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Sachgebiet: Steuerrecht

1695 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2014

IBRRS 2014, 1401
SteuerrechtSteuerrecht
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer

BFH, Urteil vom 16.01.2014 - I R 21/12

Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß.

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IBRRS 2014, 1400
WohnraummieteWohnraummiete
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 08.04.2014 - IX R 45/13

1. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.*)

2. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein.*)

3. War der Steuerpflichtige an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, ist ihm ein von der Gesellschaft zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines zur Vermietung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommenes und ursprünglich durch diese Einkünfteerzielung veranlasstes Darlehen nach der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich in dem Umfang zuzurechnen, in dem ihm vormals auch Einkünfte anteilig zuzurechnen waren.*)

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IBRRS 2014, 1381
SteuerrechtSteuerrecht
Photovoltaikanlage: Sind Gebäudekosten als "Aufwandseinlage" zu berücksichtigen?

BFH, Urteil vom 17.10.2013 - III R 27/12

Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, dann können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs "Stromerzeugung" berücksichtigt werden. Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.*)

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IBRRS 2014, 1380
SteuerrechtSteuerrecht
Beteiligung an grundbesitzender GbR: Feststellung von Veräußerungsgewinnen?

BFH, Urteil vom 21.01.2014 - IX R 9/13

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und veräußert diese zwei Wohnungen innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach Beitritt, ist über die Frage, ob er den Einkünftetatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat, nicht im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften zu entscheiden.*)

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IBRRS 2014, 1291
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Steuerschuldnerschaft des Bauträgers nach dem UStG

BFH, Beschluss vom 05.02.2014 - V B 2/14

Der Bauträger ist kein Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er eine von ihm bezogene bauwerksbezogene Werklieferung für steuerfreie Grundstückslieferungen, nicht aber zur Erbringung einer eigenen bauwerksbezogenen Werklieferung verwendet.




IBRRS 2014, 1244
ImmobilienImmobilien
Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

BFH, Urteil vom 12.02.2014 - II R 46/12

1. Vereinigen sich mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben.*)

2. Reicht der vom Grunderwerbsteuerbescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Tatbestand, an den das GrEStG die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig. Der im Bescheid bezeichnete --nicht steuerbare-- Lebenssachverhalt kann nicht durch einen anderen --steuerbaren-- ersetzt werden.*)

3. Sind die Anteile an einer Gesellschaft bereits aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäfts in einer Hand vereinigt, weil das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Quantum von 95 % der Anteile erfüllt ist, unterliegt der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung.*)

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IBRRS 2014, 1222
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Wann ist der Leistungsempfänger (hier: Bauträger) Schuldner der Umsatzsteuer?

BFH, Urteil vom 11.12.2013 - XI R 21/11

§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.*)




IBRRS 2014, 1156
SteuerrechtSteuerrecht
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif verfassungswidrig?

BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

1. Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist.*)

2. Bei Einlegung von Verfassungsbeschwerden hat regelmäßig die erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einkalkuliert. Dieser Sicherheitszuschlag gilt auch für die Faxübersendung nach Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen.*)

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IBRRS 2013, 5328
SteuerrechtSteuerrecht
Erworbenes Grundstück wird bebaut: Einheitlicher Erwerbsgegenstand?

BFH, Urteil vom 27.11.2013 - II R 56/12

Eine umfangreiche Vorplanung seitens der Veräußererseite reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das - im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute oder unsanierte - Grundstück im bebauten oder sanierten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind.*)

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IBRRS 2014, 1049
SteuerrechtSteuerrecht
Veruntreute Instandhaltungsrücklagen sind Werbungskosten!

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013 - 6 K 1973/10

Zur Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einer Veruntreuung der Instandhaltungsrücklage.*)

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IBRRS 2014, 1045
SteuerrechtSteuerrecht
Erbbaurecht steuerrechtlich wie Gegenstand zu behandeln!

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12

1. Erbbaurechte sind Gegenstände i. S. von § 74 AO. Die am Unternehmen wesentlich beteiligte Person muss zugleich Eigentümerin der diesem Unternehmen dienenden Gegenstände sein. Mit seinem ökonomischen Verständnis des Eigentumsbegriffs in § 74 Abs. 1 Satz 1 AO hat sich der BFH nicht in Widerspruch zur gesetzgeberischen Grundentscheidung gesetzt.

