Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 2647OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2009 - 15 Verg 5/09
1. Der Begriff der Bekanntmachung nach § 107 Abs. 3 GWB bestimmt sich unabhängig von der üblichen Form europaweiter Ausschreibungen nach § 17 VOL/A.
2. Für die Antragsbefugnis bedarf es der Darstellung eines Schadens oder einer konkreten Chancenbeeinträchtigung, wenn beanstandet wird, dass eine nationale Ausschreibung erfolgt ist, anstelle einer europaweiten Ausschreibung.
3. Zu Anforderungen an die Schätzung des Werts des Auftrags.
VolltextIBRRS 2010, 2608
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010 - Verg 9/10
1. Der öffentliche Auftraggeber muss ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der zu beschaffenden Bauleistung haben.
2. Die Ausübung städtebaulicher Regelzuständigkeiten stellt kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse dar.
3. Der Verkauf eines Grundstücks unter Wert kann zur Annahme einer finanziellen Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers und damit zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Bauleistung führen.
4. Parkplätze müssen der Allgemeinheit oder dem öffentlichen Auftraggeber selbst dienen, um ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse auszulösen.
VolltextIBRRS 2010, 2593
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010 - Verg 5/10
Angebote müssen, um wertbar zu sein, inhaltlich in sich schlüssig und widerspruchsfrei sein.
VolltextIBRRS 2010, 2523
VK Berlin, Beschluss vom 20.05.2010 - VK-B2-3/10
1. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags trägt der Antragssteller die Kosten, wenn der Auftraggeber nicht unnötigerweise die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens veranlasst hat.
2. Eine vom Grundsatz der Kostentragungspflicht des Antragstellers abweichende Entscheidung kann bei groben vergaberechtlichen Verstößen des Auftraggebers, die nicht allein auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhen, in Betracht kommen.
VolltextIBRRS 2010, 2520
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.06.2010 - 21.VK-3194-18/10
1. Gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist der Bieter verpflichtet, aufgrund der Bekanntmachung erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Erkennbar sind Regelverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden.
2. Für eine laienhafte rechtliche Bewertung der Intransparenz von Wertungskriterien bedarf es keiner rechtlichen Beratung. Es geht allein um die Einschätzung des fachkundigen Bieters, ob er sich aufgrund der ihm erteilten Informationen im Stande sieht, einen wettbewerbsfähigen Teilnahmeantrag zu erstellen, d.h. ob er hinreichend erkennen kann, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber für seine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern ankommt.
3. Bei der Auswahlentscheidung, welcher Bewerber zum Wettbewerb eingeladen wird, steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der jedoch durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt wird. Der Beurteilungsspielraum ist dort überschritten, wo der Auftraggeber willkürliche und damit vergabefremde Zwecke durchsetzen will.
4. Grundsätzlich liegen die Auswahlkriterien und die Tiefe bei der Entscheidungsfindung im Ermessen der VSt.
VolltextIBRRS 2010, 2514
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.06.2010 - 21.VK-3194-11/10
1. Die Erklärung eines Bieters zu seinem Angebot, die gegebenenfalls eine Änderung bedeutet, ist so auszulegen, wie sie von einem verständigen Empfänger in der Lage des Auftraggebers objektiv aufzufassen war. Es kommt also nicht darauf an, wie der Auftraggeber sie im vorliegenden Einzelfall tatsächlich verstanden haben kann.
2. Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, können nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A ausgeschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erklärung klar und unmissverständlich gefordert war. Zudem muss sich aus der Bekanntmachung bzw. den Ausschreibungsbedingungen ergeben, zu welchem Zeitpunkt die geforderten Unterlagen vorzulegen sind.
3. Die VOL/A enthält keine Vorgaben dazu, zu welchem Zeitpunkt Eignungsnachweise vorzulegen sind. Eine zwingende Vorlagepflicht mit Angebotsabgabe ist nicht normiert. Demnach ist ein Nachreichen von Unterlagen im Grundsatz nicht ausgeschlossen.
4. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a) VOL/A sind Angebote zwingend auszuschließen, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen. Bei den Angaben zur jeweiligen Gewichtung der Preisgleitklausel handelt es sich um preisrelevante Angaben, da die jeweilige Gewichtung des einzelnen Index in zukünftige Preiserhöhungen einwirkt.
VolltextIBRRS 2010, 2513
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - Verg 3/10
Angebotsauslegung und Rechtsfolgen bei unvollständiger Ausfüllung der Vergabeformulare (hier: Formblatt 371-B: Lohngleitklausel für Bauleistungen).
VolltextIBRRS 2010, 2502
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2010 - 1 Verg 3/10
1. Die Anwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB setzt keine vorherige Rechtsbehelfsbelehrung voraus, da keine Rechtsmitteleinlegungsfrist im Sinne des Anhangs VII A - Bekanntmachung Nr. 24 zur VKR bestimmt wird.
2. Hat der Auftraggeber von der Bekanntmachung geforderter Eignungsnachweise und damit auch von der indirekten Bekanntgabe eines Mindestanforderungsprofils für die Eignung im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB abgesehen, darf er die Eignung eines Bieters nicht allein nicht mit der Begründung verneinen, dieser habe noch keine Erfahrungen mit Leistungen der ausgeschriebenen Art.
3. Bei der TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97 handelt es sich um eine nationale technische Spezifikation im Sinne des § 9 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) VOB/A 2006.
