Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1683 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 2249BFH, Urteil vom 06.12.2017 - IX R 4/17
1. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.*)
2. Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2248
BFH, Urteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16
Der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 2152
BFH, Urteil vom 06.02.2018 - IX R 14/17
1. Bezieht sich ein Mietspiegel nicht auf möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen, ist für die Möblierung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG ein Zuschlag zu berücksichtigen, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnungen hierfür ein Zuschlag ermitteln lässt.*)
2. Ein solcher Möblierungszuschlag kann nicht aus dem Monatsbetrag der linearen AfA für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden. Der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.*)
VolltextIBRRS 2018, 2124
BFH, Urteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16
Der Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2018, 2123
BFH, Urteil vom 29.11.2017 - II R 52/15
1. Verzichtet das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt.*)
2. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt.*)
VolltextIBRRS 2018, 1940
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2018 - 4 K 2095/16
1. Es können mehrere Personen auf der Veräußererseite als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten können.
2. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks bedarf es dabei aber zumindest auf Seiten der handelnden Personen Absprachen, die auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch des Architekten- und Bauvertrages ausgerichtet sind.
VolltextIBRRS 2018, 1853
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)
VolltextIBRRS 2018, 1838
BFH, Urteil vom 01.03.2018 - V R 18/17
Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.*)
VolltextIBRRS 2018, 1817
BFH, Urteil vom 08.11.2017 - IX R 25/15
1. Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks.*)
2. Die "Anschaffung" eines Erbbaurechts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt.*)
3. Zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück unentgeltlich bestellten Erbbaurecht besteht keine --auch keine partielle-- Identität i.S. der Rechtsprechung zum Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefrist veräußertem Wirtschaftsgut.*)
VolltextIBRRS 2018, 1759
BFH, Urteil vom 06.12.2017 - II R 55/15
Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i.S.v. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.*)
VolltextIBRRS 2018, 1631
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2017 - 29 U 182/16
1. Gehen ein Bauträger und ein Bauunternehmer bei Vertragsschluss - unzutreffend - von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers aus und vereinbaren deshalb eine Nettovergütung, hat der Bauunternehmer Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe der angefallenen Umsatzsteuer.
2. In einem solchen Fall kann der Bauträger nicht schutzwürdig auf einen steuerrechtlichen Zufallsgewinn vertrauen.
VolltextIBRRS 2018, 1639
LG Aurich, Urteil vom 26.04.2018 - 2 O 37/18
1. Verpflichtet ein Kaufvertrag den Käufer zur Zahlung der Grunderwerbssteuer und setzt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest, ist der Anspruch des Verkäufers, die nun der Höhe nach feststehende Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu zahlen und ihn damit im Außenverhältnis von seiner gesamtschuldnerischen Haftung freizustellen, fällig.
2. Hat der Verkäufer den Käufer mehrfach persönlich aufgefordert, die Grunderwerbssteuer zu begleichen und zahlt der Käufer nur geringe Teilbeträge auf die Steuerschuld, darf der Verkäufer einen Rechtsanwalt einschalten und diese Rechtsverfolgungskosten erstattet verlangen.
