Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10757 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 1687VK Nordbayern, Urteil vom 17.11.2009 - 21.VK-3194-50/09
1. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen ( VOB/A).*)
2. Der Ausschluss eines Angebots wegen Mischkalkulation setzt voraus, dass entweder von vorneherein oder aufgrund einer von der VSt wegen bestehender Zweifel durchgeführten Aufklärung nach § 24 Nr. 1 VOB/A feststeht, dass das Angebot auf einer Mischkalkulation beruht. Bloße Zweifel genügen dagegen in keinem Fall für einen Ausschluss, sondern berechtigen die VSt nur zur Aufklärung. Erst von deren Ergebnis hängt es ab, ob ein Ausschluss des Angebots gerechtfertigt ist oder nicht. Können
Zweifel der VSt weder bestätigt noch ausgeräumt werden, muss die VSt ihre Zweifel zurückstellen, denn sie hat grundsätzlich das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu beweisen.*)
3. Die materielle Beweislast dafür, dass der von der BGl angebotene Preis im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 1 und 2 VOB/A in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung steht, trägt die Antragstellerin, nicht die Antragsgegnerin.*)
4. Grundsätzlich kann und darf ein öffentlicher Auftraggeber sich bei der Vorbereitung der Vergabe zwar eines Sachverständigen bedienen, § 7 Nr. 1 a und b VOB/A. Der Sachverständige darf zur Unterstützung des öffentlichen Auftraggebers eingesetzt werden; er kann also den dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt kaufmännisch, technisch oder juristisch aufbereiten. Die Kernkompetenz der Entscheidung muss jedoch beim Auftraggeber verbleiben. Insbesondere ist es allein Sache des Auftraggebers, Wertungen und Ermessensentscheidungen zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2010, 1684
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.11.2009 - 21.VK - 3194 - 52/09
1. Gem. § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes wertbares Angebot voraus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann denkbar, wenn alle Bieter zwingend ausgeschlossen werden müssten und deshalb das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss. In einem solchen Fall liegt der mögliche Schaden des Bieters darin, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sich im Falle der Neuausschreibung wiederum am Wettbewerb beteiligen zu können. Auch wenn ein Bieter mit seinem Angebot selbst auszuschließen ist, kann er einen Nachprüfungsantrag auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, wenn auch hinsichtlich des weiteren allein noch in der Wertung verbliebenen Angebots ein zwingender Ausschlussgrund besteht.*)
2. Es obliegt nicht dem Spielraum der VSt von klaren Festlegungen der Bekanntmachung bzw. der Verdingungsunterlagen im Nachhinein bei der Wertung abzuweichen. Vielmehr ist die VSt an ihre Festlegungen hinsichtlich der verlangten Eignungsnachweise gebunden.*)
VolltextIBRRS 2010, 4855
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2009 - VK 1-56/09
Die Forderung nach einem Bauablaufplan ist ein geeignetes Mittel, um prüfen und feststellen zu können, ob der Bieter in der Lage ist, ein komplexes Bauvorhaben zu den vorgegebenen Ausführungszeiten vertragsgerecht auszuführen.
VolltextIBRRS 2010, 1675
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.08.2009 - VgK-42/2009
1. Die Entscheidung der Kammer dient vorrangig, aber nicht allein dem Interesse des Bieters an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer zwar zügigen, aber eben auch "rechtmäßigen" Auftragsvergabe.
2. Eine Erledigung in sonstiger Weise liegt dann vor, wenn das Nachprüfungsverfahren gegenstandslos wird. Dies kommt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern durch die Vergabestelle durch Nachholung oder Neuvornahme und damit Heilung vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens in Betracht, durch die dem Antragsteller seine Beschwer genommen wird.
3. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus.
VolltextIBRRS 2010, 1674
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.08.2009 - VgK-43/2009
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Einleitung des Vergabeverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 VgV den Nettowert der in Aussicht genommenen Auftragsvergabe zu schätzen. Maßgeblicher Zeitpunkt dieser Schätzung ist dabei grundsätzlich der Tag der Absendung der Vergabebekanntmachung (§ 3 Abs. 10 VgV). Zu ermitteln ist derjenige Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.
2. Die Entscheidung der Kammer dient vorrangig, aber nicht allein dem Interesse des Bieters an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer zwar zügigen, aber eben auch "rechtmäßigen" Auftragsvergabe.
3. Eine Erledigung in sonstiger Weise liegt dann vor, wenn das Nachprüfungsverfahren gegenstandslos wird. Dies kommt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern durch die Vergabestelle durch Nachholung oder Neuvornahme und damit Heilung vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens in Betracht, durch die dem Antragsteller seine Beschwer genommen wird.
4. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus.
