Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10836 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 0774OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2010 - 11 W 66/10
Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Vergabesachen unterhalb der Schwellenwerte in Anlehnung an § 50 Abs. 2 GKG, also unter Zugrundelegung eines Wertes in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme, zu bemessen.
VolltextIBRRS 2011, 0773
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2009 - 1 Verg 1/09
Kostenschuldner ist gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG derjenige, der durch Stellung eines Nachprü-fungsantrages das Verfahren in Gang gesetzt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB, weil die Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages nicht im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB unterlegen ist.
VolltextIBRRS 2011, 0772
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 Verg 12/10
1. Eine unzulässige "Änderung der Verdingungsunterlagen" i.S.d. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ist dann anzunehmen, wenn die geforderte Leistung nicht so angeboten wird, wie dies von der Vergabestelle in der Ausschreibung gefordert ist.
2. In Fällen einer Divergenz zwischen Kurztext- und Langtext-Verzeichnis eines Angebots ist vom Vorrang des Langtext - Leistungsverzeichnisses auszugehen. In vertragsrechtlicher Hinsicht bleibt es folglich bei der "Alleinverbindlichkeit" des Langtext-Leistungsverzeichnisses: sein Inhalt wird vollumfänglich zum Angebotsinhalt.
VolltextIBRRS 2011, 0755
OLG München, Beschluss vom 10.02.2011 - Verg 24/10
1. Zur Frage, inwieweit der Wettbewerb verfälscht wird, wenn sich ein Zielplaner (Projektant) für eine Baumaßnahme an einem Teilnahmewettbewerb beteiligt, welcher die Projektsteuerung für die betreffende Baumaßnahme betrifft.*)
2. Zur Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien im VOF - Verfahren.*)
IBRRS 2011, 0698
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2010 - Verg 36/09
1. Die Aufnahme einer Bedarfsposition in die Vergabeunterlagen ist nicht zu beanstanden, wenn im Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen für den Auftraggeber nicht voraussehbar und zumutbar aufzuklären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen bei der Auftragsausführung erforderlich sein werden, daran ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht und Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet sowie bei verständiger Sicht der Dinge für einen fachkundigen Bieter als solche unzweideutig zu erkennen sind.*)
2. Bedarfsleistungen (Bedarfspositionen) müssen vom öffentlichen Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nicht angegeben werden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2008 - VII-Verg 57/06).*)
3. Die für Bedarfspositionen abgefragten und angegebenen Preise sind vom Auftraggeber grundsätzlich in die Angebotswertung einzustellen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Bedarf im Zeitpunkt der Angebotswertung weiterhin nicht voraussehbar ist und die Notwendigkeit einer Beschaffung auch bei sorgsamer Ausschöpfung der dem Auftraggeber bis dahin zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 0694
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2011 - 15 E 1485/10
1. Ein Dienstleistungsauftrag ist ein zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossener entgeltlicher Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung.
2. Abgesehen von der fakultativen Zahlung eines Preises, also einer Geldzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Vertragspartner, ist eine Dienstleistungskonzession durch das Merkmal der Unentgeltlichkeit gekennzeichnet, d. h. der öffentliche Auftraggeber gewährt keine unmittelbaren oder mittelbaren geldwerten Vorteile.
3. Für Streitigkeiten aus einem Dienstleistungsauftrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
VolltextIBRRS 2011, 0691
VK Bund, Beschluss vom 28.09.2010 - VK 3-93/10
Es stellt die Extremform eines Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht dar, wenn ein rechtlicher Aspekt über einen längst bekannten Sachverhalt nicht nur verspätet in einem Verfahren vorgebracht wird, sondern wenn gestützt hierauf sogar ein neues Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird, das mit gänzlich neuen Fristen einhergeht und daher in ganz erheblicher Weise das Verfahren verzögert.
VolltextIBRRS 2011, 0690
VK Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2007 - VK 43/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0689
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - VK 42/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0688
VK Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2007 - VK 38/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0687
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2008 - VgK-05/2008
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0686
VK Lüneburg, Beschluss vom 15.05.2008 - VgK-12/2008
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0676
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2011 - Verg 62/10
Dass im Falle der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung der Vergabekammer im Hinblick auf die Verteilung der Verfahrenskosten eröffnet ist, folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, erschließt sich aber aus der Gesetzgebungshistorie.
