Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 4570OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010 - Verg 35/10
1. Eine funktionale oder teils funktionale Ausschreibung ist nicht zu beanstanden, wenn sich die zu beschaffenden Leistungen einer hinreichenden Beschreibung entziehen, der Auftraggeber das ihm obliegende Ermessen ("können") regelgerecht ausgeübt hat, insbesondere er die Zweck- und Verhältnismäßigkeit mit vertretbarem Ergebnis abgewogen hat, und die Einkunft vergleichbarer Angebote durch Festlegung der Rahmenbedingungen und der wesentlichen Einzelheiten der Leistungen sichergestellt ist.
2. Die Pauschalierung der Leistungen und des Preises überbürdet Bietern kein ein an sich vom Auftraggeber zu tragendes Wagnis.
VolltextIBRRS 2010, 4569
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2010 - Verg 37/10
Führen Rundungsfehler dazu, dass die angegebenen Preise von den kalkulierten Preisen abweichen, liegt kein Ausschlussgrund vor.
VolltextIBRRS 2010, 4532
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2010 - Verg 32/10
1. Der öffentliche Auftraggeber darf die Eignungsanforderungen und sonstigen Ausschreibungsbedingungen im Laufe des Vergabeverfahrens jederzeit ändern, sofern dies nur in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren geschieht.
2. Wird dem Angebot eine andere als die geforderte Bindefrist beigegeben oder verweist der Bieter auf der Rückseite des Angebotsschreibens verbindlich auf die Geltung seiner Lieferungs- und Montagebedingungen, so ändert er die Vergabeunterlagen ab, was zu einem zwingenden Ausschluss führt.
3. Auf bloße Vermutungen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht durch genügende Anhaltspunkte unterlegt sind, können Rechtsverletzungen im Vergabenachprüfungsverfahren nicht zulässig gestützt werden.
VolltextIBRRS 2010, 4516
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2010 - Verg 34/10
1. Die Wehrbereichsverwaltungen stellen Mittelbehörden dar und keine obersten oder oberen Bundesbehörden, so dass der Schwellenwert von 193.000 Euro gemäß § 2 Nr. 2 VgV maßgeblich ist.
2. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VgV kommt es für das Erreichen des Schwellenwertes auf den vom Auftraggeber geschätzten Nettoauftragswert einschließlich aller Optionen und Vertragsverlängerungen an. Ist die Schätzung ordnungsgemäß erfolgt, bestimmt ausschließlich dieser Wert über die Geltung oder Nichtgeltung des Vergaberechts. Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens insbesondere aufgrund der abgegebenen Angebote herausstellt, dass der Wert der benötigten Leistung tatsächlich oberhalb oder unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes liegt.
VolltextIBRRS 2010, 4515
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 - Verg 29/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4514
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2010 - Verg 17/10
Zur Bemessung der Gebührenhöhe.
VolltextIBRRS 2010, 4513
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2010 - Verg 31/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4503
VK Bund, Beschluss vom 12.03.2010 - VK 1-19/10
Ein öffentlicher Auftraggeber darf Mindestanforderungen an die Eignung stellen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sind. Da es Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die von den Bewerbern zu erfüllenden Eignungsmerkmale festzulegen, steht den Betroffenen diesbezüglich ein von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
VolltextIBRRS 2010, 4502
VK Bund, Beschluss vom 15.01.2010 - VK 1-224/09
1. Maßgeblich für die Frage, welche Eignungsnachweise von den Bietern vorzulegen sind, ist die Bekanntmachung, und für die Frage, wann diese Nachweise beizubringen sind, die Angebotsaufforderung samt den dazugehörigen Verdingungsunterlagen.
2. Von den Vorgaben in der Bekanntmachung darf ein öffentlicher Auftraggeber später nicht mehr abrücken, er darf weder auf in der Bekanntmachung genannte Nachweise im Nachhinein verzichten noch darf er weitere Unterlagen fordern, die er in der Bekanntmachung nicht genannt hat; allenfalls nachträgliche Konkretisierungen sind dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt
3. Der öffentliche Auftraggeber muss den Zeitpunkt, zu dem Eignungsnachweise vorzulegen sind, nicht bereits in der Bekanntmachung angeben, vielmehr reicht es aus, wenn er diesen in der Angebotsaufforderung festlegt
VolltextIBRRS 2010, 4490
OLG München, Beschluss vom 12.11.2010 - Verg 21/10
1. Ein Vergabeverfahren beginnt dann, wenn die Vergabestelle nach außen erkennbar den ersten Schritt zur Durchführung desjenigen Verfahrens in die Wege leitet, welches zu einem konkreten Vertragsabschluss führen soll. Bei europaweiten Vergaben ist dies grundsätzlich die Absendung der Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt.*)
2. Ist in der Bekanntmachung keine Äußerung dazu enthalten, ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht, sind diese nicht zugelassen.*)
3. Verlangt der öffentliche Auftraggeber die Benennung eines Fabrikats, kann das Angebot eines Bieters, welcher einen Hersteller, aber keine Typenangabe benennt, nicht ohne Weiteres wegen fehlender Angaben ausgeschlossen werden.*)
IBRRS 2010, 4429
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2010 - Verg 47/10
Bei Lieferanten von Papier, Farbe u.ä. handelt es sich nicht um Unterauftragnehmer. Unterauftragnehmer übernehmen den Auftrag ganz oder teilweise. Dazu gehören Lieferanten von Zutaten für vom Bieter herzustellende und zu liefernde Erzeugnisse nicht.
