Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1704 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 1299
BFH, Beschluss vom 09.02.2017 - II B 38/15
1. Eine Schenkung unter einer Auflage unterliegt der Grunderwerbssteuer.
2. Die Festsetzung von Schenkungsteuer einerseits und von Grunderwerbsteuer andererseits erfolgen verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander.

IBRRS 2017, 0148

OLG Köln, Urteil vom 04.08.2016 - 7 U 177/15
Gehen die Parteien bei Vertragsschluss - unzutreffend - von einer Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers aus, wird eine hierauf beruhende Vereinbarung zur Umsatzsteuer nachträglich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB angepasst.

IBRRS 2017, 1245

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 24/16
1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.*)
2. Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.*)

IBRRS 2017, 1244

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16
1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.*)
2. Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.*)

IBRRS 2017, 0967

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2017 - 9 B 37.16
Ob und gegebenenfalls in welchen Internetformaten leerstehende Mieträume beworben werden müssen, damit der Steuerschuldner sich nachhaltig um die Vermietung der Räume bemüht und deshalb die auf dem Leerstand beruhende Ertragsminderung nicht im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu vertreten hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.*)

IBRRS 2017, 0931

BFH, Urteil vom 08.12.2016 - IV R 14/13
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.*)

IBRRS 2017, 0820

FG München, Urteil vom 12.10.2016 - 4 K 3006/15
1. Erben Kinder (Mit-)Eigentum an einem im Inland bebauten Grundstück, ist dieser Eigentumserwerb erbschaftssteuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und der Erblasser bis zum Erbfall die Wohnung selbst genutzt hat oder er wegen Familiennutzung die Wohnung nicht selbst nutzen konnte.
2. Eine Steuerbegünstigung des Erben scheidet aus, wenn nicht ausreichend nachgewiesen wird, dass der Erblasser unmittelbar vor Umzug in ein Pflegeheim das Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
3. War die Erblasserin zuletzt mit Hauptwohnsitz in einer behindertengerecht ausgebauten Mietwohnung gemeldet, spricht dies gegen die Selbstnutzung des Wohneigentums und damit gegen Steuerbegünstigung.

IBRRS 2017, 0859

BFH, Urteil vom 15.12.2016 - VI R 86/13
1. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an.*)
2. Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.*)
3. Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, hat das FG grundsätzlich Art und Umfang der Nutzung des Zimmers aufzuklären. Denn nur auf diese Weise kann es beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und wenn ja ob der Umfang der im Zimmer verrichteten Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.*)

IBRRS 2017, 0781

BFH, Urteil vom 08.03.2016 - IX R 38/14
1. Ein Disagio ist der Unterschiedsbetrag zwischen Nenn- und Verfügungsbetrag einer Schuld. Die Besonderheit einer Vereinbarung eines Disagios (hier: 10 %) besteht darin, dass es wirtschaftlich Entgelt für eine Überlassung ist, aber bereits im Zeitpunkt der Zahlung den Nutzungsvorteil vermindert, weil sich die ausgezahlte Darlehenssumme um die Höhe des Disagios vermindert.
2. Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.*)
3. Die Vermutung der Marktüblichkeit kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen verlassen wird. Solche Umstände können besondere Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besondere persönliche Beziehungen der Beteiligten untereinander oder ganz atypische Vertragsgestaltungen sein.

IBRRS 2017, 0601

BFH, Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15
Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30.03.1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289). Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.*)

IBRRS 2017, 0600

BFH, Urteil vom 09.11.2016 - II R 12/15
Der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.*)

IBRRS 2017, 0304

BFH, Urteil vom 12.07.2016 - IX R 56/13
Ist die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, und trägt hierfür der Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko, führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme.*)

IBRRS 2017, 0223

EuGH, Urteil vom 15.09.2016 - Rs. C-518/14
Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 Richtlinie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.*)

IBRRS 2017, 0146

BFH, Urteil vom 05.10.2016 - II R 32/15
Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige.*)

IBRRS 2017, 0143

BFH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV R 26/14
Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?*)

IBRRS 2017, 0075

BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/16
Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen entspricht nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht.*')

Online seit 2016
IBRRS 2016, 3420
BGH, Urteil vom 24.11.2016 - IX ZR 278/14
Die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bestellten Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter ist nicht schon deshalb überraschend, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst ist.