VolltextIBRRS 2010, 1673
VK Lüneburg, Beschluss vom 22.10.2009 - VgK-49/2009
1. Parallel- oder Alternativausschreibungen sind nicht per se vergaberechtswidrig. Derartige Ausschreibungen sind zulässig, sofern die berechtigten Interessen der Bieter im Hinblick auf einen zumutbaren Arbeitsaufwand gewahrt werden und zugleich sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichste Verfahrensweise auch tatsächlich zum Zuge kommt und das Verfahren für die Beteiligten hinreichend transparent ist.
2. Eine Parallelausschreibung, die lediglich der Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsberechnung verschiedener Verfahren dient, verstößt gegen § 16 Nr. 2 VOL/A, da sie einem vergabefremdem Zweck dient und damit nicht den Anforderungen des § 97 GWB entspricht.
VolltextIBRRS 2010, 1672
OLG München, Beschluss vom 30.04.2010 - Verg 5/10
Sofern durch Beschluss der Vergabekammer die Vergabestelle angewiesen wird, den Bietern nach Überarbeitung der Unterkriterien die Verdingungsunterlagen erneut zu übersenden und die Bieter erneut zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern, besitzt ein Dritter, der kein Angebot abgegeben hatte, keinen Anspruch auf Übersendung der überarbeiteten Verdingungsunterlagen und Beteiligungen an dem fortgesetzten Vergabeverfahren.*)
VolltextIBRRS 2010, 1649
OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2010 - 13 Verg 4/10
Zu den Voraussetzungen einer Fachlosaufteilung nach § 97 Abs. 3 GWB im Rahmen eines ÖPP-Projektes.
VolltextIBRRS 2010, 1619
EuGH, Urteil vom 29.04.2010 - Rs. C-160/08
Bei der Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall- und qualifizierte Krankentransportleistungen nach dem Submissionsmodell muss eine Bekanntmachungen über die Ergebnisse des Verfahrens zur Auftragsvergabe veröffentlicht werden.
VolltextIBRRS 2010, 1562
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 - 10 U 76/09
1. Bei Auslegung eines Angebots im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ist der Inhalt des Begleitschreibens einzubeziehen. Durch den Inhalt des Begleitschreiben kann daher das Angebot und damit der spätere Vertragsinhalt von den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere dem Leistungsverzeichnis, abweichen.*)
2. Im Ausschreibungsverfahren entsteht zwischen dem Ausschreibenden und den einzelnen Bietern ein vorvertragliches Schuldverhältnis, in dem für die Bieter die in der VOB/A festgehaltenen allgemeinen Verhaltenspflichten gelten, auch wenn die VOB/A dem an die VOB/A angelehnten Ausschreibungsverfahren nicht ausdrücklich zu Grunde gelegt wurde.*)
3. Zu den allgemeinen Verhaltenspflichten eines Bieters gehört die Verpflichtung, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote so deutlich zu kennzeichnen, dass ein Übersehen durch die ausschreibende Stelle möglichst ausgeschlossen wird.*)
4. Ändert ein Bieter im Begleitschreiben zu seinem Angebot die im Leistungsverzeichnis des Ausschreibenden verlangte Beschaffenheit des Werks ohne ausreichenden Hinweis ab und wird diese Änderung Vertragsinhalt, kann dieses Verhalten des Bieters einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss begründen.*)
5. Ein solcher Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wird nicht durch das Gewährleistungsrecht verdrängt, weil der Bieter, der eine Änderung der Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf die geschuldete Beschaffenheit des Werks nicht hinreichend deutlich macht, besondere Auskunfts- und Hinweispflichten im Ausschreibungsverfahren verletzt. Dadurch wird ein eigenständiger, neben dem Gewährleistungsrecht stehender Schadensersatzanspruch ausgelöst.*)
6. Der Schadensersatzanspruch wird grundsätzlich nicht wegen eines Mitverschuldens reduziert, weil die ausschreibende Stelle die nicht ausreichend kenntlich gemachte Abänderung der Ausschreibungsunterlagen im Angebot übersehen und das Angebot nicht ausgeschlossen hat.*)
IBRRS 2010, 1556
VK Hamburg, Beschluss vom 07.04.2010 - VK BSU 3/10
1. Die Vergabekammer sieht sich durch die jüngsten Urteile des EuGH vom 28.01.2010 (IBR 2010, 159; IBR 2010, 127) gehindert, jedenfalls die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB anzuwenden.
2. Raum für eine europarechtskonforme Auslegung des allein maßgeblichen Begriffs der Unverzüglichkeit im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB sieht die Vergabekammer nicht.
VolltextIBRRS 2010, 1555
VK Hamburg, Beschluss vom 07.04.2010 - VK BSU 2/10
1. Die Vergabekammer sieht sich durch die jüngsten Urteile des EuGH vom 28.01.2010 (IBR 2010, 159; IBR 2010, 127) gehindert, jedenfalls die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB anzuwenden.
2. Raum für eine europarechtskonforme Auslegung des allein maßgeblichen Begriffs der Unverzüglichkeit im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB sieht die Vergabekammer nicht.
