Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 1285VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2009 - 1 VK LVwA 35/09
1. Durch die Bieter ist eine auftraggeberseitige Nachweisforderung aus der Bekanntmachung spätestens nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB bis zum Ablauf des Angebotsabgabetermins zu rügen.*)
2.Eine Aufhebung der Ausschreibung ist unzulässig, wenn zuschlagsfähige Angebote weiterer konkurrierender Wettbewerber vorliegen.*)
3. Aufgrund des Anforderungsprofils handelt es sich um einen ungültigen Nachweis, wenn dieser nur zeitlich begrenzt ist bzw. der Termin vor dem Angebotseinreichungstermin abläuft.*)
4. Wenn der Aussteller eines Nachweises festlegt, dass dieser nur im Original Gültigkeit besitzt, ist die Vorlage einer Kopie als Nachweis nicht wertbar*)
VolltextIBRRS 2011, 1284
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2010 - 1 VK LSA 10/10
Zum zwingenden Ausschluss aus dem Verfahren wegen Änderungen der Verdingungsunterlagen.
VolltextIBRRS 2011, 1283
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2010 - 1 VK LVwA 69/09
Eine de-facto Vergabe liegt trotz der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens vor, wenn der Vertragsinhalt von den wesentlichen Parametern des Verhandlungsverfahrens abweicht, wie z.B. der Leistungszeitraum.
VolltextIBRRS 2011, 1282
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.10.2009 - 1 VK LVwA 48/09
Der Verkauf von Gesellschafteranteilen unterfällt mangels Beschaffungscharakter selbst nicht dem Vergaberecht. Die Feststellung der fehlenden Ausschreibungspflicht der Veräußerung von Gesellschafteranteilen wirkt sich nicht auf die vergaberechtliche Bewertung der Entsorgungsverträge aus.*)
VolltextIBRRS 2011, 1162
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2010 - VK 3 - 90/10
1. Erbringt ein Bieter eine geforderte Erklärung nicht, hat der öffentliche Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen, ohne dass es auf die Wettbewerbserheblichkeit ankommt.
2. Ein transparentes, auf der Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren kann nur erreicht werden, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht und grundsätzlich ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben werden
VolltextIBRRS 2011, 1160
VK Bund, Beschluss vom 09.09.2010 - VK 3 - 87/10
1. Die Eignung eines Bieters kann nur abschließend bejaht oder abschließend verneint werden, eine Zwischenstufe gibt es nicht. Insbesondere kann die Eignung nicht unter eine Bedingung gestellt werden, etwa dergestalt, dass gewisse Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung entfernt werden.
2. Die Gesetzestreue eines Bieters, § 97 Abs. 4 S. 1 GWB, der etwa die Unterbringung von Schadstoffen in dafür nicht genehmigten Unterbringungsorten vorsieht, ist nicht zweifelsfrei zu bejahen, auch wenn dieser Bieter tatsächlich überhaupt nicht beabsichtigt, am ungenehmigten Ort zu entsorgen und daneben ausreichende legale Unterbringungsmöglichkeiten vorsieht.
3. Eine Aufhebung mit anschließender Überleitung ins Verhandlungsverfahren kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.
VolltextIBRRS 2011, 1159
VK Bund, Beschluss vom 11.10.2010 - VK 3 - 96/10
1. In der Regel liegt ein zum Ausschluss eines Angebots führender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor, wenn ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot abgibt, sondern sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieselbe Leistung bewirbt. Grund hierfür ist, dass solche Angebote im Regelfall in Kenntnis des jeweils anderen abgegeben werden.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Bieter im Vergabeverfahren rechtlich zu beraten. Wenn er dennoch Auskünfte erteilt, so müssen diese Auskünfte in der Sache richtig sein. Der öffentliche Auftraggeber ist zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters verpflichtet. Auf der vergaberechtlichen Ebene führt eine fehlerhafte Rechtsauskunft zur Intransparenz des Verfahrens und damit zu einem Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB.
