Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
628 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2003, 2622
OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 10 U 211/02
Ein selbständiger Architekt, dessen Betrieb aufgrund seiner hohen Spezialisierung - Errichtung von Behindertenwerkstätten und Behindertenschulen, Mehrzweckhallen, Industriemuseen - auf ihn zugeschnitten ist, kann bei einer mindestens 50 prozentigen Berufsunfähigkeit nicht darauf verwiesen werden, dass er als mitarbeitender Betriebsinhaber grundsätzlich eine Betriebsumorganisation vornehmen könne, wenn das besondere Fachwissen des Architekten dem Betrieb das Gepräge gibt, er in fachlicher Hinsicht nicht ersetzbar ist.*)

IBRRS 2003, 2594

LAG Berlin, Urteil vom 13.06.2003 - 8 Sa 2353/02
Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe erstreckt sich auch auf Betriebe von Arbeitgebern, die einen nach der Stichtagsregelung im ersten Teil der Einschränkungen, Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommenen Betrieb nach dem 1. Juli 1999 im Wege des Betriebsübergangs übernommen haben und selbst Mitglied in einem der dort aufgeführten Verbände sind.*)

IBRRS 2003, 2410

BGH, Urteil vom 08.07.2003 - VI ZR 274/02
a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären. Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.*)
b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.*)
c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB unwirksam.*)
d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet würde (§ 242 BGB).*)

IBRRS 2003, 2307

VG Koblenz, Urteil vom 12.05.2003 - 3 K 3029/02
Ein Arbeitgeber, der einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beschäftigt hat, muss die Kosten von dessen Abschiebung in voller Höhe zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn die illegale Beschäftigung nur kurz war.

IBRRS 2003, 2297

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2002 - 5 Ss 358/01
1. Zur Anwendung von § 1 Abs. 1 AEntG auf deutsche Niederlassungen eines ausländischen Arbeitgebers.*)
2. Zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 AEntG mit Europarecht, insbesondere zur Möglichkeit eines ausländischen Arbeitgebers, mit Hilfe eines Firmentarifvertrages den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn zu unterschreiten.*)
3. Zur Berechnung einer Mindestlohnunterschreitung und zur Höhe des gemäß § 29 a OWiG festzusetzenden Verfallsbetrages.*)

IBRRS 2003, 2291

BGH, Urteil vom 24.06.2003 - VI ZR 434/01
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen sein.*)

IBRRS 2003, 2248

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2002 - 5 Sa 358/01
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IBRRS 2003, 2237

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2002 - 1 Ss (OWi) 117 B/02
Zum Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor und nach dessen Neufassung.

IBRRS 2003, 2233

BGH, Beschluss vom 10.07.2003 - III ZB 91/02
Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen.*)
Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen Fachschule.*)

IBRRS 2003, 2205

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 7 U 135/02
1. Ein Bauunternehmer verletzt seine Obhutspflichten gegenüber seinem Subunternehmer, wenn er Ausführungspläne ausgibt, in denen eine Öffnung in der Zwischendecke nicht eingezeichnet sind, und diese Öffnung nicht entsprechend den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften (hier VBG 37 § 12a) absichert.
2. Gemäß dem Wortlaut des § 106 Abs. 3 SGB V II gilt der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB V II nur für die Ersatzpflicht der "für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander"; darin kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass nur die selbst und unmittelbar tätigen Personen untereinander, nicht aber auch der - selbst nicht vor Ort tätige - Unternehmer für Schädigungen durch einen Beschäftigten von der Haftung befreit sein soll.
3. Allein der Umstand, dass die jeweiligen Vorgewerke Grundlage der nachfolgenden Teilgewerke gewesen sind, führt nicht dazu, dass eine gemeinsame Betriebsstätte angenommen werden kann.

