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Sachgebiet: Umwelt und Naturschutz

469 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 3810
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Genehmigungsbehörde hat naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative!

BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 595/14

1. Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Die Einschränkung der Kontrolle folgt hier nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung.*)

2. In grundrechtsrelevanten Bereichen darf der Gesetzgeber Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen "Erkenntnisvakuum" übertragen, sondern muss jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.*)

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IBRRS 2018, 3809
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Genehmigungsbehörde hat naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative!

BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

1. Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Die Einschränkung der Kontrolle folgt hier nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung.*)

2. In grundrechtsrelevanten Bereichen darf der Gesetzgeber Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen "Erkenntnisvakuum" übertragen, sondern muss jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.*)

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IBRRS 2018, 3166
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine gewerbliche Tierhaltung im Außenbereich?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2018 - 1 ME 65/18

1. Eine anerkannte Umweltschutzvereinigung kann gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend machen, ein Außenbereichsvorhaben beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. In diesem Zusammenhang kann sie inzident auch rügen, das Vorhaben sei zu Unrecht als privilegiert behandelt worden.*)

2. Gewerblichen Geflügelmastställen kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB je nach Lage der Dinge fehlen, wenn ein geeignetes Industriegebiet zu ihrer Unterbringung zur Verfügung steht.*)

3. Ein nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt auch dann Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn die mit seiner Verwirklichung verbundenen Eingriffe in einer dem Naturschutzrecht genügenden Weise ausgeglichen werden.*)

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IBRRS 2018, 2974
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Eigentümer muss Weiher nicht dauerhaft bespannen!

VGH Bayern, Urteil vom 28.08.2018 - 14 B 15.2206

Kann der durch eine bestimmte Grundstücksnutzung entstandene Schutzgegenstand einer Naturschutzverordnung nicht lediglich durch Nutzungsbeschränkungen, sondern ausschließlich durch eine mit umfangreichen Handlungs- und Kontrollpflichten des Eigentümers verbundene Bewirtschaftung erhalten werden, ist eine Verpflichtung zur Vornahme der erforderlichen Handlungen jedenfalls dann mit einer anangemessenen, die Grenzen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG überschreitenden Belastung verbunden, wenn der Eigentümer die bisherige Bewirtschaftung aufgeben will.*)

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IBRRS 2018, 2944
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vogelpaar und Kreuzspinne können Mineralstoffdeponie nicht verhindern!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16

1. Ob in einem Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, beurteilt sich danach, ob es sich um eine Planänderung von (un-)wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 76 Abs. 3 VwVfG handelt. Die §§ 18, 22 UVPG sind daneben nur dann anwendbar, wenn in dem Planänderungsverfahren eine (erneute) Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.*)

2. Unter den Begriff des Verfahrensfehlers nach § 4 UmwRG fallen nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Auf inhaltliche bzw. methodische Fehler ertreckt sich der Begriff des Verfahrensfehlers nicht.*)

3. Zur Frage des Vorliegens eines rechtsmissbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens im Sinne des § 5 UmwRG (offengelassen).*)

4. Öffentlicher Planungsträger im Sinne des § 7 Satz 1 BauGB ist der Vorhabenträger. Ein privater Vorhabenträger kann als öffentlicher Planungsträger angesehen werden, wenn das private Vorhaben als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen ist und der festgestellte Plan Grundlage von Enteignungen sein kann. Daneben kann die Planfeststellungsbehörde während des bei ihr anhängigen Verfahrens öffentlicher Planungsträger im Sinne des § 7 Satz 1 BauGB sein.*)

5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a), Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie vereinbar. In den dort genannten Konstellationen liegt keine "absichtliche" Handlung im Sinne des Unionsrechts vor.*)

6. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG ist sowohl mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d), Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie als auch mit Art. 5 Buchstabe b), Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können den Eintritt des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausschließen.*)

7. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG haben sich an dem Erhalt des status quo der Eingriffsfläche auszurichten. Der Sinn und Zweck der Maßnahmen besteht nicht darin, eine Verbesserung des Ist-Zustands herbeizuführen, sondern lediglich diejenige Situation aufrechtzuerhalten, die vor der sie treffenden Beeinträchtigung bestanden hat. Damit muss die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme die Qualität des (Ersatz-)Habitats nicht länger gewährleisten, als sie bei natürlichem Verlauf gegeben wäre.*)

8. Es erweist sich unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde als beanstandungsfrei, der Ermittlung der erforderlichen Flächengröße für Kompensationsmaßnahmen für die Kreuzkröte einen flächenbezogenen Ansatz zugrunde zu legen. Die Forderung nach einem individuenbezogenen Ansatz erweist sich insbesondere bei der Kreuzkröte, die beträchtliche Bestandsschwankungen aufweist, als nicht zwingend.*)

9. Der räumliche Zusammenhang im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG erfordert nicht, dass einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze "in seinem Brutrevier" zur Vefügung gestellt werden. Es kommt auf die artspezifischen Vernetzungsdistanzen und den räumlich-funktionalen Zusammenhang an.*)

10. Wesentlicher Bestandteil der Abwägung im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist die Alternativenprüfung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Rahmen der Alternativenprüfung auf durchgeführte Prüfungen des Vorhabenträgers Bezug nimmt und diese zum Gegenstand seiner abwägenden Entscheidung macht.*)

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IBRRS 2018, 2660
ProzessualesProzessuales
Für Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten ist das OVG zuständig!