VolltextIBRRS 2010, 4422
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010 - Verg 13/10
1. Drittunternehmen im Sinne der Art. 25, 45 ff Richtlinie 2004/18/EG, § 7a Nr. 3 Abs. 6, § 10 VOL/A sind auch konzernangehörige Unternehmen.
2. Zu der Frage, was ein Nachunternehmer ist.
3. Werden nur für eine bestimmte Gruppe von Drittunternehmen bestimmte Nachweise gefordert, kann ein Bieter davon ausgehen, dass er für sonstige Drittunternehmen diese Nachweise nicht vorlegen muss.
4. Will sich der bisherige Auftragnehmer bei der Neuausschreibung auf diese bisherige Tätigkeit als Referenz berufen, so muss er auf diese Tätigkeit explizit auch hinweisen. Ohne einen solchen Hinweis kann die Vergabestelle nicht erkennen, ob sich der Bieter überhaupt auf diesen früheren Auftrag berufen will.
VolltextIBRRS 2010, 4420
EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - Rs. C-226/09
Die Gewichtung der Zuschlagskriterien darf nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote nicht mehr geändert werden.
VolltextIBRRS 2010, 4413
OLG Jena, Beschluss vom 19.10.2010 - 9 Verg 5/10
1. Macht ein potentieller Bieter mit seinem Antrag an die Vergabekammer die vergaberechtswidrige Auftragserteilung ohne vorherige Ausschreibung geltend, reicht es für die Darlegung eines drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB aus, dass er sein Interesse an dem Auftrag bekundet und vorträgt, sein Tätigkeitsfeld umfasse Aufträge der betreffenden Art.*)
2. Schreibt die Vergabestelle Architektenleistungen "mehrstufig" in der Weise aus, dass zunächst nur eine Leistungsphase beauftragt wird, der Auftragnehmer sich aber verpflichten muss, bei Bedarf alle weiteren Leistungsphasen zu erbringen, ist mit der Erteilung des Zuschlags das Vergabeverfahren hinsichtlich des Gesamtauftrags beendet. Will die Vergabestelle später nicht dem Zuschlagsbieter die weiteren Leistungsphasen übertragen, muss sie, wenn keiner der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 2 VOF 2006 vorliegt, erneut ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung durchführen. Sie darf nicht lediglich mit den Teilnehmern des früheren Teilnahmewettbewerbs in Verhandlungen eintreten; ein auf dieser Grundlage geschlossener Vertrag ist nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nichtig.*)
IBRRS 2010, 4412
OLG München, Beschluss vom 08.11.2010 - Verg 20/10
1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann auch dann bestehen, wenn ein Nachprüfungsantrag im Ergebnis unzulässig oder unbegründet ist. Es ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dem Antragsteller angemessen Einsicht in die Unterlagen der Vergabestelle zu gewähren, die zur Beurteilung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags bedeutsam sein können (hier: Erläuterungen des Ingenieurbüros zum strittigen Ausschluss des Angebots des Antragstellers). Akteneinsicht ist zu versagen, soweit der Geheimnisschutz anderer Bieter dagegen steht oder der Bieter "ins Blaue" Fehler oder mögliche Verstöße rügt, um mit Hilfe der Akteneinsicht zusätzliche Informationen zur Untermauerung bloßer substanzloser Mutmaßungen zu erhalten.*)
2. Die pflichtwidrige Verweigerung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer entbindet den Antragsteller grundsätzlich nicht von der Kostentragungspflicht, wenn er nach Einsichtnahme in die relevanten Dokumente von der sofortigen Beschwerde Abstand nimmt.*)
VolltextIBRRS 2010, 4411
OLG München, Beschluss vom 10.11.2010 - Verg 19/10
1. Zum Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach § 98 Nr. 5 GWB.*)
2. Eine unzutreffende Preisangabe, welche zum Ausschluss des Angebots führt, liegt dann vor, wenn ohne entsprechende Vorgabe im Leistungsverzeichnis Kosten für Bauleiter in die Position Baustelleneinrichtung eingerechnet werden.*)
IBRRS 2010, 4397
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2010 - 2 W 37/10
1. Auch im Unterschwellenbereich kann im Wege des Primärrechtsschutzes durch einstweilige Verfügung nur die Untersagung des Zuschlags an einen Mitbewerber begehrt werden.
