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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10757 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2010

IBRRS 2010, 0394
VergabeVergabe
Mangelnde Eignung einer EU-weiten Ausschreibung der Schülerbeförderung

VK Arnsberg, Beschluss vom 13.07.2009 - VK 16/09

1. Der Bieter bzw. Bewerber muss den Vergabeverstoß und die Aufforderung an den öffentlichen Auftraggeber, den Verstoß abzuändern, konkret darlegen. Beide Tatsachenvorträge sind unverzichtbare Bestandteile der Rüge. Nur schlichte Fragen nach Inhalt und Begründung einer Ausschlussentscheidung und allgemeine Ankündigungen, man werde das nicht hinnehmen, erfüllen den Rügetatbestand grundsätzlich nicht.

2. Die Rüge kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber sich selbst treuwidrig verhält und trotz bestehender Ausschreibungspflicht und bekundeten Interesse ohne Vergabeverfahren vergibt. Die bloße Vermutung, die Rüge werde erfolglos sein, genügt nicht, ebenso wenig die eindeutige Positionierung einer Vergabestelle mit Blick auf eine potentielles Nachprüfungsverfahren auf der Basis aus ihrer Sicht guten Gründen.

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IBRRS 2010, 0393
VergabeVergabe
Nichtberücksichtigung der Angebote

VK Arnsberg, Beschluss vom 13.08.2009 - VK 18/09

1. Der Umstand, dass es bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Sachentscheidung der Vergabekammer für die Kostenentscheidung auf die Er folgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht ankommt, kann kein eigenes Feststellungsinteresse begründen.

2. Richtet sich das Vorbringen des Antragstellers direkt gegen die Beigeladene, etwa gegen deren Eignung oder die Bewertung der von diesem angebotenen Leistung, hat der Antragsteller im Unterliegensfall im Allgemeinen nach Billigkeit auch die Kosten der Beigeladenen zu übernehmen, sofern diese sich am Verfahren beteiligt hat etwa durch die Stellung von Anträgen.

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IBRRS 2010, 0392
VergabeVergabe
Festlegungen auch im VOF-Verfahren bindend

VK Arnsberg, Beschluss vom 03.09.2009 - VK 19/09

Festlegungen zum Verfahrensablauf sind auch im VOF-Verfahren für den Auftraggeber bindend Beschwerde eingelegt.*)

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IBRRS 2010, 0391
VergabeVergabe
Mangelhafte Wertung

VK Arnsberg, Beschluss vom 29.10.2009 - VK 21/09

ZPO § 397; VOL/A 3. Abschnitt § 25 a Nr. 2 Abs. 1

1. Das mündliche Fragerecht ist im schriftlichen Verfahren ersetzt, wenn allen Beteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, weitere Frage an die vorgesehenen Zeugen zu formulieren.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist allenfalls dann zu einer schriftlichen Aufklärung nach § 25 a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 3.Abschnitt verpflichtet, wenn die Preisabweichung des günstigsten Angebotes eine sog. Ausgreifschwelle von 10 bis 20 Prozent übersteigt.

VK Arnsberg, Beschluss vom 29.10.2009 - VK 21/09

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IBRRS 2010, 0390
VergabeVergabe
Ausschluss wegen fehlendem Formblatt

VK Arnsberg, Beschluss vom 07.10.2009 - VK 23/09

Ausschluss wegen fehlendem Formblatt.*)

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IBRRS 2010, 0389
VergabeVergabe
Fehlerhafte Bewertung eines Angebotes

VK Arnsberg, Beschluss vom 13.11.2009 - VK 26/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 0388
VergabeVergabe
Erledigungsbescheid

VK Arnsberg, Beschluss vom 10.11.2009 - VK 28/09

Erledigungsbescheid nach Einigung.*)

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IBRRS 2010, 0387
VergabeVergabe
Fehlerhafte Ausschreibung von Abschleppleistungen

VK Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2009 - VK 29/09

Rückversetzung des Verfahrens wegen fehlerhafter Ausschreibungsunterlagen in den Stand nach Bekanntmachung.*)

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IBRRS 2010, 0386
VergabeVergabe
fehlerhafter Bewertung im Vergabeverfahren

VK Arnsberg, Beschluss vom 03.12.2009 - VK 30/09

Fehlende Antragsbefugnis wegen offensichtlich mangelndem Schaden aufgrund des Angebotsranges.*)

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IBRRS 2010, 0384
VergabeVergabe
Nichtigkeitsfeststellung eines Ergänzungsvertrags

VK Arnsberg, Beschluss vom 16.12.2009 - VK 36/09

Feststellung der Nichtigkeit nach § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB eines Ergänzungsvertrages.*)

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IBRRS 2010, 0383
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss aller Angebote wegen fehlender Erklärung

VK Arnsberg, Beschluss vom 30.11.2009 - VK 32/09

Zwingender Ausschluss aller Angebote wegen fehlender Erklärungen.*)

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IBRRS 2010, 0376
VergabeVergabe
Auftraggeber hat die Auswahlentscheidung zu dokumentieren!