VG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2018 - 7 K 3876/18

Die durch § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 5 zum UVPG begründete erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bezieht sich auch auf Klagen anerkannter Umweltvereinigungen, welche auf die Fortschreibung eines bestehenden Luftreinhalteplans gerichtet sind.*)

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IBRRS 2018, 2279
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Von Schädlingen befallene Bäume beseitigt: Eigentümer muss nicht zahlen!

VG Magdeburg, Urteil vom 24.04.2018 - 1 A 94/15

1. Ein Verwaltungsakt hat sich nicht erledigt, solange für dessen Vollzug ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann.*)

2. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich vom Eichenprozessionsspinner befallene Bäume befinden, kann für die Beseitigung der von den Tieren ausgehenden Gefahr nicht als Zustandsstörer herangezogen werden.*)

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IBRRS 2018, 1929
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Grünlandumbruchsverbot: Keine Entschädigungspflicht nach 4 Jahren!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2018 - 13 LA 284/17

Das auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in einer Wasserschutzgebietsverordnung angeordnete Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) für den "Umbruch von fakultativem Grünland, das dauernd oder mehr als 4 Jahre mit Gräsergemischen bewachsen ist und als Wiese, Weide oder Mähweide genutzt wird zur Nutzungsänderung" in den Schutzzonen IIIA und IIIB eines Wasserschutzgebietes bewirkt regelmäßig keine unzumutbare Eigentumsbeschränkung und löst daher regelmäßig keine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG aus.*)

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IBRRS 2018, 1060
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Nur eine anerkannte Umweltschutzvereinigung kann Rechtsbehelf nach UmwRG einlegen!

OVG Saarland, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 B 811/17

Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Einlegung die Umweltvereinigung bereits anerkannt ist oder aber jedenfalls ihre Anerkennung rechtzeitig betrieben hat (vgl. § 2 Abs. 2 UmwRG).*)

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IBRRS 2018, 1036
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windenergieausbau vs. Landschaftsschutz: Was geht vor?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2017 - 8 A 2351/14

1. Das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien stellt ein besonderes öffentliches Interesse dar, begründet jedoch keinen allgemeinen Vorrang vor dem Landschaftsschutz.

2. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich Windenergie gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzverordnung unter besonderen Schutz gestellte Ziel der dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie des Erholungswerts der Landschaft nicht beeinträchtigt wird.

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IBRRS 2018, 1035
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Konzentrationszone für Windenergie: Wald ist kein hartes Tabukriterium!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2017 - 7 D 100/15

1. Ist ein Normenkontrollantrag allein wegen der eintretenden Ausschlusswirkung einer Konzentrationsplanung statthaft, ist der Flächennutzungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären.

2. Wird ein Antrag darauf beschränkt, die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans für unwirksam zu erklären, darf das Gericht bei seiner Entscheidung über den gestellten Antrag hinausgehen, wenn die Ausschlusswirkung mit der Konzentrationsplanung im Übrigen in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

3. Auch in einer waldarmen Kommune darf vorhandener Wald nicht als hartes Tabukriterium in den Abwägungsvorgang einbezogen werden.

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IBRRS 2018, 0177
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Genügt Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen für bodenschutzrechtliche Untersuchung?

OVG Hamburg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 Bf 1/16

1. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verpflichtet die zuständige Behörde zur Sachverhaltsaufklärung, enthält aber selbst keine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen, die mit Eingriffen in die Rechte der Verantwortlichen verbunden sind.*)

2. Bodenschutzrechtlich orientierende Untersuchungsmaßnahmen, die mit Eingriffen in Rechte der Grundstückseigentümer verbunden sind, kommen nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG in Betracht. Die erforderliche Ermächtigung zur landesrechtlichen Regelung ergibt sich dabei aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG.*)

3. Allein der Umstand, dass auf einem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, genügt nicht, um einen Gefahren(Anfangs-)verdacht für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten zu begründen, auf den orientierende Untersuchungsmaßnahmen i.S.d.§ 9 Abs. 1 BBodSchG gestützt werden können, die Duldungspflichten zu Eingriffen in das Grundstück begründen. Hinzukommen muss insoweit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Umgang Schadstoffe durch anthropogene Prozesse im Sinne von § 3 Abs. 1 oder 2 BBodSchV in den Boden gelangt sind.*)

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IBRRS 2018, 0142
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Wann muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt werden?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2017 - 12 LA 102/17

1. Eine fehlerhafte Vorprüfung kann jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit nachgeholt und damit der Fehler geheilt werden, als nach dem Ergebnis der Vorprüfung weiterhin keine UVP erforderlich ist.

2. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen, können für die Frage der Tragfähigkeit der Vorprüfung und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein.

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 4230
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Wege im Naturpark für Mountainbiker gesperrt: Muss Naturschutzbehörde einschreiten?

VGH Bayern, Urteil vom 12.12.2017 - 14 B 16.769

1. Ein Erholungsuchender kann nur dann gegen eine Sperre in der Natur im Sinne des Art. 33 BayNatSchG im Wege einer Klage auf Einschreiten vorgehen, wenn er individuell von der Sperre betroffen ist. Wohnt der Kläger nicht in dem betreffenden Gebiet, sondern weit entfernt, muss er hinreichend konkret darlegen, aus welchen Gründen er von der Sperre individuell betroffen ist.*)

2. Offen bleibt, ob für die Bejahung einer individuellen Betroffenheit zu verlangen ist, dass derjenige, der die Beseitigung einer Sperre in der Natur einklagen will, am jeweiligen Standort Adressat dieser Sperre geworden ist.*)

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IBRRS 2017, 4052
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Schutz von Eisvögeln und Bibern: Boots-Verbot auf der Nidda!