IBRRS 2016, 3387

BFH, Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15
1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.*)
3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.*)

IBRRS 2016, 3249

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 39/15
Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.*)

IBRRS 2016, 3156

BFH, Urteil vom 01.12.2015 - IX R 42/14
1. Sog. "nachträgliche Schuldzinsen" können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.*)
2. Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung.*)
3. Für die Berücksichtigung von nachträglichem Zinsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht von Bedeutung, dass dieser nicht aufgrund der ursprünglichen darlehensvertraglichen Verpflichtung (oder einer damit einhergehenden vertraglichen Haftung), sondern aufgrund einer gesetzlich geregelten Gesellschafterhaftung geleistet wurde.*)
4. Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Beteiligung an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft zu veräußern, beinhaltet grundsätzlich den Entschluss, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aufzugeben. Unbeschadet dessen führt eine Inanspruchnahme im Zuge der Nachhaftung (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB) bei einem Steuerpflichtigen, der seine Beteiligung an der GbR gerade zur Vermeidung einer solchen persönlichen Haftung weiterveräußert hat, zu berücksichtigungsfähigem Aufwand, soweit er diesen endgültig selbst trägt.*)

IBRRS 2016, 3139

BFH, Urteil vom 09.03.2016 - X R 46/14
1. Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte -sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden- sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen.*)
2. Die vom Unternehmer-Ehegatten für die typisierte Verteilung seines eigenen Aufwands gebildete Bilanzposition kann nicht Sitz stiller Reserven sein. Daraus folgt zum einen, dass dem Unternehmer-Ehegatten Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen Gebäudeteil eingetreten sind, ertragsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden können. Auf der anderen Seite kann der Unternehmer-Ehegatte in dieser Bilanzposition nicht dadurch stille Reserven bilden, dass er hierauf ertragsteuerrechtliche Subventionsvorschriften anwendet, die der Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens vorgesehen hat (Fortführung des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387).*)
3. Übertragen in derartigen Fällen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten, kann dieser den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und von diesem Wert AfA vornehmen.*)

IBRRS 2016, 3168

BFH, Urteil vom 03.08.2016 - IX R 14/15
1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).*)

IBRRS 2016, 3146

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - IX R 15/15
1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.*)
2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu zählen auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft.*)
3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.*)

IBRRS 2016, 3142

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - IX R 22/15
1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.*)
2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu gehören auch Kosten für Schönheitsreparaturen.*)
3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Aufwendungen, die mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht im Zusammenhang stehen, können als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sein.*)

IBRRS 2016, 3150

FG Sachsen, Urteil vom 12.11.2015 - 8 K 194/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 3044

BFH, Urteil vom 14.07.2016 - IX R 25/14
1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.*)
2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind.*)
3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.*)
4. Werden Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.*)

IBRRS 2016, 3031

BFH, Urteil vom 06.07.2016 - XI R 1/15
Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil "zivilrechtlich selbständig" ist oder nicht.*)

IBRRS 2016, 3032

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - X R 29/14
1. Kosten für den Anschluss eines bebauten Wohngrundstücks an die zentrale Abwasserversorgung sind Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch, wenn der Anschluss vorsorglich erfolgt, weil zu erwarten ist, dass eine Nutzungserlaubnis für die bisher genutzte Abwassergrube entzogen wird.
2. Zur "Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung" vorgesehenes Kapital im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages umfasst neben der selbst genutzten Wohnung auch den dieser Wohnung zuzurechnenden Grund- und Bodenanteil, sofern das Grundstück durch die Maßnahme nicht in seiner Substanz oder dem Wesen verändert wird.

IBRRS 2016, 2914

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 39/14
Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.*)

IBRRS 2016, 2890

BFH, Urteil vom 22.03.2016 - VIII R 10/12
1. Kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (Anknüpfung an den Beschluss des BFH vom 27.07.2015 - GrS 1/14).*)
2. Es liegt ebenfalls kein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn der Arbeitsbereich vom angrenzenden Wohnraum aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann oder auf einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist.

IBRRS 2016, 2889

BFH, Urteil vom 22.03.2016 - VIII R 24/12
1. Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Anschluss an den Beschluss des BFH vom 27.07.2015 - 1/14).*)
2. Ein "häusliches Arbeitszimmer" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Er ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.
3. Nur ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer führt dem Grunde nach zu beruflich veranlasstem Aufwand, der als typischer Erwerbsaufwand von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist und nicht dem Abzugsverbot unterliegt.
4. Für Räume im privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen, die aufgrund des Erscheinungsbilds nicht dem Typus des Arbeitszimmers entsprechen, aber erkennbar eine private Mitbenutzung ausschließen (z.B. wegen seiner Ausstattung und Zugänglichkeit durch dritte Personen), gilt keine Abzugsbegrenzung.

