Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10836 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 4242OLG München, Beschluss vom 12.11.2012 - Verg 23/12
1. Vergleichbar ist eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn sie dieser so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.*)
2. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit der Referenz kommt der Vergabestelle ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
VolltextIBRRS 2012, 4233
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2012 - VK-SH 26/12
1. Die Anforderung in einer Ausschreibung, wonach eine Bietergemeinschaft (hier: ein sog. Bieterkonsortium von Versicherern) sich zu verpflichten hat, gesamtschuldnerisch zu haften, stellt für den Regelfall eine nicht zu recht-fertigende Wettbewerbsbeschränkung dar.
2. Ursache dafür sind die sog. Kapazitäten der Versicherer im Hinblick auf das größte anzunehmende Schadenrisiko (p.m.l = possible maximum loss), die auch im Falle von durchschnittlichen kommunalen Sachversicherungsrisiken meistens überschritten sind.
3. Den Versicherungsunternehmen ist nicht zuzumuten, teureren erhöhten Rückversicherungsschutz (sog. "Ablaufpolicen") einzukaufen, weil dies ihre Zuschlagschancen beeinträchtigt. Sie müssen sich allerdings grundsätzlich zu den Gründen der Bildung eines Konsortiums befragen lassen.
VolltextIBRRS 2012, 4221
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2012 - Verg 4/12
1. Wird ein Mindestdauer an berufspraktischer Erfahrung eines Bieters oder seiner Mitarbeiter vom Auftraggeber verlangt, so ist weder auf den Zeitraum bis zur Abgabe eines Angebots noch auf den Zeitraum bis zum Vertragsschluss, sondern auf den Zeitraum bis zum Vertragsbeginn abzustellen. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, auf einen anderen Zeitraum abzustellen, wenn er dies in der Vergabebekanntmachung entsprechend angibt.
2. Die vorzulegenden Eignungsnachweisen müssen klar und widerspruchsfrei festgelegt worden sein. Unklarheiten und Widersprüche gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2012, 4220
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2012 - 15 Verg 3/12
1. Es liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, welche Eignungsnachweise er von den Bietern verlangt.
2. Ausser in finanzieller, wirtschaftlicher, fachlicher und technischer Hinsicht ist ein Bieter nur dann leistungsfähig und zuverlässig, wenn er rechtlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
3. Liegt in der Leistungserbringung zugleich auch die Erfüllung von Dienstaufgaben und ist dieses per Gesetz verboten, so kann diesem Bieter der Zuschlag nicht erteilt werden.
4. § 16 Abs. 5 VOL/A ist bieterschützend.
5. Ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung, das zu einem Zuschlagsverbot führen kann, ist nur aufgrund feststehender, gesicherter Tatsachengrundlagen durch eine Betrachtung des Preis-Leistungsverhältnisses innerhalb des vom Ausschluss bedrohten Angebots zu ermitteln.
VolltextIBRRS 2012, 4769
VK Bund, Beschluss vom 11.07.2012 - VK 1-67/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4208
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 11/12
1. Zu rügen sind vom Antragsteller nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nur Vergabeentscheidungen des öffentlichen Auftraggebers, allenfalls noch bestimmte Zwischenentscheidungen. Lediglich vorbereitende Handlungen des Auftraggebers, unterfallen nicht der Rügeobliegenheit (hier: Versendung der Vergabeunterlagen).*)
2. Bescheidet der Auftraggeber eine vorsorgliche, nach dem Gesetz nicht erforderliche Rüge negativ, wird dadurch die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht in Lauf gesetzt.*)
3. Dienstleistungsaufträge im Sinn der Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/20 unterliegen der Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.3.2011 - Verg 48/10).*)
4. Sektorenauftraggeber im Verkehrsbereich ist nur, wer Verkehrsleistungen selbst erbringt und diese nicht lediglich organisiert.*)
5. Das Beteiligungsverbot nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1370/2007 betrifft nur solche Bieter, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung als sog. interne Betreiber beauftragt worden sind und die sich bei externen Vergabeverfahren bewerben wollen.*)
6. Ein Preisangebot ist nicht ungewöhnlich niedrig und keiner Aufklärung durch den Auftraggeber bedürftig, wenn es das nächsthöhere Angebot um weniger als 10 % unterschreitet.*)
7. Beihilfegewährungen sind im Vergabenachprüfungsverfahren nur in dem durch die Vergabeordnungen gesetzten rechtlichen Rahmen zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2012, 4206
