der Schieds(wider)klage entgegensetzen.*)
2. Der Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung aber im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erheben, durch den der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage stattgegeben wurde.*)
VolltextIBRRS 2008, 0385
LG München I, Beschluss vom 23.10.2007 - 8 OH 10262/07
Schließen die Parteien eines Bauvertrags nachträglich eine Schiedsgutachtervereinbarung ab und holen sie anschließend einvernehmlich ein Schiedsgutachten ein, so ist der Antrag des Bauherrn auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens unzulässig, wenn die Wirksamkeit der Schiedsgutachterabrede sowie die festgestellten Tatsachen unstreitig sind und das Beweisverfahren nur zur Hemmung der Verjährung dienen soll.
VolltextIBRRS 2008, 0371
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - III ZR 320/06
1. Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Aufrechnung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fortführung von BGHZ 38, 254, 258).*)
2. Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet.*)
VolltextIBRRS 2008, 0370
OLG München, Beschluss vom 25.01.2008 - 9 W 2847/07
Schließen die Parteien eines Bauvertrags nachträglich eine Schiedsgutachtervereinbarung ab und holen sie anschließend einvernehmlich ein Schiedsgutachten ein, so ist der Antrag des Bauherrn auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens unzulässig, wenn die Wirksamkeit der Schiedsgutachterabrede sowie die festgestellten Tatsachen unstreitig sind und das Beweisverfahren nur zur Hemmung der Verjährung dienen soll.
VolltextIBRRS 2008, 0337
OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2007 - 11 Sch 18/05
Einem ausländischen Schiedsspruch ist dann die Anerkennung im Inland zu versagen, wenn er im Ursprungsland aufgrund Verletzung der Verfahrensordnung, auf welcher der Schiedsspruch basiert, aufgehoben wird und diese Aufhebung mit Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist.
VolltextIBRRS 2008, 0328
OLG München, Beschluss vom 05.06.2007 - 34 SchH 2/07
In Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens - ist nicht die Hauptsacheforderung selbst Verfahrensgegenstand. Vielmehr geht es nur um eine Vorfrage, so dass ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts (hier rund ein Drittel) als Streitwert festgesetzt wird.
VolltextIBRRS 2008, 0080
OLG München, Beschluss vom 03.01.2008 - 34 SchH 3/07
1. Mit der Erklärung des Schiedsrichters, er trete nicht zurück, ist bei einem aus einer Person bestehenden Schiedsgericht das der gerichtlichen Entscheidung vorgeschaltete Verfahren nach § 1037 Abs. 2 ZPO abgeschlossen.*)
2. Die Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird auch durch die rechtzeitige Anrufung eines örtlich unzuständigen Oberlandesgerichts gewahrt.*)
3. Zur Befangenheit eines Schiedsrichters bei Vergleichsvorschlägen.*)
VolltextOnline seit 2007
IBRRS 2007, 5017BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - III ZB 95/06
Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören.*)
VolltextIBRRS 2007, 5002
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.02.2007 - 4 Sch 1/07
Zu der Frage der Vollziehbarkeitserklärung einer vorläufigen Maßnahme im Schiedsgerichtsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2007, 4906
OLG München, Urteil vom 12.11.2007 - 34 Sch 10/07
Erstinstanzielle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Vollstreckungsabwehrklagen, die sich auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen beziehen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4516
KG, Beschluss vom 13.08.2007 - 20 SchH 2/07
Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters ist, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält.*)
VolltextIBRRS 2007, 4393
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2007 - 1 U 232/06
Eine Schiedsvereinbarung wird nicht dadurch undurchführbar, dass sie auf ein nicht bestehendes Schiedsgericht verweist, wenn sich durch ergänzende Auslegung ein genau bestimmbares Schiedsgericht ableiten lässt.*)
VolltextIBRRS 2007, 4390
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2007 - 26 Sch 20/06
Gegen einen Zwischenschiedsspruch über den Anspruchsgrund ist der Aufhebungsantrag unzulässig. Das gilt ebenso, wenn in dem Zwischenschiedsspruch eine Schiedswiderklage endgültig abgewiesen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 4054
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 - 26 Sch 6/06
Wenn der Wille der Parteien zur Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit klar festgestellt werden kann, dann ist bei der Auslegung einer Schiedsklausel diese, so weit es geht, als wirksam zu betrachten. Dies gilt sowohl für das deutsche wie auch für das belgische Recht.
VolltextIBRRS 2007, 3734
BGH, Urteil vom 31.05.2007 - III ZR 22/06
1. Durch eine Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich - außer der ordentlichen Klage - auch der gewöhnliche Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht abbedungen; die anders lautenden Grundsätze zum Wechselprozess können nicht auf den (gewöhnlichen) Urkundenprozess übertragen werden.
