Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 0291VK Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2010 - VK 49/10
VOL/A 2009 § 2 Abs. 2 Nr. 3, Bei der Beurteilung der Eignung eines in Insolvenz gefallenen Bieters muss die Vergabestelle bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung eine vertiefte Prüfung vornehmen.
VolltextIBRRS 2011, 0285
BSG, Beschluss vom 07.09.2010 - B 1 KR 1/10 D
1. Die Pflicht der Landessozialgerichte, in den gesetzlich bestimmten Fällen sofortige Beschwerden dem BSG vorzulegen, ist nicht auf einen spezifischen Kreis von Rechtsfragen beschränkt.*)
2. In sofortigen Beschwerden darf ein Landessozialgericht über abtrennbare Verfahrensteile vorab entscheiden und anschließend nur den vorlagepflichtigen Teil dem BSG vorlegen.*)
3. Für sofortige Beschwerden ist mangels streitwertabhängiger Gebühren für Gerichtskosten kein Streitwert festzusetzen.*)
4. Für Gerichtskosten gilt ein Analogieverbot.*)
VolltextIBRRS 2011, 0279
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2010 - Verg W 14/10
Die Vergabestelle hat kein Recht, den verbindlich vorgegebenen Vorgaben nachträglich einen von den Verdingungsunterlagen abweichenden Inhalt beizumessen. Das abgegebene Angebot muss den ausgeschriebenen Leistungen und den übrigen Verdingungsunterlagen entsprechen, um damit im Wettbewerb vergleichbar zu sein. Somit können die Bieter, die Angebote entsprechend der Ausschreibung abgegeben haben, nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen einen Wettbewerbsnachteil erleiden.
VolltextIBRRS 2011, 0278
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2010 - Verg W 13/10
1. Für die Beurteilung eines Angebotspreises als unangemessen niedrig ist maßgeblich auf den Gesamtpreis des Angebots abzustellen und nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses.
2. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt dann vor, wenn der angebotene Gesamtpreis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt. Ein Preisunterschied zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten von nahezu 10 % ist nicht von solchem Ausmaß, dass er ein offenbares Missverhältnis von Preis und Leistung ergibt.
VolltextIBRRS 2011, 0234
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2010 - 1 Verg 1/10
Wird die Vorlage einer "Urkalkulation" bis zum Aufklärungsgespräch verlangt, so ist ein Angebot auszuschließen, wenn die Urkalkulation erst nach dem Aufklärungsgespräch eingereicht wird.
IBRRS 2011, 0232
OLG München, Beschluss vom 17.01.2011 - Verg 2/11
Die Kenntnis wesentlicher Teile des Angebotes eines konkurrierenden Bieters stellt eine zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führende wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise dar. Für die Kenntnis kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Angebots durch das zuständige Organ des Bieters bzw. auf den Zeitpunkt der Einreichung des Angebotes bei der Vergabestelle an.*)
VolltextIBRRS 2011, 0225
VK Nordbayern, Beschluss vom 04.11.2010 - 21.VK-3194-36/10
1. Ein Unternehmen ist auch ohne Einreichung eines eigenen Teilnahmeantrags für einen Nachprüfungsantrag antragsbefugt, soweit es geltend macht, gerade durch den gerügten Verstoß daran gehindert worden zu sein, einen Teilnahmeantrag zu stellen.*)
2. Ein etwaiger Vergaberechtsverstoß in der Wahl der Verfahrensart ist schon aufgrund der Bekanntmachung erkennbar. Der (behauptete) Vergaberechtsverstoß muss daher gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden.*) 3. Die Rüge ist die bestimmte Behauptung eines konkreten Verstoßes gegen die Vorschriften des Vergaberechts. Zwar sind an die Rüge keine hohen Anforderungen zu stellen; es muss jedoch hinreichend deutlich werden, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Vergabestelle für rechtswidrig erachtet wird. Die bloße Negierung der Bestimmtheit von inhaltlichen Vorgaben reicht für eine substantiierte Rüge nicht aus. Es obliegt dem ASt, die Kausalität zwischen Vergaberechtsverstoß und einer Nichtteilnahme am Wettbewerb nicht nur zu behaupten, sondern schlüssig darzulegen.*)
4. Eignungskriterien dienen der Prüfung bzw. der Auswahl der Bieter selbst. Sie sind zu unterscheiden von den Zuschlagskriterien, die eine Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zur Zielsetzung haben. Als Zuschlagskriterien sind Nachweise ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern die im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen.*)
5. Es obliegt dem Auftraggeber, die Kriterien festzusetzen, die der Bewerber für eine Zulassung am Verhandlungsverfahren mindestens erfüllen muss. Der Auftraggeber ist bei der Bestimmung des Eignungsprofils und der Festlegung der Eignungsnachweise weitgehend frei. Die Nachprüfungsstellen sind nicht befugt, die Entscheidung des Auftraggebers, einen bestimmten Nachweis für erforderlich zu halten, durch eine eigene zu ersetzen oder Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Sie dürfen nur eingreifen, wenn eine Forderung unzumutbar ist oder nicht mehr der Befriedigung eines mit Blick auf das konkrete Beschaffungsvorhaben berechtigten Informationsbedürfnisses des Auftraggebers dient, sondern ohne jeden sachlichen Grund ausgrenzend und damit wettbewerbsbeschränkend wirkt.
