Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1704 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 2118
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2020 - 3 K 2036/19
Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

IBRRS 2020, 2093

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2019 - 5 K 214/18
Wird der Werkvertrag nach teilweiser Erbringung der Werkleistung gekündigt, unterliegt auch der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB a.F. der Umsatzsteuer.*)

IBRRS 2020, 2002

FG Münster, Urteil vom 18.06.2020 - 8 K 786/19
1. Ein Mobilheim ist als Gebäude anzusehen, wenn es eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche und die nötige Ortsfestigkeit/Beständigkeit besitzt.
2. Eine feste Verbindung zu einem Grundstück setzt nicht voraus, dass eine Trennung zur Zerstörung, erheblichen Beschädigung oder Wesensänderung der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt. Es aus reicht aus, wenn ein Bauwerk aufgrund seines Eigengewichts ohne Verankerung im Boden eine seinem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit hat.

IBRRS 2020, 1340

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2020 - 5 K 1193/17
Durch die Überlassung (nur) zur Verwertung nach § 170 Abs. 2 InsO erfolgt keine echte Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag, so dass die aus der Veräußerung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger resultierende Einkommensteuer Masseverbindlichkeit ist.*)

IBRRS 2020, 1171

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - 3 K 225.19
Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten auch die auf die Vergütung des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsberechtigte eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

IBRRS 2020, 1084

BFH, Urteil vom 23.10.2019 - VI R 25/17
Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern - soweit Wertgleichheit besteht - einkommensteuerrechtlich neutral.*)

IBRRS 2020, 1047

SG Fulda, Beschluss vom 23.03.2020 - S 4 SF 45/18
1. Geht der Vergütungsanspruch eines Sachverständigen gegen die Staatskasse auf einen Dritten über, so kann dieser die Erstattung der rechnerisch auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer nur verlangen, wenn auch der Sachverständige selbst in Bezug auf die Vergütung umsatzsteuerpflichtig wäre.*)
2. Erwirbt ein Dritter einen Vergütungsanspruch nach dem JVEG, ist er berechtigt, einen Antrag auf richterliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG zu stellen.*)

IBRRS 2019, 4152

BFH, Beschluss vom 08.10.2019 - V R 15/18
1. Für § 233a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 AO ist bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid maßgeblich, in dem die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt.*)
2. Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber darauf an, ob der Leistungsempfänger geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das Finanzamt gegen einen Erstattungsanspruch, der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann, so dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 233a Abs. 2a AO liegt.*)
3. Ist ein Zinserlass gem. § 239 Abs. 1 AO i.V.m. § 163 AO in der Weise geboten, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, handelt es sich bei den in dieser Weise erlassenen Zinsen nicht um festzusetzende Zinsen i.S.v. § 233a Abs. 5 Satz 3 AO.*)
4. Eine Zinspflicht nach § 233a AO ist sachlich unbillig, wenn der Leistende bei der Ausführung seines Umsatzes in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen davon ausgehen konnte und musste, dass nicht er, sondern der Leistungsempfänger Steuerschuldner sei.*)

Online seit 2019
IBRRS 2019, 4192
BFH, Urteil vom 18.09.2019 - II R 15/16
1. Bei der Bewertung eines Grundstücks ist die übliche Miete für Flächen anzusetzen, die tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden können. Nicht entscheidend ist, ob diese Flächen bauordnungsrechtlich allen Anforderungen an Wohn- oder Aufenthaltsräume genügen.*)
2. Es ist grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit nicht dem Bauordnungsrecht genügende Flächen bei der Ermittlung der üblichen Miete zu berücksichtigen sind.*)

IBRRS 2019, 4143

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2018 - 11 U 86/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372). Entsprechendes gilt, wenn der Bauunternehmer seinen Anspruch an den Fiskus abgetreten hat.
2. Der Anspruch auf Nachzahlung des Umsatzsteueranteils entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Bauträger die Erstattung der von ihm zunächst abgeführten Umsatzsteuer beantragt (BGH, a.a.O.)
3. Auch eine falsch adressierte Rechnung ist zu bezahlen.

IBRRS 2019, 4081

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2019 - 6 C 10268/18
1. Eine auf private Übernachtungen erhobene kommunale Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer bei wertender Betrachtung nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer, selbst wenn sie - wie die Umsatzsteuer - einen proportionalen Steuermaßstab enthält.*)
2. Eine Übernachtungsteuer kann nach dem Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz als indirekte Steuer erhoben werden, die den Betreiber des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner bestimmt (a. A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13.*)
3. Für eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt weder ein einfachrechtliches noch ein verfassungsrechtlich verankertes Nettoprinzip. Bemessungsgrundlage kann daher auch der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer sein.*)

IBRRS 2019, 4067

BFH, Urteil vom 02.04.2019 - IX R 21/17
1. Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt.*)
2. Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht.*)

IBRRS 2019, 4031

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18
(ohne)

IBRRS 2019, 3977

FG Münster, Urteil vom 14.11.2019 - 8 K 168/19 GrE
1. Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer.
2. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei, weil die Weihnachtsbäume kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur Scheinbestandteile sind.

