Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1693 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 1279BFH, Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101/22
1. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen.*)
2. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 1180
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19
1. Die Veräußerung einer Eigentumswohnung, die unentgeltlich der Mutter des Steuerpflichtigen überlassen war, ist nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen, da die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
2. Es ist zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, eventuell auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren.
VolltextIBRRS 2023, 0653
LG Köln, Urteil vom 28.11.2022 - 15 O 288/22
1. Bei Verträgen mit Unternehmern genügt es zur Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der andere Teil ihrer Geltung nicht widerspricht.
2. Die Verweisung muss die AGB eindeutig bezeichnen, so dass der andere Teil sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die AGB per Hyperlink abrufbar sind, so dass sich der Vertragspartner mit einem einfachen Klick Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen kann.
3. Sog. Preisnebenabreden, wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen, die sich mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen das dispositive Gesetzesrecht treten kann, unterliegen der Inhaltskontrolle.
4. Eine Regelung, wonach sich der Mietzins bei ausbleibender Vorauszahlung von 13 auf 38 Euro pro Gast und Nacht erhöht, ist eine solche Preisnebenabrede. Sie regelt nicht unmittelbar die Vergütung, sondern die Folgen einer verspäteten Zahlung. Der Sache nach handelt es sich bei dieser Rabattverfallklausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Vereinbarung einer Vertragsstrafe.
5. Solche Klauseln unterliegen jedenfalls dann als Vertragsstrafenregelungen der Inhaltskontrolle, wenn der rabattierte Preis kein Sonderpreis ist, sondern der von den Parteien gewollte Normalpreis, der für den Fall der verspäteten Zahlung zu erbringende Preis hingegen ein nur zum Zwecke der Abschreckung in den Vertrag aufgenommener "Mondpreis", der keinen Bezug mehr zu marktüblichen Preisen hat.
6. Im Gewerberaummietrecht ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vertragsstrafen - auch in AGB - auszugehen.
7. Dennoch kann eine Vertragsstrafe gegenüber Unternehmern unangemessen benachteiligend sein, etwa wenn sie unverhältnismäßig hoch ist.
8. Eine Vertragsstrafe ist unverhältnismäßig, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht. Die Höhe darf nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden stehen, der durch das sanktionierte Verhalten des Vertragspartners ausgelöst wird.
9. Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen.
10. Die Klausel ist zudem deshalb unwirksam, weil sie nicht an einen "Verzug" des Schuldners anknüpft, der nach § 286 Abs. 4 BGB ein Verschulden voraussetzt. Ausreichend ist eine objektiv nicht pünktliche Vorauszahlung, so dass selbst der schuldlos verspätetet zahlende Kunde einer Verdreifachung des Preises ausgesetzt sein soll.
VolltextIBRRS 2023, 0610
BFH, Urteil vom 26.10.2022 - VI R 25/20
Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen.*)
VolltextIBRRS 2023, 0504
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2022 - 7 K 7031/19
1. Bei Dauerschuldverhältnissen kann sich eine Rechnung auch aus verschiedenen Elementen zusammensetzen (Miet- oder Pachtvertrag und monatliche Kontoauszüge oder andere Zahlungsbelege), wobei sich ein Teil der Rechnungsbestandteile wie Leistungsgegenstand, leistender Unternehmer und Leistungsempfänger und - bis auf Weiteres - monatliches Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatz aus dem Vertrag ergeben und der konkrete Leistungszeitraum aus dem jeweiligen Kontoauszug ersichtlich ist.
2.Eine Rechnung iSv § 14c UStG ist ein Dokument, das wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Dabei muss es sich nicht um eine Rechnung iSd § 14 UStG handeln, die alle Ordnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt. Ausreichend ist, dass das Dokument den Eindruck erwecken kann, eine Rechnung iSd § 14 UStG zu sein. Danach reicht es aus, wenn das Dokument den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Es gilt insoweit dasselbe wie für eine Rechnung gemäß § 14 UStG.
3. Erwirbt der Unternehmer eine vom bisherigen Eigentümer teilweise unberechtigt unter Umsatzsteuerausweis vermietete Immobilie, ist den betroffenen Mietern durch den Erwerber oder in ihm zuzurechnender Weise mitgeteilt worden, dass nach dem Übergang des Eigentums am Grundstück nunmehr der neue Eigentümer der Vermieter ist, und gehen die Mieten nunmehr auf dem Bankkonto des Erwerbers ein, so muss der neue Eigentümer sich die nicht von ihm selbst abgeschlossenen, unberechtigt Umsatzsteuer ausweisenden Mietverträge zusammen mit den weiteren Unterlagen (zB seinen Kontoauszügen) in der Weise zurechnen lassen, dass ihm zuzurechnende Rechnungen vorliegen, die ihn als Leistenden bezeichnen und die er iSv § 14c Abs. 1 UStG ausgestellt hat.