VGH Hessen, Urteil vom 09.03.2017 - 4 C 328/16

1. Mit den Mitteln einer Landschaftsschutzverordnung können in einem Landschaftsschutzgebiet zum Schutz von Lebensstätten (Lebensräumen) alle Handlungen verboten werden, die geeignet sind, die Lebensbedingungen der Pflanzen und Tierarten zu beeinträchtigen.

2. Ist die Unterschutzstellung des Auenverbundes Wetterau aus ökologischen und landschaftsästhetischen Gründen sowie in den beiden besonders gekennzeichneten renaturierten Abschnitten der Nidda wegen des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tierarten (hier: u. a. Eisvogel, Biber und Wildkarpfen) vernünftiger Weise geboten, darf das Befahren der Nidda in diesen Gebieten verboten werden.

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IBRRS 2017, 4049
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Naturschutzvereinigung kann nicht gegen Vorhabenträger vorgehen!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 5 S 88/17

Mitwirkungsrechte verschaffen einer anerkannten Naturschutzvereinigung eine selbstständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition auch im Fall einer drohenden Umgehung nur gegenüber der zuständigen Behörde, jedoch nicht gegenüber dem Vorhabenträger.*)

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IBRRS 2017, 3171
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Ausrottung des Laubholzbockkäfers: Befallene Bäume sind zu fällen!

VG Magdeburg, Urteil vom 19.06.2017 - 1 A 328/16

Zur Ausrottung des spezifizierten Organismus - hier des asiatischen Laubholzbockkäfers - sind alle spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m Radius um befallene Pflanzen zu fällen. Das dem Pflanzenschutzdienst zustehende Ermessen ist wegen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 der Kommission vom 09.06.2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) auf null reduziert.*)

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IBRRS 2017, 3101
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erhöhtes Tötungsrisiko für Milanenpaare: Keine Windkraftgenehmigung!

OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 A 316/16

1. Seit der durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - C 98/103) veranlassten Neufassung der individuenbezogenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Jahre 2007 haben auch Zulassungsbehörden im immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren die Beachtung dieser Verbote bei der Verwirklichung zulassungsbedürftiger Vorhaben uneingeschränkt zu gewährleisten. Eine subjektive Zielgerichtetheit der Handlung im Sinne einer Absicht oder eines Vorsatzes ist für die Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot der "Tötung" von Exemplaren besonders geschützter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), hier konkret des Rotmilans (milvus milvus), nicht erforderlich.*)

2. Beim Merkmal der nach dieser Vorschrift verbotenen "Tötung" ist unter Hintanstellung "sozialadäquater Risiken" für die Tiere in Form allgemein nicht abzuwendender Kollisionen mit dem zu errichtenden Bauwerk, hier mit zwei geplanten Windkraftanlagen zu prüfen, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu in dem Sinne "gehäuften Opfern" beziehungsweise zu einer "signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos" kommt (hier bejaht für den Rotmilan im Falle der Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs Nordex 117 im Bereich des Neuhofplateaus/Priorspitze in Blieskastel).*)

3. Der Genehmigungsbehörde steht bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung für Windkraftanlagen bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, hinsichtlich der Bestandserfassung und der Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 = IBRRS 2014, 2048).*)

4. Dieser Vorrang führt gleichzeitig zu einer Einschränkung der Kontrolldichte bei der Überprüfung der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte, die aber verpflichtet bleiben, festzustellen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu beurteilen.*)

5. Die sich aus dem § 86 Abs. 2 VwGO ergebende Pflicht zur Vorabentscheidung des Gerichts über in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge gilt nur für dort unbedingt gestellte, nicht aber für Hilfsbeweisanträge. Solchen kann vielmehr auch materiell lediglich eine Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO entnommen werden.*)

6. Sofern die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit der Anlagen grundsätzlich und in dem Sinne "unvermeidlich" verneint, ist es Sache des Bauherrn beziehungsweise Betreibers in Erkenntnis des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) eine genehmigungsfähige Variante zu entwickeln und in das Verfahren einzubringen. Insofern ist die rechtliche Situation mit derjenigen eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens zu vergleichen, in dem eine umfassende behördliche Prüfung noch nicht erfolgt ist. Die Genehmigungsbehörde ist weder verpflichtet noch befugt, eine genehmigungsfähige Variante der Anlage oder ihres Betriebs "herauszusuchen" oder gar selbst zu "entwickeln" und dann zu genehmigen.*)

7. Bei einer dauerhaften Raumbeanspruchung im Standortbereich durch mehrere Exemplare des Rotmilans kann ausgeschlossen werden, dass die Abschaltung der Anlagen nur an drei Tagen eine geeignete Vermeidungsmaßnahme darstellt, die das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle senkt, wobei ganz allgemein ein möglicher Ausgleich von Verlusten durch "Populationsreserven" nicht maßgeblich ist.*)

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IBRRS 2017, 2926
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Pflanzenwuchs gehört in den Garten, nicht in den Verkehrsraum!

VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2017 - 8 ZB 15.1428

Für die Beseitigung der in den Lichtraum einer angrenzenden Verkehrsfläche hineinragenden Anpflanzungen ist als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage allein das Regime des Art. 29 BayStrWG heranzuziehen.

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IBRRS 2017, 2720
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnbebauung mit nur 10m Abstand zum Waldrand?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.06.2017 - 1 MN 3/17

1. Soll nach dem regionalen Raumordnungsprogramm (hier: Großraum Braunschweig) zu Waldrändern ein Mindestabstand von 100m von Bebauung und konkurrierender Nutzung eingehalten werden, muss ein Bebauungsplan diese Vorgabe in seiner Abwägung berücksichtigen.

