Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
628 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 2844LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
1. Auch im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung scheidet eine Haftungsminderung nicht grundsätzlich aus.*)
2. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung eine Haftungsminderung vorzunehmen ist, richtig sich nach den Umständen des Einzelfalles.*)
VolltextIBRRS 2014, 2363
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2014 - 5 U 316/14
1. Die Behauptung des Arbeitnehmers, der Kündigungsschutzprozess wäre zu seinen Gunsten entschieden worden, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht zu dem tatsächlich abgeschlossenen Minimalvergleich geraten hätte, ist im Regressprozess gegen den Anwalt unerheblich, wenn sich Inhalt und finanzielle Folgen eines Urteils über die Kündigungsschutzklage nicht feststellen lassen. Beweisbelastet ist der Arbeitnehmer.*)
2. Auch die Behauptung, bei frühzeitiger Aufnahme des insolvenzbedingt unterbrochenen Kündigungsschutzprozesses wäre ein höherer Vergleichsbetrag erzielbar gewesen, muss im Regressprozess gegen den Anwalt der Arbeitnehmer beweisen.*)
3. Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 54 Abs. 5 Satz 3 ArbGG bleibt die Zeitspanne unberücksichtigt, in der der Kündigungsschutzprozess bereits vor der Güteverhandlung insolvenzbedingt gemäß § 240 ZPO unterbrochen war.*)
VolltextIBRRS 2014, 2060
BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - XII ZB 658/10
1. Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG.*)
2. Bei der Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587 g BGB sind die von dem Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auch im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des am 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - IBRRS 2011, 1193).*)
VolltextIBRRS 2014, 2112
BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 120/14
1. Im Verfahren betreffend die erstmalige Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche - einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung - unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650).*)
2. Eine Betreuung kann in diesen Fällen nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auch ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen vom Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen überzeugt ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 2209
BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 219/13
1. Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 Euro für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zu befinden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24).*)
2. Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gemäß § 39 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100).*)
VolltextIBRRS 2014, 1953
SG Koblenz, Urteil vom 08.04.2014 - S 9 AL 156/12
1. Ein Anspruch auf Zahlung von Schlechtwettergeld scheidet bereits dann aus, wenn der Arbeitsausfall auf einer Baustelle im Ausland eintritt.
2. Unter Berücksichtigung des für die Sozialversicherung entwickelten Territorialitätsbegriffes, kann Wintergeld nach dieser Vorschrift nur bezüglich innerhalb der Grenzen der BRD verrichteter Arbeiten gewährt werden.
3. Zumindest bedürfte es einer konkreten Kennzeichnung derjenigen Auslandsgebiete, die einbezogen werden sollen.
VolltextIBRRS 2014, 1926
LSG Bayern, Beschluss vom 01.07.2009 - L 9 AL 109/09 B ER
Grenzgänger im EU-Ausland haben Anspruch auf Zahlung von Schlechtwettergeld (Saison-Kurzarbeitergeld).
VolltextIBRRS 2014, 1939
BGH, Urteil vom 28.05.2014 - IV ZR 361/12
1. Die Pflicht, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung (AltZertG a.F.) Vertragskosten jeweils in Euro gesondert auszuweisen, entfällt bei objektiver Unmöglichkeit der Angabe fester Euro-Beträge - hier: infolge prozentualer Berechnung der Kosten einer nach dem AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung - nicht ersatzlos. Der Anbieter ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seine Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen zu erläutern.*)
2. Ein vertraglich garantierter Rechnungszinssatz ist auch dann eine "bestimmte Verzinsung" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F., wenn dem Vertragspartner eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zugesagt wird.*)
3. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 AltZertG a.F. untersagt die zusätzliche Aufnahme einer an den Vorgaben des § 154 VVG ausgerichteten Modellrechnung in ein Produktinformationsblatt nicht.*)
VolltextIBRRS 2014, 1589
SG Landshut, Urteil vom 10.02.2014 - S 13 R 5051/12
1. In Tätigkeitsbereichen (hier: Fliesenverlegearbeiten), in denen bei Beauftragung einer Fremdfirma regelmäßig ein Werkvertrag geschlossen wird, hat das Fehlen einer Vereinbarung über ein zu erbringendes Werk Indizcharakter für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.*)
2. Wird in einem solchen Bereich dennoch lediglich die eigene Arbeitskraft geschuldet, so kann auch vor dem Hintergrund einer Freelancer Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R eine selbständige Tätigkeit nur dann vorliegen, wenn die sonstigen Umstände eindeutig gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1823
BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12
Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG verlangen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1596
BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.*)
2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.*)
VolltextIBRRS 2014, 1595
BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 540/13
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652).*)
2. Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel.*)
VolltextIBRRS 2014, 1819
BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 258/13
a) Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind.*)
b) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281).*)
c) Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberücksichtigt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182).*)
d) Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre; während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kommt dies aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige als Rentner selbst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht.*)
VolltextIBRRS 2014, 1411
BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R