VolltextIBRRS 2010, 1553
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010 - 21 U 139/09
1. Eine formularmäßige Sicherungsabrede des Auftraggebers, wonach eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen ist, die erst "nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung" gegen eine geringere Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden kann (z. B. 33.6 und 109.2 ZVB/E-StB 95), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
2. Sie kann nicht in eine wirksame Sicherungsabrede umgedeutet werden, so dass sie ersatzlos entfällt, was wiederum dazu führt, dass die Bürgschaften, die aufgrund der Sicherungsklausel gestellt wurden, nicht in Anspruch genommen werden können.
VolltextIBRRS 2010, 1551
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2010 - 1 Verg 14/09
1. Der Gegenstandswert eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG ist regelmäßig nach der Bruttoangebotssumme des Angebotes des jeweiligen Antragstellers zu bemessen.
Wenn aber eine solche Bruttoangebotssumme nicht festgestellt werden kann, weil der Bieter, der den Nachprüfungsantrag stellt, nie ein Angebot abgegeben hat, ist auf den objektiven Wert des ausgeschriebenen Auftrags abzustellen. Dies ist insbesondere bei einer behaupteten "de-facto-Vergabe" der Fall.*)
2. Bei Beschwerden gegen die von den Vergabekammern festgesetzten Gebühren hat der Senat bisher die Vorschriften der ZPO, insbesondere § 97 ZPO, analog angewandt.
Der Senat hält hieran jedenfalls in solchen Fällen, in denen sich die Beschwerde ausschließlich auf die Bemessung des Streitwertes erstreckt und weder die Kostengrundentscheidung angegriffen noch eine konkrete Gebührenfestsetzung begehrt wird, nicht länger fest. Für eine solche Streitwertbeschwerde gilt § 68 Abs. 3 GKG analog.*)
VolltextIBRRS 2010, 1550
VK Sachsen, Urteil vom 28.12.2009 - 1/SVK/060-09
1. Eine im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A fehlende Preisangabe liegt vor, wenn sich aus den von den Bietern in den Los- und Preisblättern vorgenommenen Eintragungen keine zweifelsfreien Preisangaben entnehmen lassen, mithin nicht eindeutig erkennbar ist, zu welchem Preis die ausgeschriebene Leistung tatsächlich angeboten wird.*)
2. Korrekturen von unbeachtlichen und eindeutigen Übertragungsfehlern führen nicht notwendigerweise zum Ausschluss des Angebots.*)
3. Fordern die Verdingungsunterlagen: "Im Angebot muss zweifelsfrei gekennzeichnet sein, welche Leistungsanteile von welchem Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht werden.", so kann von einer fehlenden Angabe keine Rede sein, wenn die Antragstellerin erklärt, die Mitglieder der Bietergemeinschaft wollten alle Leistungsteile gemeinschaftlich erbringen.*)
VolltextIBRRS 2010, 1512
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2009 - Verg 30/09
Ein Hauptangebot ist nicht wegen unzulässiger Änderung der Verdingungsunterlagen auszuschließen, wenn ein Bieter die zwingend anzubietende Leistungsbestandteile sowie alternative Leistungspositionen erkennbar gesondert ausweist und die Inhalte insoweit eindeutig sind.
VolltextIBRRS 2010, 1509
VK Detmold, Beschluss vom 17.11.2009 - VK.2-13/09
1. Verlangt die Bekanntmachung den Nachweis einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb ohne weitere Konkretisierungen, so ist dieser Nachweis bereits geführt, wenn eine Niederlassung entsprechend zertifiziert ist - welche ist irrelevant.
2. Gibt die Vergabestelle konkret vor, welche Leistungen sie unter dem Begriff "vergleichbare Leistungen" versteht, so genügt es, wenn ein Bieter unter diesem Punkt wie gefordert seine entsprechenden Umsätze auflistet. Er muss nicht noch zusätzlich eintragen, um welche Leistungen konkret es sich handelt.
3. Hat die Vergabestelle dennoch Zweifel, die Umsätze welcher Leistungen der Bieter angibt, so darf - und muss! - sie nachfragen.
VolltextIBRRS 2010, 1508
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2009 - VK 2 LVwA LSA - 30/09
1. Eingangsvermerke sind mit einem Namenszug zu versehen.
2. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt dazu, dass das Vergabeverfahren ab Versendung zur Angebotsaufforderung zu wiederholen ist.
VolltextIBRRS 2010, 1506
EuGH, Urteil vom 22.04.2010 - Rs. C-423/07
Sollen Bauwerke, die in der veröffentlichten Vergabebekanntmachung und in den Ausschreibungsbedingungen nicht benannt waren, ebenfalls ausgeführt werden (hier: teilweise drei- und vierspurige Bau einer Autobahn statt des ursprünglich zweispurigen Baus), so darf kein Zuschlag erfolgen. Vielmehr bedarf es einer neuen Ausschreibung.