2. Falls ein Rahmenvertrag eine umfasssende Schiedsklausel enthält, dann gilt diese auch für daraus hervorgehende Ansprüche und eventuell dazu getroffene Vereinbarungen, selbst wenn darin keine Schiedsvereinbarung enthalten ist.
VolltextIBRRS 2007, 3680
OLG München, Beschluss vom 20.12.2006 - 34 Sch 16/06
1. Zur Präklusion von Gründen für die Ablehnung eines Schiedsrichters.*)
2. Ein Schiedsrichter, dem die steuerliche Beratung einer Gesellschaft obliegt, wird nicht in eigener Sache tätig mit der Folge, dass der von ihm (mit-)erlassene Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Schiedsspruch die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat und im Hintergrund des Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern auch Auseinandersetzungen über die steuerliche Behandlung der Gesellschaft stehen.*)
3. Die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Kündigung eines Praxisgemeinschaftsvertrags aus wichtigem Grund sei wegen vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Mitgesellschafters sowie dessen Ehefrau berechtigt, verstößt nicht deswegen gegen den ordre public, weil das Schiedsgericht es unterlassen hat, die Umstände, die zur Entfremdung der beiden Gesellschafter beigetragen haben, näher aufzuklären.*)
4. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beweisangeboten ist grundsätzlich Sache des Schiedsgerichts. Ein Unterlassen der Beweiserhebung begründet deshalb in der Regel keinen Verstoß gegen den ordre public.*)
VolltextIBRRS 2007, 3679
OLG München, Beschluss vom 25.04.2007 - 34 SchH 10/06
Zur Zulässigkeit der Abänderung einer individualvertraglichen Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren durch gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeschluss (hier: Bestellung des Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht anstelle der Rechtsanwaltskammer).*)
VolltextIBRRS 2007, 3678
OLG München, Beschluss vom 03.02.2007 - 34 Sch 31/06
Die Vollstreckbarerklärung einer im Schiedsspruch tenorierten und auch auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen Kostenerstattungsanordnung für die Parteien untereinander ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn Streitwerthöhe und Schiedsrichterhonorar unstrittig und zudem vollständig durch Vorschüsse der Parteien abgedeckt sind; ein Verstoß gegen den ordre public liegt dann nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2007, 3599
KG, Beschluss vom 18.05.2006 - 20 SCH 13/04
1. Eine rechtskräftige Entscheidung eines Volksgerichts (in China) kann gemäß § 328 ZPO anerkannt werden.*)
2. Für die Feststellung chinesischen Rechts genügt es, dass eine Entscheidung eines chinesischen Gerichts vorliegt, die der Vorgabe des höchsten chinesischen Gerichts in der konkreten Sache entspricht.*)
VolltextIBRRS 2007, 3588
OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2007 - 8 Sch 6/06
1. Hat der Schiedskläger zunächst ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten im Inland gegen den späteren Schiedsbeklagten eingeleitet und nach Abweisung der Klage als unzulässig wegen Bestehens einer Schiedsabrede selbst ein Schiedsverfahren im Ausland unter Bezugnahme auf die Schiedsabrede eingeleitet, in dessen Verlauf der Schiedsbeklagte erfolgreich Widerklage erhoben hat, so kann der unterlegene Schiedskläger sich in dem späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs (hier: Finnland) wegen der Rechtskraft des inländischen Urteils sowie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht mehr auf das Fehlen einer Schiedsabrede berufen.*)
2. Zu den Voraussetzungen der fehlenden Anerkennung des Schiedsspruch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, Art. V Abs. 1b) UNÜ, und des Verstoßes gegen den ordre public, Art. V Abs. 2b) UNÜ, wegen gerügter Befangenheit des Schiedsrichters (hier: verneint).*)
3. Ein ausländischer Schiedsspruch kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich eines unbestimmten Zinsausspruchs konkretisiert werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 3482
OLG Dresden, Beschluss vom 20.03.2007 - 11 Sch 3/07
1. Zur Problematik der Ablehnung des Obmanns wegen Besorgnis der Befangenheit.
2. Ein Satz von 150,00 EUR/Stunde netto ist nicht geeignet, um bei Berücksichtigung der Bürokosten das Einkommen eines Richters bei staatlichen Gerichten zu erzielen. Das aber wird ein Schiedsrichter wohl verlangen dürfen.