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.04.2009 - VK 06/09

Es ist eine nach § 18 VOF zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.*)

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IBRRS 2010, 0374
VergabeVergabe
Wertung der finanziellen Leistungsfähigkeit

VK Arnsberg, Beschluss vom 09.04.2009 - VK 05/09

Hinsichtlich der Wertung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist einer Vergabestelle resp. einem Auftraggeber eine Beurteilungsspielraum eingeräumt, den er nur im Fall ungewöhnlich niedriger Preise nach § 25 Nr.2 Abs.2 VOL/A ermessensfehlerfrei ausfüllen muss.*)

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IBRRS 2010, 0276
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bieter will lediglich Projekt verhindern: Keine Antragsbefugnis!

VK Münster, Beschluss vom 27.01.2010 - VK 25/09

Im Rahmen der Vergabe eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtungen für ein Einzelhandelsprojekt fehlt einem Bieter, der keine tatsächliche Realisierungsabsicht hat, sondern lediglich die Errichtung eines konkurrierenden Einkaufszentrums verhindern will, die Antragsbefugnis.

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IBRRS 2010, 0274
VergabeVergabe
Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme

VK Saarland, Beschluss vom 18.12.2009 - 3 VK 2/2009

1. Bei Antragsrücknahme vor einer Entscheidung durch die Vergabekammer hat der Antragsteller grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Verfahrensgebühr zu tragen; eine weitere Ermäßigung ist aus Gründen der Billigkeit aber möglich. Bei Antragsrücknahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich direkt nach Erhalt einer Aufklärungsverfügung der Kammer und so rechtzeitig, dass ein bereits anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung noch aufgehoben werden konnte, ist es angemessen, die Verfahrenskosten auf ein Viertel der vollen Gebühr festzusetzen.*)

2. Der Antragsteller hat im Fall der Antragsrücknahme die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten. Hier kann ggf. eine differenzierende Betrachtungsweise betreffend die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner einerseits und durch die Beigeladenen andererseits geboten sein.*)

3. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen beurteilt sich im Saarland gemäß § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG. Danach ist - anders als bei § 80 VwVfG des Bundes - über die Kosten nach "billigem Ermessen" zu entscheiden. Eine Erstattungspflicht kann allein schon deshalb geboten sein, weil im Nachprüfungsverfahren ein besonderer Zeitdruck besteht, unter dem sich der Antragsteller gezielt gegen die Zuschlagserteilung an den Beigeladenen wehrt. Darüber hinaus erscheint die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistandes, jedenfalls bei mittelständischen Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten, auch schon aus Gründen der "Waffengleichheit" gegenüber dem anwaltlich vertretenen Antragsteller geboten.*)

4. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für den Auftraggeber notwendig ist und die hieraus entstehenden Kosten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu den notwendigen Auslagen gehören, ist auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ist nicht notwendig, wenn der Auftraggeber hausintern über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die relevanten Sach- und Rechtsfragen angemessen zu behandeln. Führt der Auftraggeber laufend Vergabeverfahren der gleichen Art und von ähnlichen Dimensionen durch, ist er mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsproblemen vertraut, soweit es sich nicht um grundsätzliche neue oder ungeklärte Fragen handelt, oder um Problemkreise, die üblicherweise in Vergabeverfahren nicht berührt werden.*)

5. Kostenfestsetzungsanträge gehen mit Rücksicht auf § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB (Neuregelung seit 24.04 2009), wonach ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht (mehr) stattfindet, ins Leere; sie sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gleiches gilt für Streitwertfestsetzungsanträge, da im Nachprüfungsverfahren eine Streitwertfestsetzung nicht stattfindet. Als Anhaltspunkt insoweit kann für die Beteiligten der im Beschluss der Kammer angegebene Bruttoauftragswert herangezogen werden.*)

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IBRRS 2010, 0257
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Immobilienverkauf: Auch nach GWB-Reform ausschreibungspflichtig!

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2010 - VK-37/2009-B

1. Auch nach der Neufassung des § 99 GWB erfüllt die Ausschreibung eines Einzelhandelsprojekts den Tatbestand des öffentlichen Auftrags, weil das wirtschaftliche Interesse der Stadt dadurch belegt wird, dass die Übereignung der angebotenen städtischen Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert liegt und damit auch eine Entgeltfunktion hat.

2. Die Stadt muss zunächst die Ausschreibungsreife herstellen, bevor sie ein Vergabeverfahren einleitet. Dem Bewerber wird ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet, wenn für ein erfolgversprechendes Angebot zwingend die Einbeziehung privater Flächen, auf die die Stadt keinen Zugriff hat, zur Voraussetzung gemacht wird.

3. Zu der Frage, wann eine Ausschreibung aufzuheben und anschließend in ein formloses Verhandlungsverfahren - unter Einbeziehung weiterer Bieter - überzuleiten ist.

