Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1695 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 1376BFH, Urteil vom 16.12.2009 - II R 29/08
Grundbesitz der öffentlichen Hand ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn er zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Unternehmer überlassen wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 1365
BFH, Urteil vom 11.02.2010 - VI R 65/08
1. Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen).*)
2. Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundvermögen i.S. des § 33a EStG nicht verbindlich.*)
3. Die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache (§ 173 AO) entfällt nicht allein wegen einer zuvor unterlassenen Änderung durch das FA hinsichtlich einer anderen Tatsache.*)
VolltextIBRRS 2010, 1313
BGH, Urteil vom 18.11.2009 - XII ZR 173/06
1. Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte.
2. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine - infolge der Verluste zu erwartende - geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen.
3. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig.
VolltextIBRRS 2010, 1292
BFH, Urteil vom 04.02.2010 - X R 10/08
1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.*)
2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.*)
VolltextIBRRS 2010, 1286
BFH, Urteil vom 25.02.2010 - IV R 2/07
1. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.*)
2. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes "wie ein materielles Wirtschaftsgut" ist ohne Bedeutung, ob
a) die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,
b) dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, und
c) die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 1198
BFH, Urteil vom 24.02.2010 - II R 57/08
Das FA darf im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden i.S. von § 97 AO verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nach § 93 AO nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.*)
VolltextIBRRS 2010, 1128
BGH, Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 104/07
Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind.*)
VolltextIBRRS 2010, 0948
BFH, Urteil vom 20.08.2009 - V R 70/05
Die Bundesrepublik Deutschland kann Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Steuer befreit sind (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten "behandeln", die diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0947
BFH, Urteil vom 28.10.2009 - IX R 30/08
1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.
2. Wird ein Ferienobjekt nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist das Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann im Rahmen einer Überschussprognose überprüft werden.
VolltextIBRRS 2010, 0945
BFH, Beschluss vom 04.11.2009 - VI B 43/09
1. Die Frage, ob Mobilfunkanlagen steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Denn eine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen scheidet schon deshalb aus, wenn als außergewöhnliche Belastungen entgangene Mieteinnahmen geltend gemacht werden, mithin keine Aufwendungen als Grundvoraussetzung außergewöhnlicher Belastungen entstanden waren: Die Nichtrealisierung von Einnahmen stellt keine Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG dar.
VolltextIBRRS 2010, 0866
BFH, Urteil vom 30.07.2009 - III R 8/07
Zur Ermittlungen des Teilwerts von selbst errichteten Bauten und Anlagen auf gemietetem Grundstück.
VolltextIBRRS 2010, 0865
BFH, Urteil vom 30.07.2009 - III R 27/07
1. Nach § 3 InvZulG sind nachträgliche Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten an Gebäuden begünstigt, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahmen der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
2. Entscheidend ist, ob nach der der Nutzungsüberlassung zugrunde liegenden Vereinbarung für die Überlassung eine Gegenleistung zu erbringen ist und diese auch tatsächlich erbracht wird.
VolltextIBRRS 2010, 0853
BFH, Urteil vom 17.12.2009 - III R 101/06
1. Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.*)
2. Die --durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte-- (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0852
BFH, Urteil vom 16.12.2009 - I R 49/08
Verpflichtet sich eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft gegenüber der steuerpflichtigen Vermieterin von Wohnungen, Leistungen gegen Entgelt im Bereich des altenbetreuten Wohnens zu erbringen, begründet die Körperschaft damit weder einen Betrieb der Wohlfahrtspflege noch einen steuerbefreiten Zweckbetrieb.*)
VolltextIBRRS 2010, 0844
FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - 11 K 4662/06
1. Ein steuerpflichtiger Vorteil im Sinne des Einkommenssteuergesetzes kann in der verbilligten Überlassung einer Wohnung liegen: Überlässt nämlich ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, so liegt darin nach der Rechtsprechung ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt und der als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes und dem Betrag, der dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt worden ist, angesetzt werden muss.