4. Die Forderung eines Auftraggebers, die Einsatztauglichkeit einer passiven Schutzeinrichtung für Autobahnbaustellen mit einem "kompletten BAST-Prüfbericht" nachzuweisen, entspricht nicht mehr der Prüfpraxis der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).
5. Ein Antragsteller, der die Einsatztauglichkeit der von ihm angebotenen passiven Schutzeinrichtung (noch) nicht auf andere Weise belegen kann, ist nicht antragsbefugt, weil ihm durch die fehlerhafte Forderung der Vergabestelle kein Schaden entstehen kann.
VolltextIBRRS 2010, 2501
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2010 - L 21 KR 69/09 SFB
Hilfsmittelverträge müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden, wenn die Krankenkasse mit jedem geeigneten Unternehmen, das Interesse an der Leistungserbringung hat, einen Rahmenvertrag abschließt (Open-House-Verfahren).
VolltextIBRRS 2010, 2500
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2010 - Verg 60/09
Weder die Wartung einer Brandmeldeanlage noch die Auswechselung einzelner Meldegeräte unterfallen dem Begriff von Bauleistungen (oder -arbeiten). Es handelt sich um eine Dienstleistung.
VolltextIBRRS 2010, 2475
OLG München, Beschluss vom 08.06.2010 - Verg 8/10
Eine ausdrückliche oder faktische Beschränkung auf deutsche Referenzobjekte verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot. Werden die zentralen Anforderungen einer DIN-Norm erfüllt, sind geringe landesspezifische Abweichungen der ausländischen Referenzobjekte für die Eignungsprüfung unbeachtlich.
VolltextIBRRS 2010, 2388
OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010 - 13 Verg 4/10
Zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren (§ 128 Abs. 4 GWB n. F.)*)
VolltextIBRRS 2010, 2367
VK Sachsen, Beschluss vom 19.05.2010 - 1/SVK/015-10
1. Leitet der Auftraggeber nach Aufhebung des offenen Verfahrens ein nichtoffenes Verfahren ein und teilt er den Bietern mit, es seien schriftliche Angebote einzureichen und Basis des Nichtoffenen Verfahrens seien die Verdingungsunterlagen des vorangegangenen Verfahrens, so sind die dort genannten Formvorschriften und Mindestbedingungen einzuhalten. Fordert der Auftraggeber, dass Formblätter und Erklärungen unterschrieben sein müssen, (..) und das Angebot vom Bieter rechtsverbindlich an den genannten Stellen zu unterschreiben ist, so ist es nicht ausreichend, das alte Angebot kopiert und nicht unterzeichnet abzugeben oder lediglich ein geändertes neues Preisblatt einzureichen. Derartige Angebote sind zwingend auszuschließen, denn es liegt keine Willenserklärung des Bieters vor, die das Angebot in seiner Gesamtheit umfasst.*)
2. Setzt der Auftraggeber für die Unterbringung von Asylbewerbern Mindestwohnbereichsgrößen pro Person fest, so ist die Mindestraumgröße zwingend. Die im Mietrecht angewandte Toleranzgrenze von 10 % zur Bestimmung eines Mietmangels ist vorliegend nicht anzuwenden. Toleranzgrenzen sind dem Vergaberecht fremd. Auch kleinste Abweichungen führen hier zum Ausschluss, sofern der Auftraggeber diese nicht explizit zugelassen hat. Messungenauigkeiten im Vorfeld gehen zu Lasten des Bieters.*)
VolltextIBRRS 2010, 2366
VK Sachsen, Beschluss vom 11.05.2010 - 1/SVK/011-10
1. § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A, der Eignungsnachweise mittels Eintragung in das PQ-Verzeichnis zulässt, sieht nach seinem Wortlaut vor, dass alle öffentlichen Auftraggeber, die zur Anwendung der VOB/A verpflichtet sind, den Eintrag in die Liste der Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (PQ-Verzeichnis) als Eignungsnachweise verbindlich anerkennen. Daher setzt der Hinweis des Bewerbers auf seine durch PQ nachgewiesene Eignung keineswegs das Einverständnis des Auftraggebers voraus.*)
2. Das Präqualifizierungsverfahren dient der Entbürokratisierung und Vereinfachung des Vergabeverfahrens und soll dem Bieter die zeit- und kostenaufwändige Mühe ersparen, für jede neue Ausschreibung um die er sich bewirbt erneut die geforderten Eignungsunterlagen zusammenzustellen. Dieses dem Grunde nach begrüßenswerte System der Präqualifikation würde ad absurdum geführt, wenn Nachweislücken, die sich lediglich aufgrund der noch nicht durch die Präqualifizierungsstelle erfolgten jährlichen Aktualisierungen ergeben, zu Lasten eines Bieters gingen. Denn dann wäre dieser wiederum vor jeder neuen Ausschreibung gehalten, zu überprüfen, ob die hinterlegten Dokumente noch dem aktuellen Anforderungsniveau entsprechen.*)
3. Etwas anderes gilt generell für den Fall, dass der Auftraggeber gesonderte, auftragsbezogene Eignungsnachweise fordert, die nicht in dem PQ-System hinterlegt sind. Hier ist und bleibt es Sache des Bieters darauf zu achten, dass er diese zusätzlichen Nachweise fristgerecht und anforderungsgemäß erbringt, da anderenfalls das Angebot vom Ausschluss bedroht ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 2364
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2010 - VgK-01/2010
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2363
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2010 - VgK-09/2010
1. Ein Bieter ist gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB mit seiner Beschwerde dann präkludiert, soweit er einen Verstoß erkennt, aber nicht sofort rügt, sondern die Wertung abwartet.