2. Eine Auslegung des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO durch den BFH (BFHE 238, 16 = NJW-RR 2012, 1428; BFH/NV 2012, 1924 = BeckRS 2012, 96192), nach der ein Erbbaurecht unter den Gegenstandsbegriff in § 74 Abs. 1 Satz 1 AO fallen und unter engen Voraussetzungen ein Haftungsschuldner trotz Personenverschiedenheit zum Eigentümer des Gegenstands in Anspruch genommen werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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IBRRS 2014, 0975
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Auch bei Zwangsverwaltung: Eigentümer bleibt Steuerschuldner!

VG Bayreuth, Beschluss vom 02.12.2013 - B 4 E 13.806

Auch bei laufender Zwangsverwaltung bleibt er der Eigentümer Steuer- und Abgabeschuldner, sodass auch, wenn die die Zwangsverwaltung aufgehoben wird, dies kein Erlöschen der Grundbesitzabgaben zur Folge hat.

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IBRRS 2014, 1048
SteuerrechtSteuerrecht
Schätzung der Zweitwohnungssteuer nach Vergleichsmiete zulässig!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2013 - 2 S 2116/12

Wenn eine Gemeinde die Einheitswertfeststellung des Finanzamts, die auf der Jahresrohmiete des Jahres 1964 basiert, heranzieht und diese anhand der seither erfolgten Mietpreissteigerungen indexiert, um die Höhe der üblichen Miete für eine eigengenutzte Zweitwohnung zu schätzen, steht dies nicht in Einklang mit einer Satzungsbestimmung, die regelt, dass diese Schätzung in Anlehnung an die Jahresrohmiete vergleichbarer Räume zu erfolgen hat (anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.1987 - 2 S 543/85 -).(Rn.49).*)

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IBRRS 2014, 0967
SteuerrechtSteuerrecht
Muss ein Steuerberater die Insolvenzreife prüfen?

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZR 53/13

Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.*)

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IBRRS 2014, 0922
SteuerrechtSteuerrecht
Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen eines Pachtverzichts

BFH, Urteil vom 17.07.2013 - X R 6/12

1. Die zur Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen eines Pachtverzichts der Besitzgesellschaft gegenüber der Betriebsgesellschaft festzustellende Fremdüblichkeit liegt auch dann vor, wenn bei vereinbarter Besserungsklausel die Aktivierung von Pachtforderungen unterblieben ist; aufschiebend bedingte Forderungen sind nicht zu aktivieren (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1995 - I R 92/94, BFHE 177, 444 = BStBl II 1995, 594, unter II. 2.b).

2. Das Fehlen der Befristung für einen vereinbarten Pachtverzicht ist insbesondere bei kurzfristiger Kündbarkeit des Pachtvertrags (hier: Regelfall zwölf Monate, Pachtrückstand drei Monate) nicht fremdüblich.

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IBRRS 2014, 0903
SteuerrechtSteuerrecht
Nutzung ausländischer Immobilien: Verdeckte Gewinnausschüttung?

BFH, Urteil vom 12.06.2013 - I R 111/10

1. Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.*)

2. Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland - mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern - entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA-Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.*)

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IBRRS 2014, 0902
SteuerrechtSteuerrecht
Nutzung ausländischer Immobilien: Verdeckte Gewinnausschüttung?

BFH, Urteil vom 12.06.2013 - I R 110/10

1. Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.*)

2. Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland - mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern - entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA-Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.*)

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IBRRS 2014, 0901
SteuerrechtSteuerrecht
Nutzung ausländischer Immobilien: Verdeckte Gewinnausschüttung?

BFH, Urteil vom 12.06.2013 - I R 109/10

1. Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.*)

2. Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland - mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern - entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA-Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.*)

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IBRRS 2014, 0899
SteuerrechtSteuerrecht
Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

BFH, Urteil vom 09.07.2013 - IX R 43/11

1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkünfteerzielung dienen.*)

2. § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.*)

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IBRRS 2014, 1088
SteuerrechtSteuerrecht
Fondbeteiligung rückabgewickelt: Ist die Vergüstigung anzurechnen?