2. Für die Ermittlung des Streitwerts im unterschwelligen Zivilrechtsschutz ist § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anwendbar. Der Streitwert ist daher mit 5% des Bruttoauftragswerts anzusetzen.
IBRRS 2010, 4391
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2010 - Verg 39/10
1. Nebenangebote sind trotz Aufforderung zur Angebotsabgabe unzulässig, wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17/EG lässt in einer derartigen Situation Varianten (in der deutschen Terminologie: Nebenangebote) nicht zu.
2. Mit einer entsprechenden Rüge ist ein Antragsteller bis zum Bekanntwerden der Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 07.01.2010 und 23.03.2010 - Verg 61/09 nicht ausgeschlossen.
3. Ist der Preis als einziges Zuschlagskriterium genannt, kann die Vergabestelle die Nebenangebote ausschließen und das Vergabeverfahren fortsetzen. Sie kann die Situation aber auch zum Anlass nehmen, das laufende Vergabeverfahren aufzuheben oder zumindest in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen zurückzuversetzen. In diesem Fall hat die Vergabestelle die Möglichkeit, es bei den gegenwärtigen Verdingungsunterlagen zu belassen, sie kann aber auch die Leistungsbeschreibung oder die Zuschlagskriterien ändern. In jedem Fall kann die Antragstellerin dann neue Angebote einreichen.
VolltextIBRRS 2010, 4383
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.09.2010 - 1 Verg 3/10
Auf der Grundlage der VOB/A 2006 muss die Vergabestelle in den Grenzen des - hier nicht gegebenen - Rechtsmissbrauchs ein Angebot auch dann wegen Unvollständigkeit zwingend von der Wertung ausschließen, wenn die fehlende Angabe bedeutungslos erscheint (im Fall: Herstellerangabe enes Telefaxgerätes) und überdies eine Position betrifft, die für die Wertung der Angebote unwesentlich ist (im Fall: 0,02 % der Angebotssumme).*)
VolltextIBRRS 2010, 4356
OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2010 - WVerg 9/10
1. § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist nicht nur anwendbar, wenn der Auftrag an ein Unternehmen erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn er an zwei Unternehmen vergeben wurde.
2. Bei den sog. de-facto-Vergaben des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB besteht für den Bieter keine Rügeverpflichtung.
3. Die Vergabe von DNA-Analysen ist der Kategorie 27 "Sonstige Leistungen" des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG bzw. des Anhangs I Teil B der VOL/A 2006 zuzuordnen.
4. Bei DNA-Analysen im Rahmen der Strafverfolgung kommen regelmäßig Firmen aus dem europäischen Ausland aus Zeitgründen und wegen der erforderlichen Kühlung nicht in Betracht. Zudem muss regelmäßig die Person, die die Analyse durchgeführt hat, im Strafverfahren als Sachverständiger und/oder Zeuge zur Verfügung stehen.
5. Universitäten können, soweit sie Marktteilnehmer sein können und damit nicht von vorneherein und ohne weitere Prüfung nach § 7 Nr. 6 VOL/A 2006 von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könnten, nicht im Wege der Freihändigen Vergabe beauftragt werden.
VolltextIBRRS 2010, 4299
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2010 - VgK-12/2010
1. Die Wirkung einer Festlegung des rechtlichen Rahmens durch den Auftraggeber für die Nachprüfung hat (§§ 102 ff. GWB) besteht in einer Selbstbindung des Auftraggebers, dass er das streitgegenständliche Los nicht dem 20 %-Kontingent nach § 2 Abs. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen ein durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch schlüssig darlegt, dass er bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte.
3. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen nach positiver Kenntnisnahme erfolgen.
4. Das Verbot der Änderung der Vorgaben in den Verdingungsunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt.Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht. Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil anderenfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 21 Nr. 1 Abs.3 VOB/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen, im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A.
VolltextIBRRS 2010, 4298
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2010 - Verg 44/10
1. Werden geforderte Genehmigungen zur Unterbringung von Baggergut nicht vorgelegt, ist Angebot eines Bieters ungeeignet.
2. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Öffentliche Bekanntmachung ist - trotz unterschiedlichen Wortlauts der jeweils einschlägigen Paragraphen - sowohl nach der VOB/A 2006 als auch nach der VOB/A 2009 unter den gleichen Voraussetzungen gestattet, nämlich dass kein Angebot die Wertungsstufen eins bis drei unbeanstandet passiert hat und vom Auftraggeber bezuschlagt werden könnte.
VolltextIBRRS 2010, 4297
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.2010 - 1 VK LVwA 19/09
Eine mögliche Verlängerung eines Pachtvertrages stellt weder ein Optionsrecht dar, noch kann aus ihr in anderer Weise ein Anspruch auf Verlängerung abgeleitet werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 4296
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2009 - 1 VK LVwA 19/09
Kostenentscheidung bei Rücknahme nach Absendung des Beschlusses kurz vor Eintritt der Bestandskraft.
VolltextIBRRS 2010, 4295
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.07.2010 - VK 11/10
Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A müssen die Angebote die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Eine eindeutig geforderte zusätzliche Unterschrift zu den Angaben auf einem Preisblatt erfüllt die Voraussetzung einer fehlenden Erklärung.*)
VolltextIBRRS 2010, 4294
VK Arnsberg, Beschluss vom 20.07.2010 - VK 09/10
1. Die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, den wirtschaftlichsten Preis durch eine vergaberechtsgerechte Ausschreibung für Abschleppleistungen zu ermitteln, kann nicht durch die Übernahme verbandinterner ermittelter Preislisten ersetzt werden.*)
2. Die funktionale Leistungsbeschreibung lässt die Bestimmung einer Leistung mit dem geschuldete Ziel Abschleppen / Bergen von Fahrzeugen unterschiedlichen Gewichts verbunden mit der Forderung einer Pauschalpreisangabe zu.*)
VolltextIBRRS 2010, 4293
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.02.2010 - VK 02/10
Eine Rüge ist als verspätet im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB anzusehen, wenn der Antragsteller die sachliche Begründung für seine Zweifel an der Leistungsfähigkeit der konkurrienden, bevorzugten Bieterin schon Monate vor der Zuschlagsentscheidung ermittelt und gehortet hat.*)
VolltextIBRRS 2010, 4292
VK Südbayern, Beschluss vom 25.06.2010 - Z3-3-3194-1-28-05/10
1. Bei der Vergabe von Labordienstleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung des Anhangs IB, Kategorie 27 der VOL/A, nicht aber um eine Leistung der Kategorie 12 des Anhangs II zur Vergabekoordinierungsrichtlinie.*)
2. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A sind Öffentliche Ausschreibungen durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt zu machen. Das Internetportal als Bekanntmachungsmedium genügt nach dem Regelungszweck des § 17 VOB/A und § 17 VOL/A aber nur dann den Anforderungen der Transparenz, wenn dem durchschnittlichen Nutzer des Internets auch der entsprechende Internetauftritt des Auftraggebers bekannt ist, oder sich Bekanntmachungen im Internet nicht nur zufällig oder mit großem Aufwand finden lassen.*)
3. Grundsätzlich hat der Auftraggeber bis zum Eröffnungstermin die Möglichkeit, etwaige Fehler im Leistungsverzeichnis zu korrigieren, das heißt, er kann Teile des Leistungsverzeichnisses zurückziehen oder Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen. Liegen dennoch inhaltlich unterschiedliche Angebote vor, die auf Änderungen zurückzuführen sind und liegt dies nicht im Verantwortungsbereich der Bieter, macht eine solche Situation es unumgänglich, das Vergabeverfahren in den Stand nach der erfolgten Bekanntmachung der Vergabeabsicht durch die Vergabestelle zurückzuversetzen. Hierbei sollte er sich auch dahingehend absichern, dass ihm alle Bewerber den Empfang der Mitteilung bestätigen.*)
4. Eine Loslimitierung kann vergaberechtlich nur dann zulässig sein, wenn damit bezogen auf den Bieterkreis und den Auftragsgegenstand keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Bei der Entscheidung über die Losaufteilung kommt es im Rahmen der Dokumentationspflicht vor allem darauf an, dass ersichtlich wird, dass die Vergabestelle das Interesse an einem breiteren Wettbewerb um den zu vergebenden Auftrag berücksichtigt und gegen wirtschaftliche und technische Belange abgewogen hat. *)
VolltextIBRRS 2010, 4291
VK Südbayern, Beschluss vom 24.06.2010 - Z3-3-3194-1-23-04/10
1. Der Antragsgegner darf den Zuschlag auf keines der Angebote erteilen, wenn die Verdingungsunterlagen nicht geeignet waren, vergleichbare Angebote in Bezug auf eventuell zu zahlende Umsatzsteuer zu erhalten. *)
2. Bei einer mathematischen Formel zur Preisanpassung sind auch die dazugehörigen Einheiten zu berücksichtigen. *)
3. Eine Formel zur Preisanpassung darf nicht dazu führen, dass bei bestimmten Angebotspreisen es zu Ergebnissen kommt, die dem Sinn der Preisanpassung zuwiderlaufen. *)