2. Werden geforderte Unterlagen nicht vorgelegt, führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs.1 b, § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A.
3. Zur Frage der Zulässigkeit der Forderung nach einer bauaufsichtlichen Zulassung.
VolltextIBRRS 2010, 2356
VK Sachsen, Beschluss vom 20.04.2010 - 1/SVK/008-10
1. Ist eine "Soll-Vorgabe" Bestandteil des Leistungsverzeichnisses, so ist diese als zwingend zu verstehen, wenn keine Abweichung von diesem Regelfall zugelassen wird. Eine Soll-Vorgabe führt nicht dazu, dass es in das Belieben des Bieters gestellt wird, ob er diese erfüllt oder nicht.*)
2. Ist in den Verdingungsunterlagen die Zertifizierung eines komplexen Systems mit verschiedenen Komponenten gefordert, so hat der Auftraggeber im Sinne der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung nach § 9 Nr. 1 VOB/A zu bezeichnen, welche Komponenten nach welchen Prüfnormen zu zertifizieren sind.*)
VolltextIBRRS 2010, 2355
VK Sachsen, Beschluss vom 01.04.2010 - 1/SVK/007-10
1. Hat der Auftraggeber einen Dritten ("Projektsteuerer") mit der Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt und ist dieser während des Vergabeverfahrens wiederholt gegenüber den Bietern als Ansprechpartner »an Stelle« des Auftraggebers aufgetreten, kann es zur Wahrung der Rügefrist genügen, wenn die Rüge bei dem beauftragten Dritten erhoben wird.*)
2. Die Kalkulation eines Angebote berührt den Kernbereich unternehmerischen Handelns im Wettbewerb und ist zunächst Sache der Bieter. Allein dann, wenn die Abgabe eines Unterkostenangebotes zugleich eine wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise darstellt, kann ein Mitbieter aus § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch auf Einhaltung des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A haben. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird, einen Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Hierfür müssen Anhaltspunkte vorliegen. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass man selbst bereits an der Grenze der Auskömmlichkeit kalkuliert habe, rechtfertigt keinesfalls den Schluss, dass das günstigere Angebot der Beigeladenen damit automatisch ein marktverdrängendes Unterkostenangebot sein muss.*)
IBRRS 2010, 2352
VK Sachsen, Beschluss vom 16.03.2010 - 1/SVK/003-10
Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ein grundsätzlich weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der durch die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt kontrollierbar ist. Dies gilt auch für die Wahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, die grundsätzlich nur gewährleisten müssen, dass das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält.*)
VolltextIBRRS 2010, 2349
VK Sachsen, Beschluss vom 12.02.2010 - 1/SVK/002-10
1. § 106 a Abs. 2 Satz 1 GWB begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder, wenn ein Vergabeverfahren von einem Land für den Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung durchgeführt wird.
2. Wenn im Rahmen der Auftragsverwaltung länderübergreifend Gebietslose gebildet werden, ohne, dass die Gebietslose derart verknüpft werden, dass sie einen einheitlichen Beschaffungsvorgang bilden, so kann eine Vergabekammer nur dann zuständig im Sinne des § 106 Abs. 3 GWB sein, wenn der Sitz eines im jeweiligen Gebietslos belegenen öffentlichen Auftraggebers die Zuständigkeit dieser Vergabekammer begründet.
3. Die Federführung eines mit der Auftragsverwaltung betrauten öffentlichen Auftragsgebers eines Landes für die Vergabe eines nicht von seiner eigenen Zuständigkeit betroffenen Gebietsloses, das einen eigenen Beschaffungsvorgang darstellt, begründet keine eigene Zuständigkeit im Rahmen der Auftragsverwaltung. Die federführende Körperschaft handelt nur als Vertreter der im Rahmen der Auftragsverwaltung zuständigen Länder.