VolltextIBRRS 2007, 3258
KG, Beschluss vom 26.02.2007 - 20 Sch 1/07
Auch in Schiedssachen ist das Oberlandesgericht (Kammergericht) für Vollstreckungsgegenklagen nicht zuständig. Greift die Schiedsabrede nicht ein, ist daher - wie sonst auch - das erstinstanzliche staatliche Gericht zur Entscheidung berufen, also das Gericht, das den Rechtsstreit zu entscheiden hätte, wenn die Schiedsvereinbarung nicht bestünde.*)
VolltextIBRRS 2007, 3257
OLG München, Beschluss vom 08.03.2007 - 34 Sch 28/06
1. Zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die neben sofort fälligen auch erst zukünftig fällig werdende Leistungen zum Gegenstand haben.*)
2. Die Vollstreckbarerklärung einer auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen und bezifferten Kostenerstattungsanordnung des Schiedsgerichts ist unter dem Gesichtspunkt des Verbots, in eigener Sache zu entscheiden, jedenfalls dann unbedenklich, wenn Streitwerthöhe und Schiedsrichterhonorar Gegenstand eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut sind und dieses durch Vorschussleistung vollständig abgedeckt ist (Ergänzung zum Beschluss vom 23.2.2007, 34 Sch 31/06).*)
VolltextIBRRS 2007, 3158
OLG München, Beschluss vom 04.09.2006 - 34 SchH 6/06
Zu Fortgeltung und Reichweite einer Schiedsklausel bei gekündigtem Hauptvertrag.*)
VolltextIBRRS 2007, 3143
OLG München, Beschluss vom 25.09.2006 - 34 Sch 12/06
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, der zur Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Pachtobjekts verpflichtet (siehe auch Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = OLG-Report 2005, 727).*)
2. Ohne Parteivereinbarung ist das Schiedsgericht für die Kostenentscheidung in einem zivilen Streitverfahren nicht an die Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO gebunden. Maßstab für die Kostenverteilung ist das pflichtgemäße Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere, aber nicht nur, des Verfahrensausgangs.*)
VolltextIBRRS 2007, 3018
OLG München, Beschluss vom 20.12.2006 - 34 SchH 16/06
1. Zur Präklusion von Gründen für die Ablehnung eines Schiedsrichters.*)
2. Ein Schiedsrichter, dem die steuerliche Beratung einer Gesellschaft obliegt, wird nicht in eigener Sache tätig mit der Folge, dass der von ihm (mit-)erlassene Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Schiedsspruch die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat und im Hintergrund des Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern auch Auseinandersetzungen über die steuerliche Behandlung der Gesellschaft stehen.*)
3. Die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Kündigung eines Praxisgemeinschaftsvertrags aus wichtigem Grund sei wegen vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Mitgesellschafters sowie dessen Ehefrau berechtigt, verstößt nicht deswegen gegen den ordre public, weil das Schiedsgericht es unterlassen hat, die Umstände, die zur Entfremdung der beiden Gesellschafter beigetragen haben, näher aufzuklären.*)
4. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beweisangeboten ist grundsätzlich Sache des Schiedsgerichts. Ein Unterlassen der Beweiserhebung begründet deshalb in der Regel keinen Verstoß gegen den ordre public.*)
VolltextIBRRS 2007, 3017
OLG München, Beschluss vom 21.12.2006 - 34 SchH 12/06
Für einen Antrag (eine Klage) auf Zustimmung zu Vereinbarungen über die schiedsrichterliche Verfahrensgestaltung und die Vergütung der Schiedsrichter besteht keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach dem 10. Buch der ZPO.*)
VolltextIBRRS 2007, 2970
OLG München, Beschluss vom 21.02.2007 - 34 Sch 1/07
Ein Vergleich vor einem inländischen Schiedsgericht, der zwar von diesem protokolliert, aber nicht in der Form des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut erlassen wurde, kann nicht für vollstreckbar erklärt werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 2768
OLG München, Beschluss vom 10.01.2007 - 34 SchH 8/06
Der Streitwert eines Nebenverfahrens in schiedsrichterlichen Angelegenheiten (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist regelmäßig niedriger (nämlich mit rund einem Drittel) als der Wert des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) anzusetzen (Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung; z.B. Beschluss vom 7.8.2006, 34 SchH 9/05 = SchiedsVZ 2006, 286/288).*)
VolltextIBRRS 2007, 2767
OLG München, Beschluss vom 10.01.2007 - 34 SchH 7/06
Zur Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis des Befangenheit, weil dieser mit der Erstattung einer Strafanzeige gegen die Verfahrensbevollmächtigte der Partei droht.*)
VolltextIBRRS 2007, 2761
OLG München, Beschluss vom 29.01.2007 - 34 Sch 23/06
Ein Schiedsspruch, der statt der beklagten BGB-Gesellschaft deren Gesellschafter als Gesamtschuldner verurteilt, verstößt gegen den ordre public.*)
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