IBRRS 2003, 2196

BGH, Urteil vom 24.06.2003 - KZR 18/01
Es verstößt weder gegen das Pluralitätsgebot noch gegen sonstige sozialversicherungsrechtliche Grundsätze, wenn eine Krankenkasse zur Versorgung ihrer Mitglieder mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln für einen bestimmten Zeitraum nur solche Leistungserbringer zuläßt, die sich vorher in einem Ausschreibungsverfahren durchgesetzt haben.*)

IBRRS 2003, 2165

BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98
Auch der Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes kann versetzt werden (hier Kanzler einer Universität).*)

IBRRS 2003, 2075

BAG, Urteil vom 11.11.1997 - 3 AZR 210/96
1. Unter einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers i.S. von § 7.2.2 des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe (= § 7.2.2 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) ist eine auf Dauer eingerichtete Außenstelle eines Gerüstbaubetriebes zu verstehen, welche die Aufgabe hat, eigenständig Aufträge entgegenzunehmen und zu erledigen. Eine auf Dauer eingerichtete Baustelle erfüllt nur dann zugleich auch die Merkmale einer sonstigen ständigen Vertretung in diesem Sinne, wenn sie ihrer Aufgabenstellung entsprechend in einem ihre Arbeit zumindest mitprägenden Umfang Aufträge von anderer Seite als dem Auftraggeber der Baustelle entgegenzunehmen und zu erledigen hat.*)
2. Für den Begriff der sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers kommt es nicht darauf an, daß sie mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt ist, der zur Einstellung von Arbeitnehmern befugt ist (Aufgabe von BAG Urteil vom 28. April 1982 - 4 AZR 78/82 - BAGE 38, 327 = AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).*)
3. Ein Arbeitnehmer ist i.S. von § 7.2.2 in einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingestellt, wenn er für diese Vertretung eingestellt worden ist, um dort und von dort aus für den Arbeitgeber tätig zu sein. Darauf, wo dieser Vertrag abgeschlossen ist, und wer ihn auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat, kommt es nicht an.*)

IBRRS 2003, 2074

BAG, Urteil vom 11.11.1997 - 3 AZR 486/96
Im Bau- und Isoliergewerbe hängt der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß bzw. Mehraufwandsabgeltung u.a. davon ab, ob der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, in dem er eingestellt worden ist. Dies ist der Fall, wenn er auf einer Baustelle tätig ist, die von dem Gelände des Einstellungsbetriebes räumlich getrennt ist. Auf die Entfernung der Baustelle vom Betriebssitz kommt es ebensowenig an wie darauf, welche organisatorisch-funktionalen Verbindungen zwischen Betriebsleitung und Baustelle bestehen (Abweichung von BAG Urteilen vom 2. Oktober 1990 - 4 AZR 132/90 - AP Nr. 136 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; und vom 10. März 1993 - 4 AZR 205/92 - AP Nr. 165 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).*)

IBRRS 2003, 2073

BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 10 AZR 220/97
1. Ein Betrieb fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unter dessen betrieblichen Geltungsbereich, wenn bauliche Leistungen gewerblich erbracht werden. Dabei verwenden die Tarifvertragsparteien den Gewerbegriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung (Bestätigung von BAG Urteil vom 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116 = AP Nr. 95 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).*)
2. Setzt ein Grundstückseigentümer mit von ihm beschäftigten Arbeitnehmern ein Gebäude instand, um dieses zu Wohnzwecken und für seine künstlerische Tätigkeit zu nutzen, so erbringt er damit nicht gewerblich bauliche Leistungen.*)
3. Erfolgt die Instandsetzung darüber hinaus zu dem Zweck, einen weiteren Teil des Gebäudes zu vermieten, so läßt dies den Schluß auf eine baugewerbliche Tätigkeit nur zu, wenn durch die Vermietung eine berufsmäßige, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsquelle geschaffen werden soll. Dabei ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2003, 2071

BAG, Urteil vom 28.04.1998 - 9 AZR 297/96
1. Wird in einem Prozeßvergleich zugunsten beider Parteien ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen, ist damit regelmäßig eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs vereinbart.*)
2. Mit einem Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, wird festgestellt, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann.*)
3. Ist im Vorprozeß der Anspruch des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 2 des Vorruhestandstarifvertrags auf Rückzahlung zu Unrecht empfangenen Vorruhestandsgeld abgewiesen worden, so ist das für einen bereichungsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers präjudiziell, soweit dieser auf den vermeintlichen Anspruch des Arbeitgebers Rückzahlungen geleistet hat.*)

IBRRS 2003, 2057

BAG, Beschluss vom 26.10.1999 - 10 AS 5/99
Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Arbeitsgericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die durchzuführende Beweisaufnahme stelle die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises dar.*)