VolltextIBRRS 2011, 0675
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 - 23 U 173/09
1. Die Regelung von vergaberechtlichen Vorgaben in Zuwendungsbescheiden über Fördermittel als standardmäßig vorformulierte "Allgemeine Nebenbestimmungen" sind als Auflagen zu bewerten.
2. Diese Auflagen zur Einhaltung des Vergabeverfahrens nach der VOB sind nicht als Bedingungen formuliert, sondern als Aufforderungen zur Beachtung, bei deren Nichtbeachtung das Ermessen hinsichtlich einer eventuellen Rückforderung ausgeübt werden kann und muss.
VolltextIBRRS 2011, 0673
VK Saarland, Beschluss vom 28.10.2010 - 1 VK 12/2010
1. Der zwingende Ausschluss formal fehlerhafter Angebote im VOF-Verfahren folgt aus dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 GVVB).*)
2. § 11 VOF trifft für die Frage des Ausschlusses aus formalen Gründen keine abschließende Regelung. Es würde den Grundprinzipien des Vergaberechts zuwiderlaufen, wollte man den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, in der Bekanntmachung weitere Voraussetzungen zu nennen, bei deren Nichteinhaltung ein nicht leistungsfähiger Bewerber zwingend auszuschließen ist.*)
3. Zu den gemäß § 10 Abs. 3 VOF vorgesehenen Nachweisen über die finanzielle, wirtschaftliche oder fachliche Eignung gehört auch der Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherungsdeckung (§ 12 Abs. 1 Buchst. a VOF).*)
4. Bei Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied für sich betrachtet die notwendige finanzielle, wirtschaftliche oder fachliche Eignung erbringen. Etwaige Absprachen zwischen den Bietern wirken nicht im Außenverhältnis und sind somit irrelevant. Fehlt ein entsprechender Nachweis eines Gemeinschaftsmitgliedes, so ist die gesamte Bietergemeinschaft vom Vergabeverfahren auszuschließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorlage dieser Nachweise ist die Abgabe des Teilnahmeantrages.*)
VolltextIBRRS 2011, 0672
VK Münster, Beschluss vom 25.01.2011 - VK 10/10
Werden Eignungskriterien gewichtet, so ist es der Vergabestelle ebenso wie bei den Zuschlagskriterien verwehrt, Unterkriterien zu bilden, ohne diese den Teilnehmern zuvor mitgeteilt zu haben.*)
VolltextIBRRS 2011, 0671
VK Münster, Beschluss vom 16.12.2010 - VK 9/10
Eine Vergabestelle darf im Rahmen der Eignungsbeurteilung auch auf eigene Erfahrungen, die sie mit dem Unternehmen aus früheren Aufträgen gemacht hat, abstellen und diese bei der Wertung berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0670
VK Münster, Beschluss vom 18.11.2010 - VK 8/10
Bestehende Altverträge im Bereich von Rettungsdienstleistungen können nicht einfach unter Hinweis auf eine Ergänzung des Rettungsdienstbedarfsplans iSd RettG NRW ohne Beachtung des Vergaberechts geändert werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 0669
VK Münster, Beschluss vom 20.01.2011 - VK 7/10
Verträge mit der Deutschen Post AG über die Freistempelung von Briefsendungen beinhalten auch das Recht zur Beförderung dieser Briefsendungen; diesbezüglich werden bei Einlieferung der Briefsendungen keine neuen Verträge abgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0609
VK Sachsen, Beschluss vom 01.02.2011 - 1/SVK/017-09
1. Der Gegenstandsstreitwert ist in einem Vergabeverfahren mit 5% der Bruttoauftrags- oder Bruttoangebotssumme anzusetzen.
2. Ein quasi fixer Ansatz von 2,3-fachen Gebühren in jedwedem Fall mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer - dem in § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den vom Gesetzgeber mit Nr. 2300 VV RVG intendierten Spielraum unzulässig verengen.
3. Bei Nachprüfungsverfahren wird nach aktueller Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Vergabepraxis der Vergabekammern bei Durchführung eines durchschnittlichen Verfahrens mit mündlicher Verhandlung regelmäßig die Festsetzung einer 2,0-fachen Gebühr anerkannt.