VolltextIBRRS 2018, 1284
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2018 - 10 U 144/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger in Übereinstimmung mit Abschnitt 182a der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 und mit der Praxis der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass der Bauträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und dementsprechend der Bauträger die Umsatzsteuer auf den bezahlten Werklohn abzuführen hat, und hat der Bauunternehmer dem Bauträger deshalb den Werklohn ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, kann der Bauunternehmer im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49), gem. § 313 BGB die Anpassung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Bauträger dem Bauunternehmer (auch) die Umsatzsteuer schuldet (im Anschluss an BFH, IBR 2017, 350).*)
2. Das Risiko der Änderung der finanzbehördlichen Praxis aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fällt nicht in die Sphäre des Bauunternehmers. Auch die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 19 UStG in der Fassung vom 25.07.2014 (eingefügt durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 25.07.2014, BGBl. 2014 I 1266) enthält keine gesetzgeberische Zuweisung des Risikos auf den leistenden Bauunternehmer.*)
3. Im Rechtsstreit kann direkt auf die angepasste Leistung geklagt werden.*)
4. Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs gem. § 313 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört die Kenntnis, dass nicht der Bauträger, sondern der Bauunternehmer gegenüber den Finanzbehörden Schuldner der Umsatzsteuer für seine Werklohnforderung ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 1279
BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
1. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.*)
2. Ermöglichen Bewertungsregeln ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung. Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht.*)
3. Das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 führt bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen, die jedenfalls seit dem Jahr 2002 weder durch den vermiedenen Aufwand neuer Hauptfeststellungen noch durch geringe Höhe der individuellen Steuerlast noch durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sind.*)
VolltextIBRRS 2018, 1053
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.03.2018 - 8 U 80/17
1. Wird der Bauunternehmer gemäß § 27 Abs. 19 UStG aufgrund der Änderung der Verwaltungspraxis nachträglich zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen, liegt darin eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Bauvertrags.*)
2. Resultiert die Verpflichtung des Bauunternehmens zur Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend § 27 Abs. 19 UStG daraus, dass der ursprüngliche Umsatzsteuerschuldner die Erstattung der von ihm aufgrund der früheren Verwaltungspraxis entrichteten Umsatzsteuer gefordert hat, so steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil ihm das Festhalten am ursprünglichen Bauvertrag nicht zumutbar ist. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kommt hingegen nicht in Betracht, da die vertragliche Regelung insoweit keine Lücke aufweist (entgegen OLG Köln, IBR 2017, 351).*)
3. Der Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags steht in der Insolvenz des Bauunternehmers auch dem Insolvenzverwalter zu, solange Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können.*)
VolltextIBRRS 2018, 1034
BFH, Urteil vom 06.12.2017 - II R 26/15
Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 1029
BFH, Urteil vom 30.11.2017 - IV R 22/15
1. Wird ein betriebliches Grundstück durch eine Grundschuld belastet oder wird eine eingetragene Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten, kann die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb veranlasst worden ist.*)
2. Die betriebliche Veranlassung der Grundschuldbestellung ist bei einer Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt auf deren Betrieb bezogen zu prüfen.*)
3. Die Einräumung einer Grundschuld auf Grund einer konzernrechtlichen Verpflichtung ist dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.*)
IBRRS 2018, 1024
BFH, Urteil vom 11.10.2017 - IX R 10/17
Nachträgliche Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die der Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nicht als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Immobilie vor dem 01.01.1999 veräußert worden ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 1026
VG Würzburg, Urteil vom 06.11.2017 - W 8 K 16.457
1. Ein Eigentümer, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer zu entrichten (hier: Grundsteuer), kann durch Duldungsbescheid verpflichtet werden, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.
2. Für eine wirksame Unterbrechung der Verjährung ist ausreichend, wenn sich aus der jeweiligen Unterbrechungshandlung der - für den zahlungspflichtigen Steuerschuldner erkennbare Wille - der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese auch in Zukunft durchzusetzen zu wollen.
3. Der Steuergläubiger ist nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen aktiv über Grundsteuerrückstände des Voreigentümers oder über vergebliche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.
IBRRS 2018, 0984
BFH, Urteil vom 24.10.2017 - II R 40/15
1. Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.*)
2. Ist im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten durch Abschläge zu berücksichtigen sein. Aus dem Gutachten muss sich jedoch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken.*)
3. Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.*)
VolltextIBRRS 2018, 0973
BFH, Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15
Der Veräußerer schuldet in den Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer in voller Höhe auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 0792
BFH, Urteil vom 23.08.2017 - X R 7/15
1. Die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke ist dann als Zählobjekt der sog. Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet hat (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20.04.2006 - III R 1/05).*)
2. Hinsichtlich der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze kommt die Einbeziehung einer dem Ehegatten geschenkten Eigentumswohnung dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige --bevor er den Schenkungsentschluss fasst-- die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.09.2002 - X R 183/96).*)
VolltextIBRRS 2018, 0730
FG Köln, Urteil vom 01.12.2017 - 3 K 625/17
Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen.
VolltextIBRRS 2018, 0306
BFH, Beschluss vom 27.11.2017 - IX B 144/16
1. Ob bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie der Bodenwert und Gebäudewert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.*)
2. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens ist vom FG zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0247
BFH, Beschluss vom 15.12.2017 - IX B 130/17
Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.
