Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1695 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 3566BFH, Urteil vom 27.06.2017 - IX R 37/16
1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.*)
2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs - voll auszufüllen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3474
BFH, Urteil vom 05.04.2017 - X R 6/15
1. Auch ein gewerblicher Grundstückshandel setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus.*)
2. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nachträglich entfallen.*)
3. Obliegt es dem gewerblichen Händler zu bebauender Grundstücke, mit Rücksicht auf eine längere Verlustphase Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen, so hat er geänderte konkrete Nutzungskonzepte zu entwickeln und zu verfolgen.*)
4. Die Hoffnung auf einen Veräußerungsgewinn jenseits einer Haltefrist von zehn Jahren ist regelmäßig privater Natur.*)
5. Wird der Betrieb weder umstrukturiert noch aufgegeben, kommt es zum Strukturwandel zur Liebhaberei.*)
VolltextIBRRS 2017, 3467
BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 59/16
Beim Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche eines Gebäudes muss die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 3395
BFH, Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15
1. Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie (auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlässt, berechtigt, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist.*)
2. Bei einer defizitären Leistungstätigkeit von Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG grundsätzlich nicht (entsprechend) anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2017, 3337
BFH, Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 15/15
Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 EUR.*)
VolltextIBRRS 2017, 3302
BFH, Urteil vom 09.05.2017 - IX R 6/16
Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 3174
VG Magdeburg, Urteil vom 13.02.2017 - 3 A 164/16
In Ausgaben für die Behebung von Hochwasserschäden an gewerblich vermieteten Immobilien entstandene Schäden sind enthaltene Mehrwertsteuerbeträge wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers nicht zuwendungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2017, 3106
FG Münster, Urteil vom 07.06.2017 - 8 K 2338/14
1. Beim Übergang von Vermögen auf eine Stiftung können auch andere Motivationen als eine Freigebigkeit gegeben sein.
2. Fehlt das Merkmal der Freigebigkeit, liegt keine von der Grunderwerbssteuer befreite Schenkung vor.
3. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermögensübergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden oder durch Zustiftung erfolgt.
VolltextIBRRS 2017, 3116
BFH, Urteil vom 27.07.2016 - I R 8/15
1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.11.2004 - I R 56/03). Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.*)
2. Da sich der vorzunehmende Fremdvergleich (nur) auf das dem Gesellschafter konkret vermietete (Teil-) Grundstück bezieht, ist es unerheblich, ob dem Gesellschafter das Grundstück vollständig oder nur teilweise überlassen wird; auch kommt es nicht darauf an, ob die eigenbetriebliche Nutzung der Immobilie überwiegt.*)
VolltextIBRRS 2017, 3099
FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2017 - 2 K 184/15
1. Bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind, nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet; bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahingehend würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.*)
2. Die zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO führenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bzw. für die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen können sich auch aus Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben; Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 3098
FG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2017 - 5 K 210/15
Die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.*)
VolltextIBRRS 2017, 3084
LG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2017 - 1 O 110/17
1. Die Frage, ob ein Darlehensnehmer bei der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage als Verbraucher oder Unternehmer handelt, ist unabhängig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung zu beantworten (Anschluss OLG Stuttgart, IBR 2010, 1245 - nur online).*)
2. Ausschlaggebendes Kriterium für die für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (Anschluss BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032 = IMRRS 2001, 0014).*)
VolltextIBRRS 2017, 3006
FG Hessen, Urteil vom 16.05.2017 - 4 K 63/17
1. Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken und deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen.
2. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.