BGH, Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 495/12

a) Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen die beratende Bank gerichteten Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds, wenn der Anleger entsprechend dem Fondskonzept nur einen Teil der Einlage eingezahlt und durch Verlustzuweisungen Steuervorteile erlangt hat, die oberhalb der tatsächlich geleisteten Einlage und unterhalb der Nominaleinlage gelegen haben.*)

b) Nimmt der Geschädigte im Rahmen der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung eine Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch, muss er sich diesen Vorteil auf seinen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.*)

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IBRRS 2014, 0830
SteuerrechtSteuerrecht
Immobilienfonds: Anrechnung v. Steuervorteilen auf Schadensersatz?

BGH, Urteil vom 11.02.2014 - II ZR 276/12

1. Auf einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds sind Steuervorteile des Anlegers, die sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist.*)

2. Das gilt auch für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.*)

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IBRRS 2014, 0794
SteuerrechtSteuerrecht
Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Entscheidung vom 21.11.2013 - IX R 23/12

Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird?

2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen?

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IBRRS 2014, 0764
SteuerrechtSteuerrecht
Haftung bei auftragswidrig nicht eingelegtem Einspruch

BGH, Urteil vom 14.11.2013 - IX ZR 215/12

Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann.*)

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IBRRS 2014, 0743
ImmobilienImmobilien
Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - II R 38/12

Ist bei einer Grundstücksschenkung unter Auflage (hier Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts am Grundstück) die Auflage bei der Schenkungsteuer dem Grunde nach bereicherungsmindernd abziehbar, unterliegt sie mit ihrem nach den für die Grunderwerbsteuer geltenden Vorschriften zu ermittelnden Wert der Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 2 GrEStG gebietet es nicht, die Auflage bei der Schenkungsteuer und bei der Grunderwerbsteuer nach übereinstimmenden Maßstäben zu bewerten.*)

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IBRRS 2014, 0696
SteuerrechtSteuerrecht
Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine Werbungskosten!

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - 7 K 545/13 E

Vorfälligkeitsentschädigungen stellen keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

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IBRRS 2014, 0699
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Eigentümer haftet für Grundsteuerschulden des Voreigentümers!

VG Potsdam, Urteil vom 20.12.2013 - 11 K 682/09

Der Grundstückseigentümer hat wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Das gilt auch dann, wenn es um Steuerschulden geht, die der vorherige Eigentümer nicht beglichen hat, seine Inanspruchnahme aber voraussichtlich nicht zur Begleichung der Steuerschuld führen wird.

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IBRRS 2014, 0695
SteuerrechtSteuerrecht
Schadensersatz ist keine Anschaffungspreisminderung!

BFH, Urteil vom 20.08.2013 - IX R 5/13

Schadensersatzleistungen des Verkäufers wegen nachträglich erkannter Mängel stellen keine Anschaffungspreisminderung dar.*)

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IBRRS 2014, 0690
SteuerrechtSteuerrecht
Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09

1. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insoweit unionsrechtskonform, als die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt.*)

2. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG.*)

3. Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG durch das StÄndG 2003 stellt eine zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG führende Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar.*)

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IBRRS 2014, 0669
SteuerrechtSteuerrecht
Objekt renovierungsbedürftig: Keine Vermietungsabsicht!

FG Köln, Urteil vom 26.06.2013 - 7 K 1166/12

1. Eine Vermietungsabsicht kann nicht angenommen werden, wenn das Mietobjekt aufgrund der bestehenden erheblichen Renovierungsbedürftigkeit nicht neu vermietbar ist und die erforderlichen Renovierungsarbeiten wegen fehlender finanzieller Mittel und Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft nicht durchgeführt werden können.

2. Eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht nicht, wenn ausstehende Mieten nicht gezahlt werden und der Vermieter auf die tatsächliche Durchsetzung seiner Mietforderungen verzichtet.

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IBRRS 2014, 0390
SteuerrechtSteuerrecht
Steuerbefreiung für Pflege des Erblassers!