4. Erfasst die vom Auftragsgegner vorgegebene Alternative nicht nur einzelne Positionen der Leistungsbeschreibung , sondern die Gesamtleistung und wirkt sich auch auf die Angebotspreise aus, ist die Leistung nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nicht eindeutig.*)
VolltextIBRRS 2010, 4290
VK Südbayern, Beschluss vom 26.03.2010 - Z3-3-3194-1-05-01/10
1. Wurde der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag zu erteilen, ohne die Bieter -unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Südbayern -nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen, und zwar einschließlich der Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung, zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots aufgefordert zu haben, sind hiermit ausschließlich die Wettbewerber gemeint, die ein Angebot abgegeben hatten.*)
2. Gehört ein Antragsteller aber nicht zum Kreis der Bieter, die erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern gewesen waren, fehlt es bereits an der Antragsbefugnis.*)
3. Es liegt auch keine "defacto-Vergabe" vor, wenn der Auftraggeber die Ausschreibung nicht aufgehoben sondern ausschließlich die Bieter im ersten Verfahren zur Angebotsabgabe aufgefordert hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Kriterien geändert haben, so betrifft das nur die beteiligten Bieter.*)
VolltextIBRRS 2010, 4289
VK Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2010 - VgK-12/2010
1. Die Wirkung einer Festlegung des rechtlichen Rahmens durch den Auftraggeber für die Nachprüfung hat (§§ 102 ff. GWB) besteht in einer Selbstbindung des Auftraggebers, dass er das streitgegenständliche Los nicht dem 20 %-Kontingent nach § 2 Abs. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen ein durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch schlüssig darlegt, dass er bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte.
3. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen nach positiver Kenntnisnahme erfolgen.
4. Das Verbot der Änderung der Vorgaben in den Verdingungsunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt.Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht. Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil anderenfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 21 Nr. 1 Abs.3 VOB/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen, im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A.
VolltextIBRRS 2010, 4288
VK Südbayern, Beschluss vom 25.06.2010 - Z3-3-3194-1-30-05/10
1. Gemäß § 17 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A 2006 sind Öffentliche Ausschreibungen durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt zu machen. Das Internetportal als Bekanntmachungsmedium genügt nach dem Regelungszweck des § 17 VOB/A 2006 und § 17 VOL/A 2006 aber nur dann den Anforderungen der Transparenz, wenn dem durchschnittlichen Nutzer des Internets auch der entsprechende Internetauftritt des Auftraggebers bekannt ist, oder sich Bekanntmachungen im Internet nicht nur zufällig oder mit großem Aufwand finden lassen.*)
2. Grundsätzlich hat der Auftraggeber bis zum Eröffnungstermin die Möglichkeit, etwaige Fehler im Leistungsverzeichnis zu korrigieren, das heißt, er kann Teile des Leistungsverzeichnisses zurückziehen oder Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen. Liegen dennoch inhaltlich unterschiedliche Angebote vor, die auf Änderungen zurückzuführen sind und liegt dies nicht im Verantwortungsbereich der Bieter, macht eine solche Situation es unumgänglich, das Vergabeverfahren in den Stand nach der erfolgten Bekanntmachung der Vergabeabsicht durch die Vergabestelle zurückzuversetzen. Hierbei sollte er sich auch dahingehend absichern, dass ihm alle Bewerber den Empfang der Mitteilung bestätigen.*)
3. Eine Loslimitierung kann vergaberechtlich nur dann zulässig sein, wenn damit bezogen auf den Bieterkreis und den Auftragsgegenstand keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Bei der Entscheidung über die Losaufteilung kommt es im Rahmen der Dokumentationspflicht vor allem darauf an, dass ersichtlich wird, dass die Vergabestelle das Interesse an einem breiteren Wettbewerb um den zu vergebenden Auftrag berücksichtigt und gegen wirtschaftliche und technische Belange abgewogen hat.*)
VolltextIBRRS 2010, 4287
VK Südbayern, Beschluss vom 30.07.2010 - Z3-3-3194-1-38-06/10
1. Eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 a) VOB/A muss rückgängig gemacht werden, wenn dem Antragsgegner kein normierter Aufhebungsgrund zur Seite steht. *)
2. Bei der Wertung nach § 25 VOB/A werden die Angebote nach ihrer Gesamtheit betrachtet und miteinander hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Preise verglichen. Die Wertung der Angebote erfolgt in vier Stufen. Die strikte Einhaltung einer Reihenfolge der vier Stufen ist nicht zwingend vorgegeben. *)
3. Bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine eigene Wertungsstufe im Rahmen der Prüfung und Wertung von Angeboten, die mit der Feststellung der Eignung oder Nichteignung der Bieter endet. In die engere Wahl kommen nur Bieter, deren generelle Eignung bejaht wird. Wurde vom Antragsgegner der Antragstellerin die Eignung nicht ausdrücklich abgesprochen, ist sie als geeignet anzusehen. *)
4. In einem Verhandlungsverfahren nach § 3 a Nr. 1 lit. d) VOB/A wendet sich der Auftraggeber nur an Unternehmer, deren Eignung er aufgrund vorangegangener aktueller Ausschreibungen oder sonstiger Kenntnis verlässlich beurteilen kann. Ist ihm dies nicht möglich, hat er die Unternehmer zunächst aufzufordern, ihre Eignung nachzuweisen, was der Antragsgegner nicht getan hat. *)
5. Der Antrag auf Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Antragstellerin ist abzuweisen, wenn eine dokumentierte Eignungsprüfung für die Antragstellerin nicht stattgefunden hat. *)
VolltextIBRRS 2010, 4286
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2009 - 1 VK LVwA 29/09
Eine bloße Aufforderung zur Erläuterung der Vergabeentscheidung des Auftraggebers beinhaltet noch keine Missbilligung.*)
VolltextIBRRS 2010, 4284
VK Südbayern, Beschluss vom 30.07.2010 - Z3-3-3194-1-15-05/10
1. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB hat der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig, wie es hier durch die Aufhebung der Ausschreibung der Fall ist, erledigt hat, weil er das Nachprüfungsverfahren in Gang gesetzt hat. Nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat nach billigem Ermessen. *)
2. Hat der Auftraggeber seine Entscheidung nicht dokumentiert und ist diese daneben auch noch offensichtlich fehlerhaft, hat er nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen. *)
VolltextIBRRS 2010, 4283
VK Südbayern, Beschluss vom 30.07.2010 - Z3-3-3194-1-42-06/10
Ist die Aufhebung der Ausschreibung durch Beschluss der Vergabekammer aufgehoben worden, ist die Fortführung des offenen Verfahrens im Rahmen eines neu ausgeschriebenen Verhandlungsverfahrens nach § 3 a Nr. 1 lit. d) VOB/A nicht möglich. Der Auftraggeber ist dann zu verpflichten, das ausgeschriebene Verhandlungsverfahren aufzuheben. *)
VolltextIBRRS 2010, 4278
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.07.2010 - 1 Verg 9/10
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die durch die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und es findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages kommt es für diese Kostenentscheidung nicht an (BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 f.).*)
2. In einem solchen Fall kann der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen vor der Vergabekammer allenfalls im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB erreichen.*)
VolltextIBRRS 2010, 4274
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2010 - Verg 46/10
Reduziert der Auftraggeber während des laufenden Vergabeverfahrens den ausgeschriebenen Leistungsumfang - etwa indem er schon vor Zuschlag Teile dieser Leistung ausführen lässt - , muss er allen Bietern Gelegenheit geben, auf diese Veränderung durch Änderung oder Anpassung ihrer Angebote zu reagieren. Andernfalls verstößt er gegen das in § 9 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2006 geregelte Gebot, den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, und verletzt damit die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung.
VolltextIBRRS 2010, 4259
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2008 - Verg 21/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4258
VK Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2010 - VK 51/10
Nebenangebote dürfen gemäß Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG nicht gewertet werden, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
VolltextIBRRS 2010, 4254
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 VK 50/10
Erlangt der Bieter bei einer für den Montag geplanten Zuschlagserteilung an einem Freitag Kenntnis von einem Vergabeverstoß, muss dieser vor Einreichung des Vergabenachprüfungsantrags gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
VolltextIBRRS 2010, 4249
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2010 - 1 Verg 2/10
1. Ob bzw. wie die Regelung des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nach den jüngsten Entscheidungen des EuGH (NZBau 2010, 183 = EuZW 2010, 261 - "Uniplex" und NZBau 2010, 256 -"NRA") anzuwenden ist, kann offen bleiben.
2. Ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF (Ausgabe 2006) - anwendbar, dann sieht § 5 VOF als zulässige Vergabeart überhaupt nur das Verhandlungsverfahren vor.