3. Auch das Aufstellen einer Freiland-Photovoltaikanlage ist grundsätzlich als Bauleistung anzusehen.
VolltextIBRRS 2017, 2930
FG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2017 - 3 V 12/17
1. Bei der Besteuerung gemischter Schenkungen sind seit der Verkehrswertorientierung 2009 grundsätzlich die steuerrechtlichen Bewertungen zugrunde zu legen.*)
2. Bei der Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts ist von dem durch 18,6 geteilten Wert der Wohnung als Jahreswert auszugehen, der einer Rendite von 5,5 % entspricht und verhindert, dass der Kapitalwert der Nutzungen den Wert des Wirtschaftsguts übersteigt.*)
VolltextIBRRS 2017, 2941
FG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2017 - 4 K 16/17
1. Die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG ist nicht um Werkleistungen zu ermäßigen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden - hier: Herstellung einer Haustür in Abgrenzung zur Montage der Haustür.*)
2. Die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG werden allerdings nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG begünstigt sein, wenn es sich dabei um Leistungen handelt, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.*)
VolltextIBRRS 2017, 2937
FG Niedersachsen, Urteil vom 17.05.2017 - 1 K 310/16
Die Aufwendungen für die Erneuerung einer irreparabel defekten Heizungsanlage sind als Versorgungsleistungen abzugsfähig, soweit sie auf die Wohnung der Altenteiler entfallen und sich der Übernehmer im Übergabevertrag klar und eindeutig zum Erhalt der Heizungsanlage verpflichtet hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 2942
FG München, Urteil vom 10.05.2017 - 3 K 1776/14
1. Ein Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, führt grundsätzlich eine Werklieferung an den Vermieter aus.*)
2. Die Sanierung des zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage gepachteten Dachs eines im Übrigen vom Verpächter zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudes kann einen tauschähnlichen Umsatz (ggf. mit Baraufgabe) des Pächters an den Verpächter bewirken, wobei die Nutzungsüberlassung Entgelt für die Sanierung darstellt.*)
3. Lässt sich einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, gegen welche Finanzbehörde sich die Klage richtet, ist die Klageschrift auszulegen, wobei als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen kann, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll.*)
4. Bei der Auslegung einer beim Finanzgericht eingereichten Klageschrift sind neben den dem Finanzgericht als Adressaten auch die im Zeitpunkt des Klageeingangs der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2017, 2995
BFH, Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16
Das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Hingabe verlorener Aufwendungen, die zu Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer beabsichtigten Vermietung nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2017, 2742
EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - Rs. C-564/15
1. Art. 199 Abs. 1 g Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Lieferung von Grundstücken anwendbar ist, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.*)
2. Die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dem Erwerber eines Gegenstands für die Mehrwertsteuer, die er aufgrund einer nach der gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelung ausgestellten Rechnung rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl der betreffende Umsatz der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) unterlag, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die genannten Grundsätze erfordern allerdings, dass der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend machen kann, soweit die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers.*)
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, wenn der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
IBRRS 2017, 2424
BFH, Urteil vom 01.03.2016 - XI R 11/14
1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.*)
2. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 2347
BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 10/14
1. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für AfA eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat.*)
2. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.*)
VolltextIBRRS 2017, 2342
BFH, Urteil vom 22.02.2017 - XI R 17/15
Verpflichtet sich ein Vorhabenträger in einem Vertrag mit Grundstückserwerbern gegen Zahlung von Erschließungskosten dazu, Erschließungsleistungen an eine Gemeinde zu erbringen, wird die Erschließung gegen Entgelt erbracht.*)
VolltextIBRRS 2017, 2345
BFH, Urteil vom 30.03.2017 - IV R 3/15
1. Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft ist regelmäßig vollbeendet, wenn die Liquidation abgeschlossen und das Gesamthandsvermögen vollständig abgewickelt ist. Sie verliert die Befugnis in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage zu erheben.
2. Eine Personengesellschaft endet mit dem Auflösungsbeschluss auch ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens, wenn die Gesellschaft zuvor durch ihre geschäftliche Betätigung ihr Aktivvermögen verloren hat und Nachschüsse der Gesellschafter zur Begleichung der Schulden nicht zu erlangen sind. Die Löschung der Personengesellschaft im Handelsregister hat lediglich deklaratorische Bedeutung.
3. Für die Festsetzung des Veräußerungsgewinns gilt das Realisationsprinzip. Er ist in der Schlussbilanz desjenigen Wirtschaftsjahres zu erfassen, in dem feststeht, dass der Kommanditist zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr verpflichtet ist.