VolltextIBRRS 2010, 1456
VK Lüneburg, vom 15.12.2009 - VgK-63/2009
1. Von § 98 Nr. 2 GWB werden juristische Personen des privaten Rechts erfasst, die von der öffentlichen Hand überwiegend finanziert werden oder bei denen die öffentliche Hand den beherrschenden Einfluss infolge Aufsicht oder mehrheitlicher Beteiligung ausübt und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen. Erfasst werden damit vor allem Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand im Bereich der Daseinsvorsorge. Merkmal der Sektorenauftraggeber im Sinne des Vierten Abschnitts der VOL/A oder der VOB/A ist es hingegen gerade, dass Wirtschaftlichkeitsaspekte Vorrang vor Vorsorgeüberlegungen haben.
2. Ein Nichtabhilfeschreiben nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB muss einen ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der Auftraggeber der Rüge nicht abhelfen will.
3. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A können Angebote ausgeschlossen werden, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Dieses Ermessen reduziert sich durch Selbstbindung eines Auftraggebers aber immer dann auf Null und damit auf einen zwingenden Ausschluss des Angebotes, sobald der Auftraggeber mit der Vergabebekanntmachung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder den sonstigen Vergabeunterlagen Nachweise und Belege zu Mindestbedingungen erhebt, in dem er ihre Vorlage ausdrücklich mit Angebotsabgabe verlangt und auf einen zwingenden Ausschluss im Falle der Nichtbeifügung oder nicht rechtzeitigen Beifügung hinweist.
4. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Bewerbereignung ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum engt sich jedoch dann ein, wenn der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von zulässigen Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
5. Die Möglichkeit der Angebotsaufklärung nach § 24 VOL/A darf ein öffentlicher Auftraggeber nur nutzen, um Zweifel über die Angebote der Bieter zu beheben. Das Recht des öffentlichen Auftraggebers zur Aufklärung eines Angebotes darf jedoch nicht dazu führen, dass einem Bieter Gelegenheit gegeben wird, ein Angebot im Zuge der Aufklärungsverhandlung ggf. so zu ändern, nachzubessern oder zu vervollständigen, dass dieses wertbar und damit zuschlagsfähig wird.
VolltextIBRRS 2010, 1455
VK Lüneburg, vom 08.01.2010 - VgK-68/2009
1. Bei einem Vortrag "ins Blaue hinein" ist die Vergabekammer von der Notwendigkeit einer Sachaufklärung von Amts wegen gem. § 110 Abs. 1 GWB entbunden.
2. Ein Nebenangebot muss den vertraglich vorausgesetzten Zweck unter allen technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mindestens ebenso erfüllen wie das Hauptangebot und so für den Auftraggeber geeignet sein. Es muß gegenüber dem Hauptangebot eine gleichwertige Qualität aufweisen, in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht die Anforderungen der Vergabestelle erfüllen, ohne teurer zu sein oder die Qualität der ausgeschriebenen Bauleistung übertreffen, dabei aber preislich im Rahmen der Hauptangebote bleiben.
VolltextIBRRS 2010, 1391
OLG Schleswig, Urteil vom 09.04.2010 - 1 U 27/10
Anspruchsbegründende Wirkung vermögen Erstmaßnahmen der Vergabestelle auszulösen, die die Bewerbungs- bzw. Auftragschancen eines Bieters konkret und in rechtswidriger Weise gefährden. Die Durchführung einer Angebotseröffnung gehört nicht dazu.
VolltextIBRRS 2010, 1383
VK Südbayern, Beschluss vom 10.12.2009 - Z3-3-3194-1-59-10/09
Notwendiger Inhalt einer Rüge ist, dass der Auftraggeber in der Rolle eines "verständigen Dritten" objektiv erkennen können muss, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften gesehen wird. Eine Bitte um die Beantwortung von in einem Schreiben aufgeworfener Fragen reicht hierzu nicht aus.
IBRRS 2010, 1382
LG Flensburg, Urteil vom 22.03.2010 - 4 O 67/10
Die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibungsunterlagen begründet keinen Anspruch darauf, den Submissionstermin bis zur Entscheidung der Vergabeprüfstelle hinauszuschieben. Eine weitgehende Verpflichtung kann bei Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem zwischen den Parteien bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis nicht abgeleitet werden.
VolltextIBRRS 2010, 1380
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.01.2010 - VgK-74/2009
1. Ein Bieter darf sich nicht mutwillig einer positiven Kenntnisnahme von vermeintlichen, anschließend im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemachten Vergabeverstößen verschließen.
2. Die Frage, ob ein vertraglich aufgebürdetes Wagnis ungewöhnlich und damit unzulässig ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der nachgefragten Leistung sowie unter Beachtung des Gesichtspunkt der Branchenüblichkeit zu klären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 VOL/A nicht ausschließt, dass die Beteiligten den Rahmen des Zulässigen ausschöpfen.