2. Weist ein Bebauungsplan eine Wohnbebauung bis unmittelbar an den Waldsaumbereich und damit bis auf 10m an den eigentlichen Wald heran aus, ohne nachvollziehbare Begründung in den Planaufstellungsunterlagen, ist der Bebauungsplan fehlerhaft erlassen und (vorläufig) außer Vollzug zu setzen.

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IBRRS 2017, 2719
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Keine landwirtschaftliche Bodennutzung im Biotop!

VG Lüneburg, Beschluss vom 21.06.2017 - 2 B 54/17

1. Ein Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen, die wegen ihrer Seltenheit, Gefährdung oder besonderer Bedeutung unter besonderem Schutz stehen.

2. Die Herstellung und Vertiefung von Gräben, Grünlandumbruch, Neueinsaat sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können und deshalb verboten.

3. Der Biotopschutz ist eine vorrangige und speziellere Regelung gegenüber der landwirtschaftlichen Bodennutzung.

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IBRRS 2017, 2652
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Naturschutzausgleichsmaßnahmen: Was sind erstattungsfähige Kosten?

VG Mainz, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 L 665/17

1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a Abs. 2 BauGB richtet sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 2 BauGB. Es handelt sich dabei nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.*)

2. Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen setzt aus Gründen der Planbestimmtheit eine hinreichend konkrete Zuordnung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan oder in einem anderen Bebauungsplan zu den im Plangebiet gelegenen Eingriffsgrundstücken voraus.*)

3. Bei Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für aufgrund der Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft handelt es sich um "Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch" im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG, die die Schulsitzgemeinde zu tragen hat. Sie können nicht dem Schulträger aufgebürdet werden.*)

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IBRRS 2017, 2555
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bau von Windenergieanlagen: Projektdetails sind für Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidend!

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17

1. Für eine aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 UVPG) anzustellende Beurteilung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist oder hierauf verzichtet werden kann, ist es erforderlich, dass die Projektspezifikationen feststehen, die für die Prüfung von Umweltauswirkungen wesentlich sind. Dazu gehört bei Windenergieanlagen, die in einem Wasserschutzgebiet errichtet werden sollen, die Frage, in welcher Weise und wie tief bei der Errichtung der Fundamente in den grundwasserführenden bzw. den Grundwasserleiter schützenden Boden eingegriffen werden soll.*)

2. Dem Prüfauftrag von § 3c Satz 2 UVPG, aufgrund überschlägiger Prüfung zu beurteilen, ob durch das konkrete Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, wird - allein oder in Kombination mit einer vorangegangenen anderweitigen Umweltprüfung - nur dann Rechnung getragen, wenn die konkrete Vorhabenplanung einschließlich der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (§ 3c Satz 3 UVPG) in den Blick genommen wird.*)

3. Wird im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt, so streitet bei der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung für den antragstellenden Drittbetroffenen im Rahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften. Das gilt auch dann, wenn der - antragsbefugte - Drittbetroffene durch die angegriffene Genehmigung voraussichtlich nicht in subjektiven Rechten verletzt ist.*)

4. Bei Klagen und Eilanträgen eines Drittbetroffenen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen ist der Streitwert unabhängig von der Anzahl der genehmigten Anlagen festzusetzen.*)

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IBRRS 2017, 2213
NachbarrechtNachbarrecht
Verhältnis zwischen Baumschutzsatzung und Nachbarrecht?

OVG Saarland, Beschluss vom 07.06.2017 - 2 A 361/17

1. Die nach der Schutzzweckumschreibung allein öffentlich-rechtlich begründeten Veränderungs- und Beseitigungsverbote in kommunalen Baumschutzsatzungen gelten nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern allgemein für jedermann, so dass ein Nachbar ihm gegebenenfalls zustehende zivilrechtliche Ansprüche auf Fällen des Baumes erst durchsetzen kann, wenn das öffentliche-rechtliche, rein natur- und landschaftsschutzrechtlich motivierte Veränderungsverbot durch eine in den Satzungen regelmäßig vorgesehene Ausnahme oder gar eine Befreiung nach dem § 34 Abs. 2 SNG außer Kraft gesetzt ist.*)

2. Eine solche dem Nachbarn gewährte Ausnahme beschränkt sich auf die beschriebenen öffentlich-rechtlichen Wirkungen und räumt ihm keine Befugnis ein, den Baum nun aus eigener Rechtsmacht gegen den Willen des Eigentümers beziehungsweise unter Missachtung seiner sich aus dem Grundeigentum ergebenden privatrechtlichen Befugnis, andere von Einwirkungen auf die Sache auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB), zu entfernen.*)

3. Die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hat darüber hinaus vor allem keine den zivilrechtlichen Streit der privaten Beteiligten präjudizierende Wirkung und schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten des Eigentümers gegenüber einem Beseitigungsverlangen des Nachbarn nicht ein. Für ihn lässt sich aus der Ausnahme keine (eigene) Verpflichtung zur Beseitigung des Baumes oder zu deren Duldung unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen des Nachbarn herleiten.*)

4. Deswegen ist der Eigentümer mangels eigener negativer rechtlicher Betroffenheit gegenüber der dem Nachbarn erteilten Ausnahme nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.*)

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IBRRS 2017, 1331
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Abgelagerter Fremdmüll: (Auch) Grundstückseigentümer ist "Verursacher"!