IBRRS 2019, 4034

LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019 - 2 O 495/18
Das Nichterreichen der steuerlichen Absetzbarkeit nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG führt nur dann zur Haftung des Architekten, wenn der Auftraggeber den Architekten ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen oder wenn der Architekt unabhängig vom Umfang seiner Beauftragung eine falsche Auskunft zur Frage der Sonderabschreibung gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.

IBRRS 2019, 3787

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2019 - 3 K 55/18
1. Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist.
2. Ein 9 x 3,30 x 3 Meter großes, seit 2004 nicht mehr versetztes Mobilheim, das an das Stromnetz angeschlossen ist und neben einer Gas- und Frischwasserzuleitung auch über eine Schmutzwasserentsorgung verfügt, ist als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu qualifizieren.

IBRRS 2019, 3758

BFH, Beschluss vom 22.05.2019 - XI R 20/17
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer.
2. Ein solcher entgeltlicher Leistungsaustausch liegt auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm - auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage - zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet.
3. Stimmt der Vermieter der Auflösung des Mietvertrags gegen Abfindungszahlung zu und verzichtet auf die weitere Durchführung des Mietvertrags, stellt diese Abfindungszahlung ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.

IBRRS 2019, 3716

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2019 - 2 S 2087/19
Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, die den Steuergegenstand auf Wohn- und Campingwagen erstreckt.*)

IBRRS 2019, 3223

BFH, Urteil vom 28.05.2019 - II R 37/16
1. Unverzüglich i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.*)
2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.*)

IBRRS 2019, 3138

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2019 - 12 U 41/19
Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder aus einer vertraglichen Nebenpflicht besteht nur, wenn der Beanspruchende ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer solchen Rechnung geltend machen kann. Hierzu zählt z. B. die Durchsetzung eines berechtigten Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.

IBRRS 2019, 3101

FG Baden-Württemberg, vom 04.07.2019 - 1 K 1384/19
Aufwendungen für statische Berechnung als notwendige Vorleistungen für den Austausch schadhafter Holzpfosten sind Teil einer einheitlichen Handwerkerleistung.

IBRRS 2019, 2978

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - II R 27/16
1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG anwendbar.*)
2. Das gilt auch dann, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist.*)
3. Ist zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar, so kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf.*)
4. Kommt ein Erwerbsvorgang durch einseitige Ausübung eines vertraglich begründeten Optionsrechts zustande, bezeichnet der Grunderwerbsteuerbescheid den Erwerbsvorgang in ausreichender Weise, wenn die vertraglichen Grundlagen benannt sind.*)

IBRRS 2019, 2914

BFH, Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S.d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.*)
IBRRS 2019, 2854

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - R 28/15
1. Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, mit dem ein Anspruch des Gesellschafters auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
2. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung und nicht nach dem Grundbesitzwert, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt.

IBRRS 2019, 2753

FG Münster, Urteil vom 04.07.2019 - 5 K 2423/17 U
1. Der unionsrechtliche Begriff der "Vermietung von Grundstücken" setzt voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
2. Die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude ist nach ständiger Rechtsprechung steuerbefreit, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt.
3. Steht nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution und damit eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund, ist die Vermietung nicht steuerbefreit.

IBRRS 2019, 2744

EuGH, Urteil vom 03.07.2019 - C-242/18
(keine amtlichen Leitsätze)

IBRRS 2019, 2637

BFH, Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 35/16
1. Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG aus.*)
2. Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.*)

IBRRS 2019, 2529

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2019 - 6 K 1630/16
1. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes in Bauabschnitten liegt letztlich "ein Wirtschaftsgut" vor.
2. Indem die Verwaltung zum Zweck der Umsatzsteuerberichtigung nicht auf das "Wirtschaftsgut" (so ausdrücklich in § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG und § 44 Abs. 2 Satz 1 UStDV) sondern auf den "gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts" abhebt (UStAE Abschnitt 15a.3 Abs. 2), entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage.
3. Wenn für Zwecke der Vorsteueraufteilung die gesamten Herstellungskosten dem gesamten Gebäude zuzuordnen sind und sodann ein sachgerechter Schlüssel - hier Flächenschlüssel - für die Aufteilung anzuwenden ist, so erscheint es konsequent und sachgerecht, für die Vorsteuerberichtigung ebenfalls auf die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes abzustellen, zumal die Vorsteuerberichtigung ebenfalls aufgrund des Flächenschlüssels erfolgt.