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012 - VgK-01/2012
1. Rettungsdienstleistungen sind nachrangige Dienstleistungen.
2. Um einen vertragsfreien Zustand zu vermeiden und damit die Gewährleistung und Aufrechterhaltung notwendigen Rettungsdienstes bis zum Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens zu sichern, kann der Auftraggeber interimsweise die Leistungserbringung organisieren, in dem er den bestehenden Auftrag verlängert. Diese Art der Direktvergabe ist aber nur zulässig, wenn die rechtzeitige Durchführung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich ist und darf nicht dazu führen, dass das an sich durchzuführende Vergabeverfahren umgangen wird.
3. Im Lichte des Art. 14 AEUV ist jedoch davon auszugehen, dass im Falle zwingender Dringlichkeit im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Daseinsvorsorge die freihändige Vergabe oder das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung selbst dann gerechtfertigt sind, wenn die Gründe der Dringlichkeit aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.
VolltextIBRRS 2012, 4197
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2012 - 1 VK 16/12
1. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist nur die Frist, die in der Bekanntmachung festgesetzt ist. Die Rügefrist verschiebt sich nämlich nicht, wenn sich die Angebotsfrist verschiebt.
2. Eine Diskriminierung ist nicht zwingend schon dann gegeben, wenn sogenannte "Newcomer" aufgrund der Vorgaben in der Bekanntmachung nicht zum Zuge kommen können. Ein Auftraggeber hat durchaus ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob ein Bieter in der Lage ist, ein beträchtliches Auftragsvolumen (hier: Lieferung von über 1000 Krankenhausbetten) ganz oder zu einem großen Teil zu einem bestimmten Zeitpunkt - auch kurzfristig - zu bewältigen.
VolltextIBRRS 2012, 4196
KG, Beschluss vom 18.10.2012 - Verg 8/11
1. Vergibt ein öffentlicher Auftraggeber den Auftrag zur Entsorgung von Abfall der Sorte AS 180104, so ist jedenfalls nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass von dem Auftrag auch die Entsorgung des Abfalls der Sorte AS 200301 umfasst ist.*)
2. Überlässt ein öffentlicher Auftraggeber ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens einem Unternehmen Abfall, dessen Entsorgung hinsichtlich bestimmter Abfallfraktionen vergaberechtlich hätte ausgeschrieben werden müssen, so bemisst sich - für die Zwecke des Erreichens des Schwellenwertes - der Wert der Defacto-Vergabe nach dem Auftragswert der ausschreibepflichtigen Abfallfraktion, nicht nach dem Auftragswert des gesamten überlassenen Abfalls.*)
VolltextIBRRS 2012, 4189
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2012 - 1 VK 04/12
1. § 20 Abs. 2 SektVO ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Begrenzung der Bewerberzahl anhand transparenter, objektiver und nicht diskriminierender, auftragsbezogener Kriterien zu erfolgen hat. Bei einem Losverfahren handelt es sich um kein objektives, auftragsbezogenes Kriterium. Eine Reduzierung der Bewerberzahl durch Losentscheid ist daher nur zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den eingegangenen Bewerbungen eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht mehr nachvollziehbar durchführen kann.
2. Die Rügeobliegenheit entfällt, wenn der antragstellenden Partei erst währen des Nachprüfungsverfahrens weitere Vergabefehler bekannt werden.
3. Wird ein Angebot vom Auftraggeber versehentlich geöffnet, führt dies nicht zwingend zu dessen Ausschluss. Dies gilt auch im Bereich der SektVO. Voraussetzung ist allerdings, dass die offenen Teilnahmeanträge vertraulich behandelt und unter Verschluss gehalten werden.
VolltextIBRRS 2012, 4184
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2012 - VK 2-25/12
1. Das vormalige in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Verbot einer Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse existiert seit Inkrafttreten der Neufassung der VOL/A nicht mehr und ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen als solches nicht mehr zu prüfen.