VG Cottbus, Beschluss vom 28.03.2017 - 3 L 494/16

Bei der Bestimmung des Verursachers eines Eingriffes im naturschutzrechtlichen Sinne sind bei illegal abgelagerten Abfällen auf frei zugänglichen Grundstücken die abfall- und forstrechtlichen Wertungen zur Heranziehung des Eigentümers bei der Bestimmung des Störers in die Betrachtung einzustellen.*)

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IBRRS 2017, 0713
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Feldhamster dürfen während des Winterschlafs nicht umgesiedelt werden!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2017 - 2 M 118/16

1. Der Betreiber eines Gartenbauzentrums, der bisher nur einen Bauvorbescheid, aber noch keinen prüffähigen Bauantrag für sein Gesamtvorhaben eingereicht hat, muss zum Schutz der Feldhamsterpopulation die für März 2017 geplante Errichtung von Gewächshäusern verschieben.

2. Aus Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention dürfte sich eine Befugnis für anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erhebung von Rechtsbehelfen gegen artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und Art 16 FFH-RL ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2016 - Rs. C-243/15).*)

3. Bei der Frage, ob eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG besteht, sind auch Ausführungsvarianten in zeitlicher Hinsicht, die zu einer geringeren Eingriffsintensität führen, in den Blick zu nehmen.*)

4. Eine Gebietskörperschaft darf die Alternativlosigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht durch Zwischenschaltung Dritter künstlich herbeiführen. Ebenso wenig darf der Vorhabenträger die Alternativlosigkeit in zeitlicher Hinsicht dadurch herbeiführen, dass er sich bereits vor Beginn der Maßnahme vertraglich in der Weise bindet, dass er termingebundene Lieferverpflichtungen eingeht.*)

5. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen einer betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (ausnahmsweise) zulässig, wenn sachgemäß bzw. hinreichend nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Population weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindern (BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11; BVerwG, Urteil vom 14.04.2009 - 9 A 5.08; EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05).*)

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IBRRS 2017, 0609
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein nachbarlicher Rechtsschutz gegen Biogasanlagen?

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2016 - 2 L 98/13

1. Ein Änderungsvorhaben unterfällt nicht der UVP-Vorprüfungspflicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG, wenn für das Grundvorhaben lediglich eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, es sei denn, für das vorprüfungsbedürftige Grundvorhaben ist eine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis tatsächlich schon durchgeführt worden (vgl. Urteil vom 10.10.2013 - 2 K 98/12; Beschluss vom 22.10.2015 - 2 M 13/15).*)

2. § 3b Abs. 3 UVPG gilt zwar auch für die Fälle der nachträglichen Kumulation, wenn also ein neues Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 4 C 4.14 = BVerwGE 152, 219 [224 f.] = IBRRS 2015, 2250). Es muss sich aber - wie bei § 3b Abs. 2 UVPG - um ein Vorhaben derselben Art handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015, a. a. O.).*)

3. Die fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens - hier eines Baugenehmigungsverfahren anstatt eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens - bewirkt aus sich heraus keinen Abwehranspruch des Nachbarn. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, in dem die Öffentlichkeit nicht beteiligt werden muss, ist nicht drittschützend (BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56/89 -, BVerwGE 85, 368 [372]; Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 [368 f.]).*)

4. Die Frage, ob eine Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert ist, hat allein objektiv-rechtliche Bedeutung; bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung scheidet eine subjektiv-rechtliche Verletzung von Nachbarrechten aus (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 07.04.2016 - 10 N 45.14).*)

5. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt.*)

6. Für Grundstücksnutzungen, die im Einwirkungsbereich von bereits zu DDR-Zeiten in Ortsnähe errichteten und seit Jahrzehnten betriebenen Tierhaltungsanlagen liegen, kann die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) gerechtfertigt sein.*)

7. Für die Frage, ob die Baugenehmigung rechtswidrig ist und nachbarschützende Rechte verletzt, ist nicht die tatsächliche Bauausführung maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen Inhalt die Baugenehmigung hat.*)

8. Soweit nach den Bestimmungen der TA Luft Grenzwerte für Ammoniak- und Stickstoffeinträge einzuhalten sind, dienen diese nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern dem Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme. Damit kann sich ein Nachbar allenfalls dann auf die Verletzung einer drittschützenden Regelung durch Ammoniak- oder Stickstoffimmissionen berufen, wenn er Eigentümer von in der Nähe der emittierenden Anlage liegenden Flächen mit empfindlichen Pflanzen oder Ökosystem (etwa Waldflächen) ist (vgl. Urteil vom 24.03.2015, - 2 L 184/10).*)

9. Die Arbeitshilfe KAS-32 der Kommission für Anlagensicherheit kann als Orientierungshilfe für Gefahren beim Betrieb von Biogasanlagen durch Freisetzung von Schwefelwasserstoff, Brände und Explosionen sowie den unter Vorsorgegesichtspunkten gebotenen Abstand insbesondere zu Wohngebieten herangezogen werden. Wird der - unter Vorsorgegesichtspunkten ermittelte - "Achtungsabstand" eingehalten, ist auch davon auszugehen, dass die Anlage weder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG noch sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorruft.*)

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 2900
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Windenergieanlagen vs. Rotmilane: Artenschutz hat Vorrang!