IBRRS 2019, 2269

BFH, Urteil vom 16.01.2019 - II R 7/16
1. Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern, unterliegt der Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer.*)
2. Eine Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für Erwerbe von Todes wegen scheidet aus. Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs ist der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis. 3. Ob ein Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung oder ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewährt, ist durch Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln.*)

IBRRS 2019, 1968

FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.05.2019 - 11 V 108/19
Steuerbescheide sind sogenannte Sammelbescheide, d. h. die Festsetzungen der Steuer und der Zinsen stehen selbständig nebeneinander und müssen unabhängig voneinander gegebenenfalls gesondert angefochten werden.*)

IBRRS 2019, 1859

VG Göttingen, Beschluss vom 18.04.2019 - 2 B 487/18
1. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO sind keine Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Eine in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat daher aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO (wie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2013 - 9 ME 110/12).*)
2. Bei summarischer Überprüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat für den Zinszeitraum von April 2012 bis November 2018 verfassungswidrig ist.*)

IBRRS 2019, 1902

BFH, Urteil vom 14.02.2019 - V R 22/17
Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.*)

IBRRS 2019, 1865

BFH, Urteil vom 13.12.2018 - III R 22/17
Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.*)

IBRRS 2019, 1858

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2019 - 11 K 266/16
Die Vermietung von möblierten Zimmern und Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution und gleichzeitig zum Wohnen ist gem. § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn nicht weitere Leistungen der Grundstücksüberlassung ein Gepräge geben, das eine umsatzsteuerfreie Vermietung ausschließt.*)

IBRRS 2019, 1677

FG Köln, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 V 2304/18
Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern.

IBRRS 2019, 1088

BFH, Urteil vom 07.11.2018 - II R 38/15
1. Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann - ebenso wie die Verpflichtung hierzu - aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb im Grunde als abgekürzter Übertragungsweg darstellt.*)
2. Die Steuerfreiheit des Grundstückserwerbs kann sich aus der mehrfachen Anwendung derselben grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift für die unterbliebenen Zwischenerwerbe ergeben.*)

IBRRS 2019, 1049

BFH, Urteil vom 23.01.2019 - XI R 21/17
1. Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27.09.2018 - V R 49/17, BStBl. II 2019, 109 = IBRRS 2018, 3644 = IMRRS 2018, 1330; entgegen BMF-Schreiben vom 26.07.2017, BStBl. I 2017, 1001, Rz. 15a).*)
2. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an das BGH-Urteil vom 17.05.2018 (IBR 2018, 372).*)

IBRRS 2019, 0860

FG München, Urteil vom 27.09.2018 - 10 K 2927/17
1. Überträgt der Vater in Kenntnis zu erwartender Steuernachforderungen, die er nicht erfüllen kann, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Wohnanwesen unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein minderjähriges Kind, das durch die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter vertreten wird, so liegt eine das FA benachteiligende anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG vor.*)
2. Überträgt das minderjährige Kind, vertreten durch seine Mutter, kurz nach Anfechtung der Grundstücksübertragung durch das FA und Erlass eines Duldungsbescheids das Grundstück durch einen Kaufvertrag an einen Angehörigen des Schuldners (hier: Schwester des Vaters) unter Beibehaltung des Nießbrauchs zugunsten des Vaters, Vereinbarung eines nachrangigen, nicht übertragbaren Nießbrauchs zugunsten des Kindes sowie unter Vereinbarung einer Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über das Grundstück, so kann das FA die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung durch den Vater auf das minderjährige Kind gem. § 15 Abs. 2 AnfG auch gegen die Angehörige als Rechtsnachfolgerin mit der Wirkung geltend machen, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat; hierzu ist nicht erforderlich, dass die Anfechtung des Ersterwerbs (hier: Übertragung vom Vater auf den Sohn) rechtskräftig bzw. bestandskräftig geworden ist.*)
3. Eine Benachteiligung des FA liegt auch nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge durch die Weiterübertragung des Grundstücks auf die Angehörige vor, wenn eine gegen das Kind als Rechtsvorgänger begründete Anfechtung vorliegt und der durch die anfechtbare Handlung begründete frühere, benachteiligende Zustand durch die Rechtsnachfolge aufrechterhalten wird.*)
4. Der Tatbestand für eine Anfechtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG gegen eine dem Schuldner nahestehende Person als Rechtsnachfolger (im Streitfall: Schwester des Schuldners) ist bereits dann erfüllt, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände kennt, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründen (im Streitfall: Anfechtbarkeit des Ersterwerbs nach § 4 AnfG). Nicht nötig ist insoweit, dass der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des § 2 AnfG mit Bezug auf den Hauptschuldner kennt.*)
5. Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt. Die Bestellung eines Nießbrauches ist keine Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87, NJW 1989 S. 2122). Bestand jedoch ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung, so kann die Zuwendung nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung unterblieben ist.*)
6. Die tatsächliche Geltendmachung der Anfechtung des Ersterwerbs - und nicht auch die erfolgreiche - reicht auch für die Wahrung der Anfechtungsfrist bei der Rechtsnachfolgerin (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99).*)
7. Sofern nicht anderweitig geregelt, ist für den Erlass eines Duldungsbescheids nach § 24 AO das für den Steuerschuldner zuständige FA örtlich zuständig.*)
8. Soweit als Anfechtungsgrund in der Einspruchsentscheidung nur § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG begründet worden ist, während tatsächlich § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG einschlägig ist, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler des Duldungsbescheids, wenn das FA im Schriftsatzaustausch während des Klageverfahrens auch Begründungen zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG vorgebracht und die Klägerin entsprechend erwidert hat.*)
9. Für die Frage, ob bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG) erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen. Wird gerügt, das FA habe nicht in noch vorhandene anderweitige Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt, so muss substantiiert dargelegt werden, über welche Vermögenswerte der Schuldner verfügt haben soll, in die noch hätte vollstreckt werden können.*)
IBRRS 2019, 0869