VolltextIBRRS 2010, 2346
VK Sachsen, Beschluss vom 10.03.2010 - 1/SVK/001-10
1. Kommt ein Bieter dem Verlangen des Auftraggebers nach Vorlage von EFB-Preisblättern zuvor, in dem er bereits mit Angebotsabgabe das entsprechende Formblatt vollständig ausgefüllt vorlegt, muss er sich an dieser vollständigen Erklärung auch festhalten lassen. Ergeben sich aus diesem Formblatt Widersprüche zu den übrigen Aussagen im Angebot, geht dies zu Lasten des Bieters. Ein Ausschluss des Angebotes wegen Unklarheit der darin enthaltenen Erklärungen ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.*)
2. Sehen die Bewerbungsbedingungen folgende Formulierung vor: "Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die von der Vergabestelle gesondert verlangten Unterlagen nicht zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden." so sind bei gesondert verlangten Unterlagen mit fruchtlosem Ablauf der Vorlagefrist Angebote auszuschließen.*)
VolltextIBRRS 2010, 2342
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.11.2009 - 1 VK LVwA 19/09
Ausweislich § 100 Abs. 2 h) GWB ist der Vierte Teil des GWB für Aufträge über den Erwerb oder Mietverhältnisse über oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung nicht anzuwenden. Gegenstand des Nachprüfungsantrages ist hier ein bereits geschlossener Vertrag, der als Pachtvertrag einzustufen ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 2341
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 VK LVwA 16/09
Dem Bieter wird nach dem Erkennen des Vergabefehlers ein gewisser Zeitraum - je nach Lage des Einzelfalls bis zu fünf Tage, in sehr schwierigen Fällen maximal zwei Wochen - zugebilligt, innerhalb dessen er Gelegenheit hat, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen und zu entscheiden, ob und ggfs. mit welchen konkreten Formulierungen eine Rüge erhoben werden soll.*)
VolltextIBRRS 2010, 2340
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2009 - 1 VK LVwA 13/09
Wenn es dem Antragsgegner mangels Bieter- bzw. "Quasibieterposition" der Antragstellerin an einer Verpflichtung zur Information gemäß § 13 VgV in direkter bzw. analoger Anwendung fehlt, kann die Nichtinformation der Antragstellerin gemäß § 13 Satz 6 VgV auch nicht zur Unwirksamkeit der vertraglichen Bindungen zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen führen. Wenn keine anderen Gründe für eine eventuelle Unwirksamkeit erkennbar sind, muss von der Wirksamkeit der Verträge ausgegangen werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 2339
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2009 - 1 VK LVwA 11/09
1. Zur Rügeerfordernis im Hinblick auf de-facto-Vergabe bzw. Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung
2. Zur Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens ohne Vergabebekanntmachung
VolltextIBRRS 2010, 2338
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.04.2010 - 1 VK LVwA 65/09
1. Zu den Anforderungen an die formelle Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen einer Bewerbung.
2. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist dann gegeben, wenn sämtliche abgegebenen Teilnahmeanträge an einem gleichwertigen Mangel leiden. Bei Zweifeln an der Korrektheit der inhaltlichen Auswertung eines Teilnahmeantrages, ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzunehmen, wenn der Teilnahmeantrag der Antragstellerseite bereits formell unvollständig ist, die inhaltliche Bewertung konkurrierender Teilnahmeanträge bleibt dann unbeachtlich.
VolltextIBRRS 2010, 2325
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010 - Verg 55/09
1. Nach § 5 VgV ist auf freiberufliche Dienstleistungen die VOF nur anzuwenden, wenn ihr Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Umgekehrt hat auch für freiberufliche Tätigkeiten die VOL/A zu gelten, sofern die Lösung der Aufgabe eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.
2. Hat bei der Ausführung der Leistung der Auftragnehmer beträchtliche Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume, die sich auf das Erkennen von Problemstellungen, die Entwicklung von Lösungswegen und die Beratungsergebnisse erstrecken, so lässt sich der auftragsinhalt vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben, so das entsprechend die VOF anzuwenden ist.
VolltextIBRRS 2010, 4853
VK Saarland, Beschluss vom 08.03.2010 - 1 VK 3/2010
1. Nach der Rechtssprechung des EuGH vom 28.01.2010 zum Merkmal der "Unverzüglichkeit" (Rs. C-406/08 und C-456/08) ist ein Nachprüfungsantrag zukünftig in der Regel nicht schon deshalb als unzulässig einzustufen, weil der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß nicht "unverzüglich" im Sinne von § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gerügt wurde. Dies gilt bis zu einer eventuellen Klarstellung durch den Gesetzgeber oder einer einschlägigen anderslautenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.*)
2. Die Präklusionstatbestände des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GWB bleiben von dieser Rechtssprechung des EuGH unberührt.*)
3. Ein Vergabeverstoß hinsichtlich der sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Mängel ist immer dann erkennbar, wenn einem Bieter die Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden können. Dies löst eine Rügepflicht nach Maßgabe von § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Angebotsabgabefrist aus, zumindest jedoch eine Pflicht zur Thematisierung der Problematik gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen einer Bieteranfrage.*)
4. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren verlangt, dass dem öffentlichen Auftraggeber alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen. Ob einem Umstand Relevanz für die Vergabeentscheidung zukommt, entscheidet einzig und allein der Auftraggeber. Alle Erklärungen, die der Auftraggeber dadurch, dass er sie gefordert hat, als Umstände ausgewiesen hat, deren Vorlage für die Entscheidung relevant sein sollen, haben vorzuliegen, da ansonsten keine in jeder Beziehung vergleichbaren Angebote vorliegen.*)
5. Die Wettbewerbsrelevanz ist irrelevant, da es hierauf weder ankommt, noch Sache des Bieters ist, zu entscheiden, was der Auftraggeber für wettbewerbsrelevant hält. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen oder Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebotes haben. Der Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung verlangt, dass die Angebote in jeder Hinsicht vergleichbar sind.*)