VolltextIBRRS 2017, 2159
BFH, Urteil vom 08.09.2016 - III R 62/11
1. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an BFH, 27.07.2015 - Grs 1/14).*)
2. Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt über kein betriebsstättenähnliches Gepräge. *)
VolltextIBRRS 2017, 2095
BFH, Urteil vom 30.11.2016 - V R 18/16
Verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entgelt, ein Mietverhältnis einzugehen, ist die Leistung nach § 4 Nr. 8 lit. g UStG steuerfrei.*)
VolltextIBRRS 2017, 2106
VGH Hessen, Beschluss vom 31.01.2017 - 7 B 2828/16
Eine Umsatzsteuerpflicht besteht auch in Bezug auf die Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für eine Feuerstättenschau und die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides.*)
VolltextIBRRS 2017, 2091
BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14
1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.*)
2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.*)
VolltextIBRRS 2017, 2030
LG Kassel, Urteil vom 09.03.2017 - 11 O 4079/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 2015
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2017 - 1 S 204/16
Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG erhalten kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 2033
BFH, Urteil vom 08.03.2017 - II R 38/14
1. Beruht der Vertrag zur Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot der Veräußererseite, das nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags geändert wurde, ist ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, dass sich dadurch die Flächengrößen und/oder die Baukosten um mehr als 10 % verändern.*)
2. Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes kann ebenfalls als Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot zu werten sein. Ist das zusätzliche Bauwerk derart prägend oder maßgebend für das gesamte Bauvorhaben, dass sich dadurch der Charakter der Baumaßnahme ändert, kann allein aufgrund des zusätzlichen Bauwerks eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Angebots vorliegen, selbst wenn durch das zusätzliche Gebäude die 10 %-Grenze für die Flächen und die Baukosten nicht überschritten wird.*)
3. Ändert sich die ursprünglich angebotene Baumaßnahme nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags durch zusätzliche Bauten wesentlich, ist insgesamt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob daneben die weiteren, im ursprünglichen Angebot bereits enthaltenen Gebäude im Wesentlichen wie geplant errichtet werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 1798
BFH, Urteil vom 25.01.2017 - II R 19/15
1. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird.*)
2. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ist ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.*)
VolltextIBRRS 2017, 1796
BFH, Beschluss vom 14.02.2017 - V B 154/16
1. Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Insoweit hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.
2. Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen bei beabsichtigter oder tatsächlicher unternehmerischer Nutzung kann nicht unterstellt werden.
VolltextIBRRS 2017, 1790
BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 26/15
1. Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.*)
2. Wird dem Steuerpflichtigen eine der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienende Eigentumswohnung (einschließlich Inventar) im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, kann er mithin nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV AfA auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten vornehmen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1795
BFH, Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16
1. Ein Klageverfahren, in dem der Kläger den Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung begehrt, ist nicht deshalb nach § 74 FGO auszusetzen, weil der BFH dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab 2008 vorgelegt hat.*)
2. Die beim BVerfG anhängigen Verfahren rechtfertigen keine AdV von Einheitswertbescheiden und damit auch keinen Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer.*)
VolltextIBRRS 2017, 1672
BFH, Beschluss vom 06.10.2016 - IX B 81/16
1. Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, in dem das vorgreifliche Rechtsverhältnis festzustellen ist, durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat.*)
2. Remonstriert das FA gegen die Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG, führt dies weder zur Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens noch wird dadurch ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, über welches die zuständige Behörde förmlich zu entscheiden hat.*)
3. Bei Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG hat der BFH sein eigenes Ermessen auszuüben.*)
VolltextIBRRS 2017, 1636
BFH, Urteil vom 02.03.2016 - II R 29/15
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
VolltextIBRRS 2017, 1584
BFH, Urteil vom 16.11.2016 - V R 35/16
1. Ein Mieter, auf eigene Kosten Baumaßnahmen an der Mietsache vornimmt (hier: Sanierung des Daches und Installation einer Photovoltaikanlage), führt grundsätzlich eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 UStG) aus, denn er verschafft dem Vermieter Eigentum an den An-/Einbauteilen.
2. Hat das für die Nutzung des Daches zu zahlende Entgelt nur symbolischen Charakter (hier 1 Euro pro Monat), kommt ein tauschähnlicher Umsatz in Betracht. Es ist zu prüfen, ob es sich um eine kostenlose Überlassung handelt oder ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Dachsanierung besteht.