VolltextIBRRS 2011, 0224
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.12.2010 - 21.VK-3194-38/10
1. Nach § 11 Abs. 4 VOF 2009 haben die Auftraggeber alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung im Verhandlungsverfahren vorgesehen ist. Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bieter, der im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien die bestmögliche Leistung erwarten lässt (§ 11 Abs. 6 VOF 2009). Dabei muss der Präzisierungsgrad der bekanntgegebenen Kriterien so hoch sein, dass für den Bewerber erkennbar ist, worauf es dem Auftraggeber ankommt, so dass er sein Angebot entsprechend optimal gestalten kann.*)
2. Aus der Angabe "rechnerische Auswertung Honorarangebot" kann ein mit VOF-Verfahren vertrauter Bieter nicht erkennen, dass das angebotene Honorar nach der sog. "Mittelwertmethode" gewertet wird. Unabhängig von der gewählten Wertungsmethode muss dem Bieter vorab die Vorgehensweise im Wertungsverfahren eröffnet werden, damit dieser sich mit seinem Angebot auf die konkrete Wertung bestmöglich platzieren kann. Hierzu ist im Zweifelsfall auch die vom Auftraggeber verwendete Berechnungsmethode mitzuteilen.*)
3. Der VSt bleibt es unbenommen, die persönliche Vorstellung einzelner Mitglieder der Bewerber in die Wertung einfließen zu lassen, allerdings muss die Anwesenheit vor der Durchführung des Gespräches klar und unmissverständlich gefordert sein.*)
4. Soweit die VSt sich bei ihrer Wertungsentscheidung thematisch auf bestimmte Schwerpunkte beschränken möchte, hat sie sicherzustellen, dass dieser Umstand für alle Bieter gleichermaßen erkennbar ist.*)
5. Haben Bewerber oder Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, haben die Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieser Bewerber oder Bieter nicht verfälscht wird (§ 4 Abs 5 VOF).Aus dieser Festlegung in der VOF 2009 kann ein zwingender Ausschluss eines vorbefassten Bieters nur dann hergeleitet werden, wenn ein wegen der Vorbefasstheit gewonnener Vorteil unter keinen Umständen ausgeglichen werden kann.*)
IBRRS 2011, 0223
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.12.2010 - 21.VK-3194-40/10
Die Kosten sind gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 nicht der ASt, sondern einem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, soweit dieser im Verfahren unterliegt. Das ist der Fall, wenn sich die Rüge des Vergaberechtsverstoßes als erfolgreich erweist. Die am verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren orientierte Kostenregelung des § 128 GWB setzt insoweit eine behördliche Entscheidung voraus. Diese kann in der Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde oder in der Entscheidung der Wider-spruchsbehörde liegen. Kommt daher die VSt dem Rechtsschutzbegehren der ASt nach, so war die Rüge des Vergaberechtsverstoßes i. S. v. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB im Verfahren erfolgreich.*)
VolltextIBRRS 2011, 0221
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2011 - Verg 46/10
1. Bei einer Änderung des Beschaffungsbedarfs des öffentlichen Auftraggebers, die zu einer kalkulationserheblichen Reduzierung oder Erweiterung des ausgeschriebenen Leistungsumfangs führt, hat der Auftraggeber den Bietern in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zu geben, auf diese Korrektur zu reagieren. Sind die Angebote bereits eröffnet, müssen die Bieter entsprechende Änderungen ihres Angebots vornehmen können.
2. Die Bieter haben einen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens, nicht dagegen darauf, dass die Vergabestelle den ausgeschriebenen Leistungsumfang unter Effizienz- oder Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten abändert.
3. Ist die Reduzierung des Auftragsumfangs geringer als der Preisvorsprung des Bestbieters, kann die Kenntnis des Wegfalls dieser Positionen die Kalkulation in einer die Angebotsreihenfolge ändernden Weise nicht beeinflussen.