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IBRRS 2010, 0236
VergabeVergabe
Anwendung von § 101a Abs. 1 GWB im Teilnahmewettbewerb: Das Aus?

EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-456/08

Wird der nichtberücksichtigte Bieter nicht über die anderweitige Vergabe unterrichtet und wird er nicht auf seine weiteren Rechte inkl. der zu beachtenden Fristen hingewiesen, so ist die Vergabe europarechtswidrig.

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IBRRS 2010, 0235
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Das Aus für § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB?

EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-406/08

1. Nach den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist für den Beginn der Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.*)

2. Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG steht einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, auf deren Grundlage ein nationales Gericht einen Nachprüfungsantrag, der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder auf die Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften gerichtet ist, in Anwendung des nach Ermessen beurteilten Kriteriums der Unverzüglichkeit der Verfahrenseinleitung wegen Fristversäumnis zurückweisen kann.*)

3. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der durch die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG geänderten Fassung gebietet dem nationalen Gericht, unter Inanspruchnahme seines Ermessens die Frist für die Verfahrenseinleitung so zu verlängern, dass für den Kläger eine Frist sichergestellt ist, die derjenigen entspricht, über die er verfügt hätte, wenn die von der anwendbaren innerstaatlichen Regelung vorgesehene Frist zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, zu dem er von dem Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Sollten die innerstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Verfahrenseinleitung nicht im Einklang mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der durch die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG geänderten Fassung ausgelegt werden können, muss das nationale Gericht sie unangewendet lassen, damit das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang Anwendung findet und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, geschützt werden.*)

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IBRRS 2010, 0231
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Absendung der Vorinformation ist kein Beginn des Vergabeverfahrens

VK Sachsen, Beschluss vom 11.12.2009 - 1/SVK/054-09

1. Die Absendung der Vorinformation i. S. d. § 17 a Nr. 1 VOB/A stellt noch keinen Beginn des Vergabeverfahrens dar, da der Beginn des Vergabeverfahrens ein Zeitpunkt sein muss, der in dem Sinne eine Zäsur darstellt, dass die Vergabestelle ab diesem Zeitpunkt an den objektiven Erklärungswert ihrer Handlungen selbst gebunden ist und von diesen nicht mehr ohne Weiteres abweichen kann. Hiervon kann vor Absendung der Vergabebekanntmachung nicht gesprochen werden.*)

2. Die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB beginnt nur, wenn die Vergabebekanntmachung genaue Hinweise, in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können, enthält. Dies sieht die RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 unter Anhang VII Teil A vor.*)

3. Wenn der Antragsteller eine Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung einer Ausschreibung richtet, so fehlt diesem nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beanstandung eines neuen auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Vergabeverfahrens, auch wenn bereits vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hat, der Antragsteller die Neuausschreibung nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat. Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags kommt es nicht darauf an, ob die Art und Weise der Rechtsverfolgung von der Nachprüfungsinstanz als zweckmäßig oder konsequent angesehen wird. Insbesondere ist nicht maßgeblich, ob das Unternehmen, das die Aufhebung einer Ausschreibung angreift, die Neuausschreibung desselben Auftrages gerügt und ebenfalls zur Nachprüfung gestellt hat.*)




IBRRS 2010, 0230
VergabeVergabe
Kein zum Vertagsbeginn geltender Mindestlohn --> Kein Ausschluss

VK Sachsen, Beschluss vom 25.11.2009 - 1/SVK/051-09

Ein Auftraggeber darf das Angebot eines Bieters nicht allein deswegen ausschließen, weil er seiner Kalkulation nicht den möglicherweise erst zum Vertragsbeginn geltenden gesetzlichen Mindestlohn zugrunde gelegt hat. Auch für die Auskömmlichkeitsprüfung ist diese mögliche Änderung der Rechtslage ohne Belang, soweit ein gesetzlicher Mindestlohn in der betreffenden Branche weder zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch bei Wertung der Angebote bestand.*)

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IBRRS 2010, 0229
Mit Beitrag
Projektsteuerer und BaubetreuerProjektsteuerer und Baubetreuer
Vergabe von Projektsteuerungsleistungen - Auslegung unklarer Bekanntmachung

VK Sachsen, Beschluss vom 24.09.2009 - 1/SVK/040-09

Es ist einem Auftraggeber verwehrt, Unklarheiten in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen zu Lasten eines Bewerbers oder Bieters auszulegen.*)

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IBRRS 2010, 0166
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Abgrenzung Dienstleistungskonzession/-auftrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Verg W 7/09

1. Bei der Dienstleistungskonzession besteht - anders als beim Dienstleistungsauftrag - die vom Auftraggeber zu erbringende Gegenleistung nicht in einer vollständig aus dem Vermögen des Auftraggebers fließenden Vergütung, sondern darin, dass dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt wird, die von ihm zu erbringende Dienstleistung zu nutzen und sich aus dieser Nutzung seiner Dienstleistung ganz oder teilweise bezahlt zu machen.*)