BFH, Urteil vom 11.09.2013 - II R 37/12

1. Pflege i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet war.*)

2. Die Gewährung eines Pflegefreibetrags setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.*)

3. Der Erwerber muss zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Hieran sind jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.*)

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IBRRS 2014, 0389
SteuerrechtSteuerrecht
Erbschaftsteuer 2006: Bewertung bebauter Grundstücke

BFH, Urteil vom 11.09.2013 - II R 61/11

1. Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte.*)

2. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. kann nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.*)

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IBRRS 2014, 0334
SteuerrechtSteuerrecht
Wann verjähren Schadensansprüche gegen einen Steuerberater?

BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 132/13

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten eines Mittelverwendungskontrollvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren.

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IBRRS 2014, 0192
Mit Beitrag
PPPPPP
Umsatzsteuerfreie Kreditgewährung im Rahmen eines ÖPP-Projekts

BFH, Urteil vom 13.11.2013 - XI R 24/11

1. Erbringt ein Unternehmer an ein Studentenwerk im Rahmen eines "Public-Private-Partnership-Projekts" eine Bauleistung (Werklieferung), die mit einer zwanzigjährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, kann neben der Werklieferung eine eigenständige steuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk vorliegen.*)

2. Das gilt auch dann, wenn in der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung kein Jahreszins angegeben worden ist (entgegen Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStAE).*)




Online seit 2013

IBRRS 2013, 5303
SteuerrechtSteuerrecht
Voller Abzug von Aufwendungen bei vorübergehendem Pachtverzicht!

BFH, Urteil vom 17.07.2013 - X R 17/11

1. Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten.*)

2. Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333).*)

3. Auch wenn grundsätzlich das FA die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG trägt, ist der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs jedenfalls bei einem Pachtverzicht, der endgültig und nicht lediglich für einen ganz kurzen Zeitraum ausgesprochen wird, gehalten, dem FA ein Mindestmaß an substantiierten Darlegungen sowohl zur regionalen Marktlage im Bereich der Gewerbeimmobilien als auch zu seiner Einschätzung der wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Pächterin zu unterbreiten.*)

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IBRRS 2013, 5292
SteuerrechtSteuerrecht
Grundstücksschenkung: Zuwendung des Elternteils an Schwiegerkind?

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - II R 37/11

Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.*)

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IBRRS 2013, 5282
SteuerrechtSteuerrecht
Anteilsrückerwerb bei Unterschreitung des 95%-Quantums?

BFH, Urteil vom 11.06.2013 - II R 52/12

1. § 16 Abs. 2 GrEStG ist auf einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar.*)

2. Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG ist nicht (mehr) erfüllt, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von dieser Vorschrift vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird.*)

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IBRRS 2013, 5248
SteuerrechtSteuerrecht
Grunderwerbsteuerliche Berücksichtung von Befriedigungsfiktion!

BFH, Urteil vom 19.06.2013 - II R 5/11

1. Bei dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG steuerpflichtigen Erwerb eines Grundstücks durch Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren gehört gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch der Betrag zur Bemessungsgrundlage, in dessen Höhe ein anderer als der Ersteher des Grundstücks aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG seine schuldrechtliche Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner verliert.*)

2. Die Rechtsfolgen von § 114a Satz 1 ZVG treten auch ein, wenn der Inhaber der Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner zwar nicht Gläubiger, aber Treugeber der Grundschuld ist und ein von ihm abhängiges Unternehmen im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot unterhalb der 7/10-Grenze abgibt und daraufhin den Zuschlag erhält.*)

3. Ein Steuerbescheid darf gemäß § 173 Abs. 1 AO zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht geändert werden, wenn das FA trotz Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FA die dem Sachverhalt entsprechende (zutreffende) Entscheidung getroffen hätte, es sei denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das FA bei Kenntnis der Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen hätte.*)

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IBRRS 2013, 5195
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Steuerbegünstigung für Zweit- und Ferienwohnungen!

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - II R 35/11

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen.*)

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IBRRS 2013, 5181
SteuerrechtSteuerrecht
Werbungskostenabzug bei teilweiser Aufgabe der Vermietungsabsicht?

BFH, Urteil vom 12.06.2013 - IX R 38/12

1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Diese Grundsätze sind auch auf den Leerstand einzelner Räume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im Übrigen anderweitig genutzt wird, anzuwenden.*)

2. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat. Von einer ("teilweisen") Aufgabe der Vermietungsabsicht ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt.*)

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IBRRS 2013, 4972
SteuerrechtSteuerrecht
Mehrfachbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer rechtswidrig!