VolltextIBRRS 2011, 0215
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.12.2010 - 21.VK-3194-44/10
Die Entscheidung, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, erfolgt nach billigem Ermessen (§ 128 Abs. 3 Satz 5 GWB). Nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren ist sie dann anzuwenden, wenn die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Dies ist die ASt, wenn ihr Nachprüfungsantrag in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.*)
VolltextIBRRS 2011, 0204
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2010 - Verg 24/10
Zur Zulässigkeit von Tariflohnvorgaben bei der Vergabe von Bewachungs- und Objektschutzdienstleistungen.
VolltextIBRRS 2011, 0133
OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2011 - 13 Verg 15/10
1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Vergabeverfahrens (hier § 26 Nr. 1 c VOB/A 2006) gelten auch im Verhandlungsverfahren.*)
2. Zu den Anforderungen an eine zulässige Rüge gemäß § 107 Abs. 2 GWB.*)
3. Auch im Vergabenachprüfungsverfahren können Gründe nachgeschoben werden, wobei der Dokumentationspflicht genügt ist, wenn dies in anwaltlichen Schriftsätzen erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2011, 0129
VK Sachsen, Beschluss vom 18.10.2010 - 1/SVK/036-10
1. Der öffentliche Auftraggeber ist in einem Verhandlungsverfahren grundsätzlich verpflichtet, wenigstens eine Verhandlungsrunde durchzuführen, wobei das Verfahren in Stadien ablaufen kann. Ein Abschichten im Verhandlungsverfahren ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.*)
2. Der Beschaffungsbedarf wird einzig und allein vom Auftraggeber definiert.*)
VolltextIBRRS 2011, 0128
VK Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2010 - VK 44/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0125
VK Sachsen, Beschluss vom 11.10.2010 - 1/SVK/034-10
1. Sozialrecht schließt die Anwendung der Vorschriften des GWB und damit die Zuständigkeit der Vergabekammer nicht aus, wenn die Voraussetzungen der §§ 97 ff GWB vorliegen.*)
2. Das Primärrecht wie die zwingend zu beachtende Vergabekoordinierungsrichtlinie und deren nationale Umsetzung in das GWB können nicht durch sozialrechtliche Regelungen des nationalen Gesetzgebers abbedungen oder abgeändert werden. Sozialrechtliche Regelungen können jedoch Vorrang vor nationalen vergaberechtlichen Regelungen - wie den Verdingungsordnungen - haben, bzw. deren Auslegung beeinflussen.*)
3. § 99 Abs. 1 GWB unterscheidet nicht nach der Rechtsnatur des abzuschließenden Vertrages. Insoweit hindert der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Auftrages. Auch, wenn der Auftraggeber beabsichtigt, die Beauftragung im Wege eines Verwaltungsakts durchzuführen, ist zur Beurteilung der Frage, ob ein Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB vorliegt, maßgeblich, ob ein Beleihungsakt vorliegt, der möglicherweise im Wege einer Bereichsausnahme die Anwendung des GWB entfallen ließe.*)
4. Die Rechtswegzuweisung in § 116 Abs. 3 GWB und § 29 Absatz 5 SGG ist abschließend. Über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern entscheidet ausschließlich das Oberlandesgericht. Nur für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig.*)
VolltextIBRRS 2011, 0124
VK Sachsen, Beschluss vom 17.12.2010 - 1/SVK/045-10
Die Dokumentation der Öffnung der Angebote dient nach wie vor dazu, ein transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisteten. Daher sind an die Erfüllung des verbleibenden Dokumentationserfordernisses hohe Anforderungen zu stellen. Insoweit ist die Forderung in § 17 Absatz 2 EG VOL/A "Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert." nur so zu verstehen, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Öffnung der Angebote ein unveränderbares Dokument erstellt wird. In diesem müssen zumindest a) Name und Anschrift der Bieter b) die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis betreffende Angaben und c) ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind, festgehalten werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 0113
BGH, Urteil vom 25.11.2010 - VII ZR 201/08
Ein Zuschlag in einem durch ein Planfeststellungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers den Hinweis auf später "noch mitzuteilende exakte Fristen" enthält (Anschluss an BGH, IBR 2010, 549).*)
VolltextIBRRS 2011, 0106
VK Sachsen, Beschluss vom 19.10.2010 - 1/SVK/037-10
1. Wenn ein Auftraggeber eine Eigenerklärung des Inhalts fordert, dass "keine Person rechtskräftig wegen einer der in § 21 Abs. 1 SektVO genannten Straftaten verurteilt ist", so ist es ausreichend, die Eigenerklärung darauf zu beschränken, den Gesetzestext des § 21 Absatz 1 Satz 1 SektVO wortwörtlich abzuschreiben, da in § 21 Absatz 1 Satz 2 SektVO keine Straftaten genannt werden.*)
2. Fordert ein Auftraggeber eine Eigenerklärung des Inhalts, dass "kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Bewerbers beantragt oder eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde" (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 SektVO), ist es ausreichend, wenn der Teilnehmer eine Eigenerklärung des Inhalts abgibt, dass er "sich nicht im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet bzw. die Tätigkeit eingestellt hat und sich nicht aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahrens in einer entsprechenden Rechtslage befindet" (§ 11 Absatz 4 lit. a) VOF). Wenn der Auftraggeber eine formlose Eigenerklärung verlangt, dann muss der Bewerber auch die Möglichkeit haben, sinngemäß in eigenen Worten das zu erklären, was Ziel der Erklärungsabforderung des Auftraggebers ist, zumal die vorliegend der VOF entnommene Formulierung das Ziel hat, eine allumfassende Erklärung in insolvenzrechtlicher Hinsicht abzugeben.*)