2. Regelungen, die vergaberechtlich nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, können nach der derzeit geltenden Rechtslage in Einzelfällen lediglich unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für den Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.
3. Aufgrund des Gebots der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (VOL/A 2009 § 8 EG Abs. 1) ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen alle kalkulationsrelevanten Umstände anzugeben.
VolltextIBRRS 2012, 4172
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2012 - Verg 34/12
1. An die Darlegung eines entstandenen oder drohenden Schadens, insbesondere der Möglichkeit, den Zuschlag zu erlangen, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn ein Schaden nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
2. Mehrere, inhaltlich verschiedene Hauptangebote eines Bieters sind vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Auf eine Quantifizierung - überwiegende Zahl der LV-Positionen identisch - ist dabei nicht abzustellen.
VolltextIBRRS 2012, 4170
VG Hannover, Beschluss vom 18.10.2012 - 7 B 5189/12
Zum ermessensfehlerhaften Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren wegen zunächst versäumter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.*)
VolltextIBRRS 2012, 4156
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2012 - VK 1-26/12
1. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB steht es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers zusätzliche soziale Anforderungen zu stellen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Danach kann der Ausschluss des Einsatzes von Leiharbeitnehmern zulässig sein.
2. Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern ist als (Mindest-)Eignungsanforderung zu werten, das bereits in der Vergabebekanntmachung zu nennen ist.
3. Beim Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern handelt es sich um eine wesentliche Zulassungsbeschränkung, deren Gründe im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren sind.
VolltextIBRRS 2012, 4154
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.2012 - 7 U 252/11
1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit eines Nachbesserungsverlangens ist gerechtfertigt, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht.
2. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Leistungsinteresse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann die Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber hat bereits deshalb ein objektives Interesse an der Einhaltung der Vertragsbedingungen, weil eine wesentliche Abweichung vom Vertrag vergaberechtlich als Neuvergabe zu werten ist.
VolltextIBRRS 2012, 4152
VK Bund, Beschluss vom 05.10.2012 - VK 3-111/12
Trägt der Bieter entgegen den Vorgaben des Auftraggebers in die Tabelle des Preisblattes zwar den allgemeinverbindlichen Tariflohn ein, legt seiner Kalkulation jedoch einen anderen - unterhalb des Tariflohns liegenden - Wert zugrunde, weicht er von den Vorgaben des Auftraggebers ab, so dass sein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen ist.
VolltextIBRRS 2012, 4114
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.10.2012 - 1 Verg 5/12
1. Die Bündelung der Bedarfe mehrerer öffentlicher Auftraggeber in einem oder mehreren - losweise aufgeteilten - Vergabeverfahren, das bzw. die von einer gemeinsamen Stelle geführt wird, ist vergaberechtlich unbedenklich.
2. Das vergaberechtliche Gebot der Losvergabe ist im Fall einer Bedarfsbündelung nicht mehr für die einzelnen Bedarfe anzuwenden, sondern bezogen auf das Volumen aller "gebündelten" Aufträge.
3. Zur Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Losaufteilung bei einem Dienstleistungsauftrag über Postdienstleistungen.
IBRRS 2012, 4113
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2012 - VK 2-8/12
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und das Transparenzgebot fordern, dass im Regelfall alle Kriterien, die vom Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden und ihre relative Bedeutung den potenziellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt sind.
2. Es ist grundsätzlich unzulässig, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens nachträglich Gewichtungskoeffizienten und Unterkriterien für die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien festlegt.
VolltextIBRRS 2012, 4088
OLG München, Beschluss vom 18.10.2012 - Verg 13/12
Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss der Vergabekammer ist zumindest für den Fall nicht statthaft, dass mit der Aussetzung ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH verbunden ist, welches inzident auch der Klärung der Frage dienen soll, ob die Vergabekammer ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4086
OLG München, Beschluss vom 31.10.2012 - Verg 19/12
1. Werden für ein Bauvorhaben nicht nur die Bauleistung, sondern in einem gewissen Umfang auch Planungsleistungen ausdrücklich ausgeschrieben, sind diese bei der Schätzung des Gesamtauftragswertes zu berücksichtigen.*)
2. Bei fortbestehender Vergabeabsicht können die Nachprüfungsinstanzen die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers jedenfalls dann anordnen, wenn die Aufhebungsentscheidung auf einem fehlerhaften Ermessensgebrauch des Auftraggebers beruht, offen ist, zu welchem Ergebnis die korrekte Ermessensausübung durch den Auftraggeber führt, und ihm mehrere Handlungsalternativen verbleiben.*)
VolltextIBRRS 2012, 4084
EuGH, Urteil vom 08.11.2012 - Rs. C-469/11
1. Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zu Grunde liegt. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.
2. Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen.
3. Bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind.
4. Die in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist stellt keine Verfahrensfrist dar.
5. Die Einhaltung der Verjährungsfrist kann vom Unionsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden, sondern muss von der betroffenen Partei geltend gemacht werden.
VolltextIBRRS 2012, 4082
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - Verg 1/11
1. Der Kostengläubiger kann für das gesamte Nachprüfungsverfahren (Verfahren vor der Vergabekammer sowie Beschwerdeverfahren) nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren (einschließlich der Anrechnung) festgesetzt erhalten.
2. Nach § 162 Abs. 2 VwGO gehören die Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits. Diese Vorschrift ist analog auf das Verfahren vor der Vergabekammer anzuwenden, da dieses kostenrechtlich als Vorverfahren ausgestaltet ist.
VolltextIBRRS 2012, 4080
VK Bund, Beschluss vom 05.10.2012 - VK 3-114/12
1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (GWB § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Dabei muss sich die "Erkennbarkeit" auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß beziehen.
2. Die Anforderungen, wann ein Verstoß gegen Vergaberecht für den Bieter erkennbar ist, dürfen nicht unrealistisch sein. Grundsätzlich sind nur solche Verstöße "erkennbar", die sich auf einer allgemeine Rechtsüberzeugung der Vergabepraxis gründen und die bei einer Durchsicht der Vergabeunterlagen als Rechtsverstöße ohne Anwendung juristischen Sachverstands ins Auge fallen. Übersteigerte Anforderungen sind nicht zu stellen, insbesondere ist ein Antragsteller vergaberechtlich nicht gehalten, den Rechtsrat eines Rechtsanwalts einzuholen.
3. Das Setzen einer Abforderungsfrist für die Vergabeunterlagen verstößt als solches nicht gegen Vergaberecht. Allerdings kann der von dem öffentlichen Auftraggeber vorgesehene zeitliche Abstand zwischen Abforderungsfrist und Angebotsabgabefrist vergaberechtlichen Bedenken begegnen (hier verneint).
VolltextIBRRS 2012, 4073
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2011 - 2 VK LSA 13/10
1. Das Vergaberecht ist zumindest für das so genannte Submissionsmodell im Rettungsdienstwesen anwendbar. Ob dies auch bei dem so genannten Konzessionsmodell gilt, kann nach derzeitiger Rechtslage in Sachsen-Anhalt offen bleiben.
2. Das Nachprüfungsverfahren erledigt sich mit der Aufhebung der Ausschreibung durch den Auftraggeber nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB. In diesem Falle findet keine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen statt.
3. Erfolgt keine Sachentscheidung durch die Vergabekammer, tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung jeweils selbst.
VolltextIBRRS 2012, 4072
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2012 - 2 VK LSA 11/10
1. Geht ein Auftraggeber aufgrund einer Vielzahl von Mängeln bei der bisherigen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer davon aus, dass derselbe nicht die Gewähr dafür bietet, die Leistung künftig ordnungsgemäß zu erbringen, so ist der Ausschluss dieses Bieters im neuen Vergabeverfahren für dieselbe Leistung nicht vergaberechtswidrig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mängel als schwere Verfehlungen i.S. des § 7 Nr. 5 c) VOL/A anzusehen sind.
2. Zwar kann sich die Vergabekammer nach eigenem Ermessen auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss, jedoch erforscht sie den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen. Dabei hat das Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und einer materiell richtigen Entscheidung Vorrang vor dem Interesse an einer Beschleunigung des Verfahrens.