3. Eine Auskunft eines öffentlichen Auftraggebers, die - für den Auftraggeber erkennbar - dazu führt, dass ein Bieter sich im Vertrauen auf diese Auskunft vergaberechtswidrig verhält mit der Folge, dass dessen Angebot ausgeschlossen werden muss, ist ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d) EG VOL/A.
VolltextIBRRS 2011, 1157
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - Verg W 18/10
1. Die Angemessenheit des Angebotspreises ist durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses innerhalb des vom Ausschluss bedrohten Angebots zu ermitteln, d. h. dass der Gesamtpreis des Angebots in eine Relation zum Wert der angebotenen Leistung zu stellen ist.
2. Ein Angebot darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Gesamtpreis im Verhältnis zur angebotenen Gesamtleistung unangemessen niedrig ist, § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A, und der Bieter die Seriosität und Auskömmlichkeit seines Preises nicht stichhaltig begründen kann.
VolltextIBRRS 2011, 1156
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2011 - Verg W 5/11
Der Sinn der Vorortbesichtigungen besteht darin, geeignete Bieter in die Lage zu versetzen, ordnungsgemäß kalkulierte und vorhandenen Risiken Rechnung tragende Angebote abzugeben. Die Vorortbesichtigungen haben mithin den Zweck, die Leistungsbeschreibung zu ergänzen und präziser zu gestalten. Der Nachweis über die Teilnahme an den Vorortbesichtigungen stellt folglich der Sache nach einen Nachweis der Kenntnisnahme von Einzelheiten der für die Durchführung des Auftrages maßgeblichen Umstände dar. Somit sind Angebote von Bietern, die weder an den Vorortbesichtigungen teilgenommen haben noch ihre Teilnahme in der vom Auftraggeber geforderten Form nachweisen, für den Zuschlag nicht zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2011, 1153
OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 - 2 U 177/09
1. Stellt sich nach Auftragsvergabe heraus, dass das wiederzuverwendende Material vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis negativ abweicht (hier: kontaminierter Boden bei Strassenbauarbeiten), hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises.
2. Der Auftragnehmer muss nicht mit Kontaminationen rechnen, wenn dies nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung angegeben ist. Auch wenn Unklarheiten bzgl. der Leistungsbeschreibung bestehen, kann dies nicht ohne weiteres dem Auftragnehmer angelastet werden. Es gibt keine Auslegungsregelung dergestalt, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat.
VolltextIBRRS 2011, 1150
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2010 - VgK-52/2010
1. Der Antragstellerin hat zumindest schlüssig darzulegen, dass er sich durch die geltend gemachten vermeintlichen Vergaberechtsverstöße in seinen Chancen beeinträchtigt sieht, ein konkurrenzfähiges Angebot abzugeben und den Zuschlag zu erhalten. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass ein Antragsteller schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten würde.
2. Der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags steht nicht entgegen, dass Rügen nicht unmittelbar durch den Antragsteller, sondern durch einen ihn vertretenden Versicherungsmakler erhoben werden.
3. Voraussetzung für die Präklusionswirkung der Bekanntgabe der Nichtabhilfe gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU auf diese Regelung hingewiesen hat.
4. Die Leistungsbeschreibung bildet das Kernstück der Vergabeunterlagen.
5. Wenn die Vergabestelle die allgemeinen Anforderungen bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung nicht beachtet, kann nicht von einer VOL-gemäßen Leistungsbeschreibung als Grundlage des Vergabeverfahrens gesprochen werden. Das Vergabeverfahren leidet in diesem Fall schon von Beginn an unter einem erheblichen Mangel.
6. Der Grundsatz, dass der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu gestalten haben, dass sie eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen bzw. die Bieter die Preise exakt ermitteln können, findet seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
7. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennbar und keine Widersprüche in sich oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthalten sind.
8. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Verfahren lückenlos dokumentiert wird, wobei der Vermerk aus mehreren Teilen bestehen kann.