1. Der Bestandsschutz für Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, wirkt in der Folgezeit nicht umfassend personenbezogen fort, sondern ist auf die konkrete Beschäftigung beschränkt.*)
2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.*)
VolltextIBRRS 2014, 1247
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2013 - L 1 KR 125/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1313
BGH, Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13
a) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.*)
b) Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.*)
VolltextIBRRS 2014, 0943
BGH, Urteil vom 18.02.2014 - VI ZR 51/13
Von den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen zu fordern. Die mangelnde Kenntnis ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand.*)
VolltextIBRRS 2014, 0917
BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 454/12
Eine Hemmung der Verjährung nach § 213 BGB setzt nicht die Identität des Streitgegenstands voraus. Erforderlich ist aber, dass der Anspruchsgrund im Kern identisch ist. Ein bloßer wirtschaftlicher oder funktioneller Zusammenhang genügt nicht.*)
VolltextIBRRS 2014, 1092
BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - XII ZB 607/12
a) Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559).*)
b) Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.*)
VolltextIBRRS 2014, 1035
BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 93/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1012
BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 632/12
Zum Umfang tatrichterlicher Ermittlungen bei der Prüfung, ob die Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.*)
VolltextIBRRS 2014, 1011
BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 185/12
a) Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen.*)
b) Dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland stammt und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe.*)
c) Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 XII ZB 39/11 FamRZ 2013, 1378).*)
VolltextIBRRS 2014, 0806
BGH, Urteil vom 06.02.2014 - III ZR 187/13
1. Zur Auslegung einer heimvertraglichen Regelung, in der hinsichtlich der von dem Heimträger zu berechnenden Leistungsentgelte auf Regelungen verwiesen wird, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern in der Pflegesatzkommission vereinbart sind.*)
2. Eine heimvertragliche Regelung, in der die Reduzierung des Heimentgelts bei Heimbewohnern mit Sondenernährung auf rund ein Drittel des Verpflegungsanteils des Heimentgelts festgelegt wird, ist angemessen im Sinne von § 87 Satz 2 SGB XI, § 5 Abs. 7 HeimG a.F. und § 5 Abs. 2 WTG NRW (Fortführung von ZR 172/07, NJW 2008, 653).*)
VolltextIBRRS 2014, 1031
BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - VI ZR 340/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1029
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 95/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0698
BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0606
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 552/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0603
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 534/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0602
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 533/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0601
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 550/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0595
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 526/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0588
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 524/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0587
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 551/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0585
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 528/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0361
AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2013 - 55 C 1054/13
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Vertrag über die Überlassung einer Werkdienstwohnung sind auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen, wenn die streitigen Ansprüche erst nach Beendigung des Arbeitsvertrags fällig und verfolgt werden, aber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstandene Pflichten (hier auf Nachzahlung von Heizkosten) betreffen.
VolltextIBRRS 2014, 0325
OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2013 - 12 U 95/13
1. Die in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG gesetzlich definierte Zusage einer betrieblichen Altersversorgung umfasst auch Versorgungszusagen, die Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen vorsehen.*)
2. Die aus einer solchen Versorgungszusage erworbene Anwartschaft bleibt nach Maßgabe der §§ 1b Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG im Falle des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis erhalten.*)
3. Die Berechnung der Versorgung ist, wenn die Versorgungszusage keine Regelungen enthält, nach Maßgabe der Grundsätze des Betriebsrentenrechts vorzunehmen.*)
4. Wird die Versorgungszusage nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vorzeitig in Anspruch genommen, ist zu ermitteln, welche Leistung bei Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze verdient worden wäre („Als-ob-Leistung“). Für diese fiktive Berechnung sind gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG die Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen fortzuschreiben, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten.*)
5. Die so ermittelte Vollrente ist sodann im Verhältnis zu der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (Quotierung oder „ratierliche Kürzung“). Wenn und soweit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgung in der Versorgungsregelung Rechnung getragen wird, findet eine weitere Kürzung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Betriebstreue nicht statt. Eine solche abschließende Regelung enthält § 14 Abs. 3 BeamtVG.*)
VolltextIBRRS 2014, 0324
AG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2013 - 55 C 1054/13
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Vertrag über die Überlassung einer Werkdienstwohnung sind auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen, wenn die streitigen Ansprüche erst nach Beendigung des Arbeitsvertrags fällig und verfolgt werden, aber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstandene Pflichten (hier auf Nachzahlung von Heizkosten) betreffen.
