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Sachgebiet: Umwelt und Naturschutz

469 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 1226
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Umweltschutz - Vogelschutz vor Hausfassaden-Schutz!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.05.2004 - 8 ME 65/04

1. Auch an der Außenfassade eines Einkaufszentrums errichtete Mehlschwalbennester sind "Niststätten der Natur" i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.*)

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eines Einkaufszentrums nach vorhergehender Zerstörung von Mehlschwalbennestern die Anbringung von künstlichen Nisthilfen zu dulden hat.*)

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IBRRS 2004, 1177
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltschutz - Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung

BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 C 10.03

Landesrechtliche Andienungsregelungen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dürfen einen im Rahmen des Näheprinzips geltenden Vorrang der Beseitigung im Gebiet des Bundeslandes vorsehen, in dem der Abfall angefallen ist (sog. Territorialprinzip).*)

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IBRRS 2004, 0991
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Wann ist eine Landschaft erholungsgeeignet?

VGH Hessen, Urteil vom 24.11.2003 - 3 N 1080/03

1. Natureingriffe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind von artenschutzrechtlichen Verboten nicht freigestellt.*)

2. Für die Erholungseignung einer Landschaft kommt es auf Gesichtspunkte wie Stille, Tiefe, Vielfalt, nahe Erreichbarkeit, Freiheit von störenden Fremdkörpern und frische Luft an.*)

3. Ein Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Straße im Regionalen Grünzug kann wegen Beeinträchtigung der Freiraumerholung und der klimatischen Verhältnisse die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung verfehlen.*)

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IBRRS 2004, 0920
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Wann sind geschützte Pflanzen und Tiere beeinträchtigt?

VGH Hessen, Urteil vom 25.02.2004 - 3 N 1699/03

1. Ein Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB kommt nicht dadurch zustande, dass die Gemeindevertretung der Begründung zum Bebauungsplanentwurf zustimmt.*)

2. Eingriffe in Natur und Landschaft auf Grund eines Bebauungsplans sind von speziellen artenschutzrechtlichen Verboten nicht freigestellt, auch wenn die allgemeine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Vielmehr bedarf es gegebenenfalls einer artenschutzrechtlichen Befreiung unter den Voraussetzungen von § 62 BNatSchG, etwa i.V.m. Art. 12, 13, 16 FFH-RL oder Art. 5 - 7, 9 Vogelschutzrichtlinie.*)

3. Tiere und Pflanzen der geschützten Art oder ihre Lebensräume werden bereits dann absichtlich beeinträchtigt i.S. v. § 43 Abs. 4 BNatSchG, Art. 12 FFH-RL, wenn der Eingriff zwangsläufig zur Beeinträchtigung führt. Ein gezieltes Vorgehen kann nicht verlangt werden.*)

4. Zur Abwägungserheblichkeit eines Lärmgutachtens, über das der Gemeindevorstand die Gemeindevertretung nicht in Kenntnis gesetzt hat.*)

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IBRRS 2004, 0918
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Prognose bezüglich des Verkehrsaufkommens auf Neustraßen

VGH Hessen, Urteil vom 25.02.2004 - 9 N 3123/01

1. Die Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) können im Rahmen der Prognose, ob eine vorhandene Straße aufgrund ihres Ausbauzustandes eine zu erwartende Verkehrsbelastung bewältigen kann, als Orientierungshilfe herangezogen werden.*)

2. Das Biotopwertverfahren, das der Anlage 2 der Hessischen Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar 1995 (GVBl. I S. 120) zugrunde liegt, stellt ein sachgerechtes, aus naturschutzrechtlicher Sicht plausibles Verfahren für die Eingriffs- und Ausgleichsberechnung dar.*)

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IBRRS 2004, 0872
ImmobilienImmobilien
Verpflichtung des Eigentümers zur Prüfung der Umweltgefahr

VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2003 - 3 E 220/02(1)

Zur Frage, wann eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Untersuchung der von seinem Grundstück ausgehenden Grundwasserabstromfahne rechtmäßig ist.

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IBRRS 2004, 0830
ImmobilienImmobilien
Welche Bauleitpläne sind nicht "erforderlich"?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2003 - 1 MN 123/03

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.