VGH Bayern, Urteil vom 29.03.2016 - 22 B 14.1875

1. An die Stelle der in der Anlage 2 der "Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - "Windkrafterlass Bayern") genannten Distanzen sind jedenfalls seit dem Frühjahr 2016 die in der Tabelle 2 der von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten herausgegebenen "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" angegebenen Entfernungen getreten.*)

2. Es kann rechtlich zulässig sein, bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Erhaltungszustand einer die Grenzen von Bundesländern übergreifenden Population im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verschlechtern wird, nur auf die im Gebiet desjenigen Bundeslandes vorhandene Teilpopulation abzustellen, dessen Behörden über die Zulassung einer Ausnahme vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zu befinden haben.*)

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IBRRS 2016, 2848
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umbruchverbot für Dauergrünland muss eindeutig und verständlich sein!

VG Greifswald, Beschluss vom 25.10.2016 - 5 B 1513/16

1. § 4 des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland im Land Mecklenburg Vorpommern (DGErhG M-V) weist den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt eine umfassende sachliche Zuständigkeit bzgl. der Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Dauergrünlandflächen, die zu Ackerland umgebrochen wurden, zu. *)

2. Fehlt einer Luftbildaufnahme, die zur Konkretisierung einer Nutzungsuntersagungsverfügung hinsichtlich einer bestimmten Fläche dem Bescheid als Anlage beigefügt wurde, die Angabe eines Maßstabs, kann dies zur Unbestimmtheit der Anordnung führen, wenn dem Adressaten auch nicht aus anderen Umständen die erfasste Fläche bekannt sein musste.*)

3. Lässt sich eine Anordnung durch Konsultation von Unterlagen, die den Verwaltungsvorgängen beigefügt sind, hinreichend konkretisieren, kann dies nur dann zur Bestimmtheit i.S.v. § 37 VwVfG M-V führen, wenn sie dem Adressaten bekannt waren.*)

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IBRRS 2016, 1501
ProzessualesProzessuales
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verstößt gegen Europarecht!

EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - Rs. C-137/14

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und aus Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verstoßen, indem sie

- gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war;

- gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden;

- gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet und vor dem 12.05.2011 abgeschlossen wurden, die Klagebefugnis von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt hat, die Rechte Einzelner begründen;

- gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet und vor dem 12.05.2011 abgeschlossen wurden, den Umfang der gerichtlichen Prüfung von Rechtsbehelfen von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt, die Rechte Einzelner begründen;

- gemäß § 5 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung Verwaltungsverfahren, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet wurden, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt.*)

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Online seit 2015

IBRRS 2015, 2245
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann liegen "besondere städtebauliche Verhältnisse" vor?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2015 - 7 B 420/15

1. § 6 Abs. 16 BauO-NW verlangt besondere städtebauliche Gründe für die Errichtung eines Gebäudes, das die Abstandsflächen nicht einhalten soll.

2. Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands des § 6 Abs. 16 BauO-NW besteht in erster Linie in der Erhaltung alter Ortsbilder und historischer Bausubstanzen, auch durch Ermöglichung der Einfügung von Neubauten in gewachsene Stadtstrukturen unter Einhaltung alter Straßenschluchten und zur Erhaltung von Traufgassen.

3. Eine Ausnahme ist nicht bereits gegeben, wenn sich ein Vorhaben, z. B. hinsichtlich der Bebauungstiefe, im Sinne v on § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt.

4. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO-NW ist eine Abweichung von den Anforderungen nach § 6 BauO-NW nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zulässig.

5. Der Umstand, dass eine nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe nicht abstandsrechtskonform wäre, führt nicht zu einer Atypik der Grundstückssituation im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO-NW.

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IBRRS 2015, 1893
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abgrenzung zwischen selbstständiger Erschließungsanlage und unselbstständiger Zuwegung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2015 - 9 LB 57/14

1. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bietet einem Grundstückseigentümer dann keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-ND, wenn sein Grundstück nicht an diese öffentliche Einrichtung grenzt, sondern an eine zwischen ihr und dem Grundstück liegende selbstständige Erschließungsanlage. Dabei ist es unerheblich, ob diese weitere Straße ihrerseits nach dem Straßenausbaubeitragsrecht der Gemeinde in den Kreis der beitragsfähigen Anlagen einbezogen werden darf.*)

2. Die grundbuchmäßige Selbstständigkeit einer Privatstraße ist keine Voraussetzung dafür, sie als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen.*)

3. Zur Abgrenzung einer selbstständigen Erschließungsanlage von einer unselbstständigen Zuwegung.*)

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 1309
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Baumfällung in der Vegetationsperiode nur ausnahmsweise zulässig!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2013 - 11 S 26.13

1. Baumfällung während der Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist nicht zulässig, wenn es sich nicht um eine behördlich angeordnete Maßnahme z.B. zur Gefahrenabwehr handelt oder es eine Maßnahme darstellt, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann.

2. Allein der Umstand, dass ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich genehmigt ist, besagt noch nichts über die Dringlichkeit seiner Realisierung und kann nicht als Grund für Baumfällung in der Vegetationsperiode herangezogen werden.

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Online seit 2013

IBRRS 2013, 5240
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Aufhebung einer Genehmigung mangels Umweltprüfung

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 - 4 B 37.12

Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem UmwRG kann verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können.

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IBRRS 2013, 4590
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Abweichungsentscheidung: Mitwirkung von Naturschutzverband?

BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12

1. Die Bundeswehr ist im Rahmen ihrer Befugnis, von den luftverkehrsrechtlich vorgegebenen Mindestflughöhen abzuweichen (§ 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LuftVG) von den habitatschutzrechtlichen Verfahrensschritten gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 nicht freigestellt.*)

2. Die Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände bei einer habitatschutzrechtlich erforderlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 ist verfahrensrechtlich auf die Vorbereitung der Entscheidung und inhaltlich auf die Einbringung naturschutzfachlichen Sachverstandes beschränkt.*)

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IBRRS 2013, 2269
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Ratmitglied befangen: Bebauungsplan unwirksam!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2013 - 8 C 10635/12

1. Ein Ratsmitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan ausgeschlossen, wenn ihm oder einem nahen Angehörigen die Planung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

2. Selbst wenn das betroffenen Grundstück außerhalb der Plangrenzen des strittigen Bebauungsplans liegt, ist das Ratsmitglied befangen, wenn das Grundstück (hier: seiner Eltern) aufgrund der Bauleitplanung mit höheren Lärmimmissionen belastet würde.

3. Wirkt das Ratsmitglied dennoch bei der Beschlussfassung mit, so ist der Bebauungsplan unwirksam.

4. Zur hinreichenden Prüfung der Vermeidung und zum hinreichenden Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in die Planungsphase.

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IBRRS 2013, 1221
ImmobilienImmobilien
Wohnungsaufsichtliche Verfügung bei Asbestsanierung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2012 - 14 B 843/12

1. Ist ein Bodenbelag durch Verkleben fest mit dem Estrich verbunden, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass ein solcher Bodenbelag - etwa im Gegensatz zu einem bloßen Teppich - Teil der baulichen Substanz des Wohnraums ist. Dementsprechend darf zur Sanierung eines asbestbelasteten Bodenbelags (hier: Floor-Flex-Belag) eine wohnungsaufsichtliche Verfügung nach § 40 Abs. 3 WFNG-NW ergehen.

2. Da ein Verbleib der Mieter in den Wohnungen während der Durchführung der Maßnahmen gefährlich und deshalb unzumutbar ist, ist eine Verfügung, in der eine anderweitige Unterbringung der Mieter während der Dauer der Sanierungsmaßnahmen verlangt wird, nicht offensichtlich rechtswidrig.

3. Eine Verfügung, freie asbestbelastete Wohnungen nicht zu vermieten, bevor die Sanierung durchgeführt wurde, kann nicht auf § 42 Abs. 1 Satz 1 WFNG-NW gestützt werden.

4. Die Behörde kann auch nicht verlangen, dass der Vermieter alle seine Mieter über den Floor-Flex-Belag und den verwendeten Kleber allgemein informiert.

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IBRRS 2013, 1141
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Unterlassene UVP-Prüfung: Kein Ersatz für Vermögensschäden!

EuGH, Urteil vom 14.03.2013 - Rs. C-420/11

1. Art. 3 UVP-Richtlinie 85/337/EWG ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.*)

2. Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.*)

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IBRRS 2013, 0603
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Windenergie: Wann liegt eine Negativplanung vor?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2013 - 12 MN 290/12

1. Zur fehlenden Antragsbefugnis eines sog. Planaußenliegers.*)

2. Mittels eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO kann eine Normänderung nicht begehrt werden.*)

3. Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. *)

4. Es liegt keine unzulässige Negativplanung vor, wenn eine städtisch geprägte Gemeinde mit großen Landschaftsschutzgebieten in ihrem Flächennutzungsplan "nur" 0,27 % ihrer Gesamtfläche als Sondergebiet für Windenergienutzung ausgewiesen hat.

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IBRRS 2013, 0576
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Auch unsichere "Critical Loads" sind zu berücksichtigen!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.11.2012 - 3 M 143/12

1. Soll eine vor Meldung des benachbarten FFH-Gebietes baurechtlich genehmigte Hähnchenmastanlage durch Erhöhung des Schornsteins geändert und die Kapazität der Anlage auf mehr als das Vierfache erweitert werden, und wird deshalb eine immissionsschutzrechtliche (Errichtungs-)Genehmigung beantragt, so erstreckt sich die durchzuführende habitatrechtliche Prüfung auf die neue Gesamtanlage einschließlich des Altstalles.*)

2. Ergibt die FFH-Vorprüfung, dass die von der neuen Gesamtanlage ausgehenden Stickstoffeinträge in das benachbarte FFH-Gebiet im Bereich der Critical Loads liegen bzw. diese überschreiten, so ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn ebenso hohe Stickstoffeinträge bereits von der baurechtlich genehmigten Altanlage ausgegangen sind. Ob bereits auf der Ebene der Vorprüfung gegebenenfalls eine naturschutzfachliche Einschätzung der Irrelevanz dieser Immissionen berücksichtigt werden könnte, die darauf beruht, dass die bereits bestehende Belastung nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der maßgeblichen Lebensraumtypen oder Arten geführt hat, bleibt offen.*)

3. Im Rahmen der FFH-Vorprüfung sind die in einer Liste der Fachbehörde nachvollziehbar angegebenen Critical Loads für einen bestimmten Lebensraumtyp auch dann zu Grunde zu legen, wenn diese Werte unsicher sind.*)

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IBRRS 2013, 0332
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

EuGH, Urteil vom 15.01.2013 - Rs. C.-416/10

1. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.*)

2. Die Richtlinie 96/61/EG ist dahin auszulegen, dass sie

- vorschreibt, dass die betroffene Öffentlichkeit zu einer städtebaulichen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Anlage an Zugang hat;

- es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen;

- nicht der Möglichkeit entgegensteht, dass eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt wird, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.*)

3. Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.*)

4. Eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung und aus Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigung aufgehoben wird, ist als solche nicht geeignet, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darzustellen.*)

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IBRRS 2013, 0324
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Kompensationsgrundsatz = Grundlage für Ausgleichsabgabe!