4. Beim Ermessensspielraum des Anwalts ist jedoch in der gerichtlichen Praxis davon auszugehen, dass eine Toleranzgrenze besteht. Damit ist ein anwaltlicher Gebührenansatz nur dann als unbillig anzusehen, wenn er um mehr als 20% von der gerichtlichen Vorstellung abweicht.
VolltextIBRRS 2011, 0595
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2011 - Verg 3/11
Die Entscheidung der Vergabestelle, eine bestimmte Beschaffung vorzunehmen, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert. Im Vergabenachprüfungsverfahren wird nicht überprüft, ob das Beschaffungsvorhaben aus anderen als vergaberechtlichen Gründen rechtmäßig ist oder nicht, sondern lediglich die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der vergaberechtlichen Vorgaben kontrolliert.
VolltextIBRRS 2011, 0582
OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 17/10
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber für das Verfahren vor der Vergabekammer als notwendig zu erklären ist.*)
2. Erfüllt der Auftraggeber die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB, sind auch für das Beschwerdeverfahren die Umstände des Einzelfalls dafür maßgeblich, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.*)
VolltextIBRRS 2011, 0511
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011 - 1 Verg 1/11
1. Hat der Auftraggeber die technischen Leistungsmerkmale unter Verwendung von Normen genau und verständlich beschrieben und zudem vergaberechtswidrig auch noch ein Leitprodukt angegeben, ist auf eine angebotene Leistungsalternative § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 (§ 7 Abs. 5 VOB/A 2009) und nicht § 9 Nr. 10 VOB/A 2006 (§ 7 Abs. 8 Satz 2 VOB/A 2009) anzuwenden.*)
2. Der Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne des § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 (§ 7 Abs. 5 VOB/A 2009) ist nicht deshalb entbehrlich, weil es im Behördenapparat des Auftraggebers eine Person gibt oder geben könnte, die aufgrund eigener Sachkunde ohne entsprechende Angaben eines Bieters in der Lage wäre, die Frage der Gleichwertigkeit zu beurteilen.*)
3. Es ist Sache des Bieters, sein Nebenangebot so klar und deutlich abzufassen, dass der Auftraggeber allein aufgrund dieser Angaben nachprüfen kann, ob die Leistungsvariante den Mindestanforderungen in Sinne des § 25a Nr. 3 VOB/A 2006 (§ 16a Abs. 3 VOB/A 2009) genügt. Unklare oder widersprüchliche Angaben gehen zu Lasten des Bieters; der Auftraggeber ist nicht zu einer Aufklärung verpflichtet.*)
IBRRS 2011, 0503
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.01.2011 - 21.VK-3194-47/10
1. Nach § 21 EG VOL/A-EG ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber ausschließlich die Kriterien, die in den Vergabeun-terlagen genannt sind ( § 19 Abs. 8 EG VOL/A-EG ).*)
2. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden. Demzufolge ist jede in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Angabe so wie gefordert anzugeben. Ein dem nicht gerecht werdendes Angebot muss deshalb wegen Missachtung von § 16 Abs. 3 EG VOL/A-EG gemäß § 19 Abs. 3 Buchst. a EG VOL/A-EG zwingend ausgeschlossen werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 0476
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2010 - Verg 55/09
In der Beschwerdeinstanz ist das OLG auch zur Kostenfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen vor der Vergabekammer zuständig.
VolltextIBRRS 2011, 0467
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2010 - VK 60/10
1. Bei einem öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB muss es sich um eine Einrichtung handeln, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit besitzt und eng mit dem Staat, Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verbunden sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (funktionaler Auftraggeberbegriff).
2. Für die Feststellung der überwiegenden Finanzierung ist nicht auf den konkret zu vergebenden Auftrag, sondern auf die Finanzierung der Einrichtung, der juristischen Person insgesamt, abzustellen, die öffentlicher Auftraggeber sein soll.
3. Eine juristische Person ist nur dann einem staatlichen Auftraggeber gleichzustellen, wenn die juristische Person derart staatsgebunden ist, dass zwischen der staatlichen Stelle und der juristischen Person praktisch kein Unterschied besteht. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Möglichkeit der Beherrschung durch eine staatliche Stelle, entweder in finanzieller oder in personeller Hinsicht.