3. Ist eine einseitige Verlängerungsoption hinreichend bestimmt und insbesondere hinsichtlich Laufzeit und Umfang eindeutig begrenzt, so wird dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet, wenn er in der Lage ist, die entsprechenden Risiken zu kalkulieren.
VolltextIBRRS 2010, 1379
VK Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2009 - VK 42/09
1. Ist das Angebot eines Antragstellers von der Wertung auszuschließen, kann der weitere Fortgang des Vergabeverfahrens grundsätzlich weder seine Interessen berühren, noch kann der Antragsteller durch eine etwaige Nichtbeachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein. Es sei denn, dass auch alle anderen tatsächlich in die Wertung gelangten Angebote hätten ausgeschlossen und (zum Beispiel) ein neues Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
2. Das Gebot, die Bieter gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 2 GWB), verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, solche Angebote, die vergaberechtlich an demselben oder einem gleichartigen Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln, d. h. aus dem übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu ziehen.
3. Zusätzliche Zahlungsbedingungen führen zum Ausschluss des Angebots.
4. Es unterliegt grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Auftraggeber Anforderungen, die er ursprünglich für ein ordnungsgemäßes Angebot aufgestellt hat, nachträglich modifiziert, wenn diese Änderung gegenüber allen Bietern vorgenommen wird, die sich am Verfahren beteiligt haben.
VolltextIBRRS 2010, 1378
VK Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - VK 47/09
1. Die Rügeobliegenheit entfällt für solche Vergaberechtsfehler, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Nachprüfungsverfahrens bekannt werden, weil dann deren Zweck, ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, nicht mehr erreicht werden kann.
2. § 9a VOL/A ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber sich nicht darauf beschränken darf, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen; vielmehr hat er den Bietern auch von ihm zu den Zuschlagskriterien aufgestellte Unterkriterien ("alle Zuschlagskriterien") Mitzuteilen.
3. Zu der Frage, wann der Auftraggeber nachträglich Unterkriterien und ihre Gewichtung festlegen kann.
4. Ist der Auftraggeber aus nachvollziehbaren Gründen (zum Beispiel wegen der Komplexität des Auftragsgegenstandes) erst kurz vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe in der Lage, die Unterkriterien sowie deren Gewichtung festzulegen, muss er die spätere Festlegung den Bietern nachträglich bekannt geben, sofern die Kenntnis davon die Vorbereitung der Angebote beeinflussen kann. Darüber hinaus hat der Auftraggeber den Bietern Gelegenheit zu einer Änderung oder Anpassung der Angebote, soweit diese bereits vorbereitet sind, zu geben. Notfalls hat dies dadurch zu geschehen, indem die Frist zur Angebotsabgabe verlängert wird.
VolltextIBRRS 2010, 1377
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2010 - VK 1/10
In formaler Hinsicht muss eine Rüge den vermeintlichen Vergabeverstoß bezeichnen und die Aufforderung an den Auftraggeber enthalten, den Verstoß zu beseitigen.
VolltextIBRRS 2010, 1368
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2010 - 11 Verg 9/09
1. Auch soweit sich die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 RVG-VV richtet, weil der Anwalt bereits im Vergabeverfahren tätig war, kommt der Ansatz der Höchstgebühr nur in Frage, wenn es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges oder umfangreiches Nachprüfungsverfahren handelt.*)
2. Handelt es sich um eine tatsächlich und rechtlich nicht einfache Sache und hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, kann eine 1,1-fache Gebühr im Einzelfall angemessen sein.*)
VolltextIBRRS 2010, 1358
VK Münster, Beschluss vom 11.12.2009 - VK 23/09
1. Versäumt die Vergabestelle, den Interessenten Mindestanforderungen für Nebenangebote zu nennen, dann ist sie verpflichtet, alle Nebenangebote aus der Wertung zu nehmen. Auf die Gleichwertigkeit kommt es dann nicht mehr an.*)
2. Als Nebenangebote werden Vorschläge eines Bieters angesehen, die in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht eine andere Lösung anbieten und eben nicht nur ein alternatives - aber gleichwertiges- Produkt benennen.*)
3. Die Vergabestelle bestimmt allein den Gegenstand und Inhalt der Beschaffung. Die Grenze wird erst erreicht, wenn eine wettbewerbsfeindliche Verengung des Angebotsmarktes eintritt.*)
VolltextIBRRS 2010, 1357
VK Münster, Beschluss vom 18.03.2010 - VK 2/10
1. Auf einen formalen Bieterstatus kommt es bei Anwendung des § 101b Abs. 2 GWB nicht an.*)
2. Die Nachprüfung gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann aber nur derjenige beantragen, der antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 1293
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 15.04.2010 - Rs. C-74/09
1. Der freie Dienstleistungsverkehr und die Richtlinie 93/37/EWG stehen einem im innerstaatlichen Recht oder in den Ausschreibungsbedingungen aufgestellten Erfordernis der steuerrechtlichen Registrierung von Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten als Bedingung für ihre Teilnahme an Vergabeverfahren über öffentliche Aufträge nicht entgegen, sofern das Verfahren der Registrierung
- die Beteiligung dieser Unternehmer an einem Vergabeverfahren weder erschwert noch verzögert und sie auch nicht mit zusätzlichen Verwaltungskosten befrachtet und
- sich seinem Gegenstand nach auf die Feststellung und Bescheinigung der beruflichen Eignung und Zuverlässigkeit dieser Unternehmer im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 93/37 beschränkt.*)
2. Art. 24 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/37 verbietet es nicht, ausländische Unternehmer als Voraussetzung für ihre Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu verpflichten, die von den Behörden ihres Herkunftslands ausgestellten Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben einer anderen Stelle als dem öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen, sofern diese Stelle
- nach ihrer Zusammensetzung und Arbeitsweise eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben bietet und
- sich in einer summarischen Prüfung darauf beschränkt, sicherzustellen, dass die jeweilige Bescheinigung aktuellen Datums ist sowie dass sie echt ist und nicht von einer offensichtlich unzuständigen Behörde ausgestellt wurde.