9. Die Grundsätze über die Losvergabe dienen nicht ausschließlich der Förderung mittelständischer Interessen. Vielmehr sind diese Grundsätze auch Ausprägung des Wettbewerbs- und Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 97 Abs. 1 und Abs. 5 GWB.
10. Grundsätzlich steht es jeder Vergabestelle frei, die auszuschreibende Leistung nach ihren individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser, den autonom bestimmten Zwecken entsprechenden Gestalt dem Wettbewerb zu eröffnen.
11. Ein Bieter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Losbildung, er hat auch keinen Anspruch darauf, dass in jedem Fall Lose gebildet werden.
VolltextIBRRS 2011, 1143
OLG München, Beschluss vom 25.03.2011 - Verg 4/11
1. Der öffentliche Auftraggeber beschafft sich nicht nur dann Leistungen, wenn ihm diese unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen, sondern auch dann, wenn er mit diesen Leistungen die ihm obliegende Pflicht zur Daseinsvorsorge für die Bevölkerung sicherstellt.*)
2. Zur Frage, ob die Errichtung und der Betrieb eines Breitbandnetzes in einem strukturschwachen Gebiet bei Gewährung von staatlichen Zuwendungen einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession darstellen.*)
VolltextIBRRS 2011, 1139
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.01.2011 - 21.VK-3194-48/10
Zur Problematik der Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession.
VolltextIBRRS 2011, 1104
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2011 - 1 VK 76/10
Auch wenn die Beigeladene in Folge der Rücknahme des Nachprüfungsantrags nach der Verhandlungsunterbrechung in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt hat, muss die Vergabekammer von Amts wegen auch über die Aufwendungen der Beigeladenen entscheiden. Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit jedenfalls voraus, dass der Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Dafür muss eine dem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar sein, anhand derer festzustellen ist, welches Rechtsschutzziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt. Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen des Beigeladenen nicht um solche der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB.*)
VolltextIBRRS 2011, 1094
VK Hessen, Beschluss vom 10.12.2010 - 69d-VK-38/2010
Das Fehlen einer Leistungsverzeichnisposition im Angebot ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff fehlender Preisangaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 c VOB/B 2009, sondern rechtfertigt den Angebotsausschluss.
VolltextIBRRS 2011, 1093
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2009 - 1 VK LVwA 50/09
1. Vergabeverstöße, die aus der Bekanntmachung bzw. aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zur Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt werden.*)
2. § 101 a) GWB wendet sich ausschließlich an die Auftraggeberseite.*)
3. Soweit hinsichtlich geforderter Erklärungen/Nachweise der Erklärungswille der ausstellenden Stelle auch die Form der Erklärung und die Umstände ihrer Weitergabe an Dritte selbst bestimmt, wird dies verbindliches Anforderungsprofil.*)
4. Wenn vollständige Teilnahmeanträge von konkurrierenden Bewerbern vorliegen, ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder eine Neuauswertung des Teilnahmewettbewerbes noch eine Aufhebung des streitbefangenen Verfahrens in Betracht zu ziehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 1092
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2009 - 1 VK LVwA 49/09
1. Vergabeverstöße, die aus der Bekanntmachung bzw. aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zur Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt werden.*)
2. § 101 a) GWB wendet sich ausschließlich an die Auftraggeberseite.*)
3. Soweit hinsichtlich geforderter Erklärungen/Nachweise der Erklärungswille der ausstellenden Stelle auch die Form der Erklärung und die Umstände ihrer Weitergabe an Dritte selbst bestimmt, wird dies verbindliches Anforderungsprofil.*)
4. Wenn vollständige Teilnahmeanträge von konkurrierenden Bewerbern vorliegen, ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder eine Neuauswertung des Teilnahmewettbewerbes noch eine Aufhebung des streitbefangenen Verfahrens in Betracht zu ziehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 1089