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - 11 B 32.08

Der sich aus dem Naturschutzrecht ergebende Kompensationsgrundsatz kann die Grundlage für die Erhebung von Ausgleichsabgaben darstellen, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen landesrechtlichen Ermächtigung bedarf.

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IBRRS 2013, 0211
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Windenergieanlage neben Rotmilanhorst zulässig?

VG Hannover, Urteil vom 22.11.2012 - 12 A 2305/11

1. Bei der Prüfung, ob das artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt ist, kommt der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, juris, Rn. 65).*)

2. Beträgt der Abstand zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage weniger als 1.000 m, ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Vermutung gerechtfertigt, dass der Betrieb der Anlage gegen das Tötungsverbot verstößt. Es bedarf allerdings stets einer Betrachtung der konkreten Raumnutzung durch den Rotmilan. Diese Betrachtung kann die Vermutung widerlegen, wenn eine den Rotmilan gefährdende Raumnutzung nicht stattfindet.*)

3. Beträgt der Abstand zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage mehr als 1.000 m, bedarf es eines besonderen Nachweises, dass der Rotmilan Flächen im Umfeld oder jenseits der Anlagenstandorte trotz der 1.000 m übersteigenden Entfernung in einer Weise nutzt, die zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos führt.*)

4. Das bloße Vorkommen von Zwergfledermäusen und Abendseglern im Bereich einer Windenergieanlage erfüllt den Tatbestand des Tötungsverbots nicht, wenn die Anlagen nicht im Bereich bedeutender Jagdhabitate oder Flugrouten stehen.*)

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IBRRS 2013, 0195
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Öffentlichkeit bei Mülldeponiestandort einzubeziehen

EuGH, Urteil vom 15.01.2013 - Rs. C-416/10

1. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.*)

2. Die Richtlinie 96/61/EG ist dahin auszulegen, dass sie

- vorschreibt, dass die betroffene Öffentlichkeit zu einer städtebaulichen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Anlage an Zugang hat;

- es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen;

- nicht der Möglichkeit entgegensteht, dass eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt wird, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.*)

3. Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.*)

4. Eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung und aus Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigung aufgehoben wird, ist als solche nicht geeignet, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darzustellen.

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IBRRS 2013, 0155
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Naturgebiet vorbelastet: Projekt dennoch genehmigungsfähig?

BVerwG, Beschluss vom 05.09.2012 - 7 B 24.12

Überschreitet schon die Vorbelastung eines Natura-2000-Gebiets mit Schadstoffen die durch Critical Loads markierte Erheblichkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, so sind zur Beurteilung der Frage, ob Zusatzbelastungen des Gebiets durch ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsverträglich sind, neben den Auswirkungen dieses Projekts summativ auch diejenigen anderer bereits hinreichend verfestigter Projekte zu berücksichtigen.*)

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Online seit 2012

IBRRS 2012, 4445
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Imissionsschutz-Prüfung im Vorbescheidsverfahren nötig?

OVG Sachsen, Urteil vom 03.07.2012 - 4 B 808/06

1. Ein Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für Windenergieanlagen setzt grundsätzlich die Beifügung prüffähiger Unterlagen zu den Immissionen der Anlagen voraus.*)

2. Im Spannungsfeld zwischen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und gebotener regional-planerischer Zurückhaltung ist ein Kartenmaßstab von 1:100.000 - noch - angemessen.*)

3. Zur Teilunwirksamkeit eines Regionalplanes.*)

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IBRRS 2012, 4083
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wann verjähren bodenrechtliche Ausgleichsansprüche?

BGH, Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 312/11

Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen voraus.*)

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IBRRS 2012, 3458
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Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Geothermie: Keine Grundwassergefährdung aus Heizgründen!

VGH Hessen, Beschluss vom 10.08.2012 - 2 B 896/12

1. Der Entzug von Erdwärme aus dem Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - 2 B 1484/11 -).*)

2. Zur Ausnahme von der bergrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 4 Abs. 2, 2. Halbsatz Nr. 1 BBergG für die Gewinnung von Erdwärme.*)

3. Die formelle Illegalität einer Gewässerbenutzung rechtfertigt regelmäßig eine Nutzungsuntersagung unter Anordnung des Sofortvollzugs.*)

4. Auch wenn die Bergbehörde gemäß § 127 Abs. 1 Nr. 2 BBergG auf einen bergrechtlichen Betriebsplan verzichtet und damit das Genehmigungsverfahren in den Händen der Wasserbehörde belässt, sind für Zulassung der Erdwärmegewinnung die bergrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

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IBRRS 2012, 3266
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Versicherung als Abfallerzeuger i.S. des KrW-/AbfG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.08.2012 - 20 A 222/10

Eine Versicherung, die anstelle ihres (insolventen) Versicherungsnehmers einen Abbruchunternehmer mit dem Abbruch eines durch einen Brand zerstörten Gebäudes und mit der Lagerung des Abbruchmaterials beauftragt, ist Abfallerzeuger i.S. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und kann deshalb zur Entsorgung der beim Abbruch angefallenen Abfälle herangezogen werden.

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IBRRS 2012, 3156
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Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Anwendungsbereich der TA-Luft

BVerwG, Beschluss vom 18.06.2012 - 7 B 62.11

Die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 der 20. BImSchV schließt für die vom Anwendungsbereich der 20. BImSchV erfassten flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), zu denen in erster Linie die Kohlenwasserstoffe, mithin auch Benzol, gehören, einen Rückgriff auf die Grenzwerte der TA Luft grundsätzlich aus.*)

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