VolltextIBRRS 2018, 0174
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2017 - 7 K 7252/15
Ernsthafte und nachhaltige Bemühungen liegen nicht vor, wenn die Wohnung nach den für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen ohne finanzielle Gegenleistung für einen familienangehörenden Wunschmieter freigehalten wurde und keine nachgewiesenen Bemühungen entfaltet wurden, um die Wohnung am Markt anzubieten.
VolltextIBRRS 2018, 0116
LG Heilbronn, Urteil vom 18.12.2017 - 6 O 344/17
Die Verjährungfrist des Anspruch des Unternehmers gegen den Bauträger auf Anpassung des Werkvertrags durch Erhöhung der Vergütung um die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer, die der Bauträger in den Jahren 2011 bis 2013 gemäß § 13b UStG zu Unrecht an das Finanzamt entrichten musste, begann mit dem Schluß des Jahres 2013 zu laufen, da mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. 08.2013 - V R 37/10, höchstrichterlich geklärt war, dass der Unternehmer und nicht der Bauträger der Umsatzsteuerschuldner ist. Alle anspruchsbegründenden Umstände für das Anpassungsverlangen waren dem Unternehmer ab da bekannt*).
VolltextIBRRS 2018, 0388
BFH, Urteil vom 17.05.2017 - II R 35/15
1. Ein Gesellschafter ist neu i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er verliert grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter erst mit Ablauf von fünf Jahren.*)
2. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfasst auch die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters.*)
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4146BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 60/16
1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992 - Rs. C-163/91 der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL?*)
2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung in Ferienunterkünften im Sinne von Art. 98 Abs. 2 MwStSyStRL in Verbindung mit Anhang III Nummer 12 unterliegen?*)
VolltextIBRRS 2017, 4095
BFH, Urteil vom 17.05.2017 - II R 7/15
Beim Erwerb weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach § 3 Abs. 7b Satz 2 i.V.m. Abs. 7a AusglLeistG gegen Zahlung eines Kaufpreisaufschlags führt die nur wertmäßige Zuordnung eines Teils des bereits für andere Flächen entrichteten Kaufpreises zu den neuen Flächen nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.*)
VolltextIBRRS 2017, 4094
BFH, Urteil vom 27.09.2017 - II R 13/15
1. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden.*)
2. Ein Grundstück, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und das ausschließlich ihr zuzurechnen ist, ist auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn es mit einem Erbbaurecht zugunsten eines privaten Rechtsträgers belastet ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 3922
BFH, Urteil vom 25.01.2017 - X R 59/14
1. Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird (Bestätigung der BFH-Urteile vom 02.09.1992 - XI R 26/91, und vom 12.06.1996 - XI R 56, 57/95; in Abgrenzung zur Rechtsprechung zur Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, vgl. BFH-Urteile vom 26.02.1987 - IV R 325/84, und vom 07.04.2016 - IV R 38/13).
2. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 3938
BFH, Urteil vom 27.09.2017 - XI R 15/15
Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u. a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.*)
VolltextIBRRS 2017, 3910
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2017 - 7 K 471/17
1. Die Grunderwerbssteuerbefreiung ist sowohl wegen der den Tatbestand einer Anteilsvereinigung erfüllenden Anteilsübertragung als auch wegen der vorhergehenden Anteilsübertragungen zu gewähren, wenn Anteile in vollem Umfang oder teilweise unentgeltlich übertragen wurden.
2. Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als ein Grundstück bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Anteilsübertragung der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen war.
3. Für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer durch den ausschließenden Vorrang der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt es gerade nicht auf die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer und deren tatsächliche Höhe an.
VolltextIBRRS 2017, 3921
BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 26/16
Überträgt der Steuerpflichtige einen fremd finanzierten Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft und verzichtet das Kreditinstitut im Gegenzug teilweise auf die Rückzahlung des restlichen Darlehens, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3550
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2017 - 15 K 2669/15
1. Ob die Einkommensteuer vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit oder aber vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter geschuldet wird, hängt von der Rechtsform des Schuldners ab.
2. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks im Vermögen einer Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, ob vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Gesellschafters bzw. -gemeinschafters angeordnet, hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuerentrichtungspflicht des Insolvenzverwalters.