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.10.2009 - 1 VK LVwA 32/09
1. Für die vor dem 24.04.2009 begonnenen Vergabeverfahren gibt es keine festgelegte Frist für die Stellung eines Nachprüfungsantrages.*)
2. Die Angebotsabgabe ist isoliert nicht geeignet, bei der Auftraggeberseite ein schutzwürdiges Vertrauen auf bieterseitigen Verzicht auf Rechtsschutz zu begründen. Darüber hinaus ist es so, dass weiterhin auch ein zeitliches Moment gegeben sein muss, um ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen entstehen zu lassen.*)
3. Wenn die Gefahr eines Betriebsüberganges mangels Überganges sämtlicher Betriebsmittel von vorne herein ausgeschlossen ist, so erfolgt der Hinweis auf § 613a BGB ohne sachlichen Grund und damit ohne rechtliche Rechtfertigung. Sämtliche zum alten Leistungserbringer in Konkurrenz stehenden Bieter wird ein unnützes und daher ungebührliches Wagnis im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A auferlegt.*)
4. Unabhängig von der Vergabeart ist im Vergabeverfahren stets eine strikte Trennung zwischen Eignungs-und Wirtschaftlichkeitskriterien einzuhalten.*)
VolltextIBRRS 2011, 1088
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.08.2009 - 1 VK LVwA 30/09
1. Spätestens im Rahmen der Angebotserstellung war die inhaltliche Auseinandersetzung und Abstimmung der Angebotsinhalte mit den in der Bekanntmachung i.V.m. Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes formulierten Anforderungsprofil des Auftraggebers unausweichlich.*)
2. Zum Abfassen des Rügeschreibens kann sich ein Bieter anwaltlicher Hilfe bedienen, jedoch muss er sich damit verbundene Verzögerungen zurechnen lassen.*)
VolltextIBRRS 2011, 1075
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.03.2011 - 21.VK-3194-49/10
Der Ausschluss eines Angebots ist rechtmäßig, wenn nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob das angebotene Produkt die Anforderungen der Ausschreibung vollumfänglich erfüllt.*)
VolltextIBRRS 2011, 1065
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2010 - 1 VK LSA 44/10
Die im Widerspruch zur Bekanntmachung erfolgte Fortführung des Vergabeverfahrens stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und den Wettbewerbsgrundsatz dar und nimmt den Wettbewerbern die Chance auf die Zuschlagserteilung im freien Wettbewerb.*)
VolltextIBRRS 2011, 1064
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2011 - Verg 52/10
1. Art. 36 Abs. 1 Richtlinie 2004/17/EG und Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG lassen Varianten (in der deutschen Terminologie Nebenangebote) nicht zu, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist.
2. Bietet ein Bieter andere Fabrikate als das Leitfabrikat an, handelt es sich nicht um Varianten (d. h. Nebenangebote) im Sinne des Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG.
3. Für die Abgabe mehrerer Hauptangebote mit unterschiedlichen technischen Lösungen kann ein Bedürfnis bestehen.
VolltextIBRRS 2011, 1057
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2010 - Verg 16/10
Legt der Bieter - wie gefordert - die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag vor, jedoch mit dem Zusatz "Öffnung nur im Beisein des Bieters", so gilt die Vorlage als nicht erfolgt.
VolltextIBRRS 2011, 1054
EuGH, Urteil vom 17.03.2011 - Rs. C-95/10
Die Richtlinie 2004/18/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Art. 47 Abs. 2 dieser Richtlinie auch auf Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B dieser Richtlinie anzuwenden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten und unter Umständen die öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften bzw. in den Auftragsunterlagen eine solche Anwendung vorzusehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 1011
VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2011 - VK-45/2010-F
1. Die Überprüfung etwaiger Vergaberechtsverstöße ist nicht den öffentlichen Auftraggebern, sondern nach Maßgabe des § 105 Absatz 1 GWB unabhängigen Kammern übertragen. Für die Frage der Entscheidung über einen Antrag auf Befangenheit kommen sowohl verwaltungsverfahrensrechtliche als auch in analoger Anwendung verwaltungsgerichtliche Vorschriften in Verbindung mit der ZPO in Betracht.