6. Nur dann, wenn der Auftraggeber nach § 24 VOB/A mit dem Bieter verhandeln darf, fehlt regelmäßig ein zwingender Grund für den Ausschluss.*)
VolltextIBRRS 2010, 2312
VK Saarland, Beschluss vom 08.03.2010 - 1 VK 03/2010
1. Nach der Rechtssprechung des EuGH vom 28.01.2010 zum Merkmal der "Unverzüglichkeit" (Rs. C-406/08 und C-456/08) ist ein Nachprüfungsantrag zukünftig in der Regel nicht schon deshalb als unzulässig einzustufen, weil der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß nicht "unverzüglich" im Sinne von § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gerügt wurde. Dies gilt bis zu einer eventuellen Klarstellung durch den Gesetzgeber oder einer einschlägigen anderslautenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.*)
2. Die Präklusionstatbestände des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GWB bleiben von dieser Rechtssprechung des EuGH unberührt.*)
3. Ein Vergabeverstoß hinsichtlich der sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Mängel ist immer dann erkennbar, wenn einem Bieter die Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden können. Dies löst eine Rügepflicht nach Maßgabe von § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Angebotsabgabefrist aus, zumindest jedoch eine Pflicht zur Thematisierung der Problematik gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen einer Bieteranfrage.*)
4. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren verlangt, dass dem öffentlichen Auftraggeber alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen. Ob einem Umstand Relevanz für die Vergabeentscheidung zukommt, entscheidet einzig und allein der Auftraggeber. Alle Erklärungen, die der Auftraggeber dadurch, dass er sie gefordert hat, als Umstände ausgewiesen hat, deren Vorlage für die Entscheidung relevant sein sollen, haben vorzuliegen, da ansonsten keine in jeder Beziehung vergleichbaren Angebote vorliegen.*)
5. Die Wettbewerbsrelevanz ist irrelevant, da es hierauf weder ankommt, noch Sache des Bieters ist, zu entscheiden, was der Auftraggeber für wettbewerbsrelevant hält. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen oder Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebotes haben. Der Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung verlangt, dass die Angebote in jeder Hinsicht vergleichbar sind.*)
6. Nur dann, wenn der Auftraggeber nach § 24 VOB/A mit dem Bieter verhandeln darf, fehlt regelmäßig ein zwingender Grund für den Ausschluss.*)
IBRRS 2010, 2311
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2010 - 11 ME 583/09
Zum Anspruch eines mit Rettungsdienstleistungen Beauftragten auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die Einleitung eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens (hier verneint).*)
VolltextIBRRS 2010, 2243
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - VK 54/09
1. Angebote, die die in den Verdingungsunterlagen aufgestellten Mindestanforderungen von vornherein nicht einhalten, sind auszuschließen. Auch das geringen formalen Anforderungen unterworfene Verhandlungsverfahren lässt insoweit keine Ausnahme zu.
2. Im Falle der Nichteinhaltung von Mindestbedingungen ist ein zwingender Ausschluss bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz heraus geboten.
3. Nachverhandlungen dürfen auch im Verhandlungsverfahren nicht dazu führen, dass einem im Sinne der Leistungsbeschreibung unzureichenden Angebot durch nachträgliche Änderungen zur Annahmefähigkeit verholfen wird.
4. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, auch noch in einem späteren Verfahrensstadium auf den zwingenden Ausschlussgrund zurückzugreifen.
VolltextIBRRS 2010, 2236
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2010 - 1 VK 4/10
1. Angebote aber, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind zwingend auszuschließen. Die Gleichbehandlung aller Bieter ist nur gewährleistet, wenn alle Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Der Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung verlangt, dass die Angebote in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Alle Erklärungen, die der Auftraggeber dadurch, dass er sie gefordert hat, als Umstände ausgewiesen hat, deren Vorlage für die Entscheidung relevant sein sollen, haben vorzuliegen, da ansonsten keine in jeder Beziehung vergleichbare Angebote vorliegen.
2. Eine gesonderte Rüge ist entbehrlich, wenn ein Nachprüfungsverfahren bereits anhängig ist und ein Antragsteller erst im Verlaufe der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens von weiteren Vergabeverstößen Kenntnis erlangt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
3. Bei gleichbleibender Sachlage ist ein Auftraggeber grundsätzlich an seine einmal getroffene Beurteilung der Eignung gebunden.
VolltextIBRRS 2010, 2235
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.12.2009 - 1 VK 63/09
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags folgt nicht daraus, dass durch die Vergabestelle eine europaweite Ausschreibung erfolgt ist. Maßgebend für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff GWB ist ausschließlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens vorliegen. Eine Selbstbindung der Vergabestelle kann lediglich dazu führen, dass sich diese im Verlaufe des Vergabeverfahrens an die Verfahrensbestimmungen zu halten hat. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass damit ein Nachprüfungsverfahren eröffnet wird.
VolltextIBRRS 2010, 2187
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2010 - 1 VK 75/09
1. Die fehlende finanzielle Sicherung eines Projekts kann nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient grundsätzlich nur dem Schutz der Vergabestelle. Die Regelungen sollen dazu dienen, spätere Schäden der Vergabestelle zu verhindern, weil der Auftragnehmer, der einen unangemessen niedrigen Preis anbietet, den Auftrag möglicherweise nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführt. Diese Vorschriften bezwecken nicht, den Konkurrenten zu schützen, so dass dieser sich nicht auf deren Verletzung berufen kann.