2. In der Nichterhebung von Nebenkosten liegt ein dem Arbeitnehmer gewährter geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
VolltextIBRRS 2010, 0841
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2009 - 11 V 11151/09
Das Erschleichen der Eigenheimzulage durch bewußt unvollständige Angaben stellt einen Subventionsbetrug dar, auf den die in § 169 Abs. 2 Satz 2 geregelte Festsetzungsfrist von 10 Jahren anwendbar ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 0751
BFH, Urteil vom 11.11.2009 - II R 14/08
1. Ein Einheitswertbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.*)
2. § 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0750
FG Hessen, Urteil vom 06.10.2008 - 8 K 266/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 0586
BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 77/07
1. Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen.*)
2. Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 0565
BFH, Urteil vom 20.08.2009 - V R 21/08
Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten Erstausrüstung und Einrichtung als einheitliche Leistung.*)
VolltextIBRRS 2010, 0564
FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2009 - 6 K150/07
Es gibt keine Steuerbegünstigung für zu Wohnzwecken genutztes Baudenkmal bei Mietvertrag mit Laufzeit über 35 Jahre.
VolltextIBRRS 2010, 0563
BFH, Beschluss vom 27.08.2009 - XI B 124/08
Zur Frage des Verhältnisses zwischen der Verwendungsabsicht und der tatsächlichen Verwendung eines Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug.
VolltextIBRRS 2010, 0562
BFH, Urteil vom 24.09.2009 - V R 6/08
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.*)
VolltextIBRRS 2010, 0561
BFH, Beschluss vom 20.10.2009 - X B 241/08
Abgrenzung der gewerblichen Vermietung von privater Vermögensverwaltung.*)
VolltextIBRRS 2010, 0538
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 218/08
Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen Berater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, welcher die Verluste der KG in dementsprechend vermindertem Umfang feststellt, selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.*)
VolltextIBRRS 2010, 0516
BFH, Urteil vom 28.10.2009 - VIII R 78/05
1. Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar.*)
2. Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann.*)
3. Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das FA grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0440
OLG Celle, Urteil vom 03.02.2010 - 3 U 194/09
1. Zur Pflicht des Steuerberaters auf Nachfrage seines Mandanten, der die Absicht hat, ein vor Ablauf von zehn Jahren erworbenes und zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegtes, später aber wieder entnommenes Grundstück zu verkaufen, auf die ungefähre Größenordnung des dann anfallenden steuerpflichtigen Gewinns hinzuweisen. *)
2. Eine doppelte Besteuerung findet trotz der schon durch die Entnahme aufgedeckten stillen Reserven nicht statt.*)
3. Wird das Grundstück nach mehr als zehn Jahren seit der ursprünglichen Anschaffung aber weniger als zehn Jahre nach seiner Entnahme aus dem Betriebsvermögen veräußert, ergibt sich der zu versteuernde Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Entnahmewert. *)
VolltextIBRRS 2010, 0385
BFH, Urteil vom 28.10.2009 - II R 18/08
Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i.S. von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 0279
BFH, Urteil vom 23.09.2009 - II R 20/08
Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.*)
VolltextIBRRS 2010, 0265
VG Aachen, Urteil vom 19.03.2009 - 4 K 2572/05
1. Das Erfordernis, dass im Rahmen des Grundsteuererlasses die Unwirtschaftlichkeit des Grundbesitzes in der Regel gegeben sein muss, stellt auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit ab.
2. Danach ist eine prognostizierende Beurteilung auf der Grundlage u. a. der sich aus der Vergangenheit ergebenden wirtschaftlichen Daten geboten. Ferner sind auf der Einnahmen- wie auf der Kostenseite nur dauerhafte Rechnungsposten berücksichtigungsfähig.
3. Als Einnahmen sind alle Güter anzusehen, die in Geld oder Geldeswert bestehen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundbesitz zufließen.
