Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
472 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 1556
BVerwG, Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33.02
1. Die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins im Planfeststellungsverfahren führt in der Regel dann nicht zum Erfolg der Klage, wenn dem Verein die Vereinsklage mit einer materiellrechtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses eröffnet ist und der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 93 f.).*)
2. Die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 deckt auch Rügen gegen die Tauglichkeit der Verkehrsprognose, sofern diese von Bedeutung für den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ist.*)
3. Die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen vorgegebenen technischen Ausbauparameter sind für die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend; da sie jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck bringen, wird eine Straßenplanung, die sich an deren Vorgaben orientiert, insoweit nur unter besonderen Umständen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen.*)
4. Gradientenabsenkungen, die zur Verringerung der Dammlage einer Straße führen, können Maßnahmen der naturschutzrechtlichen Vermeidung sein, sofern sie nicht eine Veränderung des beantragten Vorhabens in wesentlichen Punkten zur Folge haben; dann stellen sie sich als nicht von dem Vermeidungsgebot erfasste Alternativplanung dar.*)
5. Die Verpflichtung, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unterliegt dem Übermaßverbot.*)

IBRRS 2003, 1526

BVerwG, Urteil vom 31.01.2001 - 6 CN 2.00
1. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden.*)
2. Die höhere Naturschutzbehörde kann bei der Festsetzung eines Naturschutzgebietes von der Nichtigkeit eines Bebauungsplans jedenfalls dann ausgehen, wenn die Gemeinde Hinweisen der für das Bauwesen zuständigen Behörden auf rechtserhebliche Mängel des Babauungsplans nicht Rechnung getragen hat und die Nichtigkeit des Bebauungsplans in einem Verwaltungsrechtsstreit des Alleineigentümers des Plangebietes von einem Gericht festgestellt worden ist. Die Frage, wie Behörden grundsätzlich vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam, bleibt unentschieden.*)

IBRRS 2003, 1525

BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02
1. Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebt.*)
2. Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.*)
3. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.

IBRRS 2003, 1523

BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4.02
1. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass Wasserschutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2001 BVerwG 6 CN 2.00 BVerwGE 112, 373 [378 f.]).*)
2. Wird in einem nachgelassenen Schriftsatz ein Beweisantrag gestellt, ist das Gericht nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Ein dort gestellter Beweisantrag kann nur Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nämlich dann, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt.*)

IBRRS 2003, 1458

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2003 - 8 A 10481/02
Zu den Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen.*)

IBRRS 2003, 1455

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 1689/01
1. Ein Zwischenlager, das innerhalb des geschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität errichtet wird und in dem bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden, bedarf neben einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG einer Baugenehmigung.*)
2. Der Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung umfasst grundsätzlich nicht die nuklearspezifischen Anforderungen des Betriebs des Zwischenlagers. Da aber auch in diesem Fall die vom Betrieb des geplanten Bauwerks ausgehenden Emissionen und Gefahren bedacht werden müssen, gehört zu den Genehmigungsvoraussetzungen die Prognose, dass das Bauwerk geeignet ist, nach seiner Errichtung zu dem vorgesehenen Zweck auch betrieben zu werden (wie BVerwG, Beschluss vom 2.6.1988 - 4 C 1.88 -, RdE 1988, 194).*)
3. Ein solches Zwischenlager ist im Außenbereich privilegiert zulässig. Bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Abwägung wird das durch die Privilegierung ohnehin bestehende Gewicht der für eine Realisierung des Vorhabens im Außenbereich sprechenden Gesichtspunkte dadurch verstärkt, dass der Standort eines solchen Zwischenlagers kraft Gesetzes festgelegt worden ist.*)
4. Ein atomares Zwischenlager widerspricht nicht dem in Plansatz 4.2.1.22 (Z) des Regionalplans des Verbandes Stuttgart enthaltenen Ziel der Raumordnung, den Kraftwerkstandort Gemmrigheim/N. zu sichern und dort nur der Energiegewinnung nicht entgegenstehende Maßnahmen umzusetzen.*)

IBRRS 2003, 1125

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00
1. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, ist die TA Lärm einschlägig; dabei kann letztlich dahinstehen, ob sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu werten ist.*)
2. Als rechtlich relevante Parameter der Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in Betracht; die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand spielen hingegen keine Rolle.*)
3. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten.*)
4. Für die Einhaltung des Nachtwerts kommt es darauf an, dass dieser während des regulären Betriebs auch in der lautesten Nachtstunde nicht überschritten wird; maßgeblich sind insoweit bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen die bei Nennleistungsbetrieb zu erwartenden Immissionen.*)
5. Vor Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert bei Nennleistungsbetrieb an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird.*)
6. Zu den einzelnen Anforderungen an die Prognose, die wegen der Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen "auf der sicheren Seite" liegen muss.*)
7. Mit der Baugenehmigung ist der der Prognose zu Grunde gelegte Schallleistungspegel festzuschreiben; die Vorgabe einer Einhaltung der Richtwerte allein genügt nicht.*)
8. Das Zuschlagsystem der TA Lärm ist dahin zu werten, dass für die Zuschlagpflichtigkeit objektiv lästiger Geräuschkomponenten nicht so sehr ihre exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich ist, sondern die Frage, ob sie in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind.*)
9. Ein Lästigkeitszuschlag für das "Rotorblattschlagen" einer Windenergieanlage scheidet bei Nennleistungsbetrieb aus.*)