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IBRRS 2004, 0767
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Ortsrechtliche Immissionsschutzvorschriften noch zulässig?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2004 - 10 S 2237/02

1. § 49 Abs. 3 BImSchG gestattet den Ländern die Schaffung landesrechtlicher Ermächtigungen zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften auch noch nach Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese ortsrechtlichen Vorschriften können über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehen.*)

2. Die Ausnutzung der Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 setzt das Bestehen einer abstrakten Gefahr voraus.*)

3. Ein auf § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gestütztes Verbot der Verbrennung von "Altölen und ähnlichen kontaminierten Stoffen zur Energiegewinnung" ist nur hinsichtlich des Ausschlusses von Altölen hinreichend bestimmt.*)

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IBRRS 2004, 0763
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Ausschluss von Windenergie im Bebauungsplan zulässig?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2004 - 7a D 134/02

1. Will die Gemeinde durch die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplanbereich Windenergieanlagen ausschließen, kann der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt sein, wenn die Gemeinde mit der Errichtung landwirtschaftlichen Betrieben dienender Windenergieanlagen im Bebauungsplangebiet nicht rechnen muss.*)

2. Ein Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er die Errichtung von Windenergieanlagen für mehr als die Hälfte der Fläche ausschließt, die nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist.*)

3. Die Bedeutung der Beschränkung innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone an sich zulässigen Windenergienutzung durch einen Bebauungsplan ergibt sich nicht alleine aus der Größe der überplanten Grundfläche, sondern auch aus der Windenergieanlagen andernorts im Gemeindegebiet ausschließenden Wirkung des Flächennutzungsplans.*)

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IBRRS 2004, 0759
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Hat die Windenergienutzung Vorrang in der Abwägung?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2004 - 8 A 10189/04

1. Soll durch Bebauungsplan eine im Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung ausgewiesene Sonderbaufläche für Windenergie überplant werden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Belang der Windenergienutzung aufgrund der Konzentrationswirkung des Flächennutzungsplans grundsätzlich Vorrang zukommt.*)

2. Ein Bebauungsplan, der lediglich einen unverhältnismäßig kleinen Teil einer Konzentrationsfläche für Windenergie als Sondergebiet für die Windenergienutzung festsetzt, verstößt nicht nur gegen das Entwicklungsgebot, sondern beeinträchtigt im Hinblick auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende, geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.*)

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IBRRS 2004, 0497
ImmobilienImmobilien
Emissionsgrenzwerte: Subjektives-öffentliches Recht?

BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02

Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.*)

Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.*)

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.*)

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IBRRS 2004, 0419
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Lärmbelästigung durch Flughafen Frankfurt

VGH Hessen, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 3483/02

1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01).*)

2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.*)

3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.*)

4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.*)

5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.*)

6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.*)

7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.*)

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IBRRS 2004, 0418
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Lärmbelästigung durch Flughafen Frankfurt

VGH Hessen, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 2777/02

1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01).*)

2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.*)

3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.*)

4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.*)

5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.*)

6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.*)

7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.*)

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IBRRS 2004, 0417
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Lärmbelästigung durch Flughafen Frankfurt

VGH Hessen, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 2815/01

1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01).*)

2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.*)

3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.*)

4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.*)

5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.*)

6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.*)

7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.*)

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IBRRS 2004, 0317
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Veränderung einer Straße im Naturschutzgebiet zulässig?

OVG Thüringen, Urteil vom 30.07.2003 - 1 KO 389/02

Bauarbeiten an einer bestehenden Straße im Naturschutzgebiet sind als Veränderung der Straße anzusehen, die ohne naturschutzrechtliche Befreiung nicht zulässig sind.

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Online seit 2003

IBRRS 2003, 3184
ImmobilienImmobilien
Eigentum an Abfällen auf Schifffahrtsanlagen

BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 7 C 15.02

Die Bundesrepublik Deutschland ist Besitzerin von Abfällen, die auf dem Gelände ihrer Schifffahrtsanlagen an den Bundeswasserstraßen abgelegt werden.*)

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IBRRS 2003, 3140
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Windenergieanlagen: Zurückstellung eines Baugesuchs

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.07.2003 - 1 LA 277/02

1. Das Planungsziel einer Gemeinde, mit Hilfe eines Bebauungsplans, der sich hinsichtlich der Größe des Plangebietes an die Darstellung der Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan anlehnt, sicherzustellen, dass sich die Zahl von 16 Windenergieanlagen, die auf der Grundlage von Festsetzungen in zwei Vorhaben- und Erschließungsplänen bzw. der Darstellung der Sonderbaufläche in dem Flächennutzungsplan errichtet wurden, nicht weiter erhöht, stellt keine unzulässige Verhinderungsplanung dar und rechtfertigt deshalb die Zurückstellung eines Baugesuches.*)