3. Soweit die Vergabebekanntmachung Angaben aus den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren (2007, 2008, 2009) verlangt und ein Bewerber nur für die abgeschlossenen Jahre 2008 und 2009, sowie für das laufende Jahr 2010 diese Angaben vorlegt, nicht jedoch für das abgeschlossene Jahr 2007, fehlt eine geforderte Erklärung.*)
4. Dieses Fehlen einer geforderten Erklärung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer falsa demonstratio unschädlich, denn dafür ist es erforderlich, dass die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere Vertragspartei dies erkennt und hinnimmt. Ein solcher Fall des übereinstimmenden, abweichenden Erklärungsinhaltes ist bei der dargelegten anderweitigen Jahresangabe nicht gegeben.*)
VolltextIBRRS 2011, 0105
VK Sachsen, Beschluss vom 23.09.2010 - 1/SVK/031-10
1. Nach der Vorschrift des § 98 Nr. 4 GWB gehören zu den Sektorentätigkeiten solche zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer, die einer Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bedürfen.*)
2. Soweit ein Auftraggeber einen lediglich "unterschriebenen" Teilnahmeantrag fordert, genügt dieser Anforderung jede Unterschrift eines Erklärenden, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist tatsächlich bevollmächtigt war. Den Nachweis über seine Vertretungsmacht kann er jederzeit, auch nachträglich, führen.*)
3. Wenn ein Auftraggeber eine Eigenerklärung des Inhalts fordert, dass "keine Person rechtskräftig wegen einer der in § 21 Abs. 1 SektVO genannten Straftaten verurteilt ist", so ist es ausreichend, die Eigenerklärung darauf zu beschränken, den Gesetzestext des § 21 Absatz 1 Satz 1 SektVO wortwörtlich abzuschreiben, da in § 21 Absatz 1 Satz 2 SektVO keine Straftaten genannt werden.*)
4. Fordert der Auftraggeber eine Eigenerklärung des Inhalts, dass "kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Bewerbers beantragt oder eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde" (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 SektVO), ist es ausreichend, wenn der Teilnehmer eine Eigenerklärung des Inhalts abgibt, dass er "sich nicht im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet bzw. die Tätigkeit eingestellt hat und sich nicht aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahrens in einer entsprechenden Rechtslage befindet" (§ 11 Absatz 4 lit. a VOF). Wenn der Auftraggeber eine formlose Eigenerklärung verlangt, dann muss der Bewerber auch die Möglichkeit haben, sinngemäß in eigenen Worten das zu erklären, was Ziel der Erklärungsabforderung ist, zumal die vorliegend der VOF entnommene Formulierung das Ziel hat, eine allumfassende Erklärung in insolvenzrechtlicher Hinsicht abzugeben.*)
VolltextIBRRS 2011, 0103
VK Sachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 1/SVK/027-10
1. Das Vergabenachprüfungsverfahren dient dem Individualrechtsschutz. Es dient jedoch nicht dazu, eine Ausschlussentscheidung zu Lasten eines Antragstellers auf neue Gründe zu stützen. Soweit die Mängel des Angebots des Antragstellers offenkundig sind und bereits durch den Auftraggeber in der Vergabeakte dokumentiert wurden, kann die Vergabekammer diese im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes aufgreifen, und diese Ausschlussgründe bei der Entscheidung berücksichtigen.*)
2. Die Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 d) bb) GWB ist nur einschlägig, wenn zusätzlich gerade durch die Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung staatlicher Sicherheitsinteressen droht.*)
3. Auch im Verhandlungsverfahren können Angebote nur dann in der weiteren Wertung berücksichtigt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestanforderungen erfüllen. Eine Änderung an den Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1, Abs. 1 d) VOL/A führt damit zum Ausschluss. Dies gilt auch für ein optionales Leistungskriterium. Wird ein optionales Leistungskriterium angeboten, erfüllt dieses jedoch nicht die Vorgaben der Verdingungsunterlagen, so kann das Angebot nicht dahingehend interpretiert werden, dass das Leistungsmerkmal nicht angeboten sein soll und damit das Angebot in der Wertung verbleibt.*)
VolltextIBRRS 2011, 0100
OLG München, Beschluss vom 23.12.2010 - Verg 21/10
Ist die Aufhebung einer Ausschreibung in vergaberechtswidriger Weise erfolgt, kann ein drohender Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB für einen sich gegen die Aufhebung wendenden Bieter nur dann verneint werden, wenn bei unterstellter ver-gaberechtskonformer Handlungsweise des öffentlichen Auftraggebers ein Zuschlag auf dessen Angebot mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 0094
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2010 - 11 U 37/10
Bedingte Preisnachlässe sind im Vergabeverfahren nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Auftraggeber anlässlich der Vergabeentscheidung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Bedingung auch tatsächlich eintritt.