2. Die Vergabekammern treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der Gesetze frei und in eigener Verantwortung (§ 105 Absatz 1 GWB). Soweit die vertretene Rechtsauffassung nicht erkennbar sachfremd, unsinnig oder willkürlich ist, gehört es zur freien richterähnlichen Entscheidungsverantwortung der Kammer, sich eine rechtliche Meinung zu bilden und zu vertreten, ohne dass darauf die Besorgnis der Befangenheit gestützt werden könnte. Auch rechtliche Hinweise begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht, soweit sie von der richterlichen Aufklärungspflicht gedeckt sind.
VolltextIBRRS 2011, 1001
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011 - Verg W 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 1000
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011 - Verg 48/10
1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben, ausgenommen die Fälle, in denen es sich um Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG und Dienstleistungskonzessionen handelt, soweit der Auftrag öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen betrifft. Damit sind nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen nach Art. 5 Abs. 2 ff Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu vergeben, sondern auch In-House-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Bei In-House-Vergaben handelt es sich nämlich nicht um "Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition" in den Richtlinien.
2. Eine In-House-Vergabe liegt dann vor, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigene Dienststellen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit ihr oder mit anderen Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
VolltextIBRRS 2011, 0997
OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 - Verg 1/11
1. Bei den Fristen des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB handelt es sich um formelle Ausschlussfristen, auf welche die Vorschriften über materiellrechtliche Verjährungsfristen nicht analog anzuwenden sind.*)
2. Zur Ausschreibungspflicht von nuklearmedizinischen Kooperationsverträgen zwischen Krankenhaus und Ärzten.*)
VolltextIBRRS 2011, 0989
LG Cottbus, Urteil vom 21.12.2010 - 11 O 82/10
Gegen den öffentlichen Auftraggeber besteht nach Zuschlagserteilung kein Primärrechtsschutz mehr. Schadensersatzs als Sekundärrechtsschutz ist möglich.
VolltextIBRRS 2011, 0988
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 Verg 5/10
Zu der Frage, wann ein Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber erbringt.
VolltextIBRRS 2011, 0979
OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 20/10
Zu der Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war.
VolltextIBRRS 2011, 0967
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.02.2011 - 21.VK-3194-50/10
1. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Die Antragsbefugnis und damit der Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz entfällt, wenn eindeutige und zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die die Chance der antragstellenden Partei auf Zuschlagserteilung zunichte machen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber dann denkbar, wenn alle Bieter zwingend ausgeschlossen werden müssten und deshalb das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss. Es ist nicht notwendig, dass die im Raum stehenden Angebotsmängel identisch oder gleichartig sind. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Mängel gleichwertig sind, also auf der Rechtsfolgeseite denselben Stellenwert haben und deshalb dieselbe Konsequenz, wie etwa den zwingenden Angebotsausschluss, nach sich ziehen müssen. In einem solchen Fall liegt ein denkbarer Schaden des Bieters darin, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sich im Falle der Neuausschreibung wiederum am Wettbewerb beteiligen zu können. Auch wenn ein Bieter mit seinem Angebot selbst auszuschließen ist, kann er einen Nachprüfungsantrag auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, wenn auch hinsichtlich des weiteren allein noch in der Wertung verbliebenen Angebots ein zwingender Ausschlussgrund besteht.*)
2. Nach § 16 EG Abs. 3 VOL/A müssen die Angebote alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Unvollständige Angebote sind auszuschließen ( § 19 EG Abs. 3a VOL/A ). Zwar räumt neuerdings § 19 EG Abs. 2 VOL/A den Bietern ein, fehlende Erklärungen und Nachweise auf Anforderung der Auftraggeber nachzureichen, diese Möglichkeit gilt jedoch nicht für wesentliche Preisangaben.*)
VolltextIBRRS 2011, 0898
OLG Dresden, Beschluss vom 30.12.2010 - WVerg 7/09
Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren materiell-rechtlich obsiegt, allein deswegen einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Verfahrenskosten hat.