2. Der Annahme einer Dienstleistungskonzession steht nicht entgegen, dass sich die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Anordnungen teilweise an den für die Dienstleistung entstehenden Kosten beteiligen muss. Maßgeblich ist allein, dass auch unter Berücksichtigung derartiger gesetzlicher Regelungen ein restliches Betriebsrisiko - das der Auftraggeber bei Erbringung der Dienstleistung mit eigenen Mitteln zu tragen hätte - verbleibt und dass dieses restliche Betriebsrisiko dem Auftragnehmer voll übertragen wird.*)

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IBRRS 2010, 0165
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kurzfristige Verlängerung der Angebotsfrist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Verg W 5/09

1. Hat der Auftraggeber zwingend die Angebotsfrist zu verlängern oder überschreitet er bei der Verlängerung der Angebotsfrist das ihm eingeräumte Ermessen nicht, stellt es keinen Verstoß gegen das Vergaberecht dar, wenn er die Angebotsfrist erst kurz vor deren Ablauf verlängert.*)

2. Trifft der Auftraggeber die Entscheidung über die Verlängerung der Angebotsfrist so kurzfristig, dass dem Antragsteller entstandene Aufwendungen zur Einhaltung der ursprünglichen Frist nutzlos werden, kann im Nachprüfungsverfahren nicht die Feststellung begehrt werden, dass den Auftraggeber insoweit eine Schadensersatzpflicht trifft. Eine Feststellung im Nachprüfungsverfahren kann nur hinsichtlich solcher Rechtsverletzungen begehrt werden, die bei Annahme ihrer Begründetheit zum Erfolg des Nachprüfungsantrages in der Sache führen würden.*)

3. Im Beschwerdeverfahren besteht ein Ermessen des Gerichts dahingehend, ob es in der Hauptsache selbst entscheidet oder die Sache an die Vergabekammer zurückverweist, nur insoweit, als keine Entscheidungsreife besteht. Ist die Sache spruchreif, muss das Gericht selbst entscheiden.*)

4. Selbst wenn die Vergabekammer fehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden hätte, würde dem Antragsteller kein eigenständiger verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine Verhandlung vor der Vergabekammer zustehen, den sie durch eine gerichtliche Entscheidung durchsetzen könnte. Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ist lediglich ein Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird durch die mündliche Verhandlung vor dem Vergabesenat erfüllt.*)




IBRRS 2010, 0154
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bonn: Vergabe der Müllentsorgung war rechtswidrig

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - Rs. C-17/09

Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen durch die Stadt Bonn und die Müllverwertungsanlage Bonn GmbH, ohne ein Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung durchzuführen, war rechtswidrig.

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IBRRS 2010, 0146
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeitsrecht - Diskriminierung EU-ausländischer Unternehmen

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - Rs. C-546/07

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen den EG-Vertrag verstoßen, dass sie nur deutschen Unternehmen das Recht einräumt, mit polnischen Unternehmen Verträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen.

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IBRRS 2010, 0129
VergabeVergabe
Ausschluss nur bei Fehlen geforderter Nachweise

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 VK 41/09

1. Ein Angebotsausschluss kann nur dann erfolgen, soweit Art, Inhalt und Zeitpunkt der vorzulegenden Unterlagen eindeutig und wirksam gefordert worden sind und ein Bieter dem nicht entsprochen hat.

2. Es steht einem öffentlichen Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.

3. Ein Bieter muss bei Angebotsabgabe nicht unbedingt über alle technischen und personellen Kräfte verfügen, die er für die Ausführung des Auftrags benötigt, sondern es genügt, dass er in der Lage ist, sich bis zur Auftragsausführung die erforderlichen Mittel zu beschaffen.

4. Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass geben, an der rechtlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters zu zweifeln, kann es auch nicht grundsätzlich Aufgabe der Vergabestelle sein, die generelle Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu überprüfen.

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IBRRS 2010, 0100
VergabeVergabe
Bloße Vermutung kann keine Rüge darstellen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2009 - 1 VK 42/09

1. Eine bloße Vermutung ohne jede tatsächliche Grundlage stellt keine "Rüge" i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB dar. Sie ist als "Rüge ins Blaue hinein" unbeachtlich.

2. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist grundsätzlich nicht mitbieterschützend.

3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, auch einem niedrigen, nicht kostendeckenden Angebot den Zuschlag zu erteilen.

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IBRRS 2010, 0099
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kriterien für eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2009 - 1 VK 51/09

1. Ein Verstoß gegen das Verbot der de-facto-Vergabe liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Auftrag zwar national, trotz Vorliegen der Voraussetzungen aber nicht europaweit ausgeschrieben und damit den Kreis der in Kenntnis gesetzten möglichen Bewerber begrenzt hat.

2. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde. Zur ordnungsgemäßen Schätzung gehört auch die ordentliche Ermittlung der Schätzungsgrundlage. Zur Grundlage müssen insbesondere auch realistische Mengen gemacht werden. Die zu beschaffende Menge muss mit der gleichen Sorgfalt wie die, die für die Erkundung der Marktpreise anzuwenden ist, ermittelt werden.

3. Kommt der öffentliche Auftraggeber seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auftragswertschätzung nicht nach, ist die Vergabekammer zur Bestimmung ihrer Zuständigkeit zur eigenständigen Wertermittlung verpflichtet und berechtigt.

4. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber zum maßgebenden Zeitpunkt, kommt für die eigene Schätzung der Kammer bzw. des Senats neben den Angeboten der anderen Bieter vor allem dem Angebot, das den Zuschlag erhalten hat, entscheidende Bedeutung zu.

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IBRRS 2010, 0090
VergabeVergabe
Korrekturpflicht des Bieters bei Kenntnis von Vergabeverstößen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 VK 21/09

1. Der Bieter hat nach erkanntem (vermeintlichen) Vergabeverstoß alles zu unternehmen, dass eine schnellstmögliche Korrektur dieses Mangels durch die Vergabestelle erfolgen kann. Dies kann bereits deutlich vor Ablauf der Angebotsfrist der Fall sein.

2. Lässt die objektive Tatsachenlage bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hatte, so obliegt es ihm, diesen „Anschein“ zu entkräften. Für die dem zugrunde liegenden Tatsachen trägt er die Darlegungs- und Beweislast.

3. Werden bei einem Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis vor.

4. Die Positionierung gegenüber dem Auftraggeber z.B. dadurch, dass der Vorwurf einer Rechtsverletzung erhoben wird, ist notwendiger Bestandteil der Rüge.

Dies erfordert vom rügenden Bieter, den Bereich bloß höflicher Nachfrage zu verlassen und möglicherweise die Beziehung zum Auftraggeber zu belasten.

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IBRRS 2010, 0086
VergabeVergabe
Antragsbefugnis trotz Aufhebung der Ausschreibung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2009 - 1 VK 27/09

1. Legt ein Bieter die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften dar und kommt danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht, weil alle anderen Angebote unvollständig sind, ist der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt, ob auch sein Angebot an einem Ausschlussgrund leidet

2. Das Angebot der Antragstellerin ist auch noch nach Ablauf der Bindefrist rechtlich existent.

3. Die Einreichung eines Nachprüfungsantrags vor Ablauf der Bindefrist ist als stillschweigende Verlängerung der Bindefrist bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens zu werten.

4. Für die Beanstandung eines Bieters, ihm würden mit den Vergabeunterlagen Angaben abverlangt, die objektiv nicht möglich und deshalb vergabewidrig seien, beginnt die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB spätestens mit dem Beginn der Ausarbeitung des eigenen Angebots.

5. Grundsätzlich sind auch telefonische Rügen ausreichend.

6. War eine Vorgabe der Ausschreibung objektiv nicht erfüllbar, ist sie für den Bieter unzumutbar mit der Folge, dass Angebote, die sie nicht einhalten, nicht ausgeschlossen werden dürfen.

7. Allein aus der Zahl der Mitarbeiter kann der Auftraggeber nicht zwingend auf die mangelnde Eignung für die Ausführung der Leistung schließen. Entscheidend kommt es darauf an, ob der betreffende Bieter die Fähigkeit besitzt, Personal einzustellen, um dann bei Leistungsbeginn die erforderliche Anzahl an qualifiziertem Personal bieten zu können.

8. Eigene Korrekturen vor Abgabe des Angebots sind zulässig und nicht zu beanstanden, sofern sie zweifelsfrei sind. Sie sind nicht geeignet für Rückschlüsse auf die Eignung des Bieters.

9. Die Tatsache, dass es einen Gerichtsstreit gibt oder gab, ist für sich genommen nicht geeignet, eine fehlende Eignung zu belegen.

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IBRRS 2010, 0085
VergabeVergabe
Zugang von Willenserklärungen bei Empfangsboten

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2009 - 1 VK 35/09

1. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

2. Die Erklärungen an einen Empfangsboten gehen in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist.

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IBRRS 2010, 0084
VergabeVergabe
Kein Antragsbefugnis einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009 - 1 VK 36/09

1. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, da ihm das notwendige Interesse am Auftrag fehlt.

2. Eine Bietergemeinschaft, die im Laufe eines Vergabeverfahrens einen Vergabeverstoß erkennt, hat einheitlich, vertreten durch das hierzu berufene Mitglied oder durch jedes einzelne Mitglied zu rügen.

3. Die Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise unter § 25 Nr. 1 a VOL/A.

4. Der Inhalt der vorzulegenden Unterlagen muss eindeutig und unmissverständlich aus der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen hervorgehen.