4.Durch die von den Mietern vorgenommene Bezeichnung des neuen Eigentümers als Zahlungsempfänger in seinem Einverständnis stellt der jeweilige Zahlungsbeleg gleichzeitig eine Änderung der Bezeichnung des Leistenden aus dem Mietvertrag und eine Änderung des Rechnungsausstellers dar. Denn die Mieter haben - wie bei einer Gutschrift - im Einverständnis mit dem neuen Eigentümer den auf diesen jeweils lautenden Zahlungsbeleg erzeugt und so konkludent auch den jeweiligen Mietvertrag insoweit geändert, dass der neue Erwerber nunmehr bezeichnet ist.
VolltextIBRRS 2023, 0008
FG Köln, Urteil vom 22.01.2020 - 3 K 1065/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0189
FG München, Beschluss vom 18.11.2022 - 4 K 2087/11
Der Antrag eines Beteiligten eines früheren Klageverfahrens auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 0061
FG München, Urteil vom 21.04.2020 - 4 K 3105/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3749FG Hamburg, Urteil vom 17.05.2022 - 2 K 9/20
1. Eine steuerfreie Vermietungsleistung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bei der Nutzungsüberlassung von Zimmern in einer sog. Steige an Prostituierte zusätzliche für die Ausübung der Prostitution wesentliche Leistungen erbracht werden, wie das Vorhalten von sog. Wirtschaftern, die für einen reibungslosen Betrieb in der Steige sorgen und die Möglichkeit eröffnet wird, auf einer bestimmten Fläche im öffentlichen Raum, die informell der Steige "zugewiesen" ist, exklusiv, d.h. unter Ausschluss "steigenfremder" Prostituierter, Freier zu akquirieren.*)
2. Gleiches gilt, wenn statt des Straßenraumes ein sog. Kober für die Akquisition genutzt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2022, 3657
OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2022 - 16 U 113/21
Beantragt der Steuerberater für einen Bauträger beim Finanzamt aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) eine Erstattung der von ihm rechtsirrig abgeführten Umsatzsteuer und wird dem Antrag wegen einer Pflichtverletzung des Steuerberaters nicht stattgegeben, erwächst dem Bauträger auch dann kein Schaden, wenn gegen den leistenden Bauunternehmer Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
VolltextIBRRS 2022, 3656
OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2022 - 16 U 113/21
Beantragt der Steuerberater für einen Bauträger beim Finanzamt aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) eine Erstattung der von ihm rechtsirrig abgeführten Umsatzsteuer und wird dem Antrag wegen einer Pflichtverletzung des Steuerberaters nicht stattgegeben, erwächst dem Bauträger auch dann kein Schaden, wenn gegen den leistenden Bauunternehmer Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
VolltextIBRRS 2022, 3614
BFH, Urteil vom 09.06.2022 - IV R 4/20
1. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt.*)
2. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.*)
VolltextIBRRS 2022, 3593
EuGH, Urteil vom 15.09.2022 - Rs. C-227/21
Art. 168 a) Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der dem Käufer im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand oder gar zahlungsunfähig war und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde oder nicht würde zahlen können.*)
VolltextIBRRS 2022, 3430
EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - Rs. C-218/21
Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen" im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistungen der Reparatur und Renovierung von Aufzügen in Wohngebäuden mit Ausnahme der Wartungsdienstleistungen für solche Aufzüge fallen.*)
VolltextIBRRS 2022, 3195
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2022 - 6 K 2242/20
1. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht nicht im Hinblick auf einen Pachtvertrag über ein Hotelgrundstück, wenn auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht wirksam verzichtet wurde und der Pachtvertrag weder die an eine Rechnung i.S.v. § 14 Abs. 4 UStG zu stellenden Anforderungen erfüllt noch Grundlage eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschs ist.
2. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergibt sich auch nicht aus einem späteren notariellen Kaufvertrag, in dem kein Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erklärt wurde.