2. Ein Fall der Überschreitung der Frist von 12 Monaten in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt nicht vor, wenn das Vorhaben der Errichtung einer Windenergieanlage von einem anderen Vorhaben, das bereits einmal zur Zurückstellung von 12 Monaten geführt hat, in Bezug auf die Maße der Windenergieanlage und hinsichtlich des in Aussicht genommenen Standortes abweicht.*)

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IBRRS 2003, 3052
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Verkehrsplanungsrecht - Schutz vor Schienenverkehrslärm

BVerwG, Urteil vom 24.09.2003 - 9 A 69.02

1. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen.*)

2. Auch bei mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Hochhäusern darf nicht davon ausgegangen werden, dass der für die niedrigere Umgebungsbebauung angestrebte Schutzstandard ausreicht, um dem von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Vorrang des aktiven Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem ist vielmehr auf der Grundlage einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse einer ausgewogenen Lösung zuzuführen.*)




IBRRS 2003, 3019
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Verhältnis des Wasserrechts zum Bauplanungsrecht

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2003 - 1 C 10100/03

1. Bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets ist das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten. Dies macht eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie berührten Belange erforderlich.

2. Auch im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i.S.v. § 34 BauGB können Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Der Umstand, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile aus bauplanungsrechtlicher Sicht entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung grundsätzlich für eine Bebauung zur Verfügung stehen, hindert nicht ihre Einstufung als Überschwemmungsgebiet, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen ansonsten gegeben sind.

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IBRRS 2003, 2769
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Bebauungsplan: Kontaminiertes Gelände zu kennzeichnen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.2003 - 6 U 67/03

Besteht bei einem auf einem überplanten Gebiet liegenden Grundstück der Verdacht einer Kontaminierung mit Altlasten, ist die Gemeinde zu einer entsprechenden (nachträglichen) Kennzeichnung des Bebauungsplans nicht verpflichtet.*)

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IBRRS 2003, 2637
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Geysir im Naturschutzgebiet

VG Koblenz, Beschluss vom 19.09.2003 - 7 L 1889/03

1. Weil die BRD noch keine Gebietsmeldungen für FFH-Schutzgebiete vorgelegt hat, entfaltet die FFH-Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG bereits jetzt bestimmte Vorwirkungen, infolge derer so genannte "potentielle FFH-Gebiete" dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie 92/43/EWG unterstellt werden.

2. Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorwirkung ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, ein potentielles FFH-Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt.

3. Auch solche Gebiete sind als potentielle FFH-Gebiete zu qualifizieren, die von den Mitgliedstaaten hätten gemeldet werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die in einem Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-RL eindeutig den in Anhang III (Phase I) genannten Merkmalen entsprechen.

4. Eine Meldung kann indes unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase I) fachwissenschaftlich vertretbar ist. Insoweit steht den Mitgliedstaaten und innerstaatlich den Bundesländern (§ 33 Abs. 1 BNatSchG) bei der Auswahl der Gebiete zwar kein politisches Ermessen, aber doch ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu.

5. Insoweit gelten für die Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG ähnliche Regelungen.

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IBRRS 2003, 2633
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Erweiterung des Militärflughafens Rammstein

VG Neustadt, Beschluss vom 18.09.2003 - 3 L 2252/03

1. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können anerkannte Vereine Rechtsbehelfe gegen einzelne Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten einlegen. Um eine solche Befreiung im Einzelfall handelt es sich aber nicht, wenn sich die Befreiung von dem Bauverbot in einem Naturschutzgebiet schon aus der das Schutzgebiet ausweisenden Naturschutzverordnung ergibt.

2. Die luftrechtliche Genehmigung zum Ausbau des Militärflughafens Rammstein stellt weder einen Planfeststellungsbeschluss noch eine Plangenehmigung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar, so dass sich auch hieraus keine Antragsbefugnis für einen Verein herleiten lässt.

3. Der Landesgesetzgeber kann nicht ein Klagerecht für Vereine gegen Verwaltungsakte, die von Bundesbehörden erlassen werden, einräumen.