VolltextIBRRS 2010, 0234
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2009 - 23 U 119/08
1. Steuerberater, die einen umfassenden Auftrag zur Hilfeleistung in Steuersachen erhalten haben, leisten Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB.*)
2. Wird bei einem dauernden Dienstverhältnis nur ein Teil der geschuldeten Dienstleistungen durch eine feste Vergütung abgegolten – hier: Pauschalvergütung für Buchführung -, besteht das Kündigungsrecht des § 627 BGB. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die nicht durch die feste Vergütung bezahlten Dienstleistungen lediglich untergeordnete Bedeutung haben und weder bezüglich des Arbeitsaufwandes noch bezüglich des Entgelts umfangreich sind.*)
3. Die Regelung des § 14 StBGebV, wonach die Pauschalgebühr für die Dauer mindestens eines Jahres vereinbart werden muss, schränkt das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB nicht ein.*)
4. Das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB kann beim Steuerberatungsvertrag nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 0222
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2009 - 3 K 320/06
1. Sind Gesamtsanierungskosten einheitlich als die(selben) Herstellungskosten i. S. v. § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 zu qualifizieren, ist die Gewährung einer Investitionszulage gem. dem Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 allein durch die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG auch nur für Teile dieser Arbeiten ausgeschlossen, ohne dass es auf den Umfang der Arbeiten ankommt.*)
2. Das Kumulierungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 verbietet nicht mehrere Förderungen unterschiedlicher Arbeiten an einem Gebäude, sondern nur identische Arbeiten. Die (selben) Herstellungsarbeiten i. S. dieser Vorschrift liegen aber vor, wenn die Arbeiten im Rahmen eines Gesamtplans erfolgen und damit eine sog. einheitliche Baumaßnahme darstellen.*)
3. Für die Abgrenzung, ob bei mehreren in zeitlichem Zusammenhang durchgeführten Maßnahen von einer einheitlichen Maßnahme oder mehreren verschiedenen nachträglichen Herstellungsarbeiten auszugehen ist, sind die für Erhaltungsarbeiten und nachträglichen Herstellungsarbeiten entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe zu verwenden.*)
VolltextIBRRS 2010, 0214
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2009 - 5 K 858/05
Ein Unternehmer kann die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er ein städtisches Grundstück erwirbt und im Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist.
VolltextIBRRS 2010, 0195
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2009 - 7 K 182/09
Aufwendungen für einen fehlgeschlagenen Erwerb eines Grundstücks sind nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.
VolltextIBRRS 2010, 0189
VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09
1. Die Erhebung von Vergnügungssteuern für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen" durch den kommunalen Satzungsgeber ist zulässig, soweit sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit der Einräumung der Gelegenheit muss Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes sein.*)
2. Vermietet der Betreiber eines Laufhauses Zimmer an selbstständig tätige Prostituierte, in denen diese den Kunden gegen Entgelt gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen einräumen, können die Prostituierten als Unternehmerinnen der Veranstaltung zur Vergnügungssteuer veranlagt werden. Leistet der Betreiber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes (hier: Verantwortlichkeit für Gesamtkonzept des Betriebes, Werbung), kann der Satzungsgeber ihn in zulässiger Weise als weiteren Abgabenschuldner bestimmen, wenn er die Haftschuld an die entgeltliche Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten anknüpft.*)
3. Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, stellt einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab bei der Besteuerung der entgeltlichen gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen dar. Er weist den erforderlichen "lockeren Bezug" auf, da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst.*)
4. Die Größe der Veranstaltungsfläche kann nicht losgelöst vom Steuertatbestand ermittelt werden. Flächen eines Betriebes, die der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen können, dürfen für die Steuerfestsetzung nicht herangezogen werden. Unterliegt der Vergnügungssteuer die einem Kunden gegen Entgelt gezielt eingeräumte Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, beschränkt sich die maßgebliche Veranstaltungsfläche auf die Flächen, die dem Kunden gegen Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Gelegenheit zur Verfügung gestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 0163
BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - II R 2/08
1. Rechtsvorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
2. Die Verwertungsbefugnis eines Grundstücks kann sich aus zwei Möglichkeiten der Verwertung ergeben, nämlich aus dem Recht zur Nutzung und aus dem Recht, das Grundstück wie ein Zwischenerwerber auf eigene Rechnung zu veräußern.
3. Da die Verwertung auf eigene Rechnung zu erfolgen hat, verlangen beide Möglichkeiten der Verwertung eine Beteiligung an der Substanz des Grundstücks. Bei der vorwiegend rechtlichen Verwertungsmöglichkeit durch Veräußerung erfolgt die Beteiligung an der Substanz des Grundstücks durch Teilhabe am Erlös, bei wirtschaftlicher Verwertungsbefugnis durch Nutzung muss die Substanzbeteiligung durch Wertbeteiligung in anderer Weise erfolgen.