VolltextIBRRS 2011, 0090
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2010 - Verg 33/10
1. Die VOB/A zählt die Ausschlussgründe abschließend auf.
2. Eine Ausschreibung darf keine Anforderungen an die Preishöhe stellen. Es dürfen keine Mindestpreise verlangt werden. Ein Verbot negativer Einheitspreise ist unzulässig.
3. Ein Nachprüfungsantrag kann nur Erfolg haben, wenn ein vergaberechtswidriges Verhalten vorliegt und feststeht, dass der Antragsteller bei dessen Vermeidung eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
VolltextIBRRS 2011, 0010
VK Berlin, Beschluss vom 15.11.2010 - VK-B2-25/10
1. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist regelmäßig nicht antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, da ihm das notwendige Interesse am Auftrag fehlt. *)
2. Die Bevollmächtigung eines Mitglieds der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren erstreckt sich nicht auf die Vertetung im Nachprüfungsverfahren. *)
3. Das Fehlen einer Vollmacht macht einen Nachprüfungsantrag des Mitglieds einer Bietergemeinschaft, das für diese tätig werden will, offensichtlich unzulässig.*)
VolltextOnline seit 2010
IBRRS 2010, 5063VK Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2010 - VgK-48/2009
1. Die vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussichten kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags sofort erschließt.
2. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung ist nur dann eine Ausnahme vorzunehmen, wenn die fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers aufgrund eines eindeutigen und offen zutage liegenden Sachverhalts auch bei einer summarischen Prüfung unschwer berücksichtigt werden können.
3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens nur in sehr seltenen Ausnahmefällen notwendig und gerechtfertigt ist.
VolltextIBRRS 2010, 4825
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 - Verg 28/10
1. Auch unterhalb der Schwelle der Aufhebungsgründe des § 26 VOB/A 2006 können Bieter aus Gründen der einem öffentlichen ebenso wie einem privaten Auftraggeber zuzuerkennenden Vertragsfreiheit keine Auftragsvergabe erzwingen, sondern darf der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben. Dies kann nur anders zu beurteilen sein, sofern der Auftraggeber für die Aufhebung der Ausschreibung keinen sachlich gerechtfertigten Grund angegeben (hier bejaht) oder die Aufhebung nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren.
2. Liegt ein Begründungsfehler vor, ist allerdings im Vergabenachprüfungsverfahren nicht auszusprechen, dass das Vergabeverfahren fortzusetzen und mit Zuschlag zu beenden ist, denn die Vergabestelle hat die Möglichkeit, eine korrekte Aufhebung nachzuholen.
VolltextIBRRS 2010, 5061
VK Bund, Beschluss vom 06.10.2010 - VK 2-89/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 5060
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2010 - 1 VK 64/10
Hat ein Bieter auch unter Hinwegdenkens des gerügten Vergabeverstoßes keine Chance darauf, sich bei der zu treffenden Vergabeentscheidung gegen seine Wettbewerber durchzusetzen, ist sein Nachprüfungsantrag unzulässig.
VolltextVPRRS 2010, 0462
BVerfG, Beschluss vom 01.11.2010 - 1 BvR 261/10
1. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber und die der Vergabeentscheidung zugrunde gelegten Kriterien berühren grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers.
2. Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags beeinflusst die handelnde staatliche Stelle den Wettbewerb nicht von außen, sondern wird selbst auf der Nachfrageseite wettbewerblich tätig und eröffnet so einen Vergabewettbewerb zwischen den potentiellen Anbietern. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Nachfragers, nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren er das günstigste Angebot auswählt.
3. Ein Wettbewerber trägt auf der Angebotsseite stets das Risiko, dass seinem Angebot ein anderes, für den Nachfrager günstigeres vorgezogen wird.