VolltextIBRRS 2014, 0236
BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 151/13
1. Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht vergleichbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013 XII ZB 10/13 [...]).*)
2. Die Bewilligung der nach dem Gesetz geschuldeten Vergütung stellt keinen (rechtswidrigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.*)
VolltextIBRRS 2014, 0120
BGH, Beschluss vom 24.09.2013 - II ZR 396/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0009
EuGH, Urteil vom 14.09.2000 - Rs. C-343/98
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie auf einen Fall Anwendung finden kann, in dem eine Stelle, die öffentliche Telekommunikationsdienste betreibt und von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten Einrichtung verwaltet wird, aufgrund von Entscheidungen staatlicher Stellen entgeltlich in Form einer Verwaltungskonzession auf eine privatrechtliche Gesellschaft übergeht, die von einer anderen öffentlichen Einrichtung gegründet worden ist, die alle Aktien dieser Gesellschaft hält. Die durch einen solchen Übergang betroffenen Personen müssen jedoch ursprünglich als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt gewesen sein.*)
2. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Erwerber bei der Berechnung von finanziellen Ansprüchen, die bei ihm an das Dienstalter der Arbeitnehmer geknüpft sind, wie von Abfindungen bei Vertragsende oder Lohnerhöhungen, alle von dem übergegangenen Personal sowohl in seinem Dienst als auch im Dienst des Veräußerers geleisteten Jahre insoweit zu berücksichtigen hat, als diese Verpflichtung sich aus dem Arbeitsverhältnis zwischen diesem Personal und dem Veräußerer ergab, und gemäß den im Rahmen dieses Verhältnisses vereinbarten Modalitäten. Die Richtlinie verwehrt dem Erwerber jedoch nicht, die Bedingungen dieses Arbeitsverhältnisses insoweit zu ändern, als das nationale Recht eine solche Änderung unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässt.*)
VolltextOnline seit 2013
IBRRS 2013, 4873ArbG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2013 - 7 BV 2/12
Ein Arbeitgeber hat den Betriebsrat drei Wochen vor dem Beginn eines Einsatzes und, soweit dies wegen fehlender Kenntnis nicht möglich ist, unverzüglich ab Kenntnis eines Einsatzes von Personen, die als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- oder Dienstleistungsverträgen mit Dritten im Aufgabenbereich des Arbeitgebers tätig werden zu unterrichten.*)
VolltextIBRRS 2013, 4647
EuGH, Urteil vom 13.09.2011 - Rs. C-447/09
1. Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über Ermächtigungsvorschriften den Sozialpartnern gestatten können, Maßnahmen im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen, vorausgesetzt, diese Ermächtigungsvorschriften sind hinreichend genau, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie genannten Anforderungen beachten. Eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, ist keine Maßnahme, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 notwendig ist.*)
2. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Altersgrenze, ab der Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen.*)
3. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 4285
BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 Euro findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2013, 4151
BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R
Vom Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann abgewichen werden, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung angezeigt ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 4131
BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R
Allein ein Zahlungsanspruch aus einem abgeschlossenen Untermietvertrag führt noch nicht zu einer Änderung des Bedarfs für Unterkunft beim untervermietenden Leistungsberechtigten; dieser muss vielmehr über die entsprechenden Mittel tatsächlich verfügen können.*)
VolltextIBRRS 2013, 3835
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2013 - L 11 KR 1396/12
Die Tätigkeit als Fachplaner und Fachbauleiter Elektrotechnik ist nicht als abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu werten, wenn nach dem Gesamtbild der konkreten, rechtlich relevanten Umstände keine Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2013, 3698
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 552/12
Der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung ist nicht zu verzinsen (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 und vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773).*)
VolltextIBRRS 2013, 3696
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 211/13
Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG.*)
VolltextIBRRS 2013, 3674
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 223/13
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10 FamRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht.*)
VolltextIBRRS 2013, 3666
BGH, Urteil vom 13.08.2013 - VI ZR 389/12
1. Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.*)
2. Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts.*)
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