IBRRS 2016, 2864

BFH, Urteil vom 10.05.2016 - IX R 44/15
Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen.*)

IBRRS 2016, 2863

BFH, Urteil vom 17.02.2016 - X R 26/13
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.*)

IBRRS 2016, 2850

BFH, Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13
Die Vermietung eines Einkaufszentrums ist nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen, weil der Vermieter die für ein Einkaufszentrum üblichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt oder werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt.*)

IBRRS 2016, 2821

BFH, Urteil vom 22.06.2016 - X R 54/14
1. Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist.*)
2. Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht (Abgrenzung zu dem zu § 3 Nr. 20 GewStG ergangenen Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).*)

IBRRS 2016, 2816

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 26/14
1. Die Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft und die Begründung der Verpflichtung dazu unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.*)
2. Gleiches gilt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter unmittelbar auf den Abtretungsempfänger.*)
3. Das FG ist nicht berechtigt, den vom FA in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer zu Unrecht festgestellten Erwerbsvorgang durch einen anderen zu ersetzen.*)

IBRRS 2016, 2662

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.08.2016 - 4 A 243/15
1. Eine Wohnung, die als Gästewohnung gelegentlich vermietet wird, ist eine Zweitwohnung, weil sie während der übrigen Zeit für den eigenen persönlichen Lebensbedarf genutzt werden kann.
2. Entscheidend ist allein die Nutzungsmöglichkeit. Ob die Wohnung tatsächlich selbst genutzt wird, spielt keine Rolle. Auch wer eine Wohnung inne hat und diese leer stehen lässt, ist zweitwohnungssteuerpflichtig
3. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandssteuer und darf deshalb nur den besonderen Aufwand erfassen, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Nicht zu erfassen ist deshalb eine Wohnung, die reine Kapitalanlage ist.
4. Ob eine Wohnung als Zweitwohnung der Lebensführung oder ausschließlich der Kapitalanlage dient, ist nach objektiven, nachprüfbaren Umständen zu ermitteln. Die Behörde darf zunächst eine Zweitwohnung vermuten, der Inhaber muss dann entsprechende Umstände vortragen.

IBRRS 2016, 2657

VG Augsburg, Urteil vom 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165
1. Die steuererhebende Gemeinde darf zunächst ohne Prüfung annehmen, dass eine Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird.
2. Der Zweitwohnungsinhaber kann diese Vermutung aber widerlegen. Objektiv geeignete Gründe sind z.B. eine Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets, der Abschluss eines Dauermietvertrages oder die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung.
3. Entscheidend für den Steuersatz ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern inwiefern der Inhaber auf die Wohnung zugreifen und sie selbst nutzen kann.
4. Für Zweitwohnungen erfolgt eine Aufwandsbesteuerung auf Grundlage der maximal möglichen Eigennutzungsdauer.

IBRRS 2016, 2440

BFH, Urteil vom 06.07.2016 - II R 5/15
Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehörte.*)

IBRRS 2016, 2347

BFH, Urteil vom 10.05.2016 - IX R 33/14
1. Zur Frage, ob ein zur Vorfinanzierung von Mieten geleisteter Betrag zu Sonderwerbungskosten den gesondert festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zu Anschaffungskosten auf den erworbenen Grundstücksanteil führt.
2. Die schlechtere Vermietbarkeit rechtfertigt keine Vornahme von AfaA auf Grund und Boden.

IBRRS 2016, 2349

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - VI R 80/14
1. Erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufige Prozesskosten bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs, so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt.
2. Baumängel sind nicht unüblich und erlauben deshalb nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer. Aus diesem Grund können Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Baumängeln entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen gerügt werden.

IBRRS 2016, 2123

BFH, Urteil vom 17.09.2015 - III R 2/14
1. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken. Es ist die Summe der räumlich, zeitlich und sachlich mit einem der in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben zusammenhängenden Maßnahmen.*)
2. Ein Erstinvestitionsvorhaben wird mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen. Im Falle der Errichtung einer neuen Betriebsstätte durch den Bau eines Hotels hängen die Herstellung des Gebäudes und die Inneneinrichtung auch dann räumlich und sachlich zusammen, wenn wesentliche Entscheidungen über die Inneneinrichtung nach dem Baubeginn getroffen oder abgeändert werden.*)
3. Der die Bemessungsgrundlage betreffende § 4 InvZulG 2007 setzt ein begünstigtes Erstinvestitionsvorhaben voraus und begründet keinen Zulagenanspruch für Einzelinvestitionen.*)

IBRRS 2016, 2071

OLG Köln, Urteil vom 06.07.2016 - 16 U 159/15
1. Die Voraussetzungen einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b UStG haben sich im Zeitraum 2013 bis Ende 2014 aufgrund der Rechtsprechung des BFH und einer Gesetzesänderung mehrfach geändert.*)
2. Im Zeitraum 14.02.2014 bis 01.10.2014 galt eine bauwerksbezogene Betrachtungsweise: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG setzte voraus, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger die Leistung seinerseits unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung an seinen Besteller verwendet. Seit 01.10.2014 ist der Empfänger einer Bauleistung Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, wobei die Nachhaltigkeit durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamts belegt werden kann.*)
3. Ist in einem Werklohnprozess zwischen den Parteien streitig, ob der Auftraggeber den Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten hat oder er die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG selbst an das Finanzamt abführen muss, kann ein Teilurteil über die unstreitigen Schlussrechnungspositionen einschließlich Umsatzsteuer wegen Widerspruchsgefahr nicht ergehen, da die Frage der Steuerschuldnerschaft für den nicht entschiedenen Werklohn gleichermaßen von Bedeutung ist.*)