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2013 - 7 K 224/10

1. Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, sollte regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen.*)

2. Das erkennende Gericht folgt insofern der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs, nach der noch auszuführende Bauleistungen in der Regel nicht mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu einheitlichen Leistungsgegenständen zusammengefasst werden. Dagegen lehnt das erkennende Gericht die anderslautende, enorm steuerverschärfende Rechtsprechung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs ab, weil diese Rechtsprechung zum "fiktiven einheitlichen Vertragswerk" gegen das Grunderwerbsteuergesetz, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.*)

3. Die ständige Rechtsprechung des II., V. und XI. Senats des Bundesfinanzhofs bewirkt, dass zwei Bauherren, die beide ein vergleichbares, unbebautes Grundstück erwerben und zu diesem Zeitpunkt bereits konkret die Bebauung dieser Grundstücke mit jeweils vergleichbaren Familienwohnheimen planen, dann unterschiedlich besteuert werden, wenn einer der Bauherren das Grundstück von einer Person erwirbt, die er zugleich in einem separaten Bauerrichtungsvertrag mit der Bauausführung beauftragt, während der andere Bauherr - bei gegebenenfalls inhaltlich identischem Bauvertrag - mit der Bauausführung ein drittes Unternehmen beauftragt. Während der erstgenannte Bauherr aufgrund einer "Bündelung" von Kauf- und Bauvertrag auf die ihm nach beiden Verträgen erbrachten Leistungen mit der Grunderwerbsteuer belastet wird, die Leistung nach dem Bauerrichtungsvertrag aber nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a) UStG umsatzsteuerfrei ist, wird der Bauherr, der entsprechende Verträge mit unterschiedlichen Personen abschließt, zum einen mit der gesetzlichen Umsatzsteuer auf die Bauleistung und zudem nochmals hierauf mit der Grunderwerbsteuer belastet. Diese Ungleichbehandlung ist willkürlich und verletzt daher die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Absatz 1 GG.*)

4. Die rechtswidrige, enorm steuerverschärfende Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs, durch die ein nationaler "Belastungscocktail" aus Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer (= Sonderumsatzsteuer) entsteht, verstößt auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union dies bisher (noch) nicht wahrhaben will.*)

5. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist - im Einverständnis der Prozessparteien - durch den konsentierten Einzelrichter ergangen. Die Revision an den Bundesfinanzhof wurde zugelassen (inzwischen eingelegt, Az. des BFH: II R 22/13) mit der Anregung an den Bundesfinanzhof, die Rechtssache dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzulegen, damit das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt wird.*)

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IBRRS 2013, 4971
SteuerrechtSteuerrecht
Mehrfachbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer rechtswidrig!

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2013 - 7 K 223/10

1. Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, sollte regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen.*)

2. Das erkennende Gericht folgt insofern der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs, nach der noch auszuführende Bauleistungen in der Regel nicht mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu einheitlichen Leistungsgegenständen zusammengefasst werden. Dagegen lehnt das erkennende Gericht die anderslautende, enorm steuerverschärfende Rechtsprechung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs ab, weil diese Rechtsprechung zum "fiktiven einheitlichen Vertragswerk" gegen das Grunderwerbsteuergesetz, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.*)

3. Die ständige Rechtsprechung des II., V. und XI. Senats des Bundesfinanzhofs bewirkt, dass zwei Bauherren, die beide ein vergleichbares, unbebautes Grundstück erwerben und zu diesem Zeitpunkt bereits konkret die Bebauung dieser Grundstücke mit jeweils vergleichbaren Familienwohnheimen planen, dann unterschiedlich besteuert werden, wenn einer der Bauherren das Grundstück von einer Person erwirbt, die er zugleich in einem separaten Bauerrichtungsvertrag mit der Bauausführung beauftragt, während der andere Bauherr - bei gegebenenfalls inhaltlich identischem Bauvertrag - mit der Bauausführung ein drittes Unternehmen beauftragt. Während der erstgenannte Bauherr aufgrund einer "Bündelung" von Kauf- und Bauvertrag auf die ihm nach beiden Verträgen erbrachten Leistungen mit der Grunderwerbsteuer belastet wird, die Leistung nach dem Bauerrichtungsvertrag aber nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a) UStG umsatzsteuerfrei ist, wird der Bauherr, der entsprechende Verträge mit unterschiedlichen Personen abschließt, zum einen mit der gesetzlichen Umsatzsteuer auf die Bauleistung und zudem nochmals hierauf mit der Grunderwerbsteuer belastet. Diese Ungleichbehandlung ist willkürlich und verletzt daher die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Absatz 1 GG.*)