VolltextIBRRS 2011, 0886
EuGH, Urteil vom 10.03.2011 - Rs. C-274/09
Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über Rettungsdienstleistungen, bei dem die Vergütung des ausgewählten Wirtschaftsteilnehmers vollumfänglich durch Personen sichergestellt wird, die von dem öffentlichen Auftraggeber, der den Vertrag vergeben hat, verschieden sind, und dieser Wirtschaftsteilnehmer insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Höhe der Benutzungsentgelte für die betreffenden Dienstleistungen vom Ergebnis jährlicher Verhandlungen mit Dritten abhängt und er keine Gewähr für die vollständige Deckung der im Rahmen seiner nach den Grundsätzen des nationalen Rechts durchgeführten Tätigkeiten angefallenen Kosten hat, einem, wenn auch nur erheblich eingeschränkten, Betriebsrisiko ausgesetzt ist, als vertragliche "Dienstleistungskonzession" im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie zu qualifizieren ist.
VolltextIBRRS 2011, 0883
VK Südbayern, Beschluss vom 23.06.2010 - Z3-3-3194-1-22-04/10
Um den Ausschluss eines Angebots zu rechtfertigen, dürfen als Grundlage für die Prüfung des Haupt-und des Nebenangebots und der dort angebotenen Fabrikate nicht die Datenblätter des Herstellers, die im Nebenangebot eines weiteren Bieters angeboten werden, herangezogen werden. Die Prüfung und Wertung der Angebote an Hand des Datenblattes eines weiteren Bieters ist fehlerhaft und daher zu wiederholen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0881
VK Südbayern, Beschluss vom 16.06.2010 - Z3-3-3194-1-19.03.2010
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, da der Schwellenwert nach § 2 VgV bei Einleitung des Vergabeverfahrens nicht überschritten worden ist. Die Schwellenwertschätzung ist von dem öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung des Vergabeverfahrens (§ 3 Abs. 10 VgV) durchzuführen und bemisst sich nach der erwarteten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung. Eine pflichtgemäße Schätzung muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde. An die Schätzung selber dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 0857
OLG München, Beschluss vom 28.02.2011 - Verg 23/10
1. Zur Frage der Kosten und Kostentragung in einem Gestattungsverfahren gemäß § 115 Abs. 2 GWB.
2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber ist immer dann notwendig, wenn der Antragsteller durch eine auf das Vergaberecht spezialisierte Kanzlei vertreten wird.
IBRRS 2011, 0847
VK Südbayern, Beschluss vom 23.04.2010 - Z3-3-3194-1-10-02/10
1. Ein Angebot wird zu Recht ausgeschlossen, wenn es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält.*)
2. Es ist auch auszuschließen, wenn lt. Bekanntmachung zwei eigene Referenzen über vergleichbare Leistungen vorzulegen sind, die von der Antragstellerin vorgelegten Referenzobjekte jedoch nicht von dieser selbst erbracht worden sind.*)
3. Ein Angebot ist außerdem nicht weiter zu berücksichtigen, wenn es nicht die geforderten Erklärungen enthält.*)
VolltextIBRRS 2011, 0845
VK Südbayern, Beschluss vom 15.03.2010 - Z3-3-3194-1-09-02/10
1. Der Sektorenauftraggeber hat die freie Wahl zwischen den einzelnen Vergabeverfahren, § 3 Nr. 2 VOL/A-SKR. Hat sich der Auftraggeber für das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 2 Buchst. c) VOL/A-SKR entschieden, ist dieses Verfahren zwar geringen formalen Anforderungen unterworfen; dies gilt in besonderem Maße für das Verfahren nach § 3 Nr. 2 Buchst. c) VOL/A-SKR, das dem Sektorenauftraggeber einen möglichst großen Entscheidungsspielraum einräumen will. Dennoch ist das Verhandlungsverfahren kein rechtsfreier Raum.*)