IBRRS 2003, 0917

VGH Bayern, Urteil vom 03.03.2003 - 15 N 02.593
Ist eine zeitnahe Nutzung des Geländes nicht ernsthaft beabsichtigt und dient seine Überplanung nur dazu, ein Zwischenlager für abgebrannte Brennstäbe zu verhindern, so ist ein betreffender Bebaungsplan und die damit einhergehende Veränderungssperre nichtig.

IBRRS 2003, 0832

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2003 - 10 B 2417/02
1. Da die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für Mobilfunkanlagen einer umfassenden und differenzierten Prüfung bedarf und zugleich weder der Stadt noch dem Mobilfunkunternehmen beachtliche Nachteile entstehen, wenn die Mobilfunksendeanlage erst nach Klärung der offenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren errichtet und in Betrieb genommen wird, ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine solche Baugenehmigung regelmäßig wieder herzustellen.
2. Der Abwehranspruch aus § 34 BauGB besteht bereits bei Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens, weil hierdurch die Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Dabei ist der Abwehranspruch immer dann zu bejahen, wenn das Vorhaben planungsrechtlich weder allgemein zulässig ist, weil es sich nicht in die maßgebliche nähere Umgebung planungsrechtlich einfügt, noch eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB in Frage kommt.
3. Bei der Frage, ob es sich bei einer Mobilfunksendeanlage um einen „nicht störenden“ Gewerbebetrieb handelt, ist nicht allein auf Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen. Vielmehr sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen, da diese den Gebietscharakter eines Wohngebietes, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe stören können.
4. Bei der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens hat die Baugenehmigungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG hervorgerufen werden können.

IBRRS 2003, 0604

BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 7 C 9.02
Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 2 BImSchG führt nicht zum Wiederaufleben nach § 14 BImSchG ausgeschlossener privatrechtlicher Abwehransprüche.*)

IBRRS 2003, 0597

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02
Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst auch Mitwirkungsrechte, die Vereinen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts eingeräumt sind.*)

IBRRS 2003, 0342

BVerwG, Beschluss vom 05.04.2002 - 4 B 15.02
1. Aus § 8 Abs. 2 und 3 BNatSchG ergibt sich, dass der Verursacher eines Eingriffs in die Natur in erster Linie zum Ausgleich verpflichtet ist. Diese Verpflichtung trifft auch die Träger von Anlagen, deren Errichtung im öffentlichen Interesse liegt.
2. Die naturschutzrechtlich gebotene Pflicht zur Leistung von Ausgleich und Ersatz kann sich - soweit Bundesrecht zu beachten ist - nicht nur an der Höhe der Investitionskosten orientieren. Denn vorrangiger Maßstab ist die Intensität des Eingriffs. Je stärker der Eingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Ausgleich und Ersatz.
3. Bundesrecht gebietet nicht, Träger von Anlagen, die im öffentlichen Interesse errichtet werden, von der Ausgleichs- und Ersatzpflicht auszunehmen oder diese Pflicht zu deren Gunsten einzuschränken.

IBRRS 2003, 0295

LG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2001 - 2 O 219/01
Kontaminierte Bauwerke und Straßen mit ihrer Asphalt- und Tragschicht stellen keine Altlasten und keine schädlichen Bodenveränderungen dar. Für sie gelten weder das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) noch die üblichen kaufvertraglichen Altlastenklauseln.