IBRRS 2003, 2055

BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 147/99
1. Auf die Einhaltung der Kündigungsfrist des allgemeinverbindlichen § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau kann der Arbeitnehmer wegen § 4 Abs. 4 TVG im allgemeinen nicht wirksam einseitig verzichten.*)

IBRRS 2003, 2034

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR 103/02
An den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Umfang des Vorsatzes bei der Haftungsbeschränkung für Personenschäden auf Grund von Arbeitsunfällen wird auch unter den ab 1. Januar 1997 an die Stelle der §§ 636, 637 RVO getretenen §§ 104, 105 SGB VII festgehalten.*)

IBRRS 2003, 2033

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR 8/02
Es verstößt in der Regel gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Arbeitnehmer darauf beruft, der Gläubiger habe bei der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung die gültige ein- oder zweistufige Ausschlußfrist nicht gewahrt, falls der Arbeitnehmer die Forderung zuvor deklaratorisch anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner das deklaratorische Schuldanerkenntnis später anficht.*)

IBRRS 2003, 1928

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2003 - 2 Ss (OWi) 158 B/02
1. Auch die Inhaber kleinerer Unternehmen sind verpflichtet, sich jedenfalls über die Mindestbedingungen für Arbeitsverträge Klarheit zu verschaffen, sei es durch eigene Gesetzeslektüre, sei es durch die Erkundigung bei kompetenten Stellen.
2. Es liegt nur ein selbständig ahndbarer Gesetzesverstoß vor, wenn ein Bauunternehmer gegenüber demselben Arbeitnehmer sowohl den Mindestlohn als auch die Mindesturlaubszeit unterschreitet.

IBRRS 2003, 1881

BGH, Urteil vom 20.05.2003 - X ZR 246/02
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382).*)

IBRRS 2003, 1869

BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 348/02
Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG.*)

IBRRS 2003, 1849

OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2003 - 1 U 118/01
1. Der Anspruch aus § 640 RVO ist kein von dem Geschädigten abgeleitetes Recht, sondern ein durch die RVO originär geschaffener Ersatzanspruch. Diesem kann ein Mitverschulden des Verunglückten weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 254 BGB entgegengehalten werden .
2. In der am 01.01.1997 in Kraft getretenen Neuregelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wurde die rechtliche Selbständigkeit des Regreßanspruchs aufgegeben. Der Regreß der Sozialversicherungsträger beschränkt sich nunmehr auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Daher kann jetzt der Mitverschuldenseinwand auch im Rückgriffsprozeß erhoben werden.
3. Grob fahrlässig handelt, wer die nicht ordnungsgemäße Verankerung eines Baugerüstes an einem Haus erkennt, von einem entsprechenden Hinweis absieht und die Handwerker weiterarbeiten lässt.
4. Zur Frage, wann der Bauherr grob fahrlässig handelt, wenn er die Verankerung des Gerüstes nicht von einem gelernten Gerüstbauer herrichten lässt.
5. Der Bauherr hat nach den §§ 836, 837 nicht für solche Gefahren zu haften, die ein Unternehmer oder dessen Verrichtungsgehilfe durch vertragliche Arbeiten an einem Bauwerk neu schafft. Dies gilt im Verhältnis zu jedem Unternehmer, der Arbeiten an einem Werk durchführt.

IBRRS 2003, 1717

BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 690/01
Eine Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ("schwarz") auszuzahlen, führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig.*)

IBRRS 2003, 1706

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2002 - 5 Ss 358/2001
1. Zur Anwendung von § 1 Abs. 1 AEntG auf deutsche Niederlassungen eines ausländischen Arbeitgebers.*)
2. Zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 AEntG mit Europarecht, insbesondere zur Möglichkeit eines ausländischen Arbeitgebers, mit Hilfe eines Firmentarifvertrages den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn zu unterschreiten.*)
3. Zur Berechnung einer Mindestlohnunterschreitung und zur Höhe des gemäß § 29 a OWiG festzusetzenden Verfallsbetrages.*)

IBRRS 2003, 1668

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2000 - 1 Ss OWi 1037/2000
1. Unter Beschäftigung i.S.d. § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu verstehen.*)
2. Gefälligkeitsverhältnisse unterliegen nicht der Arbeitserlaubnispflicht gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III.*)
3. Die Erbringung einer Tätigkeit und die gewährten Sachbezüge müssen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen.*)