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IBRRS 2003, 2557
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Abfallrecht - Rechtliche Bewertung von Abraum im Bergbau

EuGH, Urteil vom 11.09.2003 - Rs. C-114/01

Zur Frage der rechtlichen Bewertung von Abraum im Bergbau.

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IBRRS 2003, 2420
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Verhältnis zwischen Naturschutzrecht und öffentlichem Baurecht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01

1. § 13 NatSchG enthält als ungeschriebene Voraussetzung, dass für das Vorhaben eine erforderliche Baugenehmigung beantragt worden ist und diese erteilt werden kann.*)

2. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des BauGB vom 30.07.1996 (dort noch als § 35 Abs. 3 Satz 4) gilt auch für Flächennutzungspläne bzw. Regionalpläne aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten.*)

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IBRRS 2003, 2376
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Altlastenhaftung der Insolvenzmasse

VG Dresden, Urteil vom 19.06.2003 - 13 K 862/02

Grundsätzlich steht die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (jetzt: Insolvenzverfahrens) dem Erlass eines Leistungsbescheids nach behördlicher Ersatzvornahme einer wasser- und bodenschutzrechtlichen Anordnung nicht entgegen. Vielmehr können die Kosten der Ersatzvornahme als vorab zu begleichender Anspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend gemacht werden, wenn die Durchführung und die Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stattgefunden haben. Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist für die zur Masse gehörigen Gegenstände zustandsverantwortlich, da nur er aktuell rechtlich in der Lage ist, die von ihnen ausgehenden Störungen zu beseitigen.

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IBRRS 2003, 2357
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Gaststättenöffnungszeiten aus naturschutzrechtlichen Gründen

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 4 BN 40.03

1. Eine landesrechtliche Festlegung der Öffnungszeiten gastronomischer Betriebe in einem Nationalpark aus naturschutzrechtlichen Gründen widerspricht nicht der Kompetenzordnung des Grundgesetzes.*)

2. Das Bundesnaturschutzgesetz verlangt nicht, dass der Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus einem Nationalpark ausgegrenzt werden muss.*)

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IBRRS 2003, 2199
ImmobilienImmobilien
Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - III ZR 379/02

Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaßnahmen vornimmt; dies kann auch derjenige sein, der den betroffenen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren.*)

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IBRRS 2003, 2173
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutz: Wohngebieterweiterung

BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98

Die Verkehrsimmissionen, die durch die Erweiterung eines reinen Wohnbebiets um bis zu 32 Wohnungen für ein Wohngrundstück zu erwarten sind, an dessen Gartenseite die festgesetzte Erschließungsstraße entlang führt, kann ein abwägungserheblicher Belang sein, dessen Nichtberücksichtigung eine Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann.*)

Die Frage, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage hingegen, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtbauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, maßgebend.*)

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IBRRS 2003, 2172
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Wiederherstellung stillgelegten Schienenwegs

BVerwG, Urteil vom 03.03.1999 - 11 A 9.97

1. Wird ein stillgelegter Schienenweg unter Veränderung der Gleislage wiederhergestellt, ohne daß die alte Trasse verlassen wird, liegt i.S.v. § 41 Abs. 1 BImSchG kein Neubau, sondern nur eine wesentliche Änderung vor.*)

2. Wird der Bahndamm einer vorhandenen Strecke so ausgestaltet, daß er noch weitere Gleise aufnehmen kann, bedeutet dies noch keine bauliche Erweiterung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV.*)

3. Im Falle eines erheblichen baulichen Eingriffs in einen vorhandenen Schienenweg werden Schutzansprüche der Lärmbetroffenen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV nur ausgelöst, wenn zu ihrem Nachteil eine relevante Erhöhung der Beurteilungspegel eintritt.*)

4. Zu Fragen der Auslegung und Anwendung der Schall 03 bei der Lärmprognose nach Maßgabe der Anlage zu § 3 der 16. BImSchV (Schallreflexionen, Abschirmwirkung von Gebäuden).*)

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IBRRS 2003, 2140
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Atomrecht - Wesentliche Abweichung von Genehmigung bei Errichtung der Anlage

BVerwG, Urteil vom 25.10.2000 - 11 C 1.00

1. Eine erforderliche Genehmigung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG fehlt nicht nur, wenn für die genehmigungspflichtige atomrechtliche Anlage von vornherein keine Genehmigung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn die Anlage wesentlich abweichend von den erteilten Genehmigungen errichtet worden ist.*)

2. Liegt die Rechtsvoraussetzung des Fehlens einer erforderlichen Genehmigung in § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG vor, so ist für die atomrechtliche Aufsichtsbehörde ein Ermessen eröffnet, das im Grundsatz die Befugnis beinhaltet, eine einstweilige oder endgültige Betriebsstilllegung anzuordnen.*)

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IBRRS 2003, 2139
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutz: Anwendung bei Stichstraße durch Gewerbegebiet?

BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 4 BN 44.00

Die Anwendung der §§ 41 und 42 BImSchG sowie der 16. BImSchV auf die Planung des Baus einer Straße durch Bebauungsplan ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Stichstraße handelt, durch die ein Gewerbegebiet mit nur einem dort anzusiedelnden Gewerbebetrieb erschlossen wird.*)

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IBRRS 2003, 2137
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Anwendungssperre für Naturschutzvorschriften in § 38 BNatSchG?

BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 A 4.00

In § 38 Nr. 3 BNatSchG wird keine Anwendungssperre für bestimmte naturschutzrechtliche Vorschriften normiert. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine Maßnahme des Naturschutzes die bestandsgeschützte Nutzung beeinträchtigen würde.*)

Wird eine Eisenbahnanlage wesentlich geändert, so steht § 38 Nr. 3 BNatSchG der Anordnung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen regelmäßig dann nicht entgegen, wenn damit Eingriffe in die Natur ausgeglichen werden sollen, die außerhalb eines Sicherheitsabstands von 6 m von der bisherigen äußeren Gleisachse vorgenommen werden. Ob die Eingriffsfläche allgemein für Bahnzwecke gewidmet ist, ist insoweit unerheblich.*)

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IBRRS 2003, 2135
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Emmissionspegel von Zug- und Rangierfahrten, "Schienenbonus"

BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 A 7.00

Zu den Vereinfachungen und Pauschalierungen, die durch den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt sind, gehört die in der 16. BImSchV durch Bezugnahme auf die Schall 03 getroffene Regelung, dass die Emissionspegel von Zug- und Rangierfahrten in Personenbahnhöfen "wie für die freie Strecke" gerechnet werden. In diesem Fall kommt auch der sog. Schienenbonus zur Anwendung.*)

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IBRRS 2003, 2131
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Bereitstellen von Ersatzland in Planfeststellung zu erörtern?

BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99

1. Das Bereitstellen von Ersatzland als eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung muss in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden.*)

2. "Geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" gem. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden. Eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist dagegen nicht erforderlich.*)

3. Die Regelung in der 16. BImSchV in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990) - RLS 90 - über die höchste zugrunde zu legende Geschwindigkeit (Pkw 130 km/h; Lkw 80 km/h) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.*)

4. Die Berücksichtigung eines Korrekturwerts "DStrO" von -2 dB(A) nach der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV für die Verwendung des lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, 0/8 und 0/10 ohne Absplittung" begegnet keinen Bedenken.*)

5. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürfen zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1). Bei der für diesen Maßstab vorzunehmenden Gesamtbewertung darf eine künftig geringere Verkehrsbelastung auf einer vorhandenen Bundesstraße, zu deren Entlastung eine Autobahn errichtet wird, berücksichtigt werden.*)

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IBRRS 2003, 2130
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung

BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00

Ein Unternehmen kann eine Landschaftsschutzverordnung zur Normenkontrolle nach § 47 VwGO stellen, wenn diese einer Gewinnung von Kiesen nach dem Bergrecht entgegensteht und die Überleitung einer Erlaubnis in eine Bewilligung nach § 12 Abs. 2 BBergG von der Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung abhängt. Die Antragsbefugnis steht auch einem Unternehmen zu, das die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in dem unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet Kiese abzubauen.*)

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IBRRS 2003, 2126
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutzrechtlich unbedenkliche Verwertung von Altöl

BVerwG, Urteil vom 08.03.2001 - 3 C 26.00

Altöle werden auch dann "der Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen ... zugeführt" (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG i.V.m. § 64 KrW-/AbfG), wenn dort lediglich eine Vorbehandlung stattfindet, die sich aber als Teil eines mehrstufigen, immissionsschutzrechtlich unbedenklichen Verwertungsprozesses darstellt.*)

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IBRRS 2003, 2119
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Bund unterliegt Antragspflicht gem. NaturschutzgebietsVO

BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 6 C 4.00

Will die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin von Staatswald im Rahmen forstwirtschaftlicher Bodennutzung eine Maßnahme durchführen, die durch eine Naturschutzgebietsverordnung verboten ist, so muss sie vorher eine Befreiung der zuständigen Behörde des Landes einholen.*)

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IBRRS 2003, 2115
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Normenkontrolle: Gemeinde antragsbefugt gegen NaturschutzVO?

BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 CN 1.01

1. Eine Gemeinde ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle grundsätzlich antragsbefugt, sich gegen eine naturschutzrechtliche Verordnung zu wenden, welche ihr Gemeindegebiet erfasst.*)

2. Die von der Rechtsprechung beschriebenen Fallgruppen, in denen gemeindliche Belange nicht mehr als geringfügig anzusehen sind und daher jedenfalls nicht wegen angenommener Geringfügigkeit unbeachtet bleiben dürfen, betreffen - in aller Regel - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit eines Normenkontrollantrags.*)

3. Eine Gemeinde ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB regelmäßig befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche "Verkehrspolitik" zu betreiben.*)

4. Zur Frage, ob eine Gemeinde auch "als Behörde" gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist.*)

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IBRRS 2003, 2112
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Konkretisierung der Emmissionswerte durch TA Luft

BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21.00

1. Die Emissionswerte der TA Luft konkretisieren die Anforderungen, die im Regelfall an den Betrieb einer Anlage zu stellen sind.*)

2. Die Feststellung, Regelungen der TA Luft seien durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt, setzt einen Vergleich des Erkenntnisstandes bei Erlass der Verwaltungsvorschrift mit dem derzeitigen Stand der Technik voraus, der nicht nur die technische Machbarkeit emissionsbegrenzender Maßnahmen, sondern auch den dafür notwendigen wirtschaftlichen Aufwand erfasst.*)

3. Die Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub auf 20 mg/m³ ist rechtmäßig, wenn die genehmigten Filter dessen Einhaltung bei ordnungsgemäßem Betrieb gewährleisten.*)

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IBRRS 2003, 2092
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Geräuschimmissionen eines "Freizeitbereichs"

BVerwG, Urteil vom 16.05.2001 - 7 C 16.00

1. Bilden mehrere in einem räumlichen Zusammenhang stehende, aber organisatorisch selbständige Freizeitanlagen einschließlich einer Sporthalle eine konzeptionelle Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs", ist eine einheitliche (summative) Beurteilung der von diesen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen nach den Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie zulässig.*)

2. Verschiedenartigen Anlagen zuzuordnende sog. seltene Ereignisse, bei denen ausnahmsweise Richtwertüberschreitungen erlaubt sind, dürfen nicht ohne weiteres kumulativ zugelassen werden; vielmehr muss sich die Festsetzung der zulässigen Zahl solcher Ereignisse unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls ausrichten.*)

3. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Freizeitanlagen muss der in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehene Messabschlag nicht berücksichtigt werden.*)

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IBRRS 2003, 2088
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Zumutbarkeit von Erschütterungen im Schienenverkehr?

BVerwG, Urteil vom 31.01.2001 - 11 A 6.00

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungen im Schienenverkehr kommt es nicht nur auf die Höhe der maximal zu erwartenden Erschütterung an (vgl. DIN 4150-2: Schwingstärke KBFmax), sondern auch auf die Häufigkeit der Erschütterungsereignisse (vgl. DIN 4150-2: Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr).*)

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IBRRS 2003, 2016
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutz: Lärmschutz bei Erweiterung eines Flughafens

BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 11 A 1.97

Zur planerischen Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes in einem Planfeststellungsbeschluß zur Erweiterung eines Verkehrsflughafens (hier: Flughafen Erfurt).*)

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IBRRS 2003, 2015
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutz: Wiederherstellung eines Schieneweges

BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 11 A 3.98

Die Wiederherstellung des in den Nachkriegsjahren abgebauten zweiten Gleises eines Schienenweges ist nur dann eine im Sinne des § 41 BImSchG wesentliche Änderung dieses Schienenweges, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke handelte.*)

Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Notwendigkeit einer Planfeststellung ergibt sich die rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, in eine neue Abwägung einzutreten, die tatsächliche oder plangegebene Vorbelastungen nicht von vornherein ausblendet, sondern in den Blick nimmt und bewertend berücksichtigt. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von solchen Vorbelastungen betroffenen Belange sind jedoch grundsätzlich geringer als bei nicht derart vorbelasteten Belangen.*)

Führt bei der Beurteilung von Lärmimmissionen eine tatsächliche Vorbelastung der Umgebung dazu, daß von dem Vorhaben selbst keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen, dann besteht mangels Schutzwürdigkeit des Interesses am Unterbleiben des Vorhabens kein Anlaß, Schutzvorkehrungen zu treffen oder einen Ausgleich in Geld zu gewähren.*)

Fehlt eine solche tatsächliche Vorbelastung, dann kann dem zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörenden Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer tatsächlichen Zunahme der Umgebungsbelastung die Schutzwürdigkeit nicht stets schon allein deshalb abgesprochen werden, weil sich diese Zunahme im Rahmen der bereits bisher bestehenden planungsrechtlichen Situation hält. Vielmehr ergibt sich die Grenze der Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung jedenfalls dort, wo die zu erwartenden Einwirkungen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen.*)

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IBRRS 2003, 2009
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Entsorgungspflichten: Ausschluss der Beauftragung Dritter?

BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 8 B 173.98

Die durch § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG bzw. § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ermöglichte Beauftragung privater Dritter mit der Erfüllung von Entsorgungspflichten darf nicht über das kommunale Gebührenrecht faktisch gänzlich ausgeschlossen werden.*)

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IBRRS 2003, 2002
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Schallimmisionen durch Flugplatz innerhalb eines Industriegebiets

BVerwG, Beschluss vom 07.12.1998 - 11 B 46.98

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Schallimmissionen eines Flugplatzes, der Teil eines Industriebetriebs (Flugzeugwerks) ist.*)

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IBRRS 2003, 2001
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutz: Ablehnung von Maßnahmen aktiven Schallschutzes

BVerwG, Urteil vom 16.12.1998 - 11 A 44.97

Solange offen ist, ob und in welchem Umfang der sog. Gleispflegeabschlag anzuerkennen ist, kann die Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG auch dann gerecht werden, wenn sie in einem diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in jedem Fall ablehnt und die Lärmbetroffenen auf passiven Schallschutz verweist.*)

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IBRRS 2003, 1995
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Minderung der Abwasserabgabe

BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 8 C 7.97

Eine Minderung der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ist auch dann möglich, wenn der Ermittlung der Schadeinheiten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG das höchste Meßergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen ist.*)

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IBRRS 2003, 1994
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwecks Naturschutzmaßnahmen

BVerwG, Beschluss vom 05.01.1999 - 4 BN 28.97

Auch wenn ein die Planfeststellung ersetzender Bebauungsplan (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) aufgestellt wird, kommt zur Sicherung und Durchführung von nach § 8 BNatSchG (1993) erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht (im Anschluß an Urteil vom 9. Mai 1997 BVerwG 4 N 1.96 BVerwGE 104, 353). Dem Gebot des § 8 Abs. 4 BNatschG (1993), die zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen, ist (jedenfalls) in diesem Fall durch einen die Ausgleichsmaßnahmen darstellenden Grünordnungsplan entsprechend den Vorschriften des Landesnaturschutzrechts genügt.*)

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IBRRS 2003, 1990
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Normenkontrolle: Landesverordnung nichtig da ohne Regelungsgehalt?

BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 7 CN 1.97

Eine Landesverordnung, die von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehende Geräuschimmissionen regelt (§ 23 Abs. 2 BImSchG), ist nichtig, wenn sie keine den Lärm betreffenden Anforderungen an die Anlagenbetreiber stellt (hier: Bayerische Biergärten-Nutzungszeiten-Verordnung).*)

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IBRRS 2003, 1989
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutz: Neubau einer Umgehungsstraße zu ortsnah?

BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98

1. Auch Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen sind Mittel, mit denen der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG Rechnung getragen werden kann.*)

2. § 41 BImSchG eröffnet keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Inwieweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen sind, ist als das Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon abhängig, ob die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.*)

Offen bleibt, ob § 41 Abs. 2 BImSchG es zuläßt, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung neben Kostengesichtspunkten auch sonstige öffentliche Belange unter Einschluß der Landschafts- und der Stadtbildpflege einzubeziehen.*)

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