4. Die rechtswidrige, enorm steuerverschärfende Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs, durch die ein nationaler "Belastungscocktail" aus Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer (= Sonderumsatzsteuer) entsteht, verstößt auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union dies bisher (noch) nicht wahrhaben will.*)

5. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist - im Einverständnis der Prozessparteien - durch den konsentierten Einzelrichter ergangen. Die Revision an den Bundesfinanzhof wurde zugelassen (inzwischen eingelegt, Az. des BFH: II R 22/13) mit der Anregung an den Bundesfinanzhof, die Rechtssache dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzulegen, damit das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt wird.*)

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IBRRS 2013, 4864
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Umsatzsteuer: Bauträger nicht Steuerschuldner gemäß § 13b UStG

BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10

1. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ist entgegen Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.*)

2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es entgegen Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 nicht an.*)

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IBRRS 2013, 4747
SteuerrechtSteuerrecht
Einwirkungsbefugnisse unterliegen auch der Grunderwerbsteuer!

BFH, Urteil vom 24.04.2013 - II R 32/11

Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene ohne konkreten Grundstücksbezug reichen dafür nicht aus.*)

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IBRRS 2013, 4740
SteuerrechtSteuerrecht
Veräußerer zahlt Erwerbsnebenkosten: Steuer ist zu reduzieren!

BFH, Urteil vom 17.04.2013 - II R 1/12

Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer.*)

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IBRRS 2013, 4730
SteuerrechtSteuerrecht
Privates Veräußerungsgeschäft: Wie ermittelt sich der Gewinn?

BFH, Urteil vom 12.06.2013 - IX R 31/12

1. Für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG ist dem Erfordernis der Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut teilweise genügt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und - nach Löschung des Erbbaurechts - kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird.*)

2. Der Ermittlung des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der - wirtschaftlich gesehen - auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.*)

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IBRRS 2013, 4703
SteuerrechtSteuerrecht
Kein Werbungskostensabzug bei behelfsmäßiger Eigennutzung!

BFH, Urteil vom 09.07.2013 - IX R 21/12

Wird ein Objekt vom Eigentümer selbst bewohnt, weil er noch keinen Mieter oder Verkäufer findet, können Aufwendungen, die in dem Zeitraum der Eigennutzung anfallen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden, selbst wenn diese Nutzung "behelfsmäßig" ist und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig beendet werden kann.

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IBRRS 2013, 4525
ImmobilienImmobilien
Grunderwerbsteuer bei Vertragsaufhebung

BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 9/12

1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.*)

2. Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen von diesem bestimmten Dritten übertragen werden.*)

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IBRRS 2013, 4524
ImmobilienImmobilien
Grunderwerbsteuer bei Vertragsaufhebung

BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 16/12

1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.*)

2. Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, hindert die Benennung des Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 GrEStG.*)

3. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Ersterwerbers erfolgt ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.*)

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IBRRS 2013, 4206
SteuerrechtSteuerrecht
Voraussetzungen der getrennten Veranlagung von Ehepartnern

BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZR 42/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 4081
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Rückabwicklung des Vertrags?

BFH, Beschluss vom 02.08.2013 - II B 111/12

1. Der Steueraufhebungstatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bleibt nur anwendbar, wenn eine bis zur vollständigen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs reichende lückenlose Kette von jeweils innerhalb der Frist vereinbarten Fristverlängerungen vorliegt und der Rücktrittsberechtigte jeweils einen Anspruch auf Fristverlängerung hatte.

2. Das gilt auch im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts, das wegen Nichterfüllung einer nachträglich geänderten Vertragsbestimmung neu entsteht. Dies kann ebenso wie ein neues vertragliches Rücktrittsrecht nicht mehr zur Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG führen.

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