VolltextIBRRS 2010, 2186
OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 - Verg 2/10
1. Hat die Vergabekammer auf Nachprüfungsantrag eines Bieters eine Wiederholung des Vergabeverfahrens für mehrere Lose einer Ausschreibung angeordnet und legt nur ein Beigeladener sofortige Beschwerde ein, wird die Entscheidung der Vergabekammer bezüglich der Lose bestandskräftig, für die der beigeladene Beschwerdeführer kein Angebot abgegeben hat. Der Antragsteller kann nicht im Wege einer unselbständigen Anschlussbeschwerde den Ausschluss anderer Beigeladener erreichen.*)
2. Der Beschwerdebefugnis eines Beigeladenen steht nicht entgegen, dass der Antragsteller Gründe für den Ausschluss des Beigeladenen vorbringt, über die die Vergabekammer nicht entschieden hat.*)
3. Im Verhandlungsverfahren genügt es nicht, dem Bieter unmittelbar zu Beginn einer für die Wertung maßgeblichen Befragung zu eröffnen, welche Unterkriterien für den Auftraggeber maßgeblich sind.*)
4. Vor einer Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nur insoweit zu wiederholen, als sich ein Vergabefehler ausgewirkt haben kann. Steht fest, dass der Bieter auch bei Vermeidung des Vergabefehlers keine Aussicht auf den Zuschlag hat, ist sein Nachprüfungsantrag unbegründet.*)
5. Der öffentliche Auftraggeber hat einen Ermessensspielraum bei der Prüfung der Eignung eines Bieters.*)
6. Der Zuschlag darf auch auf ein Angebot mit einem niedrigen Preis erteilt werden, sofern der Auftraggeber eine sachlich fundierte, vertretbare Prognose trifft, dass der Bieter die Leistung zuverlässig und vertragsgerecht erbringen wird und konkrete Belege für ein wettbewerbsbeschränkendes oder unlauteres Unterangebot fehlen.*)
IBRRS 2010, 2183
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2009 - 1 VK 61/09
Die IHK ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB. Die IHK erfüllt im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art, steht in enger Abhängigkeit zum Staat und wird überwiegend vom Staat finanziert. Die mittelbare staatliche Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge reicht dabei aus.
VolltextIBRRS 2010, 2182
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2010 - 1 VK 67/09
1. Ein Bieter hat keinen allgemeinen Überprüfungsanspruch hinsichtlich des staatlichen Verhaltens.
2. Liegt das Angebot eines Bieters auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang, lässt dies die Antragsbefugnis grundsätzlich entfallen, da auf einem abgeschlagenen Platz in der Bieterreihenfolge liegende Antragsteller (auch bei Wegfall der für den Zuschlag vorgesehenen Bieter)keine realistische Aussicht auf eine Zuschlagserteilung haben.
VolltextIBRRS 2010, 2181
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2010 - 1 VK 13/10
1.Tatsachenvortrag und Beweismittel können keine Berücksichtigung finden, wenn sie so spät vor der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, dass den übrigen Beteiligten keine Möglichkeit mehr verbleibt, sich auf diese sachgerecht zu äußern.
2. § 107 Abs. 3 GWB, der die Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Nachprüfungsantrags normiert, sieht zwar nicht explizit vor, dass zwischen der gegenüber der Vergabestelle auszusprechenden Rüge und der Stellung des Antrags bei der zuständigen Vergabekammer eine Frist liegen muss. Das Gesetz legt aber als selbstverständliche Annahme zugrunde, dass die Rüge im Regelfall vor der Antragstellung zu erfolgen hat.
3. Eine Rüge ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Vergabestelle später zu erkennen gibt, dass sie ihr Verhalten ohnehin nicht korrigiert hätte.
4. Liegt ein Ausnahmefall vor, der eine Rüge entbehrlich erscheinen lässt, ist dies in der Begründung [des Nachprüfungsantrags] darzustellen.
5. Die Tatsache, wenn sie denn überhaupt zuträfe, dass ein freier Händler nicht in der Lage sei, einen Hersteller preislich zu unterbieten, stellt keinen Sachverhalt dar, der schlüssig zum Inhalt hat, dass eine fehlerhafte Wertung des Preises vorliegt, wenn die Vergabestelle bei ihrer Wertung dennoch für einen Händler einen günstigeren Preis feststellt.
VolltextIBRRS 2010, 2180
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 1 VK 19/10
1. Nach § 108 Abs. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag schriftlich einzureichen. Er ist unverzüglich zu begründen. Der Sachverhalt mit den hieraus sich ergebenden Rechtsverletzungen ist darzulegen. Dabei sind zwar keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, die Sachverhaltsdarstellung hat aber doch so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert die Verletzung von Vergabevorschriften ergibt. Durch die Bestimmung soll der Auftraggeber davor geschützt werden, mit Anträgen ins "Blaue hinein" konfrontiert zu werden.
2. Der Antragsteller hat nicht nur darzulegen, dass eine Rüge überhaupt erfolgt ist, sondern auch, dass das rechtzeitig geschehen ist. Fehlen diesbezügliche Angaben, ist die Begründung unvollständig, der Antrag somit unzulässig.
3. Liegt ein Ausnahmefall vor, der eine Rüge entbehrlich erscheinen lässt, ist dies ebenfalls in der Begründung darzustellen.
VolltextIBRRS 2010, 2179
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2010 - 1 VK 11/10
1. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, ist grundsätzlich nicht mitbieterschützend. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Dieser soll vor den Gefahren geschützt werden, die daraus erwachsen, dass der Preis und die zu erbringende Leistung nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, nämlich vor der Gefahr, dass die Leistung vom Bieter nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann. Der Auftraggeber ist grundsätzlich aber nicht daran gehindert, auch einem niedrigen, möglicherweise nicht kostendeckenden Angebot den Zuschlag zu erteilen, denn es ist nicht seine Sache, dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer auskömmliche, d.h. in jeder Hinsicht kostendeckende Aufträge erhält.