VolltextIBRRS 2022, 3143
FG Köln, Urteil vom 12.02.2020 - 5 K 2225/18
Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, kann als sog. innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Entscheidend ist, ob die Vermietungstätigkeit bei objektiver Betrachtung einen Totalüberschuss erwarten lässt.
VolltextIBRRS 2022, 2932
FG Köln, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 2704/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2918
BFH, Urteil vom 12.07.2022 - VIII R 8/19
1. Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2022, 2717
VG Schleswig, Urteil vom 23.03.2022 - 4 A 154/21
1. Die Zweitwohnungssteuer ist auch unter Anwendung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts keine zur Grundsteuer gleichartige Steuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG.*)
2. Der steuererhebenden Kommune ist es grundsätzlich nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen (Flächenmaßstab als Ersatzmaßstab).*)
3. Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, können zur erforderlichen Differenzierung eines Flächenmaßstabes, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Kommune nicht hinreichend homogen sind, grundsätzlich die Lage, das Baujahr und die Gebäudeart herangezogen werden.*)
4. Die Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwerts dient nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes.*)
5. Ist der Bodenrichtwert mit seinem absoluten Wert in €/m² selbst maßstabprägend, fehlt es an der notwendigen Ausrichtung am Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer.*)
VolltextIBRRS 2022, 2611
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2022 - 4 V 1340/22
Reicht ein Berufsträger, der als (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassener Berufsträger für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig wird, ab dem 01.01.2022 einen bestimmenden Schriftsatz bei einem Finanzgericht nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein, ist dieser formunwirksam, wenn keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2022, 2358
BFH, Urteil vom 01.12.2021 - II R 1/21
1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus.*)
2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.*)
VolltextIBRRS 2022, 2237
VG Koblenz, Urteil vom 05.04.2022 - 5 K 932/21
1. Ein (Teil-)Erlass der Grundsteuer kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat.
2. Er hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn diese auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
3. Wird ein Objekt durch Zuschlagsbeschluss im vollen Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren - bestimmungsgemäßen baurechtlichen - Nutzung als Tennishalle einerseits und der Sanierungsbedürftigkeit andererseits erworben - ist die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen.
VolltextIBRRS 2022, 1465
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2022 - 9 S 803/22
Der Zeitraum von bis zu drei Jahren, für den ein Praxistreuhänder gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 StBerG von der zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden kann, ist ab dem Tag des Todes des früheren Praxisinhabers zu berechnen.*)
VolltextIBRRS 2022, 1261
BFH, Urteil vom 02.02.2022 - III R 65/19
Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0906
BFH, Urteil vom 20.10.2021 - XI R 10/21
Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0751
BFH, Urteil vom 04.11.2021 - VI R 29/19
Für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nicht gewährt werden, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war.*)
VolltextIBRRS 2022, 0466
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2021 - 3 K 1844/20
1. Eine als Pacht bezeichnete ideelle Zuordnung einer ausgemessenen Waldfläche stellt keine Verpachtung i.S.d. Art. 135 Abs. 1 l MwStSystRL dar.*)
2. Damit eine Leistung unter die unionsrechtliche Begriffsbestimmung "Vermietung und Verpachtung" fällt, muss der Leistungsempfänger aus seiner Sicht eine Leistung erhalten, die mit irgendeiner Art der Nutzung aufgrund der Grundstücksüberlassung zusammenhängt.
3. Daran fehlt es, wenn Teile der Waldflächen über einen Online-Shop an Kunden für die "nächsten 50 Jahre" gegen einmaliges Entgelt "unterverpachtet" werden. Denn dem Leistungsempfänger verbleibt dabei nicht mehr als das Affektionsinteresse am Schutz des Waldes.
VolltextIBRRS 2022, 0090
FG München, Urteil vom 26.11.2021 - 8 K 2143/21
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
2. Dazu gehören auch notwendige Unterkunftskosten, die einem Arbeitnehmer wegen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung entstehen.