5. Es steht einem öffentlichen Auftraggeber frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.

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IBRRS 2010, 0083
VergabeVergabe
Gesonderte Rüge im bereits anhängigen Nachprüfungsverfahren?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2009 - 1 VK 31/09

1.Eine gesonderte Rüge ist entbehrlich, wenn ein Nachprüfungsverfahren bereits anhängig ist und der Antragsteller im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens von weiteren Vergabeverstößen Kenntnis erlangt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

2.Eine Rüge muss erkennen lassen, dass ein Vergaberechtsverstoß behauptet und seine Beseitigung ernsthaft gefordert wird. Darin unterscheidet sich die Rüge von der bloßen Anfrage oder Anregung.

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IBRRS 2010, 0082
VergabeVergabe
Konkrete Sachverhaltsdarstellung im Nachprüfungsverfahren

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2009 - 1 VK 40/09

1. Die Sachverhaltsdarstellung in einem Nachprüfungsantrag hat so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert eine Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.

2. § 25 Nr.3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient lediglich dem Schutz der Vergabestelle, nicht der Konkurrenten, so dass dieser sich grundsätzliich nicht auf deren Verletzung berufen können.

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IBRRS 2010, 0081
VergabeVergabe
Darlegungspflicht erstreckt sich auf die Rechtzeitigkeit der Rüge

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2009 - 1 VK 46/09

1. Der Antragsteller hat nicht nur darzulegen, dass eine Rüge überhaupt erfolgt ist, sondern auch, dass das rechtzeitig geschehen ist. Fehlen diesbezügliche Angaben, ist die Begründung unvollständig, der Antrag somit unzulässig.

2. Eine gesonderte Rüge ist entbehrlich, wenn ein Nachprüfungsverfahren bereits anhängig ist und der Antragsteller im Verlaufe der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens von weiteren Vergabeverstößen Kenntnis erlangt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens sind

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IBRRS 2010, 0080
VergabeVergabe
Angebotsausschluss bei Fehlen geforderter Erklärungen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 1 VK 43/09

1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen fehlen, sind zwingend auszuschließen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf die Preise, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.

2. Die Ermessensentscheidung im Rahmen eines ist Nachprüfungsverfahrens nur eingeschränkt nachprüfbar. Den ihr zustehenden Spielraum hat eine Vergabestelle nur dann verletzt, wenn ein schwerer offenkundiger Fehler vorliegt, was nicht der Fall ist, wenn eine Verfahrensweise nicht von vornherein als unvernünftig erscheint.

3. Die Zulassung eines verspäteten Antrags ist ausgeschlossen, wenn den Bieter ein Mitverschulden daran trifft, dass der Teilnahmeantrag nicht rechtzeitig eingeht.

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IBRRS 2010, 0073
VergabeVergabe
Rüge innerhalb von fünf Tagen ist noch unverzüglich!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2009 - 1 VK 18/09

1. Veräußert ein Bieter nach Abgabe des Teilnahmeantrages und innerhalb des laufenden Vergabeverfahrens seinen Geschäftsbetrieb und will er weiterhin den Bauauftrag ausführen, indem er auf die vom Käufer zur Verfügung gestellten sachlichen Gerätschaften und personellen Ressourcen dieses Geschäftsbetriebes zurückgreift, so bestehen aus Sicht der Vergabestelle ganz erhebliche Zweifel an der fortbestehenden Leistungsfähigkeit dieses Bieters.

2. In einem solchen Fall hat der Bieter die Obliegenheit, die Vergabestelle zeitnah über den Verkauf des aktiven Baugeschäfts zu unterrichten und etwaige Zweifel an der fortbestehenden Leistungsfähigkeit durch die Offenlegung der genaueren Umstände und durch Vorlage entsprechender Nachweise auszuräumen.

3. Eine Rüge innerhalb von fünf Kalendertagen nach Kenntnis des Vergabverstoßes ist noch unverzüglich, insbesondere wenn in diesem Zeitraum ein Wochenende liegt.

4. Die Rügefrist gemäß § 107 Abs. 3 GWB knüpft an die Kenntnis als solche, unabhängig von der Art und Weise der Kenntniserlangung an. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kenntnis aus einem vertraulichen Gespräch im Vorfeld der offiziellen Mitteilung nach § 13 VgV gewonnen wurde.

5. Zur Kenntnis gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der Vergabefehler ergibt. Notwendig ist außerdem die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich insoweit um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Das Vermuten bzw. das Für-Wahrscheinlich-Halten des Vergaberechtsverstoßes reicht in diesem Sinne aus.

6. Entscheidend ist die Kenntnis der natürlichen Personen in dem Bieter-Unternehmen, die befugt sind, verbindliche Erklärungen in konkreten Vergabeverfahren abzugeben, also insbesondere ein Angebot rechtsverbindlich unterschreiben können.