IBRRS 2016, 2040

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - IV R 41/13
Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.*)

IBRRS 2016, 2029

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2016 - 2 U 37/16
1. Nutzt der Mieter einen Teil der vermieteten Räume von Anfang an zu Wohnzwecken, handelt es sich zivilrechtlich trotzdem um ein einheitliches Mietverhältnis über Gewerberäume.
2. Diese gemischte Nutzung führt aber nicht zu einer umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung. Vielmehr ist eine Aufteilung vorzunehmen, nach der die Nutzung von Wohnraum nicht mit Umsatzsteuer belastet ist.
3. Dieses steuerliche Ergebnis können die Parteien des Mietvertrags nicht dadurch vermeiden, dass sie für die unternehmerische und die nichtunternehmerische Nutzung ein einheitliches Entgelt vereinbaren.
4. Eine tatsächlich nicht anfallende Umsatzsteuer ist von Mieter auch nicht zu zahlen.
5. Haben die Parteien vereinbart, dass nach Vorlage jeder Betriebskostenabrechnung die Höhe der Vorauszahlungen erneut den tatsächlichen Gegebenheiten nach oben oder unten anzupassen ist, reicht die Vorlage der Abrechnung aus, um eine Erhöhung oder Herabsetzung zu rechtfertigen. auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es nicht an.

IBRRS 2016, 1978

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - X R 52/13
Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich veräußert, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort.*)

IBRRS 2016, 1974

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 - 6 A 10971/15
1. Es ist im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leerstehender Immobilien über das Internet erfolgt, um eine Ertragsminderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht vertreten zu müssen.*)
2. Dabei sind hinreichende Vermietungsbemühungen als Voraussetzung für einen Grundsteuererlass regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Bewerbung leerstehender Immobilien über das Internet in den einschlägigen Suchportalen der Immobilienbranche erfolgt. Nicht ausreichend ist hingegen das Anbieten der Immobilien lediglich auf der eigenen Homepage des Grundstückeigentümers oder des von ihm mit der Vermietung beauftragten Maklers.*)

IBRRS 2016, 1863

BFH, Urteil vom 13.10.2015 - IX R 35/14
1. Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.*)
2. Eine Aufteilung von Beiträgen für Risikolebensversicherungen nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) niedergelegten Maßstäben kommt nicht in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt.*)

IBRRS 2016, 1859

BFH, Urteil vom 25.11.2015 - II R 35/14
Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.*)

IBRRS 2016, 1862

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2016 - 3 K 3039/15
1. Bei der Bewertung eines Dachgeschossausbaus ist der Mietwert für den Ausbau gesondert nach dem Baujahr des Ausbaus zu bestimmen, es sei denn, der Ausbau ist nahezu unbedeutend gegenüber dem Bestand.*)
2. Ausgebaute Dachböden sind bei der Mietpreisbildung auch dann als anrechenbare Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung, nicht lediglich durch einen Zuschlag, zu berücksichtigen, wenn sie im Detail den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen haben bzw. entsprechen.*)
3. In Berlin haben nicht nur Wohnungen, sondern auch Einfamilienhäuser schon dann eine (mindestens) gute Ausstattung im Sinne des Mietspiegels 1964, wenn sie über Bad, Warmwasserversorgung und Sammelheizung verfügen.*)
4. Mietpreis und Belegungsbindungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am 01.01.1964 (schon) bestanden haben.*)
5. Vermietete ein Arbeitgeber als Grundstückseigentümer am 01.01.1964 Hausgrundstücke freiwillig an seine Bediensteten zu einer niedrigeren Miete als der Marktmiete, liegt darin keine Mietpreisbindung, so dass die Mietspiegelmiete anzusetzen ist, wenn die vereinbarte Miete um mehr als 20 % geringer war. Dies gilt auch für öffentliche Arbeitgeber bei der Vermietung von Beamtenwohnungen.*)
6. Bei einer Wertfortschreibung aus mehreren Gründen ist für jeden Grund gesondert zu prüfen, ob die Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder wegen Fehlerbeseitigung erfolgt, und dementsprechend der zutreffende Fortschreibungsstichtag zu wählen. Ggf. muss die Fortschreibung auf zwei Stichtage aufgespalten und der Fehler bis zur zweiten Fortschreibung beibehalten werden.*)