Soweit es das nationale Recht dieser Stelle erlaubt, vom Unternehmer Informationen und Unterlagen zu verlangen, die in der Richtlinie 93/37 nicht vorgesehen sind, darf von einer solchen Befugnis gegenüber einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat kein Gebrauch gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 1290
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2010 - Verg 12/10
Zu der Frage, welche Bedeutung die Übergabe von Unterlagen mit dem Angebot in einem gesondert verschlossenen Umschlag hat, die Öffnung des Umschlags vom Bieter unter eine Bedingung gestellt wird.
VolltextIBRRS 2010, 1288
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 14.04.2010 - Rs. C-271/08
1. Tarifvertraglich determinierte Rahmenvereinbarungen fallen grundsätzlich in den Geltungsbereich der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit fallen, und damit grundsätzlich auch in den Geltungsbereich der auf diese Grundfreiheiten gestützten Vergaberichtlinie.
2. Wird festgestellt, dass mit einer tarifvertraglich determinierten Rahmenvereinbarung gegen die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG bzw. gegen die Richtlinie 2004/18/EG verstoßen worden ist, ist allerdings die besondere Stellung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und der Tarifautonomie als soziale Grundrechte zu berücksichtigen. Dabei muss anhand der konkreten Umstände des Falls geprüft werden, ob diese Nichtbeachtung der Vergaberichtlinien auf die Ausübung der sozialen Grundrechte auf Kollektivverhandlungen und der Tarifautonomie zurückzuführen ist und, wenn ja, ob eine Einschränkung der Ausübung dieser sozialen Grundrechte durch die in den Vergaberichtlinien enthaltenen Verpflichtungen im Licht der Grundfreiheiten als gerechtfertigt zu betrachten ist.
VolltextIBRRS 2010, 1287
EuGH, Urteil vom 13.04.2010 - Rs. C-91/08
1. Weisen Änderungen der Bestimmungen eines Dienstleistungskonzessionsvertrags wesentlich andere Merkmale auf als die, welche die Vergabe des ursprünglichen Konzessionsvertrags gerechtfertigt haben, und lassen damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen, müssen alle zur Wiederherstellung der Transparenz des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen, zu denen auch ein neues Vergabeverfahren gehört, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats gewährt werden. Gegebenenfalls muss das neue Vergabeverfahren nach Modalitäten durchgeführt werden, die den Besonderheiten der betreffenden Dienstleistungskonzession angepasst sind, und ermöglichen, dass ein im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässiges Unternehmen vor Vergabe der Konzession Zugang zu den diese betreffenden angemessenen Informationen erhält.*)
2. Schließt ein konzessioniertes Unternehmen einen Vertrag über Dienstleistungen, die vom Geltungsbereich der ihm von einer Gebietskörperschaft erteilten Konzession erfasst werden, besteht die aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit fließende Transparenzpflicht nicht, sofern dieses Unternehmen
- von dieser Gebietskörperschaft zum Zweck der Abfallentsorgung und Stadtreinigung gegründet wurde, aber auch auf dem Markt tätig ist,
- zu 51 % dieser Gebietskörperschaft gehört, Gesellschafterbeschlüsse jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Gesellschafterversammlung gefasst werden können,
- einen Aufsichtsrat hat, dessen Mitglieder einschließlich seines Vorsitzenden nur zu einem Viertel von dieser Gebietskörperschaft bestellt werden, und
- mehr als die Hälfte seiner Umsätze aus gegenseitigen Verträgen über die Abfallentsorgung und Straßenreinigung im Gebiet dieser Körperschaft erzielt, wobei sich diese hierfür über kommunale Abgaben ihrer Bürger refinanziert.*)
3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die in den Art. 43 EG und 49 EG verankert sind, sowie die daraus fließende Transparenzpflicht verpflichten nicht in allen Fällen, in denen behauptet wird, dass diese Pflicht bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen verletzt worden sei, die nationalen Behörden zur Kündigung eines Vertrags und die nationalen Gerichte zu einer Unterlassungsanordnung. Es ist Sache des innerstaatlichen Rechts, die Rechtsschutzmöglichkeiten, die den Schutz der dem Bürger aus dieser Pflicht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, so zu regeln, dass sie nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Transparenzpflicht ergibt sich unmittelbar aus den Art. 43 EG und 49 EG, die in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung haben und jeder entgegenstehenden Bestimmung der nationalen Rechtsordnungen vorgehen.*)
IBRRS 2010, 1264
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2009 - VgK-57/08
1. Von vornherein unzulässig sind solche Nebenangebote oder Sondervorschläge, bei denen die konkurrierenden Bieter bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen konnten, dass sie angeboten werden.