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IBRRS 2010, 0071
VergabeVergabe
Anforderungen an eine Verfahrensrüge

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2009 - 1 VK 37/09

1. Im Rahmen einer Verfahrensrüge muss die Vergabestelle vom Bieter ausdrücklich aufgefordert werden, den gerügten Verstoß abzustellen bzw. der Bieter muss erkennen lassen, dass er von seinen Rechten Gebrauch machen werde, die sich aus der Nichtbeseitigung des Fehlers ergeben würden.

2. Es ist nicht ausreichend, dass ein Vergabefehler erkannt wird, dessen Beseitigung muss ernsthaft gefordert werden.

3. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, so trifft ihn die Pflicht, für diese Mindestanforderungen verbindlich festzulegen. Versäumt dies der Auftraggeber, so ist es ihm nicht erlaubt, eingegangene Nebenangebote zu prüfen und zu werten.

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IBRRS 2010, 0070
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Geforderte Nachweise dürfen auch der aktuellen Normenlage entsprechen!

VK Bund, Beschluss vom 21.09.2009 - VK 2-126/09

1. Der Bieter ist zur Vorlage von Eignungsnachweisen, die erst im Leistungsverzeichnis, nicht aber bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert wurden, nicht verpflichtet.

2. Verlangt die Vergabestelle Nachweise oder Zertifikate, die wegen einer Änderung der Normenlage nicht (mehr) eingeholt werden können, ist die Forderung der Vergabestelle eine falsa demonstratio. Der Bieter kann zur Erfüllung der Forderung der Vergabestelle auch gleichwertige Nachweise nach aktueller Normenlage vorlegen.

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IBRRS 2010, 0063
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verhandlungsverfahren und verspätete Abgabe des endgültigen Angebots

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2009 - 1 VK 30/09

Wenn das aktuellste Angebot vom Verhandlungsverfahren ausgeschlossen werden muss, gibt es im vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren keine Möglichkeit mehr, auf vorangegangene, später überarbeitete Angebote zurückzugreifen.

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IBRRS 2010, 0057
VergabeVergabe
Wann muss Auftrageber Angaben eines Bieters prüfen?

VK Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2009 - VK 38/09

1. Um einen Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den gerügten Mangel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, welcher Sachverhalt konkret zugrunde gelegt und woraus im Einzelnen ein Vergabeverstoß abgeleitet wird.

2. Weist ein Bieter seine Eignung nicht nach, darf sein Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht in der Wertung berücksichtigt werden.

3. Ein Angebot, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht, ist zwingend auszuschließen.

4. Zwar darf ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Bieter in den Angebotsunterlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind. Er ist aber gehalten, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zuverlässige Rückschlüsse darauf ermöglichen, dass bestimmte Erklärungen des Bieters nicht der Wahrheit bzw. den tatsächlichen Umständen entsprechen, von Amts wegen die Richtigkeit der entsprechenden Angaben zu überprüfen.

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IBRRS 2010, 0032
VergabeVergabe
Unzulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens wegen Verfristung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 VK 49/09

1. Die Rüge eines Vergabefehlers hat "unverzüglich" nach Kenntniserlangung vom Vergabefehler zu erfolgen.

2. Im Allgemeinen beträgt die Obergrenze innerhalb der eine Rüge zu erfolgen hat maximal zwei Wochen; eine solche kann jedoch nur zugestanden werden, wenn die Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird bzw. die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung erforderlich wird. In einfach gelagerten Fällen wird überwiegend vertreten, dass eine Rüge binnen ein bis drei Tagen zu erfolgen habe.

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IBRRS 2010, 0023
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss unvollständiger Teilnahmeanträge im VOF-Verfahren

VK Saarland, Beschluss vom 16.12.2009 - 1 VK 13/2009

1. § 11 VOF trifft für die Frage des Ausschlusses aus formalen Gründen keine abschließende Regelung. Ein formaler Ausschluss kann vielmehr auch nach § 10 VOF unter gleichzeitiger Heranziehung des in § 97 GWB kodifizierten Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes geboten sein, wenn Erklärungen zu (Mindest-)Bedingungen, die in der Bekanntmachung gefordert wurden, nicht vorgelegt wurden. Es würde den Grundprinzipien des Vergaberechts zuwiderlaufen, wollte man den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, in der Bekanntmachung neben den in § 11 VOF genannten Voraussetzungen weitere Kriterien zu nennen, bei deren Nichteinhaltung ein ungeeigneter oder nicht leistungsfähiger Bewerber zwingend auszuschließen ist.*)

2. Dem durch das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot begründeten Ausschluss unvollständiger Angebote im VOF-Verfahren steht auch nicht der Grundsatz der weitgehend freien Verhandelbarkeit von Angeboten freiberuflicher Leistungen entgegen. Verhandelbar mögen zwar die freiberuflichen Leistungen sein, nicht jedoch die Eignungs- und Leistungsfähigkeitsvoraussetzungen. Der vom BGH für ein Verhandlungsverfahren nach der VOB/A aus dem Gleichheits- und Transparenzgebot abgeleitete Grundsatz der Verbindlichkeit von Eignungs- und Leistungsfähigkeitsanforderungen, der den Ausschluss von Angeboten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zur Folge hat, beansprucht Geltung auch in einem Verhandlungsverfahren nach der VOF. Dass dort über freiberufliche Leistungen verhandelt wird, vermag unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Behandlung unvollständiger Angebote nicht zu rechtfertigen.*)