VolltextIBRRS 2012, 4069
OLG München, Beschluss vom 02.11.2012 - Verg 26/12
Zu Fragen der Wertung und Dokumentation der Präsentation einer Ingenieurleistung.*)
VolltextIBRRS 2012, 4066
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.10.2012 - 21.VK-3194-25/12
1. Kann die ASt unstreitig mit den vorgelegten Referenzen ihre Eignung nachweisen und ist lediglich streitig, ob diese Leistungen für private Auftraggeber oder für öffentliche Auftraggeber erbracht worden sind und in Folge dessen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen gewesen wäre, so kommt es hierbei maßgeblich darauf an, wie die ASt den Begriff "öffentlicher Auftraggeber" verstehen konnte. Hat die VSt dies nicht näher definiert, insbesondere den Begriff "öffentlicher Auftraggeber" nicht mit dem Zusatz "im Sinne von § 98 GWB" konkretisiert, so ist auf die Sichtweise des durchschnittlichen Bieters abzustellen.*)
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Architekt einen öffentlichen Auftraggeber in erster Linie mit einer Gebietskörperschaft (§ 98 Nr. 1 GWB) gleichsetzt oder allenfalls einen öffentlichen Auftraggeber noch dann sieht, wenn die Vergabestelle durch die öffentliche Hand beherrscht wird. Jedenfalls kann von einem Architekten nicht erwartet werden, dass ihm § 98 Nr. 5 GWB geläufig ist, wonach juristische Personen dann öffentlichen Auftraggebern gleichzusetzen sind, wenn bei der Errichtung von Krankenhäusern die öffentliche Hand mehr als 50 % finanziert, zumal erst seit der Änderung des GWB im April 2009 der Begriff des öffentlichen Auftraggebers auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erweitert wurde.*)
VolltextIBRRS 2012, 4060
OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2012 - 13 Verg 9/11
1. Zu den Mindestanforderungen für eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 3 RPflG.*)
2. Setzt der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht sowohl die Kosten für das Beschwerdeverfahren als auch die Kosten für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss fest, sind auch die für das Verfahren vor der Vergabekammer festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 22.09.2011 - Verg 5/11, ibr-online).*)
VolltextIBRRS 2012, 4057
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2012 - Verg W 5/12
1. Die Rüge, es stehe zu vermuten, dass der für den Zuschlag vorgesehene Bieter die nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz erforderliche Erklärung nicht eingereicht habe, erfolgt nicht "ins Blaue" hinein, wenn der Auftraggeber nach Angebotswertung Anlass zu Misstrauen dahin gibt, dass er einseitig kalkulationsrelevante Anforderungen fallengelassen habe, ohne allen Bietern Gelegenheit zur Anpassung zu geben.*)
2. Die Rüge, das Angebot eines Konkurrenten - weil es sich in zwei dünnen Umschlägen und nicht in mehreren prall gefüllten Ordnern befinde - müsse aufgrund des geringen Umfangs unvollständig sein, stellt dagegen eine Rüge "ins Blaue" dar.*)
3. Für ein mit den wichtigsten Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe vertrautes Unternehmen war erkennbar, dass das Brandenburgische Vergabegesetz auf solche Vergabeverfahren keine Anwendung findet, die vor dem 1.1.2012 eingeleitet worden sind. Ein solches Unternehmen, das die mangelnde Geltung dieses Gesetzes für das Vergabeverfahren nicht bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe rügt, kann sich auf die fehlende Verpflichtung zur Einreichung einer Erklärung nicht berufen, durch die sich die Bieter verpflichten, ihren Beschäftigten ein Arbeitnehmerbruttogehalt von mindestens 8,00 Euro pro Arbeitsstunde zu zahlen.*)
4. Weist ein Auftraggeber darauf hin, dass bei fehlender Unterschrift auf einem mit dem Angebot einzureichenden Formular das Angebot als unvollständig gelte, muss im Geltungsbereich der VOB/A 2009 ein Bieter nicht mit dem Ausschluss seines Angebotes rechnen, wenn er dieses Formular nicht mit seinem Angebot einreicht. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass der Auftraggeber dieses bei ihm nachfordern werde.*)
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmer, Erklärungen bzw. Nachweise betreffend die Leistung und Eignung der vorgesehenen Nachunternehmer und eine Erklärung zur Verhinderung von Schwarzarbeit nachzufordern für den Fall, dass diese Unterlagen dem Angebot nicht beigefügt waren.*)
VolltextIBRRS 2012, 4053
VK Bund, Beschluss vom 24.04.2012 - VK 2-169/11
1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor bekanntgegeben bzw. die diesen nicht zuvor unmissverständlich und klar mitgeteilt worden sind; insoweit gilt insbesondere der Grundsatz, dass Unklarheiten in den Vergabeunterlagen grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.
2. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 b VgV, wonach ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen an dem Vergabeverfahren nicht mitwirken darf, ist auch auf Entscheidungen anwendbar, die im Vorfeld eines Vergabeverfahrens - wie etwa typischerweise bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung - erfolgen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn geeignete und effektive organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer Interessenkollision ergriffen worden sind.
3. Der Umstand, dass die VOL/A 2009 die früher in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 normierte Rechtsfigur der unzulässigen Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse auf die Bieter nicht mehr enthält, ist dahin zu verstehen, dass diese Rechtsfigur nach dem Willen des Normgebers nicht mehr anwendbar ist. Stattdessen sind die von dem öffentlichen Auftraggeber verwendeten Vergabeunterlagen in Bezug auf die darin angelegte Risikoverteilung lediglich auf die Überschreitung von Zumutbarkeitsgrenzen hin zu überprüfen.
VolltextIBRRS 2012, 4035
VK Bund, Beschluss vom 18.06.2012 - VK 2-53/12
1. Wahlpositionen beeinträchtigen die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung und überdies die Transparenz des Vergabeverfahrens, weil sie es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus Erwägungen zu beeinflussen, die gegebenenfalls mit der eigentlichen Vergabe nichts zu tun haben.
2. Der Ansatz von Wahlpositionen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Er kommt in Betracht, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers besteht, die zu beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweilen offen zu halten.
3. Zur Gewährleistung eines transparenten Vergabeverfahrens muss dem Bieterkreis zudem vorab bekannt sein, welche Kriterien für die Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Wahlposition maßgebend sein sollen.
VolltextIBRRS 2012, 4034
KG, Beschluss vom 13.09.2012 - Verg 4/12
1. Zur vergaberechtlichen Beurteilung von Rahmenverträgen und deren späteren einzelvertraglichen Ausfüllung.*)
2. Vergabenachprüfungsanträge in Bezug auf De-facto-Vergaben gemäß § 101b Abs. 1 GWB sind nur statthaft, wenn eine De-facto-Vergabe bereits stattgefunden hat.*)
VolltextIBRRS 2012, 4031
OLG München, Beschluss vom 26.10.2012 - Verg 20/12
Die Regelung des § 101 ZPO, nach welcher die Hauptpartei die Aufwendungen des auf ihrer Seite stehenden Nebenintervenienten auch im Falle eines Unterliegens nicht zu tragen hat, kann ohne weiteres auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren übertragen werden.
VolltextIBRRS 2012, 4018
KG, Beschluss vom 19.04.2012 - Verg 7/11
1. Die Statthaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens endet, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlossen ist.
2. Die Weiterführung eines öffentlichen Auftrags trotz der vertraglichen Kündigungsmöglichkeit jeweils zum Ende eines Quartals stellt keine Neuvergabe dar, die den Vergaberechtsweg eröffnen könnte.
3. Weder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nach der Richtlinie 2007/66/EG ist nach wirksamer Zuschlagserteilung ein primärer Vergaberechtsschutz grundsätzlich geboten.
VolltextIBRRS 2012, 4017
VK Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2012 - VK 25/12
1. Gibt ein Bieter als Einzelfirma ein Angebot ab und gibt - irrtümlich - die Umsätze der Firmengruppe und nicht der Einzelfirma an, so fehlt seine mit dem Angebot abgegebene Erklärung in diesem Punkt nicht, sie ist vielmehr unrichtig.
2. Derart fehlerhafte Eintragungen sind nicht mit fehlenden Angaben/Unterlagen gleichzusetzen und können somit nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachgereicht werden.