3. Die Bestimmungen der VOF sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VOF i.V. mit § 1 VOF auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, anzuwenden, soweit sie im Anhang I A oder im Anhang I B genannt sind. Das ist in Bezug auf die Rechtsberatung der Fall, da diese im Anhang I B in Ziffer 21 aufgeführt ist.
4. Die Rechtsberatung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zur Bereederung von Forschungsschiffen kann nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VOF i. V. mit § 5 VgV vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, insbesondere dann, wenn unterschiedliche Lösungen in Betracht kommen und der Beratungsumfang vom Beratungsergebnis abhängt.
5. Geht aus einem an sämtliche Bewerber gleichzeitig verschickten Bewerberrundschreiben eindeutig hervor, dass Voraussetzung für die Erreichung der Höchstpunktzahl ein Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung ist, hat der öffentliche Auftraggeber weder das Transparenzgebot gemäß § 97 Abs. 1 GWB noch das Gleichheitsgebot gemäß § 97 Abs. 2 GWB verletzt.
VolltextIBRRS 2010, 4248
VK Sachsen, Beschluss vom 09.07.2010 - 1/SVK/021-10
1. Die Vergabe von DNA-Analysen, die im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren erhoben werden, ist der Kategorie 27 "Sonstige Dienstleistungen" des Anhanges IB der VOL/A zuzuordnen.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber muss den CPV-Code benennen, der so präzise wie möglich dem Beschaffungsvorhaben entspricht. Falls die CPV-Nomenklatur nicht präzise genug ist, muss der Auftraggeber sich auf die Abteilung, Gruppe, Klasse oder Kategorie beziehen, die dem beabsichtigten Beschaffungsvorhaben am besten entspricht. Bei der Zuordnung steht dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Die Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind abschließend und aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Für Vergaben nach dem 2. Abschnitt der VOL/A ist § 3 Nr. 4 VOL/A allein dann anwendbar, wenn nachrangige Dienstleistungen nach Anhang I B vergeben werden. Dem Auftraggeber steht dann ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung zwischen der freihändigen Vergabe an die in § 3 Nr. 4 lit. o VOL/A genannten Einrichtungen einerseits oder der öffentlichen Ausschreibung unter Beteiligung erwerbswirtschaftlicher Bieter andererseits zu.*)
4. Die Freihändige Vergabe ist gemäß § 3 Nr. 4 lit. o) VOL/A zulässig, wenn ein Auftrag an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus-und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen vergeben werden soll. § 3 Nr. 4 lit. o) VOL/A korrespondiert mit § 7 Nr. 6 VOL/A. Die Möglichkeit der freihändigen Vergabe stellt somit einen Ausgleich dafür her, dass den Einrichtungen nach § 7 Nr. 6 VOL/A eine Teilnahme am Wettbewerb nicht möglich ist. Dieses Ausgleichsgefüge wird nach Auffassung der Vergabekammer auch nicht durch die Entscheidung des EuGH (U. v. 23.12.2009 -Rs. C-305/08) aus den Angeln gehoben.*)
5. Der Anwendung des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber den Auftrag an zwei Unternehmen erteilt hat, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen. Der Begriff "ein" Unternehmen ist als (unbestimmter) Artikel zu betrachten, nicht als "Zahlwort", alles andere würde zu absurden Ergebnissen und zu einer einfachen Umgehung des gesetzlichen Tatbestandes führen.*)
VolltextIBRRS 2010, 4233
VK Südbayern, Beschluss vom 24.08.2010 - Z3-3-3194-1-31-05/10
1. Weicht ein Angebot im Hinblick auf eine technische Spezifikation von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers ab, so ist dieses Angebot als Haupt-und nicht als Nebenangebot zu werten. *)
2. Ist einem Angebot ein mehrseitiges Schreiben der Herstellfirma beigefügt, in dem sich diese explizit zur Gleichwertigkeit des angebotenen Werkstoffes mit dem im Leistungsverzeichnis enthaltenen Werkstoffes auseinandersetzt, sind die Anforderungen an die Nachweispflicht des Bieters an die Gleichwertigkeit seines angebotenen Produktes als ausreichend einzustufen. *)
3. Der Vergabestelle kann nicht zugestanden werden aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung, die sie selbst zu vertreten hat und die noch dazu aus technischer Hinsicht durchaus durchführbar ist das gesamte Vergabeverfahren aufzuheben, da dies nicht das mildeste Mittel darstellt. *)
VolltextIBRRS 2010, 4232
VK Südbayern, Beschluss vom 14.07.2010 - Z3-3-3194-1-29-05/10
1. Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation. Das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen sind zeitnah, lückenlos, laufend und nachvollziehbar zu dokumentieren.