3. Notwendig sind jedoch nur solche Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3830BFH, Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/19
Die nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.*)
VolltextIBRRS 2021, 3826
VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2021 - 2 A 312/18
Ordnet das Bundesverfassungsgericht die vorübergehende Weitergeltung einer als verfassungswidrig festgestellten Norm an, die Rechtsgrundlage eines mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit angefochtenen Bescheids war, so handelt es sich dabei um ein erledigendes Ereignis (hier: BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -, zu Nachzahlungszinsen gem. §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO).*)
VolltextIBRRS 2021, 3770
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.2021 - 9 ME 146/21
1. Da für selbstgenutzte Eigentumswohnungen keine Miete zu zahlen ist, liegt der für das Innehaben einer solchen Zweitwohnung anfallende Aufwand im Verzicht der dadurch erzielbaren Mieteinnahmen.*)
2. Mangels einer für das konkrete Objekt bestehenden Mietvereinbarung stellt in solchen Fällen die Schätzung der Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar.*)
3. Eine ordnungsgemäße Schätzung der Vergleichsmiete hat sich daran zu orientieren, was für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.*)
4. In einem Fall, in dem im betreffenden Gemeindegebiet Ferienwohnungen die Regel und dauerhaft vermietete Wohnungen die Ausnahme sind, ist es geradezu fernliegend, als Vergleichsmiete für eine selbstgenutzte Ferienwohnung auf die ortsübliche Nettokaltmiete von dauerhaft vermieteten Wohnungen abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2021, 3378
VG Bayreuth, Beschluss vom 30.08.2021 - B 4 S 21.641
1. Die Grundsteuerschuld stellt eine öffentliche Last dar, die als dingliche Haftung nicht im Grundbuch erscheint.
2. Der Steuergläubiger (vorliegend die Gemeinde) ist nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen über Grundsteuerrückstände des Voreigentümer zu unterrichten.
3. Ein Grundstückseigentümer haftet dinglich für die Grundsteuer des Voreigentümers, wenn der Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.
VolltextIBRRS 2021, 3699
LG Heilbronn, Urteil vom 03.09.2021 - 11 O 248/20
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).
2. Die erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs des Bauunternehmers gegenüber dem Bauträger bedarf eines Steuerbescheids oder zumindest einer Steueranmeldung. Denn die Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die Steuerbescheide, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden.
3. Der Bauunternehmer hat einen solchen Steuerbescheid oder eine solche Steueranmeldung substantiiert darzulegen.
4. Zwischen Unternehmen werden regelmäßig "Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer" und nicht etwa Bruttovergütungen vereinbart.
VolltextIBRRS 2021, 3467
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021 - 2 K 2220/20 E
1. Die für steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken bestehende Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung wird im Falle der Zwangsversteigerung durch die Abgabe eines Meistgebots erfüllt.
2. Die Abgabe eines Meistgebots ist im Falle der Zwangsversteigerung auch für die Berechnung der Veräußerungsfrist von zehn Jahren maßgebend.
VolltextIBRRS 2021, 3410
VG Schwerin, Urteil vom 10.08.2021 - 7 A 978/18
1. Bei der Beitragsbemessung der Versorgungsabgabe von Rechtsanwälten sind Einnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten miteinzubeziehen.*)
2. Vom Begriff des Bruttoarbeitseinkommen i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sind sämtliche Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt erfasst. Neben Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zählen auch solche Einkünfte dazu, die ihrerseits den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind.*)
3. Für eine solche Auslegung spricht der Wortlaut von § 24 Abs. 3 Satz 2 bis Satz 4 der Satzung des Beklagten sowie der Sinn und Zweck der Versorgung durch den Beklagten.*)
4. Die Mieteinnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten sind den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen. Denn zwischen beiden besteht ein Zusammenhang, weil die Mieteinnahmen ohne die anwaltliche Tätigkeit nicht angefallen wären. Die Mieteinnahmen resultieren aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten an Anwaltskollegen, mit denen die Klägerin eine unselbständige Bürogemeinschaft hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 3331
VG Bayreuth, Beschluss vom 30.08.2021 - 4 S 21.641
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 3322
FG München, Urteil vom 11.03.2021 - 11 K 2405/19
1. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn der hälftige Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an einer Wohnung ausschließlich einem i.S.d. § 32 EStG zu berücksichtigenden neunjährigen Kind unentgeltlich überlassen worden sein soll, das in der Wohnung gemeinsam mit der getrenntlebenden Ehefrau des Steuerpflichtigen wohnt.
2. An einer willentlichen Übertragung, mithin einer Veräußerung i.S.d. § 23 EStG fehlt es nur dann, wenn der Verlust des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.
3. Eine Spekulationsabsicht ist nicht Tatbestandsvoraussetzung eines privaten Veräußerungsgeschäfts.
VolltextIBRRS 2021, 3321
FG Münster, Urteil vom 11.03.2021 - 3 K 3054/19
1. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledigt sich nicht durch die Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt wird.