VolltextIBRRS 2010, 0047
BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)
VolltextOnline seit 2009
IBRRS 2009, 4120BFH, Urteil vom 22.10.2009 - VI R 7/09
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.*)
VolltextIBRRS 2009, 4119
BFH, Urteil vom 18.11.2009 - II R 11/08
1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.*)
2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand.*)
3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte "Fristverlängerung" die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2009, 4096
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009 - 1 BvR 1334/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 4094
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2008 - 14 A 1420/07
1. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung ist weiterhin das Vorliegen atypischer Umstände oder eines strukturell bedingten Leerstandes.*)
2. Auch ein längerer Leerstand bei einem gewerblichen Objekt mit spezieller Ausstattung und besonderem Verwendungsprofil begründet noch keine atypischen Umstände.*)
3. Eine Ertragsminderung kann auch dann zu vertreten sein, wenn sie auf einer gegebenenfalls nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung beruht, ein Gesamtobjekt zu einem nur geringen Mietzins zu vermieten.*)
VolltextIBRRS 2009, 4089
BFH, Urteil vom 03.12.2008 - II R 19/08
1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es den Grundstückwert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider Werte feststellt.*)
2. Fehlt als letzter Schritt einer Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur nach den Ertragserwartungen der Nachfrager.*)
3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2009, 4072
FG Sachsen, Urteil vom 02.09.2009 - 2 K 905/09
Zum Anspruch auf Investitionszulage bei Übergang eines Wirtschaftsgutes unmittelbar von dem Anlagevermögen eines Eigentümers in das des Letzterwerbers.
VolltextIBRRS 2009, 4069
BFH, Beschluss vom 22.09.2009 - IX B 82/09
Fehlen in einem Streitfall schon die Bedingungen, unter denen eine Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich einer steuerlich anzuerkennenden Vermietungstätigkeit typisierend angenommen werden kann, so ist auf diese nicht abzustellen; eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof ist unbegründet.
VolltextIBRRS 2009, 4066
EuGH, Urteil vom 15.10.2009 - C-35/08
Zur Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen sowie zur günstigeren steuerliche Behandlung nur für im Inland belegene Immobilien unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Freien Kapitalverkehr innerhalb der EG.
VolltextIBRRS 2009, 4063
FG Saarland, Urteil vom 20.10.2009 - 2 K 1260/07
1. Zur Steuerliche Beurteilung von Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort eines Mobilfunkbetreibers.
2. Zum Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder einer steuerfreien Entschädigungszahlung.
VolltextIBRRS 2009, 4031
EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-461/08
Art. 13 Teil B Buchst. g i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, auf dem noch ein altes Gebäude steht, das abgerissen werden muss, damit an seiner Stelle ein Neubau errichtet werden kann, und mit dessen vom Verkäufer übernommenen Abriss schon vor der Lieferung begonnen worden ist, nicht unter die in der ersten dieser beiden Bestimmungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt. Solche aus Lieferung und Abriss bestehenden Umsätze bilden mehrwertsteuerlich einen einheitlichen Umsatz, der unabhängig davon, wie weit der Abriss des alten Gebäudes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung des Grundstücks fortgeschritten ist, in seiner Gesamtheit nicht die Lieferung des vorhandenen Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, sondern die Lieferung eines unbebauten Grundstücks.*)
VolltextIBRRS 2009, 4011
FG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 10 K 4647/07
Steuerbare Betriebseinnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind; dazu gehören auch Preisgelder als Einnahme aus freiberuflicher Architektentätigkeit.
VolltextIBRRS 2009, 3955
BFH, Urteil vom 15.10.2009 - XI R 82/07
Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2009, 3943
BFH, Urteil vom 04.03.2008 - IX R 36/07
Verzichtet ein Grundstückseigentümer auf ihm zustehende Rechte - zum Beispiel auf das Recht, gegen ein umstrittenes Bauvorhaben des Nachbarn gerichtlich vorzugehen -, und er erhält im Gegenzug einen Geldbetrag für sein Verhalten, so ist eine solche Zahlung steuerpflichtig.
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