2. Die Dokumentationspflicht des öffentlichen Auftraggebers erstreckt sich sowohl auf den formalen Verfahrensverlauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert.
VolltextIBRRS 2010, 4231
VK Südbayern, Beschluss vom 21.05.2010 - Z3-3-3194-1-21-04/10
1. Ein im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit vorzulegendes Prüfzeugnis muss gültig sein.*)
2. Sind verlangte Muster nicht oder nicht vollständig vorgelegt worden, führt dies zum Ausschluss, da dann in der Regel der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht geführt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2010, 4230
VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2010 - Z3-3-3194-1-04-01/10
1. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten ist allein für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist.*)
2. Sinn der Auskömmlichkeitsprüfung liegt darin, dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, mit seinen Argumenten darzulegen, dass er in der Lage ist, seine Leistungen auftragsgerecht zu erbringen. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber zwar keinen Ermessensspielraum, dafür aber einen Beurteilungsspielraum, der einer nur eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Vergabekammer unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und - feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.*)
VolltextIBRRS 2010, 4229
VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2010 - Z3-3-3194-1-35-05-10
Allein die Tatsache, dass ein im vorausgegangenen Jahr durchgeführtes offenes Verfahren zu keinem wirtschaftlich für den Aufgabenträger realisierbaren Ergebnis geführt hatte, kann eine Einengung des Bieterkreises durch die Wahl eines Nichtoffenen Verfahrens keinesfalls begründen. Vielmehr trägt diese Vorgehensweise noch mehr zum Verlust des gesetzlich verankerten Wettbewerbsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB bei, und ist daher vergaberechtswidrig. Die Aussage, dass es nach Auffassung der AGN nicht möglich erscheint, die ausgeschriebene Verkehrsleistung auf mehrere Verkehrsunternehmen bzw. mehrere Lose gem. § 97 Abs. 3 GWB zu verteilen, stellt keine ausreichend substantiierte Begründung dar, insbesondere dann nicht, wenn sie keine nachvollziehbare, rechnerische Gegenüberstellung mit anderen Varianten mit Losaufteilung in ihren Abwägungsprozess miteinbezogen hat. (sh. auch § 5 Nr. 1 VOL/A) Bei der Festsetzung einer Angebotshöchstsumme durch den Auftraggeber bedarf es zumindest eines nachvollziehbaren, detaillierten, rechnerisch kalkulatorischen Nachweises, dass bei der Zugrundelegung der Höchstsumme kein Unterangebot nach § 25 Nr. 2 Abs.2 u. 3 VOL/A vorliegt. Ansonsten läuft er Gefahr, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende führt. Funktion und Zweck einer Wertungsmatrix nach § 97 Nr. 5 GWB ist, durch geeignete Kriterien das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Zuschlagskriterien wie beispielsweise ein Preis, der "den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Verkehrsunternehmens" entspricht oder die Anforderung an Fahrpersonal, das sich "besonnnen und ausgeglichen" verhält, drücken zwar den Wunsch der AGN nach einem geeigneten Unternehmen aus, führen jedoch nicht dazu, dass dieses anhand von objektiven Kriterien erfolgen kann. Das Verlangen des Nachweises eines Betriebsrates ist weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium statthaft. Denn es steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung und ist deshalb von vornherein vergaberechtswidrig.*)
VolltextIBRRS 2010, 4189
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.07.2010 - VK 12/10
Gemäß § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A 2006 darf der Auftraggeber nur die Kriterien berücksichtigen, die sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Dabei sind die als Mindestkriterien bezeichneten Vorgaben für den Auftraggeber unverzichtbar.*)
VolltextIBRRS 2010, 4187
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2010 - VgK-21/2010
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das den Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist nicht erforderlich, dass ein Antragsteller schlüssig darlegt, er hätte bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers im laufenden Verfahren ohne Neuausschreibung den Zuschlag auch tatsächlich erhalten.
2. Wenn die Auftraggeberin in der Benachrichtigung an die unterlegenen Bieter eine Frist für den frühesten Vertragsschluss setzt, die über die Mindestfristen des § 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB hinausgeht, darf sie zum Schutz der unterlegenen Bieter vor Ablauf dieser Frist den Auftrag nicht erteilen.
3. Gemäß § 107 Abs. 3 Ziff. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EUGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) ist die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht mehr anwendbar.
4. Zu den materiellen Dokumentationspunkten zählen insbesondere die Verfahrensphasen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie etwa bei der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung. Eine nachträgliche Heilung im Nachprüfungsverfahren ist nicht möglich.
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