VolltextVPRRS 2010, 0457
VK Bund, Beschluss vom 29.04.2010 - VK 2-20/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4999
VK Bund, Beschluss vom 17.12.2010 - VK 2-119/10
Personelle oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Bietern stellen nur dann einen Verstoß gegen den Geheimwettbewerb dar, wenn eine gesicherte Erkenntnis seitens des Auftraggebers über die entsprechenden Ausschlussvoraussetzungen der betroffenen Bieter vorliegt.
VolltextIBRRS 2010, 4819
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2010 - VK-SH 14/10
Wählt der Auftraggeber als einziges Zuschlagskriterium den Preis und lässt er gleichzeitig die Abgabe von Nebenangeboten zu, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG.*)
VolltextIBRRS 2010, 4818
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.10.2010 - VK-SH 16/10
1. Eine Auslegung des Angebots des Bieters gemäß §§ 133, 157 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Eintragung des Bieters in der maßgeblichen Position für sich genommen eindeutig ist und keinen Rechen- oder Schreibfehler erkennen lässt.*)
2. Die pauschale Anerkennung eines Langtextverzeichnisses ändert nichts daran, dass der Bieter nur das anbietet, was er auch bepreist hat. Wenn der Bieter in seinem selbst gefertigten Kurztextverzeichnis die ursprüngliche statt der korrigierten Menge bepreist, bietet er auch nur diese Menge an.*)
VolltextIBRRS 2010, 4815
EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Rs. C-215/09
Die Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber, wenn er mit einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen einen Vertrag über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in der Form einer Aktiengesellschaft schließt, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz ist, den Auftrag über die Dienstleistungen für seine eigenen Beschäftigten, dessen Wert die von dieser Richtlinie vorgesehene Schwelle überschreitet und der sich von dem Vertrag zur Gründung dieses Unternehmens trennen lässt, unter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Richtlinie vergeben muss, die für die unter ihren Anhang II Teil B fallenden Dienstleistungen gelten.*)
VolltextIBRRS 2010, 4814
LG Würzburg, Urteil vom 12.02.2009 - 12 O 558/08
1. Die Kündigung des Auftraggebers ist nicht ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren beantragt ist oder ein solches Verfahren eröffnet wird.
2. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung besteht nur dann, wenn eine auf die vertragliche Bestimmung gestützte Kündigung nicht erklärt wurde.
VolltextIBRRS 2010, 4810
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.08.2010 - VgK-33/2010
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist nicht erforderlichen, dass ein Antragsteller schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte.
2. Die Präklusionsregel gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist jedenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtsachen C-406/08 und C-456/08) nicht mehr anwendbar.
3. Voraussetzung für die Präklusionswirkung der Bekanntgabe der Nichtabhilfe gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU auf diese Regelung hinwiesen hat. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, genaue Angaben zu den von den Bietern zu beachtenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen zu machen oder eine Stelle zu benennen, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind. Die Frist zwischen Bekanntgabe der Nichtabhilfe und der Einreichung des Nachprüfungsantrags ist als echte Rechtsbehelfsfrist anzusehen.
4. Die Regelung des § 7 Nr. 6 VOL/A ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
Private, erwerbswirtschaftlich tätige Unternehmen können daher auch dann nicht nach Nr. 6 ausgeschlossen werden, wenn sie öffentlich gefördert sind oder eine öffentliche Beteiligung an ihnen besteht.
5. § 16 VgV erfasst nur diejenigen Entscheidungen, die nach Veröffentlichung der Bekanntmachung und vor Erteilung des Zuschlags bzw. Aufhebung des Vergabeverfahrens liegen.
6. Dem Auftraggeber kommt bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, insbesondere ob die Vergabestelle ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, ob der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist oder ob die Entscheidung durch sachfremde Erwägungen bestimmt ist.
7. Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesamten gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, so dass er, ggf. auch aufgrund der Erfüllung früherer Verträge, eine einwandfreie Ausführung des Auftrags einschl. der Erbringung der Gewährleistungen erwarten lässt.
8. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2010, 4809
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2010 - VgK-39/2010
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB, dass das den Nachprüfungsantrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte.
2. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EUGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) ist die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht mehr anwendbar.
3. Die Frist zwischen Bekanntgabe der Nichtabhilfe und der Einreichung des Nachprüfungsantrags ist als echte Rechtsbehelfsfrist anzusehen.
4. Die Rechtsfolge der Präklusion mit ihren erheblichen nachteiligen Wirkungen für jeden Anbieter sind an strenge, im Wesentlichen von der Vergabestelle zu schaffende Voraussetzungen geknüpft. Es besteht kein Bedürfnis, durch die Annahme einer Verwirkung in diese Abgrenzung einzugreifen.