2. Allein im Zusammenspiel mit dem Gebot, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen (§ 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A), gewährt die Norm dem Mitbieter Schutz. Das bedeutet, dass der Mitbieter allein dann, wenn die Abgabe eines Unterkostenangebotes zugleich eine wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise darstellt, aus § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch auf Einhaltung des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird, einen Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.
3. Eine Rüge muss erkennen lassen, dass ein Vergaberechtsverstoß behauptet und seine Beseitigung ernsthaft gefordert wird. Darin unterscheidet sich die Rüge von der bloßen Anfrage oder Anregung.
4. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Rügepflicht bedarf es nicht.
5. Die Frage, ob ein vertraglich aufgebürdetes Wagnis ungewöhnlich und damit unzulässig ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der nachgefragten Leistung, sowie unter Beachtung des Gesichtspunkts der Branchenüblichkeit zu klären.
VolltextIBRRS 2010, 2178
OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010 - 13 Verg 18/09
1. Die Entscheidung darüber, ob ein Vergabeverfahren aufgehoben wird, steht nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 1 VOB/A im Ermessen der Vergabestelle.*)
2. Ist ein Eilantrag aus Gründen erfolglos geblieben, die allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind (unzulässiger Antrag), ist es billig, die Kosten hierfür allein ihm aufzuerlegen, auch wenn seine Beschwerde zum Teil Erfolg hat.*)
VolltextIBRRS 2010, 2176
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2010 - 1 VK 70/09
Wenn von einem erfahrenen und fachkundigen Bieter ein Produkt angeboten wird, muss sich der Auftraggeber zumindest auch an diesen wenden, wenn seine eigene Marktrecherche zu Zweifeln führt. Er kann seine möglicherweise unzutreffenden Rückschlüsse nicht ohne Weiteres gegen den Bieter verwenden, sondern sollte diesen im Rahmen eines gemäß § 24 Nr. 1 VOB/A zulässigen Aufklärungsgesprächs zu seinem Angebot befragen. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, dass sich der Ausschluss eines Bieters hinterher als rechtwidrig erweist.
VolltextIBRRS 2010, 2175
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2010 - 1 VK 71/09
1. Wenn von einem erfahrenen und fachkundigen Bieter ein Produkt angeboten wird, muss sich der Auftraggeber zumindest auch an diesen wenden, wenn seine eigene Marktrecherche zu Zweifeln führt. Er kann seine möglicherweise unzutreffenden Rückschlüsse nicht ohne weiteres gegen den Bieter verwenden, sondern sollte diesen im Rahmen eines gemäß § 24 Nr. 1 VOB/A zulässigen Aufklärungsgesprächs zu seinem Angebot befragen. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, dass sich der Ausschluss eines Bieters im Nachhinein als rechtwidrig erweist.
2. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Der öffentliche Auftraggeber hat sorgfältig zu prüfen und zu erwägen, ob ein niedriges Unterkostenangebot berücksichtigt und ggf. bezuschlagt werden kann oder nicht. Hierzu ist festzustellen, ob ein überprüfungspflichtiges niedriges Angebot vorliegt. Im weiteren hat er das Angebot auf seine wirtschaftliche Auskömmlichkeit zu überprüfen, wobei der Bieter zu hören ist. Schließlich ist unter Berücksichtigung der Stellungnahme und der Erläuterungen des Bieters zu werten, ob trotz des niedrigen Angebots eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu erwarten ist oder nicht.
VolltextIBRRS 2010, 2126
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.04.2010 - 1 Verg 2/10
1. Wird ein Auftrag nach durchgeführtem Vergabeverfahren an eine Gesellschaft erteilt, deren Gesellschaftsanteile zum Teil von der öffentlichen Hand und zum Teil privat gehalten werden (gemischtwirtschaftliche Gesellschaft), so bewirkt die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der öffentlichen Hand an einen Privaten keine erneute Ausschreibungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch nun alle Gesellschaftsanteile in einer Hand sind.*)
2. Würde der Gesichtspunkt einer Umgehung der vergaberechtlichen Schutzbestimmungen eingreifen, könnte dies anders zu beurteilen sein (Tatbestand im konkreten Fall verneint).*)
VolltextIBRRS 2010, 2125
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2010 - 1 Verg 11/09
§ 240 ZPO in analoger Anwendung findet - sofern seine sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - auch Anwendung im Vergabenachprüfungsverfahren wenn die Vergabestelle insolvent wird. Darin liegt kein Widerspruch zur Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. 08.2009 - L 6 B 186/09 -, welches seine Anwendung für den Fall der Insolvenz eines Bieters abgelehnt hat. Die für diesen Fall maßgeblichen Erwägungen können auf den Fall der Insolvenz der Vergabestelle nicht übertragen werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 2124
OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 1 Verg 7/10
1. Ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bereits im Vergabeverfahren tätig geworden, so ist nicht vom Gebührentatbestand RVG VV 2300 auszugehen, sondern von dem reduzierten des RVG VV 2301. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass der Umfang der Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren dann deshalb geringer ist. Dieser Umstand darf dann bei der Gebühr nicht noch einmal berücksichtigt werden.*)