4. Die Anwendbarkeit des GWB bestimmt sich rein objektiv nach dem Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale zur Auftraggebereigenschaft.
VolltextIBRRS 2011, 0466
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2010 - VK 57/10
1. Eine gemeinnützige private Kapitalgesellschaft ist als öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB zu qualifizieren.
2. Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich unbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint, etwa wenn nach Durchsicht der Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich nicht gibt.
3. Ein Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A kommt dann nicht in Betracht, wenn der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind.
4. Hat der Auftraggeber eine bestimmte Stelle für die Abgabe der Angebote benannt, muss das Angebot auch dort abgegeben werden.
5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers müssen in einem separaten Prozess vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
VolltextIBRRS 2011, 0465
VK Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2010 - VK 48/10
1. Erkennbar sind Vergaberechtsverstöße dann, wenn sich ihre Vergaberechtswidrigkeit bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits aus den Vergabeunterlagen erschließt.
2. Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich unbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint, etwa wenn nach Durchsicht der Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich nicht gibt.
3. Angebote, die die in den Verdingungsunterlagen aufgestellten Mindestanforderungen von vornherein nicht einhalten, sind auszuschließen. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, auch noch in einem späteren Verfahrensstadium auf den zwingenden Ausschlussgrund zurückzugreifen.
VolltextIBRRS 2011, 0464
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2010 - VK 39/10
1. Macht ein potenzieller Bieter geltend, dass durch unklare Verdingungsunterlagen ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vorliegt, ist ein zumindest drohender Schadenseintritt im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ohne weiteres dargelegt.
2. Soweit ein Bieter, der zum Kreis derjenigen Unternehmen gehört, die zur Angebotsabgabe aufgefordert und somit am Verfahren beteiligt wurden, die Wahl und Durchführung des Verhandlungsverfahrens beanstandet, muß er darlegen, inwieweit durch die Wahl der Verfahrensart anstelle beispielsweise einer Öffentlichen Ausschreibung seine Zuschlagschancen beeinträchtigt worden sind.
3. Auch wenn das Verhandlungsverfahren nur geringen formalen Anforderungen unterliegt, muss sich der Auftraggeber an die wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts halten. Das gilt ausnahmslos für die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung. Dies gilt auch für Verfahren, die die Vergabe nachrangiger Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
4. Das Herstellen der Ausschreibungsreife beinhaltet, dass der Bieter vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe erkennen kann, auf welche Anforderungen der Auftraggeber besonderen Wert legt, um ein dem Beschaffungsbedarf entsprechendes Angebot zu erstellen.
VolltextIBRRS 2011, 0463
VK Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2010 - VK 35/10
1. Voraussetzung für einen Angebotsausschluss als Folge einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist der gesicherte Nachweis, dass eine derartige Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe im Sinne und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden ist. Reine Vermutungen auf getroffene Abreden erfüllen diesen Tatbestand nicht.
2. Referenzen dienen dazu, nachzuweisen, dass der Bieter über die notwendigen praktischen Erfahrungen verfügt, um den ausgeschriebenen Auftrag zur Zufriedenheit des Auftraggebers auszuführen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist die Vorlage solcher Referenzen, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der betreffende Bieter über die für eine ordnungsgemäße Durchführung des ausgeschriebenen Auftrages erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügt. Alle Referenzen, die diese Anforderung erfüllen, sind Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen im Sinne der Referenzanforderung.
3. Telefonische Nachfragen sind ein zulässiges Mittel, um sich Gewissheit von der Leistungsfähigkeit eines Bieters zu verschaffen. Die Transparenz des Vergabeverfahrens erfordert, dass die telefonische Überprüfung der Referenzen zumindest stichwortartig mit Angaben zum Gesprächszeitpunkt, Gesprächspartner und Gesprächsgegenstand schriftlich niedergelegt werden.
VolltextIBRRS 2011, 0461
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2010 - VK 26/10
1. Eine Rüge ist als ausreichend substantiiert anzusehen, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.
2. Nebenangebote dürfen zwar per Definition von den Festlegungen der Verdingungsunterlagen abweichen, müssen aber einem Hauptangebot qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Sie dürfen nicht von verbindlichen Festlegungen des Leistungsverzeichnisses, die für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen gelten, abweichen.