IBRRS 2003, 1646

OLG Dresden, Beschluss vom 27.01.2003 - Ss (OWi) 412/02
Der Begriff "Betrieb des Baugewerbes" in § 1 b AÜG gilt einschränkend nur für das sogenannte "Bauhauptgewerbe", nicht jedoch für das in § 2 Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) aufgeführte "Baunebengewerbe".*)

IBRRS 2003, 1634

BGH, Urteil vom 21.05.2003 - VIII ZR 57/02
Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet.*)

IBRRS 2003, 1633

BGH, Urteil vom 23.05.2003 - V ZR 393/02
Verspricht der Investor der BvS/Treuhandanstalt in einem investiven Vertrag für die Nichteinhaltung einer auf zwei Jahre befristeten Arbeitsplatzzusage (hier: 30 Plätze) eine Vertragsstrafe "in Höhe von 36.000 DM pro nicht gechaffenen oder nicht gesicherten Arbeitsplatz und Jahr", ist die Strafe pro rata verwirkt, wenn die Anzahl der besetzten Arbeitsplätze in einem Monat die zugesagte Anzahl unterschreitet.*)

IBRRS 2003, 1612

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2003 - 2 Ss Owi 37/03
1. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Genehmigung des Arbeitsamtes erfordert die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt. In diesem Sinne sind Gefälligkeitsverhältnisse nicht als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren.*)
2. Bei Hilfeleistungen, die zu Gunsten von Verwandten erbracht werden, kann es sich um entgeltliche Beschäftigungen oder aber Tätigkeiten handeln, die auf Grund familiärer Pflichten oder reiner Gefälligkeit erbracht werden. Die Abgrenzung ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Dabei sind der Umfang der Tätigkeit, die Höhe der gewährten Leistungen sowie ihr Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2003, 1579

BGH, Urteil vom 14.05.2003 - IV ZR 72/02
Die Sonderregelung des § 105b VBLS für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, hält der Inhaltskontrolle stand.*)

IBRRS 2003, 1578

BGH, Urteil vom 14.05.2003 - IV ZR 50/02
Die Sonderregelung des § 105b VBLS für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, hält der Inhaltskontrolle stand.*)

IBRRS 2003, 1576

BGH, Urteil vom 14.05.2003 - IV ZR 76/02
§ 105a VBLS enthält eine eng begrenzte Übergangsregelung, die einer über den Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist.*)

IBRRS 2003, 1430

BGH, Urteil vom 18.03.2003 - X ZR 19/01
a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.*)
b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.*)

IBRRS 2003, 1401

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2002 - 5 Ss OWi 332/02
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kriterien, mit Hilfe derer die Tätigkeiten eines handwerklichen Berufs (Eintragung in die Handwerksrolle) von denen eines Einzelhandelskaufmanns, des Minderhandwerks und von Hilfsbetrieben abgegrenzt werden.*)

IBRRS 2003, 1346

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 10 AZR 175/02
Zur Auslegung der Begriffe "Armierungsarbeiten" bzw. "Beton- und Stahlbetonarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

IBRRS 2003, 1261

BAG, Urteil vom 25.06.2002 - 9 AZR 439/01
1. § 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Slowakischen Republik haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.*)
2. Die Herausnahme der Gruppe der Angestellten aus dem tarifvertraglich geregelten Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.*)
3. Das Revisionsgericht kann eine Widerklage als zugelassen behandeln, wenn das Berufungsgericht den Begriff Sachdienlichkeit verkannt hat.*)
IBRRS 2003, 1227

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2003 - 1 Ss OWi 308/02
Zum vorsätzlichen Verstoß gegen § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit.*)

IBRRS 2003, 1204

BGH, Urteil vom 10.04.2003 - III ZR 196/02
Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff HGB sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.*)

IBRRS 2003, 1046

BAG, Urteil vom 23.10.2002 - 10 AZR 225/02
1. § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 des TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 (VTV) betrifft Trocken- und Montagebauarbeiten, zu denen auch die Montage mobiler Bürotrennwandsysteme gehört.*)
2. Unerheblich ist, ob eine feste Verbindung der eingebauten Fertigbauteile mit dem Bauwerk hergestellt wird. Der Tarifvertrag fordert keine untrennbare feste Verbindung mit dem Bauwerk. Sowohl bei Trocken- und Montagebauarbeiten, bei Fertigbauarbeiten, als auch bei Fassadenbau- und Zimmererarbeiten ist es denkbar, daß hergestellte und angebrachte Bauwerksteile bei sachgemäßer Demontage spurlos wieder entfernt werden können.*)