3. Bei der Zwangsverwaltung über das Grundvermögen (allein) des Schuldners selbst hat indes nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Zwangsverwalter die Einkommensteuer zu entrichten; ihm gegenüber ist die Steuer festzusetzen.
VolltextIBRRS 2017, 3747
BFH, Urteil vom 11.07.2017 - IX R 42/15
1. Steht eine Wohnung nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind die hierauf getätigten Aufwendungen solange noch als Werbungskosten abziehbar, wie der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
2. Die Absicht zur Einkunftserzielung besteht solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben -z.B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet.
VolltextIBRRS 2017, 3636
OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2017 - 18 W 54/17
Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 AO reicht es aus, wenn das Ersuchen der Finanzbehörde um Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch am letzten Tag der Frist per Telefax bei dem Amtsgericht eingeht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört. Das nicht formgerechte Ersuchen stellt kein vollstreckungsrechtliches, sondern nur ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis dar, das auch nach Ablauf der Vollziehungsfrist beseitigt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 3566
BFH, Urteil vom 27.06.2017 - IX R 37/16
1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.*)
2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs - voll auszufüllen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3474
BFH, Urteil vom 05.04.2017 - X R 6/15
1. Auch ein gewerblicher Grundstückshandel setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus.*)
2. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nachträglich entfallen.*)
3. Obliegt es dem gewerblichen Händler zu bebauender Grundstücke, mit Rücksicht auf eine längere Verlustphase Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen, so hat er geänderte konkrete Nutzungskonzepte zu entwickeln und zu verfolgen.*)
4. Die Hoffnung auf einen Veräußerungsgewinn jenseits einer Haltefrist von zehn Jahren ist regelmäßig privater Natur.*)
5. Wird der Betrieb weder umstrukturiert noch aufgegeben, kommt es zum Strukturwandel zur Liebhaberei.*)
VolltextIBRRS 2017, 3467
BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 59/16
Beim Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche eines Gebäudes muss die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 3395
BFH, Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15
1. Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie (auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlässt, berechtigt, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist.*)
2. Bei einer defizitären Leistungstätigkeit von Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG grundsätzlich nicht (entsprechend) anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2017, 3337
BFH, Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 15/15
Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 EUR.*)
VolltextIBRRS 2017, 3302
BFH, Urteil vom 09.05.2017 - IX R 6/16
Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 3174
VG Magdeburg, Urteil vom 13.02.2017 - 3 A 164/16
In Ausgaben für die Behebung von Hochwasserschäden an gewerblich vermieteten Immobilien entstandene Schäden sind enthaltene Mehrwertsteuerbeträge wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers nicht zuwendungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2017, 3106
FG Münster, Urteil vom 07.06.2017 - 8 K 2338/14
1. Beim Übergang von Vermögen auf eine Stiftung können auch andere Motivationen als eine Freigebigkeit gegeben sein.
2. Fehlt das Merkmal der Freigebigkeit, liegt keine von der Grunderwerbssteuer befreite Schenkung vor.
3. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermögensübergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden oder durch Zustiftung erfolgt.
VolltextIBRRS 2017, 3116
BFH, Urteil vom 27.07.2016 - I R 8/15
1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.11.2004 - I R 56/03). Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.*)
2. Da sich der vorzunehmende Fremdvergleich (nur) auf das dem Gesellschafter konkret vermietete (Teil-) Grundstück bezieht, ist es unerheblich, ob dem Gesellschafter das Grundstück vollständig oder nur teilweise überlassen wird; auch kommt es nicht darauf an, ob die eigenbetriebliche Nutzung der Immobilie überwiegt.*)
VolltextIBRRS 2017, 3099
FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2017 - 2 K 184/15
1. Bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind, nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet; bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahingehend würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.*)
2. Die zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO führenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bzw. für die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen können sich auch aus Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben; Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 3098
FG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2017 - 5 K 210/15
Die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.*)
VolltextIBRRS 2017, 3084
LG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2017 - 1 O 110/17
1. Die Frage, ob ein Darlehensnehmer bei der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage als Verbraucher oder Unternehmer handelt, ist unabhängig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung zu beantworten (Anschluss OLG Stuttgart, IBR 2010, 1245 - nur online).*)
2. Ausschlaggebendes Kriterium für die für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (Anschluss BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032 = IMRRS 2001, 0014).*)
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