3. Die Kalkulation der Preise ist grundsätzlich Angelegenheit des Bieters. Nur wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Angebotes und der Leistung besteht, kommt ein Ausschluss des Angebotes nach § 25 Nr. 3 Abs.
2 VOB/A in Betracht, ohne dass es dabei auf einen Vergleich einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses mit einem auskömmlichen Preis ankommt.
VolltextIBRRS 2011, 0459
VK Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2010 - VK 19/10
1. Die gesetzlichen Krankenkassen sind grundsätzlich als staatlich kontrollierte Einrichtungen zu betrachten.
2. § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V ist als lex specialis ausgestaltet. Die auf der Grundlage dieser Vorschrift abzuschließenden Verträge haben Vorrang vor bestehenden Verträgen über Arzneimittelpreise.
3. Dem Auftragnehmer dürfen nicht nur gewöhnliche, sondern im Einzelfall durchaus auch ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet werden, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A nicht kumulativ vorliegen.
VolltextIBRRS 2011, 0458
VK Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2010 - VK 13/10
Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters ist eine umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte unter angemessener Berücksichtigung des Umfanges, der Intensität, des Ausmaßes und des Grades der Vorwerfbarkeit von Pflichtverletzungen erforderlich. Aus der Tatsache einer Vertragsverletzung kann nur dann der Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des Bieters gezogen werden, wenn der Mangel gravierend ist, d.h. zu einer deutlichen Belastung des Auftraggebers, sei es in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht, führt.
VolltextIBRRS 2011, 0457
VK Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2010 - VK 10/10
1. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährleistung dürfen an die in § 107 Abs. 2 GWB genannten Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Interesse am Auftrag liegt in der Regel vor, wenn der Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Verfahren teilgenommen und einen Verstoß gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller ein Angebot abgegeben hat. Hat der Antragsteller kein Angebot abgegeben, muss er schlüssig und nachvollziehbar darlegen, durch welchen Vergabefehler er an der Angebotsabgabe gehindert war oder warum er aufgrund eines Vergabefehlers keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hatte und deshalb von einer Angebotsabgabe abgesehen hat.
2. Dem Auftraggeber können keine Obliegenheiten in Bezug auf Inhalt und Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen auferlegt werden, die er aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen kann.
3. Dem Auftragnehmer darf kein Risiko auferlegt werden, das auf Umständen oder Ereignissen beruht, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, das nach Art und Umfang ungewöhnlich ist und dessen Einwirkung auf Preise und Fristen durch den Auftragnehmer nicht geschätzt werden kann.
VolltextIBRRS 2011, 0420
OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2011 - 13 Verg 21/10
1. Ein Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. kann - zwangsläufig - vom Antragsgegner erst dann gestellt werden, wenn sich für ihn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ergibt, dass ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zuschlagserteilung gegeben sein könnten. Von daher wird es in aller Regel so sein, dass ein derartiger Antrag nicht sofort, etwa bereits mit der Antragserwiderung im Hauptsacheverfahren, gestellt werden kann, sondern erst zu dem Zeitpunkt, an dem sich abzeichnet, dass das Nachprüfungsverfahren nicht innerhalb der Regelfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. beendet werden wird.
2. Entscheidend kann nicht sein, ob der Antrag auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Erfolg hätte gestellt werden können, sondern nur, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem er gestellt wird, die Voraussetzungen hierfür (noch) vorliegen.
VolltextIBRRS 2011, 0402
VK Hessen, Beschluss vom 25.01.2011 - 69d-VK-41/2010
1. Für den Fall, dass sich der Antrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer erledigt hat und ein Unterliegen deshalb nicht im Wege eines Beschlusses festgestellt wird, erfolgt die Entscheidung über die Kostentragungspflicht gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nach billigem Ermessen.
2. Billigem Ermessen entspricht es unter Zugrundelegung des Rechtsgedanken des § 91a ZPO beziehungsweise des § 161 VwGO aber, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der, wäre das erledigende Ereignis nicht eingetreten, im Falle einer Entscheidung durch die Vergabekammer unterlegen wäre.
3. § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2009 ist auf ein Verhandlungsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.