IBRRS 2003, 1044

BAG, Urteil vom 12.12.2002 - 8 AZR 94/02
Ein Haftungsausschluß auf Grund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII kommt nur in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend erfolgt.*)

IBRRS 2003, 0968

BGH, Urteil vom 20.03.2003 - III ZR 305/01
Beiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen eine Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet.*)

IBRRS 2003, 0949

BGH, Beschluss vom 12.02.2003 - 5 StR 165/02
a) Zu den Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zum Werkvertrag.*)
b) Macht der Arbeitgeber gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle falsche Angaben über die Verhältnisse seiner Arbeitnehmer, so begeht er einen Betrug nach § 263 StGB; eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB tritt dahinter zurück.*)

IBRRS 2003, 0851

BGH, Beschluss vom 21.03.2000 - 4 StR 287/99
Eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG ist unzulässig, wenn der Gesetzgeber den Inhalt einer zunächst unterschiedlich ausgelegten Vorschrift durch einen neuen Gesetzgebungsakt klargestellt hat.*)

IBRRS 2003, 0817

BGH, Urteil vom 11.02.2003 - VI ZR 34/02
Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfaßt hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten Schulunfall muß sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, daß bei dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.*)

IBRRS 2003, 0749

OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2002 - 4 U 91/02
1. Die Haftungsfreistellung aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfasst damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH VersR 2001, 336 f.).*)
2. Das Haftungsprivileg in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt nicht voraus, dass die Verletzung unmittelbar bei Ausübung der Tätigkeit eintritt, die in der oben beschriebenen Weise von den Beschäftigten zusammenwirkend ausgeübt wird. Es reicht - so auch der Wortlaut der Vorschrift - aus, dass die Schädigung bei einer betrieblichen Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte aufgetreten ist. Jedenfalls aber in den Fällen, in denen die betriebliche Tätigkeit noch in einem engen zeitlichen, örtlichen und auch sachlichen Zusammenhang steht mit der gemeinsamen Tätigkeit der Versicherten, greift das Haftungsprivileg nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII ein.*)

IBRRS 2003, 0710

BGH, Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 254/00
a) Das Mitglied des Vorstandes eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist für die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden, ihm günstigeren Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf ratierliche Kürzung) darlegungs- und beweispflichtig.*)
b) Eine solche vom "Mindestschutz" des BetrAVG zugunsten des Dienstverpflichteten abweichende Vereinbarung unterliegt grundsätzlich keinen erhöhten formalen Anforderungen und muß daher nicht "ausdrücklich" getroffen werden.*)
c) Zur Berücksichtigung des Inhalts der Vertragsverhandlungen bei der Auslegung einer individuell ausgehandelten, an das Beamtenversorgungsrecht angelehnten Versorgungsregelung im Dienstvertrag des Vorstandes eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.*)

IBRRS 2003, 0613

BGH, Urteil vom 21.01.2003 - X ZR 261/01
1. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbständigen Werkunternehmers insbesondere durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat und in diese eingegliedert ist, weil er hinsichtlich Ort, Zeit und Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Hingegen ist nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
2. Für die rechtliche Einordnung eines konkreten Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Die Vertragschließenden können die zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als auch aus dessen praktischer Durchführung ergeben. Widersprechen beide einander, so ist die tatsächliche Handhabung maßgebend, weil sich aus ihr am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben.

IBRRS 2003, 0506

LAG Berlin, Urteil vom 26.11.2002 - 3 Sa 1530/02
1. Der Arbeitgeber kann nach § 242 BGB daran gehindert sein, sich gegenüber dem ausländischen Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung geltend macht, auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags wegen vereinbarter Schwarzarbeit und fehlender Arbeitserlaubnis zu berufen. Der Arbeitsvertrag ist unter diesen Voraussetzungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien so zu behandeln, als wäre er wirksam.*)
2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Schwarzgeldabrede als Nettolohnvereinbarung angesehen werden.*)
3. Zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG.*)