2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie von den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen, namentlich von den festgelegten Mindestbedingungen für Nebenangebote abweichen.
VolltextIBRRS 2010, 1201
OLG Jena, Beschluss vom 05.03.2010 - 9 Verg 2/08
1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. GWB ist, wenn es um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession mit einer befristeten Laufzeit von mehr als 48 Monaten geht (hier Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für 20 Jahre und einer Option auf weitere 5 Jahre), auf der Grundlage der gesamten Vertragslaufzeit zu ermitteln. Der Auftragswert ergibt sich aus denjenigen Erlösen, die der Auftragnehmer nach dem Inhalt seines Angebots aus der Verwertung seiner Leistung während der Vertragslaufzeit voraussichtlich erzielen wird.*)
2. Ändert der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens seinen Antrag dahin, festzustellen, dass er in seinen Rechten auf Einhaltung des Vergaberechts verletzt sei, hat das keinen Einfluss auf den Streitwert.*)
VolltextIBRRS 2010, 1199
BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - VII ZR 160/09
1. Ist der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen außerordentlich überhöht (hier: um mehr als das achthundertfache), weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.
2. Diese Vermutung kann nur durch Angaben zur Preisbildung widerlegt werden, die den Schluss auf ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben ausschließen (gegen OLG Jena, IBR 2009, 634).
VolltextIBRRS 2010, 1162
VK Münster, Beschluss vom 14.01.2010 - VK 24/09
1. Die Zuverlässigkeit eines Bieters kann gemäß § 7 Nr. 5 lit. c) VOL/A in jedem Stadium des Vergabeverfahrens überprüft werden.*)
2. § 7 Nr. 5 VOL/A eröffnet den Vergabestellen aber lediglich einen Beurteilungsspielraum. Sie sind bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Bieters nicht verpflichtet, mögliche Verstöße gegen Gesetze wie § 4 Nr. 9 UWG nachweisbar zu ermitteln. Es kommt lediglich darauf an, dass die Beurteilungsentscheidung (Prognoseentscheidung) sachlich nachvollziehbar ist.*)
3. Auch eine Vergabekammer ist nach § 110 GWB nicht verpflichtet, Verstößen gegen das UWG nachzugehen.*)
VolltextIBRRS 2010, 1160
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2009 - VK 6/09
1. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes, den Bietern einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sind an die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die schlüssige Darlegung.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn bei der vorgenommenen Wertung weitere Bieter (außer demjenigen, der den Zuschlag erhalten hat) vor dem Antragsteller rangieren und Ausschließungsgründe für die vorgehenden Angebote weder vorgetragen wurden noch offensichtlich sind.
VolltextIBRRS 2010, 1159
VK Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - VK 17/09
1. Dass sich ein Antragsteller unter den von ihm als vergaberechtswidrig angegriffenen Bedingungen nicht weiter an dem Vergabeverfahren beteiligt, lässt sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, wenn die weitere Teilnahme als nicht zumutbar erscheint.
2. Der Dialog ist eine Art "Vorverfahren zur Bestimmung des Auftragsgegenstandes".
3. Im Verhandlungsverfahren darf der öffentliche Auftraggeber den Bietern feste Fristen für die Überarbeitung ihrer Lösungsvorschläge setzen.
4. Die Nachprüfungsinstanzen können die Fristenregelung des Auftraggebers nur darauf überprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, der zu Grunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt wurden und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.
5. Die Umstände, die auf eine Angemessenheit der Frist schließen lassen, müssen nicht mit einer prozessualer Tatsachenfeststellung entsprechenden Gewissheit feststehen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Umstände auf einer gesicherten Erkenntnis der Vergabestelle beruhen.
6. Im wettbewerblichen Dialog hat jeder Teilnehmer Anspruch darauf, dass ihm die Position, die er nach Abschluss einer Dialogphase erreicht hat, von einem anderen Teilnehmer nicht mit Verspätung wieder abgenommen wird.