5. Eine Prüfungspflicht der Auftraggeberin bzgl. eines Unterkostenangebots beginnt erst, wenn das niedrigste Angebot um mehr als 10 % vom zweitniedrigsten Angebot abweicht.
6. Dem Auftraggeber steht bei der Auswahl und Festsetzung der Bewertungskriterien ein von der Vergabekammer nicht überprüfbarer Wertungsspielraum zu.
VolltextIBRRS 2010, 4795
OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2010 - 1 U 50/10
1. Eine Verpflichtung von Bietern, Eignungsnachweise für Nachunternehmer schon mit dem Angebot vorzulegen, ist nicht regelmäßig unzumutbar und daher unzulässig. Ob diese Verpflichtung besteht, ergibt vielmehr in jedem Einzelfall eine Auslegung der Angebotsunterlagen.*)
2. Allein aus der Präqualifikation eines Bieters kann nicht ohne Weiteres auf die Eignung der vorgesehenen Nachunternehmer geschlossen werden, jedenfalls wenn deren Präqualifikationsnummer nicht mit angegeben wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 4784
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2010 - Verg W 16/10
1. Gelangt der Auftraggeber bei seiner Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV zu einem Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte, können die am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter die Nachprüfungsinstanzen anrufen, auch wenn ihre Angebote - wie dasjenige der Antragstellerin - unterhalb der Schwellenwerte liegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber eine realistische und nachvollziehbare dokumentierte Schätzung vorgenommen hat.
2. Da die Frage, ob Nebenangebote zulässig sind, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist, von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird (bejahend: OLG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2010 - 1 Verg 6/10; OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2010 - 13 Verg 6/10; OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2010 - 13 Verg 16/09; verneinend: OLG Düsseldorf, IBR 2011, 38), muss bei einer derartigen Sachlage erwogen werden, ob wegen dieser Divergenz in der Rechtsprechung der Vergabesenate die Sache entweder dem Bundesgerichtshof zugänglich gemacht oder der EuGH um Entscheidung zur Auslegung der beiden EU-Richtlinien und zur Entscheidung darüber, ob das deutsche Vergaberecht hiermit vereinbar ist, angerufen werden muss.
VolltextIBRRS 2010, 4780
OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2010 - 1 U 52/10
Einem Bieter kann aus culpa in contrahendo ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zustehen, wenn er sich ohne Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nicht oder nicht wie geschehen an diesem beteiligt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Bieter. Dazu ist erforderlich, dass er auf einen erkannten Vergabemangel mit einer entsprechenden Rüge in einem Vergabenachprüfungsverfahren reagiert.*)
VolltextIBRRS 2010, 4778
VK Sachsen, Beschluss vom 12.03.2010 - 1/SVK/056-09
1. Bei Fehlen eines Ausschreibungsverfahrens ist die Antragsbefugnis weit zu fassen. Sofern rechtswidrig kein Vergabeverfahren durchgeführt wurde, besteht ein Interesse an dem Auftrag bei jedem Unternehmen, das an dem Vergabeverfahren teilgenommen hätte. Eine tiefergehende Eignungsprüfung ist jedoch in diesen Fällen nicht von der Vergabekammer vorzunehmen. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, bis ins Detail zu prüfen, ob ein Antragsteller geeignet ist und die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen wird.*)
2. Bei De-facto-Vergaben, bei denen der öffentliche Auftraggeber kein Vergabeverfahren durchführt, entfällt im Regelfall die Rügepflicht zwangsläufig. Führt jedoch der Auftraggeber kein Vergabeverfahren durch und ist der Unternehmer über diesen Umstand seit langem fortlaufend unterrichtet, besteht in diesem Ausnahmefall auch bei einer "De-facto-Vergabe" eine Rügepflicht.*)
VolltextVPRRS 2010, 0464
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2010 - L 21 SF 152/10 Verg
Der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen, die Therapiefreiheit der Vertragsärzte und die Wahlfreiheit der Versicherten entfalten keinen Bieterschutz i. S. des § 97 Abs. 7 GWB.