2. Gemäß § 5 Nr.1 Abs.1 VOL/A-SKR richten sich Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren auswählen, nach objektiven Regeln und Kriterien. Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.*)
3. Die Vergabekammer ist der Auffassung, dass es sich bei Anrufsammeltaxis um Gelegenheitsverkehr nach § 46 Abs. 1 PBefG handelt, da wegen des nicht bestimmten Endpunktes der Fahrt (s. § 42 Satz 1 PBefG) kein Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG vorliegt. Da behinderte Fahrgäste auf Wunsch auch von zu Hause abgeholt werden, ist in diesen Einzelfällen auch der Ausgangspunkt der Fahrt nicht bestimmt (s. § 42 Satz 1 PBefG).*)
4. Die Verwendung des niedrigsten Preises als einziges Zuschlagskriterium ist grundsätzlich zulässig. So ist der Preis ein neutraler Gesichtspunkt, der sich in jedem Fall, unabhängig vom Gegenstand des einzelnen Vergabeverfahrens, eignet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln.*)
VolltextIBRRS 2011, 0837
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.01.2011 - 21.VK-3194-46/10
1. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht einem Antragsteller dann nicht, wenn er ohnehin keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat, weil sein Angebot unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht zum Zuge kommen kann. An der Überprüfung dieser Verfahrensverstöße fehlt das Rechtsschutzinteresse.*)
2. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Eine Änderung ist gegeben, wenn das Angebot von den in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben abweicht. Eine nachträgliche Änderung des Angebots ist aus Gleichbehandlungsgründen nicht möglich. § 15 Abs. 3 VOB/A bestimmt, dass Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, unstatthaft sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb ordnungsgemäß abläuft, die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird. Mit der Abgabe der Angebote durch die Bieter sind diese an ihr Angebot gebunden. Eine nachträgliche Änderung würde gegen die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz des Wettbewerbs verstoßen. Jedwede Nachfrage/Bemühung um Aufklärung der VSt bei der ASt wäre als Nachverhandlung i.S. d. § 15 Abs. 3 VOB/A unstatthaft.*)
3. Die VSt kann ein Angebot nach § 15 Abs. 2 VOB/A ausschließen, wenn der Bieter trotz Aufforderung der VSt einen geforderten Nachweis nicht erbracht hat.*)
4. Unter dem Aspekt einer "zweiten Chance" kann der ASt eine Antragsbefugnis zustehen, sofern das laufende Vergabeverfahren nicht mit einem Zuschlag beendet werden darf. Dies ist denkbar, wenn kein wertbares Angebot vorliegt oder die Ausschreibung aufzuheben ist. Letzteres trifft zu, sofern eine von der ASt im Verfahren behauptete technische Unmöglichkeit vorliegt. Auf eine nicht erbringbare Leistung darf der Zuschlag nicht erteilt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 0828
BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10
1. Die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nicht vom Anwendungsbereich der Vergabevorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen.*)
2. Die Prüfung, ob die für eine Dienstleistungskonzession charakteristische Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen. Ist neben dem Nutzungsrecht eine Zuzahlung vorgesehen, hängt die Einordnung als Dienstleistungskonzession auch davon ab, ob die Zuzahlung bloßen Zuschusscharakter hat oder die aus dem Nutzungsrecht möglichen Einkünfte als alleiniges Entgelt bei weitem keine äquivalente Gegenleistung darstellten.*)
IBRRS 2011, 0815
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2010 - 1 Verg W 12/10
Kann ein Gesamtpreis bei Dienstleistungsaufträgen angegeben werden, ist bei der Streitwertbemessung auf die gesamte Vertragszeit, auch wenn sie länger als 48 Monate ist, abzustellen.