VolltextIBRRS 2017, 1583
BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 17/16
Kann ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht.*)
VolltextIBRRS 2017, 1494
FG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 142/15
1. Ein ehemals landwirtschaftliches Grundstück kann in 2011 steuerfrei veräußert werden, wenn es im Zusammenhang mit der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung Privatvermögen geworden ist.*)
2. Die Teilungserklärung nach § 8 WEG und Aufteilung in Miteigentumsanteile führt zu einer Entnahme im Sinne des § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG a. F.*)
VolltextIBRRS 2017, 1445
BFH, Urteil vom 06.12.2016 - IX R 18/16
Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.*)
VolltextIBRRS 2017, 1300
BFH, Urteil vom 21.07.2016 - X R 56/14
1. Wer auf dem Grundstücksmarkt selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht auftritt, überschreitet die Grenze der privaten Vermögensverwaltung, wenn er die Drei-Objekt-Grenze überschreitet.
2. Werden vier Objekte innerhalb von fünf Jahren und drei Monaten nach Erwerb veräußert, ist von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen. Wird am Tag der Veräußerung eines Objekts zusätzlich die Aufteilung der Wohnungen dieses Objekts in Sondereigentum vereinbart, ist entgegen des sonst strengen Objektbegriffs ein solcher Vorgang als Veräußerung von vier Objekten zu werten.
VolltextIBRRS 2017, 1299
BFH, Beschluss vom 09.02.2017 - II B 38/15
1. Eine Schenkung unter einer Auflage unterliegt der Grunderwerbssteuer.
2. Die Festsetzung von Schenkungsteuer einerseits und von Grunderwerbsteuer andererseits erfolgen verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander.
VolltextIBRRS 2017, 0148
OLG Köln, Urteil vom 04.08.2016 - 7 U 177/15
Gehen die Parteien bei Vertragsschluss - unzutreffend - von einer Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers aus, wird eine hierauf beruhende Vereinbarung zur Umsatzsteuer nachträglich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB angepasst.
VolltextIBRRS 2017, 1245
BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 24/16
1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.*)
2. Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.*)
VolltextIBRRS 2017, 1244
BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16
1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.*)
2. Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.*)
VolltextIBRRS 2017, 0967
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2017 - 9 B 37.16
Ob und gegebenenfalls in welchen Internetformaten leerstehende Mieträume beworben werden müssen, damit der Steuerschuldner sich nachhaltig um die Vermietung der Räume bemüht und deshalb die auf dem Leerstand beruhende Ertragsminderung nicht im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu vertreten hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2017, 0931
BFH, Urteil vom 08.12.2016 - IV R 14/13
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0820
FG München, Urteil vom 12.10.2016 - 4 K 3006/15
1. Erben Kinder (Mit-)Eigentum an einem im Inland bebauten Grundstück, ist dieser Eigentumserwerb erbschaftssteuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und der Erblasser bis zum Erbfall die Wohnung selbst genutzt hat oder er wegen Familiennutzung die Wohnung nicht selbst nutzen konnte.
2. Eine Steuerbegünstigung des Erben scheidet aus, wenn nicht ausreichend nachgewiesen wird, dass der Erblasser unmittelbar vor Umzug in ein Pflegeheim das Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
3. War die Erblasserin zuletzt mit Hauptwohnsitz in einer behindertengerecht ausgebauten Mietwohnung gemeldet, spricht dies gegen die Selbstnutzung des Wohneigentums und damit gegen Steuerbegünstigung.
VolltextIBRRS 2017, 0859
BFH, Urteil vom 15.12.2016 - VI R 86/13
1. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an.*)
2. Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.*)
3. Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, hat das FG grundsätzlich Art und Umfang der Nutzung des Zimmers aufzuklären. Denn nur auf diese Weise kann es beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und wenn ja ob der Umfang der im Zimmer verrichteten Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.*)
VolltextIBRRS 2017, 0781
BFH, Urteil vom 08.03.2016 - IX R 38/14
1. Ein Disagio ist der Unterschiedsbetrag zwischen Nenn- und Verfügungsbetrag einer Schuld. Die Besonderheit einer Vereinbarung eines Disagios (hier: 10 %) besteht darin, dass es wirtschaftlich Entgelt für eine Überlassung ist, aber bereits im Zeitpunkt der Zahlung den Nutzungsvorteil vermindert, weil sich die ausgezahlte Darlehenssumme um die Höhe des Disagios vermindert.
2. Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.*)
3. Die Vermutung der Marktüblichkeit kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen verlassen wird. Solche Umstände können besondere Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besondere persönliche Beziehungen der Beteiligten untereinander oder ganz atypische Vertragsgestaltungen sein.
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