3. Da ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat und die Angebote seiner Konkurrenten nicht kennt, darf er im Nachprüfungsverfahren behaupten, was er auf Grundlage seines eingeschränkten Informationsstandes für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Vergabeverstöße handelt, die sich ausschließlich in der Sphäre des Auftraggebers abspielen oder das Angebot des Mitbewerbers betreffen. Allerdings müssen zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorgetragen werden, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.
VolltextIBRRS 2012, 4008
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 - VK 4/12
1. Obwohl der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, ist sein Interesse dennoch zu bejahen, wenn er durch die behaupteten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hätte.
2. Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur Begründung eine solche Verhinderung darlegen, d. h. er muss schlüssig und nachvollziehbar angeben, welche vermeintlichen Vergabefehler ihn veranlassten, von einer Angebotsabgabe abzusehen.
3. Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, sich vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen möglichst einen breiten Überblick über die in Betracht kommenden technischen Lösungen zu verschaffen und einzelne Lösungsmöglichkeiten nicht von vorneherein auszublenden. Der Auftraggeber muss hier seinen Beurteilungsspielraum ausschöpfen und nach entsprechender Prüfung positiv feststellen, warum eine durch das Leistungsverzeichnis letztlich ausgeschlossene Lösungsvariante zur Verwirklichung des Beschaffungszwecks nicht geeignet erscheint. Die hierzu erforderlichen Willenbildungs- und Entscheidungsprozesse sind in der Vergabeakte zu dokumentieren
4. Wird die Leistungsbeschreibung auf das Produkt eines Bieters zugeschnitten und damit der Wettbewerb unter mehreren Bietern faktisch nicht zugelassen, ist eine Nachholung der Verfahrensdokumentation diesbezüglich nicht möglich; vielmehr muss der Verfahrensabschnitt wiederholt werden.
VolltextIBRRS 2012, 4007
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2012 - VK 3/12
1. Zum Auslösen der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB wird auf die "Erkennbarkeit" der in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen enthaltenen Vergaberechtsverstöße abgestellt. Maßstab dafür ist die Erkenntnismöglichkeit des Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt. Die Erkennbarkeit muss sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.
2. Es ist vergaberechtlich nicht zulässig, zunächst einen unvollständigen Teilnahmeantrag abzugeben und im Nachhinein nach Ausschluss der Bewerbung wegen Unvollständigkeit geltend zu machen, es sei überhaupt nicht möglich gewesen, eine vollständige Bewerbung einzureichen.
3. Fordert die Vergabestelle zwingend mit dem Teilnahmeantrag bestimmte Eignungsnachweise, ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber allen Teilnehmern verpflichtet, an dieser Voraussetzung festzuhalten. Eine Nachforderung ist in diesen Fällen nicht gestattet.
VolltextIBRRS 2012, 3951
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.10.2012 - VK 15/12
Rettungsdienstleistungen sind sog. nachrangige Dienstleistungen, auf die der Abschnitt 2 der VOL/A nicht im vollen Umfang Anwendung findet. Vielmehr kommen nur die Vorschriften der §§ 8, 15 Abs. 10 und 23 EG VOL/A sowie alle Regelungen des 1. Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A zur Anwendung. Derartige Leistungen sind deshalb gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A in öffentlicher Ausschreibung zu vergeben.
VolltextIBRRS 2012, 3950
VK Bund, Beschluss vom 04.10.2012 - VK 2-86/12
1. Ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung beim jeweiligen Bieter in ausreichendem Maße vorhanden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters kommt es entscheidend darauf an, inwieweit die umfassend zu prüfenden und abzuwägenden Umstände des Einzelfalls die Prognose erlauben, dass der Bieter gerade die ausgeschriebenen und von ihm angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbringen kann
2. Aus dem Verhältnis des Auftragsumfangs zu den bisherigen Jahresumsätzen des Bieters kann nicht pauschal auf dessen mangelnde wirtschaftliche bzw. personelle Leistungsfähigkeit geschlossen werden.