2. Allerdings ist ein Überschreiten der 0,7 Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) wegen des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt, wenn diese Annahme des Gesetzgebers im konkreten Fall nicht zutrifft. Umgekehrt gilt: Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so wird in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens der Ansatz der 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein.*)
VolltextIBRRS 2010, 2123
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.04.2010 - 1 Verg 3/10
1. Hat eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft einen Auftrag ihres öffentlich-rechtlichen Gesellschafters erhalten und verkauft später dieser seine Geschäftsanteilen an eine private Gesellschaft, so ist dies als reiner Gesellschafterwechsel vergaberechtsneutral (Bestätigung von 1 Verg 2/10).*)
2. War der Auftrag fehlerhaft ohne Ausschreibung wie bei einem In-house-Geschäft vergeben worden, so war diese Auftragsvergabe angreifbar. Ist sie nicht angegriffen worden, so kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass der spätere Gesellschafterwechsel eine Ausschreibungspflicht begründet, weil die Gesellschaft sich so behandeln lassen müsste, als sei ursprünglich berechtigt In-house vergeben worden.*)
3. Für einen solchen Erst-Recht-Schluss, derjenige, der zu Unrecht ein In-house-Geschäft angenommen habe, könne nicht besser gestellt werden, als der, welcher es zu Recht angenommen habe, ist in dem für Beschaffungsvorhaben im Sinne des § 99 GWB eröffneten, formalisierten und justizförmlich ausgestalteten Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff GWB kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2010, 2121
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2010 - 1 VK 73/09
Der Wettbewerbsgrundsatz setzt u. a. voraus, dass nur solche Angebote gewertet werden dürfen, die in jeder sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Hinsicht miteinander verglichen werden können. Ein solcher Vergleich ist jedoch zwischen vollständigen Angeboten und solchen, die nicht die geforderten Angaben oder Erklärungen enthalten, nicht möglich, da der öffentliche Auftraggeber unvollständigen Angeboten gar nicht entnehmen kann, ob sie seinen ausgeschriebenen Anforderungen genügen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht hinsichtlich des Angebotsausschlusses also [im Falle des Fehlens geforderter Angaben und Erklärungen} kein Ermessen zu und er darf auch nicht nachträglich auf ursprünglich geforderte Angaben und Erklärungen verzichten, weil er sonst Angebote untereinander bewerten würde, die nicht miteinander vergleichbar sind.
VolltextIBRRS 2010, 2120
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2010 - 1 VK 2/10
1. Eine bloße Vermutung ohne jede tatsächliche Grundlage stellt keine "Rüge" i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB dar. Sie ist als "Rüge ins Blaue hinein" unbeachtlich.
2. Eine Rüge darf nicht völlig pauschal und undifferenziert sein oder sich gar auf den bloßen Hinweis beschränken, dass das Vergabeverfahren rechtsfehlerhaft sei. Der Bieter muss den Vergabeverstoß und die Aufforderung an den öffentlichen Auftraggeber, den Verstoß abzuändern, konkret darlegen. Beide Tatsachenvorträge sind unverzichtbare Bestandteile der Rüge.
3. Die Rüge dient vorrangig dem Zweck, der Vergabestelle die Möglichkeit zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur ihres eigenen Verhaltens zu geben, bevor sie mit einem Nachprüfungsantrag überzogen wird. Die Rüge ist demnach grundsätzlich vor dem Nachprüfungsantrag zu erklären.
4. Erkennt der Unternehmer Fehler im Vergabeverfahren, muss er durch die Rüge dem Auftraggeber Gelegenheit geben, diese Fehler zu korrigieren. Aus diesem Grund muss die Rüge gegenüber der Vergabestelle und nicht gegenüber der Vergabekammer erfolgen.
VolltextIBRRS 2010, 2110
OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2010 - 13 Verg 6/10
1. Können gemäß der Allgemeinen Baubeschreibung Nebenangebote nur gewertet werden, wenn sie "sämtliche Vertragsbedingungen" erfüllen, "insbesondere Verdingungsunterlagen, technische Vorschriften, Normen und Lastangaben", so ist auch eine Auslegung dahingehend vertretbar, dass die Vergabestelle mit der ausdrücklichen Nennung der "Verdingungsunterlagen"- wenn auch sprachlich missglückt - lediglich die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen allgemeinen, formellen Vertragsbedingungen und die "technischen Vorschriften, Normen und Lastangaben" in Bezug nehmen, im Übrigen aber - nur- die dem ersten Spiegelstrich nachfolgenden Mindestbedingungen stellen; mithin Konstruktionsalternativen (wie Wellenspundwände statt Kombinierten Spundwänden) gerade nicht ausschließen wollte.
2. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen nicht zu Lasten der Bieter. Daher kann ein Bieter, der unklare oder widersprüchliche Anforderungen der Vergabestelle in vertretbarer Weise ausgelegt und sein (Neben-)Angebot auf diese mögliche Auslegung ausgerichtet hat, nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, sein (Neben-)Angebot entspreche nicht den Ausschreibungsbedingungen.
3. Grundsätzlich steht es jedem Bieter frei, so zu kalkulieren, wie er es für richtig hält; dies ist Bestandteil seiner unternehmerischen Freiheit. Vergaberechtlich problematisch wäre lediglich ein "Auf- und Abpreisen", d. h. ein "Verstecken" von Kostenbestandteilen einzelner Positionen in anderen.
4. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten.
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