7. Ein Zuschnitt der Überarbeitungsfrist auf eine kleine Anzahl von Teilnehmern kann bei besonderer Eilbedürftigkeit gerechtfertigt sein.
8. Die sukzessive Beschränkung auf immer weniger Verhandlungspartner mit dem Ergebnis, dass am Ende nur noch ein Bewerber verbleibt, ist für sich noch keine Diskriminierung.
9. Die Regel des "echten Wettbewerbes" ist auch dann noch gewahrt, wenn der öffentliche Auftraggeber die Zahl der Teilnehmer bis auf minimal zwei reduziert.
VolltextIBRRS 2010, 1155
VK Münster, Beschluss vom 14.01.2010 - VK 26/09
1. Kommt es erst nach Wertung der Vergabestelle zu einer unterschiedlichen Auslegung der Vergabeunterlagen, gilt § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB und nicht etwa § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB.*)
2. Für das Verständnis der Leistungsbeschreibung ist auf den nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden objektiven Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters , der mit Beschaffungsleistungen der vorliegenden Art vertraut ist, abzustellen.*)
3. Die Vergabestellen sind nicht verpflichtet, geforderte Nachweise der Bieter zur Eignung, wie die Nennung von Umsatzzahlen oder Referenzen, auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen, wenn es dafür keinen Anlass gibt.*)
IBRRS 2010, 1154
VK Münster, Beschluss vom 22.01.2010 - VK 29/09 E
Die Interessen der Antragsgegnerin an einer Vorabgestattung des Zuschlags für den vor ihr beantragten Teil an der Gesamtbaumaßnahme rechtfertigen hier gemäß § 115 Abs. 2 GWB ausnahmsweise die Zuschlagserteilung auf den Teilbereich.*)
VolltextIBRRS 2010, 1153
VK Münster, Beschluss vom 11.02.2010 - VK 29/09
1. Es ist zwischen der formellen und materiellen Eignungsprüfung zu unterscheiden. Die inhaltliche Überprüfung von Referenzen erfolgt im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung; insoweit steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu, der nur beschränkt nachprüfbar ist.*)
2. Bei Abweichungen eines Bieterangebots von den in den Verdingungsunterlagen gemachten Vorgaben, müssen die Vorgaben in den Verdingungsunterlagen klar und unmissverständlich sein. Etwaige Zweifel gehen nicht zu Lasten der Bieter.*)
VolltextIBRRS 2010, 1152
VK Münster, Beschluss vom 18.02.2010 - VK 28/09
Öffentliche Auftraggeber können nicht sämtliche Komponenten eines Auftrages zusammenfassen und dann, wenn eine technische Besonderheit zu beachten ist, sämtliche Leistungen dem "Wettbewerb entziehen", indem nicht produktneutral ausgeschrieben wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 1059
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2010 - VK-SH 25/09
1. Im Rahmen des Auftrags "Einsammlung und Transport von PPK" steht das Zuschlagskriterium "Zahlung von Tariflöhnen" nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung und ist vergaberechtswidrig.
2. Die Aufstellung eines vergaberechtswidrigen Zuschlagskriteriums kann ein "Verschulden" im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB darstellen. Hat ein Antragsgegner auf diese Weise die Antragstellung verschuldet, ist er auch dann an den Kosten zu beteiligen, wenn sich das Verfahren vor Sachentscheidung durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags erledigt hat.
VolltextIBRRS 2010, 1055
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2010 - VK 1-16/10
Zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Rüge.
VolltextIBRRS 2010, 0990
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2010 - Verg 40/09
Einer geänderten Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG zu Grunde zu legen ist das Angebot, das der Antragsteller in dem Vergabeverfahren eingereicht hat, welches zu dem Vergabenachprüfungsverfahren geführt hat.
VolltextIBRRS 2010, 0987
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009 - Verg 37/09
1. Der öffentliche Auftraggeber hat Erklärungen - wie etwa ein Tragfähigkeitsnachweis von Rammpfählen -, welche die Bieter mit dem Angebot vorlegen sollen, in den (mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelten) Vergabeunterlagen eindeutig und unmissverständlich anzugeben, so dass sie aus der maßgebenden Sicht eines fachkundigen, verständigen Bieters als solche einwandfrei zu erkennen sind.
2. Verlangt der Auftraggeber solche Nachweise nicht, so werden eingehenden Angebote zwar auf die Einhaltung der Mindestanforderungen überprüft; dies ist jedoch nicht mit einer an die Bieter gerichteten Aufforderung gleichzusetzen, deren Einhaltung bereits mit dem Angebot nachzuweisen ist.
VolltextIBRRS 2010, 0975
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - Verg 42/09
1. Die Beschaffungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers ist nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht.
2. Eine weitergehende Überprüfung insbesondere auf sachliche Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Gründe ist mit dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers unvereinbar.
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