BFH, Beschluss vom 07.01.2019 - IX B 79/18
Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.*)

IBRRS 2019, 0800

BFH, Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17
1. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bestimmt sich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
2. Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gem. §§ 741 ff. BGB ist der Gemeinschafter, nicht aber die Gemeinschaft leistender Unternehmer hinsichtlich der mit dem gemeinschaftlichen Recht erbrachten Leistungen.
3. Bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung sind die Gemeinschafter - entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage - i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn nur die Gemeinschafter im Rahmen ihrer Einzelunternehmen unternehmerisch tätig sind (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, nach der der Vorsteuerabzug nur der Bruchteilsgemeinschaft zustehen konnte (BFH, 19.12.1991 - V R 35/87).

IBRRS 2019, 0723

BFH, Urteil vom 05.07.2018 - VI R 67/15
Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum.*)

IBRRS 2019, 0591

BFH, Urteil vom 29.05.2018 - IX R 33/16
Ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht möglich.*)

IBRRS 2019, 0571

BFH, Urteil vom 10.10.2018 - IX R 30/17
1. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).*)
2. Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z. B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.*)

IBRRS 2019, 0511

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 6/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 UStG 2011 ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abgeführt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen (Fortführung von BGH, IBR 2018, 372).*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die für das Entstehen des Anspruchs maßgebliche Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen, ist jedenfalls nicht vor dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) entstanden.*)

IBRRS 2019, 0363

FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2018 - 3 K 282/17
1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag, der die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigt, liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages geschlossen wurde. Er wird aber ebenso indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat.*)
2. Das Bauunternehmen ist dabei auch ohne Bauträgerbindung der Veräußererseite zuzurechnen, wenn der Grundstückseigentümer eine Gesellschaft mit der Vermarktung des Grundstücks beauftragt und diese Gesellschaft gemeinsam u. a. mit der Baufirma bzw. einem mit ihr verbundenen Unternehmen einen Vermarktungsprospekt mit gestalterischen Vorgaben erstellt, in dem der vom Erwerber später ausgewählte Haustyp unter Nennung der Baufirma bzw. des verbundenen Unternehmens beschrieben wird.*)

IBRRS 2019, 0348

FG München, Beschluss vom 14.01.2019 - 15 V 2627/18
1. Wird innerhalb einer Eigentumswohnung zunächst ein Raum als betriebliches Arbeitszimmer festgelegt und bilanziert, entstehen dadurch keine zwei verschiedene selbständige Wirtschaftsgüter.
2. Der Verkauf der gesamten Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach der Anschaffung, ist kein privates Veräußerungsgeschäft, das sonstige Einkünfte i.S.d. § 23 EStG darstellt.

IBRRS 2019, 0081

BFH, Urteil vom 20.09.2018 - IV R 6/16
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO durchzuführen ist.*)
2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks).*)

Online seit 2018
IBRRS 2018, 4046
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2018 - 9 ME 142/18
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass die Festsetzungsfrist für die Erhebung einer Gewerbesteuer durch eine hebeberechtigte Gemeinde entsprechend § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines vom zuständigen Finanzamt erlassenen Zerlegungsbescheids über die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die einzelnen hebeberechtigten Gemeinden sowohl an den betreffenden Steuerpflichtigen als auch an die betreffende hebeberechtigte Gemeinde endet.*)

IBRRS 2018, 4024

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 47/15
1. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus.*)
2. Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden.*)

IBRRS 2018, 3842

BFH, Urteil vom 17.04.2018 - IX R 27/17
Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.*)