VolltextIBRRS 2011, 0814
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 Verg W 15/10
Die verbindliche Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes hinsichtlich einer Bürgschaft muss ausgehend davon, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war, ausgelegt werden. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
VolltextIBRRS 2011, 0798
VK Südbayern, Beschluss vom 16.09.2010 - Z3-3-3194-1-48-07/10
1. Die Bekämpfung der Erlangung eines ungehörigen Wettbewerbsvorsprunges, z. B. durch sog. "Deals", ist eine Hauptaufgabe des Wettbewerbsrechts. Daher hat die Vergabestelle in jedem Fall die von der Antragstellerin vorgebrachten Hinweise auf derartige Wettbewerbsverstöße zu überprüfen, und deren Ergebnisse umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren.*)
2. Bei der Sachprüfung zur Auskömmlichkeit eines Angebotes reicht es nicht aus, dass sich die Vergabestelle lediglich auf die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Anbietenden bezieht. Denn sie muss selbst entscheiden, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter zu dem von ihm angebotenen Preis zuverlässig und vertragsgerecht leisten wird.*)
3. Vergabenachprüfungsinstanzen sind grundsätzlich nicht dazu ermächtigt, die Ermessensentscheidung des Auftraggebers durch eine eigene Wertung und eine entsprechende Anordnung zu ersetzen. *)
VolltextIBRRS 2011, 0789
OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2011 - 2 Verg 1/11
1. Eine Zuständigkeit des Vergabesenats eines Oberlandesgerichts für Entscheidungen über eine in Betracht kommende Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern der Vergabekammer in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist - außerhalb eines Beschwerdeverfahrens - nicht begründet.*)
2. Für die Ablehnung von Mitgliedern der Vergabekammer sind die Vorschriften des einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetzes unmittelbar anwendbar.*)
3. Eine Verpflichtung zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB besteht nur in einem Hauptverfahren. Das Ablehnungsverfahren, Mitglieder der Vergabekammer betreffend, stellt kein Hauptverfahren i. S. dieser Vorschrift dar.*)
VolltextIBRRS 2011, 0786
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2011 - Verg 42/10
Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach - und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. In seinem originären Aufgabenkreis muss sich der öffentliche Auftraggeber selbst die notwendigen Sach - und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten.
VolltextIBRRS 2011, 0785
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - Verg 63/10
Eine zu große Zersplitterung des Angebots ist dem Auftraggeber nicht zuzumuten, wenn eine Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
VolltextIBRRS 2011, 0781
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.2010 - 1 BvR 1425/10
1. Wenn sich mehrere Unternehmer um eine Linienverkehrsgenehmigung bewerben, aber nur einer von ihnen die begehrte Genehmigung erhalten kann, dann gewährleistet Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass jeder Bewerber eine faire Chance erhält, entsprechend den in § 13 PBefG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen zum Zuge zu kommen.
2. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit ist insoweit die Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte zu beachten. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet - unabhängig davon, ob durch die Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung lediglich die Berufsausübungsfreiheit berührt wird oder ob im Einzelfall die Berufswahl tangiert ist - eine der Bedeutung der Berufsfreiheit angemessene Verfahrensgestaltung im Vorfeld der Auswahlentscheidung.
VolltextIBRRS 2011, 0775
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2010 - VgK-55/2010
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das den Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag tatsächlich erhalten hätte - es reicht aus, dass diese Möglichkeit nach den Umständen des Einzelfalls nicht fernliegend war.
2. Die Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes, erst recht die Feststellung eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung darf grundsätzlich nur aufgrund der eingehenden Angebote getroffen werden. Nur dann, wenn aus vergleichbaren Ausschreibungen Erfahrungswerte bei der wettbewerblichen Preisbildung bestehen, ist es möglich, ergänzend diese Erfahrungswerte heranzuziehen.
VolltextIBRRS 2011, 0774
OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2010 - 11 W 66/10
Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Vergabesachen unterhalb der Schwellenwerte in Anlehnung an § 50 Abs. 2 GKG, also unter Zugrundelegung eines Wertes in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme, zu bemessen.
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