3. Der Auftraggeber ist bei der Auswertung der Angebote an die Grundsätze der Gleichbehandlung/Transparenz und daraus resultierend der Pflicht der Dokumentation gebunden. Die Berücksichtigung von mündlich gestellten Anfragen, die im Zusammenhang mit dem Angebot von Bietern thematisiert wurden, würde Willkürentscheidungen Tür und Tor öffnen.*)

4. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist und die hieraus entstehenden Kosten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu den notwendigen Auslagen gehören, ist auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ist nicht notwendig, wenn der Auftraggeber hausintern über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die relevanten Sach- und Rechtsfragen angemessen zu behandeln. Führt der Auftraggeber laufend Vergabeverfahren der gleichen Art und von ähnlichen Dimensionen durch, ist er mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsproblemen vertraut, soweit es sich nicht um grundsätzliche neue oder ungeklärte Fragen handelt, oder um Problemkreise, die üblicherweise in Vergabeverfahren nicht berührt werden.*)

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IBRRS 2010, 0018
VergabeVergabe
Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen

VG Hannover, Beschluss vom 21.12.2009 - 7 B 6013/09

Es besteht kein Anspruch des Leistungserbringens gegen den Träger des Rettungsdienstes in Niedersachsen, dass dieser die Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen nach dem GWB-Vergaberegime unterlässt.*)

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IBRRS 2010, 0016
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kostenpflicht bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags

VK Münster, Beschluss vom 17.12.2009 - VK 21/09

1. Auch bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags erfolgt die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, wer die Kosten zu vertreten hat.

2. Die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags aus Gründen, die von der Antragsgegnerin zu vertreten sind und die auch allein in ihren Verantwortungsbereich fallen, kann nicht dazu führen, dass der Antragsteller die außergerichtlichen Aufwendungen der Vergabestelle zu tragen hat.

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IBRRS 2010, 0015
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ablehnung der Rüge-Abhilfe: Verspäteter Nachprüfungsantrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2010 - 15 Verg 1/10

1. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

2. Die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB beginnt zu laufen, sobald die Vergabestelle eine Rüge als unzutreffend abtut und nicht erst dann, wenn aufgrund der Vorabinformation feststeht, dass sich die Zurückweisung der Rüge in einer Vergabeentscheidung manifestiert.

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IBRRS 2010, 0011
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Abgrenzung zwischen Dienstleistungskonzession und -auftrag

OLG Jena, Beschluss vom 11.12.2009 - 9 Verg 2/08

1. Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession unterliegt nicht dem Vergaberechtsregime der europäischen Richtlinien und der §§ 97 ff. GWB. Nachprüfungsanträge an die Vergabekammern sind daher unzulässig.*)

2. Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn der Auftragnehmer von dem öffentlichen Auftraggeber kein Entgelt, sondern das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben und das mit der Dienstleistung verbundene Risiko vollständig oder zu einem wesentlichen Teil auf den Auftragnehmer übertragen wird. Der Auftraggeber braucht dabei nur dasjenige Risiko übertragen, dem er unterliegt, wenn er die Dienstleistung selbst erbringen würde.*)

3. Für die Abgrenzung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag ist es unerheblich, ob die Übertragung der betreffenden Dienstleistung als Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand auf Dritte öffentlich-rechtlich zulässig ist.*)

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IBRRS 2010, 0008
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Anforderungen an die Leistungsausschreibung

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-41/09

1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und dass es dem Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs. 3 GWB).*)

2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.*)

3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.*)

4. Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Dabei ist maßgebend der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter, die mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut sind. Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger kann nicht berücksichtigt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen verfügen muss. Das bedeutet, dass selbstverständliche fachliche Zusammenhänge, die für jeden Bieter offensichtlich sind oder von ihm ohne weiteres erkannt werden können, nicht eigens dargestellt und erläutert zu werden brauchen.*)




IBRRS 2010, 0004
VergabeVergabe
Anforderungen an Rüge und Antragsbefugnis

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-40/09

1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und dass es dem Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs. 3 GWB.*)

2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.*)

3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.*)

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IBRRS 2010, 0003
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bindung an die bekannt gegebenen Zuschlagskriterien

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.12.2009 - 21.VK-3194-53/09

Die VSt ist an die von ihr in den Verdingungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien gebunden (§ 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A stellt eine Ausformung der tragenden Grundsätze des Vergabeverfahrens dar, nämlich des Transparenzgebots und insbesondere des Willkürverbots (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB). Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreis vorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei der Angebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarf besonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können.*)

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