2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG soll aus wohnungsmarktpolitischen Gründen und zum Schutz des Erwerbers verhindern, dass dort genanntes Vermögen allein zum Zweck der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer veräußert werden muss.
3. Der Erwerber eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks i.S.d. § 13d Abs. 3, § 28 Abs. 3 ErbStG kann nicht darauf verwiesen werden, sich außerhalb der üblichen Bedingungen des Kapitalmarkts zu refinanzieren und muss somit nicht Geldbeschaffungsmöglichkeiten jedweder Art in Anspruch nehmen.
4. Ob der Schenker bei einer Stundung der Schenkungsteuer gegenüber dem Beschenkten ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden kann, ist zu der Entscheidung über die Stundung nachrangig.
VolltextIBRRS 2021, 3190
FG München, Urteil vom 13.07.2021 - 6 K 215/19
Im deutschen Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass Steuerpflichtige, die eine bestimmte Gestaltung wählen, später entstehende Vorteile ausnutzen dürfen aber auch später entstehende Nachteile in Kauf nehmen müssen (kein Rosinenpicken). Es wird in solchen Fällen nicht als Aufgabe der Rechtsprechung angesehen, misslungene Steuergestaltungen zu retten.
VolltextIBRRS 2021, 3191
FG München, Beschluss vom 26.05.2021 - 12 K 178/18
1. Die Richterablehnung verfolgt das Ziel, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betreffenden Verfahren zu hindern.
2. Für ein Gesuch auf Richterablehnung fehlt oder entfällt daher das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und auch keine Abänderung der Entscheidung in Betracht kommt.
3. Ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, sind dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2021, 3153
FG Münster, Urteil vom 16.09.2020 - 13 K 94/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 3104
FG München, Urteil vom 12.05.2021 - 4 K 124/20
1. Zur vollständigen Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist neben zivilrechtlich wirksamer Beseitigung des ursprünglichen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs notwendig, dass der Erwerbsvorgang vollständig und tatsächlich rückgängig gemacht wird.
2. Dazu muss die Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück wegfallen, der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangen sowie der Veräußerer den empfangenen Kaufpreis in vollem Umfang dem Erwerber erstatten.
3. Es fehlt eine vollständige Rückgängigmachung, wenn zwar der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren zivilrechtlich wirksam aufgehoben worden ist, dabei jedoch der gezahlte Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Jahren an den Käufer zurückgezahlt, sondern in ein Darlehen des Käufers umgewandelt worden ist.
VolltextIBRRS 2021, 3040
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2021 - 5 MB 10/21
1. Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung.*)
2. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2767
BFH, Urteil vom 10.12.2020 - V R 41/19
Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs mit dieser eng verbunden ist, da die Mietflächen Teil eines Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietwohngebäude betreten zu müssen.
VolltextIBRRS 2021, 2668
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.03.2021 - 5 O 2/21
§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG soll eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vorsehen, in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird. Das ist nicht der Fall, wenn es naheliegt, dass die Mängel in der Rechtsgrundlage der Steuer behoben werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2702
BFH, Urteil vom 23.04.2021 - IX R 8/20
1. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO; damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich ausgeschlossen.*)
2. Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vor, wenn er das Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese das Grundstück an den Erwerber veräußern; der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen*)
IBRRS 2021, 2481
FG Köln, Urteil vom 21.04.2021 - 9 K 2291/17
Architekten und Ingenieure, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen erbringen und bei der Entwicklung von Architekturprojekten in das Entwurfsstadium eingebunden werden, in dem sie mit Hilfe der Visualisierung am Entwurfsprojekt im Dialog mit den originär beauftragten Architekten gestalterisch planend beteiligt sind, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig.
VolltextIBRRS 2021, 2332
FG München, Beschluss vom 29.03.2021 - 12 K 3052/18
1. Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.*)
2. Die Gegenvorstellung ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf.*)
VolltextIBRRS 2021, 2333
FG München, Urteil vom 19.04.2021 - 7 K 1162/19
Auch schuldrechtliche Verträge (hier: Mietvertrag) zwischen einer Kapitalgesellschaft und dessen Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person sind steuerlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen.
VolltextIBRRS 2021, 2254
FG Hessen, Beschluss vom 04.06.2021 - 9 V 336/21
Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO ergangener Duldungsbescheid ist wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, wenn aus seiner Begründung nicht deutlich wird, ob die Finanzbehörde tatsächlich nach § 278 Abs. 2 AO oder nach dem Anfechtungsgesetz vorgehen will.*)
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