VolltextIBRRS 2010, 4728
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2010 - 4 U 548/09
Hebt die Vergabestellte, fehlerhaft beraten durch ein mitwirkendes Ingenieurbüro, eine öffentliche Ausschreibung rechtswidrig auf und wird sie deshalb zu Schadensersatz an einen zu Unrecht nicht berücksichtigten Bieter verurteilt, mindert sich ihr Schadensersatzanspruch gegen das beratende Ingenieurbüro im Wege der Vorteilsausgleichung um die Kostenersparnis einer günstigeren Zweitvergabe.*)
VolltextIBRRS 2010, 4723
EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Rs. C-568/08
1. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 3 und Art. 2 Abs. 1, 6 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vor, wenn zur Erlangung einer raschen gerichtlichen Entscheidung nur ein Verfahren zur Verfügung steht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es den Erlass einer schnellen Ordnungsmaßnahme ermöglichen soll, es keinen Schriftsatzwechsel zwischen Anwälten gibt, in der Regel nur schriftliche Beweise erhoben werden, die gesetzlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung kommen und das Urteil nicht zu einer endgültigen Festlegung der Rechtsverhältnisse führt und auch nicht Teil eines Entscheidungsfindungsprozesses ist, der zu einer solchen rechtskräftigen Entscheidung führt.*)
2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665 ist dahin auszulegen, dass es mit ihr vereinbar ist, wenn der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme eine Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG vornimmt, die anschließend vom Gericht der Hauptsache für falsch befunden wird.*)
3. In Bezug auf die Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, der geschädigte Einzelne einen Entschädigungsanspruch hat, wenn die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Einzelnen bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Sache jedes Mitgliedstaats, in seiner internen Rechtsordnung die Kriterien zu bestimmen, auf deren Grundlage der Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens festzustellen und zu bemessen ist, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 4648
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.11.2010 - 1 Verg 10/10
1. Vergaben nach dem Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt erfolgen nach dem Submissionsmodell und sind zwingend nach den §§ 97 ff GWB durchzuführen.
2. Ein Nichtbieter hat sein Interesse am Auftrag hinreichend bekundet, wenn er berechtigt geltend machen kann, an der Abgabe eines aussichtsreichen Angebots gehindert worden zu sein.
3. Dem Ziel des Nachprüfungsverfahrens, eine erneute Ausschreibung der Dienstleistung zu erreichen, steht eine bestandskräftige Genehmigung nach §11 RettDG-LSA nicht entgegen.
4. Mit der vom Antragsgegner erteilten Genehmigung nach § 11 RettDG-LSA ist sowohl nach dem RettDG-LSA als auch nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes nicht das Recht verbunden, die genehmigten Rettungsdienstleistungen ohne Ausschreibung zu erbringen.
VolltextIBRRS 2010, 4643
LG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2010 - 1 O 717/10
1. Für die Entscheidung über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte des § 100 GWB, § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) lässt sich trotz des Fehlens besonderer Verfahrensregeln nach den §§ 97 GWB ff. ein quasi rechtsfreier Raum bis zur Zuschlagserteilung nicht rechtfertigen.
2. Wenn die öffentliche Hand für einen Grundstücksverkauf freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt, liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. Durch die Ausschreibung entsteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zu den Bietern, innerhalb dessen der Ausschreibende an Recht und Gesetz gebunden ist. Der Bieter muss die Möglichkeit haben, auch im Wege des Primärrechtsschutzes etwaige Verletzungen seiner Rechte überprüfen zu lassen.
VolltextIBRRS 2010, 4619
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2010 - Verg 43/10
1. Sieht die Leistungsbeschreibung vor, dass eine Briefzustellung werktags erfolgen muss, das Qualitätskonzept eines Bieters jedoch nur eine Zustellung von dienstags bis samstag, so ist das Angebot zumindest widersprüchlich.
2. Die Preisangabe "ab 5.000 Stück pro Kalenderjahr 2,25 Euro" bedeutet, dass dieser Preis ab der genannten Größenordnung für alle Zustellungen gelten soll, also auch für die ersten 5.000 Zustellungen.
VolltextIBRRS 2010, 4614
OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2010 - 13 Verg 12/10
1. Wird das Angebot des Antragstellers und Beschwerdeführers vom Antragsgegner erstmals im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens von der Wertung ausgeschlossen, ist auf die diesbezügliche Rüge des Antragstellers die Berechtigung dieses Ausschlusses im Beschwerdeverfahren zu prüfen.*)
2. Zu den Voraussetzungen an das Vorliegen einer "wettbewerbsbeschränkenden Abrede".*)
VolltextIBRRS 2010, 4571
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2010 - 15 Verg 6/10
1. Bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ist von der Vergabestelle festzustellen und zu dokumentieren, ob andere Hersteller die Fähigkeit erwerben können, die zu beschaffende Leistung künftig zu erbringen.
2. Bei Festlegung des Beschaffungsziels ist zu dokumentieren, wodurch sich die an die Leistung gestellten Anforderungen begründen. Dabei ist darzulegen, warum die Produkte einzelner Hersteller die Anforderungen nicht erfüllen.
3. Die sachliche Rechtfertigung der konkreten Anforderungen muss umfassend im Vergabevermerk dokumentiert werden.