IBRRS 2003, 0230

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2002 - 5 S 2312/02
1. § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. ist auf ein Projekt außerhalb eines Vogelschutzgebiets nur anwendbar, wenn das Projekt auf den geschützten Raum selbst einwirkt. Gefährdungen, denen die geschützten Vögel ausschließlich an dem Projekt ausgesetzt sind (hier: Kollisionsgefahr mit einer Schrägseilbrücke), sind nicht am Schutzregime des § 34 Abs. 2 BNatSchG zu messen.*)
2. Bei der Planfeststellung für den Bau einer Brücke im Rahmen einer grenzüberschreitenden Landesgartenschau können verschiedene Brückenkonstruktionen (Bogenbrücke, Hängeseilbrücke, Schrägseilbrücke) Alternativen im Sinne des fachplanerischen Abwägungsgebots sein.*)
3. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus gestalterischen, funktionalen, interkommunalen und grenzüberschreitenden Erwägungen für eine Brückenkonstruktion entscheidet, die ein höheres Kollisionsrisiko für Vögel aufweist als andere Brückenkonstruktionen.*)
4. Im Rahmen des Vermeidungsgebots / Minimierungsgebots nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kann nicht auf die Möglichkeit einer alternativen Brückenkonstruktion mit einem geringeren Kollisionsrisiko für Vögel verwiesen werden.*)

IBRRS 2003, 0203

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2002 - 10 B 671/02
1. Ist vor dem 3.8.2001, dem Tag des Inkrafttretens des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950), nach dem Windfarmen mit mehr als drei Windenergieanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, eine Baugenehmigung zur Errichtung einer dementsprechenden Windfarm beantragt worden, so richtet es sich nach § 67 Abs. 2 BImSchG, ob das Genehmigungsverfahren nach den (neuen) Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetz zu Ende zu führen ist.*)
2. Zur Schädlichkeit der von Windenergieanlagen ausgehenden Umwelteinwirkungen.*)

Online seit 2002
IBRRS 2002, 2157
BGH, Urteil vom 07.11.2002 - III ZR 147/02
Zur Haftung des Betreibers einer Kläranlage, wenn das geklärte Abwasser einen Sauerstoffmangel im Gewässer verursacht (Ergänzung zu BGHZ 62, 351).*)

Online seit 2000
IBRRS 2000, 1295
BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99
Auch die Errichtung baulicher Anlagen im bebauten Innenbereich kann ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG sein.*)
Der bundesrechtliche Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers.*)
Ob eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 für das Maß der baulichen Nutzung städtebaulich erforderlich im Sinne des Absatzes 3 dieser Vorschrift ist, beurteilt sich nach dem mit der jeweiligen Planung verfolgten städtebaulichen Konzept und danach, ob eine vom städtebaulichen Standard abweichende städtebauliche Aufgabe zu lösen ist (städtebauliche Ausnahmesituation).*)
Der Zweck, in einem innerstädtischen und durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossenen Gewerbe- und Industriegebiet unter Ergänzung und Erneuerung der vorhandenen Infrastruktur und Bebauung für vorhandene Betriebe mit vielen Arbeitsplätzen Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern und Ansiedlungsmöglichkeiten für neue Betriebe zu schaffen, reicht zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 3 BauNVO 1990) im Bebauungsplan aus.*)
Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden.*)

IBRRS 2000, 0596

BGH, Urteil vom 17.06.1997 - VI ZR 372/95
Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen aus einem Industriebetrieb
Zu Umfang und Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, zu Beweiserleichterungen und zur Pflicht des Gerichts zur Ausschöpfung des Tatsachenvortrags und der Beweisangebote der Parteien im Hinblick auf die Voraussetzungen eines auf § 823 BGB sowie auf § 1 UmweltHG gestützten Schadensersatzanspruchs wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen aus einem Industriebetrieb.

IBRRS 2000, 0353

BGH, Urteil vom 27.04.1994 - XII ZR 16/93
Zur Verteilung der Beweislast, wenn der Vermieter wegen einer Ölkontamination des Bodens und einer Verunreinigung des Grundwassers von dem Mieter, der auf dem Mietgrundstück längere Zeit eine Tankanlage für Mineralöl unterhalten hat, Schadensersatz fordert.

IBRRS 2000, 0295

BGH, Urteil vom 13.07.1993 - III ZR 22/92
Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten
Eine Baugenehmigung, die sich wegen späterer Aufdeckung des im Baugrundstück verborgenen Gefahrenpotentials ("Altlasten") als rechtswidrige Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes von Nordrhein-Westfalen darstellt, begründet keine Ersatzpflicht nach diesem Gesetz, wenn die Baugenehmigungsbehörde trotz sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung die für Leben und Gesundheit künftiger Bewohner drohende Gefahr nicht erkennen konnte.

IBRRS 2000, 0243

BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91
Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich
a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.
b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen.
Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A)) durch Froschlärm nicht zumutbar.
c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden.
Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt.
d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm.
e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.
f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht.
g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.

IBRRS 2000, 0241

BGH, Urteil vom 09.07.1992 - III ZR 87/91
Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde
1. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten "Dritten" im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen.
2. Der Umstand, daß ein verkauftes Altlastengelände ursprünglich im Eigentum der Gemeinde selbst gestanden hat, erweitert die von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu beobachtenden Amtspflichten nicht. Etwas anderes kann allenfalls bei einem Verhalten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen, das den Tatbestand der Arglist erfüllt.