4. Unvollständig, sei es aufgrund einer fehlenden Unterschrift oder fehlender Rechtsverbindlichkeit, kann ein Angebot im Verhandlungsverfahren insoweit nur dann sein, wenn nach Abschluss der Verhandlungen der Angebotsmangel immer noch vorhanden ist, es sei denn, der Auftraggeber selbst hat im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Durchführung des Verhandlungsverfahrens formelle Verfahrensanforderungen bekannt gegeben, welche die Bieter zu beachten haben.
5. Folglich kann ein Angebot, das unzulässigerweise ein Gremienvorbehalt enthält, nicht ausgeschlossen werden, wenn dieser Vorbehalt im Lauf der Verhandlungen zurückgenommen wird.
6. Kostenregelung des § 128 Abs. 4 GWB ist abschließend.
IBRRS 2011, 0401
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2010 - 11 Verg 7/10
Das Entstehen einer Obliegenheit zur Rüge nach § 107 Absatz 3 GWB setzt voraus, dass der Bieter von den tatsächlichen Umständen, auf die er den Vorwurf der Vergaberechtsverletzung stützt, volle Kenntnis hat. Hat der Bieter aufgrund bestimmter Tatsachen bloße Vermutungen für das Vorliegen einer Vergaberechtsverletzung, darf er ohne schuldhaftes Zögern abwarten, bis die Vergabestelle die von ihm erbetenen weiteren Informationen erteilt hat. Verzögert sich die Informationserteilung durch die Vergabestelle, darf der Bieter die ihm bis dahin bekannten Tatsachen zum Anlass für eine wirksame Rüge nehmen, um sich nicht dem aus seiner Sicht möglichen Vorwurf auszusetzen, nicht unverzüglich gehandelt zu haben.*)
IBRRS 2011, 0393
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2010 - Verg 40/10
Das Unterlassen einer Bekanntgabe in der Form einer Bewertungsmatrix nachträglich festgelegter Unterkriterien und Gewichtungskoeffizienten ist seiner Art nach geeignet, die Leistungs- und die Angebotsmöglichkeiten der Bieter nachteilig zu beeinflussen. Der Auftraggeber darf keine Zuschlagskriterien, Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat.
IBRRS 2011, 0391
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2010 - Verg 41/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0390
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2010 - Verg 50/10
Es liegt ein zum Ausschluss eines Angebots führender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor, wenn ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot abgibt, sondern sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieselbe Leistung bewirbt, weil solche Angebote im Regelfall in Kenntnis des jeweils anderen abgegeben werden.
VolltextIBRRS 2011, 0389
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 - Verg 29/10
Ein Angebot kann wegen fehlender Erklärungen oder Nachweise nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber diese hinreichend eindeutig gefordert hat; Zweifel gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2011, 0387
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2010 - Verg 49/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0386
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2010 - Verg 25/08
Eine Verknüpfung zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauauftrag als vergaberechtliche Einheit ist dann gegeben, wenn zwischen beiden Verträgen ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
VolltextIBRRS 2011, 0385
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010 - Verg 15/10
Verweist der Anbietende für bestimmte Service-Leistungen, die Teil des ausgeschriebenen Vertrages sind, auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, so ist dieses Angebot auszuschliessen.
VolltextIBRRS 2011, 0382
OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2010 - 17 Verg 5/10
1. Der Anwendung der Präklusionsregelung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.01.2010 (IBR 2010, 159) nicht entgegen.
2. Auch in Fällen der Verletzung der Informations- und Wartepflicht nach § 101a Abs. 1 GWB kann nicht vom Gebot der unverzüglichen Rüge als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag abgesehen werden.
VolltextIBRRS 2011, 0375
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010 - Verg 20/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0370
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2010 - Verg 57/10
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIBRRS 2011, 0369
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2010 - Verg 54/10
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIBRRS 2011, 0368
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2010 - Verg 43/10
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIBRRS 2011, 0321
VK Bund, Beschluss vom 24.01.2011 - VK 2-143/10
1. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 128 GWB, wenn der Antragsgegner, der nach Einleitung eines Nachprüfungsantrags dem Begehren des Antragstellers abhilft, die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Antragstellers trägt.
2. Maßgeblich ist dabei der objektive Tatbestand der Abhilfe. Auf Zweifel an der Zulässigkeit oder Begründetheit des Nachprüfungsantrags kommt es nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht an.
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