VolltextIBRRS 2012, 3943
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2012 - 2 VK LSA 6/12
Grundsätzlich ist der Vergabevermerk fortlaufend während des gesamten Vergabeverfahrens, beginnend mit der Vorbereitungsphase, zu führen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes.*)
VolltextIBRRS 2012, 3937
VK Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2012 - VK 1/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3935
KG, Beschluss vom 28.09.2012 - Verg 10/12
1. Zur Berechnung des vergaberechtlichen Auftragswertes bei Aufteilung eines Gesamtbauvorhabens in mehrere Einzelbauaufträge und - lieferaufträge.*)
2. a) Ein formal als Einzelauftrag ausgeschriebener Bauauftrag ist vergaberechltich nicht als "Los" einer Gesamtbaumaßnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 VgV anzusehen, wenn der Bauabschnitt, der Gegenstand des Einzelauftrages ist, auch ohne die anderen Bauabschnitte eine sinnvolle Funktion erfüllen kann.*)
b) Zum Vorliegen dieser Voraussetzung im Einzelfall.*)
3. Der Schwellenwert des § 2 Nr. 3 VgV muss im Falle losweiser Auftragsvergabe neben dem Schwellenwert des § 2 Nr. 6 VgV erreicht sein.*)
4. Für die Bewertung von Bauaufträgen im Sinne des § 3 VgV kommt es auf die tatsächlich ausgeschriebenen Bauaufträge an, nicht auf die geplanten Baumaßnahmen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3933
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2012 - 2 VK LSA 08/12
1. Für eine Zusammenrechnung einzelner Bauabschnitte nach § 3 Abs. 1 VgV ist es unerheblich, dass die Bauarbeiten bezogen auf die einzelnen Abschnitte zum Teil in größeren zeitlichen Abständen erfolgten.
2. Gemäß § 16 Abs. 2 VOB/A können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Bei der Entscheidung, ob die Vergabestelle das Angebot eines solchen Bieters in der Wertung beläßt, steht somit ein eigenes Ermessen zu.
3. Dieses Ermessen übt die Vergabestelle nicht rechtmäßig aus, wenn in ihre Entscheidung die Risiken, die mit einer Bezuschlagung des Angebots eines solchen Bieters verbunden sind, nicht hinreichend eingeflossen sind.
VolltextIBRRS 2012, 3932
EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-359/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 3931
EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-358/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 3930
EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-357/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 3917
OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2012 - 12 U 142/12
1. Die Konzessionsvergabe für öffentliche Versorgungsleistungen erfolgt grundsätzlich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags. Es handelt sich nicht um einen der vergaberechtlichen Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegenden öffentlichen Auftrag.*)
2. Primärrechtsschutz, gerichtet auf Untersagung der beabsichtigten Konzessionsvergabe an einen Dritten, kann der unterlegene Bieter nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB erlangen.*)
3. Im Rahmen der vorzunehmenden einzelfallbezogenden Interessenabwägung können überwiegende Belange der Beteiligten oder der Allgemeinheit einer vorläufigen Untersagung der Konzessionsvergabe entgegen stehen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3904
EuGH, Urteil vom 31.03.1992 - Rs. C-362/90
Nach dem Wortlaut des Artikels 169 Absatz 2 EWG-Vertrag kann eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung beim Gerichtshof nur erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachgekommen ist. Somit ist eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung unzulässig, wenn der gerügte Verstoß, der seine Wirkungen entfaltet hatte, ohne daß die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hätte, um dies zu verhindern, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht mehr bestand.*)
VolltextIBRRS 2012, 3901
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - Verg 15/12
Ein Eilantrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die beanstandeten Verträge bereits abgeschlossen worden sind.
VolltextIBRRS 2012, 3900
OLG München, Beschluss vom 15.10.2012 - Verg 18/12
1. Zur Berechnung des Streitwerts ist § 3 VgV, der an sich für die Berechnung des Auftragswerts konzipiert ist, heranzuziehen. Danach sind bei der Schätzung des Auftragswerts von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen und alle Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
2. Wird bei Aufträgen über Dienstleistungen kein Gesamtpreis angegeben, ist eine Laufzeit von 48 Monaten der Schätzung des Auftragswerts zugrunde zu legen. Die Einräumung von Optionsrechten führt nicht dazu, dass diese Kappungsgrenze überschritten wird.
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